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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das BerufungSi rieht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer der mit Etagenhäusern bebauten und benachbarten Grundstücke lustraße und in HflHlo In der Zeit vom Oktober 1945 bis Sommer 1946 hat die Firma HoflHHPAG in Hause Nr* zwei Dach- folgten Instandsetzungsaktion; das gleiche soll nach dem Vortrag des Klägers auch bei der dritten Dachgeschoßwohnung im Hause Nr ® der Fall gewesen sein« Die baulichen Maßnah-^ men wurden unter der Leitung des von der Beklagten als Blocke architekten eingesetzten Architekten und.nach Plänen durchgeführt? der von der Bekla" die Beseitigung der Mängel auf ihre Kosten verlangt hatte,^ friedigte die Bauhandwerker unter Vorbehalt seiner Ansp^g gegen die Beklagte* Er nahm sodann auf Veranlassung des ordnungsamts der Beklagten die ■ Baufirma HoflHMB auf Era des Aufwands und des Schadens aus eigenem und aus ihm v©^* der Beklagten abgetretenen Recht in Anspruch* Er warf ihr,, vor, sie habe die aufgetretenen Mängel durch fehlerhafte^ Bauausführung verschuldet* Mit dieser Klage wurde er jed im wesentlichen abgewiesen* Der Baufirma wurde einmal eine Schwächung der Dachkonstruktion nicht zur Last gelegt* wei der Architekt SflHIHB nicht auf die mit bestimmten baulichen Maßnahmen verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht habe, und zu dem anderen zugute gehalten, daß sie das erforderliche Material teils nicht zur Verfügung gehabt habe, teils nach den damals verbindlichen »Richtlinien für spar- f same Bauausführung» vom 23« Dezember 1945 nur beschränkt habe verwenden dürfen« einschließlich der Kosten einer Ortsbesichtigung und der ihm auferlegten Kostejß des gegen die Firma HoBMBPgeführten Rechtsstreits:« Er meint* Beamte der Beklagten* in Sonderheit der Blockarchiteij; sflBMr hätten die sich für sie bei dem Einbau der Daej geschoßwohnungen gegenüber dem Hauseigentümer ergebenden Amts pflichten schuldhaft verletzt und auch bewirkt, daß er beit Bereitstellung seiner Grundstücke für die Beschaffung von Wohnungen außerordentliche Nachteile davongetragen habe« Beklagte hat die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestrittj und um Klagabweisung gebeten« Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 8« 430? 57 DM gerichtete Klage im volleii* Umfang abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat sie auf die 3} rufung des Klägers in Höhe von 2«810?19 DM zugesprochen ui nur im übrigen abgewiesen« Gegen das Urteil des Oberlandes# gerichts haben beide Teile Revision eingelegt« Der Klägery erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der yo: len Klagesumme, die Beklagte die Wiederherstellung des 1 gerichtlichen Urteils« Jede Partei bittet, die Revision de, Gegenseite zurückzuweisen* Die Beklagte haber so meint das Berufungsgericht weiter, bei der Instandsetzungsaktion unter Verwendung ihrer eigenen Bediensteten und eigens hierzu verpflichteter Fachkräfte in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt; sie sei gegenüber den privaten Grundeigentümern* die sich der Aktion nicht hätten entziehen können«, zu .einer . Namentlich ist dem Berufungsgericht in der Auffassung beizutreten, daß der Beklagten«, wenn sie Eingriff, fe der in Rede stehenden Art in das Privateigentum ..vornahim^, und dabei wie hier anstelle des Eigentümers selbst die Rolle , des Bauherrn übernahm* gegenüber dem Kläger? der auf die baür liehen Maßnahmen keinen Einfluß nahm, die Amtspflicht ,er-, wuchs« für eine ordnungsgemäße Bauausführung nach besten Kräften Sorge zu tragen« Verletzten Beamte der Beklagten fahrlässig diese Pflicht, so hat die Beklagte einen dem . werden können und müssen oder die nur der Nachbesserung des vorhandenen Zustandes dienen, und in solche Kosten* di„ erforderlich seien, um die durch mangelhafte Bauausführung und unsorgfältige Bauüberwachung bedingten Folgen zu besetz tigen und zu ersetzen durch den auch unter Berücksiehtiguh der in den Jahren 1945 und 1946 bestehenden Verhältnissen.» dem Kläger einen Schaden zu ersetzen* den er als Böige jener zeitbedingten Unzulänglichkeiten erlitten hat« Baß die Beklagte im Hinblick auf jene Unzulänglichkeiten und daraus eintretende Folgewirkungen von dem Einbau der Bachgeschoßwohnungen überhaupt hatte Abstand nehmen müssen,. in der Klage summe enthaltenen Bauhandwerkerkosten von rund 4*800 BM sich ungefähr wie 3;1 verhalte, schätzt das Beru-v ^ fungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO den Aufwand zur Be** seitigung der vermeidbaren Mängel auf 1/3 der Handwerker-rechnungeno Hierher gehöre«, so führen die Urteilsgründe ai|s. a) Die Revision der Beklagten rügt vor allem« das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag der Beklagten eingegangen, der sich darauf bezogen habe, bei dem Einbau der Dachwohnungen seien bauliche Fehlleistungen* die von der Beklagten als schuldhafte Pflichtwidrigkeiten ihrer Beamten ^ Zu vertreten wären, nicht erbracht worden.» daß..:^A das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren ergangegVi^^ ist» ln ihm bedarf es zur Einführung des Prozeßstoffes nlcht,^^ der mündlichen Verhandlung, Dieser Irrtum ist jedoch unschädsL^ licho Denn die von der Revision erhobene Rüge läuft ersieht-,^- Die Ausführung der Decken und die Befestigung der &u^ ihrer Isolierung verwendeten Platten einschließlich des wählten Abstandes der Latten habe den damals maßgeblichen ,;v Richtlinien für sparsame Bauausführung und den damals zu stellenden eingeschränkten Anforderungen entsprochen; in',1 "l dem ausgebauten Teil des Bodenraumes sei nur ein einziger Ständer entfernt und dadurch allein die Dachkonstruktion nicht geschwächt worden; für eine von der Firma Hol eigenmächtig vorgenommene Entfernung weiterer Ständer auf dem nicht ausgebauten (Feil des Dachbodens sei die Beklagte nicht verantwortlich* Demgegenüber hatte der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 20» Oktober 1952 die Be- * klagte auch insoweit für verantwortlich gehalten« Mit diesem Vortrag der Parteien befaßt sich das Beru-, fungsurteil nicht« Damit hat der Vorderrichter gegen § 286Ä ZPO verstoßen« Der Tatrichter braucht zwar nicht ausdrücklj auf jede einzelne Parteibehauptung und j edes einzelne Bewe* mittel eingehen« Sein Urteil muß aber erkennen lassen? ZPO ohne Beachtung der ihm zur Verfügung stehenden Baurechnungen eine nicht weiter begründete und dem Kläger nachteilige Schätzung des von der Beklagten zu ersetzenden Betrages vorgenommen« Dieser Rüge wird, da die Ersatzpflicht der Beklagten einer nochmaligen tatrichterlichen Würdigung unterstellt werden muß, der Boden entzogen«, Wegweisend sei zu ihr aber bemerkt: Über die Höhe des dem Kläger gegebenenfalls zuzuspreehendeh Schadensersatzbetrages hat zwar gemäß § 287 , ZPO der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden,. welche Kosten nach der Währungsreform auf die einzelnen zur Beseitigung, von baulichen Fehlleistungen notwendig gewordenen Arbeiten ent-fallen sind, so kann dies der Tatrichter nicht unberücksichtigt lassen« Das Berufungsgericht wird sich« wenn es wiederum eine Ersatzpflicht der Beklagten bejaht« auch * darüber näher auszulassen haben? welche Arbeiten als.Folge verfehlter und von der Beklagten zu vertretender baulicher, Maßnahmen notwendig geworden sind« Wenn das Berufungsgericht sich darauf beschränkt«, auszuführen? Die Revision des Klägers erhebt außer den bisher behandelten verfahrensrechtlichen noch eine sachlichrechtliche Rüge« Das Berufungsgericht meint»der Kläger könne hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses nur insoweit auf die Beklagte zurückgreifen., als die Kosten den von der Beklagten zu ersetzenden Schadensteil betreffen, und beschränkt demgemäß die Ersatzpflicht der Beklagten auf 1/3 der Vorprozeß-// kosten« Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung* J/, das Verhalten der Beklagten., die für die vom Kläger beanstand deteh Mangel der Bauausführung die Baufirma verantwortlich gemacht und ihre vermeintlichen Ansprüche gegen diese Firma i/ dem Kläger zur weiteren Verfolgung abgetreten habe» sowie dtp“ Subsidiarität der Amtshaftung müßten dazu führen, daß die BeJ, klagte zur Erstattung der gesamten Kosten des Vorprozesses fe hätte verurteilt werden müssen« Der Ansicht der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden« Der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt5 setzt sich aus Vermögensnachteilen zusammen» die der Kläger durch^ verschiedene selbständige Baumängel, wie die unsachgemäße Be| festigung der Deckenisolierplatten, die Entfernung von Stän| dern und Kopfbändern, erlitten haben will« Wird nun festge^|| stellt, daß ein solcher Mangel von der Baufirma nicht zu vertreten ist, weil sie sich an die Richtlinien für sparsame Ba# Ausführung gehalten oder das erforderliche Material nicht zap Verfügung gehabt und mit Rücksicht auf einen dieser beiden Dm-stände nicht schuldhaft gehandelt hat, so erweist sich damit* Die Revision der Beklagten hat in der mündlichen Ver handlung sich in besonderem Maße darauf berufen* daß der Kläger durch den Einbau der Dachwohnungen und deren Ver- _ mietung auch Vorteile gehabt habe« Eine Vorteilsausgleichupg., kann jedoch zugunsten der Beklagten nicht eingreifen« Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat* ist eine Sehä- ^ Klägers durch eine vertane Bauausführung nicht zu^,^^ gleich die Ursache von Vorteilen gewesen« Zudem bleibt auf den Pall ein Schaden des Klägers unter dem Gesichtspunkt stehen* daß der Kläger durch fehlerhafte? auf d*er anderen Seite nach der Darstellung de^_ Beklagten durch den gegen Reichsmark erfolgten Einbau der Dachwohnungen eine Erhöhung des Grundstückswerts und der Mieteinnahmen erlangt hato Der Kläger kann nämlich, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist* dann5 wenn er von der Beklagten nachträglich mit allen Baukosten belastet und insofern nachträglich wirtschaftlich zu dem Bauherrn gemacht wird, billigerweise verlangen, daß die Beklagte für die nach den Umstanden mögliche sachgerechte Bauausführung sorgt und für etwaige Säumnisse nach dieser Bichtung im Rahmen ihrer , Verantwortlichkeit einsteht* Darauf« ob und inwieweit der Kläger den Klaganspruch als eine Entschädigung nach Enteignungs- oder Aufopferungs-grundsätzen geltend machen kann, geht das angefoehtene Urteil nicht weiter eiho Die Revision des Klägers kommt auf diese Klagegründe nicht zurück. Schadens.ersatzan-Spruch des Klägers aus § 839 BGB allein entscheidend* ob und inwieweit der Kläger für ihm in Verfolg des Einbaus der Dachwohnurgmentstandene Einbußen einen billigen^ Ausgleich bekommen hat* Daß dies trotz der Mieteinnahmen nicht der Pal ist, wie dies der Kläger behauptet, läßt sich angesichts des weit auseinandergehenden Parteivortrags (siehe namentlich Schriftsätze des Klägers vom 5o Juni 195?. Bas angefochtene Urteil kann nach alledem nicht gehalten werden* Es muß vielmehr aufgehoben und zugleich'die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564/ 565 ZPO)* Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen*

Zitierte Normen: § 839 BGB § 287 ZPO § 839 BGB § 564 ZPO
KostenBerufungsgerichtZPOKlägerEinbauBauausführungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR
V e r k ü n d e t laut Protokoll am 28o April 1955
, Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2410 042
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Ua®en des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Grundeigentümers Heinrich Gro	E#chaussee
 Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagt enf	-	*
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Pr«*
gegen
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den Sena
 vertreten durch
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Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revision klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ; ■ ** mündliche Verhandlung vom.28 * April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dro Pagendarm, Rietschel, pr«. Weber,
 Pro Beyer und Pr0 Hußla	‘	‘
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge* • richts zu Hamburg vom 11 „ August 1953T an'Verkündungsstatt zugestellt am 15o Augus| 1953, aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das BerufungSi rieht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer der mit Etagenhäusern bebauten und benachbarten Grundstücke lustraße und in HflHlo In der Zeit vom Oktober 1945 bis Sommer 1946 hat die Firma HoflHHPAG in	Hause	Nr*	zwei Dach-
geschoßwohnungen* im Hause Nr* zu den bereits vorhanden^ zwei eine dritte Dachgeschoßwohnung eingebaut* Der Einbau im
 Hause Nr,
 erfolgte unstreitig im Rahmen der von der bri
 tischen Militärregierung zur Linderung der Wohnungsnot er-. folgten Instandsetzungsaktion; das gleiche soll nach dem Vortrag des Klägers auch bei der dritten Dachgeschoßwohnung im Hause Nr ® der Fall gewesen sein« Die baulichen Maßnah-^ men wurden unter der Leitung des von der Beklagten als Blocke architekten eingesetzten Architekten	und.nach
 Plänen durchgeführt? die dieser erstellt und der Ortsamt§“^ architekt SlfHHfder Baupolizei im Ortsamt Eimsbüttel nehmigt hatte; der Kläger hatte zu ihnen keinen Auftrag er^ teilt
 Kläger von der Beklagten belastet worden«
Mit den Baukosten im Betrage von 14*000 RM ist der
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Nachdem er im Jahre 1948 Mängel an den Wohnungen .u$d!% am Dach beanstandet und die Beklagte dem Kläger entsprechen de Bauauflagen gemacht hatte ? wurden die Mängel schlie.ßli im Vollzug von Bauaufträgen^ die die Beklagte gegeben hg^|ii« zu dem großen Teil beseitigt«, Der Kläger? der von der Bekla" die Beseitigung der Mängel auf ihre Kosten verlangt hatte,^ friedigte die Bauhandwerker unter Vorbehalt seiner Ansp^g gegen die Beklagte* Er nahm sodann auf Veranlassung des ordnungsamts der Beklagten die ■ Baufirma HoflHMB auf Era des Aufwands und des Schadens aus eigenem und aus ihm v©^* der Beklagten abgetretenen Recht in Anspruch* Er warf ihr,, vor, sie habe die aufgetretenen Mängel durch fehlerhafte^ Bauausführung verschuldet* Mit dieser Klage wurde er jed im wesentlichen abgewiesen* Der Baufirma wurde einmal eine Schwächung der Dachkonstruktion nicht zur Last gelegt* wei
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der Architekt SflHIHB nicht auf die mit bestimmten baulichen Maßnahmen verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht habe, und zu dem anderen zugute gehalten, daß sie das erforderliche Material teils nicht zur Verfügung gehabt habe, teils nach den damals verbindlichen »Richtlinien für spar- f same Bauausführung» vom 23« Dezember 1945 nur beschränkt habe verwenden dürfen«
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 Nunmehr verlangt der Kläger von der Beklagten den Sc den ersetzt* wie von ihm getragene Handwerkerkosten zur Bel-seitigung der baulichen Mängel, Mietausfälle? die er durchs fehlerhafte bauliche Maßnahmen bei der Errichtung der Dach: geschoßwohnungen erlitten haben will*., einschließlich der Kosten einer Ortsbesichtigung und der ihm auferlegten Kostejß des gegen die Firma HoBMBPgeführten Rechtsstreits:« Er meint* Beamte der Beklagten* in Sonderheit der Blockarchiteij; sflBMr hätten die sich für sie bei dem Einbau der Daej geschoßwohnungen gegenüber dem Hauseigentümer ergebenden Amts pflichten schuldhaft verletzt und auch bewirkt, daß er beit Bereitstellung seiner Grundstücke für die Beschaffung von Wohnungen außerordentliche Nachteile davongetragen habe« Beklagte hat die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestrittj und um Klagabweisung gebeten« Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 8« 430? 57 DM gerichtete Klage im volleii* Umfang abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat sie auf die 3} rufung des Klägers in Höhe von 2«810?19 DM zugesprochen ui nur im übrigen abgewiesen« Gegen das Urteil des Oberlandes# gerichts haben beide Teile Revision eingelegt« Der Klägery erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der yo: len Klagesumme, die Beklagte die Wiederherstellung des 1 gerichtlichen Urteils« Jede Partei bittet, die Revision de, Gegenseite zurückzuweisen*
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 Entscheidungsgründe;
las Berufungsgericht nimmt an9 daß beide. Häuser des Klägers in die Instandsetzungsaktion einbezogen worden seien* Zwar liege? so besagt das Urteil«, für das Haus Nr« ® nur ein Antrag und eine Materialbeschaffungsgenehmigung für Instandsetzung und Winterfestmachung vor« das Ortsamt Eimsbüttel habe jedoch laufend über den Bau aller drei Dachge-Schoßwohnungen berichtet bekommen, habe Pläne« Vorschläge und Abrechnungen der Blockarchitekten erhalten und habe daraus sowie aus mehrmaligen behördlichen Besichtigungen der Baustelle von dem Bau der dritten Dachgesehoßwohnung in dem für den Einbau unverkennbar geeigneten Haus Nr« 4® erfahren und ihn gutgeheißen., Die Beklagte haber so meint das Berufungsgericht weiter, bei der Instandsetzungsaktion unter Verwendung ihrer eigenen Bediensteten und eigens hierzu verpflichteter Fachkräfte in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt; sie sei gegenüber den privaten Grundeigentümern* die sich der Aktion nicht hätten entziehen können«, zu .einer . sachund fachgemäßen«, insbesondere unnötige Schädigung vermeidenden Erledigung ihrer Aufgaben und zur Achtung der durtär den Fürsorgezweck bedingten Grenze des lihgriffs in private . ^ Rechte verpflichtet worden«	<	'	.	-	'. ^V -

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liese Ausführungen werden von der Beklagten mit.der Revision nicht angegriffen und sind aus Rechtsgründen nicht.... zu beanstanden«. Namentlich ist dem Berufungsgericht in der Auffassung beizutreten, daß der Beklagten«, wenn sie Eingriff, fe der in Rede stehenden Art in das Privateigentum ..vornahim^, und dabei wie hier anstelle des Eigentümers selbst die Rolle , des Bauherrn übernahm* gegenüber dem Kläger? der auf die baür liehen Maßnahmen keinen Einfluß nahm, die Amtspflicht ,er-, wuchs« für eine ordnungsgemäße Bauausführung nach besten Kräften Sorge zu tragen« Verletzten Beamte der Beklagten
 fahrlässig diese Pflicht, so hat die Beklagte einen dem . Kläger daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit der zu dem hier in Betracht kommenden;, Zeitraum noch in Geltung befindlichen Vorschrift des Art 131 WeimVerf zu ersetzen*
XI.
Was die Verantwortlichkeit der Beklagten anlangtf so führt das angefochtene Urteil des näheren auss

Die nach der Währungsreform geltend gemachten bauliche Beanstandungen hätten zu dem Teil Zustande betroffen, die sic|^ aus dem tatsächlichen und rechtlichen Zwang zu äußerster Materialersparnis ergeben hätten» wie dieser zur Zeit der t Planung und Ausführung der baulichen Maßnahmen geherrscht habe,» Der Aufwand, den der Kläger später zur Erfüllung der im Anschluß an die Beanstandungen ergangenen baupolizeilichen Auflagen getragen habe, sei daher in die Kosten für Arbeiten aufzugliedern, die einfach bei Anlegung eines strengeren Maßstabes an die Bauausführungen naehgeholt . werden können und müssen oder die nur der Nachbesserung des vorhandenen Zustandes dienen, und in solche Kosten* di„ erforderlich seien, um die durch mangelhafte Bauausführung und unsorgfältige Bauüberwachung bedingten Folgen zu besetz tigen und zu ersetzen durch den auch unter Berücksiehtiguh der in den Jahren 1945 und 1946 bestehenden Verhältnissen.» von Anfang an möglichen ordnungsmäßigen Zustand*
Die vorstehend vorgenommene Unterscheidung findet ihre innere Berechtigung insofern, als die auf ein Ver- * schulden gegründete Verantwortlichkeit der Beklagten im Sinn des § 839 BGB, Art 131 WeimVerf nur insoweit bejaht werden kann, als die Bauausführung« gemessen an den damaligen Verhältnissen, zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat
 und mit ihren Mängeln von den Beamten der Beklagten entweder schuldhaft herbeigeführt oder doch nicht unterbunden wurdeo Mußten in jenen Monaten der größten Not mit Rück-sicht auf den Mangel an Baumaterial und den daraus folgenden Zwang zu größter Sparsamkeit bei Errichtung der Bachge-schoßwohnungen Unzulänglichkeiten in Kauf genommen werden, so ist insoweit die Beklagte auf Grund ihrer Amtshaftung nicht verpflichtet? dem Kläger einen Schaden zu ersetzen* den er als Böige jener zeitbedingten Unzulänglichkeiten erlitten hat« Baß die Beklagte im Hinblick auf jene Unzulänglichkeiten und daraus eintretende Folgewirkungen von dem Einbau der Bachgeschoßwohnungen überhaupt hatte Abstand nehmen müssen,. macht auch der Kläger nicht geltend * .
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Bie Abgrenzung der ersatzpflichtigen Kosten erklärt das Berufungsgericht für schwierig, aber für im Wege der Schätzung durchführbar0 Es meint„ nach den Erhebungen und Auflagen des Bauordnungsamts .zu schließen^ müsse der 194i/il hergerichtete Zustand in gewisser Hinsicht erfüllbaren und, unabdingbaren Mindestanforderungen der anerkannten Regeln ; der Baukunst und des Handwerks nicht genügt haben,, Unter Hinweis darauf«, daß der seiner zeitige Kostenaufwand für -den Einbau der Bachgeschoßwohnungen mit 14*000 RM zu den/
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in der Klage summe enthaltenen Bauhandwerkerkosten von rund 4*800 BM sich ungefähr wie 3;1 verhalte, schätzt das Beru-v ^ fungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO den Aufwand zur Be** seitigung der vermeidbaren Mängel auf 1/3 der Handwerker-rechnungeno Hierher gehöre«, so führen die Urteilsgründe ai|s. ”u0a0,f der Aufwand für die Wiederherrichtung der Bachstabi-
litäto Nachdem damals Ständer und Kopfbänder entfernt worden
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seien, hätte für das Bach eine der normalen Beanspruchung 4,../ gewachsene Ersatzkonstruktion erstellt werden müssen; dies
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sei nach der Überzeugung des Gerichts im Rahmen der ursprünglichen Material-- und Kostenkalkulation auch möglich gewesen und hätte von der Beklagten herbeigeführt werden müssen*
Unter den Erhebungen und Auflagen des Bauordnungsamtä begreifen die Urteilsgründe offenbar die im Tatbestand des: Urteils 5 zu dem Teil auszugsweise«, wiedergegebenen Verfügung / des Bauordnungsamts vom 18* Juli 1949 und die gutachtliche. Äußerung der Bauprüfabteilung Eimsbüttel vom 17* März 195Q&
Nach den Unterlagen sind nach dem Einbau der Dachgeschoß-
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Wohnungen folgende Mängel festgestellt worden*
am Haus Nr* Die Deckenisolier platten waren mangey haft befestigt und drohten abzustürzen; die Zarge r (^Einfassung) der Wohnungseingangstür hatte sich ge? löst; die Dachkonstruktion im Bodenraum war durch., unerlaubte Entfernung mehrerer Hölzer geschwächt;
am Haus Ir,:	Es	war ohne eine entsprechende Ver-
stärkung des Rahms (=Tragebalken) eine Anzahl von Ständern und Kopfbändern- entfernt und dadurch die Standfestigkeit der Dachkonstruktion gefährdet wopd die untergebrachte Lattenkonstruktion zur Aufnahme^ der untergehängten Decke war zu schwach; der Abstans der Latten hätte., wenn keine Sparschalung verwende' wurde, so gewählt werden müssen, daß jedesmal die Stöße. zweier Platten hätten erfaßt werden können; außerdem hätten durchweg stärkere Querschnittmessung gewählt werden müssen, um die Nägel in den Stößen au nehmen zu können*
Gegen diese Ausführungen macht jede Partei verfahren rechtliche? mit einer Verletzung der §§ 286* 287 ZPQ begründete Rügen geltend- denen der Erfolg nicht versagt werden kann*	-	S

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8 -

a) Die Revision der Beklagten rügt vor allem« das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag der Beklagten eingegangen, der sich darauf bezogen habe, bei dem Einbau der Dachwohnungen seien bauliche Fehlleistungen* die von der Beklagten als schuldhafte Pflichtwidrigkeiten ihrer Beamten ^ Zu vertreten wären, nicht erbracht worden.» Insofern ist die \ Revisionsrüge« da sie das schadenstiftende Ereignis als solches betrifftnach § 286 ZPO zu bemessen rill ZR 186 '50	,
vom 19 e April 1951; Anm zu Nr 3 in Ü § 287 ZPQU Zwar irrt ^ die Revision insoweit, als sie bemängelt? das Berufungsgericht habe die von ihm heijgezogenen Akten des Vorprozesses .
o /o HoflB AG- nicht zu dem Gegenstand der mündliche^
Verhandlung gemacht und damit die Beweisantritte der Beklag^^ ten übergangen* Die Revision übersieht hierbei nämlich. daß..:^A das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren ergangegVi^^ ist» ln ihm bedarf es zur Einführung des Prozeßstoffes nlcht,^^ der mündlichen Verhandlung, Dieser Irrtum ist jedoch unschädsL^ licho Denn die von der Revision erhobene Rüge läuft ersieht-,^-
lieh darauf hinaus, daß das Berufungsgericht auf den Partgj.-^ Vortrag nicht eingegangen sei■? und beanstandet auch insod
 hinreichend bestimmt die Verletzung des § 286 ZPO* ... ^ ^
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Im einzelnen hatte die Beklagte, wie die Revision
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treffend ausführt? unter Hinweis auf das im Vorprozeß er gangene oberlandesgerichtliche Urteil und das von dem Sao verständigen Ludwig erstattete Gutachten vorgetragen {yg die Berufungsbeantwor.tung vom 25* September 1952)-- . .
Die Ausführung der Decken und die Befestigung der &u^ ihrer Isolierung verwendeten Platten einschließlich des wählten Abstandes der Latten habe den damals maßgeblichen ,;v Richtlinien für sparsame Bauausführung und den damals zu stellenden eingeschränkten Anforderungen entsprochen; in',1 "l dem ausgebauten Teil des Bodenraumes sei nur ein einziger Ständer entfernt und dadurch allein die Dachkonstruktion nicht geschwächt worden; für eine von der Firma Hol
 eigenmächtig vorgenommene Entfernung weiterer Ständer auf dem nicht ausgebauten (Feil des Dachbodens sei die Beklagte nicht verantwortlich* Demgegenüber hatte der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 20» Oktober 1952 die Be- * klagte auch insoweit für verantwortlich gehalten«
Mit diesem Vortrag der Parteien befaßt sich das Beru-, fungsurteil nicht« Damit hat der Vorderrichter gegen § 286Ä ZPO verstoßen« Der Tatrichter braucht zwar nicht ausdrücklj auf jede einzelne Parteibehauptung und j edes einzelne Bewe* mittel eingehen« Sein Urteil muß aber erkennen lassen? daß eine umfassende und alles Wesentliche würdigende Beurteilu der Sachund Rechtslage.stattgefunden hat« Diese muß? da das Berufungsurteil? wie zu zeigen sein wird? mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden kann? vom Berufun gericht nachgeholt werden« Dabei wird sich das Berufungsge^ rieht vor Augen zu halten haben? daß an die Bauausführung unter den Verhältnissen? unter denen sie in der Zeit vom Oktober 1945 bis zu dem Sommer 1946 vorgenommen worden ist? grundsätzlich nur sehr geringe Anforderungen gestellt werd dürfen« Bei dieser Würdigung ist gegebenenfalls auch auf d' Einwendung der Beklagten nach der Richtung einzugehen (Ber fungsbeantwortung Bl 4), daß Schäden am Dach auf andere Um stände (Einwirkungen der Hitze im Sommer 1947 auf das zur Verwendung gestandene feuchte Holz? häufiges Betreten des Daches) zurückzuführen seien« Hierüber wäre? da dies die Präge der Verbindung zwischen Schaden und schadenstiftende, Ereignis betrifft? nach Maßgabe des § 287 ZPO zu befinden« Soweit hierbei aber reale Tatsachen? etwa der Feuchtigkeit gehalt des verwendeten Holzes,fvon Belang . sein würden? die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 28? ZPO . eingeräumten Ermessens geben sollen, .dürften dfev'r se^keinesfalls* übergangen' ■ werden« Auch bei Anwendung des . § 287 ZPO ist im übrigen der Tatrichter gehalten? die tatsächlichen Grundlagen seiner Meinungsbildung darzulegen«
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 Nur braucht er das bei seiner Meinungsbildung gewonnene Ergebnis nicht durch die Angabe der einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen (vgl BGHZ 6, 62; 3, 162 jT757) .
b) Die Revision des Klägers macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf? es habe unter Verstoß gegen § 28? ZPO ohne Beachtung der ihm zur Verfügung stehenden Baurechnungen eine nicht weiter begründete und dem Kläger nachteilige Schätzung des von der Beklagten zu ersetzenden Betrages vorgenommen« Dieser Rüge wird, da die Ersatzpflicht der Beklagten einer nochmaligen tatrichterlichen Würdigung unterstellt werden muß, der Boden entzogen«, Wegweisend sei zu ihr aber bemerkt: Über die Höhe des dem Kläger gegebenenfalls zuzuspreehendeh Schadensersatzbetrages hat zwar gemäß § 287 , ZPO der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden,. Indessen darf dieses Ermessen nicht zur Willkür werden und der Tatrichter darf nicht we-. sentliche« die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht. '«Ji lassen« Vermag der Kläger aufzugliedern? welche Kosten nach der Währungsreform auf die einzelnen zur Beseitigung, von baulichen Fehlleistungen notwendig gewordenen Arbeiten ent-fallen sind, so kann dies der Tatrichter nicht unberücksichtigt lassen« Das Berufungsgericht wird sich« wenn es wiederum eine Ersatzpflicht der Beklagten bejaht« auch * darüber näher auszulassen haben? welche Arbeiten als.Folge verfehlter und von der Beklagten zu vertretender baulicher, Maßnahmen notwendig geworden sind« Wenn das Berufungsgericht sich darauf beschränkt«, auszuführen? hierher gehöre "Uoa«," der Bauaufwand für die Wiederherrichtung der Dachstabilität? so trifft es eine zu unbestimmte Feststellung und läßt«worauf die Revision nicht ohne Grund abhebt? offen? welche Bewandt nis es mit den beträchtlichen Kosten haben soll, die die Er.r neuerung der Decken erfordert haben soll«
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Die Revision des Klägers erhebt außer den bisher behandelten verfahrensrechtlichen noch eine sachlichrechtliche Rüge« Das Berufungsgericht meint»der Kläger könne hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses nur insoweit auf die Beklagte zurückgreifen., als die Kosten den von der Beklagten zu ersetzenden Schadensteil betreffen, und beschränkt demgemäß die Ersatzpflicht der Beklagten auf 1/3 der Vorprozeß-// kosten« Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung* J/, das Verhalten der Beklagten., die für die vom Kläger beanstand deteh Mangel der Bauausführung die Baufirma verantwortlich gemacht und ihre vermeintlichen Ansprüche gegen diese Firma i/ dem Kläger zur weiteren Verfolgung abgetreten habe» sowie dtp“ Subsidiarität der Amtshaftung müßten dazu führen, daß die BeJ, klagte zur Erstattung der gesamten Kosten des Vorprozesses fe hätte verurteilt werden müssen« Der Ansicht der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden«
Der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt5 setzt sich aus Vermögensnachteilen zusammen» die der Kläger durch^ verschiedene selbständige Baumängel, wie die unsachgemäße Be| festigung der Deckenisolierplatten, die Entfernung von Stän| dern und Kopfbändern, erlitten haben will« Wird nun festge^|| stellt, daß ein solcher Mangel von der Baufirma nicht zu vertreten ist, weil sie sich an die Richtlinien für sparsame Ba# Ausführung gehalten oder das erforderliche Material nicht zap Verfügung gehabt und mit Rücksicht auf einen dieser beiden Dm-stände nicht schuldhaft gehandelt hat, so erweist sich damit*
sowohl eine Inanspruchnahme der Baufirma als auch beim Fehlen
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besonderer Umstände eine Inanspruchnahme der Beklagten» hier;' wegen unzureichender Beaufsichtigung der Bauarbeiten.» als ...unj* begründet« Besteht aber bezüglich der Aufwendungen zur Beseitigung eines solchen vom Kläger geltend gemachten Mangels kein Ersatzpflicht der Beklagten, so fehlt es an einem Grund dafüa
 daß die Beklagte dem Kläger diejenigen Vorprozeßkosten erstatten müßte* die*’durch eine im Hinblick auf einen derartigen Mangel erfolgte Inanspruchnahme der Baufirma im Vorprozeß entstanden sind« Die Pflicht zu dem Ersatz der Prozeßkosten ist nur ein Ausschnitt aus der Pflicht zu dem Ersatz eines dem Kläger erwachsenen Schadens* Wird letztere hinsichtlich' eines selbständigen Baumangels und damit hinsichtlich eines bestimmten Tatsachenkomplexes, verneint, so entfällt insoweit auch eine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses, ebenso wie im Palle der Verneinung jeglicher Schadensersatzpflicht eine Pflicht zu dem Ersatz der Vorprozeßkosten ganz entfiele«
Im übrigen kann die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der Vorprozeßkosten nicht abschließend beurteilt werden, da die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte überhaupt dem Kläger;|schadensersatzpflichtig ist, noch nicht geklärt . ist«.	■	•	■	-	;	-;''
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Die Revision der Beklagten hat in der mündlichen Ver handlung sich in besonderem Maße darauf berufen* daß der Kläger durch den Einbau der Dachwohnungen und deren Ver- _ mietung auch Vorteile gehabt habe« Eine Vorteilsausgleichupg., kann jedoch zugunsten der Beklagten nicht eingreifen« Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat* ist eine Sehä- ^ Klägers durch eine vertane Bauausführung nicht zu^,^^ gleich die Ursache von Vorteilen gewesen« Zudem bleibt auf den Pall ein Schaden des Klägers unter dem Gesichtspunkt stehen* daß der Kläger durch fehlerhafte? von ihm bezahlte BaÜleistungen nicht die Werte erlangt hat? die er bei gleiche^ Kostenaufwand im Palle einer einwandfreien Bauausführung be-^4/^' kommen hätte« Es widerspricht auch nicht? wie dies freilich>ur die Revision der Beklagten annimmt* Treu und Glauben, wenn ^ der Kläger auf der einen Seite von der Beklagten Sehadenser-^.. satz begehrt? auf d*er anderen Seite nach der Darstellung de^_ Beklagten durch den gegen Reichsmark erfolgten Einbau der Dachwohnungen eine Erhöhung des Grundstückswerts und der
 Mieteinnahmen erlangt hato Der Kläger kann nämlich, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist* dann5 wenn er von der Beklagten nachträglich mit allen Baukosten belastet und insofern nachträglich wirtschaftlich zu dem Bauherrn gemacht wird, billigerweise verlangen, daß die Beklagte für die nach den Umstanden mögliche sachgerechte Bauausführung sorgt und für etwaige Säumnisse nach dieser Bichtung im Rahmen ihrer , Verantwortlichkeit einsteht*
Darauf« ob und inwieweit der Kläger den Klaganspruch als eine Entschädigung nach Enteignungs- oder Aufopferungs-grundsätzen geltend machen kann, geht das angefoehtene Urteil nicht weiter eiho Die Revision des Klägers kommt auf diese Klagegründe nicht zurück. Zu einer näheren Erörterung dieser Gründe besteht gegenwärtig kein Anlaß0 Daß sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verurteilung der Beklagten (siehe. § 563 ZPO) führen können? ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Der Kläger könnte unter diesen rechtlichen Ge- ^ sichtspunkten nur eine "billige"* eine "angemessene" Entschädigung verlangen. Er müßte sich daher auf von ihm erbrachte Sonderopfer die ihm gewordenen Vorteile anrechnen lassen. Als solche Vorteile kommen vor allem die bisher -er^> zielten und künftig zu erzielenden Mieteinnahmen aus den Dachwohnungen (sie erbringen monatlich 50 + 54 + 65 DM; in,, Betracht, Dabei ist hier anders als beim. Schadens.ersatzan-Spruch des Klägers aus § 839 BGB allein entscheidend* ob und inwieweit der Kläger für ihm in Verfolg des Einbaus der Dachwohnurgmentstandene Einbußen einen billigen^ Ausgleich bekommen hat* Daß dies trotz der Mieteinnahmen nicht der Pal ist, wie dies der Kläger behauptet, läßt sich angesichts des weit auseinandergehenden Parteivortrags (siehe namentlich Schriftsätze des Klägers vom 5o Juni 195?. Bl 1 ff und vom 1, Juli 1953 a,Eo sowie Schriftsätze der Beklagten vom 29p
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Juni 1955 Bl 2 und 3 und vom 25» September 1952 Bl 5) und mangels hierzu getroffener ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig nicht beurteilen*
Bas angefochtene Urteil kann nach alledem nicht gehalten werden* Es muß vielmehr aufgehoben und zugleich'die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564/ 565 ZPO)* Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen*
Br* Pagendarm	Rietsehel	Br*	Weber
 Bundesrichter Br* Beyer ist erkrankt; er ist an Leistung der Unterschrift verhindert*
Br* Hußla
 Br* Pagendarm