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BGH · III ZR 210/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 210/60

Bei Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung sbhängen (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert), richtet sich der Gegenstands-wert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung verständigerweise vertretbar war (Ergänzung zu BGHZ 30, 154;. In seinem Aufträge machten die Rechtsanwälte Dr. R^BP und Dr. B^Bpin IflBBB beim Amt für Verteidigungslasten in Dortmund einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,— DM geltend. Oktober 1959 erkannte das Amt für Verteidigungslasten einen Kostenerstattungsanspruch nur (berechnet nach einem Gegenstandswert von 100,— DM) in Höhe von H,25 DM als berechtigt an, weil nach amtsärztlichem Gutachten ein Schmerzensgeld von 200,— DM angemes- * sen gewesen sei, der Kläger sich aber eine Mitverursachung zur Hälfte entgegenhalten lassen müsse und sich auch mit einem Schmerzensgeld von 100#— DM einverstanden erklärt habe. Der Kläger ist der Meinung, das Amt für Verteidigungslasten müsse ihn von der Forderung seiner Rechtsanwälte in voller Höhe von 50,13 DM befreien, und hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten in einer Höhe von 35»88 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 9. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie ist der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung oder Befreiung nur hinsichtlich der nach einem Gegenstandswert von 100,— DM errechneten Kosten. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit in Höhe weiterer 17»16 DM nebst Zinsen freizustellen. Diese Anspruchsgrundlage, von der auch das Landgericht und das Berufungsgericht ausgegangen sind, setzt voraus, daß der Kläger durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angehörigen der Streitkräfte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen (Art. 8 Abs. 2 Buchst, a PV) geschädigt worden ist, mit anderen V/orten, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges der kanadischen Streitkräfte sich im Dienste befand. Dies ist weder ausdrücklich vorgetragen,-noch von Berufungsgericht festgestellt worden; eine Bescheinigung der Dienststelle der Streitkräfte nach § 3 des Anhangs zu dem Pinanzvertrag oder Art. 8 Abs.17 PV befindet sich nicht bei den Gerichtsakten, auch fehlt es an einem ausdrücklichen Vortrag oder einer PestslfiLlung, daß eine solche Bescheinigung erteilt worden sei. 2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 839» 249 BGB i.V. Art. 34 GG jeden Vermögensschaden umfasse, der durch den Unfall adäquat verursacht worden sei, auch den Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, dessen Hilfe der Geschädigte gebraucht habe, um seine Ansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten anzubringen und durchzusetzen. Bas entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 30, 154) und wird von den Parteien, die lediglich darüber streiten, nach welchem Gegenstands-v/ert die zu. Nach dem Unfallshergang habe der Kläger damit rechnen müssen, daß ihm ein Mitverschulden, sicher aber die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegengehalten werde Ber Kläger sei allerdings auf den Betrag von 100,— BM, auf den er sich init dem Amt für Verteidigungslasten geeinigl habe, nicht beschränkt gewesen. Dafür, daß die Rechtsanwälte etwa pflichtwidrig handelten, wenn sie nach der Sachdarstellung, die der Kläger ihnen gab, ein Schmerzensgeld von 500,— DM für rechtlich vertretbar hielten, liegt nichts vor. Die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 8 s.Abs.6 FV bei dem Amt für Verteidigungslasten setzt ein kostenrechtlich nicht besonders geregeltes Verwaltungsverfahren in Gang, bedeutet aber nicht den Beginn eines Verfahrens vor don ordentlichen Gerichten (BGH Urteil vom 1. dazu für ihre Mitwirkung bei der Einigung der Parteien eine volle Vergleichsgebühr (§23 RAGO) von dem Kläger beanspruchen; denn den Voraussetzungen eines Vergleichs •ist kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen gütlichen Erledigung,auf eine bestimmte Geldsumme einigen (BGH Urteil vom 26. Welche Gebühren der Kläger seinen Rechtsanwälten schuldet und nach welchem Gegenstandswert sie zu berechnen sind, ist jedoch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur von mittelbarer Bedeutung. Hieraus ergibt sich jedoch nicht ein Anspruch auf* Kostenerstattung oder -befreiung schlechthin; der Kläger kann vielmehr von der Beklagten nur Ersatz der Kosten verlangen, die durch den Unfall adäquat verursacht worden sind d.h. bei wertender Beurteilung dem Schädiger zugerechnet werden können (BGHZ 18, 286, 288; 30,. 4) Die Revision der Beklagten verweist auf das Schrifttum, in dem - soweit ersichtlich - fast .einhellig die Ansicht vertreten wird, die Höhe der zu erstattenden Anwalts-gebühren richte sich nicht nach dem Betrag des angemeldeten, sondern nach dem des begründeten oder des unanfechtbar bewilligten Anspruchs (OLG Celle MDR I960, 956; F6aux de la Croix, Abgeltungsgesetz, zu § 55 An. 15; Schlösser, NJW 1957, 860; Arnolds DRiZ 1961, 79, 80; Dankeimann bei Palandt BGB 20. Eas findet seine Rechtfertigung darin, daß^die Kosten, ] die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Euroh-setzung (dem Grunde oder der Höhe nach) unbegründeter Ansprüche entstehen, nicht dem Schädiger als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden können (Urteil des Senats vom 26.9.1960 - III ZR 119/59 -), sondern nur die Kosten, die durch die Anmeldung des begründeten Anspruchs entstehen. Aus der Abfindung läßt sich daher nicht schließen, daß ein Anspruch lediglich in Höhe von 100 DM begründet gewesen sei und der Kläger eine Forderung nur in dieser Höhe habe stellen können und dürfen. Jedoch ergeben sich - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung dos Oberlandesgerichts Frankfurt (NJY/ I960, 390) zutreffend hervorgehoben hat - notwendig schon für die Anmeldung, aber auch für die Entscheidung Schwierigkeiten bei solchen Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen - wie gerade der Anspruch auf ein Schmerzensgeld (vergl. In solchen Fällen kann der Antragsteller zwar Schwierigkeiten bei der Anmeldung des Anspruchs vermeiden, indem er ohne Bezifferung den angemessenen Betrag fordert; jedoch kann einerseits dom Kläger nicht verwehrt werden, den Betrag zu nennen, den er selbst für richtig und angemessen hält, andererseits wird auch durch eine unbezifferte Anmeldung das Problem nicht ausgeräurat, denn es bleibt auch bei der unbezifferten Anmeldung die Frage, nach welchem Gegenstandswert der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnen kann und die Beklagte sie zu erstatten hat. Bei Anwendung der Grundsätze in BGHZ 3, 262, 267 kann daher die Frage dahin gestellt werden, bis zu welcher Höhe eine einsichtige, die Umstände des Streitfalls abwägendc Partei an der Stelle des Klägers seinen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt hätte. Ebenso wie die‘Berechtigung der Zuziehung des Rechtsanwalts kann auch diese Frage nicht rückschauend vom Ergebnis des Verfahrens her, sie muß vielmehr aus der Lage heraus, in die der Geschädigte durch den Unfall geraten war, also von seinem damaligen Standpunkt aus beurteilt werden (BGHZ 30, 154, 157). Seine Überzeugung, der Kläger habe als Schmerzensgeld bei hälftigem Mitversehulden nicht mehr als 250 DM erwarten können, aber auch davon aus gehend, dürfen, daß ihm ein Anspruch bis zu dieser Höhe zustehen könne, beruht auf einer ersichtlich sorgfältigen und vollständigen tatrichterlichen Würdigung aller Umstände (§ 287 ZPO). Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsfchlerfrei entschieden, daß die Beklagte dem Kläger die Gebühren seiner Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert -’von 250 DM zu erstatten und ihn, soweit noch nicht geschehen, von den Ansprüchen seiner Rechtsanwälte freizustellen habe. Einer Entscheidung darüber, ob der Kläger auch die Befreiung von dem Zinsanspruch auf den zugesprochenen Teil von 18,72 DM fordern darf - was schon das Landgericht mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe nicht dargetan, daß er seinen Rechtsanwälten Zinsen zahlen müsse - , bedarf es nicht, weil dieser Zinsanspruch im Revisionsrechtszug nicht geltend gemacht worden ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 287 ZPO
betragenHöheBerufungsgerichtParteiAnspruchKlägerRechtsanwälteBGHZ

Volltext der Entscheidung

Wl^lisohlagewerk: ja *
Amtlich« Sammlung: nein	<
BGB § 249 Ha; Pinanzvertrag Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4*
Kann der Geschädigte Ersatz der Hechtsanwaltskosten fordern, die durch die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten entstanden sind, so sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht. Bei Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung sbhängen (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert), richtet sich der Gegenstands-wert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung verständigerweise vertretbar war (Ergänzung zu BGHZ 30, 154;.
 BGH, Urt. v. 8. Januar 1962 - III ZR 210/60 - OLG Hamm (Westf .)
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 Ill ZR 210/60
Verkünd et~~
am 8. Januar 1962
Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftstelle
 Im Namen des Volkes
€
In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den- Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisio - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bau-Ingenieur Hans-Günter J^H^straße^}
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklüger,, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung vom 8. Januar 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Schäfer für Re9ht erkannt :
Die Revision der Beklagten sowie die Anschluß-reivison des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des’Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 19. September I960 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Am 12. Mai 1958 stieß ein vom Kläger gesteuerter Personenkraftwagen mit einem Kraftfahrzeug der kanadischen Streitkräfte in Iserlohn zusammen. Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung und Prellung am Kopf; er.war 6 Tage lang arbeitsunfähig.
In seinem Aufträge machten die Rechtsanwälte Dr. R^BP und Dr. B^Bpin IflBBB beim Amt für Verteidigungslasten in Dortmund einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,— DM geltend. Am 12. August 1959 übersandte das Amt für Verteidigungslasten den Rechtsanwälten eine Erklärung, wonach der Kläger vergleichsweise sich mit 100,— DM abfinden lassen solle. Am 28. September 1959 sandten die Rechtsanwälte die vom Kläger unterschriebene Abfindungserklärung zurück und fügten ihre Kostenrechnung über 50,13 BM bei, in der die Gebühren nach einem Gegenstandswert von 500,— DM berechnet waren (und zwar 1 1/2 Gebühren mit 15,— und 30,— DM zuzüglich 3,20 DM Auslagen und 1,93 DM Umsatzsteuer).
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1959 erkannte das Amt für Verteidigungslasten einen Kostenerstattungsanspruch nur (berechnet nach einem Gegenstandswert von 100,— DM) in Höhe von H,25 DM als berechtigt an, weil nach amtsärztlichem Gutachten ein Schmerzensgeld von 200,— DM angemes- * sen gewesen sei, der Kläger sich aber eine Mitverursachung zur Hälfte entgegenhalten lassen müsse und sich auch mit einem Schmerzensgeld von 100#— DM einverstanden erklärt habe. Der Betrag von 14,25 DM wurde den Rechtsanwälten des Klägers alsbald überwiesen.
 
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Der Kläger ist der Meinung, das Amt für Verteidigungslasten müsse ihn von der Forderung seiner Rechtsanwälte in voller Höhe von 50,13 DM befreien, und hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten in einer Höhe von 35»88 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 9. Oktober 1959 freizustellen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie ist der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung oder Befreiung nur hinsichtlich der nach einem Gegenstandswert von 100,— DM errechneten Kosten.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechts-. anwälten in Höhe von 18,72 DM freizuotellen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit in Höhe weiterer 17»16 DM nebst Zinsen freizustellen. Jede Partei bittet, das Rechts-mittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1) Der Kläger fordert Schadensersatz im Verfahren
 des Art. 8 des Finanzvertrages (FV) unter dem Gesichtspunkt
 der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und Art. 8
Abs. 4 PV). Diese Anspruchsgrundlage, von der auch das Landgericht und das Berufungsgericht ausgegangen sind, setzt voraus, daß der Kläger durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angehörigen der Streitkräfte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen (Art. 8 Abs. 2 Buchst, a PV) geschädigt worden ist, mit anderen V/orten, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges der kanadischen Streitkräfte sich im Dienste befand. Dies ist weder ausdrücklich vorgetragen,-noch von Berufungsgericht festgestellt worden; eine Bescheinigung der Dienststelle der Streitkräfte nach § 3 des Anhangs zu dem Pinanzvertrag oder Art. 8 Abs. 17 PV befindet sich nicht bei den Gerichtsakten, auch fehlt es an einem ausdrücklichen Vortrag oder einer PestslfiLlung, daß eine solche Bescheinigung erteilt worden sei.
Gleichwohl kann das Revisionsgericht für die Entscheidung davon ausgehen, daß der Pahrer des Kraftwagens der Streitkräfte sich im Dienst befand. Denn der Anspruch auf ein Schmerzensgeld, über dessen Entstehung die Parteien einig sind, setzt ein dienstliches Versehen des kanadischen Fahrers voraus. Demgemäß schließt der übereinstimmende Vortrag der Parteien Uber den Unfall stillschweigend den weiteren Vortrag ein, daß der Wagen der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt war. Da die deutsche Dienststelle - das Amt für Verteidigungslasten - bei ordnungsmäßiger Handhabung dem Verletzten ein Einigungsangebot erst nach Abstimmung mit der Dienststelle der Streitkräfte machen kann (Art. 8 Abs. 8 und 9 PV und §§ 2, 3 der Zusatzabkommen), hier nichts gegen eine Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vorliegt und da sich überdies aus dem unbestrittenen Vortrag der Klagebegründung, dem in Potokopie vorliegenden Bescheid vom 15- Oktober 1959 und dem Eingangsstempel auf der Klageschrift ergibt, daß die Fristen des Art. 8 Abs. 6 und 10 bei Berücksichtigung der Bestimmung in § 261 b ZPO gewahrt sind, bestehen gegen eine Sachentscheidung keine Bedenken.
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2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 839» 249 BGB i.V. m. Art. 34 GG jeden Vermögensschaden umfasse, der durch den Unfall adäquat verursacht worden sei, auch den Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, dessen Hilfe der Geschädigte gebraucht habe, um seine Ansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten anzubringen und durchzusetzen. Bas entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 30, 154) und wird von den Parteien, die lediglich darüber streiten, nach welchem Gegenstands-v/ert die zu. ersetzenden Anwalts kos ten zu berechnen sind, nicht angegriffen.
Bas Berufungsgericht führt sodann aus: Ber Kläger sei nicht gezwungen, aber auch nicht gehindert gewesen, seinen Schmerzensgeldanspruch bei der Anmeldung zu beziffern. Ein
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Schmerzensgeld von 500,— BM, wie es der Kläger gefordert habe, sei jedoch nicht in Betracht gekommen. Von anhaltenden und bleibenden Polgen des Unfalls sei nicht die Rede gewesen. Nach dem Unfallshergang habe der Kläger damit rechnen müssen, daß ihm ein Mitverschulden, sicher aber die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegengehalten werde
 Ber Kläger sei allerdings auf den Betrag von 100,— BM, auf den er sich init dem Amt für Verteidigungslasten geeinigl habe, nicht beschränkt gewesen. Er habe seine Rechtsanwälte beauftragen dürfen, den nach der Sachlage vertretbaren Betrag zu fordern (vgl. OLG Frankfurt NJY/ I960, 390). Bas seien 250,— BM gewesen, da der Kläger habe voraussehen können, daß er nicht mehr zu erwarten habe, andererseits aber auch habe annehmen dürfen, daß ihm ein Schmerzensgeld bis zu dieser Höhe zustehen könne. Wenn er dabei den geschuldeten Betrag nicht genau getroffen habe, gehe das
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nicht zu seinen Lasten, weil die Höhe eines Schmerzensgeldes stets von den besonderen, schwer abschätzbaren Umstanden des Einzelfalls beeinflußt werde. Der Kläger könne daher beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob er ein Schmerzensgeld von 250,— DM gefordert hätte. Bei Ansatz von 1 1/2 Gebühren stellten sich die Rechtsanv/altskosten mit Auslagen auf 32,97 DM. Da der Kläger hierauf 14,25 DM erhalten habe, habe er einen Anspruch auf Freistellung noch zur Höhe von 18,72 DM.
3)	Beide Parteien greifen dies erfolglos an.
Die Entscheidung ist nicht eine Frage des Kostenrechts, sondern des allgemeinen Rechtes des Schadensersatzes. Kostenrechtlich ist lediglich der Gesichtspunkt, wieviel der Kläger seinen Rechtsanwälten schuldet. Wenn er den Auftrag gegeben hat, 500,— DM anzu demelden, dann bemißt sich die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte grundsätzlich nach diesem Gegenstandswert (§7 RAGO). Dafür, daß die Rechtsanwälte etwa pflichtwidrig handelten, wenn sie nach der Sachdarstellung, die der Kläger ihnen gab, ein Schmerzensgeld von 500,— DM für rechtlich vertretbar hielten, liegt nichts vor. Eine Prozeßtätigkeit der Rechtsanwälte steht nicht in Rede. Die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 8 s.Abs. 6 FV bei dem Amt für Verteidigungslasten setzt ein kostenrechtlich nicht besonders geregeltes Verwaltungsverfahren in Gang, bedeutet aber nicht den Beginn eines Verfahrens vor don ordentlichen Gerichten (BGH Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58; insoweit in BGHZ 30, 154 nicht abgedruckt; Urteil vom 26. September I960 - III ZR 119/59)-Den Rechtsanwälten steht hiernach für das Betreiben des Geschäfts eine halbe Gebühr nach § 118 RAGO zu. Sie dürfen
 
dazu für ihre Mitwirkung bei der Einigung der Parteien eine volle Vergleichsgebühr (§23 RAGO) von dem Kläger beanspruchen; denn den Voraussetzungen eines Vergleichs •ist kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen gütlichen Erledigung,auf eine bestimmte Geldsumme einigen (BGH Urteil vom 26. September I960 - III ZR 119/59 -).
Welche Gebühren der Kläger seinen Rechtsanwälten schuldet und nach welchem Gegenstandswert sie zu berechnen sind, ist jedoch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur von mittelbarer Bedeutung. Denn mangels einer gesetzlichen Regelung oder einer Vereinbarung über die Erstattungspflicht läßt sich der Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenbefreiung nur aus den sachlichrechtlichen Bestimmungen der §§ 249 ff BGB herleiten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht ein Anspruch auf* Kostenerstattung oder -befreiung schlechthin; der Kläger kann vielmehr von der Beklagten nur Ersatz der Kosten verlangen, die durch den Unfall adäquat verursacht worden sind d.h. bei wertender Beurteilung dem Schädiger zugerechnet werden können (BGHZ 18, 286, 288; 30,. 154, 157). Bas hierauf begrenzte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird hinsichtlich des streitigen Befreiungsanspruchs durch die KostenbeStimmungen (§§ 91 ff) der Zivilprozeßordnung, deren Verletzung beide Rechtsmittel, wenn auch in verschiedenem Umfange rügen, nicht berührt, weil cm Prozeßrechtsverhältnis, dessen kostenrechtlicher Abwicklung diese Bestimmungen dienen, hinsichtlich des Schmerzeris-geldanspruchs nicht bestanden hat (vergl. BGH NJW 1959» 1867) Schließlich fehlt es an einer Einigung der Parteien Uber den Anspruch und dessen Berechnung; denn die unstreitige
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Tatsache, daß die Rechtsanwälte der Abfindungserklärung des Klägers ihre nach einem Gegenstandswert von 500,— DM aufgestellte Kostenrechnung beifügten, stellt außer Zweifel, daß der Kläger sieh weder hinsichtlich seines Kostenbefreiungsanspruchs für abgefunden erklären wollte, noch mit einer Berechnung dieses Anspruchs nach einem Gegenstandswert von 100 DM einverstanden war.
Maßgebend sind daher - wovon die Vorinstanzen richtig ausgegangen sind - die allgemeinen sachlichrcchtlichen Grundsätze des Schadensersatzrechts.
4)	Die Revision der Beklagten verweist auf das Schrifttum, in dem - soweit ersichtlich - fast .einhellig die Ansicht vertreten wird, die Höhe der zu erstattenden Anwalts-gebühren richte sich nicht nach dem Betrag des angemeldeten, sondern nach dem des begründeten oder des unanfechtbar bewilligten Anspruchs (OLG Celle MDR I960, 956; F6aux de la Croix, Abgeltungsgesetz, zu § 55 Anm. 15; Schlösser, NJW 1957, 860; Arnolds DRiZ 1961, 79, 80; Dankeimann bei Palandt BGB 20. Aufl. zu Art. 8 Abs. 4 FV Anm. 3; vgl. auch den Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 9- April 1957 - MinBIFin 1957, 451). Auch das Bundesverwaltungsgericht (DVBi I960, 256 f) hält in einem ähnlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert für erstattungsfähig, der der Höhe der zugebilligten Entschädigung entspricht. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. September I960 - III ZR 119/59 - ausgesprochen, es sei nicht maßgebend, welchen Betrag der Rechtsan*. wait auftragsgemäß zunächst verlangt habe; er hat in seinem - die Gebühren eines Architekten betreffenden - Urteil vom 5. Dezember I960 - III ZR 171/59 - (WM 1961, 83) ebenfalls
 darauf hingewiesen, daß bei der Erstattung von Rechtsanwalto-gebühren lediglich der zugebilligte Entschädigungsbetrag zugrunde gelegt werden könne. Eie angeführten Schrifttumsstellen gehen zwar zu dem Teil von dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 des Abgeltungsgesetzes und des entsprechenden § 48 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes aus, wonach Auslagen, die dem Antragsteller durch das Verfahren entstanden sind, erstattet wer-
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den, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notv/endig waren und sein Antrag sich als begründet erweist. Eer Einanzvertrag enthält eine solche Bestimmung nicht; materiell aber kann auch hier nichts anderes gelten, denn die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts kommt 4 ohnehin nur bei begründeten Anträgen und im Rahmen der Begründetheit in Betracht, weil nur insoweit ein.- Schadensersatzanspruch besteht.
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Unrichtig ist jedoch die Folgerung, die die Revision der Beklagten aus dem angeführten Schrifttum für die.Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ziehen möchte.
Die Revision verkennt den Sinn und die Tragv/eite der mitgeteilten Entscheidungen. Eindeutig und übereinstimmend ist . darin gesagt, daß die - möglicherweise unbegründete oder übersetzte - Anmeldung nicht den Gegenstandswert bestimmen kann. Eas findet seine Rechtfertigung darin, daß^die Kosten, ] die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Euroh-setzung (dem Grunde oder der Höhe nach) unbegründeter Ansprüche entstehen, nicht dem Schädiger als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden können (Urteil des Senats vom 26.9.1960 - III ZR 119/59 -), sondern nur die Kosten, die durch die Anmeldung des begründeten Anspruchs entstehen. Nichts anderes ist gemeint, wenn in den angeführten Entschei-
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düngen gesagt ist, der Gegenstandsv/ert der zu erstattenden Anwaltsgebühren richte sich nach dem zugebilligten oder bewilligten oder zuerkannten Anspruch. So führt das Landgericht Mannheim (MDE I960, 937) richtig aus, Berechnungsgrundlage - d.h. Gegenstandsv/ert - könne nur der Betrag sein, auf den der Antragsteller tatsächlich einen begründeten Schadensersatzanspruch habe; das Oberlandesgericht Celle (MBH I960,
 936) begründet seinen Leitsatz (vergl. NJW I960, 2153) damit, daß der bewilligte Betrag dem tatsächlich entstandenen Schaden entspreche; das Bundesverwaltungsgericht (DVB1 I960,
 256 f) geht ebenfalls davon aus, daß die zugebilligte Entschädigung der Betrag sei, hinsichtlich dessen der Antrag sich als begründet orv/eice. Das und nichts anderes will offenbar auch der von der Revision mitgeteilte, von der Anschlußrevision zu Unrecht angegriffene Erlaß des Einanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1954 sagen;\venn es unter Ziffer 13 der dort angezogenen Niederschrift über die Sitzung des Arbeitsstabes Verteidigungslasten vom 7. August 1959 heißt, der Gegenstandsv/ert richte sich "nach der Entschädigungssumme, die die Behörde auf den Antrag hin zu zahlen hat", so besagt dies richtig verstanden, daß der Gegenstandsv/ert sich nach dem Anspruch bemißt, den die Behörde zu erfüllen rechtlich verpflichtet ist, also nach dem Wert des begründeten Anspruchs.
5)	In welcher Höhe ein Schmerzensgeldansprubh des Klägers tatsächlich begründet war, ist nicht, auch im Verwaltungs-Verfahren nicht, entschieden worden. Hier liegt vielmehr eine Einigung der Parteien über die Abfindung dos Anspruchs vor, die - wie der Anschlußrevision zuzugeben ist - es als möglich erscheinen läßt, daß der Kläger in der Höhe erheblich nachgelassen hat, um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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Aus der Abfindung läßt sich daher nicht schließen, daß ein Anspruch lediglich in Höhe von 100 DM begründet gewesen sei und der Kläger eine Forderung nur in dieser Höhe habe stellen können und dürfen. Die Vorinstonzen haben die Entscheidung hierüber mit Recht als ihre Aufgabe angesehen.
Eine solche Entscheidung kann bei Ansprüchen, die ziffernmäßig feststehen und belegbar sind - etwa auf Ersatz von Heilungskosten oder Instandsetzungskosten oder Verdicnot-ausfall - keine Schwierigkeiten bereiten. Jedoch ergeben sich - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung dos Oberlandesgerichts Frankfurt (NJY/ I960, 390) zutreffend hervorgehoben hat - notwendig schon für die Anmeldung, aber auch für die Entscheidung Schwierigkeiten bei solchen Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen - wie gerade der Anspruch auf ein Schmerzensgeld (vergl. BGHZ 18, 149) oder etwa auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes (vergl. BGHZ 27, 181). In solchen Fällen kann der Antragsteller zwar Schwierigkeiten bei der Anmeldung des Anspruchs vermeiden, indem er ohne Bezifferung den angemessenen Betrag fordert; jedoch kann einerseits dom Kläger nicht verwehrt werden, den Betrag zu nennen, den er selbst für richtig und angemessen hält, andererseits wird auch durch eine unbezifferte Anmeldung das Problem nicht ausgeräurat, denn es bleibt auch bei der unbezifferten Anmeldung die Frage, nach welchem Gegenstandswert der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnen kann und die Beklagte sie zu erstatten hat.
Das Berufungsgericht hat die zutreffende Lösung auch dieser Frage in dem Grundsatz des adäquaten Kausalzusammenhanges gefunden. V/enn die Erstattungspflicht als solche davon abhängt, ob dio Zuziehung eines Rechtsanwalts eine dem Verhal des Schädigers zurechenbare Folge ist, muß ein Gleiches auch
 für die Höhe des Erstattungs- oder Befreiungsansprucho gelten. Bei Anwendung der Grundsätze in BGHZ 3, 262, 267 kann daher die Frage dahin gestellt werden, bis zu welcher Höhe eine einsichtige, die Umstände des Streitfalls abwägendc Partei an der Stelle des Klägers seinen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt hätte. Ebenso wie die‘Berechtigung der Zuziehung des Rechtsanwalts kann auch diese Frage nicht rückschauend vom Ergebnis des Verfahrens her, sie muß vielmehr aus der Lage heraus, in die der Geschädigte durch den Unfall geraten war, also von seinem damaligen Standpunkt aus beurteilt werden (BGHZ 30, 154, 157). Dem wird das Berufungsgericht gerecht. Seine Überzeugung, der Kläger habe als Schmerzensgeld bei hälftigem Mitversehulden nicht mehr als 250 DM erwarten können, aber auch davon aus gehend, dürfen, daß ihm ein Anspruch bis zu dieser Höhe zustehen könne, beruht auf einer ersichtlich sorgfältigen und vollständigen tatrichterlichen Würdigung aller Umstände (§ 287 ZPO). Demgegenüber vermag die Anschlußrevision des Klägers nicht, einen im Revisionsrechts zug beachtlichen Rechtsfehler (vergl. LM zu BGB § 847 Nr. 6 aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsfchlerfrei entschieden, daß die Beklagte dem Kläger die Gebühren seiner Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert -’von 250 DM zu erstatten und ihn, soweit noch nicht geschehen, von den Ansprüchen seiner Rechtsanwälte freizustellen habe. Die Richtigkeit der Berechnung wird nicht in Zweifel gezogen. Einer Entscheidung darüber, ob der Kläger auch die Befreiung von dem Zinsanspruch auf den zugesprochenen Teil von 18,72 DM fordern darf - was schon das Landgericht mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe nicht dargetan, daß er seinen Rechtsanwälten Zinsen zahlen müsse - , bedarf es nicht, weil dieser Zinsanspruch im Revisionsrechtszug nicht geltend gemacht worden ist.
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Hiernach erweisen sich beide Rechtsmittel als unbegrün det und müssen zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidun beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
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