a) Ist eine Tätigkeit hoheitlich, wie der Bau und die Unterhaltung von Kabeln durch die Bundespost, dann gilt dies auch für untergeordnete Arbeiten der Postbediensteten, die in den Kreis dieser Tätigkeit fallen« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 334,37 DM zu dem Ersatz seiner Beparaturkosten (103,60 DM) und.seines Verdienstausfalls (netto DM 765*^5 Die Beklagte hat geltend gemacht, habe eich nicht auf einem Dienstgang befunden; abgesehen davon sei seine Tätigkeit nicht hoheitlicher Natur; sein Verhalten als Fußgänger habe auch nur in einem äußeren, nicht aber in einem inneren Zusammenhang mit i-ciner Dienstverrrichtung gestanden. Auf die Berufung des Klügere hat das Berufungsgericht durch Teil-und Grundurteil die Beklagte verurteilt, 267,50 BK nebst Sinsen zu zahlen, und den Schmerzensgeldanspruch zu einen /nteil von 4/5 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärte In übrigen hat es die Klage abgewiesen» En hält ein Verschulden des für erwiesen und rechnet dessen Gang hoheitlicher Tätigkeit zu; im Hinblick auf.die Betriebsgefahr des Mopeds hält es den Kläger für verpflichtet, 1/5 seines Schadens selbst zu tragen» 1») Das Berufungsgericht geht, wie auch die Revision, zutreffend davon aus, daß die Tätigkeit der Post auf dem Gebiete des Fernmeldewesens und namentlich ihre Arbeiten zur Erhaltung der Betriebssicherheit ihrer Pernmelde-kabel als Ausübung hoheitlicher Gewalt anzusehen sind (RGZ 126, 28, 31; 165, 565, 570; BGH IM Nr» 4 au § 839 (Fh) BGB; 3. 2«) Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des im Kabellötertrupp als hoheitlich angesehen hat» Da die Unterhaltung - wie auch der Bau -der I-’ernmeldekabel durch die Beklagte insgesamt hoheit- Ist eine Tätigkeit an sich hoheitlich, dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um die Leitung oder die Ausführung der Arbeiten handelt, vielmehr fällt auch die Handarbeit.beim Bau und der Unterhaltung der Kabel in den Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit, soweit sie von den Bediensteten der Beklagten geleistet wird. Die Arbeiten, die RfHHK in seiner Eigenschaft als Vorarbeiter im Kabel-lötertrupp regelmäßig zu verrichten hatte, fallen daher in die hoheitliche Tätigkeit der Beklagten, auch soweit sie untergeordneter Natur sein sollten« Es erübrigt sich deshalb, auf die sachlich- und verfahrensrechtlichen Angriffe einzugehen, mit denen die Revision die Annahme des Berufungsurteils bekämpft, die Arbeit des sei nicht ganz untergeordneter Natur gev/esen. Entgegen der Ansicht der Revision hat er sich zur Zeit des Unfalls auch bereits in Dienste, nicht nur auf dem Weg zu dem Dienst befunden ü’ic das Berufungsgericht festgestellt hat, wollte er nach der Beendigung von Außenarbeiten auf der Ue^ll Straße Planunterlagen bei der Linienstelle in der Straße holen, um das Ergebnis der Arbeiten in den bereits erwähnten Kabelberichtigungen festzulegen 4c) Lein Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Weg des RflHHP von der Arbeitsstelle auf der Straße zur Linienstello, d.h. die Fahrt zu dem Fernmeldeamt und der Gang von dort zur Linienstelle, der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen ist. Trägers hoheitlicher Gewalt zu dem Crt, an dem er das ihm .anvertraute Amt im engeren Sinne auc-zuiiben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallend angesehen, wenn der Weg mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde (RGZ 159? Ben erforderlichen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem eigentlichen hoheitlichen Bienstgeschäft eines Jugendfürsorgers und der Fahrt zwischen den in einer Großstadt verstreut liegenden Lehr- und Arbeitsstellen der betreuten Jugendlichen hat der Senat in dem im bereits angezogenen Urteil vom 30« November 1959 behandelten Falle daraus hergeleitet, daß sich die Tätigkeit des Fürsorgers zweckmäßig nur mit der Benützung eines Verkehrsmittels durchführen lasse und die beklagte Stadt die Benützung des Fahi-rades gebilligt oder wenigstens längere Zeit geduldet habe« Da dns Holen der Pionunterlagen unmittelbar dienstlichen Zwecken diente, es auch sachgemäß .war, die kurze Strecke zu Fuß zu gehen, hat das Berufungsgericht angenommen, wegen der Tatsache, daß in der Wahl reines Weges frei gewesen sei und auch darüber bestimmt habe, ob er fuhr oder ging, könne nicht der innere Zusammenhang zwischen seinem Weg und dem eigentlichen Amtsgeschäft verneint werden. Diese Beurteilung steht im Linklang mit der Rechtsprechung des Senats« Der innere Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Dienstgeschäft und den \7cg, den der Beamte aus dienstlichen Gründen von der Arbeitsstelle im Außendienst zur Behörde zurücklegt, wird nicht dadurch aufgehoben, daß die Vorgesetzte Dienststelle es dem Beamten überläßt zu bestimmen, welchen Weg er im einzelnen wählt, und ob er .ein Verkehrsmittel benutzt oder zu Fuß 'geht. Zu verweisen ist noch auf die Entscheidung des Senats III ZR 221/60 vom 5» Februar 1962 - NJW 1962, 796, wonach der Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbausmts der hoheitlichen Tätigkeit zuzurcchnen
2222 087 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 7:GB § 839 Fh; GG Art. 34 a) Ist eine Tätigkeit hoheitlich, wie der Bau und die Unterhaltung von Kabeln durch die Bundespost, dann gilt dies auch für untergeordnete Arbeiten der Postbediensteten, die in den Kreis dieser Tätigkeit fallen« b) Begibt sich ein beim Ka.beIbau beschäftigter Post-bedienrteter zu ?uß von der Arbeitsstelle zu einer .Dienststelle, um für den Kabelbau erforderliche Pläne zu holen, dann kann dieser Gang der hoheitlichen Tätigkeit der Bundespost zuzurechnen sein» BGH, ürt.v„ 16. Mai 1963 - III ZH 210/61 OLG Düsseldorf LG Krefeld Verkündet am 16» -£ai 1965 Scheibl, Justizobersekretär als urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , vertreten durch den Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. gegen den Malergesellen Josef ArBfctraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollraächtigter Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« April 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: 1.) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 7. September 1961 aufgehoben, soweit dem bezifferten Zahlungsantrag zu einem höherer» Betrag als 160,88 BM stattgegeben ist.. Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 22. März 1961 zurückgewiesen • 2 Las landgerichtliche Urteil in der Fassung cics Berufungsurteils wird au Ziffer 1 dahin gefaßt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,88 DM nebst 4 # Zinsen von 82,88 DM seit dem 5» August I960 und von 78 DM seit dem 5» Januar 1961 zu zahlen» 2») Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen» 3o) Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte 9/10, der Kläger 1/10» Von Rechts wegen Tatbestand: Am ?.2. .Dezember 1959 gegen 13»20 Uhr stieß der Kluger der mit seinem Moped den Os^HP in befuhr, mit dem Fernmeldehandwerker zusammen, der zu Fuß die Fahrbahn überquerte. Der Kläger stürzte und wurde schwer verletzt, das Moped wurde beschädigt. der bei der Beklagten im Hauptkabellötertrupp beschäftigt war,' befand sich auf dem Wege vom Fernmeldeamt KflHD auf dem zur Linienstelle der Beklagten auf der Straße. Er wurde durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hat die Staatsanwaltschaft eingestellt, weil ein Verschulden nicht nachzuweisen sei«. Der Kläger hat vorgetragen: Er sei hinter einem Lastkraftwagen mit zulässiger Geschwindigkeit hergefahren. R4HHV sei noch dem Vorüberfahren des Lastwagens, ohne nochmals nach rechts zu sehen, über die Fahrbahn und ihm ins Moped gelaufen. Da BMB sich auf einem Dienstweg befunden habe, hafte die Beklagte. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 334,37 DM zu dem Ersatz seiner Beparaturkosten (103,60 DM) und.seines Verdienstausfalls (netto DM 765*^5 fl abzüglich der Arztauslagen der Krankenkasse mit 533*08 VLl = 230.77 DM) sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen, das er in Höhe von mindestens 800,— DM für angemessen hält. Die Beklagte hat geltend gemacht, habe eich nicht auf einem Dienstgang befunden; abgesehen davon sei seine Tätigkeit nicht hoheitlicher Natur; sein Verhalten als Fußgänger habe auch nur in einem äußeren, nicht aber in einem inneren Zusammenhang mit i-ciner Dienstverrrichtung gestanden. 4 Da« Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klügere hat das Berufungsgericht durch Teil-und Grundurteil die Beklagte verurteilt, 267,50 BK nebst Sinsen zu zahlen, und den Schmerzensgeldanspruch zu einen /nteil von 4/5 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärte In übrigen hat es die Klage abgewiesen» En hält ein Verschulden des für erwiesen und rechnet dessen Gang hoheitlicher Tätigkeit zu; im Hinblick auf.die Betriebsgefahr des Mopeds hält es den Kläger für verpflichtet, 1/5 seines Schadens selbst zu tragen» Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungcantrag weiter» Der Kläger bittet, das Rechts-mi fctel zuriiekzuwei sen n Entscheidungsgrunde I» 1») Das Berufungsgericht geht, wie auch die Revision, zutreffend davon aus, daß die Tätigkeit der Post auf dem Gebiete des Fernmeldewesens und namentlich ihre Arbeiten zur Erhaltung der Betriebssicherheit ihrer Pernmelde-kabel als Ausübung hoheitlicher Gewalt anzusehen sind (RGZ 126, 28, 31; 165, 565, 570; BGH IM Nr» 4 au § 839 (Fh) BGB; 3. auch Kr» 5 aaO mit Anmerkung; BGB-RGRK 11» Auf1. § 859 Anm. 24, 53). 2«) Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des im Kabellötertrupp als hoheitlich angesehen hat» Da die Unterhaltung - wie auch der Bau -der I-’ernmeldekabel durch die Beklagte insgesamt hoheit- 5 liehe Tätigkeit ist, trifft dies auch für die einzelner. A‘•'beiten zu, die in den Kreis dieser Tätigkeit fallen. Ist eine Tätigkeit an sich hoheitlich, dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um die Leitung oder die Ausführung der Arbeiten handelt, vielmehr fällt auch die Handarbeit.beim Bau und der Unterhaltung der Kabel in den Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit, soweit sie von den Bediensteten der Beklagten geleistet wird. Die Arbeiten des Kabellötertrupps an den Kabeln gehören au den Bau- und unterhaltungsarbeiten und deshalb insgesamt zur hoheitljchen Tätigkeit der Beklagten, und zwar einschließlich der untergeordneten Arbeiten, wenn diese nur unmittelbar den bezeichneten Zwecken dienen. Die Arbeiten, die RfHHK in seiner Eigenschaft als Vorarbeiter im Kabel-lötertrupp regelmäßig zu verrichten hatte, fallen daher in die hoheitliche Tätigkeit der Beklagten, auch soweit sie untergeordneter Natur sein sollten« Es erübrigt sich deshalb, auf die sachlich- und verfahrensrechtlichen Angriffe einzugehen, mit denen die Revision die Annahme des Berufungsurteils bekämpft, die Arbeit des sei nicht ganz untergeordneter Natur gev/esen. 3.) Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung und bedenkenfrei festgestellt, daß R4HB9 zur Zeit des Unfalls aus dienstlichen Gründen unterwegs gewesen ist und den Unfall verschuldet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat er sich zur Zeit des Unfalls auch bereits in Dienste, nicht nur auf dem Weg zu dem Dienst befunden ü’ic das Berufungsgericht festgestellt hat, wollte er nach der Beendigung von Außenarbeiten auf der Ue^ll Straße Planunterlagen bei der Linienstelle in der Straße holen, um das Ergebnis der Arbeiten in den bereits erwähnten Kabelberichtigungen festzulegen 6 Auf dem Wege von der Arbeitsstelle in der üe M" T -J Str:.Qe zur Linienstelle ließ er sich von einem Postwagen bis zu dem l'crnmeldeamt mitnehmen, benutzte die Gelegenheit, dort in der Kantine zu Mittag zu essen und setzte nach Ablauf seiner halbstündigen Mittagspause den restlichen kurzen V/eg zur Linienstelle zu Fuß fort» Liese Fest- stellungen tragen den Schluß, daß R( des Unfalls im Dienste befunden hat sich zur Zeit 4c) Lein Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Weg des RflHHP von der Arbeitsstelle auf der Straße zur Linienstello, d.h. die Fahrt zu dem Fernmeldeamt und der Gang von dort zur Linienstelle, der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen ist. Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den V/eg eines. Trägers hoheitlicher Gewalt zu dem Crt, an dem er das ihm .anvertraute Amt im engeren Sinne auc-zuiiben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallend angesehen, wenn der Weg mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde (RGZ 159? 235» 165, 365, ;>70; 166, 1; 168, 231)«» Ler erkennende Senat ist dem gefolgt (BGHZ 29, 38; LM Nr« 25 zu Art. 34 GG) und hat weiter im Urteil vom 30. November 1959 - HI 2R 120/58 - = LM Nr. 23 zu § 839 (Fe) BGB = VRS 18, 175 ausgesprochen, daß eine Dienstfahrt, die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt sein kann, wenn sich die Benutzung des Fahrrads aus der Natur des Amtsgcechäfts ergibt. Lie bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob dasselbe zu gelten hat, wenn ein Beamter einen dienstlichen Weg zu Fuß zurücklegt, muß folgerichtig bejaht werden. Zwar rechtfertigt nicht jede Fahrt oder jeder Gong, die zu dienstlichen Zwecken unternommen werden, die Anwendung des Art« 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB; es müssen weitere Umstände hinzutreten, die schon die Fahrt oder den Gang zur dienstlichen Verrrichtung als Ausübung des öffentlichen Amtes kennzeichnen. Der Senat hat wiederholt (BGHZ 29, 38, 41; LM Nr. -25 au Art. 34 GG) ausgeführt, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäftes dient, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten fällt, wenn sie in einer solchen Beziehung zu <3er unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Vorgang angesehen wird; wesentlich ist dabei, ob ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigung gegeben ist und nicht die schädigende Handlung nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht« Ben erforderlichen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem eigentlichen hoheitlichen Bienstgeschäft eines Jugendfürsorgers und der Fahrt zwischen den in einer Großstadt verstreut liegenden Lehr- und Arbeitsstellen der betreuten Jugendlichen hat der Senat in dem im bereits angezogenen Urteil vom 30« November 1959 behandelten Falle daraus hergeleitet, daß sich die Tätigkeit des Fürsorgers zweckmäßig nur mit der Benützung eines Verkehrsmittels durchführen lasse und die beklagte Stadt die Benützung des Fahi-rades gebilligt oder wenigstens längere Zeit geduldet habe« 8 Da dns Holen der Pionunterlagen unmittelbar dienstlichen Zwecken diente, es auch sachgemäß .war, die kurze Strecke zu Fuß zu gehen, hat das Berufungsgericht angenommen, wegen der Tatsache, daß in der Wahl reines Weges frei gewesen sei und auch darüber bestimmt habe, ob er fuhr oder ging, könne nicht der innere Zusammenhang zwischen seinem Weg und dem eigentlichen Amtsgeschäft verneint werden. Diese Beurteilung steht im Linklang mit der Rechtsprechung des Senats« Der innere Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Dienstgeschäft und den \7cg, den der Beamte aus dienstlichen Gründen von der Arbeitsstelle im Außendienst zur Behörde zurücklegt, wird nicht dadurch aufgehoben, daß die Vorgesetzte Dienststelle es dem Beamten überläßt zu bestimmen, welchen Weg er im einzelnen wählt, und ob er .ein Verkehrsmittel benutzt oder zu Fuß 'geht. Zwar kann im Einzelfalle gerade die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels angeordnet oder aus Zweckraäßigkeibegründen geboten und daher allein aachgemäß sein. Ist das aber nicht der Fall, dann kann cs für den Zusammenhang von Weg und Dienstgeschäft nicht entscheidend sein, auf welche von mehreren in gleicher Weiße möglichen und sachgemäßen Arten der Beamte den Wer zurücklegt. Deshalb ist auch hier der Weg von den Außen-arbeiten in der Straße zur Linienstelle, ob- wohl er von RflB teils in einem Kraftwagen, teils zu Fuß zurückgelegt wurde, in bezug auf den Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstgeschäften einheitlich zu beurteilen. Zu verweisen ist noch auf die Entscheidung des Senats III ZR 221/60 vom 5» Februar 1962 - NJW 1962, 796, wonach der Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbausmts der hoheitlichen Tätigkeit zuzurcchnen / _ Q _ ist; dort ist im Anschluß an BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 t\nm* 20 betont, daß der gesamte Tätigkeitsbereich, der eich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit betrachtet werden müsse und es nicht angehe, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheitsrechtlicher teils bürgerlich-rechtlicher Hstur aufzuspalten, und auch Maßnahmen, die die eigentliche hoheitliche Tätigkeit nur vorbereiten, mit dieser eine Einheit bilden und insgesamt die Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen« Daraus, daß der Fußgänger für die anderen Verkehrsteilnehmer in der Regel eine geringere Gefahr darstellt, als der Kraft- oder Radfahrer - im Einzelfall kann es, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, anders sein -, kenn entgegen der .Ansicht der Revision für und gegen -den Zusammenhang eines Ganges mit dem eigentlichen Dienstgeschäft nichts hergeleitet werden; es kann in diesem Zusammenhang rechtlich keinen Unterschied machen, ob der Beamte als Kraftfahrer Fußgänger verletzt oder umgekehrt als Fußgänger den Unfall eines Kraftfahrers verursacht. Ist aber der Gang des dessen hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen, dann ist die Haftung der Beklagten zu Recht bejaht worden« • II. Bei der Berechnung des Verdienstausfalls des Klägers hat das Berufungsgericht das Quotenvorrecht der Krankenkasse außer acht gelassen, die dem Kläger aus Anlaß des Unfalls Barleistungen in Höhe von 533,08 DM gewährt hot. Der Kläger kann von der Beklagten nur 4/5 seines Verdienst- 10 i I Ip von 763,85 DM ,— DM verlangen. 611.08 Div! abzüglich Dazu kommen noch 4/5 53 j, Oc ü;'i. , a 1 o Q des Sachschadens a .1 so ■'öhe 82,28 I:”. Der bezifferte Zahlungsanspruch kann daher nur \r von 160,83 DM zuerkannt werden. Hinsichtlich des su?r- kn nnten A■ ehr 1 etrags h o b c n, d n s 1 a n <3 g e r ü abgewicsen werden. klagten unbegründet muß deshalb das Berufungsurteil aufge-chtliche Urteil abgeündert und die Klage Im übrigen ist das Rechtsar.ittel der Bc- Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat nach §§ 97? 92 ZPO die Beklagte 9/10, der Kläger 1/10 zu tragen. Dr. Fagendarm Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und orte-afcwesend; er ist an dc*r Leistung der Unterschrift verhindert. BroPagendarm GräLtgens Keßler I