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BGH

Gericht: BGH

Dine Gemeinde, deren verfassungsmäßig berufenes Organ die zur Durchführung der polizeimäßigen Wegereini^ung nach § 1 Pr,Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht oder nicht ausreichend getx-of-fen hat, haftet für Unfallschäden., die auf Nichterfüllung der Y/egereiniguilgspflicht beruhen, nach §§ 823 Abs. 2, 89, 31 BGB, 2- Rechtssatzs Hat eine Gemeinde die zur Durchführung der polizeimäßigen Wegereinigung nach § 1 Pr,Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen und verletzen ihre % Beamten schuldhaft die ihnen danach obliegende Amtspflicht zur Durchführung der Reinigung oder zu deren Beaufsichtigung, so haftet die Gemeinde für dadurch verursachte Unfallschäden nach § 839 BGB i.V. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14’ ^pril 1958 unter kitWirkung des Senatspräsidenten Prof »Dr.-Geiger sowie der Bundesrichter Dr» V/eber, Dr. Arndt, Dr» Wolany und Dr» Beyer für Recht erkannt? Sie habe den Kalirdamm niemals bestreut| das hätten die Straßenanlieger getan, denen die Streupflicht durch Ortsstatut übertragen worden sei oder der Landschaftsverband Rheinland, der wegeunterhaltungs-px'lichtig und damit verkehrssicherungspflichtig auf dieser dem Durchgangsverkehr dienenden, überdies in schlechtem Zustand befindlichen, Straße gewesen* sei«. da nach der damaligen Hechtsprechung eine Streupflicht der Gemeinden auf den Fahrdämmen ganz überwiegend verneinb worden sei, Einer kleinen Gemeinde von unter 6-000 Einwohnern sei die Bestreu-ung ihrer »Straßen im Interesse des Kraftverkehrs auch nicht zuzu demuten- Überdies-treffe den Kläger ein -^igenversehulden insofern, als er entgegen seiner Behauptung mit mehr als 40 bis 50 Std/km Geschwindigkeit gefahren sei: Bas Berufungsgerieht fahrt aus, der Beklagten habe nach § 1 ibs 1 des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1> Juli 1912 (GS 187) - WEG - die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der in Rede stehenden Straße einschließlich der Schneeräumung und des Bestreuens mit abstump-fenöen Stoffen obgelegen, und zwar auch auf der Fahrbahn, Gegen ihre Wegereinigungspflicht habe die Beklagte allein schon dadurch verstoßen, daß sie es unterlassen habe, die Eisscholle zu entfernen, die ein gefährliches Verkehrshindernis dargestellt habec Bie Rechtsgrundlage für den Klaganspruch sieht das Berufungsgericht in § 823 Ad So 2 BGB in Verbindung mit § 1 \7RG> lieh für den Unfall des Klägers jedenfalls auch das Vorhandensein der JBisschoLle gewesen sei« Das Berufungsgericht macht der Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß sie die Eisscholle - die sicher kein »Glatteis” war - und ihre Umgehung nicht mit abstumpfenden Stoffen bestreut habe, sondern daß sie sie nicht beseitigt hat. In nicht revisibler .Auslegung des Ortsstatutes und der einschlägigen Örtlichen PolizeiVerordnung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beseitigung des Eises auf der Fahrbahn nicht Sache der Straßenanlieger war-Daß es dann aber Aufgabe der Gemeinde im nahmen ihrer Pflicht zur poliseimäßigen Peinigung der Straße war, diese Eisscholle von ihrer Hauptstraße zu entfernen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen* ein Gegenstand oieses Ausmaßes gefährdete auch Pferdefuhrwerke; Radfahrer und andere nicht iaoT torisierte Straßenbenutzer, Seine Beseitigung lag durchaus auch im örtlichen Interesse der Gemeinde, Straßenbautechnische Probleme, fragen der Verkehrslenkung, Belastung mit unbilligen Forderungen, - wovon die Revision spricht - alles das steht hier nicht in Frage, Daß die Beseitigung der Eisscholle keines besonderen Aufwands bedurfte, hebt das Berufungsgericht ausdrücklich he*rvor. Daß dazu gerade auch die Beseitigung von Eis gehört und daß dieses wie Kehricht Schlamm und Schnee als Unrat angesehen wird, zeigt die Fassung der Polizei Verordnung, in der bestimmt ist, in welcher Weise die ßtraßensnlieger die ihnen durch Ortsstacut übertragene Wegereinigungspflicht zu erfüllen haben (§§ 3 Abs, 2, 5 Abs, 1 der Polizei Verordnung vom 3, September 1937)- Die Pflicht der Gemeinde - soweit sie auf ihr lasten geblieben ist - hat keinen minderen Umfang. Die objektive, durch das Wegereinigungsgesetz begründete Pflicht der beklagten Gemeinde, die Eisscholle zu beseitigen, ist nach Vorstehendem vom- Berufungsgericht also mit Recht bejaht worden. 1) Der erkennende Senat hat sich im Zusammenhang mit Glatt-eisunfällen wiederholt mit der Haftung von Gemeinden hei Verletzung der Streupflicht befaßt und dabei auch auf § 1 MG Bezug genommen« Br hat die Schadensersatzpflicht der Gemeinde, sofern ein Organisationsmangel vorlag, aus §§ 823, 89, 31, Sofern schuldhaftes Verhalten der nach dem Organisationsplan zur Erfüllung der Streupflicht bestellten Beamten den Unfall verursacht hatte, hat*, der Senat die Haftungsgrundlage in § 831 BGB gesehen (Urt. vom 15. a) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat ihre Quelle in der Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wege und in der Gefahrenlage, die mit der Benutzung dieses Weges entsteht (BGHZ 9* 373} 14, 83, 85)« In seinem Urteil BGHZ 9? 373 hat der Senat im Anschluß an die Hechtsprechung des Keichsgerichts ausgeführt; daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach § 859 BGB, sondern nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn uie Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft. Durch das Preußische Wegereinigungsgesetz ist die Wegereinigungspflicht-auch soweit sie der Verkehrssiclierung dient - den Gemeinden, zu deren Bezirk der Weg gehört, als eine von der Ortspolizeibehürde erzwingbare, öffentliche Dast aüferlegt worden. 3) Ist Quelle der Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung das öffentliche Rocht, fällt die V/egereinigung in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der Gemeinden, so ist die Nichterfüllung dieser Pflicht zunächst unter dein Gesichtspunkt der -Amtshaftung zu betrachten und nach § 839 BGB i-V\ mit Art* 131 WeimVerf, oder Art.“ 34 GG zu beurteilen* In der Regel sind in einer Gemeinde für deren verschiedene n Aufgabenkreise Beamte im haftungsrechtlichen Sinn bestellt* Biesen liegt die Brfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben als Amtspflicht jedem Britten gegenüber ob, dessen Belange nach der Natur des Amtsgeschäftes durch dieses berührt werden* Wird die Amtspflicht schuldhaft nicht oder nur mangelhaft erfüllt, und erleidet ein Britter dadurch Schaden, so erwachsen diesem Amts-haftungsansprüche, Das gilt sowohl bei Pflichtverletzung durch die ausführenden Organe als auch bei Verletzung der Aufsichtspflicht, Voraussetzung' ist aber immer, daß durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschrift, Organisationsekt, Dienstbefehl oder Anweisung im Binzelfall eine entsprechende Amtspflicht für bestimmte Behörden der Verwaltung und deren einzelne Beamte begründet worden ist. Die Gemeinde haftet aber unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. -^aß das Uegereinigungsgesefcz mit der für die beklagte Gemeinde normierten Pflicht zur Degereinigung im Interesse auch der Verkehrssicherheit auf den Fahrdämmen ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs«. Bin Zerstoß gegen cieses Schutzgc-setz kann die Gemeinde auch dadurch begehen, daß ihr verfassungsmäßig berufenes Organ es unterläßt, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Brfüilung der aus dem Schutzgesetz entspringenden Pflicht zu gewährleisten und für sie die Grundlage zu schaffen. gilt folgendess Da der Tatbestand der* unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB mit dem Verstoß gegen das Schutzgesetz erfüllt ist9 kann das Verschulden sich auch nur auf diesen Verstoß selbst beziehen«. Was die Revision in dieser Beziehung zur Entschuldigung der beklagten Gemeinde anfuhrt, greift nicht durcht Sie macht geltend, daß die Streupflicht vom Landschafts-verband ausgeübt worden sei, daß die Rechtsprechung bis zu dem mehrfach erwähnten Urteil des Senates vom 5« Dezember 1955 ganz überwiegend eine Streupflicht zur Sicherung des allgemeinen Fahrzeugverkehrs auf Grund des Wegereinigungsgesetzes verneint habe und daß diese damals herrschende Auffassung in einem Aufsatz in der Zeitschrift "Der Gerneinderat" vom 15» Februar 1956 wiedergegeben worden sei. Alles das mag von Bedeutung sein«für die Frage, ob das ver fassungsmäßig berufene Organ der beklagten Gemeinde ohne Verschulden der Auffassung sein durfte, diese brauche bei Glatteis auf der Fahrstraße nicht streuen zu lassen. Es hat aber nichts zu tun mit der hier allein zur Entscheidung stehenden Frage, ob das Organ bei Anwendung der von ihm zu fordernden und ihm zuzu demutenden Sorgfalt auch der Meinung sein durfte, es brauche keine Vorsorge dafür zu treffen, daß die Straße von Fremdkörpern wie die Eisscholle gereinigt werde. Die Gerichte vermögen insoweit angesichts der Fassung des Y/egereinigungsgesetzes und dessen Zielsetzung, wie sie insbesondere auch aus § 1 Abs.4 WEG zu entnehmen ist, nicht zu helfen.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 831 BGB § 1 WEG § 859 BGB § 1 WEG
BGBEisscholleReinigungStraßeBerufungsgerichtPflichtKlägerGemeindeStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

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2368 077
^ I
Gesetz«* BGB §§ 823 Abs., 2, 89, 31, 839; GG Art, 34;
Preußisches Wegereinigungsgesetz vom 1 Juli 19J!2 (GS S. 187)
1. Rechtssatz? Dine Gemeinde, deren verfassungsmäßig berufenes
 Organ die zur Durchführung der polizeimäßigen Wegereini^ung nach § 1 Pr,Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht oder nicht ausreichend getx-of-fen hat, haftet für Unfallschäden., die auf Nichterfüllung der Y/egereiniguilgspflicht beruhen, nach §§ 823 Abs. 2, 89, 31 BGB,
2- Rechtssatzs Hat eine Gemeinde die zur Durchführung der polizeimäßigen Wegereinigung nach § 1 Pr,Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen und verletzen ihre %
Beamten schuldhaft die ihnen danach obliegende Amtspflicht zur Durchführung der Reinigung oder zu deren Beaufsichtigung, so haftet die Gemeinde für dadurch verursachte Unfallschäden nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG.
OLG Köln
 Aktenzeichens III ZR 211/56 IJrt. des BGK v. 19» Mai 1958
LG Köln
^ /
III ZB. 211/56
Verkündet
 am 19«. Mai 1958
Pieser, J.Ang,
 als Urlcundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde Glesch, vertreten idurch den Rat der Gemeinde, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
in III
1) den Bäckermeister Günther H| straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt flHHHHHHiH
2) den Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch seinen Direktor, Düsseldorf, Landeshaus,
 Streitgehilfen des Klägers, Ber^fungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14’ ^pril 1958 unter kitWirkung des Senatspräsidenten Prof »Dr.-Geiger sowie der Bundesrichter Dr» V/eber, Dr. Arndt, Dr» Wolany und Dr» Beyer
 für Recht erkannt?
Die Revision der beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7» November 1956 wird zurückgewiesen» Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen-
Von Rechts wegen
 
►a
Tatbestand^
Am 3» März 1955 fuhr der Kläger, als es schon dunkel war, mit seinem Motorroller von Harff kommend, auf dem Y/ege nach Köln auf einer Landstraße erster Ordnung durch die Hauptstraße der beklagten Gemeinde» Auf seiner rechten Kahrbahnseite lag seit dem Vortage eine mindestens 50 x 50 cm große und 10 cm hohe Eisscholle, neim Versuch ihr auszuweichen, geriet der Kläger mit seinem Roller ins Rutschen und Schleu-
*
dern, kam zu Kall und erlitt Körper- und Sachschäden,
 Der Kläger fuhrt den Unfall darauf zurück, daß er an die ^•ante der Eisscholle gestoßen und dann auf dem vereisten Straßenteil neben der Eisscholle ins Rutschen gekommen sei.»
Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz mit der Begründung in -Anspruch, diese habe unter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht schuldhaft unterlassen, die Eisscholle zu beseitigen und die vereiste Straßenstelle mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen»
*
Die beklagte Gemeinde macht geltend, Glatteisgefanr habe am Unfalltage nicht bestanden. Sie habe den Kalirdamm niemals bestreut| das hätten die Straßenanlieger getan, denen die Streupflicht durch Ortsstatut übertragen worden sei oder der Landschaftsverband Rheinland, der wegeunterhaltungs-px'lichtig und damit verkehrssicherungspflichtig auf dieser dem Durchgangsverkehr dienenden, überdies in schlechtem Zustand befindlichen, Straße gewesen* sei«.
Das Landgericht hat die Klagforderung unter Berücksichtigung der vom Motorroller ausgehenden Betriebsgefahr zu drei Vierteln für begründet erklärt. Im Berufungsverfahren, in dem der Lands cliaftsverb and Ehe inland dem Kläger als Streitgehilfe beigetreten ist, hat die beklagte Gemeinde vorgetragen, ihre
 
drei Straßenarbeiter hätten ihren Winterdienst immer ohne Beanstandung durchgeführt, Ihre Organe treffe kein Verschuld^ weil ihnen das Unreeiitsbewußtsein gefehlt habe? da nach der damaligen Hechtsprechung eine Streupflicht der Gemeinden auf den Fahrdämmen ganz überwiegend verneinb worden sei, Einer kleinen Gemeinde von unter 6-000 Einwohnern sei die Bestreu-ung ihrer »Straßen im Interesse des Kraftverkehrs auch nicht zuzu demuten- Überdies-treffe den Kläger ein -^igenversehulden insofern, als er entgegen seiner Behauptung mit mehr als 40 bis 50 Std/km Geschwindigkeit gefahren sei:
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Bas Berufung] gericht hat die Revision - bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1067,82 BM - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte] ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger und sein Streit-] gehilfe bitben, die Revision zurückzuweisen
 Ent scheidungsgründe §
I;
Bas Berufungsgerieht fahrt aus, der Beklagten habe nach § 1 ibs 1 des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1> Juli 1912 (GS 187) - WEG - die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der in Rede stehenden Straße einschließlich der Schneeräumung und des Bestreuens mit abstump-fenöen Stoffen obgelegen, und zwar auch auf der Fahrbahn, Gegen ihre Wegereinigungspflicht habe die Beklagte allein schon dadurch verstoßen, daß sie es unterlassen habe, die Eisscholle zu entfernen, die ein gefährliches Verkehrshindernis dargestellt habec
 Bie Rechtsgrundlage für den Klaganspruch sieht das Berufungsgericht in § 823 Ad So 2 BGB in Verbindung mit § 1 \7RG>
Es legt der Frage, ob die Fahrbahn neben der Eisscholle vereist war. keine ausschlaggebende Bedeutung bei. weil ursach-
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lieh für den Unfall des Klägers jedenfalls auch das Vorhandensein der JBisschoLle gewesen sei« Das Berufungsgericht macht der Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß sie die Eisscholle - die sicher kein »Glatteis” war - und ihre Umgehung nicht mit abstumpfenden Stoffen bestreut habe, sondern daß sie sie nicht beseitigt hat.
In nicht revisibler .Auslegung des Ortsstatutes und der einschlägigen Örtlichen PolizeiVerordnung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beseitigung des Eises auf der Fahrbahn nicht Sache der Straßenanlieger war-Daß es dann aber Aufgabe der Gemeinde im nahmen ihrer Pflicht zur poliseimäßigen Peinigung der Straße war, diese Eisscholle von ihrer Hauptstraße zu entfernen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen*
Die Präge des Umfanges der Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung von Fahrstraßen in geschlossener Ortslage wird in der Regel im Zusammenhang mit der Frage der Verkehrssicherung, insbesondere der im wesentlichen dem Kraftverkehr dienenden Streupflicht erörtert. Dabei wird der Erstreckung der Pflicht zur Wegereinigung auf die Pflicht zur Bestrcuung^
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der Fahrdämme im wesentlichen zweierlei entgegengehalten;
Das Bestreuen der Fahrbahn sei erst infolge des Anwachsens des Kraftverkehrs auf den Durchgangsstraßen notwendig geworden, auf dessen Entwicklung und Lenkung die an Durchgangsstraßen liegenden Gemeinden keinen Einfluß hätten. Den kleineren Gemeinden fehlten die Mittel, den Anforderungen des durchgehenden KraftfahrVerkehrs gerecht zu werden, während den übergeordneten Körperschaften, die den Kraftverkehr auf den Durchgangsstraßen eröffnet hätten, und auf ihnen wege-unterhalt8- und verkehrssicherungspflichtig seien, die finanziellen und technischen Mittel zur Sicherung des Kraftverkehrs zur Verfügung ständen, •	i	.	i«
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Beide Erwägungen greifen hier nicht durch.. Die Eisscholle zu beseitigen« war nicht -nur zur Sicherung des durchlaufenden Kraftfahrverkehrs nötig! ein Gegenstand oieses Ausmaßes gefährdete auch Pferdefuhrwerke; Radfahrer und andere nicht iaoT torisierte Straßenbenutzer, Seine Beseitigung lag durchaus auch im örtlichen Interesse der Gemeinde, Straßenbautechnische Probleme, fragen der Verkehrslenkung, Belastung mit unbilligen Forderungen, - wovon die Revision spricht - alles das steht hier nicht in Frage, Daß die Beseitigung der Eisscholle keines besonderen Aufwands bedurfte, hebt das Berufungsgericht ausdrücklich he*rvor.
Dabei kommt es für die Frage, ob die Beseitigung der Eisscholle im Hahmen der V/egei’einigung erforderlich war, gar nicht darauf an, ob sie auch ein Verkehrshindernis bildete. Der Begriff der Reinigung ist nicht eng aufzufassen. Daß dazu gerade auch die Beseitigung von Eis gehört und daß dieses wie Kehricht Schlamm und Schnee als Unrat angesehen wird, zeigt die Fassung der Polizei Verordnung, in der bestimmt ist, in welcher Weise die ßtraßensnlieger die ihnen durch Ortsstacut übertragene Wegereinigungspflicht zu erfüllen haben (§§ 3 Abs, 2, 5 Abs, 1 der Polizei Verordnung vom 3, September 1937)- Die Pflicht der Gemeinde - soweit sie auf ihr lasten geblieben ist - hat keinen minderen Umfang.
Die objektive, durch das Wegereinigungsgesetz begründete Pflicht der beklagten Gemeinde, die Eisscholle zu beseitigen, ist nach Vorstehendem vom- Berufungsgericht also mit Recht bejaht worden.
II.
Hatte die Gemeinde die Pflicht, die Eisscholle zu beseitigen, so fragt sich weiter, welche liaftungsrechtlichen Folgerungen sich aus deren Nichterfüllung ergebeng
1)	Der erkennende Senat hat sich im Zusammenhang mit Glatt-eisunfällen wiederholt mit der Haftung von Gemeinden hei Verletzung der Streupflicht befaßt und dabei auch auf § 1 MG Bezug genommen« Br hat die Schadensersatzpflicht der Gemeinde, sofern ein Organisationsmangel vorlag, aus §§ 823, 89, 31,
30 BGB hergeleitet (Urteile vom 24. -April 1952 - III ZR 78 a. 79/51 insoweit in BGIIZ 6, 3 nicht abgedruckt, gekürzt in MJW 1952, 10875 • von 15. Juni 1954 - III ZR 119/53 -S- 11 und vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54 S, 8-12, LM BGB § 823 (Eb) Nr. 7 - Vers.R 1956-, 15b). Sofern schuldhaftes Verhalten der nach dem Organisationsplan zur Erfüllung der Streupflicht bestellten Beamten den Unfall verursacht hatte, hat*, der Senat die Haftungsgrundlage in § 831 BGB gesehen (Urt. vom 15. Juni 1954 - III ZR 119/53 - S. 12, 13).
Im Hinblick auf einige Ausführungen der Revision bedarf es hier einer genaueren Bestimmung des Verhältnisses der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zur Pflicht aus dem Preußischen Vegereinigungsgesetz, Beide Pflichtenkreise sind nicht identisch. Richtig .ist nur soviel, daß sich die Pflicht zur Schneeräumung und zur BeStreuung mit abstumpfenden Stoffen sowohl aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, als auch aus der Pflicht zur polizeiinäßigen Reinigung dos Verkehrsweges ableiten läßt und im konkreten Pall ergeben kann» Daß die polizeiliche Sicherungs^flicht (zu räumen und zu streuen) nicht geringer und nicht enger ist als die entsprechende aus der allgemeinen Verkehrssichorungspflicht abzuleitende Räumungs- und Streupflicht, hat der Senat im Urteil vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54-S. 9 entschieden. Soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung besteht -tritt allerdings die Pflicht des Wegebaupflichtigen - der vielfach zugleich der nach allgemeinem Recht Verkehrssicherungspflichtige sein wird (vgl* BüHZ 9, 373? 385) - zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsrücksichten überhaupt nicht ein (§ 1 Abs, 4 WEG).
 
2)	Deckensich also die allgemeine Verkehrssicherungs-pflicht und die Pflicht zur polizeimäßigen Peinigung, soweit diese auch der VerkehrsSicherung dient, inhaltlich; so ist ihre Quelle doch verschieden*
a) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat ihre Quelle in der Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wege und in der Gefahrenlage, die mit der Benutzung dieses Weges entsteht (BGHZ 9* 373} 14, 83, 85)« In seinem Urteil BGHZ 9? 373 hat der Senat im Anschluß an die Hechtsprechung des Keichsgerichts ausgeführt; daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach § 859 BGB, sondern nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn uie Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft. Daran ist auch späterhin festgehalten worden (BGHZ U, 83} 16, 95),
b) In seinem Urteil BGHZ 9, 373, 3c7 f« hat der Senat
 aber schon darauf hingewiesen, daß eine Öffentlich-rechtliche
 Körperschaft die Wahl hat, ob sie ihrer Verkehrssicherungs-
%
Pflicht als Fiskus oder als Präger öffentlicher Gewalt * also hoheitsrechtlich genügen will. Durch das Preußische Wegereinigungsgesetz ist die Wegereinigungspflicht-auch soweit sie der Verkehrssiclierung dient - den Gemeinden, zu deren Bezirk der Weg gehört, als eine von der Ortspolizeibehürde erzwingbare, öffentliche Dast aüferlegt worden. Diese Pflicht und ihre Erfüllung sind vom Gesetz als "polizeiliehe Aufgabe" öffentlich-rechtlich gestaltet. Die Pflidat zur poli-zeimaßigen Wegereinigung wurzelt, anders als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nicht in der nach allgemeinen bürgerreofotliehen Bestimmungen zu beurteilenden Schaffung einer Gefahrenlage, sondern im öffentlichen Hecht.
3)	Ist Quelle der Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung das öffentliche Rocht, fällt die V/egereinigung in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der Gemeinden, so ist die Nichterfüllung dieser Pflicht zunächst unter dein Gesichtspunkt der -Amtshaftung zu betrachten und nach § 839 BGB i-V\ mit Art* 131 WeimVerf, oder Art.“ 34 GG zu beurteilen*
In der Regel sind in einer Gemeinde für deren verschiedene n Aufgabenkreise Beamte im haftungsrechtlichen Sinn bestellt* Biesen liegt die Brfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben als Amtspflicht jedem Britten gegenüber ob, dessen Belange nach der Natur des Amtsgeschäftes durch dieses berührt werden* Wird die Amtspflicht schuldhaft nicht oder nur mangelhaft erfüllt, und erleidet ein Britter dadurch Schaden, so erwachsen diesem Amts-haftungsansprüche, Das gilt sowohl bei Pflichtverletzung durch die ausführenden Organe als auch bei Verletzung der Aufsichtspflicht, Voraussetzung' ist aber immer, daß durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschrift, Organisationsekt, Dienstbefehl oder Anweisung im Binzelfall eine entsprechende Amtspflicht für bestimmte Behörden der Verwaltung und deren einzelne Beamte begründet worden ist. Bavon ist scharf zu unterscheiden die öffentlich-rechtliche Pflicht der nach dem Cemeinceverfassungs-i'echt berufenen Organe der Gemeinde, die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, insbes. die für die neue gemeindliche Aufgabe zuständigen Beamten zu bestimmen. Biese Pflicht ist den Organen der Gemeinde nicht im Interesse eines Binzeinen, sondern ausschließlich im ”öffentliehen Interesse” aiferlegtj die Verhetzung dieser Pflicht ist deshalb nicht geeignet, eine Haftung aus § 639 B’üB auszulösen. Brst die Brfüllung dieser Pflicht schafft die Voraussetzung, daß ein Beamter die ihm einem Britten gegenüber obliegende Amtspflicht zur Wege re inigung verletzt habeh kann»
- 9 ~
Im vorliegenden Palle hat die Gemeinde die für die Reinigung der Hauptstraße von Bis verantwortlichen Bediensteten nicht Bestimmt, weil das verfassungsmäßig berufene*'Qr-
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gan1 der Genpinde sich über das Bestehen‘einer Bisbeseiti-gungspflicht - wie das Berufungsgericht ausführt - überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Bin fiir die Beseitigung des Bises auf der Straße verantwortlicher Beamter, dem der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gemacht werden könnte, war gar nicht bestellt worden. Damit entfällt hi^r die Möglichkeit, den Klaganspruch auf die Pflichtverletzung eines Beamten und auf Amt shaft ung zu stützen.
Die Gemeinde haftet aber unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. -^aß das Uegereinigungsgesefcz mit der für die beklagte Gemeinde normierten Pflicht zur Degereinigung im Interesse auch der Verkehrssicherheit auf den Fahrdämmen ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs«. 2 BGB ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen. (Urt. v. 5. Dezember 1955 - ill Zil 83/54 S. 9-10
021
mit weiteren Nachweisen). Bin Zerstoß gegen cieses Schutzgc-setz kann die Gemeinde auch dadurch begehen, daß ihr verfassungsmäßig berufenes Organ es unterläßt, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Brfüilung der aus dem Schutzgesetz entspringenden Pflicht zu gewährleisten und für sie die Grundlage zu schaffen. Das ergibt sich aus §§ 89? 31 BGB«.
m.
1)	Was das Verschulden der beklagten Gemeinde anlangt, so
%
gilt folgendess
 Da der Tatbestand der* unerlaubten Handlung nach § 823
Abs. 2 BGB mit dem Verstoß gegen das Schutzgesetz erfüllt ist9 kann das Verschulden sich auch nur auf diesen Verstoß selbst beziehen«. Es kommt lediglich darauf an, ob der Täter unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die gesetzlich gebotene Handlung unterlassen, also schuldhaft gesetzwidrig gehandelt hat (vgl. BGB RGRK 10„ Aufl.
 § 823 Anm. 16). Bas Verschulden besteht darin, daß der Täter sich des Verstoßes gegen das Schutzgesetz bewußt ist, oder bei gehöriger Sorgfalt bev/ußt werden konnte.
In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß die Beklagte auch noch im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede gestellt hat, daß ihr die gesetzliche Pflicht zur Beseitigung des Eises obgelegen habe. Bie Verkennung des Inhaltes des Wegereinigungsgesetzes und des (Jmfanges der durch dieses Gesetz der Gemeinde auferlegten Pflichten schließt ein Verschulden für Unterlassung des nach dem Schutzgesetz Erforderlichen . .. nicht grundsätzlich aus (vgl, Urtw v. 5. Bezember 1955 - III ZR 83/54 S, 10),
Bas verfassungsmäßig berufene Organ der Gemeinde konnte sich hier bei gehöriger Sorgfalt dessen bewußt werden, daß es das Schutzgesetz verletzte, wenn es unterließ, das zu dessen Burchführung Erforderliche anzuordnen. Es hätte die Pflicht zur Beseitigung von Eis auf der Hauptstraße sehr wohl erkennen können und müssen. Bie Polizeiverord-nung, die den Umfang der Reinigungspflicht der Straßenanlieger regelt, spricht ausdrücklich von der Eisbeseitigung und rechnet das Eis dem Unrat zu.* Bie .ue Stimmung in § 1 Abs.. 4 Y/RG Uber den Wegfall der Verpflichtung des Wegebau-pflichtigen* zur Reinhaltung der Y/ege aus Verkehrsrücksichten legte es ganz besonders nahe, genau zu prüfen, was darnach Pflicht der Gemeinde sei und organisatorisch geregelt werden müsse. Sich in dieser Beziehung «gar keine Gedanken zu machen”, war schuldhaft.
Was die Revision in dieser Beziehung zur Entschuldigung der beklagten Gemeinde anfuhrt, greift nicht durcht
 Sie macht geltend, daß die Streupflicht vom Landschafts-verband ausgeübt worden sei, daß die Rechtsprechung bis zu dem mehrfach erwähnten Urteil des Senates vom 5« Dezember 1955 ganz überwiegend eine Streupflicht zur Sicherung des allgemeinen Fahrzeugverkehrs auf Grund des Wegereinigungsgesetzes verneint habe und daß diese damals herrschende Auffassung in einem Aufsatz in der Zeitschrift "Der Gerneinderat" vom 15» Februar 1956 wiedergegeben worden sei.
Alles das mag von Bedeutung sein«für die Frage, ob das ver fassungsmäßig berufene Organ der beklagten Gemeinde ohne Verschulden der Auffassung sein durfte, diese brauche bei Glatteis auf der Fahrstraße nicht streuen zu lassen. Es hat aber nichts zu tun mit der hier allein zur Entscheidung stehenden Frage, ob das Organ bei Anwendung der von ihm zu fordernden und ihm zuzu demutenden Sorgfalt auch der Meinung sein durfte, es brauche keine Vorsorge dafür zu treffen, daß die Straße von Fremdkörpern wie die Eisscholle gereinigt werde.
•
Der beklagten Gemeinde kann nach alledem der Vorwurf einer schuld-.^ ft en Verletzung ihrer Verpflichtung zu umfassender Organisation der Wegereinigung und dsmit der schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes nicht erspart bleiben«
Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die kleinen, an Durchgangs Straßen gelegenen Gemeinden nicht in unzu demutbarer Weise belastet werden, wenn die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Straße auch auf die Streupflicht auf den Fahrdämmen erstreckt wird, braucht hier, wo es sich nicht um die Streupflicht handelt, nicht Stellung genommen zu werden. Wenn wirklich die kleinen Gemeinden untragbar be-
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lastet sein solUren, mm/te im übrigen die Abhilfe im V/ege des Finanzausgleiches und ggf. der Gesetzesänderung gesucht werden. Die Gerichte vermögen insoweit angesichts der Fassung des Y/egereinigungsgesetzes und dessen Zielsetzung, wie sie insbesondere auch aus § 1 Abs. 4 WEG zu entnehmen ist, nicht zu helfen. Wirtschaftliche Erwägungen, wie sie die Revision anstellt, würden aie Anwendung des Gesetzes, so wie es nun einmal erlassen ist und noch fortgilt, nicht zu oeeinflussen vermögen.
2)	Zum ursächlichen Zusamüienhaig zwischen der Richtbesei-tigung der Eisscholle und dem Unfall des Klägers führt das Berufungsgericht aus, der Kläger sei durch die Eisscholle veranlaßt worden, eine Ausweichbewegung zu machen, die für das Rutschen und Schleudern seines Motorrades ursächlich gewesen sei. Ob für den anschließenden Sturz des Klägers Vereisung der Fahrbahn mitursächlich gewesen sei, sei nicht ausschlaggebend, es genüge für die Begründung der Schadensersatzforderungen,. daß die Beklagte durch Richtbeseitigung
*
der Eisscholle eine der Ursachen des Unfalles gesetzt habe. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen worden.
3)	Hinsichtlich des Ausmaßes der Berücksichtigung der vom Motorroller ausgehenden Betriebsgefahr und der Verneinung eines Mitverschuldcns des iQägers an seinem Unfall lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit werden Bedenken von der Revision auch nicht geltend gemacht.
%
Die Revision der Beklagten ist nach' allödem unbegründet und daher zuruckzuweisen. Die Kosi»enentsc‘ieidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Geiger	Dr,	Weber	Dr.	Arndt
 Wolany	Dr.	Beyer