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BGH

Gericht: BGH

a) Die im Wege der Heilfürsorge nicht gedeckten Kosten der Inanspruchnahme eines Facharztes sind nach Nr. 13 Abs. 2 der BGr 1942 regelmäßig nur beihilfefähig, wenn der Beamte von dem für die Heilfürsorge zuständigen Arzt an den Facharzt überwiesen worden ist. b) Der Umstand, daß die Heilfürsorge nur freie Krankenhausbehandlung in der niedrigsten Pflegeklasse gewährleistet, schließt nach Nr. 13 Abs. 2 der BGr 1942 die Beihilfefähigkeit von Mehraufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer höheren Pflegeklasse entstanden sind, nicht schlechthin aus. Diese sind nach Nr. 13 Abs. 2 der BGr 1942 beihilfefähig, wenn dem.Kranken die Aufnahme in die niedrigere Pflegeklasse nicht zu demutbar war. Der Kläger steht als Polizeirat (Polizeioffizier im Vollzugsdienst) im Dienst des beklagten Landes* Am 19» Juli 1956 wurde er wegen einer Nasennebenhöhleneiterung von dem Facharzt Dr. F4BI untersucht» Dieser hielt eine Operation für erforderlich* Der Polizeivertragsarzt überwies darauf den Kläger in das Piushospital in Oldenburg, eine öffentliche Krankenanstalt, Der Überweisungsschein trug den Vermerk: "Nur die Kosten der Unterbringung in der niedrigsten Verpflegungsklasse werden auf den Landeshaushalt übernommen." der Kläger die Zahlung des genannten Betrages, Er hat u.a. vorgetragen, am 23« Juli 1956 sei kein Bett der III0 Klasse frei gewesen; die Unterbringung in der II. Klasse sei von Br. F0 aus ärztlichen Gründen als erforderlich bezeichnet worden und standesgemäß, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen o Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. 1» Ber Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ihm als Offizier im Polizeivollzugsdienst für den Pall der Erkrankung nicht nur freie Heilfürsorge, sondern auch ein Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfengrundsätzen gebühre» Bas Berufungsurteil ist auf den Seiten 7, 8 davon ausgegangen, daß der Kläger damit ausschließlich einen Zahlungsanspruch “nach den Beihilfengrundsätzen“ geltend gemacht habe. Bie hier zur Anwendung kommenden Beihilfengrund-sätze 1942 haben regelmäßig nicht den vollen Ersatz des Aufwandes des Berechtigten gewährleistet»' Ber Kläger verlangt aber vollen Ersatz, und zwar mit der Begründung, daß den Polizeivollzugsbeamten mit Rücksicht auf die durch die Heilfürsorgebestimmungen beabsichtigte Besserstellung im Gegensatz zu anderen Beamten der volle Ersatz gebühre» er hat sich hierbei auch auf die Pürsorgepflicht des Bienst-herrn berufen. 2» Auch bei Berücksichtigung dessen, daß nicht nur ein (nach BGHZ 10, 295 im ordentlichen Rechtsweg verfolgbarer) Anspruch auf Zahlung einer Regolbeihilfe geltend gemacht ist, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zivilrechtsweg eröffnet sei, keinen Bedenken» Der Klageanspruch ist in jedem Fall unmittelbar aus dem Beamtenverhült-nis abgeleitet und vermögensrechtlicher Natur» Daher bestimmt sich der Rechtsweg nach den §§ 126, 137 BRRG. In dem beklagten Lande galt beim Inkrafttreten des Beamtenrechtsrah-mengösetzes (1» September 1957) mit dem durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse bedingten Inhalt als - revisibles - Landesrechte noch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Juli 1957 um den Vorbescheid der Obersten Dienstbehörde nachgesucht hatte und daher die Klagefrist des § 143 Abs. 2 DBG am 1» September 1957 noch nicht abgelaufen war. Die Klagevoraussetzung des Gesuchs um einen Vorbescheid ist im übrigen auch insoweit erfüllt, als der Kläger seinen Anspruch nicht nur aus den Beihi3f engrund Sätzen ableitet; denn dadurch, daß er in seinem Gesuch vom 1. Zuvor schon, nämlich durch RdErl. des NdsMdl vom 20.Oktober 1947, war ausdrücklich festgelegt worden, daß auch im Palle der Überweisung an einen Facharzt die Kosten dieser Behandlung nur in Höhe der Mindestsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung übernommen werden« 2.) Das beklagte Land hat dem Kläger nach der PDV 10 unstreitig insofern Heilfürsorge angedeihen lassen, als es den Aufwand für die fachärztliche Behandlung des Dr. Poet nach den niedrigsten Sätzen der Preugo und für Oktober 1947 nicht geltend gemacht werden, daß nach Nr.70 PDV 10 die Kosten fachärztlicher Behandlung zu den ortsüblichen Sätzen im Rahmen der Gebührenordnung, also dem Wortlaut nach nicht notwendig zu den niedrigsten Sätzen vom Dienstherrn übernommen würden. Das Berufungsgericht hat nun angenommen, daß auch die Beihilf engrundsät ze 1942 keine weiteren Ersatzansprüche gewährten, weil dem Kläger durch die Heilfürsorge der PDV 10 im Sinne der Nr.2 Abs.l Es begründet diese Auffassung, ohne sich übrigens, wie die Revision zu Recht rügt, mit den Kosten der Inanspruchnahme des Dr.EÜ^ zu befassen, mit der auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Schmidt gestützten Feststellung, daß die dem Kläger auf Grund der PDV 10 angebotene Unterbringung in der III. Pflegeklasse vom ärztlichen Standpunkt aus ausreichend gewesen, also dem Kläger durch die Heilfürsorge im Sinne der Nr.2 Abs.l Einmal setzt sie; sich nicht mit der Tatsache auseinander, daß die BeihftfengrundSätze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf rdem Wege einer finanziellen Hilfe konkretisiert haben und daher schon deshalb die Annahme nahe liegt, daß auch in-Nr.2 BGr 1942 die Ergänzungsbeihilfe nicht davon abhängig gemacht hat, ob die Heilfürsorge medizinisch ausreichend v/ar, ergibt sich daraus doch keinesfalls, daß der Beamte die durch die Heilfürsorge nicht gedeckten Aufwendungen im V/ege der Beihilfe (ganz oder zu dem Teil) schlechthin ersetzt verlangen könnte* Nr.13 Abs.2 a) Arztkosten: Es steht außer Streit, daß der Kläger nicht von dem Polizei-(Vertrags-)Arzt, sondern von einem Facharzt für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten zu versorgen, insbesondere zu operieren war. Ob der Kläger von dem Polizei-(Vertrags-)Arzt nicht nur in das Krankenhaus eipgewiesen, sondern auch an Dr.F^BI überwiesen wurde, ist noch ungeklärt. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Revision auch nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils keinesfalls unstreitig. Sollte der Kläger an Br .F4PP überwiesen worden sein und damit von der Heilfürsorge nach der PDV 10 Gebrauch gemacht haben, so wäre auf alle Fälle der Schluß gerechtfertigt, daß die Mehrkosten, die durch die Überschreitung des nach den Heilfürsorgebestimmungen vom Bienst-herrn zu übernehmenden Mindestsatzes der Preugo entstanden sind, nicht eine Folge der Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge und daher nach § 13 Abs.2 BGr 1942 grundsätzlich beihilfefähig waren; denn die Kosten entstanden dann gerade deshalb, weil der Kläger die Heilfürsorge in Anspruch nahm, aber in deren Rahmen keine ausreichende Hilfe erfahren konnte, weil die PDV 10 insoweit nicht völlig freie Heilfürsorge, sondern nur einen Zuschuß vorsieht, mit dem sich der behandelnde Arzt bei den Einkommensverhältnissen des Klägers nicht zufrieden geben mußte. Als beihilfefähig könnten sodann die ihm von Br.F^^in Rechnung gestell ten und von dem beklagten Lande nach der PDV 10 nicht übernommenen Kosten nach § 13 Abs.2 BGr 1942 angesehen werden, wenn er den Nachweis erbrächte, daß diese Kosten auch im Falle der Beachtung des Überweisungsverfahrens, und sei es auch durch die Überweisung an einen anderen geeigneten Facharzt, nicht vermieden werden konnten, oder wenn etwa die Zuziehung des Facharztes durch den Beamten nach dessen Krankheitszustand so dringend war, daß ihm das Überweisungsverfahren nicht mehr zu demutbar war; denn dann könnte festgestellt werden, daß die Mehrkosten ihre Ursache nicht in der Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge hatten. b): Krankenhauskosten: Bie Heilfürsorge nach der PBV 10 wurde dem Kläger insov/eit dadurch angeboten, daß er mit dem Bemerken, daß nur die Kosten der III. 33s setzte sich aber, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere nicht mit der unter Bev/eis gestellten und von dem beklagten Lande bestrittenen Behauptung des Klägers auseinander, daß am Einweisungstage, nämlich am 23. Der Sachverständige Dr.Schmidt, auf dessen Gutachten das Berufungsgericht seine Entscheidung stutzte, bekundet zwar (Bl.60 R VA), daß es dem Kläger trotz einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung und der damit verbundenen heftigen Schmerzen möglich gewesen wäre, noch einige Tage mit der Operation zuzuwarten, bis allenfalls ein Bett in der III. Das Berufungsgericht hat aber damit, daß es deswegen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers verneinte, den Sinn der Nr.13 Abs.2 3.) Es mag sein, daß der Kläger nach dem Vorstehenden mit Rücksicht auf die Bestimmungen der PDV 10 und Nr. 13 Abs.2 BGr 1942 schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, dem nicht Heilfürsorge, sondern nur Beihilfe gewährt wird. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist der, daß dem Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf den ihm zugemuteten besonderen Einsatz von Leib und Leben die Daseinsvorsorge durch Krankenversicherung wenigstens bis zu einem bestimmten Grade abgenommen werden sollte* Es wurde ihm eine von den Wechselfällen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unabhängige Mindestheilfürsorge geboten. Sollte im übrigen aber in einem anderen Palle entgegen § 13 Abs.2 BGr 1942 eine Beihilfe gewährt worden sein, so könnte der Kläger aus diesem Vorgehen des beklagten Landes, von dem er selbst nicht behauptet, daß es zur Regel geworden sei, keinen Anspruch für sich ableiten (vgl.BGHZ 19» 348/354). Schließlich bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß insoweit, als der Kläger nach dem Vorstehenden endgültig mit einem gewissen Betrag belastet bleiben sollte, von der Unzulänglichkeit der Erfüllung der beamtenrechtlichen Pür-sorgepflicht noch nicht die Rede sein könnte. Im übrigen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 126 BRRG § 40 VwGO
KostenPDVHeilfürsorgeAnspruchBGrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Wachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2142 069
GG_ Art_._ 3 Ahs. 2; pBG^^Jiß; Heil für so rg eh e st immungen ?ür" dl	1 i z e i_ des^ReichJ^s T JpvJ 1 O')~ Nr“ ~ Ti ” B", “	7Ü,
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Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle der Erkrankung des Beamten sowie zur Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten nach der PDV 10 und zur Ergänzungsbeihilfe nach Nr. 2 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der BGr 1942.
•'s.
a)	Die im Wege der Heilfürsorge nicht gedeckten Kosten der Inanspruchnahme eines Facharztes sind nach Nr. 13 Abs. 2 der BGr 1942 regelmäßig nur beihilfefähig, wenn der Beamte von dem für die Heilfürsorge zuständigen Arzt an den Facharzt überwiesen worden ist.
b)	Der Umstand, daß die Heilfürsorge nur freie Krankenhausbehandlung in der niedrigsten Pflegeklasse gewährleistet, schließt nach Nr. 13 Abs. 2 der BGr 1942 die Beihilfefähigkeit von Mehraufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer höheren Pflegeklasse entstanden sind, nicht schlechthin aus. Diese sind nach Nr. 13 Abs. 2 der BGr 1942 beihilfefähig, wenn dem.Kranken die Aufnahme in die niedrigere Pflegeklasse nicht zu demutbar war.
BGH, Urt. v. 29- Mai 1961 - III ZR 211/59 OLG Oldenburg
LG Oldenburg
 Ill ZR 211/59
Verkündet am 29o Mai 1961
*
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
i .0.9
desPoliz eirate s Alois Z flHHI in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch der^räs^lenten desNieder sächsischen Verwaltungsbezirks	in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr» Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1959 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilanspruchs von 10,80 BM richtet. Im übrigen wird auf die Revision dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger steht als Polizeirat (Polizeioffizier im Vollzugsdienst) im Dienst des beklagten Landes* Am 19» Juli 1956 wurde er wegen einer Nasennebenhöhleneiterung von dem Facharzt Dr. F4BI untersucht» Dieser hielt eine Operation für erforderlich* Der Polizeivertragsarzt überwies darauf den Kläger in das Piushospital in Oldenburg, eine öffentliche Krankenanstalt, Der Überweisungsschein trug den Vermerk: "Nur die Kosten der Unterbringung in der niedrigsten Verpflegungsklasse werden auf den Landeshaushalt übernommen." Der Kläger v/urde am* 25» Juli in das Krankenhaus ausgenommen, und zwar in die II, Klasse, Am folgenden Tage wurde er von Dr, Foot operiert und am 28. Juli nach glatter Heilung entlassen; am 31» Juli und 3» August 1956 nahm der Arzt noch Nachbehandlungen vor.
Das Land zahlte an das Krankenhaus die Kosten nach der niedrigsten - der III. - Verpflegungsklasse und von der auf 275,— DM lautenden Rechnung des Dr. FflB nach den Mindestsätzen der PreuGO 17,20 DM. Es behielt von den Dienstbezügen des Klägers 10,80 DM als Verpflegungsgeld für sechs Tage (23» - 28. Juli) zu je 1,80 DM ein. Der Kläger bezahlte die Mehrkosten der II. Klasse im Betrag von 67,58 DM und an Dr. F#® 257,80 DM. Diese Beträge und 10,80 DM Verpflegungsgeld, zusammen also 336,18 JM, verlangte er vom Lande ersetzt. Nach ergebnislosen Eingaben beantragte er mit Schreiben vom 1. Juli 1957 beim Niedersächsischen Ministerium des Innern unter Berufung auf § 143 DBG, die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen oder einen die Klage ermöglichenden Vorbescheid zu erteilen. Er erhielt keine Antwort.
Mit seiner am 1. Juli 1958 eingereichten und dem beklagten Lande am 31. Juli 1958 zugestellten Klage verlangt
*
~ 3 -
der Kläger die Zahlung des genannten Betrages, Er hat u.a. vorgetragen, am 23« Juli 1956 sei kein Bett der III0 Klasse frei gewesen; die Unterbringung in der II. Klasse sei von Br. F0 aus ärztlichen Gründen als erforderlich bezeichnet worden und standesgemäß, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen o Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter» Bas Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:;
I»
1» Ber Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ihm als Offizier im Polizeivollzugsdienst für den Pall der Erkrankung nicht nur freie Heilfürsorge, sondern auch ein Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfengrundsätzen gebühre» Bas Berufungsurteil ist auf den Seiten 7, 8 davon ausgegangen, daß der Kläger damit ausschließlich einen Zahlungsanspruch “nach den Beihilfengrundsätzen“ geltend gemacht habe. Biese Meinung wird dem Klagevorbringen nicht gerecht. Bie hier zur Anwendung kommenden Beihilfengrund-sätze 1942 haben regelmäßig nicht den vollen Ersatz des Aufwandes des Berechtigten gewährleistet»' Ber Kläger verlangt aber vollen Ersatz, und zwar mit der Begründung, daß den Polizeivollzugsbeamten mit Rücksicht auf die durch die Heilfürsorgebestimmungen beabsichtigte Besserstellung im Gegensatz zu anderen Beamten der volle Ersatz gebühre» er hat sich hierbei auch auf die Pürsorgepflicht des Bienst-herrn berufen. Bie Vorinstanzen hatten daher auch zu prüfen, ob der Klageanspruch außer auf. Grund der Beihilfenbestimmun-gen aus einem anderen Rechtsgrund gerechtfertigt ist. Bemge-mäß bedeutet der Hinweis der Revision, dem Kläger stehe der Anspruch auch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zu, keine in der Ixevisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung.
 
2» Auch bei Berücksichtigung dessen, daß nicht nur ein (nach BGHZ 10, 295 im ordentlichen Rechtsweg verfolgbarer) Anspruch auf Zahlung einer Regolbeihilfe geltend gemacht ist, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zivilrechtsweg eröffnet sei, keinen Bedenken» Der Klageanspruch ist in jedem Fall unmittelbar aus dem Beamtenverhült-nis abgeleitet und vermögensrechtlicher Natur» Daher bestimmt sich der Rechtsweg nach den §§ 126, 137 BRRG. In dem beklagten Lande galt beim Inkrafttreten des Beamtenrechtsrah-mengösetzes (1» September 1957) mit dem durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse bedingten Inhalt als - revisibles - Landesrechte noch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (vgl. Körte, Das gesamte Bienst-, Sozial- und Steuerrecht der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen, Bd. 1 Gruppe 2 Vorm» S. 1). Nach diesem Gesetz war, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, für Vermögensrechtliehe Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis der ordentliche Rechtsweg gegeben» Dabei hatte es nach § 137 BRRG für den vorliegenden Fall ungeachtet dessen sein Bewenden, daß die Klage erst am 1. Juli 1958 eingereicht wurde, weil der Kläger am 1. Juli 1957 um den Vorbescheid der Obersten Dienstbehörde nachgesucht hatte und daher die Klagefrist des § 143 Abs. 2 DBG am 1» September 1957 noch nicht abgelaufen war. Bie Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGO nahm auf die Zuständigkeit des zivilen Gerichts deshalb keinen Einfluß, weil durch die Übergangsbestimmung des § 137 BRRG weiterhin eine von der Grundregel des § 40 Aba. 1 VwGO abweichende bundesrechtliche Regelung getroffen ist.
3« Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Klagefrist des § 143 DBG gewahrt ist, weil die Klage, ohne daß auf das Gesuch des Klägers vom 1. Juli 1957 ein Vorbescheid ergangen war, am 1. Juli 1958 eingereicht und "demnächstw im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO, nämlich am 31. Juli 1958 zugestellt worden ist» Unschädlich
 
ist insbesondere, daß die Klage zunächst bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Hannover erhoben und erst am 1. Oktober 1958 an das zuständige Landgericht Oldenburg verwiesen wurde. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 151» 233 an, daß die Klegefrist des § 143 DBG auch durch die Klageerhebung bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht gewahrt werden konnte. Die Klagevoraussetzung des Gesuchs um einen Vorbescheid ist im übrigen auch insoweit erfüllt, als der Kläger seinen Anspruch nicht nur aus den Beihi3f engrund Sätzen ableitet; denn dadurch, daß er in seinem Gesuch vom 1. Juli 1957 - unstreitig - aus der nach seiner Meinung unzulänglichen Heilfürsorge den Anspruch auf vollen Ersatz seiner Aufwendungen ableitete, machte er den Zahlungsanspruch aus jedmöglichem Klagegrund zu dem Gegenstand seines Gesuchs.
II.
Die sachlich-rechtliche Würdigung des Klageanspruchs durch die Vorinstanzen begegnet durchgreifenden Bedenken.
1.) a) Teil II Nr.l der vorl. DVO zu dem Polizeibeamtengesetz vom 26. Juli 1937 (RGBl I 868) hatte unter Bezugnahme auf § 33 des Polizeibeamtengesetges vom 24- Juni 1937
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(RGBl I 653) vorgesehen, daß den Polizeivollzugsbeamten über die Vorschriften der §§ 107 ff DBG hinaus Heilfürsorge gewährt werden könne; die nähere Regelung insbesondere des Umfanges der Heilfürsorge war besonderen Bestimmungen Vorbehalten. Demzufolge ist durch RdErl.d.RPSS u.ChdDtPol im RMdl vom 8. März 1940 (RMBliV 442) die an die Polizeidienststellen verteilte PDV 10 ("Heilfürsorgebestimmungen für die Polizei des Reiches") mit Wirkung vom 1. April 1940 im gesamten Reichsgebiet eingeführt worden. Der davon begünstigte Personenkreis, der im einzelnen festgelegt wurde, sollte in weitem Maß freie Heilfürsorge bekommen. Durch die Nummern 3, 18, 72 wurden die grundsätzlich freie ärztliche Betreuung (im Wege der Behandlung durch Polizei-(Vertrags-)
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Ärzte oder der Überweisung an andere Ärzte) und die notwendige Krankenhausbehandlung (durch Überweisung an eine Krankenanstalt) gev/ährleistet. Die Nummern 8 und 9 bestimmen einschränkend, daß die auf Anordnung des Polizei-(Vertrags-)Arztes von anderen Ärzten ausgeführte Behandlung "in der Regel" nur in Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnungen (z.B. der preugo) übernommen werde. Die Krankenhausbehandlung ist nach Nr.72, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, in der niedrigsten Pflegeklasse durchzuführen. Diese Vorschriften sind in dem beklagten Lande mit der Vollendung seines
 staatsrechtlichen Aufbaues - auch den Kläger begünstigendes -
den
 revisibles Landesrecht geworden; dies wurde durch/RdErl. des NdsMdl vom 22.März 1951 - II 2 c (Pol) Nr. 22 900 (im Nds MB1 nicht abgedruckt) bestätigt {abgedruckt bei Körte aaO Gruppe 2 5.150). Zuvor schon, nämlich durch RdErl. des NdsMdl vom 20.Oktober 1947, war ausdrücklich festgelegt worden, daß auch im Palle der Überweisung an einen Facharzt die Kosten dieser Behandlung nur in Höhe der Mindestsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung übernommen werden«
b) Darüber hinaus hat Nr.2 Abs.l Satz 3 der in dem beklagten Lande - gleichfalls als revisibles Landesrecht -bis zur Neufassung des RdErl. des MdP vom 25. März 1959 (NdsMBl 246) fortgeltenden BeihxH^ngrundsätze (BGr) vom 25. Juni 1942 (RBB 1942, 157) bestimmt, daß Personen, für die, wie für den Kläger nach der PDV 10, besondere Heilfürsorgebestimmungen gelten, Beihilfen nach den Beihilfengrundsätzen insoweit erhalten, als ihnen "nach den für sie geltenden besonderen Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend geholfen werden kann".
2.) Das beklagte Land hat dem Kläger nach der PDV 10 unstreitig insofern Heilfürsorge angedeihen lassen, als es den Aufwand für die fachärztliche Behandlung des Dr. Poet nach den niedrigsten Sätzen der Preugo und für
 
den Krankenhau sauf enthalt in Höhe der Kosten der niedrigsten Pflegeklasse (Klasse III) übernahm. Darüber hinaus hatte der Kläger, wie die Revision selbst nicht verkennt, nach der PDV 10 keinen Anspruch. Insbesondere kann jedenfalls angesichts des oben er?/ähnten RdErl. vom 20. Oktober 1947 nicht geltend gemacht werden, daß nach Nr.70 PDV 10 die Kosten fachärztlicher Behandlung zu den ortsüblichen Sätzen im Rahmen der Gebührenordnung, also dem Wortlaut nach nicht notwendig zu den niedrigsten Sätzen vom Dienstherrn übernommen würden.
Das Berufungsgericht hat nun angenommen, daß auch die Beihilf engrundsät ze 1942 keine weiteren Ersatzansprüche gewährten, weil dem Kläger durch die Heilfürsorge der PDV 10 im Sinne der Nr.2 Abs.l Satz 3 BGr 1942 hinreichend habe geholfen werden können. Es begründet diese Auffassung, ohne sich übrigens, wie die Revision zu Recht rügt, mit den Kosten der Inanspruchnahme des Dr.EÜ^ zu befassen, mit der auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Schmidt gestützten Feststellung, daß die dem Kläger auf Grund der PDV 10 angebotene Unterbringung in der III. Pflegeklasse vom ärztlichen Standpunkt aus ausreichend gewesen, also dem Kläger durch die Heilfürsorge im Sinne der Nr.2 Abs.l Satz 3 BGr 1942 ausreichend geholfen worden sei. Diese Auslegung des in Nr.2 Abs.l Satz 3 BGr 1942 verwandten Begriffs der Hilfe kann Bedenken begegnen. Einmal setzt sie; sich nicht mit der Tatsache auseinander, daß die BeihftfengrundSätze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf rdem Wege einer finanziellen Hilfe konkretisiert haben und daher schon deshalb die Annahme nahe liegt, daß auch in-Nr.2 Abs.l BGr 1942 nur an das wirtschaftliche Ergebnis einer Heilfürsorge gedacht ist, zu demal die Ergänzungsbeihilfe der Nr.2 Abs.l BGr 1942 nicht nur für den Fall anderweiter Heilfürsorge, sondern auch für den unzulänglicher anderweiter Deckung von Beerdigungskosten vorgesehen ist, insov/eit aber doch nur eine unzureichende finanzielle Hilfe in Betracht kommen kann. Der abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es aber nicht. Auch wenn
 
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nr.2 Abs.l BGr 1942 die Ergänzungsbeihilfe nicht davon abhängig gemacht hat, ob die Heilfürsorge medizinisch ausreichend v/ar, ergibt sich daraus doch keinesfalls, daß der Beamte die durch die Heilfürsorge nicht gedeckten Aufwendungen im V/ege der Beihilfe (ganz oder zu dem Teil) schlechthin ersetzt verlangen könnte* Nr.13 Abs.2 BGr 1942 hat nämlich bestimmt, daß nicht beihilfefähig seien die Aufwendungen, die nur dadurch erforderlich geworden seien, daß ein Pflichtversicherter oder Pürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen habe. Unter Fürsorgeberechtigten sind auch die auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen oder Verwaltungsanordnungen heilfürsorgeberechtigten Personen zu begreifen (Ambrosius, Beihilfen, Unterstützungen und Vorschüsse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, 13-Aufl. -1959- Anm.12 zu Nr.13 BGr; Köhnen-Weber, Beihilföigrundsätze, 7- Aufl. -1956-Anm.16 zu Nr.13 BGr). Beihilfefähig waren daher im Falle der Krankheit nur Aufwendungen für Maßnahmen der Heilbehandlung, die in die Heilfürsorge überhaupt nicht einbezogen waren, wobei im übrigen immer noch die Bestimmungen der Nr.l und 4-12 BGr 1942 zu beachten waren.
Hieraus ergibt sich im Falle des Klägers folgendes:
a)	Arztkosten: Es steht außer Streit, daß der Kläger nicht von dem Polizei-(Vertrags-)Arzt, sondern von einem Facharzt für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten zu versorgen, insbesondere zu operieren war. Die Nr.8 und 9 PDV 10 sehen in solchen Fällen die Überweisung des Kranken durch den Polizei-(Vertrags-)Arzt an den Facharzt vor. Ob der Kläger von dem Polizei-(Vertrags-)Arzt nicht nur in das Krankenhaus eipgewiesen, sondern auch an Dr.F^BI überwiesen wurde, ist noch ungeklärt. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Revision auch nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils keinesfalls unstreitig. Die Frage bedarf noch der Erörterung durch das
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Berufungsgericht. Sollte der Kläger an Br .F4PP überwiesen worden sein und damit von der Heilfürsorge nach der PDV 10 Gebrauch gemacht haben, so wäre auf alle Fälle der Schluß gerechtfertigt, daß die Mehrkosten, die durch die Überschreitung des nach den Heilfürsorgebestimmungen vom Bienst-herrn zu übernehmenden Mindestsatzes der Preugo entstanden sind, nicht eine Folge der Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge und daher nach § 13 Abs.2 BGr 1942 grundsätzlich beihilfefähig waren; denn die Kosten entstanden dann gerade deshalb, weil der Kläger die Heilfürsorge in Anspruch nahm, aber in deren Rahmen keine ausreichende Hilfe erfahren konnte, weil die PDV 10 insoweit nicht völlig freie Heilfürsorge, sondern nur einen Zuschuß vorsieht, mit dem sich der behandelnde Arzt bei den Einkommensverhältnissen des Klägers nicht zufrieden geben mußte. Sollte hingegen der Kläger nicht an Br .F^fc überwiesen worden sein, so hätte er die Heilfürsorge überhaupt nicht in Anspruch genommen, soweit die ärztliche Behandlung in Frage stand. Als beihilfefähig könnten sodann die ihm von Br.F^^in Rechnung gestell ten und von dem beklagten Lande nach der PDV 10 nicht übernommenen Kosten nach § 13 Abs.2 BGr 1942 angesehen werden, wenn er den Nachweis erbrächte, daß diese Kosten auch im Falle der Beachtung des Überweisungsverfahrens, und sei es auch durch die Überweisung an einen anderen geeigneten Facharzt, nicht vermieden werden konnten, oder wenn etwa die Zuziehung des Facharztes durch den Beamten nach dessen Krankheitszustand so dringend war, daß ihm das Überweisungsverfahren nicht mehr zu demutbar war; denn dann könnte festgestellt werden, daß die Mehrkosten ihre Ursache nicht in der Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge hatten.
b): Krankenhauskosten: Bie Heilfürsorge nach der PBV 10 wurde dem Kläger insov/eit dadurch angeboten, daß er mit dem Bemerken, daß nur die Kosten der III. Pflegeklasse übernommen würden, in das Krankenhaus eingewiesen wurde. Von dieser Heilfürsorge'machte der Kläger keinen Gebrauch; er wählte - möglicherweise auf Empfehlung des Br.FflP- die
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II.	Klasse. Die Vorschrift der Nr. 13 Abs.2 BGr 1942 steht aber der Beihilfefähigkeit des Mehraufwandes dann nicht entgegen, wenn die Aufnahme in die III. Pflegeklasse vom ärztlichen Standpunkt aus unzulänglich oder aus sonstigen in der Person des Kranken liegenden Gründen diesem unzu demutbar gewesen wäre. Auch das bedarf noch der Klärung durch das Berufungsgericht. Dieses hat zwar in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt,
 daß an sich gegen die Unterbringung in der III. Klasse vom ärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestanden hätten. 33s setzte sich aber, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere nicht mit der unter Bev/eis gestellten und von dem beklagten Lande bestrittenen Behauptung des Klägers auseinander, daß am Einweisungstage, nämlich am 23. Juli 1956, in der III. Klasse kein Krankenbett frei gewesen sei,andererseits Dr.F^B überzeugend erklärt habe, die Operation müsse sofort durchgeführt werden, weshalb sich der Kläger dann eben in der II. Klasse behandeln lassen müsse. Der Sachverständige Dr.Schmidt, auf dessen Gutachten das Berufungsgericht seine Entscheidung stutzte, bekundet zwar (Bl.60 R VA), daß es dem Kläger trotz einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung und der damit verbundenen heftigen Schmerzen möglich gewesen wäre, noch einige Tage mit der Operation zuzuwarten, bis allenfalls ein Bett in der III. Klasse frei gewesen wäre; denn er habe ja noch kein Fieber gehabt. Das Berufungsgericht hat aber damit, daß es deswegen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers verneinte, den Sinn der Nr.13 Abs.2 BGr 1942 verkannt. Wenn jemand die II. Klasse einer Krankenanstalt aufsucht, weil einerseits in der III. Klasse kein Bett frei ist und er andererseits an einer nur durch sofortige Operation zu beseitigenden Krankheit mit heftigen Beschwerden leidet und ihm zudem der behandelnde Arzt die sofortige Operation emp'fiehlt, dann sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen nur krankheitsbedingt und nicht eine Folge der Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge in der
III.	Klasse.
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c)	B^behaltun^des^Verpfle^un^s^eldes^ Die Einbehaltung des Verpflegungsgeldes von 10 x 1,80 DM £ 18 DM entsprach der Nr. 14 PDV 10, war also nicht unberechtigt.
Von einem Aufwand des Klägers im 3inne dot '‘■Boihilfengrundsätze kann insoweit überhaupt nicht die Rede sein. In diesem Umfange erweist sich daher die Revision schon jetzt als ungerechtfertigt.
3.) Es mag sein, daß der Kläger nach dem Vorstehenden mit Rücksicht auf die Bestimmungen der PDV 10 und Nr. 13 Abs.2 BGr 1942 schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, dem nicht Heilfürsorge, sondern nur Beihilfe gewährt wird. Dessen ungeachtet ist aber die Rüge der Verletzung des Art.3 Abs.l GG nicht gerechtfertigt.
Der Gleichheitssatz verbietet, gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, willkürlich ■’ ungleich zu behandeln.
Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, läßt vielmehr Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt daher nicht schon dann vor, wenn wirtschaftlich gleiche Lasten aus sachlichen Gründen rechtlich verschieden behandelt werden. Im Beamtenrecht wurde die Pürsorgepflicht, was die Belastung des Beamten durch Krankheit anlangt, nicht einheitlich geordnet; für die Gruppe der Polizeivollzugsbeamten wurde primär der Weg der Heilfürsorge gewählt, während für die übrigen Beamtengruppen nur wirtschaftliche Zuschüsse im Y/ege der Beihilfe vorgesehen wurden. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist der, daß dem Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf den ihm zugemuteten besonderen Einsatz von Leib und Leben die Daseinsvorsorge durch Krankenversicherung wenigstens bis zu einem bestimmten Grade abgenommen werden sollte* Es wurde ihm eine von den Wechselfällen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unabhängige Mindestheilfürsorge geboten.
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Insofern wurde er gegenüber den übrigen Beamtengruppen bevorzugt. Deshalb ist es mit dem Gebote der Gerechtigkeit durchaus vereinbar und keinesfalls willkürlich, wenn sich aus dieser generellen Besserstellung im Einzelfall einmal eine stärkere wirtschaftliche Belastung des im allgemeinen Bevorzugten ergibt.
Unerheblich ist auch die Behauptung des Klägers, in einem anderen Palle eines Polizeivollzugsbeamten (Arensmeier) seien die Kosten der II. Pflegeklasse des Krankenhauses als beihilfefähig anerkannt worden. Dies mag sein. Einmal hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen ersichtlich wäre, daß der Pall Arensmeier im Blick auf Nr.13 Abs.2 BGr 1942 seinem eigenen gleichgelagert war. Sollte im übrigen aber in einem anderen Palle entgegen § 13 Abs.2 BGr 1942 eine Beihilfe gewährt worden sein, so könnte der Kläger aus diesem Vorgehen des beklagten Landes, von dem er selbst nicht behauptet, daß es zur Regel geworden sei, keinen Anspruch für sich ableiten (vgl.BGHZ 19» 348/354).
Schließlich bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß insoweit, als der Kläger nach dem Vorstehenden endgültig mit einem gewissen Betrag belastet bleiben sollte, von der Unzulänglichkeit der Erfüllung der beamtenrechtlichen Pür-sorgepflicht noch nicht die Rede sein könnte. Der öffentliche Dienstherr ist auf Grund seiner Pürsorgepflicht nicht gehalten, dem Beamten jede Daseinsvorsorge bezüglich eines Krankheitsfalles voll abzunehmen. Davon abgesehen führte der Senat schon in seiner Entscheidung vom 8. April 1954 - Ill ZR 128/53 - (insoweit in BGHZ 13, 77 nicht abgedruckt) aus, daß § 36 DBG den Dienstherrn nicht zu einklagbaren finanziellen Leistungen über das in Gesetz und allgemeinen Anordnungen vorgesehene Maß hinaus verpflichtete; an dieser Rechtsauffassung wird festgehalten.
Demgemäß ist die Revision des Klägers soweit zu-rückzuv/eisen, als sie sich gegen die Abweisung eines Teilanspruchs von 10,80 DM richtet. Im übrigen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr.Geiger	Dr.Arndt	Dr.Beyer
 Gähtgens
Schäfer