- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2lV April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pägendarm, Bietschely Br« Weber und Br« Kreft für Recht erkannt? Das Wohnungsamt des beklagten Amtes wies nach vorheriger rechtmäßiger Erfassung am 26a April 1949 die Eheleute idRin zwei Wohnräume im Hause des Klägers.ein und drohte gleichzeitig für* den Fall, daß der Kläger damit nicht einverstanden sein sollte., Den Bericht des ZBHHHP vorn 4o Mai 1949 über den Vorfall gab der Amtsdirektor am 5« Mai 1949 mit einem Straf- s antrag an die Polizei weiter«, Auf frund der polizeilichen Ermittlungen wurde gegen den Kläger Anklage erhoben? die Vereidigung wäre für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung notwendig gewesen« beantragte er die Wiederaufnahme des Straf Verfahrens* Diese wurde nach vorangegangener Ablehnung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts von der Strafkammer dea Landgerichts in Bielefeld für zulässig erklärt« In der erneiit Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vom 27« Mai 1952 wur das erste Urteil aufgehoben und das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31* Dezember 1949 eingestellt« Auf die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung seiner Unschuld verzichtete der Kläger« . denn gegen den Kläger wäre« wenn Rahlmeier diesen Um*, stand in seiner Anzeige mitgteilt hätte« eine Anklage nicht £ erhoben worden* Der Schaden des Klägers bestehe in den für seine Verteidigung im Strafverfahren und zur Durchführung d$f Wiederaufnahmeverfahrens aufgewendeten Kosten seines Rechtst anwalts* „Äs'beklagte Amt hat die Abweisung der Klage beantrag Es vertritt die Auffassung«, daß eine Vereidigung des Z als Vollziehungsbeamter damals noch nicht erforderlich gewe, sei* Zum mindesten könne. selbst wenn der Meinung des Klage gefolgt werde^ dem Amtsdirektor RfBBHHf und ZflHB kein " Vorwurf gemacht werden, wenn sie hinsichtlich dieser recht' lieh sehr streitigen Frage anderer Auffassung gewesen seien Im übrigen fehle es auch an dem adäquaten ursächlichen Zusj menhängen zwischen dem von dem Kläger beanstandeten Umstand,* damais als Vollstreckungsbeamter nicht vereidi war und dies in der Anzeige nicht mitgeteilt hatr und dem Schaden des Klägers * Das gelte auch, wenn seine Auffassung richtig seif da er dann mindestens wegen versuchten Widerstandesr Körperverletzung und Beleidigung hätte bestraft werden müssen« das Strafverfahren also auf jeden Fall gegen ihn durchgeführt worden wäre* Schließlich werde, noch der Einwand der Verjährung erhoben* daß er die Vollstreckung durch einen nicht vereidigten Angestellten angeordnet habe* Diese Amts-pflichtverletzung - einmal unterstellt - war für die von dem Kläger begangenen Handlungen und damit für seinen’durch das Straf- und Wiederaufnahmeverfahren entstandenen Schaden nicht ursächlich* Denn der Kläger wußte damals nichts von det mangel^ den Vereidigung des zflHIM er hätte also auf jeden Fall auch wenn zflHi vereidigt gewesen wäre* sich der Zwangs-einweisung tätlich widersetzt* 2) Aber auch soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzun^ des RflHBHP darin sehen will, daß er bei der Weitergabe Anzeige an die Polizei den Umstand der Nichtvereidigung des zBBMP'Verschwiegen habe, ist die Klage und damit auch die/.?, Revision nicht begründet* ^ ^ Vv Mü .Auf die Entscheidung der Präge, ob ZflHB bei der Zwangseinweisung hätte vereidigt sein müssen oder nicht«, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an; denn es fehlt« überhaupt an' einer Amtspflicht des Amtsdirektors bHB bei der Weitergabe der Anzeige auf diesen Umstand ausdrück lieh hinzuweisen0 RflHH hat den Bericht des zflHHH übei den Vorfall vom 3v Mai 1955 ’’mit der Bitte um weitere Veranlassung”.
UL J2L 2li/§3 Verkündet laut Protokoll am 21o April 1955 , Justizobersekretär Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle 8r oro I m Ha men d e s o 1 fc e s In dem Rechtsstreit des Bauern Wilhelm R Krso MBH D^pstr«, i n Hl Klägers « Berufungsklägers und BevisionsklägersV - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br< ^ gegen das Amt WflBHBB zu Lande (flHP)« vertreten durch die Amtsvertretung/ Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte r - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2lV April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pägendarm, Bietschely Br« Weber und Br« Kreft für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4/ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom lö Juni 1953 wird zurückgewiesen« Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« ' . ;■ v-j. " : . . --wts^eiafc 11 '■'f i®}3 -- 2 r 1 I® |j§| Äll; i ' s-f V r; ■ m 1 N if:-: Pfi: 5 , Das Wohnungsamt des beklagten Amtes wies nach vorheriger rechtmäßiger Erfassung am 26a April 1949 die Eheleute idRin zwei Wohnräume im Hause des Klägers.ein und drohte gleichzeitig für* den Fall, daß der Kläger damit nicht einverstanden sein sollte., für den 3» Mai 1949 diex zwangsweise Einweisung der Eheleute ItflHIB an« Nachdem die Ehefrau des Klägers den Eheleuten 27° April 1949 erklärt hatte, daß sie mit der Zuweisung nicht einverstanden sei, beauftragte der Amts direkt or BfllB den Verwaltungsangestellten Z(HHBB? am 3o Mai 1949 die Zwangseinweisung durchzuführen* zflHHH begab sich zu diesem Zweck am 3* Mai 1949 in Begleitung von zwei weiteren Angestellten des Amtes und eines Polizeibeamten zu dem Hause des Klägers« Die Ehefrau des Klägers verweigerte die Öffnung der Bäume« Als sich anschickte, seinen Auf trag gewaltsam durchzuiführen*-‘widersetzte sich der von seiner Ehefrau inzwischen herbeigerufene Kläger tätlich«, wobei er zflHHB auch beschimpfte« Erst nachdem ein weiterer Polizeibeamter zugezogen worden ' war , konnte die Zwangseinweisung durchgeführt werden« Den Bericht des ZBHHHP vorn 4o Mai 1949 über den Vorfall gab der Amtsdirektor am 5« Mai 1949 mit einem Straf- s antrag an die Polizei weiter«, Auf frund der polizeilichen Ermittlungen wurde gegen den Kläger Anklage erhoben? er wurde durch Urteil des Schöffengerichts in Minden vom 10* August 1949 wegen Widerstandes in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe Von 150«- DM verurteilt« Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger wieder zurückgenommen* zdiwar am 3v Mai 1949 noch nicht als Vollziehungen ^ beamter des Wohnungsamtes vereidigt« Als der Kläger später davon erfuhr und hörte« daß die Auffassung vertreten werde? die Vereidigung wäre für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung notwendig gewesen« beantragte er die Wiederaufnahme des Straf Verfahrens* Diese wurde nach vorangegangener Ablehnung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts von der Strafkammer dea Landgerichts in Bielefeld für zulässig erklärt« In der erneiit Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vom 27« Mai 1952 wur das erste Urteil aufgehoben und das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31* Dezember 1949 eingestellt« Auf die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung seiner Unschuld verzichtete der Kläger« . , Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag» das beklagte Amt zur Zahlung von 471?50 DM zu verurteilen* Er hat vorgetragen? die zwangsweise Durchführung der Einweisung sei rechtswidrig gewesen» da auLs Vollziehungsbe- amter des Wohnungsamtes nicht vereidigt gewesen sei« Der Amts, direkter BflHHI^habe bei seiner Strafanzeige diesen Umsta^ verschwiegen« obwohl er davon Kenntnis gehabt habe* Er habe i durch schuldhaft seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt? denn gegen den Kläger wäre« wenn Rahlmeier diesen Um*, stand in seiner Anzeige mitgteilt hätte« eine Anklage nicht £ erhoben worden* Der Schaden des Klägers bestehe in den für seine Verteidigung im Strafverfahren und zur Durchführung d$f Wiederaufnahmeverfahrens aufgewendeten Kosten seines Rechtst anwalts* „Äs'beklagte Amt hat die Abweisung der Klage beantrag Es vertritt die Auffassung«, daß eine Vereidigung des Z als Vollziehungsbeamter damals noch nicht erforderlich gewe, sei* Zum mindesten könne. selbst wenn der Meinung des Klage gefolgt werde^ dem Amtsdirektor RfBBHHf und ZflHB kein " Vorwurf gemacht werden, wenn sie hinsichtlich dieser recht' lieh sehr streitigen Frage anderer Auffassung gewesen seien Im übrigen fehle es auch an dem adäquaten ursächlichen Zusj menhängen zwischen dem von dem Kläger beanstandeten Umstand,* damais als Vollstreckungsbeamter nicht vereidi war und dies in der Anzeige nicht mitgeteilt hatr und dem Schaden des Klägers * Das gelte auch, wenn seine Auffassung richtig seif da er dann mindestens wegen versuchten Widerstandesr Körperverletzung und Beleidigung hätte bestraft werden müssen« das Strafverfahren also auf jeden Fall gegen ihn durchgeführt worden wäre* Schließlich werde, noch der Einwand der Verjährung erhoben* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter* Das beklagte Amt beantragt die Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründes. 1} Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf» daß der Amtsdirektor seine .Amtspflicht gegenüber dem Kläger da- durch verletzt habe? daß er die Vollstreckung durch einen nicht vereidigten Angestellten angeordnet habe* Diese Amts-pflichtverletzung - einmal unterstellt - war für die von dem Kläger begangenen Handlungen und damit für seinen’durch das Straf- und Wiederaufnahmeverfahren entstandenen Schaden nicht ursächlich* Denn der Kläger wußte damals nichts von det mangel^ den Vereidigung des zflHIM er hätte also auf jeden Fall auch wenn zflHi vereidigt gewesen wäre* sich der Zwangs-einweisung tätlich widersetzt* 2) Aber auch soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzun^ des RflHBHP darin sehen will, daß er bei der Weitergabe Anzeige an die Polizei den Umstand der Nichtvereidigung des zBBMP'Verschwiegen habe, ist die Klage und damit auch die/.?, Revision nicht begründet* ^ ^ Vv Mü ' .Auf die Entscheidung der Präge, ob ZflHB bei der Zwangseinweisung hätte vereidigt sein müssen oder nicht«, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an; denn es fehlt« überhaupt an' einer Amtspflicht des Amtsdirektors bHB bei der Weitergabe der Anzeige auf diesen Umstand ausdrück lieh hinzuweisen0 RflHH hat den Bericht des zflHHH übei den Vorfall vom 3v Mai 1955 ’’mit der Bitte um weitere Veranlassung”. an die Polizei weitergegeben und gleichzeitig Straf an trag gestellt* Mehr erforderte seine Amtspflicht nicht 0 Int besondere war er nicht verpflichtet die Anzeige selbst strai rechtlich zu würdigen oder sich auch nur Gedanken darüber zu machen.r ob dieser oder jener Umstand, also die Präge« \ ob zflBHI damals vereidigt war oder hätte vereidigt sein!', müsseh; für die strafrechtliche Beurteilung deiVorfalles von Bedeutung ist* Das konnte er den Strafverfolgungsbehör-^ den überlassen« . •; Nur dann«, wenn der Amtsdirektor positiv angenommen hätte« daß die Präge der Vereidigung des im Zeit- / funkt der Vollstreckungshandlung strafrechtlich - von entsehet dender Bedeutung sei/ und wenn er trotzdem es mit Wissen un| Willen unterlassen hätte, auf den Umstand der mangelnden Ve|s eidigung des z||^HB hinzuweisen? um den Kläger zu schädigt konnte ihm der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gemacht ! werden* Dafür ergibt sich aber aus den Peststellungen des B rufungsgerichts nichts* Der Kläger war auch nicht'in der La, in dieser Richtung irgend eine substantiierte Behauptung au zustelleh* 3) Dem angefochtenen Urteil ist daher im Ergebnis beizu| treten* Die Revision des Klägers war somit als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch eines EingehensHauf die weiteren in dem Urteil und in der Revision angeschnittenen Prägen des Verschuldens und der Kausalität bedurfte* Die , * ■ 6 . ■ Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr, Geiger ; Dr« Pagendarm Rietschel I)rQ Weber Pr0 Kreft Ilf