als Vorschuß auf die ggf, zu gewährenden Versorgungsbezüge” gezahlt werden sollten« Tatsächlich wurde dem Kläger jedoch zunächst nichts gezahlt Das Pensionsüberprüfuhgsverfahren kam nicht zu einem rechtskräftigen Abschluß, sondern wurde vom Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung.eingestellt♦ Im März 1950 setzte der Begierungspräsident in Düsseldorf das Buhegehalt unter Bichtberüeks.ichtigung der nach dem 30» Januar 1933 ..erfolgten Beförderungen des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Regierungsinspektor) fest, und zwar erst für die Zeit ab 1, Februar 1950«. * Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der*Währung und öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 - l*SparV0 -) gewährt, während dem Kläger für die. Juli 1948 ohne die zuvor genannten Einschränkungen (Zahlung von nur 50# des Buhegehalts für die Zeit bis 31« März 1949 und Nichtanrechnung der Nichtbeschäf-tigun^Zeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit für die bis 31« März 1951 gezahlten Bezüge) ergibt und den er mit 3 032,10 DM beziffert hat- Juli 1948 bis 31« März 1949 das volle Buhegehalt und nicht nur 5Qf> desselben zu beanspruchen hat und ob bei Berechnung des - vollen oder hälftigen - Buhegehalts für diesen Zeitraum die Nichtbeschäftigungszeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sind oder nicht. Das Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen, daß der Kläger zu dem von Art 131 GrundG erfaßten Persönen-kreis gehört, da er für den hier interessierenden Zeitraum aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen seine Versorgungsbezüge in der Höhe, wie sie sich aus den allgemeinen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und den Besoldungsgesetzen ergeben würde, nicht voll erhalten hat. Art 131 GrundG fallenden Personen - G 131 dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht hat, die den Gegenständ dieser Klage bildenden Ansprüche nur zu, wenn und soweit sie ihm durch besondere, nach dem 8. Mär2 1948, durch die der Kläger in die Kategorie IV eingestuft wurde, ist eine zugunsten des Klägers getroffene Einzelmaßnahme nicht zu sehen» Abgesehen von sonstigen Bedenken stellt diese Entscheidung schon deshalb eine lin-zelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 £ 131 nicht dar, weil darunter nur solche Maßnahmen verstanden werden können, die eine abschließende, Entscheidung beamtenrechtlicher Art darstellen und von den dafür zuständigen Behörden erlassen worden sind, nicht jedoch solche entnazifizie-rungsrechtlioher Art (irrt des Senats vom 4» April 1955 . b) Als eine zugunsten des Klägers getroffene Einzelmaßnahme kann jedoch der Erlaß vom 8» September 1948 angesehen werden, durch den der Kläger mit der Maßgabe, daß ihm bis zu einer endgültigen Überprüfung durch den zuständigen Ausschuß 5Qff> des gesetzlichen Buhegehalts gezahlt werden sollten, in den Buhestand versetzt worden ist, Ansprüche über die Beträge hinaus, die ihm tatsächlich gewährt wer- Darauf, ob unter rein beamtenrechtliehen Gesichtspunkten eine Beschränkung der Versorgungsbezüge auf 5Q9& zulässig war, kömmt es nicht an» Denn die in Art 131 GrundG in Verbindung mit dem dazu ergangenen Bundesgesetz getroffene Begelung sbllte gerade dazu dienen, die Ansprüche der von diesen Bestimmungen betroffenen Personen ohne Bück-sicht darauf, ob die gegen sie getroffenen Maßnahmen mit den Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts in Einklang standen oder nicht, neu festzulegen, Daraus folgt, daß der Erlaß vom 6' September 1948 als Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 G 131 nicht die Grundlage für weitergehende An- die' Beschränkung der Versorgungsbezüge des Klägers auf 50# hingenommen, und es können aus dem Erlaß selbst im Blick auf die Vorschrift des § 63 Abs 3 G 131 weitergehende Ansprüche nicht hergeleitet werden« September 1948 kann bei seiner Würdigung als anspruchsbegründende *‘Einzelmeßnahme auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der Nichtbeschäftigungszeiten bei Berechnung der nach diesem Erlaß - vorläufig - zu leistenden Zahlung von 50 v«H* des gesetzlichen Buhegehalts gefolgert werden» Zur Zeit dieses Erlasses würde allgemein die Zeit, in der ein Beamter aus politischen Gründen von seinem Amt suspendiert - war, auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht.angerechnet* Mai 1945 begründet werden, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht .berücksichtigt werde» Angesichts dessen kann auch aus der Formulierung des Erlasses vom 8« September 1948 nicht gefolgert werden, daß damit dem Kläger zugebilligt werden sollte, daß die Hälfte des ihm zu zahlendeh Buhegehalts entgegen den oben genarbten Bestimmungen unter Anrechnung der Zeit seiner Suspendierung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berechnen sei» a) Auf die besatzungsrechtlichen Bestimmungen in der bereits oben erwähnten 'ELnanztechnischen Anweisung Nr 88 und in der grundsätzlichen Stellungnahme der Britischen Militärregierung dazu vom 4* März 1947 (HBB1 BrZ 1947*19) kann der Kläger seine Ansprüche nicht stützen» Wie in der schon erwähnten Entscheidung des Senats vom 5» April 1936 -III ZE 234/54- unter Hinweis u.a. auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ.13, sind sie somit für den Bestand oder Nicht-Bestand.von BechtsanSprüchen ohne Bedeutung» In dieser Entscheidung ist ferner im einzelnen dargelegt, daß aus dem auch hier vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 25* Juni 1953 - III ZB 333/51 - (ZBR 1953, 181), dessen Eassung zwar.mißverständlich ist, nichts Entscheidendes für die gegenteilige Auffassung hergeleitet werden kann. Die Besonderheit des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts lag darin, daß einem bereits vor dem Zusammenbruch im Ruhestand befindlichen früheren Beamten durch eine Entnazifizierungsentscheidung gleichzeitig mit der Einstufung in Kategorie IV die Versorgungsansprüche in vollem Umfang aberkannt waren. Diese Verordnung enthält nicht eine positive Bestätigung oder Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen, sondern sie sieht lediglich ein besonderes politisches Überprüfungsverfahren vor und setzt gerade voraus, daß Versorgungsansprüche dem Grunde nach überhaupt bestehen (Urteile des.Senats vom 2» Juni 1955.- e) Schließlich kann der Kläger zu seinen Gunsten auch nichts aus den Runderlassen des Innenministers vom 8« Januar 1951 und 25» Mai 1951 (MinBl NRhWf 1951, 38 und 678) herleiten» Wenn in diesen Runderlassen auch grundsätzlich die Wiederberücksichtigung der NichtbeschäftigungsZeiten bei der Berechnung "der Gehalts- und Versorgungsbezüge vorgesehen ist, so ist doch in dem Erlaß vom 25. Mai 1951 unter III ausdrücklich klargestellt, daß die Bezüge der auf Grund des § 5 der 1» SparVO verabschiedeten Beamten (nach Kategorie IV eingestufte ;Beamte) nach wie vor auf der Grundlage des bei Beendigung der Amtstätigkeit erdien-ten Ruhegehalts, doh„ ohne Einrechnung der Nichtbeschäftigungszeiten zu berechnen sind» Das bezieht sich auch auf die bereits vor Inkrafttreten der 1* SparVO in den Ruhestand getretenen Beamten der Kategorie IV, da für sie ebenfalls die 1. SparVO zu leisten sind, eine Anrechnung der Niohtbeschäf-tigungszeiten der amtsenthobenen Beamten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht stattfindet, ist ständige Becht-sprechung des Senats (LindMöhr Nr 11 zur l.SparVO* ZBB 1955 189$ Urt vom 9* Juli 1956 - ill ZB 22/55 -86), der sich das Oberverwaltungsgerieht Münster (Der Öffentliche Dienst 1956, 112) unter Aufgabe seines früheren entgegengesetzten Standpunktes angeschlossen hat, 3o) Nach alledem fehlt es an Hechtsgrundlagen fiir die vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche, so daß er'Unter teilweiser Aufhebung und Abänderung der Urteile der VorInstanzen mit seiner Klage abgewiesen werden muß»
2386 076
35
III ZB 210/55
Verkündet It o Protokoll am 28« Februar 1957 Vogt ?JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
‘des Landes Nordrhein-Westfalen? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf?
Beklagten5 Berufungsklägers und Revisionsklägers.
- Frozeßbevollmäehtigter*
Rechtsanwalt Br«
gegen
den Regierungsoberarntmann a«Do Albert B in
WflHlNlHBl (HW/WB)> WKW d» StflBr Nr Ws
Kläger, Berufungsb eklagte n und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber? Dr. Kreft, Dr« Arndt und Br. Wolany
für Recht erkannt«
H
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Düsseldorf vom 18. August 1955 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Januar 1955 zurückgewiesen hat.
Auf <die Berufung des beklagten Landes wird das vorbezeichnete.Bfteil des Landgerichts in Düsseldorf weiter dahin abgeänd'ert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Der Kläger hat.die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts wegen
3f
SsjB55issäi
Der ii Jahre 1888 gehobene Kläger war seit 1921 im preußischen Staatsdienst» Seit 1942 war er Begierungsober-amtmann (Besoldungsgruppe A 2 d) beim Oberpräsidium in Nach dem Zusammenbruch wurde er in dem nördlichen , später zu dem lande Nordrhein-Westfalen gekommenen Teil der früheren.Bheinprovinz beschäftigt, und zwar zuletzt beim Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz in Düsseldorf, Zum 6» November 1945 wurde er aus politischen Gründen von seinem Amte suspendiert.
. Am 22 - März 1948 wurde der Kläger von der für seinen damaligen Wohnsitz zuständigen Entnazifizierungskammer in (amerikanische Besatzungszone) in Kategorie IV eingestuft,
«s • . - • •
Durch Erlaß des Innenministers des beklagten Landes vom 8. September 1948 wurde der Kläger mit Wirkung ab 1.
Juli 1948 in den Buhestand versetzt, und hinsichtlich der Versorgungsbezüge wurde angeordnet, daß an den. Kläger bis zur * Entscheidung des Pensionsüberprüfungsausschusses ”50 v«H. des gesetzlichen Buhegehalts. als Vorschuß auf die ggf, zu gewährenden Versorgungsbezüge” gezahlt werden sollten« Tatsächlich wurde dem Kläger jedoch zunächst nichts gezahlt Das Pensionsüberprüfuhgsverfahren kam nicht zu einem rechtskräftigen Abschluß, sondern wurde vom Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung.eingestellt♦
Im März 1950 setzte der Begierungspräsident in Düsseldorf das Buhegehalt unter Bichtberüeks.ichtigung der nach dem 30» Januar 1933 ..erfolgten Beförderungen des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 (Regierungsinspektor) fest, und zwar erst für die Zeit ab 1, Februar 1950«. Nachdem der Begierungspräsident jedoch in einem vom Kläger anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren rechtskräf-
tig für verpflichtet erklärt worden war, die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 d festZusätzen, erfolgte.eine entsprechende Neufestsetzung des Buhegehalts, indes mit folgenden Einschränkungens
lo Das volle Buhejgehalt (nach Bes « Gr» A 2d) wurde
erst ab 1* April 1949 (Inkrafttreten der Ersten . *
Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der*Währung und öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 - l*SparV0 -) gewährt, während dem Kläger für die. Zeit vom 1, Juli 1948 bis 31 o März 194.9. nur 50# des Buhegehalts zuerkannt wurden.
2a Die Zeit der Nichtigesphäftigung des Klägers (1. Dezember 1945 bis 30» Juni 1948) wurde auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit für das vom 1‘. Juli 1948 bis. 31« März 19-51 zu zahlende Buhegehalt nicht abgerechnet *
Mit diesen Einschränkungen hat der Kläger Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1« Juli 1948 erhalten» Er verlangt nunmehr mit der Klage den Mehrbetrag, der sich für die Zeit ab 1. Juli 1948 ohne die zuvor genannten Einschränkungen (Zahlung von nur 50# des Buhegehalts für die Zeit bis 31« März 1949 und Nichtanrechnung der Nichtbeschäf-tigun^Zeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit für die bis 31« März 1951 gezahlten Bezüge) ergibt und den er mit 3 032,10 DM beziffert hat-
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen« Das Oberlandesgerioht hat auf die Berufung* des beklagten Landes hin dessen Verurteilung nur noch in Höhe von 2 588,85 DM nebst Zinsen aufrecht erhalten, indem es die Zeiten der Nichtbeschäftigung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit für das vom li April 1949 bis *31 =» Marz 1951 zu zahlende
i
*
Ruhegehalt nicht angerechnet hat.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idungsgründes
La 4er Kläger gegen das Berufungsurteil kein Bechts-mittel eingelegt hat, steht nur noch zur Entscheidung, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31« März 1949 das volle Buhegehalt und nicht nur 5Qf> desselben zu beanspruchen hat und ob bei Berechnung des - vollen oder hälftigen - Buhegehalts für diesen Zeitraum die Nichtbeschäftigungszeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sind oder nicht.
4 * *
Das Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen, daß der Kläger zu dem von Art 131 GrundG erfaßten Persönen-kreis gehört, da er für den hier interessierenden Zeitraum aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen seine Versorgungsbezüge in der Höhe, wie sie sich aus den allgemeinen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und den Besoldungsgesetzen ergeben würde, nicht voll erhalten hat. Ihm stehen daher angesichts der Vorschrift des § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter. Art 131 GrundG fallenden Personen - G 131 dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht hat, die den Gegenständ dieser Klage bildenden Ansprüche nur zu, wenn und soweit sie ihm durch besondere, nach dem 8. Mai 1943 ergangene landesrechtliche (oder besatzungsreehtliche) Vorschriften gewährt werden oder auf eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme gestützt werden können (§ 63 Abs 3 Satz 2 und 3 G 131).
I.) a) In dea? Entnazifizierungsentscheidung vom 22«
Mär2 1948, durch die der Kläger in die Kategorie IV eingestuft wurde, ist eine zugunsten des Klägers getroffene Einzelmaßnahme nicht zu sehen» Abgesehen von sonstigen Bedenken stellt diese Entscheidung schon deshalb eine lin-zelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 £ 131 nicht dar, weil darunter nur solche Maßnahmen verstanden werden können, die eine abschließende, Entscheidung beamtenrechtlicher Art darstellen und von den dafür zuständigen Behörden erlassen worden sind, nicht jedoch solche entnazifizie-rungsrechtlioher Art (irrt des Senats vom 4» April 1955 . -Ill ZB 206/53- S.5 und vom 5« April 1956 -III ZB 234/54-S 4 ss LindMöhrHr 2 zu Finanztechnischen Anweisungen; vgl auch BVerwGE 2, 10 und Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 3» Aufl Ahm 8 zu § 63)»
b) Als eine zugunsten des Klägers getroffene Einzelmaßnahme kann jedoch der Erlaß vom 8» September 1948 angesehen werden, durch den der Kläger mit der Maßgabe, daß ihm bis zu einer endgültigen Überprüfung durch den zuständigen Ausschuß 5Qff> des gesetzlichen Buhegehalts gezahlt werden sollten, in den Buhestand versetzt worden ist, Ansprüche über die Beträge hinaus, die ihm tatsächlich gewährt wer-
v
den sind, kann der Kläger jedoch aus diesen Erlassen nicht herleitend -
4»
Darauf, ob unter rein beamtenrechtliehen Gesichtspunkten eine Beschränkung der Versorgungsbezüge auf 5Q9& zulässig war, kömmt es nicht an» Denn die in Art 131 GrundG in Verbindung mit dem dazu ergangenen Bundesgesetz getroffene Begelung sbllte gerade dazu dienen, die Ansprüche der von diesen Bestimmungen betroffenen Personen ohne Bück-sicht darauf, ob die gegen sie getroffenen Maßnahmen mit den Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts in Einklang standen oder nicht, neu festzulegen, Daraus folgt, daß der Erlaß vom 6' September 1948 als Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 G 131 nicht die Grundlage für weitergehende An-
m
spräche abgeben kann, als sie dem Kläger in dem Erlaß selbst zugestanden sind« Anders ausgedrückt muß sonach im Bahmen der Erage, ob und inwieweit der Erlaß vom 8. September 1948 als "Einzelmaßnahme" eine Bechtsgrundlage für durch § 77 G 131 grundsätzlich abgeschnittene Ansprüche bildet., die' Beschränkung der Versorgungsbezüge des Klägers auf 50# hingenommen, und es können aus dem Erlaß selbst im Blick auf die Vorschrift des § 63 Abs 3 G 131 weitergehende Ansprüche nicht hergeleitet werden«
Aus dem Erlaß vom 8. September 1948 kann bei seiner Würdigung als anspruchsbegründende *‘Einzelmeßnahme auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der Nichtbeschäftigungszeiten bei Berechnung der nach diesem Erlaß - vorläufig - zu leistenden Zahlung von 50 v«H* des gesetzlichen Buhegehalts gefolgert werden» Zur Zeit dieses Erlasses würde allgemein die Zeit, in der ein Beamter aus politischen Gründen von seinem Amt suspendiert - war, auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht.angerechnet* Die Eichtanrechnung war in dem Bunderlaß, des Innenministers vom 5« Januar 1948 - MinBl NBhWf .1948, 45 -ausdrücklich vorgesehen und entsprach den Vorschriften der iinanztechnischen Anweisung Nr 88 der Britischen Militärregierung. (Haushalts-und Besoldungsblatt für die britische Zone - HBB1 BrZ - 19.47? 14), in der unter Ziff 5 vorgesehen war, daß die Zeit, während welcher ein Beamter infolge Suspendierung wegen schwebender Denazifizierung kein Gehalt bezog, bei Buhegehaltsansprüchen, die nach dem 8*
Mai 1945 begründet werden, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht .berücksichtigt werde» Angesichts dessen kann auch aus der Formulierung des Erlasses vom 8« September 1948 nicht gefolgert werden, daß damit dem Kläger zugebilligt werden sollte, daß die Hälfte des ihm zu zahlendeh Buhegehalts entgegen den oben genarbten Bestimmungen unter Anrechnung der Zeit seiner Suspendierung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berechnen sei»
Sonstige ^Einzelmaßnahmen", die als Rechtsgrundlage für die. hier vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dienen könnten, sind nicht ersichtlich.
2o).Es fragt sich sonach, ob allgemeine landesrechtliche (oder besatzungsrechtliche) nZwischenregelungenM die KlageanSprüche zü begründen vermögen»
a) Auf die besatzungsrechtlichen Bestimmungen in der bereits oben erwähnten 'ELnanztechnischen Anweisung Nr 88 und in der grundsätzlichen Stellungnahme der Britischen Militärregierung dazu vom 4* März 1947 (HBB1 BrZ 1947*19) kann der Kläger seine Ansprüche nicht stützen» Wie in der schon erwähnten Entscheidung des Senats vom 5» April 1936 -III ZE 234/54- unter Hinweis u.a. auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ.13, 265 (306) bereits ausgeführt ist, haben die angeführten besatzungsrechtlichen Bestimmungen als bloße Verwaltungsanordiiungen lediglich zahlüngsteehnische Bedeutung, stellen sie aber keine materiellen Rechtsnormen dar und. sind sie somit für den Bestand oder Nicht-Bestand.von BechtsanSprüchen ohne Bedeutung» In dieser Entscheidung ist ferner im einzelnen dargelegt, daß aus dem auch hier vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 25* Juni 1953 - III ZB 333/51 - (ZBR 1953, 181), dessen Eassung zwar.mißverständlich ist, nichts Entscheidendes für die gegenteilige Auffassung hergeleitet werden kann. Die Besonderheit des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts lag darin, daß einem bereits vor dem Zusammenbruch im Ruhestand befindlichen früheren Beamten durch eine Entnazifizierungsentscheidung gleichzeitig mit der Einstufung in Kategorie IV die Versorgungsansprüche in vollem Umfang aberkannt waren. Biese völlige Aberkennung der Buhegehaltsansprüche hat der Senat für unzulässig erachtet und ausgesprochen, daß demzufolge die Rechtslage.ebenso zu beurteilen sei, wie wenn in der Ehtnäzifizierungsentscheidung lediglich
die Einstufung des damaligen Klägers in Kategorie IV ohne jede Einschränkung ausgesprochen worden wäre» Wäre das geschehen, so würde dem damaligen Kläger das Buhegehalt für den interessierenden Zeitraum - wie von dem beklagten Dienstherrn des Beamten nioht in Abrede gestellt war -tatsächlich gezahlt worden sein, nachdem einer solchen Zahlung lt.Einanztechnischer Anweisung Nr 88 und der dazu ergangenen Anordnung vom 4- März 1947 besatzungsrechtliche Vorschriften nicht mehr entgegenstandeno Das und nicht mehr sollte in der Entscheidung des Senats vom 25» Juni 1953 gesagt und insbesondere sollte nicht ausgespro-
• chen werden, daß die angeführten besatzungsrechtlichen Be-
stimmungen, eine. eigene und selbständige Eechtsgrundlage für die. geltend gemachten Versorgungsansprüche bildeten«.
b) Auch die Entnazifizierungsbestimmungen der Besatzungsmächte (Kontrollratsdirektiven Nr 24 und 38, Verordnungen Nr 79. und 110 der Brit.Äil*BegO stellen - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - eine selbständige Eechtsgrundlage für beamtenrechtliche Besoldungs-oder Versorgungsansprüche nicht dar» Diese Vorschriften enthalten lediglich Entnazifizierungsbestimmungen und regeln die gegen die Angehörigen der einzelnen Entnazifizierungskate-
^ . gorien zulässigen Maßnahmen,, gewähren aber selbst keiner-?
lei Ansprüche und enthalten auch keine bindenden Weisungen an den deutschen Gesetzgeber hinsichtlich der Begelung der Bechtsansprüche der von der Entnazifizierung Betroffenen, insbesondere der davon betroffenen Beamten. Dies hat der Senat bereits ih der schon mehrfach erwähnten Entscheidung vom 5o April 1956 - III ZS 234/54 - ausgeführt. Daran ist festzuhälten. k *
c) Die Anordnung.über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28.Juni 1948. (GVB1 NBhWf 1948, 12?) kann ebenfalls nicht als Bechtsgrundlage für die hier geltend gemachten Buhegehaltsänsprüche des Klägers heran-
gezogen werden. Diese Verordnung enthält nicht eine positive Bestätigung oder Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen, sondern sie sieht lediglich ein besonderes politisches Überprüfungsverfahren vor und setzt gerade voraus, daß Versorgungsansprüche dem Grunde nach überhaupt bestehen (Urteile des.Senats vom 2» Juni 1955.- lit ZR 27/54 -S 5/6, vom 23- Juni' 1955 -III ZR 6/54 - S 5/6 und vom 8. Oktober 1956 -III ZR 60/55 -S 6/7)«
d) Die 1. SparVO gewährt Ansprüche erst für die Zeit ab 1« April 1949 und kann mithin schon deswegen für die jetzt noch, interessierenden Ansprüche (für die Zeit vom 1, Juli 194? --31» März 1949) als unmittelbare Rechtsgrundlage 'übhrh{£ap^ni£ht irf^Betraeht kommen«
e) Schließlich kann der Kläger zu seinen Gunsten auch nichts aus den Runderlassen des Innenministers vom 8« Januar 1951 und 25» Mai 1951 (MinBl NRhWf 1951, 38 und 678) herleiten» Wenn in diesen Runderlassen auch grundsätzlich die Wiederberücksichtigung der NichtbeschäftigungsZeiten bei der Berechnung "der Gehalts- und Versorgungsbezüge vorgesehen ist, so ist doch in dem Erlaß vom 25. Mai 1951 unter III ausdrücklich klargestellt, daß die Bezüge der auf Grund des § 5 der 1» SparVO verabschiedeten Beamten (nach Kategorie IV eingestufte ;Beamte) nach wie vor auf der Grundlage des bei Beendigung der Amtstätigkeit erdien-ten Ruhegehalts, doh„ ohne Einrechnung der Nichtbeschäftigungszeiten zu berechnen sind» Das bezieht sich auch auf die bereits vor Inkrafttreten der 1* SparVO in den Ruhestand getretenen Beamten der Kategorie IV, da für sie ebenfalls die 1. SparVO gelten sollte (§ 7 Abs 2 aaO)* Die Nichtanrechnung gilt für die in § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 5 der 1. SparVO fallenden Ruhestandsbeamten auch für die Zeit, für die - ausnahmsweise - bereits für die Zeit vor dem Inkrafttreten der 1» SparVO Versorgungsbezüge bezahlt wurden. Denn die genannten Erlasse können
nach Wortlaut und SinnZusammenhang keinesfalls dahin verstanden werden, daß es für die in Präge stehenden. Beamten und Buhestandsbeamten für die Zeit ah 1* April 1949 hei der Nichtanrechnung der Zeit der Suspendierung sein Bewenden habe, daß jedoch etwaige für einen früheren Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge eine Erhöhung durch Berücksichtigung der Nichtbeschäftigungszeiten erfahren und daß insoweit Nachzahlungen erfolgen sollten. Daß tatsächlich - und zwar auch angesichts der Vorschrift des § 3 des Änderungs-und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVB1 ‘NBhWf 1952, 429) - bei der Berechnung-der Versorgungsansprüche, die an die nach Kategorie IV. eingestuften Versorgungsempfänger auf Grund des § 5 Abs 1 (in.Verbindung mit § 7 Abs 2) der 1. SparVO zu leisten sind, eine Anrechnung der Niohtbeschäf-tigungszeiten der amtsenthobenen Beamten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht stattfindet, ist ständige Becht-sprechung des Senats (LindMöhr Nr 11 zur l.SparVO* ZBB 1955 189$ Urt vom 9* Juli 1956 - ill ZB 22/55 -86), der sich das Oberverwaltungsgerieht Münster (Der Öffentliche Dienst 1956, 112) unter Aufgabe seines früheren entgegengesetzten Standpunktes angeschlossen hat,
!i
3o) Nach alledem fehlt es an Hechtsgrundlagen fiir die vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche, so daß er'Unter teilweiser Aufhebung und Abänderung der Urteile der VorInstanzen mit seiner Klage abgewiesen werden muß»
9
Die Kosten des gesamten Beohtsstreits hat der Kläger als der im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen»
Dr, Geiger Dr. Weber . Dr. Kreft
Dr* Arndt BB Dr»Wolany ist beurlaubt
und deshalb verhindert, zu *'/ unterschreiben o
V : . Dr. Geiger
f. •