* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Drn Kroft, Drc Arndt, Dr0 Hußla und Gühtgens für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11o März 1966 wird zurückgewiesen0 Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 26o September 1955 von Rechtsanwalt Dr«, ScflB als dem Verwalter dos Nachlasses des Kaufmanns Dr0 das Grundstück Wahmstraße 54 bis 56 in BÜbeck für 115°000 DMo Auf dem Grundstück, das am i„ Oktober 1955 dem Kläger übergeben werden sollte, befinden sich unter Denkmalschütz stehende Giebelhäuser aus dem Jahre 1593* Nach § 8 Abs0 Z des Vertrages wies der Notar die Erschienenen darauf hin, der beklagten Stadt stünde ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz zu« Spätestens Ende September/Anfang Oktober 1955 begann der Kläger, der in Hamburg ein Möbelgeschäft betrieben Alsbald nach Abschluß dieses Mietvertrages verkaufte und veräußerte die Beklagte das Grundstück an Werner Heicko Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen hat der Kläger gegen die Beklagte unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche hergeleitet und hierzu behauptet, die Beklagte habe ihn von dem Verkauf des Grundstücks an den Kaufmann H^BJerst am 25* Januar I960 unterrichtet, er könne, da dieser den Mietvertrag mit ihm nicht/ verlängern wolle, seine iCOsospie* ligen Verwendungen auf die Häuser (Einbauten im Werte von 65o800 DM neben anderen Aufwendungen) nicht mehr hereinholen und erleide weitere Verluste dadurch, daß er mit den Einkäufen vorsichtig disponieren müsse, bei Aufgabe seines Geschäftes ein monatliches Einkommen von rund 10»000 DM einbüße, auch die Grundstückspreise stark gestiegen seien und das Grundstück Wahm-straßo 54 bis 56 im August 1962 bereits einen Wert von etwa 500o000 BM, zu demindest von 250»000 DM aufgewiesen habe0 Art» 34 GGr dem Kläger Schadensersatz leisteno Ihr ist zuzugeben, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach diesen Bestimmungen ablehnt, nicht in vollem Umfang gebilligt worden kann0 Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28* Juni 1965 - III ZR 220/62 = WM 1965, 1153; VersR 1965, 987 = LVB1 1966, 266 in einem das Rintrittsrecht einer Gemeinde nach § 26 des Badischen Aufbau-geoetzos vom 25o November 1949 betreffenden Pall entschieden hatp war zu xmterscheidens Einmal die Ausübung des Eintrittsrechts durch die Gemeinde, die einen Vorwaltungsakt weder bildet noch voraussetzt, sondern allein eine private rochtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt (vgla auch BGHZ 36, 155, 158), also der Vollzug dos Bintrittsz^echts als solcher, und zu dem andern das Verhalten der Bediensteten der Gemeinde bei den Vorgängen, die der Ausübung des Eintrittsz'ochts vorausgingen, nämlich bei den Erwägungen und Prüfungen, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen für einen Eintritt in den Kaufvertrag vorliegen, Erwägungen und Prüfungen, die noch im Zuge der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben anzustellen sind, welche den Gemeinden im Rahmen des Landesbau- Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Vorkaufsrecht; das im Rahmen des Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetzes vom 210 Mai 1949 dem Land zustand und von diesem an eine Gemeinde oder einen landkreis abgetreten werden konnte (§60 AbSo 1 und 2 doG0)o Dem steht, ganz abgesehen davon, daß es sich um allgemeine rechtliche Erwägungen handelt; nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil von der bürgerlich-rechtlichen Hatur des Vorkaufsrechts nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz spricht» daß die Beklagte bereits im Jahre 1955 mit Hfl^l^über einen Verkauf des Grundstücks W^Jstraße verhandelt oder daß die Ausübung des Vorkaufsrechts seitens der Beklagten mit der Person von HflH überhaupt irgend etwas zu tun gehabt habe» Sodann hat das Berufungsgericht erwogen s Es müsse demnach davon ausgegangen werden? der Aussage des Zeugen Sche®Bhabe die Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt, um die v/citerc Entwicklung - auch hinsichtlich der erforderlichen Umlegung -lenken zu können; nach der damit im Einklang stehenden Aussage des leitenden Stadtbaudirektors Dr0 Hü® BP sei er die treibende Kraft für die Ausübung des Vorkaufsrechts gewesen, er habe einmal sicherstollen wollen, daß der Charakter der Häuser WBpstraße HB erhalten bleibe, zu dem andern aber auch ermöglichen wollen, daß die ^Bstraße verbreitert und ein Block-innenhof geschaffen werden könne» Nach der diese Bekundungen in gewisser Weise bestätigenden Aussage des Zeugen StflB babe die Beklagte in allgemeiner Übung erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft, ob man das erworbene Grundstück wieder verkaufen könne» Es habe,, so meint das Berufungsgericht, auch durchaus Hand und Euß, wenn eine vorkaufsberechtigte Gemeinde sich zunächst einmal ein Grundstück, das aus städtebaulichen Gründen von Belang sei, durch Ausübung des Vorkaufsrechts sichere, um danach zu prüfen, ob die Belange nicht auch dadurch gesichert und billiger gesichert werden könnten, daß das Grundstück an einen zuverlässigen, zur Übernahme entsprechender Auflagen bereiten Käufer veräußert werde, die Beklagte habe Heick auch solche Auflagen im Kaufvertrag gemacht» Darnach hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte durch Ausübung des Vorkaufsrechts das aus städtebaulichen Gründen belangreiche Grundstück W®|straße BÜB habe sichern wollen, um die weitere Entwicklung lenken zu können, nicht nur, um den Charakter der Häuser 54 und 56 zu erhalten und das Grundstück bei einer Umlegung zu verwenden, sondern auch, um eine Verbreiterung der Straße zu ermög- lieheno Eine auf solchen Erwägungen beruhende Entschließung, das Vorkaufsrecht auszuüben, hat das Berufungsgericht als sachlich und dem Gesetz entsprechend bezeichnet* Da die das Vorkaufsrecht regelnden Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetzes nicht revisibel sind (vgl* das wiederholt erwähnte Urteil des V* Zivilsenats vom 20* Februar 1963), ist das Revisionsgericht an diese sachlich-rechtliche Beurteilung gebunden (§ 549 ZPO)* Ver-fahrensrcchtlichc Rügen aus § 286 ZPO darf die Revision nur hinsichtlich solcher Tatsachen anbringen, die nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des irrevisiblen Rechts für es entscheidungs-erheblich waren* Damit ist cs nicht vereinbar, übrigens auch kein schlüssiger Vortrag, wenn die Revision aus der Erklärung der Beklagten in der Berufungserwiderung, sie sei als öffentliche Körperschaft niemandem Rechenschaft darüber schuldig, wie sie zur Ausübung dos Vorkaufsrechts gelangt sei, ableitet, ein gesetzlicher Grund für die Ausübung des Vorkaufsrechts könne nicht Vorgelegen haben* Im übrigen gibt der Vortrag der Revision gemäß Abschn* I 3 der ReVoBegr* nur Anlaß, zu bemerkens Es mag sein, daß der Zeuge Schenk nichts davon gesagt hat, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei notwendig gewesen, um eine Verbreiterung der W^Pstraße vorzubereiten* Wohl aber hat der Zeuge Scnatsbaudiroktor a*D0 Hii^Hpbei seiner Vernehmung am 20* Dezember 1965 bekundet nicht nur, wie die Revisionsbegründung allein anführt, es sei ihm nicht angängig erschienen, daß die alten Häuser V^Pstraße und PP zu Verkaufsräumen hätten umgcstaltet werden sollen, sondern auch, er habe als Leiter der Eauvorwaltung auch die verkehrli-che Seite, wie die Verbreiterung der bjjdstraße und äie Entkernung, d.h» die Schaffung eines Blockinnenhofes, im Auge gehabt, der Plan der Verbreiterung der Wahm-straße sei nach v/ie vor akut« Dann aber konnte das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Dinge annehmen, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei (auch) im Hinblick auf eine in Betracht kommende Straßenver-brcitorung beschlossen v/ordcno Damit greift in diesem Zusammenhang auch der Hinv/eis der Bevision nicht durch, die Unrichtigkeit einer solchen Annahme ergebe sich überdies aus dem Umstand, daß die Beklagte nie behauptet habe, damals seien ernstliche Plane für eine Verbreiterung der Straße in Angriff genommen worden<> Ebenso versagt die Rüge der Revision, wenn sie das Pehlen eines Vorkaufsrechts mit dem auf das eigene Vorbringen der Beklagten zurückgreifenden Vortrag des Klägers begründen will, die Beklagte habe sich bereits im Juni 1956 mit der Absicht getragen, das Grundstück wieder zu veräußern, und habe es am 31 o August 1956 der "Loge zur Weltkugel1* sowie dem Kaufmann BlJHangeboten« Dabei hatte die Beklagte noch vorgetragen - ohne daß die Revision dem einen konkreten anderen Vortrag, insbesondere nicht einen Beweisantritt des Klägers entgegensetzt sie habe den Empfängern der Angebote Vorzugsrechte aus der Umlegung zugebilligt* Dieser Vortrag der Beklagten fügt sich in die Auffassung des Berufungsgerichts ein, die Beklagte habe das Vorkaufsrecht aus-Üben dürfen, um die weitere Entwicklung auch im Hinblick auf eine Verwendung bei der Umlegung lenken zu können, habe daneben aber auch an die Verbreiterung der Y/ahmstraße gedacht« Dann aber brauchte das 2o Bas Berufungsgericht hat mit näherer Begründung ausgeführt, dem Kläger sei auch nicht dadurch ein Schadensersatzan3pruch gegen die Beklagte erwachsen;, daß diese da3 Grundstück, das sie im Jahre 1957 v/eitorzuveräußern beabsichtigt habe? Bie Revision vertritt demgegenüber ohne Erfolg die Auffassung, die Beklagte hätte das Grundstück dem Kläger wieder verkaufen müssen, und zwar, wenn sie es ihm rechtswidrig entzogen habe, bereits aus diesem Grunde, wenn aber im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ein Rechtsgrund dafür bestanden haben sollte, in Anwendung der im Urteil des Vo Zivilsenats vom 13o Juli 1966 - V ZR 161/65 - nieder-gelcgten Rochtsausführungon deswegen, weil dieser Rechtsgrund nachträglich entfallen sei* aus denen heraus er das angofochtene Urteil sowohl in der einen wie in der anderen Beziehung für unrichtig halte (§ 519 ZPO; BGH NJW 1968, 396 )„ Pies hat er nicht getan und damit war der Klagegrund des unterlassenen Verkaufs an den Kläger endgültig in verneinendem Sinn be schieden« Pas Berufungsgericht hätte sich daher mit den Klagansprüchen , soweit sie auf die Unterlassung eines solchen Verkaufs gestützt waren, überhaupt nicht sachlich befassen sollen,. 3« Auch soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche darauf stützt, daß die Beklagte ihm das Grundstück bloß auf zehn Jahre und nicht auf eine längere Zeit vermietet habe, ist der Revision ein Erfolg zu versagen« Pas angofochtene Urteil führt hierzu auss Es könne dahingestellt bleiben, ob Beamte der Beklagten dem Kläger eine Vermietung auf zwanzig Jahre zugesichert hätten; denn eine solche Erklärung bedürfe nach § 61 Abs« 2 der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung der Schriftform und sei nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister und einem Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und wenn sie mit dem Stadtsiegol versehen sei, diese Porm sei auch für eine Vollmacht an einen städtischen Beamten zu Geschäftsabschlüssen im Hamen der Gemeinde nötig« Er- Biese letztere Erwägung vermag die Revision nicht zu Fall zu bringen« Wenn das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht mit den von der Revision auf gegriffenen Bekundungen der Zeugin Karla V/i^BI auscinandergosetzt hat-, so ist dies nicht mit der Revision dahin zu deuten-, daß es diese übersehen und unbeachtet gelassen hat, sondern dahin-, daß es diese Bekundungen für nicht beweiskräftig angesehen hat0 Bas Berufungsgericht hat sich (BTI Bl« 21) mit anderen Teilen der von der Zeugin gemachten Aussage ausoinandergesetzt, was von vornherein dagegen spricht9 daß es die hier einschlägigen Bekundungen der Zeugin übersehen haben sollte« Nimmt man hinzu5 daß die Zeugin nach ihrer Aussage ein Wissen nur aus den ihr vom Kläger gegebenen Mitteilungen hatte und daß sie in der für das Berufungsgericht entscheidenden Frage-, ob Amtsrat Stier dem Kläger eine längere Mietdauer zugesichert hat, nur sagen konnte„ soviel 3ie v;isse9 habe Amtsrat Stfll dem Kläger solche Zusicherungen gemacht9 so ist der Schluß gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht einen ernstlich in Betracht zu ziehenden Be-weiswert der Aussage verneint hat« Bies konnte es von seinem Standpunkt aus um so eher tun, als nach der tatricht erlichen und von der Revision nicht zu erschütternden Würdigung das Schreiben der Beklagten vom 19o Hai 1958 an Werner HflB - in dem es lediglich hieß, der Kläger rechne mit einem zwanzigjährigen Mietvertrag, deshalb könne die Liegenschaftsver-waltung sich hinsichtlich des Mietrechts wegen der Verhandlungen über die Vermietung noch nicht festlegen - dafür spricht, daß dem Kläger eine bestimmte Mietdauer nicht zugesichert worden war» In dem Schreiben der Beklagten vom 24• September 1957 - auf das übrigens an der von der Revision genannten Stelle der Berufungsbogründung nicht verwiesen Ist - ist nur davon die Rede, im Ralle des Klägers sei das Mißverhältnis noch keineswegs geklärte Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils nicht im einzelnen die hier in Rede stehenden Bekundungen der Zeugin abzuhandeln<> Die Bestimmung des § 286 Ab3o 1 Satz 2 ZPO verpflichtet den Tatrichter nicht, Jeden einzelnen Parteivortrag oder Jede einzelne Zeugenaussage zu erörtern, wenn sie ihm, wie der Zusammenhang der Gründe dos angefochtenen Urteils ausweist, unerheblich erscheinto Wenn die Revision mit ihrer Rüge gemäß Abschno II 3 das Unterlassen einer fachärztlichen Untersuchung des Zeugen Stier deswegen beanstandet, weil eine etwaige Zusage des Zeugen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtserheblich sei, so geht sie daran vorbei, daß das Berufungsgericht diese Unterlassung auch damit begründet hat, die ärztliche Feststellung, Stier leide an Gedächtnisschwäche, würde bei weitem noch nicht bedeuten, daß er die Zusage erteilt habe und sich an diese nicht erinnere0

Zitierte Normen: § 549 ZPO
GrundstückVorkaufsrechtsBerufungsgerichtAusübungVorkaufsrechtKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_210/66	URTEIL	Verkünde! am
 lo Juli 1968 $chorm?
Justizangestellter
•1a Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Max S jtraße
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers,, Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Hansestadt I» vertreten durch den Senate
 Beklagte und Revisionsbeklagte,, % Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Drn Kroft, Drc Arndt, Dr0 Hußla und Gühtgens
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11o März 1966 wird zurückgewiesen0
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 26o September 1955 von Rechtsanwalt Dr«, ScflB als dem Verwalter dos Nachlasses des Kaufmanns Dr0 das Grundstück Wahmstraße 54 bis 56 in BÜbeck für 115°000 DMo Auf dem Grundstück, das am i„ Oktober 1955 dem Kläger übergeben werden sollte, befinden sich unter Denkmalschütz stehende Giebelhäuser aus dem Jahre 1593* Nach § 8 Abs0 Z des Vertrages wies der Notar die Erschienenen darauf hin, der beklagten Stadt stünde ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz zu« Spätestens Ende September/Anfang Oktober 1955 begann der Kläger, der in Hamburg ein Möbelgeschäft betrieben
 
hatte und ein solches nunmehr in Lübeck führen wollte, mit dem Umbau der Häuser für seine Zwecke»
Die Beklagte teilte durch Schreiben vom 15» Oktober 1955 dem Notar mit, sie beabsichtige, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, und ließ durch ihr Bauamt mit Ordnungsverfügungen vom 14° und 24° Oktober 1955 dem Klager vorüb ergehend die Stillegung der Bauarbeiten aufgeben« Nachdem der Senat der Beklagten mit Beschluß vom 28» November 1955 den Ankauf des Grundstücks WHBstraßo 0 bis 0 für geboten erklärt und sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts einverstanden erklärt hatte, teilte die Beklagte Anfang Dezember 1955 dem Kläger die Ausübung des Vorkaufsrechts mit9 der die Bürgerschaft der Beklagten am 15° Dezember 1955 zustimmteo
 Danach verhandelten die Streitteile über eine Vermietung des Grundstücks von der Beklagten an den Klägero Am 28„ Pebruar 1956 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie sei grundsätzlich zu einer Vermietung der Räume ab 1„ Oktober 1955 für Geschäftszv/ecke bereit, und unter dem 24° November 1956 (Schreiben der Mietabtoilung), da wesentliche Mängel an den von dem Kläger vorgenommenen Einbauten bisher nicht behoben worden seien, kündige sie die weitere Nutzung des Gebäudes zu dem 31° Dezember 1956„
Am 17° April 1958 beschloß die Bürgerschaft der Beklagten in öffentlicher Sitzung, das Grundstück an den Kaufmann Werner H||^B aus Lübeck zu verkaufen°
Unter dem 27° Mai 1958 unterrichtete die Beklagte den Kläger dahin, da noch immer bereits beanstan-
 
dcte bauliche Maßnahmen nicht behoben v/orden seien, müsse sie die Kündigung vom 24* November 1956 wiederholen, wenn sie nicht von ihm binnen einer Woche eine befriedigende Erklärung erhalte; sie sei unter bestimmten Voraussetzungen bereit, sich mit ihm über eine Erstattung seiner Umbauaufwendungen, soweit diese echte Grundstücksverbesserungen darstellten, zu einigen«,
Am 14o November 1958 schrieb der Kläger der Beklagten zu Händen ihres Amtsrates	er	bäte	im
 Anschluß an seine mündlichen Bitten nochmals darum, ihm das Grundstück WMBstraße M bis H gegen bar zu verkaufen
 Am 30o Juni 1959 schrieb die Beklagte ihrerseits dem Kläger, sie könne ihm nach Anhörung des Idegen-schaftsausschusses leider nur einen zehnjährigen Vertrag geben und habe den Vertragstext neu gefaßt* Am 20o November 1959 schlossen die Streitteile sodann einen Mietvertrag für das Grundstück auf die Bauer von zehn Jahren, beginnend am 31* Oktober 1955? an welchem Tage der Kläger angeblich in die Häuser eingezogen seio Ber Mietvertrag sah vor, daß die Beklagte für vom Kläger vorgenommene und eine tatsächliche Wertverbesscrung bildende Einbauten Wertersatz leiste; als Ersatz käme ein Betrag von 28*000 BM in Betracht, der vom Kläger anerkannt und durch entsprechende Verrechnung mit der Miete gezahlt werde; mit der Verrechnung dieser Beträge seien ~ so der Vertrag wörtlich - "alle weiteren etwaigen Ansprüche des Mieters gegenüber der Vermieterin wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus den bisher vorgenommenen Umbau-und Instandsotzungsarbeiten ausgeschlossene H * * * uBie darüber hinaus von dem Mieter für seine besonderen
- 5 ~
Zwecke vorgenommenen Herrichtungsarbeiten gehen zu seinen Lasteno Irgendwelche Er3tattungsanSprüche werden ausgeschlossen,, u
Alsbald nach Abschluß dieses Mietvertrages verkaufte und veräußerte die Beklagte das Grundstück an Werner Heicko
 Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen hat der Kläger gegen die Beklagte unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche hergeleitet und hierzu behauptet, die Beklagte habe ihn von dem Verkauf des Grundstücks an den Kaufmann H^BJerst am 25* Januar I960 unterrichtet, er könne, da dieser den Mietvertrag mit ihm nicht/ verlängern wolle, seine iCOsospie* ligen Verwendungen auf die Häuser (Einbauten im Werte von 65o800 DM neben anderen Aufwendungen) nicht mehr hereinholen und erleide weitere Verluste dadurch, daß er mit den Einkäufen vorsichtig disponieren müsse, bei Aufgabe seines Geschäftes ein monatliches Einkommen von rund 10»000 DM einbüße, auch die Grundstückspreise stark gestiegen seien und das Grundstück Wahm-straßo 54 bis 56 im August 1962 bereits einen Wert von etwa 500o000 BM, zu demindest von 250»000 DM aufgewiesen habe0
Sein Schadensersatzbegohren hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits dahin gefaßt?
Die Beklagte solle verurteilt werden, an ihn 65*800 BM nebst Zinsen zu zahlen»
Es solle die Verpflichtung der Beklagten fest-gestellt werden, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei und entstehen werde, daß die Beklagte seinen Anspruch auf
 
Übereignung des Grundstücks Wahmstraße 54/56 aus dem Kaufvertrag mit dem Nachlaßverwalter Dr0 SchflB durch unzulässige Ausübung eines Vorkaufsrechts und Veräußerung an Werner Heick vereitelt habOo
 Mit gegenüber den vorstehenden und untereinander jeweils hilfswoise gestellten Anträgen hat er ferner darum gebeten9
die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz jeden Schadens fostzustellen, der ihm daraus entstanden sei oder entstehe9 daß die Beklagte das genannte Grundstück
a)	am 29o Dezember 1959 an Werner HflHB verkauft habe,
b) am 29 o Dezember 1959 an Werner	und nicht an ihn zu den aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und Werner Hd| Gr~ sichtlichen Bedingungen verkauft habe,
c)	nicht an ihn zu einem von ihr nach ihrem eigenen billigen Ermessen zu bestimmenden Preis verkauft habe,
d)	ihm nicht vom 10 November 1965 an für weitere zehn Jahre zur Nutzung gegeben habe*
Vor dem landgericht und Oberlandesgericht ist der Kläger unterlegeno
 Er verfolgt seine wiedergegebenen Anträge mit der Revision weiter0 Die Beklagte, die die Klage ab-gewieson wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision<>
lo Dio Revision greift in erster Linie den Vorv/urf der Klage auf, die in Betracht kommenden Stollen der Beklagten hätten nur unter Verletzung ihrer Amtspflichten dazu gelangen können, ein Vorkaufsrecht der Beklagten gegen den Kläger geltend zu machen, infolgedessen müsse die Beklagte gemäß § 839 BGB,
Art» 34 GGr dem Kläger Schadensersatz leisteno
 Ihr ist zuzugeben, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach diesen Bestimmungen ablehnt, nicht in vollem Umfang gebilligt worden kann0
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28* Juni 1965 - III ZR 220/62 = WM 1965, 1153; VersR 1965, 987 = LVB1 1966, 266 in einem das Rintrittsrecht einer Gemeinde nach § 26 des Badischen Aufbau-geoetzos vom 25o November 1949 betreffenden Pall entschieden hatp war zu xmterscheidens Einmal die Ausübung des Eintrittsrechts durch die Gemeinde, die einen Vorwaltungsakt weder bildet noch voraussetzt, sondern allein eine private rochtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt (vgla auch BGHZ 36, 155,
 158), also der Vollzug dos Bintrittsz^echts als solcher, und zu dem andern das Verhalten der Bediensteten der Gemeinde bei den Vorgängen, die der Ausübung des Eintrittsz'ochts vorausgingen, nämlich bei den Erwägungen und Prüfungen, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen für einen Eintritt in den Kaufvertrag vorliegen, Erwägungen und Prüfungen, die noch im Zuge der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben anzustellen sind, welche den Gemeinden im Rahmen des Landesbau-
gesetzes oblagen (vgl» hierzu auch BGHZ 32, 383, 385/ 386)o Eine solche Betrachtung steht nicht? wie das Berufungsgericht meinte in WiderSpruch zu der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts; v/ie sie in dessen in NJW 1959? 64 veröffentlichter Entscheidung zu dem Ausdruck kommto Denn diese Entscheidung besagt nicht mehr, als daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem (Hambur-gischen) Aufbaugesetz kein im Verwaltungsverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt sei; und daß die Erklärung; es werde das Vorkaufsrecht ausgeübt; auch die Ansicht der Behörde ausdrücke, sie erachte die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befugnis als gegeben; aber keine für die Beteiligten bindende Entscheidung oder Regelung darstelle<> Damit ist nicht verneint; daß ein solcher behördlicher Beschluß; der zxx dem Gebrauchmachen eines Vorkaufsrechts nach einem Aufbaugesetz führt; die Verletzung einer Amtspflicht darstellen könne; dabei handelt es sich um die Verletzung einer Amtspflicht; die dem zuständigen Gemeindebediensteten auch dem Grundstückskäufer gegenüber obliegt (vgl* das bereits erwähnte Senatsurteil vom 28» Juni 1965)°
Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Vorkaufsrecht; das im Rahmen des Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetzes vom 210 Mai 1949 dem Land zustand und von diesem an eine Gemeinde oder einen landkreis abgetreten werden konnte (§60 AbSo 1 und 2 doG0)o Dem steht, ganz abgesehen davon, daß es sich um allgemeine rechtliche Erwägungen handelt; nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil von der bürgerlich-rechtlichen Hatur des Vorkaufsrechts nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz spricht»
Denn diese aus § 61 Abs» 5 doG» gewonnene Erwägung bezieht sich allein auf die Ausübung des Vorkaufs-
 
rechts als solche» Der Umstand? daß das Badische Aufbaugesetz nicht von einem Vorkaufsrecht? sondern von einem Eintrittsrecht spricht? auf das nach § 26 Abs»3 jenes Gesetzes gleichwie auf das Vorkaufsrecht nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz - § 60 Abs» 5 - Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vorkaufsrecht entsprechende Anwendung zu finden hatten? hat keinerlei Gewicht» Ebenso kann kein begründeter Zweifel nach der Richtung bestehen? daß die der Ausübung des Vorkaufsrechts vorhergehenden Überlegungen? ob die Beklagte ein Vorkaufsrecht habe und dieses ausüben solle? im Zuge der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben anzustellen waren» Aufbau im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Aufbau-gesetzos war der Wiederaufbau zerstörter Gemeinden? der Umbau? die Erweiterung und der Heuaufbau in Gemeinden oder Gemeindeteilen (§ 1)? wobei §§ 10 ff die Aufstellung von Durchführtmgsplänen vorsahen und zu deren Verwirklichung nach § 15 ein Vorkaufsrecht ausgeübt worden konnte? das mit der Erklärung zu dem Aufbaugebiet entstand (§ 60; Urteil vom 20» Februar 1965 - V ZR 182/61 = DK GG Art» 25 Nr» 6 =
MDR 1963? 579)o Ferner konnten nach § 14 des Auf-baugosetzes einzelne Maßnahmen? die aus Gründen der städtebaulichen Gosamtentwicklung der Gemeinde erforderlich waren? auch ohne Erklärung der Gemeinde zu dem Aufbaugebiet unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Erklärung zu dem Aufbaugebiet und über die Durchführungspläne durchgeführt werden»
Boi allen diesen Aufbau- und städtebaulichen Maßnahmen handelte es sich um öffentliche Aufgaben? in deren Zuge gegebenenfalls über die Ausübung des Vorkaufsrechts zu befinden war»
 
Das mithin gev/onnenc Ergebnis? daß in dem auf gezeigten Rahmen Raum dafür war? daß ein Eehlverhalten eines städtischen Gremiums oder städtischen Bediensteten eine Schadenoersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB? Arto 34 GG auszulösen geeignet war, führt jedoch hier nicht zu der weiteren Folge? daß ein solcher Tatbestand zugunsten des Klägers als verwirklicht angenommen worden könnte0
Das Berufungsgericht hat nämlich? wenn auch ausgehend von den §§ 89? 831? 826 BGB? geprüft? ob dem Kläger f,wegon Vorkaufsrechtsausübung” ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz erwachsen ist* Hierbei hat C3 zunächst als nicht bewiesen angesehen? daß Bedienstete der Beklagten ohne vertretbare städtebauliche Gründe das Vorkaufsrecht für die Beklagte mit dem Vorsatz ausgeübt hätten? den Kläger zu schädigen und das Grundstück dem Kaufmann RflB zukommen zu lasseno Es erklärt unter dem Eindruck der Zeugenaussage von HflB und SchofB sowie der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Dr» ScbBBauch angesichts der dem Kläger günstigen Zeugenaussagen Karla WiflD? Günther zUimd Gertrud	für
 nicht feststellbar? daß die Beklagte bereits im Jahre 1955 mit Hfl^l^über einen Verkauf des Grundstücks W^Jstraße	verhandelt	oder	daß	die Ausübung des
 Vorkaufsrechts seitens der Beklagten mit der Person von HflH überhaupt irgend etwas zu tun gehabt habe» Sodann hat das Berufungsgericht erwogen s Es müsse demnach davon ausgegangen werden? daß die Beklagte das Vorkaufsrecht aus sachlichen und gesetzlichen Gründen ausgeübt habe; für eine mißbräuchliche Handhabung fehle es jedenfalls an einem Anhalt? wie dies auch die weitere Beweisaufnahme ergeben habe* Nach
11 -
der Aussage des Zeugen Sche®Bhabe die Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt, um die v/citerc Entwicklung - auch hinsichtlich der erforderlichen Umlegung -lenken zu können; nach der damit im Einklang stehenden Aussage des leitenden Stadtbaudirektors Dr0 Hü® BP sei er die treibende Kraft für die Ausübung des Vorkaufsrechts gewesen, er habe einmal sicherstollen wollen, daß der Charakter der Häuser WBpstraße HB erhalten bleibe, zu dem andern aber auch ermöglichen wollen, daß die ^Bstraße verbreitert und ein Block-innenhof geschaffen werden könne» Nach der diese Bekundungen in gewisser Weise bestätigenden Aussage des Zeugen StflB babe die Beklagte in allgemeiner Übung erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft, ob man das erworbene Grundstück wieder verkaufen könne» Es habe,, so meint das Berufungsgericht, auch durchaus Hand und Euß, wenn eine vorkaufsberechtigte Gemeinde sich zunächst einmal ein Grundstück, das aus städtebaulichen Gründen von Belang sei, durch Ausübung des Vorkaufsrechts sichere, um danach zu prüfen, ob die Belange nicht auch dadurch gesichert und billiger gesichert werden könnten, daß das Grundstück an einen zuverlässigen, zur Übernahme entsprechender Auflagen bereiten Käufer veräußert werde, die Beklagte habe Heick auch solche Auflagen im Kaufvertrag gemacht»
Darnach hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte durch Ausübung des Vorkaufsrechts das aus städtebaulichen Gründen belangreiche Grundstück W®|straße BÜB habe sichern wollen, um die weitere Entwicklung lenken zu können, nicht nur, um den Charakter der Häuser 54 und 56 zu erhalten und das Grundstück bei einer Umlegung zu verwenden, sondern auch, um eine Verbreiterung der Straße zu ermög-
 
lieheno Eine auf solchen Erwägungen beruhende Entschließung, das Vorkaufsrecht auszuüben, hat das Berufungsgericht als sachlich und dem Gesetz entsprechend bezeichnet* Da die das Vorkaufsrecht regelnden Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetzes nicht revisibel sind (vgl* das wiederholt erwähnte Urteil des V* Zivilsenats vom 20* Februar 1963), ist das Revisionsgericht an diese sachlich-rechtliche Beurteilung gebunden (§ 549 ZPO)* Ver-fahrensrcchtlichc Rügen aus § 286 ZPO darf die Revision nur hinsichtlich solcher Tatsachen anbringen, die nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des irrevisiblen Rechts für es entscheidungs-erheblich waren*
Damit ist cs nicht vereinbar, übrigens auch kein schlüssiger Vortrag, wenn die Revision aus der Erklärung der Beklagten in der Berufungserwiderung, sie sei als öffentliche Körperschaft niemandem Rechenschaft darüber schuldig, wie sie zur Ausübung dos Vorkaufsrechts gelangt sei, ableitet, ein gesetzlicher Grund für die Ausübung des Vorkaufsrechts könne nicht Vorgelegen haben* Im übrigen gibt der Vortrag der Revision gemäß Abschn* I 3 der ReVoBegr* nur Anlaß, zu bemerkens Es mag sein, daß der Zeuge Schenk nichts davon gesagt hat, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei notwendig gewesen, um eine Verbreiterung der W^Pstraße vorzubereiten* Wohl aber hat der Zeuge Scnatsbaudiroktor a*D0 Hii^Hpbei seiner Vernehmung am 20* Dezember 1965 bekundet nicht nur, wie die Revisionsbegründung allein anführt, es sei ihm nicht angängig erschienen, daß die alten Häuser V^Pstraße und PP zu Verkaufsräumen hätten umgcstaltet werden sollen, sondern auch, er
 
habe als Leiter der Eauvorwaltung auch die verkehrli-che Seite, wie die Verbreiterung der bjjdstraße und äie Entkernung, d.h» die Schaffung eines Blockinnenhofes, im Auge gehabt, der Plan der Verbreiterung der Wahm-straße sei nach v/ie vor akut« Dann aber konnte das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Dinge annehmen, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei (auch) im Hinblick auf eine in Betracht kommende Straßenver-brcitorung beschlossen v/ordcno Damit greift in diesem Zusammenhang auch der Hinv/eis der Bevision nicht durch, die Unrichtigkeit einer solchen Annahme ergebe sich überdies aus dem Umstand, daß die Beklagte nie behauptet habe, damals seien ernstliche Plane für eine Verbreiterung der Straße in Angriff genommen worden<>
Ebenso versagt die Rüge der Revision, wenn sie das Pehlen eines Vorkaufsrechts mit dem auf das eigene Vorbringen der Beklagten zurückgreifenden Vortrag des Klägers begründen will, die Beklagte habe sich bereits im Juni 1956 mit der Absicht getragen, das Grundstück wieder zu veräußern, und habe es am 31 o August 1956 der "Loge zur Weltkugel1* sowie dem Kaufmann BlJHangeboten« Dabei hatte die Beklagte noch vorgetragen - ohne daß die Revision dem einen konkreten anderen Vortrag, insbesondere nicht einen Beweisantritt des Klägers entgegensetzt sie habe den Empfängern der Angebote Vorzugsrechte aus der Umlegung zugebilligt* Dieser Vortrag der Beklagten fügt sich in die Auffassung des Berufungsgerichts ein, die Beklagte habe das Vorkaufsrecht aus-Üben dürfen, um die weitere Entwicklung auch im Hinblick auf eine Verwendung bei der Umlegung lenken zu können, habe daneben aber auch an die Verbreiterung der Y/ahmstraße gedacht« Dann aber brauchte das
- 14
Berufungsgericht auf den in Rede stehenden Klagevortrag nicht näher einzugehen (§ 286 Abs* 1 Satz 2 ZP0)o
Nach dem allem kann dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art» 34 GG nicht zugesprochen werdeno
2o Bas Berufungsgericht hat mit näherer Begründung ausgeführt, dem Kläger sei auch nicht dadurch ein Schadensersatzan3pruch gegen die Beklagte erwachsen;, daß diese da3 Grundstück, das sie im Jahre 1957 v/eitorzuveräußern beabsichtigt habe? nicht dem Kläger zu dem Kauf angeboten habe«,
Bie Revision vertritt demgegenüber ohne Erfolg die Auffassung, die Beklagte hätte das Grundstück dem Kläger wieder verkaufen müssen, und zwar, wenn sie es ihm rechtswidrig entzogen habe, bereits aus diesem Grunde, wenn aber im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ein Rechtsgrund dafür bestanden haben sollte, in Anwendung der im Urteil des Vo Zivilsenats vom 13o Juli 1966 - V ZR 161/65 - nieder-gelcgten Rochtsausführungon deswegen, weil dieser Rechtsgrund nachträglich entfallen sei*
Bamit kann die Revision bereits aus verfahrensrechtlichen Erwägungen nicht durchdringen0
Bie Unterlassung eines Verkaufs an den Kläger stellt gegenüber der Ausübung des Vorkaufsrechts einen eigenständigen Klagegrund, eine eigene Anspruchsgrundlage dar0 Bas Erstgericht hat diesem Klagegrund ebenso wie dem auf eine angeblich unzulässige Ausübung des Vorkaufsrechts gestützten Klagegrund eine
 
sachliche Berechtigung abgesprochenc Per Kläger hätte sich daher nach beiden Richtungen in seiner Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Erstgerichts wen-den und die Gesichtspunkte aufzeigen müssen., aus denen heraus er das angofochtene Urteil sowohl in der einen wie in der anderen Beziehung für unrichtig halte (§ 519 ZPO; BGH NJW 1968, 396 )„ Pies hat er nicht getan und damit war der Klagegrund des unterlassenen Verkaufs an den Kläger endgültig in verneinendem Sinn be schieden« Pas Berufungsgericht hätte sich daher mit den Klagansprüchen , soweit sie auf die Unterlassung eines solchen Verkaufs gestützt waren, überhaupt nicht sachlich befassen sollen,. Wenn es dies dennoch tat, so konnte es damit nicht dem Kläger den Weg eröffnen, mit der Revision den Klagegrund einer erneuten sachlichen Würdigung zuzuführeno
3« Auch soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche darauf stützt, daß die Beklagte ihm das Grundstück bloß auf zehn Jahre und nicht auf eine längere Zeit vermietet habe, ist der Revision ein Erfolg zu versagen«
Pas angofochtene Urteil führt hierzu auss Es könne dahingestellt bleiben, ob Beamte der Beklagten dem Kläger eine Vermietung auf zwanzig Jahre zugesichert hätten; denn eine solche Erklärung bedürfe nach § 61 Abs« 2 der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung der Schriftform und sei nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister und einem Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und wenn sie mit dem Stadtsiegol versehen sei, diese Porm sei auch für eine Vollmacht an einen städtischen Beamten zu Geschäftsabschlüssen im Hamen der Gemeinde nötig« Er-
Klärungen gemäß diesen Vorschriften seien von Bediensteten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht abgegeben worden-, etwa mündlich erteilte Zusagen seien nach § 125 BGB nichtig-, ohne daß sieh der Kläger demgegenüber auf § 242 BGB berufen könne« Leichter zu erfüllende Vorschriften bestünden nur für geldlich unbedeutende Geschäfte der laufenden Verwaltung-> um die es im gegenwärtigen Pall nicht gehe« Überdies habe der Kläger die von ihm behaupteten Zusagen nicht bewiesen«
Biese letztere Erwägung vermag die Revision nicht zu Fall zu bringen« Wenn das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht mit den von der Revision auf gegriffenen Bekundungen der Zeugin Karla V/i^BI auscinandergosetzt hat-, so ist dies nicht mit der Revision dahin zu deuten-, daß es diese übersehen und unbeachtet gelassen hat, sondern dahin-, daß es diese Bekundungen für nicht beweiskräftig angesehen hat0 Bas Berufungsgericht hat sich (BTI Bl« 21) mit anderen Teilen der von der Zeugin gemachten Aussage ausoinandergesetzt, was von vornherein dagegen spricht9 daß es die hier einschlägigen Bekundungen der Zeugin übersehen haben sollte« Nimmt man hinzu5 daß die Zeugin nach ihrer Aussage ein Wissen nur aus den ihr vom Kläger gegebenen Mitteilungen hatte und daß sie in der für das Berufungsgericht entscheidenden Frage-, ob Amtsrat Stier dem Kläger eine längere Mietdauer zugesichert hat, nur sagen konnte„ soviel 3ie v;isse9 habe Amtsrat Stfll dem Kläger solche Zusicherungen gemacht9 so ist der Schluß gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht einen ernstlich in Betracht zu ziehenden Be-weiswert der Aussage verneint hat« Bies konnte es
 
von seinem Standpunkt aus um so eher tun, als nach der tatricht erlichen und von der Revision nicht zu erschütternden Würdigung das Schreiben der Beklagten vom 19o Hai 1958 an Werner HflB - in dem es lediglich hieß, der Kläger rechne mit einem zwanzigjährigen Mietvertrag, deshalb könne die Liegenschaftsver-waltung sich hinsichtlich des Mietrechts wegen der Verhandlungen über die Vermietung noch nicht festlegen - dafür spricht, daß dem Kläger eine bestimmte Mietdauer nicht zugesichert worden war» In dem Schreiben der Beklagten vom 24• September 1957 - auf das übrigens an der von der Revision genannten Stelle der Berufungsbogründung nicht verwiesen Ist - ist nur davon die Rede, im Ralle des Klägers sei das Mißverhältnis noch keineswegs geklärte Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils nicht im einzelnen die hier in Rede stehenden Bekundungen der Zeugin abzuhandeln<> Die Bestimmung des § 286 Ab3o 1 Satz 2 ZPO verpflichtet den Tatrichter nicht, Jeden einzelnen Parteivortrag oder Jede einzelne Zeugenaussage zu erörtern, wenn sie ihm, wie der Zusammenhang der Gründe dos angefochtenen Urteils ausweist, unerheblich erscheinto Wenn die Revision mit ihrer Rüge gemäß Abschno II 3 das Unterlassen einer fachärztlichen Untersuchung des Zeugen Stier deswegen beanstandet, weil eine etwaige Zusage des Zeugen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtserheblich sei, so geht sie daran vorbei, daß das Berufungsgericht diese Unterlassung auch damit begründet hat, die ärztliche Feststellung, Stier leide an Gedächtnisschwäche, würde bei weitem noch nicht bedeuten, daß er die Zusage erteilt habe und sich an diese nicht erinnere0
 
4« Die Verneinung weiterer Anspruchsgrundlagen durch das Berufungsgericht hat die Revision nicht ge riigto Solche Grundlagen brauchen daher auf ihre Berechtigung nicht geprüft zu werden (§ 554 ZPO; BGH NJW 1968? 3965 in gleicher Weise für die Revisionsinstanz zutreffend)*
Gemessen an dem bisher Gesagten kann die Revision das Berufungsurteil nicht zu Pall bringen« Danach braucht nicht die Auffassung des Berufungsgerichts überprüft zu werden, die dahin geht, ein Anspruch nach §§ 31, 89, 826, 831 BGB wegen der Mietangelegenheit bestehe auch deshalb nicht, weil die Parteien im Mietvertrag "irgendwelche” Ersatzansprüche ausgeschlossen hätten«
 
Dio Revision, deren im vorstehenden nicht eigens berührter Vortrag einen vom Rovioionsgericht zu beachtenden entscheidungoerheblichen Rechtsfehler zuungunsten d03 Klägers ebenfalls nicht ersehen läßt, ist daher zurüclczuv;eisen und dem Kläger sind gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen*
Pr * Pagendarm
 Pr* Kroft	Pr0	Arndt
 Pr* Hußla
 Gähtgens