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BGH · III ZR 210/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 210/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. 1. An sich hat die Frage, wie in Fällen der vorliegenden Art das Risiko der Transferierbarkeit von Iran-Guthaben zu verteilen ist, rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. 2. a) Das Berufungsgericht geht im Ergebnis ohne Rechtsver-stoß davon aus, daß die Parteien die jederzeitige Rücktransferierbarkeit des bei der Bank im Iran angelegten Rial- Sie konnten durch nachträgliche Individualabrede von den AGB der Klägerin, nämlich Nr. 2 Abs. 1 (Aufrechnungsbeschränkungen) und Nr. 19 20 (Sicherheiten), abweichen (§ 4 AGB-Ges.). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine (einseitige) Aufrechnung (§ 387 BGB) des Beklagten an der mangelnden Gleichartigkeit der Forderungen - die Rial-Verbindlichkeit war eine Fremdwährungsschuld (vgl. 2. Das Berufungsgericht erwägt, daß sich die Abmachungen über den Rücktransfer und Verrechenbarkeit des Rial-Guthabens auf die Verhältnisse vor dem revolutionären Umsturz im Iran, als dessen Währung noch frei konvertierbar war, bezogen haben. Es nimmt aber ohne Rechtsfehler an, daß die Klägerin besondere Hinweis- und Warnungspflichten trafen, als der Rücktransfer infolge der sich abzeichnenden politischen Veränderungen gefährdet war. 5 Schon im Hinblick auf diese Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten kann die Klägerin dem Beklagten nicht entgegenhalten, daß seine Rial-Guthaben heute nicht mehr rücktransferierbar seien. Daher ist es unerheblich, ob sich dieses Ergebnis auch aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gewinnen läßt, wie das Berufungsgericht in seinen Zusatzerwägungen annimmt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 387 BGB
RücktransferFrageBerufungsgerichtParteiPflichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 210/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der BflH MHH IMr Aktiengesellschaft nach iranischem Recht, vertreten durch die Gesamtprokuristen Farrokh rHB und Mansour
 Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Aydin Kl Inhaber der Firma G^HIBstraße HB
Aydin K
r
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 24. Oktober 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1984 - 21 U 243/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.297.716 DM.
Gründe :
1. An sich hat die Frage, wie in Fällen der vorliegenden Art das Risiko der Transferierbarkeit von Iran-Guthaben zu verteilen ist, rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. auch BGHZ 83, 197; BGH ZIP 1982, 363; BGH WM 1984, 432). Auf diese Frage kommt es jedoch im Streitfall im Hinblick auf die einzelvertraglichen Abmachungen der Parteien nicht an.
3
2. a) Das Berufungsgericht geht im Ergebnis ohne Rechtsver-stoß davon aus, daß die Parteien die jederzeitige Rücktransferierbarkeit des bei der Bank	im Iran angelegten Rial-
Guthabens des Beklagten und seine Verrechenbarkeit mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens vereinbart haben. Zu einer solchen Vereinbarung waren die Parteien rechtlich in der Lage. Sie konnten durch nachträgliche Individualabrede von den AGB der Klägerin, nämlich Nr. 2 Abs. 1 (Aufrechnungsbeschränkungen) und Nr. 19 20 (Sicherheiten), abweichen (§ 4 AGB-Ges.). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine (einseitige) Aufrechnung (§ 387 BGB) des Beklagten an der mangelnden Gleichartigkeit der Forderungen - die Rial-Verbindlichkeit war eine Fremdwährungsschuld (vgl. K. Schmid in: Staudinger BGB 12. Aufl. § 244 Rn. 46 ff) -hätte scheitern müssen. Bei dem nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässigen Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kann vom Erfordernis der Gleichartigkeit abgesehen werden (BGHZ 40, 115, 119; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1983,
§ 14 II 1 S. 299 f; MünchKomm - von Feldmann 2. Aufl. S 387 Rn. 17 a m.w.Nachw.; a.A. Weber in: RGRK-BGB 12. Aufl. vor § 387 Rn. 32: Hingabe an Zahlungs Statt oder ähnl. Rechtsgeschäft) .
Das Berufungsgericht hat aufgrund der Vernehmung mehrerer Zeugen eine derartige Abrede in tatrichterlicher Würdigung angenommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4
Der Zeuge DfllHBP' mit dem der Beklagte die maßgeblichen Verhandlungen geführt hat, war Leiter der FflHIHIHV Niederlassung der Klägerin, später war er an herausgehobener Stelle in der	Niederlassung	der	Klägerin	tätig. Die Klägerin
 muß sich daher sein Verhalten zurechnen lassen.
2. Das Berufungsgericht erwägt, daß sich die Abmachungen über den Rücktransfer und Verrechenbarkeit des Rial-Guthabens auf die Verhältnisse vor dem revolutionären Umsturz im Iran, als dessen Währung noch frei konvertierbar war, bezogen haben.
Es nimmt aber ohne Rechtsfehler an, daß die Klägerin besondere Hinweis- und Warnungspflichten trafen, als der Rücktransfer infolge der sich abzeichnenden politischen Veränderungen gefährdet war. Die Pflicht ergab sich aus der vom Berufungsgericht dargelegten Interessenlage, ohne daß es hier auf die Frage der Geschäftsgrundlage ankommt. Gegen diese Pflichten hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, schuldhaft verstoßen. Wäre dem Beklagten - wie geboten - im Herbst 1978 der damals noch mögliche Rücktransfer des Geldes empfohlen worden, so hätte dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Maßnahme rechtzeitig verlangt.
5
Schon im Hinblick auf diese Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten kann die Klägerin dem Beklagten nicht entgegenhalten, daß seine Rial-Guthaben heute nicht mehr rücktransferierbar seien. Daher ist es unerheblich, ob sich dieses Ergebnis auch aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gewinnen läßt, wie das Berufungsgericht in seinen Zusatzerwägungen annimmt.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp
K