Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr* Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Februar 1962 gegen 22.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen durch die Hagedornstraße in Vor der Kreuzung mit dem Harvestehuder Y/cg hielt er, weil die Verkehrsampel an der Kreuzung für ihnrrötcs Licht zeigte. Auf der Kreuzung stieß er mit eigner für ihn von rechts aus dem Harvestohuder Weg kommenden Taxe zusammen. Die Beklagte hat einige Tage nach dem Unfall das Klägers eine andere Verkehrsregelung getroffen, nachdem sich noch vier Der Kläger hat vorgetragen: Die AmpelSchaltung mit dem Gebotsschild nach Bild 26 b wäre falsch, mindestens irreführend gewesen. Die Hagedornstraße bilde mit dem östlichen Teil des Harvestehuder Weges keinen einheitlichen Straßenzug, so daß er gegenüber der Taxe auch kein Linksabbieger gewesen sei. Sie habe auch für die Flüssigkeit des Veile ehrs zu üorgen, habe dabei in erster Linie die Hauptverkohrsströme gesichert und dabei eine gewisse Gefährdung der aus der Hagedornstraße kommenden Fahrzeuge hinnehmen müssen. Dio Hagedorn-straßo müsse als Fortsetzung des östlichen Teils dos Harvestehuder Weges betrachtet werden; deshalb hätte sich der Kläger in Verhältnis zur Taxe als Linksabbieger gegenüber einem entgegenkommenden Vezk ehrsteilnehmer betrachten müssen. Das Landgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt * und dabei ausgeführt s Für den Kläger sei der Verkehr aus dem östlichen Teil des Harvestehuder Weges kein entgegenkommender Verkehr gewesen; deshalb hätten die Ampeln nicht so geschaltet werden dürfen, daß für diese beiden Verkehrsströme gleichzeitig volles grünes Licht gegeben wurde. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor; selbst wenn sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen ffiüsse, sei die Klage begründet, da der Kläger hier nur 75 *f* seines Schadens geltend mache. Das Landgericht hat sich eine Entscheidung Uber die Klage der Ehefrau Vorbehalten. Das grüne Farbzeichen habe die Bedeutung, daß die Überquerung der Kreuzung in gerader Richtung gegen den Querverkohr abgeochirmt sei. Die Pflicht zu Anordnungen über die Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist eine dan Straßenbenutzer gegenüber obliegende Amtspflicht der Verkehrsbehörden ( § 3 StVO). Bei einer Verkehrsregelung durch Farbzeichen -insbesondere durch Ampeln - bedeutet volles grünes Licht nach § 2 StVO, daß die Straße frei ist. § 2 Abs.4 StVO spricht ausdrücklich von einem "freigegebenen Verkehr" und bestätigt, daß bei Grünlicht die Freigabe des Verkehrsweges nach allen Richtungen erfolgt. Der Verkehrsteilnehmer darf deshalb bei einer Einfahrt in eine Kreuzung über eine Verkehrsampel, die grünes Licht zeigt, immer damit rechnen, daß er von jedem Seitenverkehr abgeschirmt ist. Diese Regelung wurde hier auch nicht durch das Zusatzschild nach Bild 26 b durchbrochen, das dem Kläger eine Fahrt nach rechts oder links vorschrieb. Dagegen v/ar diesem Schild nicht zu entnehmen, daß etwa für die Verkehrsteilnehmer, die aus der Hagcdorn-straße kamen, nun der nach Osten führende Harvestehuder-v/eg die natürliche Verlängerung der Hagedornstraßc sei; insoweit war das Verkehrsschild mindestens undeutlich. Denn das Fahrzeug, mit dem der Wagen des Klägers zusammengestoßen ist, kam ihm nicht beim Linksabbiegen von vorn entgegen, sondern die Taxe fuhr an der Unfallstelle dem Wagen des Klägers genau von rechts in die Seite. Die Taxe war für den Kläger an der Unfallstolle ein Querverkehr, mit dem er nicht zu rechnen brauchte. Das Berufungsgericht meint zwar, der Kläger wäre nach links abgobogen und die Taxe sei für ihn schräg von vorne gekommen. kan nicht aus einer Straße, die der Kläger befahren wollte cd befuhr und v/ar deshalb für ihn kein entgegenkommender Verkehr. Mit einem solchen von der Seite körnenden Verkehr brauchten beide Fahrer nicht zu rechnen, nachdem sie bei grünem Licht in die Wegespinne eingefahren waren. Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei dieser Maßnahme der Verkehrsbehörde nur um eine vielleicht unzweckmäßige Ermessensentscheidung gehandelt. Denn ihr Ermessen war begrenzt durch die Verpflichtung, alle Verkehrseinrichtungen so anzubringen, daß sie weder irreführend noch undeutlich sind oder gar neue Gefahren schaffen. in Kauf nehmen und auch eine Regelung wählen dürfen, die nicht "die ungefährlichste" war, weil eine solche Lösung sofort mit Lebensgefahr für Menschen verbunden war. Die Behörde hat sich also hier in einem Bereich bewogt, in dem ihr ein ErmessensSpielraum gerade nicht mehr zustand. Der Grundsatz greift hier schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht von einer im Ausgangspunkt verfehlten Betrachtungsv/eise nicht hat froiraachen können, da es geglaubt hat, hier handele es sich um eine reine Ermessensentscheidung, während in Wahrheit die Behörde sich nicht mehr in dem ihr gewährten Ermeo-sonsbereich bewegt hatte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 210/64 URTEIL Verkündet am 27. Februar 1967 Schorm, Justizan-gestollter •. ■,- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Generals a.D. Hermann FMI^^Bstraßc 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die Freie und Hansestadt Inneres, Polizeipräsident, Behörde für Beklagte und Revioionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Frhr 2 Dor III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr* Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 10. November 1964 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Toilurteil der 27* Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13» März 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der bisherigen Rcchts-mittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt au3 dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz wogen einos Verkehrsunfalls, der angeblich durch fehlerhafte Schaltung von Verkehrsampeln verursacht sein soll. Der Kläger fuhr am 10. Februar 1962 gegen 22.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen durch die Hagedornstraße in Vor der Kreuzung mit dem Harvestehuder Y/cg hielt er, weil die Verkehrsampel an der Kreuzung für ihnrrötcs Licht zeigte. Er fuhr an, als die Ampel auf "grün11 um- i schalteteo Er wollte in die Straße Frauenthal fahren, wozu er ctv/as nach links hinüberfahren mußte. Auf der Kreuzung stieß er mit eigner für ihn von rechts aus dem Harvestohuder Weg kommenden Taxe zusammen. Bein Zustrmen-stoß wurde die Ehefrau des Klägers verletzt, die neben ihm saß. Am Wagen des Klägers entstand Sachschaden. An der Unfallstelle kreuzen sich im rechten Winkel der weniger belebte Harvestohuder Weg, der von Osten nach Westen verläuft, mit dem von Norden nach Süden führenden Straßenzug Mittolweg/Frauenthalj der Mittelweg kontit ven Süden und seine Verlängerung heißt nördlich der Kreuzung ■ Frauenthal. Die Hagedornstraße stößt von Süd-Westen zwischen dom Harvestehuder Weg und den Mittelweg auf die Kreuzung, die damit als "Wegespinne11 fünf Straßen aufnimmt. Zur Unfallzeit war die südliche Fahrbahnhälfto des östlichen Teils des Harvestehuder Weges wegen Bauarbeiten gesperrt. Die Beklagte hatte daraufhin in der Hagedornotraße vor der Kreuzung ein Verkehrszeichen gemäß Bild 26 b der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufstellen lassen: "Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts und links". Die Ampeln waren damals seit dem 10. Januar 1962 so geschaltet, daß während der Zeit, in der durch grünes licht die Fahrt aus der Hagedornstraßc in die Wegespinne frei-gegeben war, gleichzeitig die Ampeln auf dem Harvestehuder Weg grünes Licht für Fahrzeuge zeigten, die aus örtlicher Richtung ebenfalls in die Wegespinne oinfahren wollten. Schon vorher hatte es an dieser Kreuzung Unfälle ähnlicher Art gegeben, und das Abendblatt hatte am 31. Januar 1962 auf diese Gefahr hingev/iesen. Die Beklagte hat einige Tage nach dem Unfall das Klägers eine andere Verkehrsregelung getroffen, nachdem sich noch vier weitere ähnliche Unfälle ereignet hatten; die Hagedornstraße ist seitdem Einbahnstraße geworden, so daß man aus ihr nicht mehr in die Wegespinne einfahren kann» Der Kläger hat vorgetragen: Die AmpelSchaltung mit dem Gebotsschild nach Bild 26 b wäre falsch, mindestens irreführend gewesen. Er hätte nicht damit rechnen können, daß seine durch grünes Licht freigegebene Fahrbahn von anderen Verkehrsteilnehmern hätte gekreuzt werden können. Zwei sich kreuzende Verkehrsströme dürften nicht gleichzeitig volles grünes Licht bei einer Ampelanlage bekommen. Die Hagedornstraße bilde mit dem östlichen Teil des Harvestehuder Weges keinen einheitlichen Straßenzug, so daß er gegenüber der Taxe auch kein Linksabbieger gewesen sei. Die damalige Regelung habe infolge der Warnung in der Presse und mehrerer gleichliegender Unfälle eine grobe Pflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten bedeutet. Sein Sachschaden betrage 750 DM, davon mache er hier nur 3/4 geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 562,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Die Verkehrsregelung an dieser Wegespinne habe erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Eine völlig gefahrlose Einfädelung des Verkehrs aus der Hagedornstraßc wäre nur durch eine weitere Ampelanlage möglich gewesen; das sei ihr unzweckmäßig erschienen. Sie habe auch für die Flüssigkeit des Veile ehrs zu üorgen, habe dabei in erster Linie die Hauptverkohrsströme gesichert und dabei eine gewisse Gefährdung der aus der Hagedornstraße kommenden Fahrzeuge hinnehmen müssen. Diese Lösung habe ihrem Ermessen untei'- logon; Ermossensfehler lägen nicht vor. Dio Hagedorn-straßo müsse als Fortsetzung des östlichen Teils dos Harvestehuder Weges betrachtet werden; deshalb hätte sich der Kläger in Verhältnis zur Taxe als Linksabbieger gegenüber einem entgegenkommenden Vezk ehrsteilnehmer betrachten müssen. Das habe er aus dem Verkehrszeichen nach Bild 26 b entnehmen müssen. Das Landgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt * und dabei ausgeführt s Für den Kläger sei der Verkehr aus dem östlichen Teil des Harvestehuder Weges kein entgegenkommender Verkehr gewesen; deshalb hätten die Ampeln nicht so geschaltet werden dürfen, daß für diese beiden Verkehrsströme gleichzeitig volles grünes Licht gegeben wurde. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor; selbst wenn sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen ffiüsse, sei die Klage begründet, da der Kläger hier nur 75 *f* seines Schadens geltend mache. Das Landgericht hat sich eine Entscheidung Uber die Klage der Ehefrau Vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Klage des Klägers afcge-v/iesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwoisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: Anspruchsgrundlage seien nur die Vorschriften über Amtshaftung. Eine Amtopflichtverletzung liege jedoch nicht vor. Das grüne Farbzeichen habe die Bedeutung, daß die Überquerung der Kreuzung in gerader Richtung gegen den Querverkohr abgeochirmt sei. Zur geraden Richtung gehöre noch eine Fahrt, die mit leichter Biegung in eine Straße hinoinftihre, die als natürliche Fortsetzung der vor der Kreuzung benutzten Straße erscheine. Für die aus der Hagedornstraße kommenden Fahrzeuge habe keine Möglichkeit bestanden, in gerader Richtung oder in einer Straße weiterzufahren, die als natürliche Fortsetzung der Hagedornstraße erscheine; die Benutzer der Hagedornotraße hätten in der Kreuzung stets abbiegon müssen. Für diese Fälle sei eine Abschirmung bei Grünlicht nicht gewährleistet. Damit sei der Kläger im Verhältnis zur Taxe beim Linksabbiegen mit einem Verkehrsteilnehmer zusammengetroffen, der schräg von vorne gekommen sei; der Kläger hätte deshalb der Taxe die Vorfahrt oinräumen müssen. Die Beklagte hätte zwar durch eine andere Verkehrsregelung einen Teil der Unfälle vermeiden können. Die * Entscheidung über die zweckmäßigste Verkehrsregelung liege, aber im Ermessen der Verkehrsbehörde. Nicht jeder ErmcLsens fehler sei eine Amtspflichtverlotzung, insbesondere nicht dann, wenn die Beklagte von mehreren denkbaren Lösungen nicht die ungefährlichste gewählt haben sollte. Ein gewisses Maß von Gefahren müsse in Kauf genommen werden. Ein Ermessensfehler dürfe nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte eine Verkehrsregelung treffe, die gesetzlich unzulässig oder mit so großen Gefahren verbunden sei, daß die mit ihr erzielten Vorteile in keinen angemessenen Verhältnis zu den Gefahren ständen. Eine Verkehrsregelung könne nicht "narrensicher” sein. Hier hätte die Beklagte verschiedene Möglichkeiten gehabt, alle hätten Unbequemlichkeiten und verkohrsmäßige Nachteile mit sich gebracht. Deshalb sei keine Ermessens-verletzung ersichtlich. II o Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die Pflicht zu Anordnungen über die Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist eine dan Straßenbenutzer gegenüber obliegende Amtspflicht der Verkehrsbehörden ( § 3 StVO). •2. Diese Amtspflicht hat folgenden Inhalts Verkehr so inricht ungen und Verkehrszeichen sollen Gefahren beseitigen und den Verkehr erleichtern. Sie sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, so daß sich der Verkehr möglichst flüssig und gefahrlos abwickelt. Deshalb dürfen Verkehrseinrichtungen keine neuen Gefahrenlagen schaffen. Sie sind dabei so anzubringen und zu gestalten, daß sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt durch einen raschen oder beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind. Sie dürfen weder undeutlich noch irreführend sein. Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH: NJW 1961, 1572; Warn 1962 Nr. 217 ■ VersR 1963, 42t VersR 1964, 288; NJW 1966, 1456 = Warn 1966 Nr. 12 3. Die Bediensteten der Beklagten haben gegen diese Pflichten schuldhaft verstoßen. Bei einer Verkehrsregelung durch Farbzeichen -insbesondere durch Ampeln - bedeutet volles grünes Licht nach § 2 StVO, daß die Straße frei ist. Damit wird einem Verkehrsteilnehmer, der zunächst vor der roten Ampol halten muß, nunmehr der Verkehrsweg "freigegeben" . § 2 Abs. 4 StVO spricht ausdrücklich von einem "freigegebenen Verkehr" und bestätigt, daß bei Grünlicht die Freigabe des Verkehrsweges nach allen Richtungen erfolgt. Der Verkehrsteilnehmer darf bei vollen Grünlicht « nicht nur geradeaus fahren, sondern auch nach rechts oder links abbiegen; allerdings darf er nach §2 Abs. 4 StVO entgegenkommende Fahrzeuge und Schienenfahrzeuge nicht stören. Der Verkehrsteilnehmer darf deshalb bei einer Einfahrt in eine Kreuzung über eine Verkehrsampel, die grünes Licht zeigt, immer damit rechnen, daß er von jedem Seitenverkehr abgeschirmt ist. Er braucht mit einen Querverkehr nicht zu rechnen. Diese Regelung wurde hier auch nicht durch das Zusatzschild nach Bild 26 b durchbrochen, das dem Kläger eine Fahrt nach rechts oder links vorschrieb. Die Behörde wollte damit darauf hinwei-sen, daß die Einfahrt in den Harvestehuder Weg in Richtung nach Osten gesperrt war. Das hat der Kläger beachtet. Dagegen v/ar diesem Schild nicht zu entnehmen, daß etwa für die Verkehrsteilnehmer, die aus der Hagcdorn-straße kamen, nun der nach Osten führende Harvestehuder-v/eg die natürliche Verlängerung der Hagedornstraßc sei; insoweit war das Verkehrsschild mindestens undeutlich. Das Berufungsgericht will die Regel, daß das grüne Licht gegen Querverkehr abschirmt, nur für den Geradeausverkehr gelten lassen, wie es auch das 0berlande3geri cht Hamm angenommen hat (VRS 23» 63). Das ist zu eng; denn « die Sonderbestimnung in § 2 Abs. 4 StVO macht nur zwei ganz bestimmte Ausnahmen, nämlich für den Gegenverkehr beim Linksabbiegen und für Schienenfahrzeuge, Diese Ausnahmen folgen aus der Eigenart dieser beiden Verkehrs-situationen. Diese Ausnahmefälle lagen hier aber nicht vor. Denn das Fahrzeug, mit dem der Wagen des Klägers zusammengestoßen ist, kam ihm nicht beim Linksabbiegen von vorn entgegen, sondern die Taxe fuhr an der Unfallstelle dem Wagen des Klägers genau von rechts in die Seite. Die Taxe war für den Kläger an der Unfallstolle ein Querverkehr, mit dem er nicht zu rechnen brauchte. Das Berufungsgericht meint zwar, der Kläger wäre nach links abgobogen und die Taxe sei für ihn schräg von vorne gekommen. Das widerspricht jedoch den durch die Unfall-skizze erläuterten Feststellungen. Denn die Taxe kan den Kläger niemals "entgegen”. Gev/iß v/ar die Frauenthalstraße nicht die natürliche Fortsetzung der Hagedornstraßc, aber 1 das galt ebensowenig für den Harvestehudcr Weg, aus den die Taxe kam. Der Kläger hat bei natürlicher Betrachtung seine Fahrt in einer schwachen Linkskurve fortgesetzt. Die Taxe . kan nicht aus einer Straße, die der Kläger befahren wollte cd befuhr und v/ar deshalb für ihn kein entgegenkommender Verkehr. Ann der Stelle, an der die beiden Fahrv/ego sich schnitten, mußten die Fahrzeuge dieser beiden gleichzeitig froigogebonen Verkehrsströmo immer senkrecht aufeinander stoßen. Mit einem solchen von der Seite körnenden Verkehr brauchten beide Fahrer nicht zu rechnen, nachdem sie bei grünem Licht in die Wegespinne eingefahren waren. Die AmpelSchaltung gab also gleichzeitig mehreren Verkchrsströmcn freie Fahrt, die in der Kreuzung senkrecht oder nahezu senkrecht aufeinander sti3 «eaa, Vef: ehrs tcilnehmor, die aus dem Harvestehuder Y/eg kamen, konnten den ■bei grünem Licht aus der Hagedornstraße in die Straße Frauenthal einfahrenden Kraftwagen genau in die Seite fahren. Eine solche Verkehrsregelung schuf! eine Ver-kchrssituation, die die Gefahr des Zusammenstosses geradezu hegründoto. Sie war daher unzulässig und ihre Anordnung eine Pflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten. Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei dieser Maßnahme der Verkehrsbehörde nur um eine vielleicht unzweckmäßige Ermessensentscheidung gehandelt. Gewiß unterliegt es dem Ermessen der Verkehrsbehörde, welche Straßen sie als vorfahrtberechtigt erklären und o b sie zur Verkehrsregelung bestimmte Verkehrseinrichtungen oder gar Verkehrsampeln anbringen will (vgl. §§ 3, 13 StVO; BGH Urt. v. 27. Mai 1966 - Ill ZR 59/64 = VersR 1966, 782 = Warn 1966 Nr. 126). Nachdem sich die Behörde zu einer Verkehrsregelung entschlossen hatte, unterlag ihrem Ermessen nur die Y/ahi 4 zwischen den verschiedenen gleichgecigneten Mitteln. Außerhalb ihres Ermessens lag es, etwa zwischen einer gefährlichen und einer ungefährlichen Regelung zu wählen. Denn ihr Ermessen war begrenzt durch die Verpflichtung, alle Verkehrseinrichtungen so anzubringen, daß sie weder irreführend noch undeutlich sind oder gar neue Gefahren schaffen. ;Danach v/ar der Beklagten die Anbringung einer jeden Verkehrseinrichtung verboten, die neue Gefahren schuft« Das traf auf die hier gewählte Schaltung der Ampeln zu, die die Gefahr eines Zusammenstosses mit sich brachte. Derartige Zusammenstöße zv/ischen Kraftfahrzeugen sind sogar regelmäßig mit Lebensgefahr für die Insassen der beteiligten Fahrzeuge oder für andere Straßenbenutzer verbunden. - Verfehlt ist dabei die Auffassung, die Behörde hätte ein gewisses Maß von Gefahren für Zusammenstöße 11 in Kauf nehmen und auch eine Regelung wählen dürfen, die nicht "die ungefährlichste" war, weil eine solche Lösung sofort mit Lebensgefahr für Menschen verbunden war. Die Verkehrsbehörden sollen Gefahren abwonden und nicht herbeifuhren, insbesondere wenn sie mit Lebensgefahr verbunden sind. Niemals durfte die Verkehrsbehör-do zur Vermeidung bloßer Unbequemlichkeiten oder verkehrsmäßiger Unzuträglichkeiten für die Straßenanlieger oder Kraftfahrer eine Regelung treffen, die Zusammenstöße mit tödlichem Ausgang ermöglichte. Die Behörde hat sich also hier in einem Bereich bewogt, in dem ihr ein ErmessensSpielraum gerade nicht mehr zustand. Gegen die Annahme eines Verschuldens bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil die Behörde durch eine Zeitungsnotiz vom 31» O'aiSSSS 1962 und zwei auf derselben Ursache beruhende Unfälle an dieser .Kreuzung auf die Gefahr besonders hingewiesen war. Das nötigte zu sofortigem Einschreiten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Berufungsgeri. cht als Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung die Auffassung der Behörde bestätigt habe. Denn dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos (BGHZ 17, 153/158). Der Grundsatz greift hier schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht von einer im Ausgangspunkt verfehlten Betrachtungsv/eise nicht hat froiraachen können, da es geglaubt hat, hier handele es sich um eine reine Ermessensentscheidung, während in Wahrheit die Behörde sich nicht mehr in dem ihr gewährten Ermeo-sonsbereich bewegt hatte (vgl. BGH Urt. v. 13. Eebruar 1964 - III ZR 51/63 * VersR 1964, 536). Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und das landgcrichtlicho Urteil wiederhergestellt werden. Diesen Urteil ist auch im übrigen zuzustimmen, da Umstände für einen Haftungsausschluß oder eine Minderung der Klagforderung nicht ersichtlich sind. Die KostonentScheidung folgt aus §§ 91? 97 ZPO. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr• Hußla Dr. Reinhardt