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BGH · III ZR 211/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 211/14

Die Anhörungsrüge des Klägers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie vom Kläger persönlich und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dezember 2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verstehen sein sollte, hat dieser Antrag keinen Erfolg.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 78 ZPO
WiedereinsetzungNichtzulassungsbeschwerdeGegenvorstellungBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 211/14
vom 29.Januar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 werden zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Mai 2014 -4U 178/13- wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 240.500 €
Gründe:
I.
1	Der	Senat	hat	mit	Beschluss	vom	27.	November	2014,	auf	den wegen
 der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Klägers und seine Gegenvorstellung.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie vom Kläger persönlich und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. März 2011 -1 ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 2f und vom 12. September 2012 -XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2). Sie hat jedoch ebenso wie die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Senat bleibt im Übrigen auch in der Sache bei seiner Auffassung, dass aus den Gründen des Beschlusses vom 27. November 2014 die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Soweit das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verstehen sein sollte, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wer-
 
den muss (§ 236 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 ZPO), liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 233 Satz 1 ZPO) nicht vor.
Herrmann	Seiters	Tombrink
 Remmert	Reiter
 Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 14.11.2013 -14 O 617/12 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2014 - 4 U 178/13 -