* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 210/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 210/68

a) Die Maßnahmen des HochwasserSchutzes, die ein Wasser- und Bodenverband in Erfüllung seiner Aufgaben durchführt (wie der Bau von Staubecken), fallen in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit (schlichthoheitliche Verwaltung). Aufgabe des beklagten, im Jahre 1923 entsprechend dar damaligen Rechtslage als "IfllB-Genossen-schaft" gegründeten Verbandes, zu dessen Mitgliedern die Klägerin nicht zählt, war nach seiner Satzung vom 9* November 1937 u.a.: Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgetragen: Die Überschwemmungen seien allein darauf zurückzuführen, daß nicht voraussehbare Eegenmengen niedergegangen seien* Die durch die Regulierung von Bächen des Oberlaufs der Itter gegebene Erhöhung der Hochwassergefahr sei durch die Errichtung des Rückhaltebeckens Trotzhilden ausgeglichen gewesen* Die Hochwassergefahr für Hflfll^P sei vielmehr durch Lage und Art der Kanalisierung und durch den infolge der zunehmenden Bebauungsdichte erhöhten Zufluß in die Itter stark heraufgesetzt gewesen* Ein erhöhter Ausbau der Itter in Hilden sei aus städtebaulichen Gründen nicht möglich gewesen* Die Schaffung größerer Rückhaltebecken im oberen Gebiet der Itter sei geländemäßig nicht zu erreichen gewesen* Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, Die Maßnahmen des Hochwaes er Schutzes, die hier in Präge kommen, insbesondere der Ausbau von Wasserläu-fen und die Schaffung von Rückhaltebecken, fallen in den Bereich der der öffentlichen Hand obliegenden Baseinsvorsorge und damit in den Bereich hoheitlicher Verwaltung* Bas gilt auch,wenn die Aufgaben mit privatrechtlichsn Mitteln bewältigt, etwa erforderliche Gelder durch Barlehen beschafft oder Bauten auf Grund von Werkverträgen durch private Unternehmer ausgeführt werden« Dann gehört zwar der Barlehens- oder Werkvertrag dem bürgerlichen Rechte an, die Burchführung der Verwaltungsaufgaben, hier der Ausbau der Wasserläufe und der Bau von Sammelbecken, bleiben aber hoheitliche Tätigkeit (schlicht-hoheitliche Verwaltung)« Bern steht nicht entgegen, daß gewisse Sicherungspflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen einschließlich der Wasserstraßen, in ständiger Rechtsprechung als privat-rechtliche Pflichten angesehen werden, obwohl sie ihre Grundlage regelmäßig in Tatbeständen finden, die durch das öffentliche Recht bestimmt sind«Wie der erkennende Senat ständig betont hat, handelt es Bich bei der Verkehrssicherungspflicht für Straßen um eine rechtlich selbständige und von sonstigen - öffentlich-rechtlichen - Pflichten (der Pflicht zur Verkehrsregelung, Straßenbau- und Straßenunterhaltungspflicht bzw« Straßenbaulast) Hovember 1967 - III ZE 98/67 = NJW 1968, 443)« Dagegen ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung» die Herstellung und Verwaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften,die unter öffentlichem Hecht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGH Urteil vom 6. Ebenso sind die Maßnahmen einer Gemeinde sur Schaffung von Einrichtungen zur Ableitung der Abwässer in ständiger Eechtsprechung als zur öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge und damit zur schlicht-hoheitlichen Verwaltung gehörend angesehen worden (BGH Urteil vom 18. Schädigung anderer tunlichst abzuwenden» und welcher es eben deshalb» weil es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken des bürgerlichen Rechts handelt » rechtfertigt, die Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als bürgerlich-rechtliche nach § 823 BGB zu behandeln »trifft daher für den hier zu beurteilenden Pall der Abwehr von Ha-? Juni 1961 - V ZR 167/39 = BGHZ 33» 209 die §§ 823» 31» 89 BGB als mögliche Grundlage des Ersatzanspruchs angesehen hat» den ein Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes gegen den Verband wegen Überschwemmungsschäden erhoben hat; der Anspruch war auf die Verletzung der Pflicht gestützt» nach Schaffung einer Gefahrenquelle Maßnahmen zur Abwehr der Schädigung Britter zu ergreifen. Aus den Nachweisen, auf die sich das Berufungsgericht für seine Ansicht beruft, ergibt sich nichts anderes* Bas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16* Oktober 1967 - III ZR 26/67 = VHS Bd. 33 (1967),409 betrifft Gefahren auf einer Strafie durch Steinschlag und damit einen Fall der Straßenverkehrssicherungspflicht • In Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Freuß.VasserG § 133 Anm* 4 (Nachdruck der 3« und 4* Aufl* von 1927) ist die privatrechtliche Natur des Ersatzanspruchs daraus hergeleitet, daß die Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, soweit sie der öffentlichen Hand obliegen, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur der Verpflichtung nicht Ausübung der öffentlichen Gewalt, sondern ebenso wie bei Jedem privaten Unterhaltspflichtigen auch in der Hand des Staates oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts als ein Teil der Vermögensverwaltung anzusehen, mithin privatrechtlicher Natur sei* Hier geht es aber nicht um die Unterhaltung bestehender Anlagen oder die Sicherung vor Gefahren, die von diesen ausgehen könnten, sondern darum, einen vorher nicht vorhandenen Schutz vor Hochwasser zu schaffen, und damit um eine hoheitliche Tätigkeit, aus der jedenfalls im Regelfall nicht bürgerlichrechtliche Sicherungspflichten, sondern Amtspflichten erwachsen* Bie Aufgabe des HochwasserSchutzes begründete für den beklagten Verband nicht nur von der Bienstaufsichtsbehörde erzwingbare Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit, sondern sie vermochte auch Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger zu begründen, dessen Schutz Aufgabe des Beklagten ist* Die Aufgabe des beklagten Verbandes» das Verbandsgebiet vor Hochwasser su schütsen» dient nicht nur dem Schutse der Allgemeinheit» sondern auch dem Zweck» den einseinen Bürger» dessen Eigentum und möglicherweise lieben durch Hochwasser gefährdet werden könnten» su schütsen. § 2 WVO zählt indessen lediglich Tätigkeiten auf» die Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes sein können, darunter in Nr. 3 den Schutz von Grundstücken vor Hochwasser» ohne indes die Aufgaben des einzelnen Verbandes festzulegen. Bas Berufungsgericht hat daher in Wirklichkeit keine Hechtsgrundlage aufgezeigt» aus der sich die Verpflichtung des beklagten Verbandes zu Hochwasserschutz für die Zeit vor dem 31. 2. Bas Berufungsgericht stellt fest» der Bau des Rückhaltebeckens Trotzhilden sei für die Hochwasser von 1937 und 1998 nicht ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, das verantwortliche Organ des Beklagten habe über Jahrzehnte einen Zustand belassen, der eine latente, aber ständig gegebene, auch erkennbare Hochwassergefahr bedeutet habe. Die vom Beklagten in den Jahren 1924 bis 1937 durchgeführten Einzelmaßnahmen seien weder einzeln noch insgesamt gesehen geeignet gewesen,die objektiv gegebene Hochwassergefahr zu beseitigen; seine Pflicht, sein Verbandsgebiet und damit das Stadtgebiet Hilden ausreichend vor Hochwasser zu schützen, habe das Organ des Beklagten objektiv verletzt. Veil der Beklagte diese Pflicht, obwohl objektiv für ihre Erfüllung schon lange Zeit die Möglichkeit gegeben gewesen sei, nicht erfüllt habe, obliege ihm die Beweislast dafür, daß eine ausreichende Hochwasserabwehr ohne sein Verschulden bis 1938 unterblieben sei. Wie es zutreffend ausführt,ist in verschiedenen Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei feststehenden objektiven Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht dem Verpflichteten der Entlastungsbeweis für fehlendes Verschulden aufgebürdet worden, so in dem nicht veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 20. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich in diesen Fällen um eine Umkehrung der Beweislast und nicht in Wirklichkeit um die Anwendung der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins handelt. Hier sind indessen weder die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins anwendbar» noch kommt eine Umkehrung der Beweislast in Betracht. Bei der Beseitigung der Hochwassergefahr handelt es sich um wesentlich schwierigere und ver-wickeltere Aufgaben als bei der Instandhaltung von Straßendecken und Flußufem oder beim Streuen wegen Straßenglätte • Vohl ist es nach dem ersten Anschein gerechtfertigt» das Verschulden eines Beamten anzunehmen» wenn als Folge des Handelns (oder Unterlassene) ein ordnungswidriger Zustand festgestellt wird» der erfahrungsgemäß nur auf Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist (BGB RGRK 11. Auch lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insofern ein ordnungswidriger Zustand vor» als in den Jahren 1957 und 1958 die gebotenen Sicherungs-maßnahmen gegen Hochwasser noch nicht getroffen Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, der beklagte Verband hätte bereits in den Jahren bis 1937 die erforderlichen und später durchgeführten Maßnahmen vornehmen und sich insbesondere rechtzeitig die nötigen Mittel durch Beitragserhöhungen, staatliche Zuschüsse oder Darlehen verschaffen können.Das gilt um so mehr, als in der hier in Betracht kommenden Zeit in Deutschland infolge des verlorenen Krieges besonders umfangreiche und schwere Aufgaben zu bewältigen waren, wie die Beseitigung der Kriegszerstörungen und der Wiederaufbau, die Versorgung und Wiedereingliederung der Heimkehrer und Flüchtlinge, die Versorgung der Kriegsopfer und die Wiedergutmachung. Vie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt , erforderte die Beseitigung der Hochwassergefahr eine umfassende und voraus schauende Planung» bei der auch die künftige Entwicklung des Verbandsgebiets, insbesondere die Auswirkung weiterer Bebauung, zu berücksichtigen war. Denn diese Kosten mußten zu den abzuwendenden Schäden in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis stehen,worauf das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten von Professor Dr. Salzwedel zutreffend hinweist, und nur soweit diese Voraussetzung gegeben war, konnte den beklagten Verband eine Pflicht zu dem Handeln treffen. anzunehmen, zu demindest für die revisionsrechtliche Prüfling nicht auszuschließen ist, daß sie zu dem Teil schwieriger Natur waren« Bei seinen Entscheidungen stand dem beklagten Verband ein Ermessensspielraum innerhalb eines Rahmens zu, der durch die Aufgabe, den Hochwasser schütz zu bewirken, einerseits und durch die technischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten andererseits bestimmt war. Ein haftungsbegründendes Verschulden kann dem Beklagten nicht bereits dann angelastet werden, wenn eine getroffene Maßnahme sich hinterher als unzureichend oder unzweckmäßig erwiesen hat, sondern nur damn, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschritten, insbesondere erkennbar notwendige Maßnahmen unterlassen hat, die in der hier in Rede stehenden Zeit durchführbar und zu demutbar waren, oder Maßnahmen getroffen hat, deren schadenstiftende Wirkung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhergesehen werden müssen« Angesichts der schwierigen und verwickelten Sachverhalte, um die es hier geht, kann, jedenfalls was die Vorgänge in ihrer Gesamtheit angeht, nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, der es gestatten würde, aus dem Schadenseintritt auf ein schuldhaftes Verhalten der Organe des Beklagten zu schließen.Der Beweis des ersten Anscheins kommt daher der Klägerin insoweit nicht zugute; ebensowenig sind die Voraussetzungen für eine Umkehrung der Beweislast gegeben. Ob etwa in einzelnen Punkten» insbesondere hinsichtlich der technischen Fehler» die dem Beklagten vorgeworfen werden» etwas anderes gilt» ob es sich etwa um solche Fehler handelt» bei denen ihre Art und Schwere nach der Erfahrung auf ein Verschulden schließen lassen» kann das Revisionsgericht mangels näherer Feststellungen nicht beurteilen. Darnach ergibt sich: Wie die Revision mit Grund rügt, hätte der Vortrag des Beklagten,erst durch die Erweiterung des Verbandsgebiets von 34 auf 132 Quadratkilometer und den Zugang neuer finanzkräftiger Mitglieder im Jahre 1957 sei verwaltungsmäßig und finanziell ein vollständiger Ausbau der Itter möglich geworden, nicht über- Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, nicht nur die Ausgaben, sondern auch seine finanziellen Möglichkeiten näher darzulegen. Daß dies nicht geschehen ist, führt Jedoch nicht zu einer Umkehrung der Beweislast,vielmehr wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, dem Beklagten aufzugeben, das Erforderliche vorzutragen Es ist außer in rechtlicher Beziehung auch in tatsächlicher Beziehung nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor dem zweiten Weltkrieg diejenigen Maßnahmen zur Hochwasserabwehr durchzuführen, die nach den hier in Rede stehenden Hochwässern durchgeführt worden sind. Nach alledem halten die Ausführungen, mit de-nen das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten begründet,der Nachprüfung nicht stand.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 3 SchwbAwV_3 § 839 BGB § 2 SchwbAwV_3
BGBVerbandBerufungsgerichtMaßnahmePflichtHochwasserKlägerinItter

Volltext der Entscheidung

I
/
y
Nachschlagewerk:	ja
BGrHZ:	ja
BGB § 839 Cb; 1. WassWO v. 3. September 1937,
RGBl I 933, §§ 1, 2
a)	Die Maßnahmen des HochwasserSchutzes, die ein Wasser- und Bodenverband in Erfüllung seiner Aufgaben durchführt (wie der Bau von Staubecken), fallen in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit (schlichthoheitliche Verwaltung). Dabei können Amtspflichten auch gegenüber Nichtmitgliedern bestehen, insbesondere gegenüber Mietern oder Pächtern der Grundstücke des Verbandsgebiets.
b)	Zu den Voraussetzungen amtspflichtwidrigen Verhaltens in bezug auf Maßnahmen des Hochwasserschutzes.
BGH, ürt. v. 1. Juni 1970 - III ZR 210/68 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 210/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. Juni 1970 Schorm, Justizangestellter
 als UrkuEidßbeamter der Geschäftsstelle
 des I	>	Wasser-	und
 Bodenverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, S(
>traße
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Recht sanwalt
 gegen
die Firma A. u. H. S flHHHIHHHHHF OHG, vertreten durch ihre Gesellschafter Eheleute Hans lund Martha geb.
Itraße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.v
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderwei= ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 23. September 1957 und am 26. Mai 1958 überschwemmte die Itter, die aus dem Bergischen Land über SflHm Gebiet kommt und in DflHHIHP"BSHiHi in den Rhein mündet, Teile der Stadt Hilden. Dabei drang Wasser in Lager des Möbel- und Einrichtungshauses, die die Klägerin auf einem gemieteten Grundstück unterhält.
 
Aufgabe des beklagten, im Jahre 1923 entsprechend dar damaligen Rechtslage als "IfllB-Genossen-schaft" gegründeten Verbandes, zu dessen Mitgliedern die Klägerin nicht zählt, war nach seiner Satzung vom 9* November 1937 u.a.:
•Wasserläufe einschließlich der Ufer auszubauen, zu ändern, im ordnungsmäßigen Zustand zu halten und einschließlich der Teiche zu
•' !
reinigen; die dazu notwendigen Stauanlagen und Wassersammelbecken herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, zu betreiben und zu beseitigen; Grundstücke vor Hochwasser der im Verbandsgebiet liegenden Wasserläufe zu schützen und den Wasserabfluß zu regeln."
Die Verpflichtung des Verbandes,die Grundstücke vor Hochwasser zu schützen und den Hochwasserabfluß zu regeln und dazu u.a. die nötigen Arbeiten an den Gewässern vorzunehmen, Regenrückhaltebecken herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben,Hochwasser Schutzanlagen zu bauen und zu erhalten, war bereits in §§ 3 und 4 der Satzung vom 31. Mai 1947 vorgesehen.
Entsprechend einem Plan des Kulturamtes I in UHHHBivom 31. Oktober 1921 wurden vom Beklagten in der Zeit bis zu dem 2. Weltkrieg vor allem Maßnahmen durchgeführt, um Uferabbrüchen vorzubeugen und die Verschmutzung und Verschlammung der Itter
 
zu beseitigen. Dabei wurden einige Bäche im Einzugsgebiet der Itter oberhalb	reguliert.
Nachdem in der Kriegs- und Nachkriegszeit die Bautätigkeit geruht hatte, wurde in diesem Gebiet in den Jahren 1953 - 1955 ein weiterer Bach ausgebaut (Lochbach). In den Jahren 1954 und 1955 wurde dort je ein kleineres Rückhaltebecken errichtet und im Jahre 1956 das größere Staubecken Trotzhilden erbaut.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Verband Schadensersatz. Sie hat vorgetragen: Durch die Überschwemmungen ihrer Lager seien große Schäden entstanden.
Für diese sei der Beklagte verantwortlich. Die beiden Überschwemmungen seien nämlich darauf zurückzuführen, daß das Rückhaltebecken Trotzhilden zu geringe Ausmaße habe sowie in seinem Grundablaß falsch angelegt gewesen sei und daß der Notüberfall unrichtig gehandhabt worden sei. Ferner sei der Unterlauf der Itter stark verkrau-tet, verschlammt und durch zu enge Durchlässe verbaut gewesen.
Die Hochwassergefahr sei außerdem dadurch erhöht gewesen, daß der Beklagte den Oberlauf der Itter reguliert habe, ohne vorher - zu demindest gleichzeitig - den Unterlauf zu regulieren. Der tatsächlich eingetretene Schaden übersteige den geltend gemachten Teilbetrag um ein Vielfaches.
 
Die Klägerin hat im ersten Hechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6*200 DH zu zahlen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgetragen: Die Überschwemmungen seien allein darauf zurückzuführen, daß nicht voraussehbare Eegenmengen niedergegangen seien* Die durch die Regulierung von Bächen des Oberlaufs der Itter gegebene Erhöhung der Hochwassergefahr sei durch die Errichtung des Rückhaltebeckens Trotzhilden ausgeglichen gewesen* Die Hochwassergefahr für Hflfll^P sei vielmehr durch Lage und Art der Kanalisierung und durch den infolge der zunehmenden Bebauungsdichte erhöhten Zufluß in die Itter stark heraufgesetzt gewesen* Ein erhöhter Ausbau der Itter in Hilden sei aus städtebaulichen Gründen nicht möglich gewesen* Die Schaffung größerer Rückhaltebecken im oberen Gebiet der Itter sei geländemäßig nicht zu erreichen gewesen*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben*
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt,
15• 100 DH nebst Zinsen zu zahlen* Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter* Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
In der Herisi onsverhandlung hat der Prozeßbe-vollnächtigte der Klägerin erklärt» daB die Klage in erster Linie auf die in Jahre 1957 entstandenen Schäden gestützt werde,hilfsweise auf die im Jahre 1958 eingetretenen.
Entscheidungsgründe:
Las Berufungsgericht führt aus» der Beklagte habe die ihm satzungsgemäß obliegende Pflicht zur Abwehr der Hochwassergefahr schuldhaft verletzt und sei deshalb auch Britten» die nicht Verbands-mitglieder sind» aus § 823 Abs. 1 BGB - und nicht aus $ 839 BGB» Art. 34 GG - zun Schadensersatz verpflichtet.
Bagegen bestehen Bedenken sowohl was den rechtlichen Ausgangspunkt angeht» wie hinsichtlich der Peststellung schuldhafter Pflichtverletzungen.
I.
Bie Pflicht des beklagten Verbandes» einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft» das Verbandsgebiet vor Hochwasser zu schützen» hat ihre Grundlage in öffentlichen Hecht (§ 113 Abs. 1 Preuß. VasserG; § 46 des Vassergesetzes für das Land
 
Nordrhein-Westfalen tob 22. Mai 1962, GVB1 235; Sieder-Zeltler, Wasserhaushaltsgesetz § 29 Anm. 4; §§ 1, 2 der 1* VasaerrerbandsVerordnung vom 3»September 1937» RGBl I 933 - im folgenden WWO). Die Maßnahmen des Hochwaes er Schutzes, die hier in Präge kommen, insbesondere der Ausbau von Wasserläu-fen und die Schaffung von Rückhaltebecken, fallen in den Bereich der der öffentlichen Hand obliegenden Baseinsvorsorge und damit in den Bereich hoheitlicher Verwaltung* Bas gilt auch,wenn die Aufgaben mit privatrechtlichsn Mitteln bewältigt, etwa erforderliche Gelder durch Barlehen beschafft oder Bauten auf Grund von Werkverträgen durch private Unternehmer ausgeführt werden« Dann gehört zwar der Barlehens- oder Werkvertrag dem bürgerlichen Rechte an, die Burchführung der Verwaltungsaufgaben, hier der Ausbau der Wasserläufe und der Bau von Sammelbecken, bleiben aber hoheitliche Tätigkeit (schlicht-hoheitliche Verwaltung)« Bern steht nicht entgegen, daß gewisse Sicherungspflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen einschließlich der Wasserstraßen, in ständiger Rechtsprechung als privat-rechtliche Pflichten angesehen werden, obwohl sie ihre Grundlage regelmäßig in Tatbeständen finden, die durch das öffentliche Recht bestimmt sind«Wie der erkennende Senat ständig betont hat, handelt es Bich bei der Verkehrssicherungspflicht für Straßen um eine rechtlich selbständige und von sonstigen - öffentlich-rechtlichen - Pflichten (der Pflicht zur Verkehrsregelung, Straßenbau- und Straßenunterhaltungspflicht bzw« Straßenbaulast)
 
nicht mitumfaßte Pflicht »mögen sich die verschiedenen Pflichtenkreise auch weitgehend decken (BGHZ 9» 373; BGH Urteil vom 20. Märe 1967 - III ZE 29/65 = NJV 1967, 1325; vom 9. Hovember 1967 - III ZE 98/67 = NJW 1968, 443)« Dagegen ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung» die Herstellung und Verwaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften,die unter öffentlichem Hecht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGH Urteil vom 6. Hovember 1962 - III ZE 221/60 s NJW 1962» 796 mit weiteren Nachweisen). Ebenso sind die Maßnahmen einer Gemeinde sur Schaffung von Einrichtungen zur Ableitung der Abwässer in ständiger Eechtsprechung als zur öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge und damit zur schlicht-hoheitlichen Verwaltung gehörend angesehen worden (BGH Urteil vom 18. Mai 1967 - III ZE 94/65 * VersH 1967, 859 mit weiteren Nachweisen).
Entsprechendes muß für die hier in Betracht kommenden baulichen Maßnahmen gelten, die einen bislang nicht bestehenden Schutz vor Hochwasser bewirken sollen. Es handelt sich nicht um die Sicherung gegenüber einer vom Verpflichteten geschaffenen Gefahrenlage, sondern um die Ausschaltung von Gefahren» die von Naturereignissen drohen.Der allgemeine Hechtsgedanke» welcher der Verkehrssicherungspflicht zugrunde liegt» daß nämlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, gehalten ist» die zu demutbaren Vorkehrungen zu treffen» um eine
 
Schädigung anderer tunlichst abzuwenden» und welcher es eben deshalb» weil es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken des bürgerlichen Rechts handelt » rechtfertigt, die Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als bürgerlich-rechtliche nach § 823 BGB zu behandeln »trifft daher für den hier zu beurteilenden Pall der Abwehr von Ha-? turgefahren grundsätzlich nicht zu* Zwar kann eine Verkehrssicherungspflicht bestehen» wenn durch dem Hochwasserschutz dienende Anlagen besondere Gefahrenquellen geschaffen werden»die Sicherungsmaßnah-men erfordern (Sieder-Zeitler» Wasserhaushaltsgeeet* § 29 Anm. 18» 19)« Barum geht es hier aber nicht. Hier kommen Tielmehr» wie das Landgericht mit Recht angenommen hat» lediglich Ansprüche aus Amtspflicht-Verletzung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG in Betracht.
Bern steht nicht entgegen» daß der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juni 1961 - V ZR 167/39 = BGHZ 33» 209 die §§ 823» 31» 89 BGB als mögliche Grundlage des Ersatzanspruchs angesehen hat» den ein Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes gegen den Verband wegen Überschwemmungsschäden erhoben hat; der Anspruch war auf die Verletzung der Pflicht gestützt» nach Schaffung einer Gefahrenquelle Maßnahmen zur Abwehr der Schädigung Britter zu ergreifen. Es handelte sich also um die Verletzung einer Sicherungspflicht derart »daß nach dem oben Gesagten § 823 BGB Grundlage des Ersatzanspruches ist.
 
Aus den Nachweisen, auf die sich das Berufungsgericht für seine Ansicht beruft, ergibt sich nichts anderes* Bas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16* Oktober 1967 - III ZR 26/67 = VHS Bd. 33 (1967),409 betrifft Gefahren auf einer Strafie durch Steinschlag und damit einen Fall der Straßenverkehrssicherungspflicht • In Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Freuß.VasserG § 133 Anm* 4 (Nachdruck der 3« und 4* Aufl* von 1927) ist die privatrechtliche Natur des Ersatzanspruchs daraus hergeleitet, daß die Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, soweit sie der öffentlichen Hand obliegen, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur der Verpflichtung nicht Ausübung der öffentlichen Gewalt, sondern ebenso wie bei Jedem privaten Unterhaltspflichtigen auch in der Hand des Staates oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts als ein Teil der Vermögensverwaltung anzusehen, mithin privatrechtlicher Natur sei* Hier geht es aber nicht um die Unterhaltung bestehender Anlagen oder die Sicherung vor Gefahren, die von diesen ausgehen könnten, sondern darum, einen vorher nicht vorhandenen Schutz vor Hochwasser zu schaffen, und damit um eine hoheitliche Tätigkeit, aus der jedenfalls im Regelfall nicht bürgerlichrechtliche Sicherungspflichten, sondern Amtspflichten erwachsen*
Bie Aufgabe des HochwasserSchutzes begründete für den beklagten Verband nicht nur von der Bienstaufsichtsbehörde erzwingbare Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit, sondern sie vermochte auch Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger zu begründen, dessen Schutz Aufgabe des Beklagten ist*
11
Die frage» ob Beamten im Sinne des § 859 BOB» su denen die verantwortlichen Organe des Beklagten söhlen» Amtspflichten gegenüber einem bestimmten Dritten obliegen» ist nach ständiger Rechtsprechung im wesentlichen nach dem Zweck su entscheiden» dem die Amtspflichten dienen sollen (BGB RGRK 11* Aufl.
 § 859 Anm. 40 mit Nachweisen). Dabei ist der Kreis der Dritten weit su sieben (RGRK aaO Anm* 41 mit Nachweisen). So kann die allgemeine Pflicht der Po-lisei sur Verbrechensbekämpfung Amtspflichten gegenüber jedem begründen» dessen Rechtskreis durch die Verletsung dieser Pflicht gefährdet wird (BGH IM § 859 BGB (fg) Nr* 5)« Die Amtspflicht der Gesundheitsämter» Torbeugende Maßnahmen gegen die Verseuchung einer sentralen Trinkwasserversorgung durch Krankheitskeime su treffen» besteht auch gegenüber dem einseinen Bürger» der an die Versorgungsanlage angesohlossen 1st (BGH IM GesundheitsGes • vom 5*
Juli 1954 Nr* 1)* Die Aufgaben» die den Gemeinden als Trägem des feuersohutses obliegen» begründen Amtspflichten gegenüber den einseinen Bürgern» die durch einen Verstoß gegen diese Pflichten gefährdet werden (BGH IM § 859 BGB (C) Nr. 26). Die Aufgabe des beklagten Verbandes» das Verbandsgebiet vor Hochwasser su schütsen» dient nicht nur dem Schutse der Allgemeinheit» sondern auch dem Zweck» den einseinen Bürger» dessen Eigentum und möglicherweise lieben durch Hochwasser gefährdet werden könnten» su schütsen. Deshalb können aus Verlet-sungen dieser Pflicht Srsatsansprüche des geschädigten Bürgers gemäß § 859 BGB iVm Art. 54 GG erwachsen.
 
Eine Haftung des Beklagten aus Amtspflichtverletzung ist nicht deshalb ausgeschlossen» veil die Klägerin nicht Verbandsmitglied ist« Hach dem Erläuterungsverk zur Wasserverbandsverordnung von Kaiser-Linckelmann-Schlegelberger 3. Aufl. § 8 Anm. 3 b soll allerdings der Verband Nichtmitglie-dern aus Amtspflichtverletzung nur insoweit haftbar sein können» als er diesen Personen gegenüber hoheitliche Befugnisse ausübt» wie dies etwa nach §§ 96 ff VWO möglich sei« Indessen setzt das Entstehen eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nicht voraus» daß der Körperschaft» die die schädigende Handlung zu vertreten hat» hoheitliche Befugnisse gegenüber dem Geschädigten zustehen» sondern lediglich» daß die schädigende Handlung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und daß durch sie eine einem Britten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt wird« Amtspflichten des beklagten Verbandes können auch gegenüber Hichtmitgliedern bestehen« Bas gilt insbesondere» soweit die Hicht-mitglieder auf Grund dinglicher oder sonstiger Rechte Grundstücke nutzen» deren Schutz vor Hochwasser zu den Aufgaben des Verbandes zählt «Es geht nicht an» die Haftung des Verbandes gegenüber einem Grundstückseigentümer zu bejahen» der dem Verband als Mitglied angehört (§3 Nr. 1 WVO)» dem Mieter des betreffenden Grundstücks gegenüber aber zu verneinen. Bas würde bedeuten» daß die Haftung des Verbands verschiedenen Umfangs sein könnte» je nachdem» ob ein Grundstück vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird oder ob es vermietet ist« In
 
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz den Wasser- und Bodenverbänden die Möglichkeit gibt, die vom Grundstückseigentümer geschuldeten Beiträge gegen den Pächter und denjenigen anderen Nutzberechtigten der zu dem Verband gehörigen Grundstücke, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, beizutreiben (§94 WWO) und den Eigentümer eines Grundstücks, das nicht zu dem Verband gehört, wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen heranzuziehen, wenn er vom Verbandsunternehmen Vorteil hat (§95 WWO)* Die Befugnisse eines Wasser- und Bodenverbandes erfassen also in gewissem, sachlich begründetem Umfang auch Personen, die nicht Mitglieder sind, insbesondere die Pächter und Mieter eines zu dem Verband gehörenden Grundstücks. Dem entspricht es, daß auch die Pflichten des Verbandes nicht nur gegenüber Mitgliedern bestehen, sondern auch gegenüber anderen Personen. Wie weit allgemein der Kreis dieser Personen zu ziehen ist, braucht hier nicht festgelegt zu werden. Denn jedenfalls trifft den Wasserverband eine Amtspflicht gegenüber den Mietern von Grundstücken, deren Schutz zu den Aufgaben des Verbandes gehört.
Demnach kommt als Anspruchsgrundlage Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht.
II.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dem beklagten Verband habe schon fast seit zwei Jahrzehnten vor dem zweiten Weltkrieg die Verpflichtung
 
obgelegen» die in seinem Verbandsgebiet liegenden Grundstücke» darunter das Ton der Klägerin gemietete» ror Hochwasser zu schützen. Es führt aus» diese Verpflichtung sei in der Satzung des Beklagten vom 31* Hai 1947 und vom 9. November 1997 niedergelegt und in § 2 Nr. 2 WVO für den bereits bestehenden Verband festgelegt» auch vom Beklagten nicht geleugnet worden. § 2 WVO zählt indessen lediglich Tätigkeiten auf» die Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes sein können, darunter in Nr. 3 den Schutz von Grundstücken vor Hochwasser» ohne indes die Aufgaben des einzelnen Verbandes festzulegen. Dies zu tun ist Sache der Satzung ($17 WWO). Bas Berufungsgericht hat daher in Wirklichkeit keine Hechtsgrundlage aufgezeigt» aus der sich die Verpflichtung des beklagten Verbandes zu Hochwasserschutz für die Zeit vor dem 31. Mai 1947 ergibt. Ebensowenig ist klargestellt» inwiefern sich eine solche Verpflichtung für die genannte Zeit aus den Erklärungen des Beklagten ergeben soll. Die revisionsrechtliche Prüfung kann daher nicht davon ausgehen» daB dem Beklagten vor dem Inkrafttreten der Satzung vom 31. Mai 1947 die Aufgabe obgelegen habe» das Verbandsgebiet vor Hochwasser zu schützen» mag dies in Wirklichkeit auch der Pall gewesen sein. Eine solche Verpflichtung kann für das Revisionsverfahren nur für die folgende Zeit als feststehend angenommen werden.
2. Bas Berufungsgericht stellt fest» der Bau des Rückhaltebeckens Trotzhilden sei für die Hochwasser von 1937 und 1998 nicht ursächlich gewesen.
 
Es führt weiter aus: Schadensursächlich sei gewesen , daß der Beklagte bis 1957 seinen durchgeführten und geplanten Maßnahmen keine Ausbaukonzeption zugrunde gelegt habe,die der Gesamtsituation Rechnung getragen habe. Bei Planung des Rückhaltebeckens Trotzhilden sei nur die nach einem Bemessungszeitraum von fünf Jahren geschätzte Regenmenge angesetzt worden, was unzulänglich gewesen sei. Bei Zugrundelegung des tatsächlich für das Einzugsgebiet der Itter in Präge kommenden Regenaufkommens hätte der Beklagte zur Erkenntnis kommen müssen, daß das genannte Rückhaltebecken einschließlich der übrigen Staubecken nicht in der Lage sein werde, die zu erwartenden Hochwasser schadlos für die Stadt HfllP abzuleiten, ohne daß gleichzeitig der Unterlauf der Itter reguliert und insbesondere der einen gefahrlosen Abfluß der hochwasserführenden Itter hindernde Engpaß des Gressard•sehen Kanals beseitigt wurde. Der Beklagte habe auch die zunehmende Bebauung unbebauten Geländes, vor allem im Stadtgebiet HUB, außer aucht gelassen, wodurch Regenwasser infolge Wegfalls des durch den Erdboden gegebenen natürlichen Wasserspeichers beschleunigt und vermehrt der Itter zugeführt worden sei und weiter, vermehrt durch die im Stadtgebiet HiHH zunehmend anfallenden Abwässer, zugeführt werden würde. Diese nicht exakt zu berechnenden Wassermengen hätten - ebenso wie die Abwässer von HMBP - nach Erfahrungssätzen angemessen berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich habe auch die inzwischen durchgeführte Regulierung des Unterlaufs der Itter unter gleichzeitiger Beseitigung
 
des Gre8sard'sehen Engpasses sich als wirksam erwiesen, um das Stadtgebiet von HflBl vor weiteren Hochwasserschäden, auch soweit sie künftig auf Grund von Spitzenhochwässern nach bisherigen Erfahrungen anzusetzen seien, zu bewahren. Die Hochwasserschäden von 1937 und 1938 seien nicht durch katastrophenartige Regenfälle verursacht worden.
Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, das verantwortliche Organ des Beklagten habe über Jahrzehnte einen Zustand belassen, der eine latente, aber ständig gegebene, auch erkennbare Hochwassergefahr bedeutet habe. Die vom Beklagten in den Jahren 1924 bis 1937 durchgeführten Einzelmaßnahmen seien weder einzeln noch insgesamt gesehen geeignet gewesen,die objektiv gegebene Hochwassergefahr zu beseitigen; seine Pflicht, sein Verbandsgebiet und damit das Stadtgebiet Hilden ausreichend vor Hochwasser zu schützen, habe das Organ des Beklagten objektiv verletzt. Damit sei gleichzeitig ein ordnungswidriger Zustand nachgewiesen, der die tatsächliche Folgerung recht-fertige, daß er nur infolge Versäumung der erforderlichen Sorgfalt entstanden sein könne. Veil der Beklagte diese Pflicht, obwohl objektiv für ihre Erfüllung schon lange Zeit die Möglichkeit gegeben gewesen sei, nicht erfüllt habe, obliege ihm die Beweislast dafür, daß eine ausreichende Hochwasserabwehr ohne sein Verschulden bis 1938 unterblieben sei. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht.
1?
Seine Ansicht, der Beklagte trage die Beweislast daiiir, naß ihn Kein Verschulden treffe, hat das Berufungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung zu Verkehrsuniallen gestützt,die durch bauliche Mängel der Straße oder durch eine objektiv feststehende Verletzung der Streupflicht verursacht worden sind. Wie es zutreffend ausführt,ist in verschiedenen Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei feststehenden objektiven Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht dem Verpflichteten der Entlastungsbeweis für fehlendes Verschulden aufgebürdet worden, so in dem nicht veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 20. .Dezember 1951 - III ZR 105/50 das einen durch ein Schlagloch verursachten Unfall betrifft, und in den Urteilen vom 15. Oktober 1951 - Ill ZR il9/50 = IM § 823 (Eb) BGB Nr. 2, vom 18. Mai 1955 - VI ZR 105/54 = VRS 9, 250 und vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54 = VersR 1956, 158, die Verletzungen der Streupflicht betreffen.
Weiter bezieht sich das Berufungsgericht auf Holtz-Kreutz-Schlegelberger aaO § 146 Anm. 2.
§ 146 Preuß.WG behandelt den besonderen Tatbestand, daß durch wassertechnische Unterhaltungsarbeiten - also durch positives Tun - Schäden verursacht werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich in diesen Fällen um eine Umkehrung der Beweislast und nicht in Wirklichkeit um die Anwendung
 der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins handelt. Jedenfalls läßt in den genannten Fällen» gehe es um Beschädigungen der Straßenoberfläche» Unterlassen notwendigen Streuens oder die Beschädigung von Ufergrundstücken, schon der ordnungswidrige Zustand auf ein Verschulden des Verantwortlichen schließen. Deshalb ist es bei den einfachen Lebensvorgängen» um die es sich in den vom Berufungsgericht angeführten Fällen handelt» gerechtfertigt» dem Verantwortlichen den Nachweis der Umstände aufzubürden, die ein Verschulden aus— schließen.
Hier sind indessen weder die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins anwendbar» noch kommt eine Umkehrung der Beweislast in Betracht.
Bei der Beseitigung der Hochwassergefahr handelt es sich um wesentlich schwierigere und ver-wickeltere Aufgaben als bei der Instandhaltung von Straßendecken und Flußufem oder beim Streuen wegen Straßenglätte • Vohl ist es nach dem ersten Anschein gerechtfertigt» das Verschulden eines Beamten anzunehmen» wenn als Folge des Handelns (oder Unterlassene) ein ordnungswidriger Zustand festgestellt wird» der erfahrungsgemäß nur auf Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 108). Auch lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insofern ein ordnungswidriger Zustand vor» als in den Jahren 1957 und 1958 die gebotenen Sicherungs-maßnahmen gegen Hochwasser noch nicht getroffen
 
waren. Indessen genügt die Tatsache allein, daß die nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten sehr kostspieligen Maßnahmen nicht früher durchgeführt wurden, noch nicht, um nach der Lebenserfahrung ein Verschulden des verantwortlichen Organs des Beklagten annehmen zu können. Denn ein haftungsbegründendes Verhalten setzt voraus, daß erkennbar gebotene, durchführbare und wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen des Hochwasser Schutzes nicht oder verspätet durchgeführt oder daß verfehlte Maßnahmen vorgenommen wurden und daß dies schuldhaft,nämlich unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, geschehen ist. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, der beklagte Verband hätte bereits in den Jahren bis 1937 die erforderlichen und später durchgeführten Maßnahmen vornehmen und sich insbesondere rechtzeitig die nötigen Mittel durch Beitragserhöhungen, staatliche Zuschüsse oder Darlehen verschaffen können.Das gilt um so mehr, als in der hier in Betracht kommenden Zeit in Deutschland infolge des verlorenen Krieges besonders umfangreiche und schwere Aufgaben zu bewältigen waren, wie die Beseitigung der Kriegszerstörungen und der Wiederaufbau, die Versorgung und Wiedereingliederung der Heimkehrer und Flüchtlinge, die Versorgung der Kriegsopfer und die Wiedergutmachung. Die Nachteile einer Verzögerung der Baumaßnahmen mußten von den Betroffenen hingenommen werden, wenn die Verzögerung auf sachgerechten Gründen beruhte. Die Organe des Beklagten hätten weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandeit,wenn sie not-
-20-
wendige Maßnahmen aus sachgerechten Gründen nicht vor den Schadensereignissen durchgeführt hätten.
Vie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt , erforderte die Beseitigung der Hochwassergefahr eine umfassende und voraus schauende Planung» bei der auch die künftige Entwicklung des Verbandsgebiets, insbesondere die Auswirkung weiterer Bebauung, zu berücksichtigen war. Dazu mußten nicht nur die zu bewältigenden Vassermassen berechnet und die technischen Möglichkeiten der Gefahrenabwendung geprüft,sondern auch die rechtliche und wirtschaftliche Durchführbarkeit der zu treffenden Maßnahmen bedacht werden. Dazu gehörte u.a.das Abwägen des zu befürchtenden Schadens und der Kosten der Abwehrmaßnahmen. Denn diese Kosten mußten zu den abzuwendenden Schäden in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis stehen,worauf das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten von Professor Dr. Salzwedel zutreffend hinweist, und nur soweit diese Voraussetzung gegeben war, konnte den beklagten Verband eine Pflicht zu dem Handeln treffen. Angesichts des Umfangs der Aufgabe mußte ihre Lösung längere Zeit in Anspruch nehmen. Es galt daher auch,die Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen zu bestimmen und sie aufeinander abzustimmen.
Die Auswahl, zeitliche Anordnung und Durchführung der gebotenen Maßnahmen erforderte zahlreiche Entscheidungen, von denen nach der Sachlage
- 21
anzunehmen, zu demindest für die revisionsrechtliche Prüfling nicht auszuschließen ist, daß sie zu dem Teil schwieriger Natur waren« Bei seinen Entscheidungen stand dem beklagten Verband ein Ermessensspielraum innerhalb eines Rahmens zu, der durch die Aufgabe, den Hochwasser schütz zu bewirken, einerseits und durch die technischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten andererseits bestimmt war. Ein haftungsbegründendes Verschulden kann dem Beklagten nicht bereits dann angelastet werden, wenn eine getroffene Maßnahme sich hinterher als unzureichend oder unzweckmäßig erwiesen hat, sondern nur damn, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschritten, insbesondere erkennbar notwendige Maßnahmen unterlassen hat, die in der hier in Rede stehenden Zeit durchführbar und zu demutbar waren, oder Maßnahmen getroffen hat, deren schadenstiftende Wirkung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhergesehen werden müssen«
Angesichts der schwierigen und verwickelten Sachverhalte, um die es hier geht, kann, jedenfalls was die Vorgänge in ihrer Gesamtheit angeht, nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, der es gestatten würde, aus dem Schadenseintritt auf ein schuldhaftes Verhalten der Organe des Beklagten zu schließen.Der Beweis des ersten Anscheins kommt daher der Klägerin insoweit nicht zugute; ebensowenig sind die Voraussetzungen für eine Umkehrung der Beweislast gegeben. Diese trägt vielmehr nach allgemeinen
- 22
Regeln grundsätzlich die Klägerin» und zwar sowohl für das behauptete schädigende Verhalten des Beklagten wie für das Verschulden seiner Organe. Ob etwa in einzelnen Punkten» insbesondere hinsichtlich der technischen Fehler» die dem Beklagten vorgeworfen werden» etwas anderes gilt» ob es sich etwa um solche Fehler handelt» bei denen ihre Art und Schwere nach der Erfahrung auf ein Verschulden schließen lassen» kann das Revisionsgericht mangels näherer Feststellungen nicht beurteilen.
Trotz der Beweislast der Klägerin ist es allerdings Sache des Beklagten»die zur Beurteilung der Rechtslage erforderlichen Angaben zu machen» hier etwa über seine organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten Auskunft zu geben. Biese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht der Parteien zur wahrheitsgemäßen Erklärung über die rechtserheblichen Tatsachen (§ 138 Abs.l ZPO); es kommt hinzu» daß es hier um Umstände geht »die dem Beklagten bekannt sind »während sich die Klägerin» wenn überhaupt» nur schwer eine zuverlässige Kenntnis verschaffen könnte.
Darnach ergibt sich: Wie die Revision mit Grund rügt, hätte der Vortrag des Beklagten,erst durch die Erweiterung des Verbandsgebiets von 34 auf 132 Quadratkilometer und den Zugang neuer finanzkräftiger Mitglieder im Jahre 1957 sei verwaltungsmäßig und finanziell ein vollständiger Ausbau der Itter möglich geworden, nicht über-
 
gangen und ebensowenig der Vortrag über die Kosten der durchgeführten und geplanten Maßnahmen als unerheblich erachtet werden dürfen. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, nicht nur die Ausgaben, sondern auch seine finanziellen Möglichkeiten näher darzulegen. Daß dies nicht geschehen ist, führt Jedoch nicht zu einer Umkehrung der Beweislast,vielmehr wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, dem Beklagten aufzugeben, das Erforderliche vorzutragen
i7n vpr\\
V9	«irvr/.
Es ist außer in rechtlicher Beziehung auch in tatsächlicher Beziehung nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor dem zweiten Weltkrieg diejenigen Maßnahmen zur Hochwasserabwehr durchzuführen, die nach den hier in Rede stehenden Hochwässern durchgeführt worden sind. Daß während des Krieges und auch noch während einer gewissen Zeit danach mindestens größere Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, ist offenkundig. Es hätte daher der Prüfung bedurft, wann etwa der Beklagte zu der Einsicht kommen mußte, daß ein umfassender Hochwasserschutz nötig sei, und eine dementsprechende Ge samt planung vornehmen und durchführen konnte. Dabei hätten die finanziellen Möglichkeiten geprüft werden müssen, insbesondere das Beitragsaufkommen des früher kleineren Verbands und die Möglichkeiten, die Beiträge zu erhöhen, staatliche Zuschüsse zu erhalten oder Darlehen aufzunehmen und den Schuldendienst für sie zu bewältigen.
-24-
Nach alledem halten die Ausführungen, mit de-nen das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten begründet,der Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden.Es muß Ti elmehr - ohne daß es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Meyer
 Kreft
Dr. Beyer
 Bundesrichter	Keßler
 Br. Hußla ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Meyer