- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Krön er, Boujong und Dr. Engelhardt am 1»3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahliang der verlangten 105.000 DM unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Venn das Berufungsgericht die Beschaffung der Garantie durch den Kläger deshalb für sinnvoll gehalten hat, weil die Darlehensmittel als Vorauszahlungen - wenn auch rechtlich auf dem Wege über Auftraggeberin und Generalübernehmer -ihm zuflossen und die Beklagte eine dingliche Sicherung erst erhalten hätte, wenn der Grundstückswert durch die vertragsmäßigen Einbauleistungen des Klägers entsprechend erhöht worden wäre, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür, daß die Ruckzahlungsansprüche der Beklagten gegen die Auftraggeberin inzwischen erloschen wären, hat der Kläger nichts vorgetragen. Zahlung der dem Kläger gezahlten Vorschüsse mehr bestehen, berührt die Ansprüche der Beklagten gegen die Auftraggeberin nicht.
BUNDESGERICHTSHOF st ui zr 210/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des unter der Firma P - T handelnden Kaufmanns Carl Otto W1 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die WdflHHKBP LflHHHHBI GCwMaHMiv» vertreten durch die Vorstandsmitglieder Friedei NI Dr. Ludwig TfljHP, Wolfgang A. BMB, Vinzenz K.E.^— Wolfgang KHMK Erwin Dr. Heinz OflHH, Dr.Heinrich VflIHI und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder Dr. Axel KAUB und Hans-Peter SMK FBBBBBtraße Mi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. 2 yt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Krön er, Boujong und Dr. Engelhardt am 1»3. Juli 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 1983 - 20 U 31/83 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 105.000 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahliang der verlangten 105.000 DM unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Beklagte hat die Zahlung von 105.000 DM aufgrund der von der Stadt Sparkasse WMHHHI übernommenen Bankgarantie auch dem Kläger gegenüber nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. In der Bankgarantie, die die StadtSparkasse der Beklagten im Auftrag des Klägers geleistet hat, ist ausdrücklich Bezug genommen darauf, daß die Vorauszahlungen, die der Kläger von dem nGeneralübemehmertt Pflh (■■■Perhalten hat, aus Darlehen stammen, die die Beklagte der Auftraggeberin ttClaus Mil. (B) WHpp-■■ KG gewährt. Die Beklagte hat daher Ruckzahlungsansprüche nur gegen die Auftraggeberin. Zur Sicherung dieser Ruckzahlungsansprüche diente die im Auftrag des Klägers geleistete Bankgarantie. Venn das Berufungsgericht die Beschaffung der Garantie durch den Kläger deshalb für sinnvoll gehalten hat, weil die Darlehensmittel als Vorauszahlungen - wenn auch rechtlich auf dem Wege über Auftraggeberin und Generalübernehmer -ihm zuflossen und die Beklagte eine dingliche Sicherung erst erhalten hätte, wenn der Grundstückswert durch die vertragsmäßigen Einbauleistungen des Klägers entsprechend erhöht worden wäre, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür, daß die Ruckzahlungsansprüche der Beklagten gegen die Auftraggeberin inzwischen erloschen wären, hat der Kläger nichts vorgetragen. Daß infolge der von ihm gegenüber der Firma PMHP erklärten Aufrechnung möglicherweise keine Ansprüche dieser Firma auf Rück- S6 ~ k - Zahlung der dem Kläger gezahlten Vorschüsse mehr bestehen, berührt die Ansprüche der Beklagten gegen die Auftraggeberin nicht. Krohn Tidow Kröner Boujong Engelhardt