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BGH · III ZR 211/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 211/10

1 Der Streitwert war auf Anregung des Klägers gemäß § 63 Abs.3 Satz 1 Der Senat orientiert sich dabei an der Bewertung der Klageanträge durch den Kläger und der erfolgten Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht mit Beschluss vom 6. 2 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist dieser Wert nicht um 21.620,43 € zu erhöhen, weil ein entsprechender weiterer Zahlungsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verfolgt worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hier nicht ein weiterer Wert von 85.000 € hinzuzurechnen. Da hier die Freistellung von zu erwartenden steuerlichen Nachteilen beantragt wurde, kann nicht auf den Nominalwert der Anlage abgestellt werden. 4 Der Streitwert ist auch nicht um 1.000 € zu erhöhen, weil mit dem Klage-

Zitierte Normen: § 63 GKG
SchlickWertWöstmannBerufungsverfahrenKlägerZRStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 211/10
vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2011 auf 152.745,72 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Streitwert	war auf Anregung des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG wie geschehen abzuändern. Der Senat orientiert sich dabei an der Bewertung der Klageanträge durch den Kläger und der erfolgten Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011.
2	Entgegen	der	Auffassung	des	Prozessbevollmächtigten	der	Beklagten	ist
 dieser Wert nicht um 21.620,43 € zu erhöhen, weil ein entsprechender weiterer Zahlungsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verfolgt worden sei. Der Kläger hat vielmehr im hiesigen Verfahren seine Schlussanträge aus dem Berufungsverfahren weiterverfolgt, in denen der in erster Instanz gestellte Zahlungsantrag in der oben genannten Höhe nicht mehr enthalten war (vgl. S. 49 der NZBB).
 
3	Der Klageantrag zu 3 ist auch mit 15.000 € zutreffend bewertet. Im Gegensatz zur Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hier nicht ein weiterer Wert von 85.000 € hinzuzurechnen. Zwar ist ein Freistellungsantrag gestellt worden, für den grundsätzlich auf den bezifferten Schuldbetrag abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686, Rn. 2). Da hier die Freistellung von zu erwartenden steuerlichen Nachteilen beantragt wurde, kann nicht auf den Nominalwert der Anlage abgestellt werden. Vielmehr ist die Flöhe zukünftig zu erwartender steuerlicher Nachteile zu schätzen.
4	Der	Streitwert ist auch nicht um 1.000 € zu erhöhen, weil mit dem Klage-
antrag zu 4 die Feststellung begehrt worden ist, die Beklagte befinde sich mit der Annahme der Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung in Annahmeverzug. Diesem Antrag kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).
Schlick	Wöstmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2009 - 2/5 O 332/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2010 - 17 U 262/09 -