Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat die vom erkennenden Senat herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze beachtet und rechtsbedenkenfrei auf den vorliegenden Fall angewandt. 2. Irrig ist die Ansicht der Revision, das Berufungsurteil lasse sich nicht mit der zitierten Senatsentscheidung in Einklang bringen, weil das Berufungsgericht ohne neue Tatsachenfeststellungen die Weiterleitung des BKA-Berichts als in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt angesehen habe, obwohl der erkennende Senat für diese Beurteilung tatsächliche Feststellungen verlangt habe (BGHZ 78, 274, 285, 286). Februar 1978, das durch das Senatsurteil BGHZ 78, 274 aufgehoben wurde, sich mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen - von seinem damaligen Standpunkt aus folgerichtig - überhaupt nicht befaßt und dazu nichts festgestellt hatte; das Berufungsgericht hatte vielmehr die Klageabweisung darauf gestützt, daß die Klägerinnen (zu 1 und 2) durch den BKA-Bericht nicht in ihrer Ehre verletzt würden und Amtshaftungsansprüche überdies an der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern müßten. Das Berufungsgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil den Streitstoff zur Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen tatrichterlich gewürdigt. Die Deutung, die das Berufungsgericht dem Inhalt des Schreibens, das Individualerklärungen enthält, gegeben hat, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Weitergabe des BKA-Berichts an die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen zu demindest (jedenfalls) keinen schuldhaften Amtspflichtverstoß darstelle. Der erkennende Senat ist daher nicht gehindert, auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Vorgehen der Amtswalter der Beklagten als objektiv rechtmäßig zu qualifizieren, wie das auch alle mit diesem Komplex bisher befaßten Gerichte getan haben. 5. Die Weitergabe des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie hält das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Senats (BGHZ 78, 274, 285 f. Das Berufungsgericht unterstellt aber, daß die Unterlassung eines Hinweises auf die Vertraulichkeit des Berichts objektiv amtspflichtwidrig, wenn auch nicht schuldhaft gewesen sei. Mit Recht lehnt es das Berufungsgericht auch ab, die unterlassene Richtigstellung des BKA-Berichts als Amtspflichtverletzung zu werten. 8. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe es in einer an die Versagung rechtlichen Gehörs grenzenden Weise unterlassen, sich mit dem von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten des Prof. Mai 1982 auseinanderzusetzen, muß sie sich entgegenhalten lassen: Dieses Gutachten geht schon im Ansatz von einem anderen Rechtsstandpunkt aus, als ihn der erkennende Senat in seinem schon mehrfach zitierten Urteil BGHZ 78, 274 eingenommen hat. Die Werbung für den Glauben mit Hilfe unlauterer Methoden oder sittlich verwerflicher Mittel wird durch Art. 4 GG nicht gedeckt (BVerfGE 12, Der Gewährleistungsbereich des Art. 4 Abs.I, II GG wird auch überschritten, wenn das Wirken einer religiösen Vereinigung geeignet ist, vor allem bei jungen Menschen psychische oder sonstige Schäden hervorzurufen (vgl. Das Vermögen als solches genießt keinen Eigentumsschütz; zudem hat die Beklagte auch nicht unmittelbar in das Vermögen der Klägerinnen eingegriffen. Schmerzensgeld) verlangen, können sie dieses Begehren nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung bzw. Soweit die Weitergabe des BKA-Berichts nach den Grundsätzen der Güter- und Interessenabwägung (vgl. Die Beklagte hat durch die Weitergabe des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie nur die Möglichkeit geschaffen, daß der auf Grund seines Anstellungsvertrages ohnehin zur Geheimhaltung verpflichtete Institutsangestellte F^^ den Bericht durch eine selbständige, auf eigenem Entschluß beruhende Handlung an Dritte weitergab.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 210/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. 4. 5. 6. gegen 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. September 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1982 - 1 U 1029/79 - wird nicht angenommen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 330.000 IW Gründe I. 1. Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich um einen Parallelfall zu der durch Senatsurteil BGHZ 78, 274 entschiedenen Sache. Der Fall gibt keine Veranlassung, die im genannten Senatsurteil aufgestellten Grundsätze zu ergänzen oder zu modifizieren. Auf den Streitfall finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 5) und des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. § 11) keine Anwendung, weil diese Gesetze erst am 1. Januar 1977 (§ 103 VwVfG) bzw. am 1. Januar 1978 (§ 47 BDSG) in Kraft getreten sind. Das Berufungsgericht hat die vom erkennenden Senat herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze beachtet und rechtsbedenkenfrei auf den vorliegenden Fall angewandt. 2. Irrig ist die Ansicht der Revision, das Berufungsurteil lasse sich nicht mit der zitierten Senatsentscheidung in Einklang bringen, weil das Berufungsgericht ohne neue Tatsachenfeststellungen die Weiterleitung des BKA-Berichts als in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt angesehen habe, obwohl der erkennende Senat für diese Beurteilung tatsächliche Feststellungen verlangt habe (BGHZ 78, 274, 285, 286). Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 1978, das durch das Senatsurteil BGHZ 78, 274 aufgehoben wurde, sich mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen - von seinem damaligen Standpunkt aus folgerichtig - überhaupt nicht befaßt und dazu nichts festgestellt hatte; das Berufungsgericht hatte vielmehr die Klageabweisung darauf gestützt, daß die Klägerinnen (zu 1 und 2) durch den BKA-Bericht nicht in ihrer Ehre verletzt würden und Amtshaftungsansprüche überdies an der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern müßten. * Das Berufungsgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil den Streitstoff zur Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen tatrichterlich gewürdigt. Es brauchte dazu entgegen der Ansicht der Revision keine neuen Tatsachen festzustellen, um die Wahrnehmung berechtigter Interessen bejahen zu können. Der erkennende Senat konnte seinerzeit in der Parallelsache insoweit keine abschließen de rechtliche Würdigung vornehmen, ohne dem Berufungsge- r rieht Gelegenheit zur Nachholung tatsächlicher Feststellungen und den Parteien die Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag zu geben. 3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit habe mit der Weitergabe des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie dessen Prozeßführung gegen die Klägerin zu 1) nicht unterstützen wollen; das Ministerium habe auch nicht mit der Verwertung der überlassenen Unterlagen in einem Prozeß zu rechnen brauchen. Es kommt für die Beurteilung des Verhaltens des Bundesfamilienministeriums darauf an, welcher Verwendungszweck sich aus dem Schreiben des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie vom 27. September 1972 ergab. Daher brauchte das Berufungsgericht den Verfasser dieses Schreibens, Prof. Dr. P^9 (geschäftsführender Institutsdirektor), nicht als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, wozu er den BKA-Bericht verwenden wollte. Die Deutung, die das Berufungsgericht dem Inhalt des Schreibens, das Individualerklärungen enthält, gegeben hat, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Weitergabe des BKA-Berichts an die Deutsche Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwindelfirmen zu demindest (jedenfalls) keinen schuldhaften Amtspflichtverstoß darstelle. Es läßt damit offen, ob überhaupt ein objektiv amtspflichtwidriges Verhalten vorlag. Der erkennende Senat ist daher nicht gehindert, auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Vorgehen der Amtswalter der Beklagten als objektiv rechtmäßig zu qualifizieren, wie das auch alle mit diesem Komplex bisher befaßten Gerichte getan haben. Der Senat ist schon in BGHZ 78, 274, 284 f. von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Einschaltung der Zentralstelle ausgegangen. Er hat seinerzeit dem Berufungsgericht lediglich zur Prüfung aufgegeben, ob die Beklagte die berechtigten Ge-heimhaltungsinteressen der Klägerinnen hinreichend beachtet hat. Das hat das Berufungsgericht im Streitfall auf Grund tatrichterlicher Würdigung in Übereinstimmung mit dem VG Wiesbaden, das hierzu eine Beweisaufnahme durchgeführt hatte, bejaht. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedenfalls würde es für eine Amtspflichtverletzung an dem erforderlichen Verschulden fehlen, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat. 5. Die Weitergabe des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie hält das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Senats (BGHZ 78, 274, 285 f. zu 3 a, b) für amtspflichtgemäß. Dagegen sind aus revisionsrechtlicher Sicht keine Einwendungen zu erheben. Das Berufungsgericht unterstellt aber, daß die Unterlassung eines Hinweises auf die Vertraulichkeit des Berichts objektiv amtspflichtwidrig, wenn auch nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verneinung des Verschuldens hält mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 6. Die Verneinung von Amtshaftungsansprüchen wegen der Weitergabe des BKA-Berichts an einen Beamten der Wehrbereichsverwaltung IV wird schon von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß eine schadensver-ursachende Verbreitung des Berichts nicht ersichtlich sei. Das läßt weder einen Rechtsfehler erkennen noch wird es von der Revision angegriffen. 7. Mit Recht lehnt es das Berufungsgericht auch ab, die unterlassene Richtigstellung des BKA-Berichts als Amtspflichtverletzung zu werten. Die Klägerinnen sind auch mit ihren Folgenbeseitigungsansprüchen vor den Verwaltungsgerichten unterlegen. 8. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe es in einer an die Versagung rechtlichen Gehörs grenzenden Weise unterlassen, sich mit dem von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. vom 14. Mai 1982 auseinanderzusetzen, muß sie sich entgegenhalten lassen: Dieses Gutachten geht schon im Ansatz von einem anderen Rechtsstandpunkt aus, als ihn der erkennende Senat in seinem schon mehrfach zitierten Urteil BGHZ 78, 274 eingenommen hat. Das Berufungsgericht folgt diesem Senatsurteil. Schon deshalb brauchte es sich nicht im einzelnen mit dem erwähnten Gutachten auseinanderzusetzen, sondern konnte es bei dem Hinweis BU 21 unten bewenden lassen. 9. Das Berufungsurteil verletzt die Klägerinnen auch nicht in ihrem Grundrecht (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) bzw. Recht auf Glaubensfreiheit und ungestörte religiöse Hand-lungs- und Entfaltungsfreiheit (Art. 4 Abs. I, II GG). Den durch Art. 4 Abs. I u. II GG geschützten Freiheiten können zwar nur durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gesetzt werden (BVerfGE 44, 37, 49 f. m.w.Nachw.). Auf die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit kann sich jedoch nicht berufen, wer die Schranken Übertritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat (BVerfGE 12, 1, 4; Leibholz/ Rinck GG Art. 4 Anm. I 2). Die Werbung für den Glauben mit Hilfe unlauterer Methoden oder sittlich verwerflicher Mittel wird durch Art. 4 GG nicht gedeckt (BVerfGE 12, 1, 4 f.; s. ferner BVerwGE 61, 152, 161: Werbung nur mit den Mitteln freier geistiger Interkommunikation). Hier bestand der Verdacht betrügerischen Vorgehens. Der Gewährleistungsbereich des Art. 4 Abs. I, II GG wird auch überschritten, wenn das Wirken einer religiösen Vereinigung geeignet ist, vor allem bei jungen Menschen psychische oder sonstige Schäden hervorzurufen (vgl. BVerwG aaO). In einem solchen Falle bedrohen die Aktivitäten der religiösen Gemeinschaft die durch Art. 1 GG geschützte Menschenwürde der Personen, an die sich die Vereinigung wendet. Auch in dieser Richtung lagen hinreichende Verdachtsmomente vor. II. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht auch Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem und aufopferungsgleichem Eingriff bzw. aus Aufopferung ab. 1. Es ist nicht ersichtlich, welches Vermögenswerte Rechtsgut der Klägerinnen von einem (rechtswidrigen) Eingriff betroffen worden sein könnte. Das Vermögen als solches genießt keinen Eigentumsschütz; zudem hat die Beklagte auch nicht unmittelbar in das Vermögen der Klägerinnen eingegriffen. 2. Soweit die Klägerinnen einen Ausgleich für immaterielle Schäden (insbes. Schmerzensgeld) verlangen, können sie dieses Begehren nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung bzw. des aufopferungs gleichen Eingriffs stützen (Senatsurteil BGHZ 45, 58, 77 ^7 m.w.Nachw.; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 164 vor § 839 m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Kreis der Rechtsgüter zu ziehen ist, für deren Beeinträchtigung nach dem Aufopferungsgedanken Entschädigung (für die erlittenen materiellen Schäden) zu leisten ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Freiheit der Religions ausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) zu diesen Gütern gehört. Soweit die Weitergabe des BKA-Berichts nach den Grundsätzen der Güter- und Interessenabwägung (vgl. BGHZ 78, 274, 286) nicht zu beanstanden war, fehlt es bereits an einem Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Klägerinnen. Soweit solche Positionen berührt wurden, mangelt es hier Jedenfalls an dem für einen Aufopferungstatbestand erforderlichen (BGB-RGRK aaO Rdn. 153 vor § 839 m.w.Nachw.) unmittelbaren Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut der Klägerinnen (Ehre oder religiöse Handlungsund Entfaltungsfreiheit). Die Beklagte hat durch die Weitergabe des BKA-Berichts an das Max-Planck-Institut für Psychiatrie nur die Möglichkeit geschaffen, daß der auf Grund seines Anstellungsvertrages ohnehin zur Geheimhaltung verpflichtete Institutsangestellte F^^ den Bericht durch eine selbständige, auf eigenem Entschluß beruhende Handlung an Dritte weitergab. Das kann der Klägerin allenfalls als mittelbarer Eingriff zugerechnet werden (vgl. auch die Kontroversen um § 2 Abs. 2 des für nichtig erklärten StHG). Schon deshalb entfallen Ansprüche aus Aufopferung bzw. - soweit rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegt - aufopferungsgleichem Eingriff. Es kann daher offenbleiben, ob die hier geltend gemachten Schäden, die unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ersatz- fähig sein mögen (BGHZ 78, 274, 279/280 unter b), überhaupt unter entschädigungsrechtlichen Aspekten ausgeglichen werden können. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Halstenberg