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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil den Zahlungs- und Befreiungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen sonstigen aus dem Unfall in Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien oder noch übergingen« Der recht enge Rathaushof weise einen Durchgangsverkehr nicht auf« Der hier herrschende Verkehr sei 'mit dem Verkehr auf einer belebten Geschäfts- oder Verkehrs;-Straße nicht zu vergleichen« Durch die Kanalroste sei eine nennenswerte Gefährdung des Publikums nicht eingetreten« Bei einer ordnungsmäßigen Benutzung hätten sie aus ihrer Lage nicht verschoben werden können. a) Wenn auch entgegen der Ansicht der Revision die Beseitigung jeder Gefahrenquelle für das am öffentlichen Verkehr teilnehmende Publikum nicht verlangt werden * kann und auch überhaupt nicht möglich ist, so war doch jedenfalls die Beklagte, nachdem sie im Jahre 1940 den Rathaushof für den Öffentlichen Verkehr freigegeben hatte, verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die aus dem Zustand des Rathaushofes den Teilnehmern an diesem Verkehr erwachsenden Gefahren nach Möglichkeit abzuwenden (BGB RGRK 9« Aufl § 823 Anm 6a). s war, so wurde er jedenfalls doch schon seit 1940 von Passanten benutzt« Nach dem Kriege führte dann der Haupt zugangsweg zu dem Wirtschaftsamt über den Hof, und es verkehrten auf ihm nicht nur Fußgänger, sondern auch Kraft_ fahrer« Auch in einer kleinen Stadt wiesen vor der Währungsreform die Wirtschaftsämter einen regen Publikums-Verkehr auf, auf dessen Sicherung somit die Beklagte bedacht sein mußte» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drohte, den?den Hathaushof überquerenden Fußgängern von den Kanalschächten jedenfalls dann eine Gefahr, wenn die Flacheisenenden der Koste nicht richtig in den entsprechenden Nuten der Sandsteinumfassung lagen« Da diese Enden nur etwa 5 cm lang und die Koste nach den Seiten nicht gesichert waren, genügte eine geringe Verschiebung der Koste um weniger als 5 cm in der Längsrichtung, um eine auf den Kost hinauf tretende Person zu gefährden» Es kam hinzu, daß die Roste nur drei Pfund schwer und daher von spielenden Kindern leicht abzuheben und zu bewegen waren« Die von den Vorinstanzen durchgeführte und im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich in Bezug genommene Beweisaufnahme hat zudem ergeben, daß auf dem Kathaushof öfter Kinder gespielt haben» Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß Kinder in ihrem Spieltrieb sich mit allen Einrichtungen befassen, die ihre Neugier erwecken» Bas geringe Gewicht der Koste leistete dem Treiben der Kinder Vorschub* Das Berufungsgericht irrt, wenn es.annimmt, daß diese Gefahr ganz allgemein auch bei.Abdek-r kung der Schächte mit Kanalrosten neuer Konstruktion bestanden habe» Wenn e.in Kost 40 Pfund wiegt, wie derjenige, der jetzt den Unfallschacht abdeckt, so ist es für ein Kind wesentlich schwerer, wenn nicht unmöglich, einen solchen Kost hochzuheben« Bas geringe Gewicht der Roste in Verbindung mit ihrer Konstruktion, die den Rosten nur in der Längsrichtung Halt gab, und es möglich machte, die Roste völlig abzuheben, bildete somit deswegen eine besondere Gefahrenquelle, weil die Roste sich an einer Stelle befanden, an der Kinder zu spielen pflegten» Bei dieser Sachlage mußte daher die Beklagte nach der Eröffnung des Verkehrs auf dem Rathaushofe dafür Sorge tragen, daß die von den Kanalschächten dro-hendm Gefahren nach Möglichkeit beseitigt würden und den auf dem Rathaushof verkehrenden Personen hierdurch kein Schaden erwuchs» b) Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vor der Währungsreform wegen der damals bestehenden Material- und ^ersonalschwierigkeiten zu einer Erneuerung oder Veränderung der Roste nicht verpflichtet gewesen«, Es kann allerdings fraglich sein, ob die Beklagte in den letzten Jahren vor der Währungsreform geeigr*'« schwere Roste neuer Konstruktion hätte beschaffen können» Biese Maßnahme war jedoch gar nicht erforderlich, um ule von den durch die Roste gesicherten Kanalschächten ausgehende Gefahr in wirkungsvoller Weise auszuschalten» Da nach dem Ausgeführten diese Gefahr im wesentll- * chen von spielenden Kindern drohte, die die Roste abheben und verschieben konnten, so hätte es genügt, Vorrichtungen zu treffen, um zu verhindern, daß zu deh Zeiten, in denen auf dem Rathaushof ein öffentlicher Verkehr stattfandi dort Rinder spielten„*Ebenso bestand aber die Möglichkeit, durch behelfsmäßige Mittel ohne erheb-> sind in der beklagten Stadt sämtliche übrigen Kanaldeckel alter Art von geringem Gewicht in dieser Weise gesichert gewesen» Da der öffentliche Verkehr auf dem Rathausplatz schon im Jahre 1940 eröffnet worden ist, hätte die beklagte Stadt schon damals das Erforderliche veranlassen müssen, um die von diesen Kanalschächten ausgehende Gefährdung der den Rathaushof betretenden Personen nach Möglichkeit zu vermeiden* In jener Zeit waren aber die für die Sicherung der Roste erforderli- Wenn auch, wie das Berufungsgericht annimmt, der Verkehr Über den Rathaushof vor Kriegsende nur unbedeutend gewesen ist und sich erst nach dem Zusammenbruch verstärkt hat, so bestand doch jedenfalls bereits seit 1940 ein öffentlicher Verkehr an dieser Stelle, dessen Teilnehmer von Anfang an gegen die von den Schächten infolge der Konstruktion der Kanalroste und deren gering'enO. Gewicht ausgehende Gefahr zu sichern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre« Aber, selbst wenn man annehmen wollte, daß für den wenig umfangreichen Verkehr während des Krieges der Zustand der Roste nicht zu beanstanden und die Be- * klagte zu den Sicherungsmäßhahmen erst nach Kriegsende verpflichtet gewesen sei, so würde dies im Ergebnis . 2«) Das Berufungsgericht kommt auch deshalb zur' Abweisung der Klage, weil es ein Verschulden von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten nicht für gegeben ansieht« Der als Zeuge vernommene städtische Bau-rat Ffl^der Beklagten, dem nach den organisatorischen Bestimmungen der Stadt der Straßenbau und die Unterhaltung der Kanalisation unterstehe, habe sich nach seiner Bekundung nicht erinnert, jemals Anlaß gehabt zu haben, 4ie Lage der Kanalroste zu beanstanden, obgleich er täglich an der Unfallstelle vorbeig.ekommen sei« Auch dem ebenfalls als Zeugen vernommenen Straßenaufseher Rostmarin der Beklagten, der ebenfalls täglich über den Rat-naushof gegangen sei und stets einen Blick nach dem Ur>- -fallrost geworfen habe, sei niemals aufgefallen, daß die Abschlußroste falsch aufgelegt gewesen seien und eine Gefahr für den Verkehr gebildet hätten« Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, ein Verschulden der Organe der beklagten Stadt auszuschließen« Selbst wenn eine tägliche N Kontrolle des hier in Frage stehenden Rostes durch den Baurat Ffl^und den Straßänaufseher Rostmann stattgefunden hat, so reichte diese zur Beseitigung der*von den Rosten ausgehenden Gefahren schon deshalb keinesfalls aus, weil sie nicht verhindern konnte, daß eine Verschiebung der Roste durch spielende Kinder erfolgte und längere Zelt unbemerkt blieb0 Den Organen der Beklagten ist hier ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ' sich mit dieser unzureichenden Kontrolle begnügten und, * keine wirksamen Mittel anwandten, um den von den Schächten ausgehenden Gefahren für das Publikum zu begegnen* Der gefährliche Zustand des Hofes, der in den unzulänglichen Rosten seine Ursache hatte’, dauerte bereits längere Zeit an, und es wäre Aufgabe der Organe der Beklagten gewesen, diesen'gefährlichen stand zu beseitigen* Zur Zeit des Unfalls müs-' se der '.Unfallrost an der einen Seite um einige Zenti-l , meter über das Straßenniveau hinausgeragt und schräg ge-£•;' legen haben» Das habe die Klägerin bei gehöriger Auf->, merksamkeit bemerken können und müssen,; sie sei aber ten® Zwar ist der von ihr benannte Zeuge Gärtig.in beiden Instanzen vernommen worden, er ist aber ausweislich der Beweisprotokolle Über diese von der Klägerin unter Beweis gestellte Tatsache überhaupt nicht befragt worden® Da es für die Annahme eines Verschuldens der Klägerin entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hat bemerken können, daß der Kanalrost sich nicht in der richtigen Lage ' befand, hätte das Berufungsgericht diesen Beweisantrag der Klägerin nicht übergehen dürfen« Das angefochtene Urteil beruht mithin auf.diesem Prozeß^erstoß« Angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen müssen zudem erhebliche Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich bei einer nur geringen Verschiebung des Kanalrostes in der Längsrichtung um wenige Zentimeter die Schräglage deutlich sichtbar gewesen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat« Aus dem Protokoll über die Augenscheinseinnahme des Berufungsgerichts vom 13« April 1951 ist nicht zu entnehmen, daß sich die Einnahme des Augenscheins auch hierauf erstreckt hat, es ist daher nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu dieser' für die Klägerin nachteiligen Annahme gelangt ist«

Zitierte Normen: § 254 BGB
verkehrenBerufungsgerichtRathaushofStadtGefahrRostKlägerinrosten

Volltext der Entscheidung

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ffil ZR .211/11.
lyerkündet am 18« Februar 1952 fieser, Just«Angest* als lükkundsbeamter der S&e'&chäf tsstelle«
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Im Hamen des Volkes
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In dem Hechtsstreit des Fräulein Gertrud Mt/0 in	MB^Bstraße
 Klägerin, .Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadt Pyrmont, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« BflHB ~
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hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar .1952 unter .Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibrück, Br« Pagendarm,
 Br« Gelhaar, Br« Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil'des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27« April 195t aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die im Jahre 1899 geborene Klägerin war von 1920 bis 1925 als Postgehilfin bei dem Postscheckamt in Hannover tätig« Sie erkrankte damals an Kopfgrippe/« Infolge dieser Erkrankung wurde sie arbeitsunfähig« Sie schied aus dem Postdienst aus und bezog seither wegen Berufsunfähigkeit eine Angestelltenrente« Verschiedene Nachuntersuchungen ergaben stets ihre Arbeitsunfähigkeit«
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Im Juni 1947 weilte die Klägerin zu einer Kur in der beklagten Stadt« Am 17« Juni 1947 sprach die Klägerin gegen Mittag bei dem Wirtschaftsamt der Beklagten vor, um Benzinscheine für die Heimreise, die sie mittels Kraftwagen durchführen wollte, zu beantragen« Das Wir-cschaftsamt befand sich in dem rückwärtigen Flügel des Hathauses« Der übliche Zugangsweg zu dem Wirtschaftsamt, den auch die Klägerin benutzte,, führte über den Rathaushof, der vor 1940 zur Straße hin abgeschlossen war
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und erst- seit dieser Zeit für den Publikumsverkehr zugänglich ist« In diesem Hof befanden sich zwei Kanalschächte, die im Jahre 1901 angelegt und seit dieser Zeit unverändert geblieben waren« Die beiden Schächte waren mit je etwa drei Pfund schweren20 x 40 cm großen Rosten ab-gedeckt, an deren vier Ecken sich in der Längsrichtung etwa 5 cm lange Flacheisenenden befanden, die in entsprechenden Einkerbungen der Sandsteinumfassung der Schachte, ruhten« Diese Roste stammten ebenfalls aus dem Jahre 1901«
Auf dem Rückweg von dem Wirtschaftsamt betrat die Klägerin auf dem Rathaushofe den in ihrer ßehrichtung links liegenden Rost« Dieser gab nach, und die Klägerin geriet mit dem rechten Bein in den Kanalschacht« Da-
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bei wurden ihr beide Knöchelknochen des rechten Fußes durchschlagen« Die Klägerin, die schon vor dem Unfall erheblich gehbehindert war, ist durch den Unfall in. ihrer Gehfähigkeit noch weiter beeinträchtigt worden«
Im Jahre 1950 wurde der Kost, bei. dessen Betreten die Klägerin verunglückt war, im Verlauf notwendig gewordener Kanalarheiten gegen einen schwereren Bost neuer Konstruktion ausgetauscht«
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch« Sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 5 581,46 DM nebst Zinsen sowie monatlicher Kenten von. insgesamt 140 DM seit dem 1« April 1950 und zur Freistellung der Klägerin von den eventuell von der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Celle gegen sie zu erhebenden Ansprüchen in Höhe von 81 DM zu verurteilen, außerdem festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz allen aus dem Unfall sonst noch entstehenden Schadens an die Klägerin verpflichtetsei«
Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil den Zahlungs- und Befreiungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen sonstigen aus dem Unfall in Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien oder noch übergingen«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes
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gericht die Klage abgewiesen« Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
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Entscheidung ergründe:
Die Revision ist begründet.«
1o j Die Klage ist gestützt auf die Verletzung der der
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Beklagten obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Das’Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte, nachdem sie den Rathaushof dem Publikumsverkehr geöffnet hatte, die Verpflichtung traf, für. die Sicherung des Verkehrs auf dem Rathaushof zu sorgen« 'Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklag- **. te dieser Pflicht ausreichend nachgekommen sei, und hat* ausgeführt:
Der recht enge Rathaushof weise einen Durchgangsverkehr nicht auf« Der hier herrschende Verkehr sei 'mit dem Verkehr auf einer belebten Geschäfts- oder Verkehrs;-Straße nicht zu vergleichen« Durch die Kanalroste sei eine nennenswerte Gefährdung des Publikums nicht eingetreten« Bei einer ordnungsmäßigen Benutzung hätten sie aus ihrer Lage nicht verschoben werden können. Selbst , ein über den Rost fahrendes Kraftfahrzeug habe die Roste höchstens bei Zusammentreffen besonders ungünstiger Umstände aus seiner Lage bringen können« Eine Gefahr habe normalerweise nur durch spielende Kinder hervorgerufen v^rden können, wenn diese die Roste abhoben und nicht
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wieder richtig hinlegten« Diese Gefahr bestehe aber auch ganz allgemein bei den wesentlich schwereren Kanalrosten neuer Konstruktion und sei nie ganz zu beseitigen. Es komme noch hinzu, daß angesichts der vor der Währungsreform herrschenden allgemeinen Verhältnisse die. Beklagte wegen der damals bestehenden Knappheit an Materialj Handwerkszeug und Arbeitskräften zu der Erneuerung oder Veränderung der Roste weder in der Lage noch verpflichtet gewesen sei«
Diese Ausführungen können, wie die* Revision mit Recht geltend macht, einer Prüfung nicht standhalten,,
a) Wenn auch entgegen der Ansicht der Revision die Beseitigung jeder Gefahrenquelle für das am öffentlichen Verkehr teilnehmende Publikum nicht verlangt werden * kann und auch überhaupt nicht möglich ist, so war doch jedenfalls die Beklagte, nachdem sie im Jahre 1940 den Rathaushof für den Öffentlichen Verkehr freigegeben hatte, verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die aus dem Zustand des Rathaushofes den Teilnehmern an diesem Verkehr erwachsenden Gefahren nach Möglichkeit abzuwenden (BGB RGRK 9« Aufl § 823 Anm 6a). Als’Gemeinde ist die Beklagte dafür verantwortlich, daß sich ihre dem öffentlichen Verkehr übergebenen Straßen und Plätze in einem verkehrssicheren Zustand befinden, wobei das Maß der anzuwendenden Sorgfalt sich nach den örtlichen Verkehrsvephältnissen richtet (BGB RGRK § 823 Anm 6b). Wenn auch nach den Peststellungen des Beru- ' fungsgerichts der Verkehr auf dem Rathaushof nicht mit
 dem Verkehr auf einer belebten Straße zu vergleichen *
s war, so wurde er jedenfalls doch schon seit 1940 von
 Passanten benutzt« Nach dem Kriege führte dann der Haupt zugangsweg zu dem Wirtschaftsamt über den Hof, und es verkehrten auf ihm nicht nur Fußgänger, sondern auch Kraft_ fahrer« Auch in einer kleinen Stadt wiesen vor der Währungsreform die Wirtschaftsämter einen regen Publikums-Verkehr auf, auf dessen Sicherung somit die Beklagte bedacht sein mußte» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drohte, den?den Hathaushof überquerenden Fußgängern von den Kanalschächten jedenfalls dann eine Gefahr, wenn die Flacheisenenden der Koste nicht richtig in den entsprechenden Nuten der Sandsteinumfassung lagen« Da diese Enden nur etwa 5 cm lang und die Koste nach den Seiten nicht gesichert waren, genügte eine geringe Verschiebung der Koste um weniger als 5 cm in der Längsrichtung, um eine auf den Kost hinauf tretende Person zu gefährden» Es kam hinzu, daß die Roste nur drei Pfund schwer und daher von spielenden Kindern leicht abzuheben und zu bewegen waren« Die von den Vorinstanzen durchgeführte und im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich in Bezug genommene Beweisaufnahme hat zudem ergeben, daß auf dem Kathaushof öfter Kinder gespielt haben» Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß Kinder in ihrem Spieltrieb sich mit allen Einrichtungen befassen, die ihre Neugier erwecken» Bas geringe Gewicht der Koste leistete dem Treiben der Kinder Vorschub* Das Berufungsgericht irrt, wenn es.annimmt, daß diese Gefahr ganz allgemein auch bei.Abdek-r kung der Schächte mit Kanalrosten neuer Konstruktion bestanden habe» Wenn e.in Kost 40 Pfund wiegt, wie derjenige, der jetzt den Unfallschacht abdeckt, so ist es für ein Kind wesentlich schwerer, wenn nicht unmöglich, einen solchen Kost hochzuheben« Bas geringe Gewicht der
 Roste in Verbindung mit ihrer Konstruktion, die den Rosten nur in der Längsrichtung Halt gab, und es möglich machte, die Roste völlig abzuheben, bildete somit deswegen eine besondere Gefahrenquelle, weil die Roste sich an einer Stelle befanden, an der Kinder zu spielen pflegten» Bei dieser Sachlage mußte daher die Beklagte nach der Eröffnung des Verkehrs auf dem Rathaushofe dafür Sorge tragen, daß die von den Kanalschächten dro-hendm Gefahren nach Möglichkeit beseitigt würden und den auf dem Rathaushof verkehrenden Personen hierdurch kein Schaden erwuchs»
b) Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vor der Währungsreform wegen der damals bestehenden Material- und ^ersonalschwierigkeiten zu einer Erneuerung oder Veränderung der Roste nicht verpflichtet gewesen«,
Es kann allerdings fraglich sein, ob die Beklagte in den letzten Jahren vor der Währungsreform geeigr*'« schwere Roste neuer Konstruktion hätte beschaffen können» Biese Maßnahme war jedoch gar nicht erforderlich, um ule von den durch die Roste gesicherten Kanalschächten ausgehende Gefahr in wirkungsvoller Weise auszuschalten» Da nach dem Ausgeführten diese Gefahr im wesentll- * chen von spielenden Kindern drohte, die die Roste abheben und verschieben konnten, so hätte es genügt, Vorrichtungen zu treffen, um zu verhindern, daß zu deh Zeiten, in denen auf dem Rathaushof ein öffentlicher Verkehr stattfandi dort Rinder spielten„*Ebenso bestand aber
 die Möglichkeit, durch behelfsmäßige Mittel ohne erheb->
liehen Materialverbrauch die Roste so zu sichern, daß ein Verschieben in der Längsrichtung durch spielende Kinder ausgeschlossen war» Es hätte genügt, die Roste
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auf einer Seite mit Scharnieren zu versehen und sie an der Einfassung zu befestigen« Wäre dies geschehen, so hätten die Roste.sich zwar aufklappen, aber nicht in der Längsrichtung bewegen lassen!« Wie der von dem Be- ' rufungsgericht als Zeuge vernommene Straßenaufseher
 der beklagten Stadt ausdrücklich bekundet hat,
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sind in der beklagten Stadt sämtliche übrigen Kanaldeckel alter Art von geringem Gewicht in dieser Weise gesichert gewesen» Da der öffentliche Verkehr auf dem Rathausplatz schon im Jahre 1940 eröffnet worden ist, hätte die beklagte Stadt schon damals das Erforderliche veranlassen müssen, um die von diesen Kanalschächten ausgehende Gefährdung der den Rathaushof betretenden Personen nach Möglichkeit zu vermeiden* In jener Zeit
 waren aber die für die Sicherung der Roste erforderli-
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chen Eisenteile noch unschwer zu beschaffen.« Wenn auch, wie das Berufungsgericht annimmt, der Verkehr Über den Rathaushof vor Kriegsende nur unbedeutend gewesen ist und sich erst nach dem Zusammenbruch verstärkt hat, so bestand doch jedenfalls bereits seit 1940 ein öffentlicher Verkehr an dieser Stelle, dessen Teilnehmer von Anfang an gegen die von den Schächten infolge der Konstruktion der Kanalroste und deren gering'enO. Gewicht ausgehende Gefahr zu sichern die Beklagte verpflichtet gewesen wäre« Aber, selbst wenn man annehmen wollte, daß für den wenig umfangreichen Verkehr während des Krieges der Zustand der Roste nicht zu beanstanden und die Be- * klagte zu den Sicherungsmäßhahmen erst nach Kriegsende verpflichtet gewesen sei, so würde dies im Ergebnis . nichts ändern« Die erforderlichen Scharniere hätte die Beklagte.als Stadtgemeinde jedenfalls auch noch nach dem Zusaotaenbruch beschaffen können, wenn Sie sich
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ernstlich darum bemüht hätte, und ihre Anbringung wäre mit geringem Arbeitsaufwand möglich gewesen« Die nach Kriegsende bestehende Knappheit an Material und Arbeitskräften kann daher nicht dazu führen, der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz zu versagen«
2«) Das Berufungsgericht kommt auch deshalb zur' Abweisung der Klage, weil es ein Verschulden von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten nicht für gegeben ansieht« Der als Zeuge vernommene städtische Bau-rat Ffl^der Beklagten, dem nach den organisatorischen Bestimmungen der Stadt der Straßenbau und die Unterhaltung der Kanalisation unterstehe, habe sich nach seiner Bekundung nicht erinnert, jemals Anlaß gehabt zu haben, 4ie Lage der Kanalroste zu beanstanden, obgleich er täglich an der Unfallstelle vorbeig.ekommen sei« Auch dem ebenfalls als Zeugen vernommenen Straßenaufseher Rostmarin der Beklagten, der ebenfalls täglich über den Rat-naushof gegangen sei und stets einen Blick nach dem Ur>- -fallrost geworfen habe, sei niemals aufgefallen, daß die Abschlußroste falsch aufgelegt gewesen seien und eine Gefahr für den Verkehr gebildet hätten«
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, ein Verschulden der Organe der beklagten Stadt auszuschließen« Selbst wenn eine tägliche N Kontrolle des hier in Frage stehenden Rostes durch den Baurat Ffl^und den Straßänaufseher Rostmann stattgefunden hat, so reichte diese zur Beseitigung der*von den Rosten ausgehenden Gefahren schon deshalb keinesfalls aus, weil sie nicht verhindern konnte, daß eine Verschiebung der Roste durch spielende Kinder erfolgte

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und längere Zelt unbemerkt blieb0 Den Organen der Beklagten ist hier ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ' sich mit dieser unzureichenden Kontrolle begnügten und, * keine wirksamen Mittel anwandten, um den von den Schächten ausgehenden Gefahren für das Publikum zu begegnen* Der gefährliche Zustand des Hofes, der in den unzulänglichen Rosten seine Ursache hatte’, dauerte bereits längere Zeit an, und es wäre Aufgabe der Organe der Beklagten gewesen, diesen'gefährlichen	stand zu beseitigen*
Hielten sie den Zustand nicht für gefährlich, so kann sie das nicht entlasten, da sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß von den Rosten Gefahren ausgingen« Angesichts dieser Gefahren war es nicht ausreichend, die Roste lediglich überwachen zu lassen. Die Organe der Beklagten hätten vielmehr für eine wirksame Abänderung des gefährlichen Zustandes Sorge tragen müssen, die sich, wie ausgeführt, ohne besondere Schwierigkeiten.auch in der Zeit nach 1940 und sogar in der Zeit nach .1945 bewirken ließ. -Oie'Organe der Beklagten trifft mithin der Vorwurf der Fahrlässigkeit o
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 <	5«) Schließlich wird von dem Berufungsgericht eine
■!:	Haftung der beklagten Stadt noch mit der Begründung ver-
]	neint, die Klägerin treffe auf alle Fälle an dem Unfall
j ein überwiegendes Verschulden. Zur Zeit des Unfalls müs-' se der '. Unfallrost an der einen Seite um einige Zenti-l , meter über das Straßenniveau hinausgeragt und schräg ge-£•;' legen haben» Das habe die Klägerin bei gehöriger Auf->,	merksamkeit bemerken können und müssen,; sie sei aber
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v,	blindlings darauf losgelaufen* Ihre eigene Unachtsamkeit
-1.	wiege danach weit schwerer als eine etwaige ursächliche
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Mitwirkung der Beklagten und ein etwaiges schuldhaftes Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter so daß eine.Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens entfalle*
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen ebenfalls Bedenken, wie die Revision mit Recht geltend macht«
Selbst wenn xdas eigene Verschulden der Klägerin wesentlich schwerer wiegen würde als das Verschulden der Organe der Beklagten, so würde dieser Umptand für sich allein noch nicht ausreichen, der Klägerin jeden Anspruch abzuerkennen, denn für die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung ist in erster Linie die von den Parteien gesetzte Verursachung für den Schaden maßgebend« Hach dem Ausgeführten kann aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weder davon ausgegangen werden, daß die von dem fehlerhaft konstruierten und zu leichten Kanalrost ausgehende ursächliche Wirksamkeit für den'Unfall nur wenig ins Gewicht fällt, noch das Verschulden der Organe der* Beklagten allzu gering bewertet werden« Gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin greift außerdem die von der Revision erhobene Prozeßrüge der Übergehung eines Beweisantrags der Klägerin durch« Die Klägerin hat bereits auf S 5 ihres Schriftsatzes vom 15« März 1949 (bei Gericht eingegangen am 16« August 1949) im Armenrechtsverfahren des ersten Hechtszuges, der in der Klageschrift ausdrücklich in Bezug genommen ist, behauptet, es sei nach außen hin in' keiner Weise zu sehen gewesen, daß der Kanaldeckel nicht ordnungsgemäß aufgelegen habe.« Pür diese Behauptung hat die Klägerin auch Beweis ange bre-
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ten® Zwar ist der von ihr benannte Zeuge Gärtig.in beiden Instanzen vernommen worden, er ist aber ausweislich der Beweisprotokolle Über diese von der Klägerin unter Beweis gestellte Tatsache überhaupt nicht befragt worden® Da es für die Annahme eines Verschuldens der Klägerin entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hat bemerken können, daß der Kanalrost sich nicht in der richtigen Lage ' befand, hätte das Berufungsgericht diesen Beweisantrag der Klägerin nicht übergehen dürfen« Das angefochtene Urteil beruht mithin auf. diesem Prozeß^erstoß« Angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen müssen zudem erhebliche Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich bei einer nur geringen Verschiebung des Kanalrostes in der Längsrichtung um wenige Zentimeter die Schräglage deutlich sichtbar gewesen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat« Aus dem Protokoll über die Augenscheinseinnahme des Berufungsgerichts vom 13« April 1951 ist nicht zu entnehmen, daß sich die Einnahme des Augenscheins auch hierauf erstreckt hat, es ist daher nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu dieser' für die Klägerin nachteiligen Annahme gelangt ist«
Wegen der erwähnten Mängel mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden« Eine Entscheidung in der Sache selbst konnte nicht ergehen, da hinsichtlich des Mitverschuldens der Klägerin noch weitere Auf-: klärung erforderlich ist« Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin ein Mitversdhulden trifft, so wird es bei der dann erneut vorzunehmenden Abwägung gemäß § 254 BGB in erster Linie
 
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zu berücksichtigen haben,4 inwieweit der Schaden vorwie- • gend von der Klägerin oder der Beklagten verursacht worden ist.
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 Die Bundesrichter Dr. Bock und Rietsqhel sind beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
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