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BGH

Gericht: BGH

September 1965 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Assessor des Lehramtes Hans-Otto B flBIHB Februar 1958 unterzog sich der Kläger vor dem Prüfungsamt des beklagten Landes der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Oberschulen des wisschenschaftll-chen Zweiges. Oktober 1959 aufgehoben und der Senator für Volksbildung verpflichtet, ein Zeugnis über die laut Sitzungsprotokoll vom 31. April 1958 eine Anstellung im Schuldienst erhalten können, und von dem beklagten Land Ersatz des Ver-dienstausfalles beansprucht, der ihm durch die Vorenthaltung dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1. Nach dem rechtzeitigen Einspruch des beklagten Landes hat er den Verdienstausfall auf 30.849,83 DM neu berechnet und unter Verzicht auf v/eitergehende Rechte aus dem Versäumnisurteil gebeten, nach Maßgabe dieser Neuberechnung das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Es hat ein schuldhaftes Verhalten seiner Beamten in Abrede gestellt und ferner geltend gemacht: Selbst wenn der Kläger die Prüfung bereits am 24. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteiles und Abweisung der Klage weiter. eigenen Vortrag des beklagten Landes sei diese Neubewertung zu demindest auch mit Rücksicht auf die Prüfungsleistung des Klägers erfolgt. Damit habe Frau Dr. MBBBlihrem Gutachten nachträglich ein Deistungsbild mit zugrundegelegt, auf das sich die Beurteilung weder habe erstrecken dürfen noch nach den ursprünglichen Absichten der Oberstudiendirektorin habe erstrecken sollen. Ihre Fehlbeurteilung habe dazu geführt, daß die Prüfungskommission in ~ wie das Verwaltungsgericht Berlin durch Teilurteil vom 25* Mai 1959 bindend festgestellt habe - rechtsv/idrigerweise die Prüfung des Klägers als nicht bestanden beurteilt habe und dem Kläger zu Unrecht eine Betätigung im Schuldienst vorent-halten worden sei. Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, so haftet dem Kläger grundsätzlich das beklagte Land als Anstellungskorperschaft der Beamtin nach Art. 34 GG i.V. m: § 839 BGB für den hieraus entstandenen Schaden. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Kammergericht Inhalt und Umfang der Amtspflichten der Oberstudiendirektorin irrevisiblem Landesrecht entnommen hat, da seine Feststellungen hierzu jedenfalls auch mit revisiblem Recht vereinbar sind. H über dem Kläger die Amtspflicht, ihr Leistungsgutachten, das für sein Fortkommen von erheblicher Bedeutung v/ar, sachgerecht zu erstatten und bei der Festsetzung der Rote allgemeine Bewertungsgrundsätze zu beachten. Aus der Natur der ihr gestellten Aufgabe ergab sich bereits, daß die Oberstudiendirektorin allein die von dem Kläger während des zu beurteilenden jiusbildungsabschnitts gezeigten Leistungen zu bewerten hatte und ihre Beurteilung nicht nachträglich mit Rücksicht auf die negativen PrüfungsLeistungen des Klägers ändern durfte. Bie Revision rügt, das Revisionsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt, daß Frau Br. MflBlihr Gutachten geändert habe, nachdem sie auf die besondere Rulxe der praktischen Ausbildung für das Prüfungsergeonis aufmerksam gemacht worden sei, die sie i bei ihre. Bas Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung festgestellt, daß nach der eigenen Behauptung des beklagten Landes Brau Br. MflHBdie Note zu demindest auch im Hinblick auf den Ausfall der Prüfung (ungenügend bei der englischen Lehrprobe) herabgesetzt habe. November 1961 Seite 9 enthaltenen Vortrag, sowie der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auch von dem beklagten Land als richtig anerkannten Prüfungsniederschrift, nach der die "wohlwollende Bormulierung" der ursprünglichen Beurteilung "durch das Ergebnis der englischen Lehrprobe" entfalle. Bieser festgestellte Sachverhalt, der mit den Best-Stellungen im Tatbestand des Urteils nicht in Wider-spruch steht, ist für das Revisionsgericht nach § 561 ZPO verbindlich. Wenn daher die Revision nunmehr vortragen will, daß Brau Br. MflfB ihre Beurteilung nachträglich ohne Rücksicht auf das Ergebnis der englischen Lehrprobe in der Prüfung nur deshalb geändert habe, weil sie den Wert der praktischen Ausbildung für das Prüfungsergebnis seinerzeit unterschätzt habe, so ist dieses von dem festgestellten Sachverhalt abweichende Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. träglieh zu demindest auch diese Prüfungsleistungen des Klägers und damit ein Leistungsbild zugrundegelegt hat, das für das Gutachten sachfremd war, mag nun der Beamtin bei der ursprünglichen Bewertung eine schon damals zutageliegende Schwäche des Klägers in einem Pach verborgen geblieben sein, die sie erst durch seine Leistungen in der Prüfung erkannt hat, oder mag sie bei ihrer Beurteilung zwar die Vorzüge und Schwächen des Studienreferendars gesehen, aufgrund der Prüfungsleistungen aber geglaubt haben, ihren damals aus diesen Beurteilungskomponenten gezogenen Schluß auf den Leistungsstand und die Entwicklungs-raöglichkeiten des Klägers nicht aufrechterhalten zu können. Das Kammergericht hat somit zu Recht festgestellt, daß die Oberstudiendirektorin unter Verstoß gegen einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz ein durch sachfremde Erwägungen beeinflußtes, unrichtiges Leistungsgutachten erstattet und hierdurch ihre auch dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur gerechten Bewertung verletzt hat. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Kammergericht in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen, welche anderen Gründe die Herabsetzung der Vorzensur mitveranlaßt haben.Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn Prau Dr. Mfll bei der Pestsetzung ihrer Note ursprünglich falsche Be- • wertungsmaßstäbe angewandt hätte und auch ohne Berücksichtigung der Prüfungsnote zur Abänderung ihrer Vorzensur gekommen wäre. Unter Berufung auf die von der Rechtsprechung für fehlerhafte Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze meint die Revision, das Kammergericht habe Frau Dr. einen Schuldvorwurf nur machen dürfen, v/enn die Beamtin bei der Ausübung ihres Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hätte, daß jedem sachlich Urteilenden der Fehler ohne weiteres eingeleuchtet haben würde. Ein Rechtsirrtum würde sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände entschuldigen, die auch nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht ersichtlich sind. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß keiner der Prüfer der Kommission vom 24. Denn der festgestellte Sachverhalt gibt dem Revisionsgericht die Möglichkeit, auch diesen Eingriff als eine schuldhafte Amtspflichtverletzuug,auf dierdie Klage von Anfang an gestützt war, zu werten, für die das beklagte Land «/nach Art. (VII G 25/61) ausgesprochen, daß es diesem anerkannten Rechtsgrundsatz widersprach, wenn der Senator für Volksbildung nachträglich im Wege der'Rechtsbelehrung” die Prüfungskommission dazu veranlaßte, in eine nochmalige Beratung über das Prüfungsergebnis einzutreten, nachdem die Prüfungskommission bereits ordnungsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen entschieden hatte. Pehlte ihm die erforderliche Rechtskunde, dann war er verpflichtet, sich rechtskundig beraten zu lassen, und selbst wenn der eingeholte Rat falsch gewesen wäre, hätte das beklagte Land aus Verschulden zu haften (BGB RGRK, 11. Der Eingriff des Senators für Volksbildung mit der aus ihm folgenden weiteren Verzögerung der Erteilung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung stellte sich daher als eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht gegenüber dem Kläger dar. Bei dieser Sachlage kann mit der Revision nicht gerügt werden, daß das Kammergericht auf diese Behauptung nicht eingegangen, sondern davon ausgegangen ist, das beklagte Land habe sie fallen gelassen. Dadurch jedoch, daß das beklagte land auf das gesamte Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen hat, verpflichtete es das Kammergericht nicht, nun auch den gesamten Sachvortrag des ersten Rechtszuges einer Nachprüfung zu unterwerfen (vgl.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 344 ZPO
LandOberstudiendirektorinKammergerichtbeklagenGutachtenKlägerPrüfungskommissionPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
ÄJJ_ZR_2jO/63
URTEIL
Verkündet am
30. September 1965 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Assessor des Lehramtes Hans-Otto B flBIHB
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger nimmt das beklagte Tand aufgrund Amtshaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch fehlerhafte PrüfungsentScheidungen entstanden sein soll.
Am 24. Februar 1958 unterzog sich der Kläger vor dem Prüfungsamt des beklagten Landes der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Oberschulen des wisschenschaftll-chen Zweiges. Über seine Leistungen als Studienreferendar lagen der Prüfungskommission Gutachten der Ausbilder vor. Danach hatte die Ober Studiendirektor in Dr.	die auch
 der Prüfungskommission angehörte, die praktische Tätigkeit des Klägers an der C^m^HHK-von~S^[H^-Schule als "im Hinblick auf die erkennbare Entwicklung noch ausreichend” beurteilt, während die Seminarleistungen des Klägers von seinen Ausbildern mit ausreichend bewertet worden waren.
 
Für seine Prüfungslektion in Englisch erhielt der Kläger ein "ungenügend”, für die übrigen Prüfungsleistungen ausreichende Noten. Mit vier zu drei Stimmen beschloß die Prüfungskommission zunächst, die Prüfung als bestanden zu werten. Auf Einspruch des Vertreters des Schulamtes nahm die Kommission mit dem Senator für Volksbildung Verbindung auf. Im Anschluß hieran setzte die Ober-studiendirektorin Dr.	Gutachten	über	die	prakti-
sche Tätigkeit des Klägers auf die Note "mangelhaft” herab. Hierzu heißt es in der Prüfungsniederschrift:
"Eie wohlwollende Formulierung "noch ausreichend" sollte lediglich die Möglichkeit, bei eventuell ausreichenden Leistungen in der Prüfung zu bestehen, schaffen, entfällt aber durch das Ergebnis der englischen Lehrprobe,"
Daraufhin beschloß die Kommission, auf Nichtbestehen der Prüfung zu erkennen.
Eie Wiederholungsprüfung vom 15. Oktober 1958 bestand der Kläger nicht.
Auf seine Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht Berlin durch rechtskräftiges Teilurteil vom 25. Mai 1959 die Prüfungsentscheidung vom 24. Februar 1958 auf, weil die nachträgliche Herabsetzung der Vorzensur durch Frau Er.	rechtswidrig	gewesen	sei.	Bei	ihrer erneuten
 Beratung über das Prüfungsergebnis vom 24. Februar 1958, die am 51. August 1959 stattfand, beschloß die Kommission zunächst, die Prüfung als bestanden zu werten. Eer Senator für Volksbildung ließ die Verkündung dieses Beschlusses aussetzen und lud die Kommission zur nochmaligen Beratung auf sein Dienstzimmer. Hier beschloß die Prüfungskommission am 28. Oktober 1959, das für den Kläger negative Prüfungsergebnis vom 24. Februar 1958 zu bestätigen.
Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgeriehtcs Berlin vom 18. Februar 1960 v/urde der Beschluß vom 28. Oktober 1959 aufgehoben und der Senator für Volksbildung verpflichtet, ein Zeugnis über die laut Sitzungsprotokoll vom 31. August 1959 bestandene Prüfung vom 24. Februar 1958 zu erteilen. Dieses Zeugnis wurde dem Kläger am 22. August 1961 ausgehändigt.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Mitglieder der Prüfungskommission am 24. Februar 1958 und 28. Oktober 1959 und in der Weigerung des Senators für Volksbildung, ihm ein Zeugnis zu erteilen, schuldhafte Amtspflichtverletzungen.
Er hat behauptet, bei ordnungsmäßigem Prüfungshergang hätte er bereits am 1. April 1958 eine Anstellung im Schuldienst erhalten können, und von dem beklagten Land Ersatz des Ver-dienstausfalles beansprucht, der ihm durch die Vorenthaltung dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1. April 1958 bis 1. September 1961 entstanden sei.
Den Verdienstausfall hat er mit 34.455 DM nebst Zinsen geltend gemacht und in dieser Höhe am 3. Mai 1962 vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil erwirkt. Nach dem rechtzeitigen Einspruch des beklagten Landes hat er den Verdienstausfall auf 30.849,83 DM neu berechnet und unter Verzicht auf v/eitergehende Rechte aus dem Versäumnisurteil gebeten, nach Maßgabe dieser Neuberechnung das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Das beklagte Land hat um Aufhebung des Versäumnisurteils und um Abweisung der Klage gebeten. Es hat ein schuldhaftes Verhalten seiner Beamten in Abrede gestellt und ferner geltend gemacht: Selbst wenn der Kläger die Prüfung bereits am 24. Februar 1958 bestanden hätte, wäre er mit
 
Rücksicht auf seine schlechten Noten und die auf ein Hauptfach beschränkte Lehrbefähigung im Schuldienst nicht angestellt, jedenfalls alsbald wieder entlassen worden.
Las Landgericht hat das Yersäumnisurteil vom 3. Mai 1962 nach Maßgabe des nachträglich beschränkten Klageantrages in mehreren feilurteilen aufrechterhalten. üDas Kammer-gericht hat die Berufungen des beklagten Landes zurückge-v/iesen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteiles und Abweisung der Klage weiter. Ler Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

I.
Las Kammergericht ist der Frage nlrht v/eiter nachgegangen, ob die Prüfungskommission vom 24. Februar 1958 bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Es hält den Schadenser-satzanspruch des Klägers schon deshalb für begründet, weil das Kommissionsraitglied Oberstudiendirektorin Lr. bei der Bewertung der praktischen Tätigkeit des Klägers als Studienreferendar an der C|H^HHH|^^-von~Sflm^-Schule in BflHHIHliV pflichtwidrig verfahren sei. Las Kammergericht führt hierzu aus:
Las nachträgliche Herabsetzen der diese Bewertung zusammenfassenden Note von “ausreichend” auf “mangelhaft” sei von sachfremden Erwägungen beeinflußt gev/esen. Nach dem
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eigenen Vortrag des beklagten Landes sei diese Neubewertung zu demindest auch mit Rücksicht auf die Prüfungsleistung des Klägers erfolgt. Damit habe Frau Dr. MBBBlihrem Gutachten nachträglich ein Deistungsbild mit zugrundegelegt, auf das sich die Beurteilung weder habe erstrecken dürfen noch nach den ursprünglichen Absichten der Oberstudiendirektorin habe erstrecken sollen. Das Gutachten habe den Prüfern eine selbständig neben den Prüfungsleistungen stehende Brkenntnisgrundlage an die Hand geben sollen, um eine möglichst umfassende, von Zufälligkeiten und Ungerechtigkeiten des Prüfungsergebnisses freie Gesamtbeurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu ermöglichen. Durch das Einbeziehen des Prüfungsergeb-nisses in das Gutachten sei dieser Zweck verfehlt worden. Hierdurch habe Frau Dr.	fahrlässig	gegen	allgemeine
 Beurteilungsgrundsätze verstoßen. Ihre Fehlbeurteilung habe dazu geführt, daß die Prüfungskommission in ~ wie das Verwaltungsgericht Berlin durch Teilurteil vom 25* Mai 1959 bindend festgestellt habe - rechtsv/idrigerweise die Prüfung des Klägers als nicht bestanden beurteilt habe und dem Kläger zu Unrecht eine Betätigung im Schuldienst vorent-halten worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1) Bei der Bewertung der von dem Kläger während der Ausbildung gezeigten Leistungen ist Frau Dr. als Oberstudiendirektorin in Erfüllung der ihr anvertrauten staatlichen Ausbildungsund Prüfungsaufgaben hoheitlich tätig geworden. Hat Frau Dr.	hierbei	eine	dem
 
Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, so haftet dem Kläger grundsätzlich das beklagte Land als Anstellungskorperschaft der Beamtin nach Art. 34 GG i.V.m: § 839 BGB für den hieraus entstandenen Schaden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Kammergericht Inhalt und Umfang der Amtspflichten der Oberstudiendirektorin irrevisiblem Landesrecht entnommen hat, da seine Feststellungen hierzu jedenfalls auch mit revisiblem Recht vereinbar sind. Frau Br.	oblag	gegen-
H	über	dem Kläger die Amtspflicht, ihr Leistungsgutachten,
 das für sein Fortkommen von erheblicher Bedeutung v/ar, sachgerecht zu erstatten und bei der Festsetzung der Rote allgemeine Bewertungsgrundsätze zu beachten. Aus der Natur der ihr gestellten Aufgabe ergab sich bereits, daß die Oberstudiendirektorin allein die von dem Kläger während des zu beurteilenden jiusbildungsabschnitts gezeigten Leistungen zu bewerten hatte und ihre Beurteilung nicht nachträglich mit Rücksicht auf die negativen PrüfungsLeistungen des Klägers ändern durfte.
Bie Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß Frau Br.	gegen	diesen	Grundsatz verstoßen habe, sind
 unbegründet.
Bie Revision rügt, das Revisionsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt, daß Frau Br. MflBlihr Gutachten geändert habe, nachdem sie auf die besondere Rulxe der praktischen Ausbildung für das Prüfungsergeonis aufmerksam gemacht worden sei, die sie i	bei	ihre. ersten Bev/ertung nicht ausreichend berücksichtigt
 gehabt habe. Zur Korrektur ihres ersten Gutachtens sei sie nicht durch neue Erkenntnisse über die Leistungen des
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Klägers, sondern durch, eine andere Auslegung der Bewertungsmaßstäbe veranlaßt worden.
Bas Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung festgestellt, daß nach der eigenen Behauptung des beklagten Landes Brau Br. MflHBdie Note zu demindest auch im Hinblick auf den Ausfall der Prüfung (ungenügend bei der englischen Lehrprobe) herabgesetzt habe. Biese Best-Stellung entspricht auch dem bereits in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. November 1961 Seite 9 enthaltenen Vortrag, sowie der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auch von dem beklagten Land als richtig anerkannten Prüfungsniederschrift, nach der die "wohlwollende Bormulierung" der ursprünglichen Beurteilung "durch das Ergebnis der englischen Lehrprobe" entfalle. Bieser festgestellte Sachverhalt, der mit den Best-Stellungen im Tatbestand des Urteils nicht in Wider-spruch steht, ist für das Revisionsgericht nach § 561 ZPO verbindlich. Wenn daher die Revision nunmehr vortragen will, daß Brau Br. MflfB ihre Beurteilung nachträglich ohne Rücksicht auf das Ergebnis der englischen Lehrprobe in der Prüfung nur deshalb geändert habe, weil sie den Wert der praktischen Ausbildung für das Prüfungsergebnis seinerzeit unterschätzt habe, so ist dieses von dem festgestellten Sachverhalt abweichende Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. Es braucht somit der Brage nicht nachgegangen zu werden, ob die neue Erkenntnis des ’Wertes der Vorbeurteilung für die Prüfung zu einer Änderung der Vorbeurteilung führen durfte oder lediglich die Erwägungen der Oberstudiendirektorin bei der Bestsetzung der Prüfungsnote_ beeinflussen konnte. Benn aufgrund des Sachverhaltes mußte das Kanmergericht davon ausgehen, daß Brau Br.	ihrem Gutachten nach-
träglieh zu demindest auch diese Prüfungsleistungen des Klägers und damit ein Leistungsbild zugrundegelegt hat, das für das Gutachten sachfremd war, mag nun der Beamtin bei der ursprünglichen Bewertung eine schon damals zutageliegende Schwäche des Klägers in einem Pach verborgen geblieben sein, die sie erst durch seine Leistungen in der Prüfung erkannt hat, oder mag sie bei ihrer Beurteilung zwar die Vorzüge und Schwächen des Studienreferendars gesehen, aufgrund der Prüfungsleistungen aber geglaubt haben, ihren damals aus diesen Beurteilungskomponenten gezogenen Schluß auf den Leistungsstand und die Entwicklungs-raöglichkeiten des Klägers nicht aufrechterhalten zu können. In jedem dieser Palle hat sie die aus der Px^üfungs-leistung des Klägers gewonnene Erkenntnis und damit die Leistung selbst nachträglich in die Vorbeurteilung einfließen lassen.
Das Kammergericht hat somit zu Recht festgestellt, daß die Oberstudiendirektorin unter Verstoß gegen einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz ein durch sachfremde Erwägungen beeinflußtes, unrichtiges Leistungsgutachten erstattet und hierdurch ihre auch dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur gerechten Bewertung verletzt hat.
Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Kammergericht in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen, welche anderen Gründe die Herabsetzung der Vorzensur mitveranlaßt haben.Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn Prau Dr. Mfll bei der Pestsetzung ihrer Note ursprünglich falsche Be- • wertungsmaßstäbe angewandt hätte und auch ohne Berücksichtigung der Prüfungsnote zur Abänderung ihrer Vorzensur gekommen wäre. Daß der Pall aber so lag, ist v/eder vom beklagten Lande vorgetragen noch von der Revision aufgezeigt. Pehlte es somit an jedem Anhalt dafür, daß Prau Dr M0B ihre Vorzensur auch ohne Berücksichtigung der Prüfungs-
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note herabgesetzt hätte, dann bedurfte es auch keiner Erörterung der Präge, ob Frau Dr.	außer	sachfremden	Er-
wägungen auch noch andere Gründe zur Herabsetzung der Vorzensur veranlaßt haben.
III.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Peststellung des Kammergerichts, Frau Dr. M(HB habe fahrlässig gehandelt, gehen fehl.
Unter Berufung auf die von der Rechtsprechung für fehlerhafte Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze meint die Revision, das Kammergericht habe Frau Dr.	einen	Schuldvorwurf	nur machen dürfen, v/enn
 die Beamtin bei der Ausübung ihres Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hätte, daß jedem sachlich Urteilenden der Fehler ohne weiteres eingeleuchtet haben würde.
Die Revision übersieht dabei, daß der Oberstudiendirektorin ein Ermessen nur für die pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung der Leistungen eingeräumt war. Ob sie ihrer ursprünglichen Bewertung nachträglich ein anderes leistungsbild zugrundelegen durfte, v/ar dagegen ihrem Ermessen nicht überlassen. Deshalb war der Entschluß zur nachträglichen Abänderung der Vorzensur' insoweit keine -^rmessensentscheidung, als er auf der schlechten Prüfungsleistung des Klägers beruhte.
Auch hat das Kammergericht an die Redröskenntnisse der Oberstudiendirektorin keine unzu demutbaren Anforderungen gestellt, wenn es von ihr die Kenntnis und Beachtung der für ihr Leistungsgutachten maßgebenden BewertungsgrundSätze verlangt hat. Hach seinen bindenden Feststellungen ist die
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Beamtin als Schulleiterin ständig mit der Bev/ertung von Leistungen befaßt gewesen. Dann war es ihre Aufgabe, sieh über die Bewertungsgrundsätze eingehend zu orientieren.
Ein Rechtsirrtum würde sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände entschuldigen, die auch nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht ersichtlich sind. Als ein solcher Umstand kann jedenfalls nicht, wie die Revision glaubt, gelten, daß Frau Dr. MdB nur gelegentlich mit Prüfungen befaßt war. Sie hatte gerade nicht als Prüferin, sondern als Ausbilderin über die Leistungen des Klägers zu befin-den. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß keiner der Prüfer der Kommission vom 24. Februar 1958 die Herabsetzung der Rote als unzulässig erkannt habe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich grundsätzlich niemand zu seiner Entlastung für ein fehler-haftes Verhalten darauf berufen kann, daß andere denselben Fehler gemacht haben würden. Ebensowenig wird die Pflichtverletzung der Oberstudiendirektorin dadurch entschuldigt, daß möglicherweise auch sachgerechte Gründe den Entschluß der Beamtin zur Herabsetzung der Vorzensur mit beeinflußt haben. Einer Feststellung darüber, welche Gründe die Oberstudiendirektorin sonst zur Herabsetzung der Rote bewogen haben, bedurfte es daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
IV.
Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung der Oberstudiendirekt-.rin für den Ausfall des Prüfungsergeb-nisses vom ?*'. Februar 1958 hat das Kammergericht unter Würdigung der Erklärungen der Kommissionsmitglieder ohne Rechtsirrtum bejaht. Hieran anknüpfend hat es dem Verhalten der Oberstudiendirektorin den Gesamtschaden des
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Klägers zugerechnet, den er durch die Vorenthaltung einer Beschäftigung im Schuldienst in der Zeit vom 1. April 1958 bis 1. April 1961 erlitten hat.
Sicher ist der Umstand, daß dem Kläger bis zu dem 31. August 1959, dem Tag der zweiten Beratung über das Prüfungsergebnis vom 24. Februar 1958, noch kein Zeugnis erteilt v/ar, das ihn zur Tätigkeit im Schuldienst befähigte, eine adäquate Folge der Amtspflichtverletsung der Oberstudiendirektorin gewesen. Die auf diese Amtspflichtver-lebzung zurückzuführenden Mängel des ersten Beratungsergebnisses vom 24 Februar 1958 haben die erneute Beratung erforderlich gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Korrektur des zweiten Beratungsergebnisses in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 28. Oktober 1959 der Amtspflichtverletzung dex* Oberstudiendirektorin zuzurechnen ist, da die Änderung des Ergebnisses der zweiten Beratung, durch die die Erteilung des Zeugnisses weiter verzögert worden ist, in erster Linie durch das Eingreifen des Senators für Volksbildung in die Beratung veranlaßt werden ist.
Denn der festgestellte Sachverhalt gibt dem Revisionsgericht die Möglichkeit, auch diesen Eingriff als eine schuldhafte Amtspflichtverletzuug,auf dierdie Klage von Anfang an gestützt war, zu werten, für die das beklagte Land «/nach Art. >34 GG i.V.m. § 839 BGB einzustehen hat.
Eine Prüfungskommission, wie sie hier bestand, kann ihrer Aufgabe nur gerecht werden und die für sie damit verbundene höchstpersönliche Pflicht, das pädagogisch-wisschenschaftliehe Urteil nach bestem Y/issen und Gewissen abzugeben, nur dann erfüllen, wenn sie in ihrer Entscheidung frei und unabhängig ist. Zutreffend hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14« Juli 196
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(VII G 25/61) ausgesprochen, daß es diesem anerkannten Rechtsgrundsatz widersprach, wenn der Senator für Volksbildung nachträglich im Wege der'Rechtsbelehrung” die Prüfungskommission dazu veranlaßte, in eine nochmalige Beratung über das Prüfungsergebnis einzutreten, nachdem die Prüfungskommission bereits ordnungsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen entschieden hatte. Eine solche Einsicht war aber auch von dem Senator für Volksbildung zu verlangen. Pehlte ihm die erforderliche Rechtskunde, dann war er verpflichtet, sich rechtskundig beraten zu lassen, und selbst wenn der eingeholte Rat falsch gewesen wäre, hätte das beklagte Land aus Verschulden zu haften (BGB RGRK,
 11. Aufl.,§ 839 Anm. 46). Der Eingriff des Senators für Volksbildung mit der aus ihm folgenden weiteren Verzögerung der Erteilung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung stellte sich daher als eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht gegenüber dem Kläger dar. Bei Anwendung der erforder-liehen Sorgfalt, notfalls unter Einholung rechtskundigen Rats, , hätte auch der Senator für Volksbildung erkennen müssen, daß sein Eingriff gegen einen anerkannten Rechtsgrundsatz verstieß.
V,
Schließlich beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß das Kammergericht unter Verstoß gegen § 344 ZPO übersehen habe, die Kosten des Versäumnisurteils des Landgerichtes vom 5. Mai 1962 dem Kläger aufzuerlegen, da er die Säumnis des beklagten Landes verschuldet habe, indem er mit dem beklagten Land vereinbart habe, wegen schwebender»; Vergleichsverhandlungen habe das Land sich nicht vertreten zu lassen brauchen, Nachteile sollten dem Land daraus nicht entstehen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zu beachten, weil das beklagte Land die Behauptung im ersten Rechtszug zv/ar erhoben, vor dem Kammergericht jedoch nicht ausdrücklich wiederholt hat, obwohl das Landgericht zu dieser Behauptung keine
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Stellung genommen hatte. Bei dieser Sachlage kann mit der Revision nicht gerügt werden, daß das Kammergericht auf diese Behauptung nicht eingegangen, sondern davon ausgegangen ist, das beklagte Land habe sie fallen gelassen. Die Partei muß dem Berufungsgericht den Streitstoff in solcher weise unterbreiten, daß es erkennen kann, welcher Sachvortrag ihm zur Entscheidung gestellt wird.
Sie kann hierbei auf einzelne feile der Schriftsätze des ersten Rechtszugos Bezug nehmen. Dadurch jedoch, daß das beklagte land auf das gesamte Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen hat, verpflichtete es das Kammergericht nicht, nun auch den gesamten Sachvortrag des ersten Rechtszuges einer Nachprüfung zu unterwerfen (vgl. BGH Urt. v, 21. Dezember 1964 - III ZR 133/63 S. 15; BGHZ 35, 103, 106/107).
Da auch die übrigen Ausführungen des Kammergerichtes Fehler zu dem Nachteil des beklagten Landes nicht erkennen lassen, erweist sich die Revision des beklagten Landes als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat das beklagte Land die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Pagendarm
 Gähtgens
Dr. Kreft
 Dr. Reinhardt
 Dr. Hußla