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BGH · Ill ZB 210/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 210/56

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lO.April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarra, Br. Weber, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für Hecht erkannt 8 Oktober 1954 - III ZR 229/52 -wurde den Kläger das Geholt für Juni 1945 zugesprochen, da die "Entlassung" auf Anordnung der Militärregierung nur eine Suspendierung gewesen.sei, das beklagte Land auch passiv legitimiert sei und § 77 G 131 diesem Gehaltsanspruch nicht entgegenstehe. Der Kläger macht nunmehr Teilbeträge seiner Dienstbezüge für die Monate Juli und August 1945 in Höhe von je 20 DLI nebst 4 c/° Zinsen seit Klage Zustellung geltend. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Kläger sei mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 aus dem Justizdienst tatsächlich ausgeschieden; außerdem habe ein Befehl der Militärregierung bestanden, ab 1. Denn aus dem gesamten Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich mit genügender Klarheit, daß der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgen und deshalb das landgerichtliche Urteil im vollen Umfang anfechten wollte. Hai 1945 unbegründet, nach der ständigen und unveränderten Rechtsprechung des erkennenden Senats - nach der die Beantenverhültnisse nach 1945 nicht erloschen, sondern allenfalls “suspendiert” worden sind -nicht gebilligt werden kann, so erweist sich doch das Berufungsurteil in seinem Ergebnis als richtig. 325 [527] mit näherer Begründung ausgeführt worden ist, fallen unter den Personenkreis des Art.131 GG und damit des G 131 “auch diejenigen Beamten, die sich in Kriegsgefangenschaft befanden und die deshalb von den zuständigen Verwaltungen als ausgeschieden behandelt wurden, und an die daher während dieser Zeit die Dienstbezüge ganz oder teilweise nicht weiter bezahlt wurden." Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil von lO.Dosember 1954 (RJW 1955 S.1094/1095) demgegenüber die Auffassung vertreten, daß eino RiehtZahlung der Dienst-bezüge “nur wegen der Kriegsgefangenschaft" kein-Ausscheiden im Sinne des Art.131 GG sei, weil die Kriegsgefangenschaft als solche bzw. Benn insoweit ist die Ursache der Nichtzahlung nicht nur die Kriegsgefangenschaft oder ihre Fortdauer als solche, sondern eine als Folge des Zusammenbruchs zu wertende Maßnahme "nichtbeamtenrechtlicher Art" der Militärregierung und des beklagten Bandes. Sind aber die KlageanSprüche schon durch § 77 G 131 ausgeschlossen, so braucht auf die Präge der Verjährung dieser Ansprüche nicht weiter eingegangen zu werden. Wenn der Senat in seinem im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteil vom 7» Oktober 1954 für die Zeit bis Juni 1945 den Kläger trotz seiner Abwesenheit Infolge Kriegsgefangenschaft als nicht zu dem Personenkreis des § 63 G 131 gehörend angesehen hat, so nur aus folgenden Gründens Ber Hessische Minister der Finanzen hatte in einem Erlaß vom 8. "jedenfalls noch für den Monat Juni 1945 nicht als ausgeschieden ansah und behandelte", so daß auch der Klager für diesen Zeitraum nicht als "ausgeschieden" angesehen werden könne. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.

Zitierte Normen: § 519 ZPO Art. 131 GG § 97 ZPO
beklagenAnspruchMilitärregierungKlägerKriegsgefangenschaft

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 210/56
Verkündet
 It-Protokoll
 am lOoApril 1958 Sattler,ap.Just .Assistent als Urkundsbeamter der Ge-
2358 003
schüftseteile
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 in
Klägers, Berufungsklagers und HeVisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt 
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Frankfurt/Main,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Eevisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter s Hechtsanwalt Pr of-Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lO.April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarra, Br. Weber, Br. Arndt,
 Br. Beyer und Br. Hußla
 für Hecht erkannt 8
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Liain) vom 25. Oktober 1956 wird surückgewiesen-
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand^
Der Kläger war seit August 1931 Amtsgelichtsrat in Marburg/Lahn. Er bezog bis einschließlich Mai 1945 Kriegsbesoldung. Während 'er sich in Kriegsgefangenschaft befand, erließ der Oberantsrichter in L!arburg/Lahn sm 1. November 1945 eine Verfügung, wonach der Kläger auf Anordnung der Militärregierung vom 5«. September 1945 ab aus dem öffentlichen Dienst entlassen war. Im März 1946 kehrte der Kläger aus der Gefangenschaft zurück. Er wurde Ende 1947 vom beklagten Land als Sichter zunächst auf Widerruf, ab 1.
April 1950 wieder auf Lebenszeit eingestellt. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1954 - III ZR 229/52 -wurde den Kläger das Geholt für Juni 1945 zugesprochen, da die "Entlassung" auf Anordnung der Militärregierung nur eine Suspendierung gewesen.sei, das beklagte Land auch passiv legitimiert sei und § 77 G 131 diesem Gehaltsanspruch nicht entgegenstehe.
Der Kläger macht nunmehr Teilbeträge seiner Dienstbezüge für die Monate Juli und August 1945 in Höhe von je 20 DLI nebst 4 c/° Zinsen seit Klage Zustellung geltend.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Kläger sei mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 aus dem Justizdienst tatsächlich ausgeschieden; außerdem habe ein Befehl der Militärregierung bestanden, ab 1. Juli 1945 an unbeschäftigte Bedienstete keine Bezüge zu zahlen$ der Klageanspruch sei nach § 77 G 131 unbegründet, aber auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der erhobenen Ansprüche abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingdlegt.
Das Oberlandosgericht hat die Berufung’des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger
 seine Klageansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Bevision.
Ent se he idungsgr ünde
I.
Obwohl der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen förmlichen Berufungsantrag (§ 519 Abs.5 ZPO) nicht gestellt hat, kann hieraus eine Unzulässigkeit der Berufung nicht hergeleitet werden. Denn aus dem gesamten Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich mit genügender Klarheit, daß der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgen und deshalb das landgerichtliche Urteil im vollen Umfang anfechten wollte.
II.
Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Ansprüche für unbegründet, da alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen seien; unabhängig hiervon sei der Kläger auch aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich ausgeschieden, und dieses Ausscheiden sei eine Folge des Zusammenbruchs 1943 gewesen, so daß er für die hier maßgebliche Zeit unter den Personenkreis des § 63 G 131 falle mit der Wirkung, daß seine Ansprüche ’nach § 77 G 131 ausgeschlossen seien; schließlich hält der Berufungsrichter auch die erhobene Einrede der Verjährung für begründet, da es eine Hemmung der Verjährung wegen Unklarheit der Bechts-verhältnisse nicht gebe und spätestens mit der an 8. November 1949 erfolgten Aufhebung des Zahlungsverbots der Militärregierung die Verjährung zu laufen begonnen habe, bei Einreichung der Klage an 20.Oktober 1955 die Ansprüche somit verjährt gewesen seien.

III.
Y/enn auch die Auffassung des Berufungsrichters, die Klage sei schon wegen eines Erlöschens aller Be&ntenvcr-hälfcnisse an 8. Hai 1945 unbegründet, nach der ständigen und unveränderten Rechtsprechung des erkennenden Senats - nach der die Beantenverhültnisse nach 1945 nicht erloschen, sondern allenfalls “suspendiert” worden sind -nicht gebilligt werden kann, so erweist sich doch das Berufungsurteil in seinem Ergebnis als richtig.
Die Klage ist unbegründet’, weil der Kläger jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit ab 1. Juli 1945 zu dem Personenkreis des § 63 G 131 gehört, so daß den Klageansprüchen § 77 G 131 entgegensteht, dessen Gültigkeit der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht.
Wie bereits in 3GHZ 14? 325 [527] mit näherer Begründung ausgeführt worden ist, fallen unter den Personenkreis des Art.131 GG und damit des G 131 “auch diejenigen Beamten, die sich in Kriegsgefangenschaft befanden und die deshalb von den zuständigen Verwaltungen als ausgeschieden behandelt wurden, und an die daher während dieser Zeit die Dienstbezüge ganz oder teilweise nicht weiter bezahlt wurden." Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil von lO.Dosember 1954 (RJW 1955 S.1094/1095) demgegenüber die Auffassung vertreten, daß eino RiehtZahlung der Dienst-bezüge “nur wegen der Kriegsgefangenschaft" kein-Ausscheiden im Sinne des Art.131 GG sei, weil die Kriegsgefangenschaft als solche bzw. deren Portdauer nicht im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehe (vgl. auch Anders G 131 3.Aufl. § 62 Anm.4 und § 77 Anm.5 b 2).
Darauf braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden. In vorliegenden Pall beruht die RiehtZahlung des Gehalts für die Monate Juli und August 1945 nämlich “nicht nur auf de'r Kriegsgefangenschaft“. Zu diesem Sachverhalt tritt vielmehr noch das Verbot der Militärregie-
rung hinzu, ab 1. Juli 1945 an unbeschäftigte Beamte Bienst-bezüge zu zahlen» Biese Maßnahme der Militärregierung und das dadurch bedingte Verhalten des beklagten Bandes (Nichtzahlung des Gehaltes an diese Beamtengruppe) ist, da der Begriff der "Folgen des Zusammenbruchs" und der "politischen Gründe" grundsätzlich nicht eng auszulegen ist (vgl» c.3. Urteil des Senats BM Nr»9 zu § 63 G 131, auch in IM Nr, 13 zu Art» 131 GG; ferner Anmerkung zu II! Nr.10 zu Art»
131 GG = BGHZ 14, 325), als eine durch die Zusannenbruch-situation bedingte nichtbeamtenrechtliche Schmälerung der Beamtenrechte des Klägers und damit als ein "Ausscheiden des Klägers" im Sinne des Art.131 GG anzusehen. Benn insoweit ist die Ursache der Nichtzahlung nicht nur die Kriegsgefangenschaft oder ihre Fortdauer als solche, sondern eine als Folge des Zusammenbruchs zu wertende Maßnahme "nichtbeamtenrechtlicher Art" der Militärregierung und des beklagten Bandes.
Sind aber die KlageanSprüche schon durch § 77 G 131 ausgeschlossen, so braucht auf die Präge der Verjährung dieser Ansprüche nicht weiter eingegangen zu werden.
Biese Beurteilung steht auch nicht im Gegensatz zur BntscrieidungpSei/l!fiieriSdüfcfi den Senat. Wenn der Senat in seinem im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteil vom 7» Oktober 1954 für die Zeit bis Juni 1945 den Kläger trotz seiner Abwesenheit Infolge Kriegsgefangenschaft als nicht zu dem Personenkreis des § 63 G 131 gehörend angesehen hat, so nur aus folgenden Gründens Ber Hessische Minister der Finanzen hatte in einem Erlaß vom 8. August 1946 (Hess. StAnz.1946 S.13) ausdrücklich angeordnet, daß die Bienst-bezüge für verheiratete, in Kriegsgefangenschaft befindliche Beamte bis Juni 1945 einschließlich noch gezahlt werden dürften. Eine Ergänzung und Klarstellung dieses Erlasses ist dann noch durch einen späteren (nicht veröf-fentlichten) Erlaß des Hessischen Finanzministers vom 28, September 1946 erfolgt. Aus diesen Erlassen hatte der Senat gefolgert, daß das beklagte Band ganz allgemein die
 Kriegsgefangenen Beamten, denen Pienstbezüge gezahlt werden sollten? "jedenfalls noch für den Monat Juni 1945 nicht als ausgeschieden ansah und behandelte", so daß auch der Klager für diesen Zeitraum nicht als "ausgeschieden" angesehen werden könne.
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Pr. Pagendarm	Pr. Weber	.	Pr. Arndt
 Pr. Beyer	Pr.	Hußla
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