Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die Beschlagnahme und Weiterveräusserung seines Personenkraftwagens entstanden ist, *• ‘ 1945 und auf Anordnung des Bevollmächtigten für den Naehverkehr Stuttgart, wird das Fahrzeug (folgt eine nähere Beschreibung) zu Gunsten der Militärregierung Stuttgart hierdurch beschlagnahmt, Das Strassenverkehrsamt liess das Fahrzeug amtlich schätzen; wobei sich ein Wert von 3 540 RM ergab, und lieferte es anschliessend an die staatliche Dienststelle "des Bevollmächtigten für den Nahverkehr für Württemberg und Baden in Stuttgart"- im folgenden als "Nbv" bezeichnet -abc Der Chef der Property Control Branch der Militärregierung ordnete in einem undatierten Schreiben an: Bei der Dienststelle der Property Control Division der Militärregierung war als Angestellte eine Frau tätig« Sie fuhr einen angeblich in ihrem 3igen<i tum stehenden Wanderer-Personenkraftwagen, wünschte aber den beim Kläger beschlagnahmen BMW-Wagen, der von ihrer Dienststelle gefahren wurde, gegen diesen Wanderer-Wägen: einzutauschen. Control Division - vom 18.5*46, das von Capt.Wi (■■P, Transportation Division, gegengezeichnet ist, soll der Ihnen gehörige Pkw Wanderer gegen den Pkw BMW, der die Property Control z.Zt. benutzt und der auf meine Dienststelle zugelassen ist, getauscht werden. Schuldhaft sei auch die Ausstellung des neuen Kraftfahrzeugbriefs, denn bei dieser Gelegenheit habe das Strassenverkehrsamt es unterlassen, nach dem Verbleib der bisherigen^Papiere zu forschen, und es habe in dem neuen Brief wider besseres Wissen den Fiskus des beklagten Landes als Eigentümer des Kraftwagens bezeichnet. Soweit ein Verschulden des Strassenverkehrsamts vorliegen sollte, sei das beklagte Land nicht der richtige Beklagte, weil es sich bei den Strassenverkehrsämtern um Organe von Gebietskörperschaften gehandelt habe. WtfHHP und des St r ässenverk ehrs amtes gewesen sein, weil eine Auslegung dahin, dass das Eigentum auf Frau Nancy Ztmmübertragen werden sollte, eine neue Beschlagnahme und die Zuteilung an sie als Eigentümerin notwendig gemacht hätte. Dies geschah jedoch offensicht-lich nie und das von Capt.WMBBBE gegengezeichnete Schreiben des Col.Dfl||BB^hat nicht die Wirkung eines Befehles zur Übertragung des Eigentums an diesen BMW auf Frau Nancy B4HP-St40o hätten daher nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie ebenfalls dieser Meinung gewesen seien und sich für befugt gehalten hätten, den Wagen des Klägers an Frau weiter- Die Beamten des Nbv hätten auch nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie das Schreiben der amerikanischen Dienststelle vom 18» Mai 1946 nicht als Empfehlung sondern als Befehl, den Wagen an Frau Bd^-St4K weiterzuveräussern, auf gefasst hätten, zu demal sie sich durch Äusserungen der Angestellten der Militärregierung bedroht gefühlt hätten, wenn sie eine derartige Weitergabe des Wagens ablehnen würden. Es geht davon aus, der Kraftwagen sei nur”zur Nutzung1’ nicht etwa ’■zu Eigentum” erfasst worden $ ein Befehl der Militärregierung , das Fahrzeug an Frau B^MP-Stfl^ zu veräussern, habe nicht Vorgelegen, Die Behauptung des beklagten Landes, die Beamten des Nbv hatten sich durch Drohungen unter Druck gesetzt gefühlt, wird als widerlegt angesehen. Bei sorgfältiger Behandlung hätten die Beamten des Nbv erkennen müssen, dass der Wagen noch im Eigentum des Klägers gestanden habe und deshalb nicht an Frau habe veräussert werden dürfen. Kläger deshalb durch den Verlust des streitigen Kraftwagen kein Schaden entstanden sei;* Der Kläger hat erwidert, bei dem Ersatzwagen habe es sich nicht um ein brauchbares Fafcfc zeug, sondern um ein ausgesprochenes Wrack gehandelt, ftfr^ das erst nach der Währungsneuordnung.: Das Berufungsgericht geht davon aus, dass "die Weiten veräusserung des beschlagnahmten Wagens an Frau im Sommer 1946 mit den.Grundsätzen einer ordnungsraässigen Verwaltung fremden Privateigentums, wie sie von den Beamt61 des Nbv bei Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten b* achtet werden mussten, nicht vereinbar und daher rechtswi^ rig gewesen sei, weil der Wagen durch die Verfügung des Strassenverkehrsamts in vom 11* Januar 1946 nie# Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht auch für die Ansprüche aus § 839 BGB zunächst darauf abstellen, ob die Beamten des Nbv bei der Weiterveräusserung schuld- " * haft verkannt haben, dass der Kläger trotz der Beorderung vom 11. Keinesfalls sei aber die damalige Rechtsauffassung dahin gegangen, dass nur ”zu Eigentum” be-: ordert werden könne, und dass, jede Beorderung eines Kraftfahrzeugs zwangsläufig das Eigentum des bisherigen Berechtig henden Beorderung "zur Nutzung” erkannt» Habe es aber nach den Rechtsauffassungen des Sommer 1946 sowohl Bed derungen "zur Verfügung" wie solche "zur Nutzung" gegej so könne das beklagte Land sich auf die Bestrittenheif "des Eigentums an von der Besatzungsmacht beschlagnahmt« Kraftfahrzeugen" nicht zu dem Ausschluss des Verschulden^ seiner Beamten berufen. Zwar handelt es sich dort in einigen Fällen (z.B. Württembergisch-Badischer Verwaltungsgerichtshof Stuttgart in SJZ 1948 Sp 153) um eine "nach Titel XIV" erfolgte Be-orderung; diese Beorderung war aber zu Gunsten von Privatpersonen erfolgt.Für solche Fälle wird allerdings mit dem Berufungsgericht aus der Verordnung des Innenministeriums vdiäf Wenn im Hinblick auf diese ^ Verordnung die Beamten des beklagten Landes bei Beorderung nach Titel XIV nicht mehr schlechthin davon ausgehen durf-' ^ ten, dass eine Beorderung "zur Verfügung" vorlag, so brauchte* für Beorderungen zu Gunsten der Militärregierung, auch wenn sie ebenfalls unter Berufung auf Titel XIV erfolgten, nicht das Gleiche zu gelten. Durch dieses Vorgehen der Militärregierung Anfang des Jahres 1947 wurde rückwirkend klar, dass die den Requisitionen vorangegangenen Beschlagnahmen nur als solche zu dem, Gebrauch anzusehen waren. b) Ms Hevision nimmt zu dem Beweis' für ihre Behauptung, im Jahre 1946 seien die Beorderungen von Kraftfahrzeugen zu Gunsten der Militärregierung als eine Beorderung "zur Verfügung" angesehen worden, auf verschiedene unveröffentlichte Urteile von Verwaltungsgerichten Bezug, insbesondere auf das; Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in Sachen BüJm) gegen Stadt Stuttgart Akt Zs l/l 515/48, Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Karlsruhe III K 49/51 und Urteil'des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart in Sachen Müller gegen Land Württemberg-Baden vom 7« Dezember 1950 AktZ: 2/II 111/49, auf die das beklagte Land sich erstmals in der Revision berufen hat. Rührt nämlich der unter II 1) behandelte Verstoss gegen § 286 ZPO zur Aufhebung des Urteils, so wird das Tatsachengericht Gelegenheit haben, sich damit auseinanderzusetzen, ob die vom beklagten Land behauptete damalige Rechtsansicht sich aus jenen Akten und Urteilen ergibt. Dann würde das Land vorgeti’agen haben: Praktisch sei die Abrechnung im voriie genden Palle so vor sich gegangen, dass das Kraftfahrzeug nach der Beschlagnahme vom 11. rechnung des Schätzwerts mit dem Strassenverkehrsamt in G LÖtige nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Beorderung des Wagens um eine Beschlagnahme "zu Eigen litärregierung Stuttgart übergeben worden sei; diese habe Auch diese Rüge ist begründet, wie folgende Erwägungen zeigen: Aus der bei der Beorderung im Januar 1946 unstreitig: erfolgten Abschätzung des Wagens ergibt sich zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend' ausführt, nicht zwingend, dass der Wagen "zur Verfügung" beordert wurde; denn die Abschätzung konnte auch als Unterlage für die Festsetzung, der Gebrauchsvergütung gedacht gewesen sein. Wenn aber das Land in seiner Berufungsschrift 'ausdrücklich behauptet, dass der Wagen des Klägers zusammen mi neun anderen Fahrzeugen "hinsichtlich des Schätzwerts mit dem Strassenverkehrsamt in abgerechnet wor- den sei, so kann den Ausführungen des Berufungsgerichts, dieser Umstand nötige nicht zu der Annahme, dass es sich um eine Beorderung "zur Verfügung" gehandelt habe, nicht schlechthin gefolgt werden. Wäre das Berufungsgericht dieser Pflicht nachgekommeh’j so würde sich aus der - im Revisiorisrechtszug als richtig zu unterstellenden - Antwort des Landes ergeben habj^^HH dass jedenfalls der Rbv Stuttgart den Schätzwert hibff^H als Unterlage für die Abrechnung der Uutzungsentschädi-'™ gung, sondern als Unterlage zur Ermittlung der Entschä- -digong für "zur Verfügung beorderte” Kraftwagen angesehen ‘ hat,, also damals davon ausgegangen ist, durch die Militär- ' regierung beschlagnahmte Fahrzeuge seien "zur Verfügung” und nicht "zur Rutzung" beordert. Ist eine solche "Abrechnung des Schätzwerts” aber nicht nur im Falle des Klägers, sondern bei allen zu Gunsten der Militärregierung beorderten Fahrzeugen erfolgt, wie sich aus der Behauptung, dass mit dem Fahrzeug des Klägers,zugleich neun andere Fahrzeuv ge abgerechnet worden seien, ergibt, so dient auch dieses Vorbringen des Landes in Verbindung mit den oben unter Ziff ..II 1) a) erörterten weiteren Tatsachenbehauptungen zu dem Beweis für die Behauptung, im Sommer 1946 sei jede Beorderung von Kraftfahrzeugen zu Gunsten der Militärregierung als Beorderung "zur Verfügung” aufgefasst worden. d) Würde sich bei der geboten gewesenen weiteren Sachaufklärung herausgestellt haben, dass im Sommer 1946 in der Tat in der Praxis allgemein die Ansicht bestanden hatte, ■-die zu Gunsten der Militärregierung in Anspruch genommene^ Fahrzeuge seien "zur Verfügung" beordert, so wäre damit allerdings noch nicht gesagt, zu wessen Verfügung sie nacli damaliger Auffassung beordert wären, oder anders ausgedrücfc in wessen Eigentum.sie nach damaliger Auffassung durch die Beorderung übergegangen wären. Das .Berufungsgericht (Urteil S 16/17) weist in Übei** einstimmung mit dem Landgericht darauf hin, dass in dem Schreiben,.der Property Control vom 18* Mai 1946 davon die Rede ist,jdass der fragliche Wagen im Eigentum des Stras-senverkehrsamts Stuttgart und nicht im Eigentum der Militärregierung stünde. Die Revision meint, daraus ergebe sich eindeutig, dass damals offensicht^f lieh auch,die Auffassung der Militärregierung dahin gegan-^^f gen sei, solche beschlagnahmten Fahrzeuge hätten im Eigen- '* tum des Strassenverkehrsamts gestanden, sie seien also ”zur Verfügung” und nicht”zur Nutzung” beordert worden. Diesen Ausführungen der Revision kann jedenfalls insoweit zugestimmt werden, als die gerade vom Berufungsgericht erörterten Erklärungen von Dienststellen der Militärregierung aus der damaligen Zeit keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Beorderung zu Gunsten der Militärregierung nur ”zur Nutzung” erfolgt sei; vielmehr deuten gerade diese Erklärungen darauf hin, dass auch die Mili-tärregierung damals davon ausging, es handle sich um eine Beorderung ”zur Verfügung”. vielmehr lassen gerade die hier erörterten Erwägungen des' Berufungsgerichts über den Eigentümer eine weitere Auffe rung, ob damals allgemein von einer Beorderung "zur V( fügung" ausgegangen wurde, erforderlich erscheinen«. Damit ist aufgrund der vom Berufungsgericht nicht ge-i prüften, im Revisionsrechtszug aber als richtig zu unter-1 stellenden Behauptungen des Landes der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts bereits zerstört, die Beamten des Landefj hätten vor Übertragung des Wagens an Frau dessen Eigentumsverhältnisse schon deshalb.prüfen müssen, weil nicht jede Beorderung eine "Beorderung zur Verfügung*! 2.) Das Berufungsgericht (Urteil S 16) nimmt an, für die Beamten des beklagten Landes habe auch angesichts der besonderen Umstände des Falles noch mehr als sonst Veranlassung bestanden, die Eigentumsverhältnisse zu überprüf enl Im Rahmen der Revisionsbegrandung kommt diesen Ausführung^ des Berufungsgerichts aber nur dann eine Bedeutung zu, wer diese besonderen Umstände Zweifel erwecken würden, ob die hier zu unterstellende allgemeine Rechtsansicht, Beordert gen zu Gunsten der Militärregierung seien immer Beorderüi "zur Verfügung", auch für den vorliegenden Fall Geltung to anspruchen kann. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht bei dieser Prüfung auch auf di< Erklärung des beklagten Landes ab, die dieses als Nebenijkj tervenient im Prozess zwischen dem Kläger und Frau Bestand aber damals die unter Beweis gestellte Übung, dass über die Schätzungswerte abgerechnet wurde (vgl ll 1) c), so konnten die Beamten des beklagten Landes damals die in der..Beopdierung vorgesehene "Abschätzung” des Wagens als einen genügenden Hinweis darauf beurteilen, dass eine Beorderung "zur Verfügung" beabsichtigt war. b) Das Berufungsgericht (S 18 d Urteils) meint weiter, die Tatsache, dass der Schätzpreis fünf Monate nach der Beorderung immer noch nicht an den Kläger ausbe2ahlt gewesen sei, habe die Aufmerksamkeit der Beamten des beklagten Lan-des erregen müssen. Die Tatsache der Nichtzahlung gab also, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, keinen Anlass, an dem Vorliegen einer Beorderung ’’zur Verfügung” zu zweifeln» Hinzu kommt, dass die Revision insoweit ebenfalls Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO rügt. Sie führt aus, es sei keineswegs auf fallend gewesen, dass der Nbv damals nicht gewusst habe, ob der Kläger inzwischen seine Entschädigung vom Amt für Besatzungsleistungen erhalten habe oder nicht. Der Nbv habe gleichzeitig dem Strassenverkehrsamt GfP-den Erwerb des Wagens durch Frau Bfl^P-St^P geteilt und um Prüfung gebeten, ob der Betrag von 3 540 dem Kläger oder dem Amt für Besatzungsleistungen zukomme> Dieser Brief, dessen Richtigkeit im Hinblick auf die vom j beklagten Land erhobene Rüge aus § 139 ZPO im Revisionsrechtszug unterstellen ist, bestätigt in der Tat, dass /der Nbv die Beorderung des Wagens damals all eine solche "zur Verfügung’11 betrachtet hat, und dass er pflichtgemäss alles tat, damit der Kläger seine nach damaliger Auffassung .ihm zukommende Entschädigung erhielt. Mai 1946 und vom 11 o A.pril 1946 als Eigentum des Strassenverkehrsamts ^ in Stuttgart bezeichnet wurde, gab nach Ansicht des Be-rufungsgerichts (Urteil S 16-17) einen weiteren Anlass, die ^ Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, weil diese Eigentums- ’ ^ angaben mit der vom Lande, vertretenen Ansicht in Widersprich 1 gestanden hätte, die Militärregierung sei Eigentümerin der beorderten Wagen geworden. denn es kam tatsächlich oft vor, wie dem Senat aus zahlreichen ähnlich gelagerten.Pallen bekannt ist, dass in Beschlagnahmeverfügungen das Strassenverkehrsamt, das Landratsamt oder der Nbv als Leistungsempfänger bezeichnet wurden, insbesondere dann, wenn der endgültige Empfänger nicht von vornherein feststanda Demnach sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die Zweifel der Beamten daran aufkommen lassen mussten, ob hier.entgegen der im Revisionsrechtszug zu unterstellenden damaligen Rechtsansicht über die Bedeutung der Inanspruchnahme von Wagen zu Gunsten der Militärregierung (Beorderung "zur Verfügung") etwa eine Beorderung "zur Nutzung" vorlag. 3») Konnten die Beamten des beklagten Landes ohne Verschulden davon ausgehen, dass, der Wagen "zur Verfügung" beordert war, so entfällt damit jedenfalls das Verschulden, das das Berufungsgericht aus der Nichtbeachtung der Verpflichtung der Beamten des beklagten Landes herleitet, "von Pall zu Pall genau zu prüfen, um welche der beiden Beschlagnahmeformen (Beorderung "zur Verfügung" oder "zur Nutzung") es sich bei der Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs des Klägers gehandelt hat"» Allerdings taucht gleichzeitig die Präge auf, ob der Nbv auch die Verpflichtung hatte, einen "zur Verfügung" beorderten Wagen nach Portfall des Beorderungsgrundes dem früheren Eigentümer zu dem Rückerwerb anzubieten, und ob er deshalb den Wagen nicht an eine Privatperson weiterveräussern durfte. 4.) Bejahte das Berufungsgericht im Gegensatz zu den obigen Ausführungen bereits auf Grund des bisher festge-stellten Sachverhalts eine Haftung aus § 639 BGB, so hätte es der Prüfung bedurft, ob die Beamten des Ntiv auch bei ^ der "Weiterveräusserung" des Wagens noch in Ausübung hoheit? sem Zusammenhang allein zur-Beurteilung steht, s.eitehs der Beamten des‘Nbverfolgt ist, und dass nicht diese Beamten die Beorderung des Wagens vom 11. Januar 1946 vorgenommen haben,' sondern die Beamten des Strassenverkehrsamtes in Wie im anderen Zusammenhang (vgl unten Ziff.Ill 1) ausgeführt werden wird, ist aber noch ungeklärt, ob Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil, das erkennbar von einem hoheitsrechtlichen Handeln der Beamten des Nbv bei der "Weiterveräusserung” des Wagens ausgeht, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob das angefochtene;; Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist und., die Revision deshalb gemäss § 563 ZPO zurückzuweisen ist. Januar 1946 auf einem Befehl der Militärregierung beruhej in dem Schreiben der Militärregierung ohne Datum (Anweisung, gerade den Wagen des Klägers, nämlich "Marke BMW, Type Pkw Sedan", allerdings ohne Nennung des Namens des Klägers, für "Property Control Branch" zuzulassen) aber Es bedarf also der Aufklärung, ob die Militärregierung vor dem 11, Januar 1946 gerade den Auftrag zur Beorderung des Wagens des Klägers ge- der allgemeine Auftrag erteilt war, einen oder eine bestimmte Zahl von Wagen für die Militärregierung zu beordern, wobei es ihrer eigenen Entscheidung überlassen blieb, wie sie sich die erforderlichen Wagen und. Der Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es hier einmal deshalb nicht, weil selbst dann, wenn eine Haftung' des beklagten Landes für die Amtspflichtverletzungen der Beamten des Strassenverkehrsamtes, die diese in eigener Verantwortung begangen hätten, zu bejahen wäre, noch nicht feststände, ob überhaupt Handlungen dieser Beamten in eigener Verantwortung gesetzt worden sind. Hinzu kommt aber weiter, dass auch die Präge des Ver-| schuldens dieser Beamten - ein Handeln in eigener Zuständigkeit vorausgesetzt - noch nicht in vollem Umfang entscheidungsreif ist. Insoweit hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beamten nach der damaligen Auffassung davon ausgehen durften, dass " die Beorderungen zu Gunsten der Militärregierung regelmässig J als Beorderungen ’’zur Verfügung” gedacht waren; denn dann 3 war es nicht schuldhaft, wenn die Beamten nicht zu dem Ausdruck'11 brachten, dass es sich nur um eine Beorderung ’’zur Nutzung” handeln sollte* Der Kläger hat weiter ein Verschulden deutscher Beamter darin erblickt, dass bei der Weiterveräusserung des Wagens an Frau ein neuer Kraftfahrzeugbrief ausgestellt worden ist und dabei das Fahrzeug als im Eigentum des Fiskus und nicht mehr des Klägers stehend bezeichnet worden ist. Inwiefern durch diese Handlung dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, wird nicht näher be-gründet, ist aber auch nicht ersichtlich; denn das Eigentum am Wagen ist nicht im Hinblick auf die Ausstellung des ' Mit anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzungen kann das angefochtene Urteil daher zur Zeit noch nicht begründet werden. Sprüche kann im Revisionsrechtszug, auch wenn diese Ansprüche - wie hier - ihrer Höhe und ihrer Art nach nicht, revisibel sind, zurückgegriffen werden, um das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts mit anderer Be-i grandung zu halten. Bereits unter Ziff III l) ist aber darauf hingewiel sen, dass die deutschen Stellen vielleicht nur als verlän' gerter Arm der Besatzungsmacht tätig geworden sind; dann würde keine Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz vör liegen; Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz würden al dann nicht erwachsen sein. Insbesondere braucht hier noch nicht entschieden zu werden, ob und welchen Einfluss auf die Höhe jener Ansprüche der Umstand hat, dass der klüger siO vor der Währungsreform geweigert hat, den ihm angebotenen Schätzwert des Wagens anzunehmen. ä) Die Behauptung des beklagten Landes ging zunächst dahin, seine Beamten seien durch Drohungen der Militärregierung zu dieser Veräusserung gezwungen worden. Eine Anweisung der Militärregierung zur Veräusserung des Wagens hat jedoch nach der die deutschen Gerichte bindenden Erklärung der Militärregierung vom 29, Januar 1951 nicht Vorgelegen. Durch Zwang, der sich als eine bindende Anordnung der Militärregierung darstellen würde, ist also eine Schuld der Beamten des beklagten Landes an der Veräusserung des Wagens des Klägers an Frau B^NNft-St^fe nich ausgeschlossen;. b) Das beklagte Land geht des weiteren davon aus, seine Beamten "hätten das nach den Erklärungen der Militär" regierung als “Empfehlungff zu wertende Schreiben vom 18. Mai 1946 schuldlos als Anordnung der Militärregierung ahr-sehen können, Das Berufungsgericht führt dazu aus, eine solche Auslegung der "Empfehlung**, durch die das Schreiben der Militärregierung praktisch in sein Gegenteil verkehrt werden würde,, sei nicht vereinbar mit der völlig eindeuti gen Passung des Schreibens. Unter diesen Umständen habe auf die Präge nicht weiter eingegangen zu werden brauchen, ob wirklich ein Beamter, der "in turbulenten Zeiten” einer Empfehlung'der Besatzungsmacht Folge leiste, dadurch, wie das beklagte Land meint, von jedem Verschulden freigestellt würde, wenn sich später die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens herausstellt. Es wird daher nach der Lebenser-fahrung sogar.davon ausgegangen werden können, dass im damaligen Zeitpunkt deutsche Beamte verhältnismässig leicht geneigt gewesen sein dürften, "Wünsche" von Dienststellen der Militärregierung als "bindende Anordnungen" anzusehen; Jedoch lässt gerade das Schreiben der Property Control an die Transportation vom 18- Mai -19.46 gerade die bei diesen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen der Property Control in fle Beamten den Eindruck einer "Anordnung" hervorrufen musste' Aus dem Schreiben vom 18. Mai 1946 ergibt sich aber weite* dass die Property Control auf die ihr gegenüber geäusser-; ten Bedenken des Strassenverkehrsamts eingegangen ist un4 diese Bedenken durch Anfrage bei "Transportation" wegen! In dieser Richtung hat aber das Land nur vorgetragt seine Beamten seien der Ansicht gewesen, sie seien unter Druck zu dem Umtausch der Fahrzeuge genötigt worden. 22* November 1949 für eine "Anordnung der Transportati\ angesehen habe, denn dieser Bericht schliesse mit den WoW ten, dass die Überlassung des Fahrzeugs an Frau durch das Strassenverkehrsamt Stuttgart bzw. Militärregierung (vgl das Schreiben der Militärregierung vom 18c Mäi 1946) und unter Gegenzeichnung des Captain von der Transportation Division, die für Anordnungen ah das Strassenverkehrsamt zuständig war, vorgenommen würde. ”Es handelt sich also gerade nicht um eine Beurteilung des Schreibens der Property Control durch das Landgerieht selbst, sondern durch den Zeugen Die Grundsätze, dass: ein Verschulden vori Beamten in der Regel ausgeschlossen ist, wenn sie eine Rechtslage gerade so be- ^ urteilen, wie das auch seitens eines'Kollegialgerichts ge- J sehehen ist, können daher entgegen der Annahme der Revision im vorliegenden Pall keine Anwendung finden. Hätten die Beamten des beklagten Landes also nicht von dem Vorliegend einer Beorderung ”zur Verfügung” aus-, gehen dürfen,; sö' wären alsdann keine Umstände ersichtlich, . | die der Annahme eines Verschuldens dieser Beamten bei Weil terveräusserung des Wagens an 'Frau 'stünden. Die Üb-erschi es senden Ansprüche aus § 839 BGB sind daher entgegen der Annahme der Revision nicht schön jetzt mangels Verschuldens der Beamten über die Beurteilung des Schreibens der Property Control als eine »bindende Anweij-sung” zur Abweisung reif..t<\r Erst recht bedarf es keiner Prüfung, ob für den Fall, dass sie sich ebenso wie die j Ansprüche aus § 839 BGB wegen der unzulässigen Weiter-veräusserung des Wagens auch gegen das beklagte Land richten, die Voraussetzungen vorliegen, unter de-] nen der Senat in BGHZ 10, 137 ff trotz des Vorhandenseins anderweiter Ansprüche gegen den gleichen Beklagten die Klage aus § 839 BGB für zulässig erachtet hat; Aus den gleichen Gründen bedarf es auch in diesem Zusammenhang zur Zeit noch nicht der Entscheidung, ob derartige Ansprüche ihrer Höhe nach (vgl Ziff III 2) sich mit den Ansprüchen aus § 839 BGB voll decken.
It 210/52 frkühdet am 25„Februar 1954 Ueser, Justizangestellter Ijfs Urkundsbeamt er der Ge-töfcäftsstelle 1 hi I m Famen de s Volkes In dem Rechtsstreit r%. rA %'% Üv*.v des Landes Baden-Württemberg; vertreten durch das Ministerium des’Innern in Stuttgart, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers* - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen in mm •: den Dachdeckermeister B.H. »tri m ' 4 m , xm- Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -A* hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1953 unter yg Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.Geiger sowie^ der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr.Meyer, Dr.Weber und Dr.Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsehäts_des Oberlandesgerichts in ^ *A‘f*v*t . , , , Stuttgart vom 12. März 1952 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch die Beschlagnahme und Weiterveräusserung seines Personenkraftwagens entstanden ist, *• ‘ Der Wagen des Klägers, eine BMW-Limousine, wurde am IX« Januar 1946 durch den Landrat - Strassenverkehrs-aitt - in G^mHfe beschlagnahmt* In der Beschlagnahmeverfügung hiess es: "Aufgrund der Richtlinien, herausgegeben von der Militärregierung - Transportation XIV - vom 7*7* 1945 und auf Anordnung des Bevollmächtigten für den Naehverkehr Stuttgart, wird das Fahrzeug (folgt eine nähere Beschreibung) zu Gunsten der Militärregierung Stuttgart hierdurch beschlagnahmt, . * * •«. • ' •' Or. Ol. Der Schätzungswert wird von einem amtlichen Schätzer festgestellt werden.” , , Das Strassenverkehrsamt liess das Fahrzeug amtlich schätzen; wobei sich ein Wert von 3 540 RM ergab, und lieferte es anschliessend an die staatliche Dienststelle "des Bevollmächtigten für den Nahverkehr für Württemberg und Baden in Stuttgart"- im folgenden als "Nbv" bezeichnet -abc Der Chef der Property Control Branch der Militärregierung ordnete in einem undatierten Schreiben an: "1, It is desired that the following motor vehicle, property of the German Hoad Traffic Office, be licensed for use in the official business of the Property Control Branch, Headquarters Office of Military Government Württemberg/Baden: Make: BMW Type: PKW Sedan,’ 2, Application papers'have noted thereon the counterapproval of the undersigned. ■ 3c Prompt action is requested." Daraufhin stellte der Nbv das Fahrzeug der Militärregierung zur Verfügung, I :;v ?'4 Sip -3 - Bei der Dienststelle der Property Control Division der Militärregierung war als Angestellte eine Frau tätig« Sie fuhr einen angeblich in ihrem 3igen<i tum stehenden Wanderer-Personenkraftwagen, wünschte aber den beim Kläger beschlagnahmen BMW-Wagen, der von ihrer Dienststelle gefahren wurde, gegen diesen Wanderer-Wägen: einzutauschen. Am 18. Mai 1946 richtete der Leiter der Property Control Branch, Dt.Col. an Captain WjMHHfe den Leiter der Abteilung der Militärregierung^ Transportation, folgendes Schreiben: "1. Mrs Nancy BfllP Stpp, an employee of Military Government, Property Control Division, is the owner of a motor vehicle, make: Wanderer, which ig* used in this Division. Mrs. StppT desires to exchange? this Wanderer for a lighter car which is also used by this office, a B.M.W. which is the property of . the Strassenverkehrsamt, Stuttgart» 2» The Strassenverkehrsamt has no objektions to this exchange, subject to the payment of difference in valvue, if any, but requests a statement from your office to the effect that you have no objections, since both vehicles are registered for use of Military Government. 3. This, office knows of no reason why said exchange should not be effected since both vehicles are used by this Division and the oqnership thereof is of no great importance.” . Die deutsche Übersetzung dieses Schreibens ist im Urteil,, des Landgerichts folgendermassen wiedergegeben: Mi. Frau Nancy StPP, eine Angestellte, der, Mil.Reg., Property Control Division, ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs Marke Wanderer, welches bei dieser Dienststelle benützt wird. Frau St4ÜP wünscht diesen Wanderer gegen einen leichteren Wagen auszutauschen, welcher ebenso bei dieser Dienst-] stelle benützt wird, nämlich einen BMW, der Eigentum des Strassenverkehrsamts Stuttgart ist. :? 2« Das Strassenverkehrsamt hat gegen diesen Tausch keine Einwendungen, falls eine etwaigeWert different bezahlt wird, es erbittet aber eine Feststellung i 4 - Ihrer Dienststelle dahin, dass Sie keine Einwendungen haben, weil beide Fahrzeuge zu dem Gebrauch der Mil.Reg* bestimmt sind. , , 3« Diese Dienststelle kann sich keinen Grund denken,, warum der erwähnte Tausch nicht ausgeführt werden sollte, zu demal beide Fahrzeuge von dieser Dienststelle benützt werden und die Besitzverhältnisse von keiner grossen'Wichtigkeit sind.” Captain versah dieses Schreiben zu dem Zeichen sei- nes Einverständnisses mit Stempel und Unterschrift und leitete es an den Nbv weiter. Der Nbv teilte am 3*6.1946 Frau SttfP mit: ■ V- uGemäss Schreiben der Militärregierung - Property # Control Division - vom 18.5*46, das von Capt.Wi (■■P, Transportation Division, gegengezeichnet ist, soll der Ihnen gehörige Pkw Wanderer gegen den Pkw BMW, der die Property Control z.Zt. benutzt und der auf meine Dienststelle zugelassen ist, getauscht werden. Wie ich Ihrem Beauftragten Herrn FMiP bereits mitteilte, wurde den BMW, früher polizeiliches Kennzeichen III XflD, seinerzeit auf RM 3*540.- geschätzt und sehr wahrscheinlich diese Summe auch durch das Amt für Besatzungsleistungeh in an den früheren Besitzer HtfW, GflHHp^ ausbezahlt. Gemäss Absprache mit“ HerrnT^BTübernehmen Sie den BMW nunmehr zu dem Preis von 5.540.- und Sie wollen diese Summe bitte an meine Kasse oder auf mein Bankkonto bei der Bank, Filiale OMHHHMtetr», Konto- Nr. /®T®pod dr an die Kreissparkasse GJMlBp zugunsten des landratsamts/ Fahr b er e 11 s chaxtGjggggp' unt er.Be zugnahme auf dieses Schreiben überweisen. Den Pkw Wanderer wollen Sie, da der Wagen von der Property; Control nicht mehr gebraucht wird, meiner Dienststelle zur Verfügung stellen. Der Wägen wird sofort nach Erhalt durch einen amtlichen Schätzer geschätzt und dann einer anderen:Dienststelle Militärregierung von mir zugewiesen. Sobald steht, welche Dienststelle den Wägen erhält und damit auch feststeht, weiche Stelle den Wagen bezahlt, wird Ihnen der Gegenwert sofort’ überwiesen. Ich bitte um Mitteilung, auf welches Konto die Summe einbezahlt werden soll.” r: ft. ft" ;ftr Frau BMjjP-Stfl^ zahlte den Betrag von 3.540 RM an den Rby and erhielt dafür den BMW-Wagen. Anstelle des noch im Besitz des Klägers befindlichen Kraftfahrzeugbriefs wurde ein neuer ausgestellt. Der Nbv wollte den Betrag von 3.540 RM an den Kläger abführen, dieser nahm das Geld jedoch nicht an. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Verkehrsministerium des beklagten Landes am 22. April 1947 die Verfügung des Strassenverkehrsamts in G(HH|Hb vom Januar 1946? durch die der Kraftwagen des Klägers beschlag- 1 nähmt worden war, auf. Der Kläger verklagte in den Akten 2 0 66/47 des Landgerichts Stuttgart Frau auf Herausgabe des Wagens und erwirkte in den Akten 2 Q 10/47 des Landgerichts Stuttgart eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung des Wagens. Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass Frau B0HP-St^^ nicht mehr im Besitz des Wagens war; sie hatte ihn, wie sie bekundete, bereits im September oder Oktober 1946 leihweise einem Engländer überlassen, und dieser war mit dem Fahrzeug verschwunden, Zwischen dem Kläger und Frau wurde am 28. Februar 1950 ein Vergleich dahin geschlossen, dass1' der Antrag auf Herausgabe des Kraftwagens für erledigt erklärt und die Bezahlung der Prozesskosten im einzelnen gesl regelt wurde. ' Der Kläger verlangt nunmehr vom beklagten Land Zah-lung eines Schadensersatzbetrages von 3 540 DM. Er ver- -r tritt die Auffassung, das Strassenverkehrsamt in GfljMH' habe bei Beschlagnahme des Kraftwagens am 11. Januar 1946 seine Amtspflicht verletzt,, denn diese praktisch eine Ent-f eignung bedeutende Beschlagnahme sei unzulässig gewesen und habe jeder Rechtsgrundlage entbehrt. Der Wagen sei dahel ... . ;V ■. ■ r'Y- 'y vf' ■’ :rr; i - ''.'tätl ..-l. 6 - Eigentum de8 Klägers geblieben, deshalb habe ihn auch der Nbv nicht an Frau BflfBP-StflP veräussern dürfen. Die Beamten des Nbv hätten auch bei Weitergabe des Wagens an Prau schuldhaft erweise die Eigentumsverhält-^ nisse nicht aufgeklärt und schuldhaft nicht erkannt, dass der Kläger noch Eigentümer sei. Schuldhaft sei auch die Ausstellung des neuen Kraftfahrzeugbriefs, denn bei dieser Gelegenheit habe das Strassenverkehrsamt es unterlassen, nach dem Verbleib der bisherigen^Papiere zu forschen, und es habe in dem neuen Brief wider besseres Wissen den Fiskus des beklagten Landes als Eigentümer des Kraftwagens bezeichnet. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es vertritt die Auffassung, die Beschlagnahme vom 11. Januar 1946 sei nicht rechtswidrig gewesen, weil sie aufgrund eines Befehls der Militärregierung stattgefunden habe. Soweit ein Verschulden des Strassenverkehrsamts vorliegen sollte, sei das beklagte Land nicht der richtige Beklagte, weil es sich bei den Strassenverkehrsämtern um Organe von Gebietskörperschaften gehandelt habe. Die Weitergabe des Bahrzeugs an Prau BflHfc-StO sei auf Befehl der Militärregierung erfolgt. Die Beamten des Nbv hätten dabei unter Zwang und Druck gehandelt. Während des Prozesses hat die Militärregierung mit Anordnung vom 29. Januar 1951 die Genehmigung zur Durch-führung des Prozesses vor deutschen1Gerichten erteilt. In diesem Bescheid heisst es: V,-< ,,-}m "Das Ve.rkehrsministerium befand sich im Irrtum, als' es die Beschlagnahmeverfügung vom 11. Januar 1946 ' aufhob, weil nämlich jene Beschlagnahmeverfügung auf Grund der Befehle der Mil.Regierung erlassen worden war und nur durch die Autorität der Mil.Regierung aufgehoben werden konnte0 SSI « •■ir. - 7 Da offensichtlich beide Fahrzeuge voh der Mil,Regie rung nur zur Benützung in Anspruch genommen waren, konnte das Schreiben des j3ol .Dfldpfr vom 18. Mai 1946 keine grössere Wirkung haben als die der Anregung zur Übertragung der Benützung dieser Kraftwagen, so dass der Frau Nancy gestattet wurde, den BMW zu benützen. Dies muss auch die Auffassung und Absicht des Capt. WtfHHP und des St r ässenverk ehrs amtes gewesen sein, weil eine Auslegung dahin, dass das Eigentum auf Frau Nancy Ztmmübertragen werden sollte, eine neue Beschlagnahme und die Zuteilung an sie als Eigentümerin notwendig gemacht hätte. Dies geschah jedoch offensicht-lich nie und das von Capt.WMBBBE gegengezeichnete Schreiben des Col.Dfl||BB^hat nicht die Wirkung eines Befehles zur Übertragung des Eigentums an diesen BMW auf Frau Nancy B4HP-St40o Durch das an den Ministerpräsidenten gerichtete Schreiben des landeskommissariats vom 20. Sept.1949 wurden alle Befehle der Mil.Reg. Württemberg-Baden und ihrer Örtlichen Dienststellen bezüglich der Beschlagnahme zur Benützung und zu dem Besitz von privateigenen beweglichen Vermögenswerten aufgehoben mit Ausnahme gewisser Befehle, die hier keine Rolle spielen. ; ; ;y y Mit Ausnahme der Beschlagnahme vom 11. Jan. 1946 des in Frage stehenden Kraftwageris für die Benützung durch die Mil.Regierung, welche Beschlagnahme durch das Schreiben vom 20.September 1949 aufgehoben wurde, spielt in diesem Falle kein Mil.Reg.-Befehl irgendeine Rolle. Wi^stellen jedoch fest, dass das Schreiben des Col.DflBHV und Capt.WtiHHHfc als Empfehlung gedacht war an das Strassenverkehrsamt, den Aus tausch d e s Kraftwagens zu b e w e rk s t e 11 i g en, dami t Frau Nancy B®|^-St®| in den Genuss der Benützung des BMW kommen sollte.11 .. j Das beklagte Land hat daraufhin vorgetragen, für das Vor- j liegen einer Amtspflichtverletzung komme es ni an, wie sich die Rechtslage bei rückschauender darstelle, sondern massgebend sei allein die damalige Be- 1 trachtungsweise. Im Jahre 1946 habe aber allgemein die Auffassung geherrscht, dass die zu Gunsten der Militärregierung beschlagnahmten Kraftfahrzeuge "zu Eigentum” beschlagnahmt worden seien, und dass die früheren Eigentümer dem- ht darauf Beurteilung zufolge ihr Eigentum verloren hätten» - * v t " v* *; *; - 8 -'S ./ hätten daher nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie ebenfalls dieser Meinung gewesen seien und sich für befugt gehalten hätten, den Wagen des Klägers an Frau weiter- zugeben. Die Beamten des Nbv hätten auch nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie das Schreiben der amerikanischen Dienststelle vom 18» Mai 1946 nicht als Empfehlung sondern als Befehl, den Wagen an Frau Bd^-St4K weiterzuveräussern, auf gefasst hätten, zu demal sie sich durch Äusserungen der Angestellten der Militärregierung bedroht gefühlt hätten, wenn sie eine derartige Weitergabe des Wagens ablehnen würden. Das beklagte Land hat endlich die Höhe der Schadensersatzverpflichtung bestritten und insbesondere ausgeführt, es handle sich höchstens um eine reine Geldverbindlichkeit, die im Verhältnis 10:1 von Reichsmark in Deutsche Mark umzustellen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es geht davon aus, der Kraftwagen sei nur”zur Nutzung1’ nicht etwa ’■zu Eigentum” erfasst worden $ ein Befehl der Militärregierung , das Fahrzeug an Frau B^MP-Stfl^ zu veräussern, habe nicht Vorgelegen, Die Behauptung des beklagten Landes, die Beamten des Nbv hatten sich durch Drohungen unter Druck gesetzt gefühlt, wird als widerlegt angesehen. Bei sorgfältiger Behandlung hätten die Beamten des Nbv erkennen müssen, dass der Wagen noch im Eigentum des Klägers gestanden habe und deshalb nicht an Frau habe veräussert werden dürfen. . -. Im Berufungsrechtszug hat das beklagte Land ergänzend vorgetragen, der Kläger habe als Ersatz für den beschlag- ■: nahmten Kraftwagen im Herbst 1947 einen anderen BMW-Wagen zugewiesen erhalten, der am 1. Juli 1948 auf seinen Namen zugelassen worden sei. Das beklagte Land nimmt an, dass dem Kläger deshalb durch den Verlust des streitigen Kraftwagen kein Schaden entstanden sei;* Der Kläger hat erwidert, bei dem Ersatzwagen habe es sich nicht um ein brauchbares Fafcfc zeug, sondern um ein ausgesprochenes Wrack gehandelt, ftfr^ das erst nach der Währungsneuordnung.: die fehlenden Ersatzteile hätten beschafft werden können, und das bereits Ende 1950 wieder aus dem Verkehr habe herausgezogen werden nriis^ .safe. ' ■ ^ Das Berufungsgericht hat sich in vollem Umfange den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen. Es hat im Hinblick auf die Lieferung des Ersatzwagens angenommen, • dass der Schaden sich nur noch auf 2 550 DM belaufe. In dieser Höhe hat es das angefochtene Urteil aufrecht erhalt ten* ' ; Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die volle Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. • 77 ' 7.\ 7^ Entscheidungsgründe: ,* '*y V: 'M Das Berufungsgericht geht davon aus, dass "die Weiten veräusserung des beschlagnahmten Wagens an Frau im Sommer 1946 mit den.Grundsätzen einer ordnungsraässigen Verwaltung fremden Privateigentums, wie sie von den Beamt61 des Nbv bei Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten b* achtet werden mussten, nicht vereinbar und daher rechtswi^ rig gewesen sei, weil der Wagen durch die Verfügung des Strassenverkehrsamts in vom 11* Januar 1946 nie# "zu Eigentum", sondern nur "zur Kutzung" beordert worden <\ fl Sf - 10 Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus? dass der Wagen rechtswidrig- an Frau weitergegeben worden ist. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus der die deutschen Gerichte bindenden Erklärung des Office of Land Commissioner vom 29. Januar 1951, dass der Wagen durch die Beschlagnahme vom 11. Januar 1946 auf Befehl der Militärregierung zur Benutzung in Anspruch genom^ men worden ist. Eine von der Revision erwogene Nachprüfung über die Rechtsnatur der Verfügung vom 11. Januar 1946 (Beorderung "zur Nützung” oder ”zur Verfügung”) ist daher unzulässig. . \ II. * ' * <4 Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht auch für die Ansprüche aus § 839 BGB zunächst darauf abstellen, ob die Beamten des Nbv bei der Weiterveräusserung schuld- " * haft verkannt haben, dass der Kläger trotz der Beorderung vom 11. Januar 1946 noch Eigentümer des Wagens war, und ob sie daher den Wagen nicht an Frau B®BP-St^^ weiterver-äussern durften. 1) Das Berufungsgericht (Urteil S 13) erörtert, dass im Zeitpunkt der Weiterveräusserung des Wagens an tfrau Bi ^■^St4jpf (Sommer 1946) in Schrifttum und Rechtsprechung ”die Frage des Eigentums an von der Besatzungsmacht beschißt . nahmten Kraftfahrzeugen streitig gewesen sei”; eine Klärung ob und unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge ”zu Eigentum” beordert werden dürften,, sei erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten. Keinesfalls sei aber die damalige Rechtsauffassung dahin gegangen, dass nur ”zu Eigentum” be-: ordert werden könne, und dass, jede Beorderung eines Kraftfahrzeugs zwangsläufig das Eigentum des bisherigen Berechtig J «x' - ; - 11 ten zu dem Erlöschen bringe; vielmehr habe man auch im Sommer 1946 bereits die Möglichkeit der weniger weitge. henden Beorderung "zur Nutzung” erkannt» Habe es aber nach den Rechtsauffassungen des Sommer 1946 sowohl Bed derungen "zur Verfügung" wie solche "zur Nutzung" gegej so könne das beklagte Land sich auf die Bestrittenheif "des Eigentums an von der Besatzungsmacht beschlagnahmt« Kraftfahrzeugen" nicht zu dem Ausschluss des Verschulden^ seiner Beamten berufen. Diese Beamten seien vielmehr pflichtet gewesen, "von Pall zu Pall genau zu prüfen, welche dieser beider! tie s chla^nahme formen es sich bei dj Wegnahme der Kraftfahrzeuge jeweils gehandelt habe," Die Revision wendet sich gegen die Gedankenführ des Berufungsgerichts. Mit Recht stellt sie nicht daraj ab,-ob damals bereits zwei Arten der Beorderung ~ eine "zur Verfügung" und eine solche "zur Nutzung" - bekaim gewesen sind, sondern darauf, wie die Rechtsnatur der schlagnahme vom 11» Januar 1946, also eine "aufgrund d Richtlinien der Militärregierung Titel XIV zu Gunsten, der Militärregierung" erfolgte Beorderung, damals gewd und durchgeführt worden ist, denn es handelt sich hiei> um eine besondere Art der Beorderung, nicht um eine Beorderung schlechthin. Wenn sich daher für die hier;; in Betracht kommende Sonderart der Beorderung damals bestimmte Rechtsauffassung herausgebildet hatte, so ein Verschulden bei Verletzung der Verpflichtung, übi: ■■ v ■ ■ ■ ’ den V/agen des Klägers nicht zu verfügen, nur aufgrund damaligen Rechtsauffassung über diese besondere Art del Beorderung beurteilt werden. Hierzu fehlen in der Tat liehe Ausführungen des Berufungsgerichts; die zahlrei von ihm auf Seite 13 des Urteils angeführten Stellen; Rechtsprechung und Schrifttum behandeln nicht die Prai ©bunter einer Beorderung nach den Richtlinien des Tita .. ' ' - ' ■: ■ Vif; t -12" V/' Ip zu Gunsten der Militärregierung” nach der Auffassung des Sommers 1946 immer eine Beorderung "zur Verfügung" verstan- ; den wurde. Zwar handelt es sich dort in einigen Fällen (z.B. Württembergisch-Badischer Verwaltungsgerichtshof Stuttgart in SJZ 1948 Sp 153) um eine "nach Titel XIV" erfolgte Be-orderung; diese Beorderung war aber zu Gunsten von Privatpersonen erfolgt.Für solche Fälle wird allerdings mit dem Berufungsgericht aus der Verordnung des Innenministeriums vdiäf 2* Oktober 1945 (Nachrichtenblatt der Stadt Stuttgart Nr 23 ’i • " ..... ' ' - ' vom 8. November 1945, auch veröffentlicht im Amtsblatt der LandesVerwaltung Baden 1946, 10; aufgehoben durch Verord- * nung vom 19. Dezember 1946 - RegBl Württemberg-Baden 1947, 5) zu folgern sein, dass das Ministerium der im Jahre 1945 bestehenden Auffassung der Strassenverkehrsämter entgegengetreten ist, "eine Beschlagnahme nach Titel XIV habe immer der Wirkung einer Enteignung" (vgl dazu VGH Stuttgart aaO). Die Verordnung vom 2. Oktober 1945 erstreckt sich erkennbar aber nur auf Beschlagnahmen zu Gunsten von Privatpersonen (Titel XIV 314,2) nicht auf Beschlagnahmen zu 1 Gunsten der Militärregierung. Wenn im Hinblick auf diese ^ Verordnung die Beamten des beklagten Landes bei Beorderung nach Titel XIV nicht mehr schlechthin davon ausgehen durf-' ^ ten, dass eine Beorderung "zur Verfügung" vorlag, so brauchte* für Beorderungen zu Gunsten der Militärregierung, auch wenn sie ebenfalls unter Berufung auf Titel XIV erfolgten, nicht das Gleiche zu gelten. Es konnte sich trotz der Verord-nung vom 2. Oktober 1945 bei.Beorderungen nach Titel XIV * zu Gunsten der Militärregierung die - allerdings irrige - [ $ Überzeugung durchgesetzt haben, die Militärregierung wün-sehe bei den zu ihren Gunsten erfolgten Beorderungen die volle Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge, sie wünsche also generell eine Beorderung "zur Verfügung". a) Die Revision rügt insofern Übergehung ihres Bö-weisantrags auf Vernehmung des Regierungsoberinspektors im Schriftsatz des beklagten Landes vom 10. 1951 (S 1 - 2), auf den in der Berufungsschrift Bezug genommen war. Die in das Wissen des Kieniger gestellte Darstellung des beklagten Landes, die auch auf Seite 3 der Berufungsbegrundung aufrecht erhalten worden ist, hatte folgenden Inhalt* f,Die bis in den Winter 1946 vorherrschende Auffassung ging dahin, dass die zu Gunsten der Militärregierung beschlagnahmten Kraftfahrzeuge zu Eigentum beschlagnahmt worden waren. Erst im Winter 1946 und Anfang 1947 hat die Militärregierung zu erkennen gegeben, dass sie die bisherigen Beschlagnahmen zu ihren Gun-< sten nur als vorläufige Beschlagnahmen zu dem Gebrauch ansah. Erst Anfang 1947 hat die Militärregierung daher für die Fahrzeuge, die sie zu behalten wünschte, ordnungsgemässe Requisitionsscheine ausgestellt, die das Eigentum an diesen Fahrzeugen endgültig auf die Militärregierung übertrugen. Die im Besitz der Militärregierung befindlichen beschlagnahmten Kraftfahrzeii ge, für die kein Requisitionsschein ausgestellt wurde,] sollten an die deutschen Dienststellen zurückgegeben •werden, was auch nach und nach geschah. Durch dieses Vorgehen der Militärregierung Anfang des Jahres 1947 wurde rückwirkend klar, dass die den Requisitionen vorangegangenen Beschlagnahmen nur als solche zu dem, Gebrauch anzusehen waren. Im Sommer 1946 war der^vSÄI jedoch der Ansicht, dass die zu Gunsten der Miift^. regierung beschlagnahmten Kraftfahrzeuge zu EigVnt™ beschlagnahmt worden und die früheren Eigentümer iftr/ Eigentum demzufolge Verloren hatten0,, Die Entscheidung darüber, wie eine Rechtsfrage zu einer stimmten Zeit beurteilt worden ist, wird zwar in der Regel anhand der Veröffentlichungen in Schrifttum und RechtsprW] chung geprüft, enthält aber letztlich doch eine Tatsachen-fest Stellung. Der damalige Stand der Beurteilung kann dabei auch Gegenstand eines Beweisantrages sein. Deshalb durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen nicht unbeschieden lassen. Die Berufung rügt daher mit Recht die Verletzung des § 286 ZPO. , Wmm b) Ms Hevision nimmt zu dem Beweis' für ihre Behauptung, im Jahre 1946 seien die Beorderungen von Kraftfahrzeugen zu Gunsten der Militärregierung als eine Beorderung "zur Verfügung" angesehen worden, auf verschiedene unveröffentlichte Urteile von Verwaltungsgerichten Bezug, insbesondere auf das; Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in Sachen BüJm) gegen Stadt Stuttgart Akt Zs l/l 515/48, Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Karlsruhe III K 49/51 und Urteil'des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart in Sachen Müller gegen Land Württemberg-Baden vom 7« Dezember 1950 AktZ: 2/II 111/49, auf die das beklagte Land sich erstmals in der Revision berufen hat. i ii Es bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung, ob im Hinweis auf diese Urteile ein im Revisionsrechtszug unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen liegt. Rührt nämlich der unter II 1) behandelte Verstoss gegen § 286 ZPO zur Aufhebung des Urteils, so wird das Tatsachengericht Gelegenheit haben, sich damit auseinanderzusetzen, ob die vom beklagten Land behauptete damalige Rechtsansicht sich aus jenen Akten und Urteilen ergibt. * ^ v . o V Zu Unrecht beruft die Revision sich dagegen auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 5. August 1947 (PL II 37/47) (ArchöffR 74, 370 ff = SJZ 1948 Sp 154)., um daraus herzuleiten, dass die Praxis im Sommer 194^ ganz allgemein den Standpunkt vertreten habe, alle "Beschlagnahmen" von Kraftfahrzeugen (wie auch von anderen Gegenständen) hätten die Wirkung einer Beorderung "zur Verfügung*^ Einer solchen Auffassung stand für das Jahr 1946 bereite, v: ,. ,T * , " ' • * •• Wie oben schon erwähnt; die Verordnung des InnenmmiSPgiU vom 2. Oktober 1945 entgegen, die gerade bezwecK^^?®!# Praxis wilder Eigentumseingriffe" zu beseitigen, indem sie • übrigen aber gerade nur Beorderungen "zur Nutzung" für sonenkraftragen gestanden, die alle zusammen hinsichtlich ihres Schätzungswerts mit dem Strassenverkehrsamt in abgerechnet worden seien. Das Berufungsge rieht meint (S 20 seines Urteils)j der Umstand der Ab- tum" gehandelt habe ;zu demindesten ergebe sich das Gegenteil aus dem Schreiben der Militärregierung Vom 18. Mai 1946, worin der im Besitz, des Klägers gewesene BMVMVagen ausdrücklich als Eigentum der deutschen Behörden bezeichnet werde. Die Revision rügt insoweit Verletzung der Aufklärung und Pragepflicht des § 139 ZPO. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe die "Anrechnung des Schätzwerts mit dea Strassenverkehrsamt in völlig falsch bewertet^, ehe es aus dieser vom beklagten Land behaupteten "Abrech-nung" nachteilige Schlüsse für das Land hätte ziehen dürfen, sei es verpflichtet gewesen, sich nach der Handhabu solcher "Abrechnungen" zu erkundigen. Dann würde das Land vorgeti’agen haben: Praktisch sei die Abrechnung im voriie genden Palle so vor sich gegangen, dass das Kraftfahrzeug nach der Beschlagnahme vom 11. Januar 1946 am 15. Januar I946 geschätzt und anschliessend dem Hauptquartier der Mi Liste mit anderen neun gleichzeitig beschlagnahmten Per- c) Das beklagte Land hat auf Seite 5 der Berufungs- rechnung des Schätzwerts mit dem Strassenverkehrsamt in G LÖtige nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Beorderung des Wagens um eine Beschlagnahme "zu Eigen litärregierung Stuttgart übergeben worden sei; diese habe 16 ~ am 17. Januar 1946 eine Quittung ausgestellt, die dem Kläger am 24. April 1946 zusammen mit der Schätzungsur-kunde ausgehändigt worden sei, damit er den Gegenwert für das Kraftfahrzeug erheben könne. ■ Auch diese Rüge ist begründet, wie folgende Erwägungen zeigen: Aus der bei der Beorderung im Januar 1946 unstreitig: erfolgten Abschätzung des Wagens ergibt sich zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend' ausführt, nicht zwingend, dass der Wagen "zur Verfügung" beordert wurde; denn die Abschätzung konnte auch als Unterlage für die Festsetzung, der Gebrauchsvergütung gedacht gewesen sein. Wenn aber das Land in seiner Berufungsschrift 'ausdrücklich behauptet, dass der Wagen des Klägers zusammen mi neun anderen Fahrzeugen "hinsichtlich des Schätzwerts mit dem Strassenverkehrsamt in abgerechnet wor- den sei, so kann den Ausführungen des Berufungsgerichts, dieser Umstand nötige nicht zu der Annahme, dass es sich um eine Beorderung "zur Verfügung" gehandelt habe, nicht schlechthin gefolgt werden. Biese Folgerung wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn diese "Abrechnung zwischen dem Nbv Stuttgart und dem Strassenverkehrsamt in G^g|JJ)Bp." dazu hätte führen können, den Schätzwert des Wagens im Hinblick auf die künftige Abrechnung der NutzungsentSchädigung festzulegen. Einen solchen engen der eigentlichen Bedeutung des Wortes "Abrechnung" entsprechenden Sinn durfte das Berufungsgericht aber seiner Erwägung nicht zugrunde legen, wenn es sich nicht zuvor darüber unterrichtete, wie die "Abrechnung des Schätzwerts" im Verfahren zwischen dem Nbv Stuttgart und dem Strass enverkehr samt in tatsächlich vor. sich gegangen war. Insoweit bestand in der Tat eine weitere Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO. '0; -H '$h- ■■■■ v X :U>h- ~ * :: - IT - Wäre das Berufungsgericht dieser Pflicht nachgekommeh’j so würde sich aus der - im Revisiorisrechtszug als richtig zu unterstellenden - Antwort des Landes ergeben habj^^HH dass jedenfalls der Rbv Stuttgart den Schätzwert hibff^H als Unterlage für die Abrechnung der Uutzungsentschädi-'™ gung, sondern als Unterlage zur Ermittlung der Entschä- -digong für "zur Verfügung beorderte” Kraftwagen angesehen ‘ hat,, also damals davon ausgegangen ist, durch die Militär- ' regierung beschlagnahmte Fahrzeuge seien "zur Verfügung” und nicht "zur Rutzung" beordert. Ist eine solche "Abrechnung des Schätzwerts” aber nicht nur im Falle des Klägers, sondern bei allen zu Gunsten der Militärregierung beorderten Fahrzeugen erfolgt, wie sich aus der Behauptung, dass mit dem Fahrzeug des Klägers,zugleich neun andere Fahrzeuv ge abgerechnet worden seien, ergibt, so dient auch dieses Vorbringen des Landes in Verbindung mit den oben unter Ziff ..II 1) a) erörterten weiteren Tatsachenbehauptungen zu dem Beweis für die Behauptung, im Sommer 1946 sei jede Beorderung von Kraftfahrzeugen zu Gunsten der Militärregierung als Beorderung "zur Verfügung” aufgefasst worden. Es hätte daher auch insoweit weiterer Aufklärung durch das Tatsachengericht bedurft; f" d) Würde sich bei der geboten gewesenen weiteren Sachaufklärung herausgestellt haben, dass im Sommer 1946 in der Tat in der Praxis allgemein die Ansicht bestanden hatte, ■-die zu Gunsten der Militärregierung in Anspruch genommene^ Fahrzeuge seien "zur Verfügung" beordert, so wäre damit allerdings noch nicht gesagt, zu wessen Verfügung sie nacli damaliger Auffassung beordert wären, oder anders ausgedrücfc in wessen Eigentum.sie nach damaliger Auffassung durch die Beorderung übergegangen wären. . ; 18 - 4 Hl , A ’*«1 x> '**3? 1f? Das .Berufungsgericht (Urteil S 16/17) weist in Übei** einstimmung mit dem Landgericht darauf hin, dass in dem Schreiben,.der Property Control vom 18* Mai 1946 davon die Rede ist,jdass der fragliche Wagen im Eigentum des Stras-senverkehrsamts Stuttgart und nicht im Eigentum der Militärregierung stünde. Die Revision macht weiter noch auf die Bescheinigung vom 11. April 1946-aufmerksam, in der auch di e/.Militärregierung in Stuttgart das Strassenverkehrä^S amt als Eigentümer des Wagens bezeichnet hat. Die Revision meint, daraus ergebe sich eindeutig, dass damals offensicht^f lieh auch,die Auffassung der Militärregierung dahin gegan-^^f gen sei, solche beschlagnahmten Fahrzeuge hätten im Eigen- '* tum des Strassenverkehrsamts gestanden, sie seien also ”zur Verfügung” und nicht”zur Nutzung” beordert worden. Diesen Ausführungen der Revision kann jedenfalls insoweit zugestimmt werden, als die gerade vom Berufungsgericht erörterten Erklärungen von Dienststellen der Militärregierung aus der damaligen Zeit keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Beorderung zu Gunsten der Militärregierung nur ”zur Nutzung” erfolgt sei; vielmehr deuten gerade diese Erklärungen darauf hin, dass auch die Mili-tärregierung damals davon ausging, es handle sich um eine Beorderung ”zur Verfügung”. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Verfügungsgewalt über den Wägen den <i eut 1 sehen Behörden oder der Militärregierung zustehen sbiltel Denn Ungewissheit über den Begünstigten steht nicht der" Behauptung des beklagten Landes entgegen, nach der im SoaP mer 1946 allgemein vertretenen Rechtsansicht seien alle zu Gunsten der Militärregierung beorderten Fahrzeuge ”zur 75! Verfügung” beordert^worden. Mithin macht die Ungewissheit überden Eigentümer die weitere Aufklärung-des Sachverhalf^ wie sie unter IX l) a-c) erörtert ist, nicht überflüssig;‘ * ‘ . !-- % vielmehr lassen gerade die hier erörterten Erwägungen des' Berufungsgerichts über den Eigentümer eine weitere Auffe rung, ob damals allgemein von einer Beorderung "zur V( fügung" ausgegangen wurde, erforderlich erscheinen«. Damit ist aufgrund der vom Berufungsgericht nicht ge-i prüften, im Revisionsrechtszug aber als richtig zu unter-1 stellenden Behauptungen des Landes der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts bereits zerstört, die Beamten des Landefj hätten vor Übertragung des Wagens an Frau dessen Eigentumsverhältnisse schon deshalb.prüfen müssen, weil nicht jede Beorderung eine "Beorderung zur Verfügung*! gewesen zu sein brauchte, die dem Kläger sein Eigentum nal 2.) Das Berufungsgericht (Urteil S 16) nimmt an, für die Beamten des beklagten Landes habe auch angesichts der besonderen Umstände des Falles noch mehr als sonst Veranlassung bestanden, die Eigentumsverhältnisse zu überprüf enl Im Rahmen der Revisionsbegrandung kommt diesen Ausführung^ des Berufungsgerichts aber nur dann eine Bedeutung zu, wer diese besonderen Umstände Zweifel erwecken würden, ob die hier zu unterstellende allgemeine Rechtsansicht, Beordert gen zu Gunsten der Militärregierung seien immer Beorderüi "zur Verfügung", auch für den vorliegenden Fall Geltung to anspruchen kann. a) Als besonderer Umstand wäre es anzusehen, wenn, "dij Beorderung vom 11. Januar 1946 nichts von einer Inanspruch| nähme "zu Eigentum" verlauten liesse", wie das Berufungsfe« rieht auf Seite 17/18 seines Urteils annimmt. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht bei dieser Prüfung auch auf di< Erklärung des beklagten Landes ab, die dieses als Nebenijkj tervenient im Prozess zwischen dem Kläger und Frau 2 I' - 2 0 66/47;Landgericht Stuttgart - (vgl dort Schriftsatz vom 15. Januar 1948) abgegeben hat. Dort hat das beklagte Land zwar aUsgeführt,Beorderung zur Verfügung stelle immer hur eine Ausnahme dar", Diese Ausführungen sind an jener Stelle aber zur objektiven Rechtslage vorgetragen^wor-den. Insoweit sind sie zutreffend, wie sich aus.deÄ rung der Besatzungsmacht ergibt, wonach die BeordeMlgel zugunsten, der Besatzungsmacht nur Beorderungen "zur Hufj gewesen sind. Hier aber kommt es nicht auf die objektive Rechtslage, sondern allein darauf an, wie die Beamten des Lahdes im Sommer 1946 subjektiv die Beorderungen ansehen mussten. Bestand aber damals die unter Beweis gestellte Übung, dass über die Schätzungswerte abgerechnet wurde (vgl ll 1) c), so konnten die Beamten des beklagten Landes damals die in der..Beopdierung vorgesehene "Abschätzung” des Wagens als einen genügenden Hinweis darauf beurteilen, dass eine Beorderung "zur Verfügung" beabsichtigt war. b) Das Berufungsgericht (S 18 d Urteils) meint weiter, die Tatsache, dass der Schätzpreis fünf Monate nach der Beorderung immer noch nicht an den Kläger ausbe2ahlt gewesen sei, habe die Aufmerksamkeit der Beamten des beklagten Lan-des erregen müssen. Sie hätten deshalb nicht ohne weitere Prüfung in dem Schreiben an Brau vom 3. Juni 1946 schreiben dürfen, "sehr wahrscheinlich sei der Schätz- v':': •-_■ ;r:' - . \ * • • . ./; • . ' '-i'l J % wert inzwischen an den früheren Besitzer (den Kläger) gezahlt.«' ’* MM ■■■■■■■ ; .. > * . ; Ist, wie hier auf Grund der bisherigen Erörterungen ' * Und der im Revisionsrechtszug als richtig zu unterstellenden Behauptungen des beklagten Landes davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Beorderung zu Gunsten der Militärregierun 'ii - ':K als Beorderung ’’zur Verfügung” anzusehen ist, so kam es /To, für die Wirksamkeit der Beorderung nicht darauf an, ob Entschädigung gezahlt war oder nicht, weil die Wirkung der Beorderung nicht von der Zahlung der Entschädigung abhängig ist (BGHZ 4, 10 £52/) •. Die Tatsache der Nichtzahlung gab also, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, keinen Anlass, an dem Vorliegen einer Beorderung ’’zur Verfügung” zu zweifeln» Hinzu kommt, dass die Revision insoweit ebenfalls Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO rügt. Sie führt aus, es sei keineswegs auf fallend gewesen, dass der Nbv damals nicht gewusst habe, ob der Kläger inzwischen seine Entschädigung vom Amt für Besatzungsleistungen erhalten habe oder nicht. Hätte das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ihm diese ; aus dem Schreiben an Frau B^(®-St®^ vom 3. Jun&19] ergebende Unkenntnis aufgefallen sei, so wäre geltena*;8|3| macht worden, dass der Nbv ebenfalls am 3. Juni 1946, ai© die Fahrbereitschaft in folgend ermessen ge schrie ben. habe t; ; ■ ’’Obigen Pkw lieferten Sie mir am 15. Januar 1946 und ich habe Ihnen anschliessend eine Quittung der Militärregierung übersandt, damit der Altbesitzer beim Amt für Besatzungsleistungen den Gegenwert erheben kann. Ich nehme an, dass dies inzwischen geschehen ist und der Altbesitzer befriedigt wurde. . Der Nbv habe gleichzeitig dem Strassenverkehrsamt GfP-den Erwerb des Wagens durch Frau Bfl^P-St^P geteilt und um Prüfung gebeten, ob der Betrag von 3 540 dem Kläger oder dem Amt für Besatzungsleistungen zukomme> Dieser Brief, dessen Richtigkeit im Hinblick auf die vom j beklagten Land erhobene Rüge aus § 139 ZPO im Revisionsrechtszug unterstellen ist, bestätigt in der Tat, dass /der Nbv die Beorderung des Wagens damals all eine solche "zur Verfügung’11 betrachtet hat, und dass er pflichtgemäss alles tat, damit der Kläger seine nach damaliger Auffassung .ihm zukommende Entschädigung erhielt. Keinesfalls ergibt sich also aus den Zweifeln des Nbv darüber, ob der Kläger den Schätzwert bereits erhalten ^ hatte, ein Anhalt dafür, dass für die Beamten des Hbv Zwei-fei hinsichtlich des Verlustes des Eigent ums an d em Wagen vorhanden waren, die ihrerseits wiederum Zweifel daran hät-ten erwecken müssen, ob im vorliegenden Palle die damals allgemein herrschende Ansicht über die ’’zur Verfügung” erfolgte Beorderung der Kraftwagen auch für den vorliegenden Pall Geltung beanspruchen konnte. c) Der Umstand, dass der Wagen in dem Schreiben der Dienststellen der Militärregierung vom 18. Mai 1946 und vom 11 o A.pril 1946 als Eigentum des Strassenverkehrsamts ^ in Stuttgart bezeichnet wurde, gab nach Ansicht des Be-rufungsgerichts (Urteil S 16-17) einen weiteren Anlass, die ^ Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, weil diese Eigentums- ’ ^ angaben mit der vom Lande, vertretenen Ansicht in Widersprich 1 gestanden hätte, die Militärregierung sei Eigentümerin der beorderten Wagen geworden. Dieses Schreiben begründete .aber in Wirklichste: keinen Anhalt dafür, dass im vorliegenden Palle ’’zur ^ zung” beordert worden war, sondern deutete, wie bereits oben unter, II 1) d) erörtert ist, gerade auf eine Beorderung ”jsur Verfügung” hin. Im übrigen war es, wie die Revision zutreffend aüä-■ führt, nicht auffallend, dass der Wagen als EigenfunTdes Strassenverkehrsamts bezeichnet wurde? denn es kam tatsächlich oft vor, wie dem Senat aus zahlreichen ähnlich gelagerten.Pallen bekannt ist, dass in Beschlagnahmeverfügungen das Strassenverkehrsamt, das Landratsamt oder der Nbv als Leistungsempfänger bezeichnet wurden, insbesondere dann, wenn der endgültige Empfänger nicht von vornherein feststanda Demnach sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die Zweifel der Beamten daran aufkommen lassen mussten, ob hier.entgegen der im Revisionsrechtszug zu unterstellenden damaligen Rechtsansicht über die Bedeutung der Inanspruchnahme von Wagen zu Gunsten der Militärregierung (Beorderung "zur Verfügung") etwa eine Beorderung "zur Nutzung" vorlag. 3») Konnten die Beamten des beklagten Landes ohne Verschulden davon ausgehen, dass, der Wagen "zur Verfügung" beordert war, so entfällt damit jedenfalls das Verschulden, das das Berufungsgericht aus der Nichtbeachtung der Verpflichtung der Beamten des beklagten Landes herleitet, "von Pall zu Pall genau zu prüfen, um welche der beiden Beschlagnahmeformen (Beorderung "zur Verfügung" oder "zur Nutzung") es sich bei der Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs des Klägers gehandelt hat"» Allerdings taucht gleichzeitig die Präge auf, ob der Nbv auch die Verpflichtung hatte, einen "zur Verfügung" beorderten Wagen nach Portfall des Beorderungsgrundes dem früheren Eigentümer zu dem Rückerwerb anzubieten, und ob er deshalb den Wagen nicht an eine Privatperson weiterveräussern durfte. Diese.; Rechtsfrage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Minä-stens fehlt es an einem Verschulden der Beamten des bekl ten Landes, wenn Sie gegen eine etwa bestehende derartige * Verpflichtung verstiessen; bei der Sachlage im Jafcre^Tj brauchten die Beamten nicht damit zu rechnen, dassr'di? satzungsmacht, für die diese Wagen beordert Waren, sie zugunsten des ursprünglichen Eigentümers wieder freigeben würdeV' ■ Deshalb kann das angefochtene Urteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. ■ v'i" • : ! is*; - r- ** 4.) Bejahte das Berufungsgericht im Gegensatz zu den obigen Ausführungen bereits auf Grund des bisher festge-stellten Sachverhalts eine Haftung aus § 639 BGB, so hätte es der Prüfung bedurft, ob die Beamten des Ntiv auch bei ^ der "Weiterveräusserung" des Wagens noch in Ausübung hoheit? lieber Gewalt tätig geworden sind. Das Berufungsgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, davon auszugehen, das Vorliegen einer Amtshaftung nach § 839 BGB sei im Berufungsrechtszug nur in subjektiver Beziehung in Zweifel gezogen worden«. Die Ausführungen des Landgerichts zu dem objektiven Vorliegen einer Amtspflichtverletzung genügen in tatsächlicher Beziehung nicht. Dort ist zwar zutreffend ausgeführt, die Beamten des beklagten Landes hätten im Rah-~ men der ihnen übertragenen Obliegenheiten bei Durchführung ' 7 der erforderlichen Zwangsmassnahmen, insbesondere bei der" ^ Beschlagnahme von Fahrzeugen, darauf zu achten gehabt, daäl"j§| die Rechte der von ihren Anordnungen Betroffenen nicht dasjenige Mass hinaus beeinträchtigt wurden, das nach den' gesetzlichen Bestimmungen, einschliesslich der Anordnungen der Besatzungsmacht, zulässig gewesen sei. Zu beachten ist”"' aber, dass die ^Weiterverjäusserungw des Wagens, die ih ?die-^? sem Zusammenhang allein zur-Beurteilung steht, s.eitehs der Beamten des‘Nbverfolgt ist, und dass nicht diese Beamten die Beorderung des Wagens vom 11. Januar 1946 vorgenommen haben,' sondern die Beamten des Strassenverkehrsamtes in Wie im anderen Zusammenhang (vgl unten Ziff. Ill 1) ausgeführt werden wird, ist aber noch ungeklärt, ob «< * ~ 25 - diese Beamten bei der Beorderung vom 11. Januar 1946 ih. Ausübung deutscher Hoheitsgewalt oder als ’'verlängerter Arm" der Militärregierung tätig geworden sind. Bei dieser1 Rechtsund Sachlage ergibt sich aus der "Beschlagnahme” ’ des Wagens allein noch nicht, dass die Beamten des Hbv, die selbst keine ’’Zwangsmassnahmen’’ in dieser Richtung durchgeführt haben, bei der "Weiterveräusserung" des Wagens in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden sind. Üß's liegt z.war nahe, dass sie in Ausübung einer hoheitsrechtlichen Sorgepflicht handelten; denkbar wäre aber aucl dass sie nur in fiskalischem Interesse die Verwaltung der] für die Interessen der Besatzungsmacht beorderten Fahrzeug durchführten. Insoweit fehlen eindeutige Feststellungen dt Berufungsgerichts. Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil, das erkennbar von einem hoheitsrechtlichen Handeln der Beamten des Nbv bei der "Weiterveräusserung” des Wagens ausgeht, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. IIX. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob das angefochtene;; Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist und., die Revision deshalb gemäss § 563 ZPO zurückzuweisen ist. 1.) Der Kläger hat seine Klage auch auf Amtspflicht-Verletzungen, die die Beamten des Strassenverkehrsamtes i? bei Erlass der Beorderung vom 11. Januar 1946 begangen haben sollen, gestützt. Worin diese .Amtspflicht-; Verletzung erblickt wird, ist nicht näher ausgeführt. r1 Insoweit ist zunächst unklar, ob das beklagte Länd . für etwaige Amtspflichtverletzungen anlässlich der\.Beo^^‘f? de rung vom. 11* Januar 1946 überhaupt die haftende Körp^~^’ Schaft ist., in dieser Richtung bedarf es einmal der Prüfung, ' ob die Beamten des Strassenverkehrsamtes überhaupt in deutscher Zuständigkeit oder nur als ’’verlängerter Arm" der Militärregierung tätig geworden sind.. Soweit das letztere der Pall ist, würde eine Haftung deutscher Körperschaften grundsätzlich ausscheiden. Zwar führt die Militärregierung im Schreiben vom 29* Januar 1951 aus, dass die Beorderung vom 11. Januar 1946 auf einem Befehl der Militärregierung beruhej in dem Schreiben der Militärregierung ohne Datum (Anweisung, gerade den Wagen des Klägers, nämlich "Marke BMW, Type Pkw Sedan", allerdings ohne Nennung des Namens des Klägers, für "Property Control Branch" zuzulassen) aber ' i fordert sie das Fahrzeug an, "das sich im Eigentum der deutschen Road Traffic Office befindet": damals war also das Fahrzeug demnach schon beordert. Es bedarf also der Aufklärung, ob die Militärregierung vor dem 11, Januar 1946 gerade den Auftrag zur Beorderung des Wagens des Klägers ge- geben hatte und die Beamten des Strassenverkehrsamtes diesen • Auftrag ohne eigene Entscheidungsgewalt "als verlängerter // ... f' • : ■■■*.• • Arm" der Besatzungsmacht beordern mussten, oder ob ihnen nur j der allgemeine Auftrag erteilt war, einen oder eine bestimmte Zahl von Wagen für die Militärregierung zu beordern, wobei es ihrer eigenen Entscheidung überlassen blieb, wie sie sich die erforderlichen Wagen und. welche Wagen sie sich beschafften. Nur im letzteren Fall würde eine eigenverantwort:-^ liehe Tätigkeit deutscher Behörden mit der Folge der Haftung^ dieser Behörden für etwa dabei begangene Amtspf1ichtver7 - letzungen vorliegen. Erst für diesen Fall taucht die Rechtsfrage auf, ob für solche Amtspflichtverletzungen der Beamten des. Strassenverkehrsamtes das beklagte Land oder der Kreis haftete * Der Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es hier einmal deshalb nicht, weil selbst dann, wenn eine Haftung' des beklagten Landes für die Amtspflichtverletzungen der Beamten des Strassenverkehrsamtes, die diese in eigener Verantwortung begangen hätten, zu bejahen wäre, noch nicht feststände, ob überhaupt Handlungen dieser Beamten in eigener Verantwortung gesetzt worden sind. Auch bei Ent-.. Scheidung dieser Rechtsfrage könnte daher das angefochte-; ne Urteil insoweit nicht mit einer anderen als der vom Be-! rufungsgericht gegebenen Begründung gehalten werden; es bedürfte vielmehr auch in diesem Ralle weiterer tatsächlicher Aufklärung darüber, ob die Beamten des Strassenver^J kehrsamtes "als verlängerter Arm der Militärregierung" öd« in eigener Verantwortung gehandelt haben. Hinzu kommt aber weiter, dass auch die Präge des Ver-| schuldens dieser Beamten - ein Handeln in eigener Zuständigkeit vorausgesetzt - noch nicht in vollem Umfang entscheidungsreif ist. Soweit das Verschulden der deutschen Behörden darin gesehen würde, dass die Beorderung vom 11. Januar 1946 ol Rechtsgrundlage als eine "Beorderung zur Verfügung" erg$nj gen ist, steht auf Grund der Erklärungen der Militärregie^ rung fest, dass die Beorderung nur als eine solche."zur^ Nutzung" erfolgt ist, und dass diese Beorderung aui||pl nüng der Militärregierung ergangen und in einer für|^ deutschen Gerichte nicht nachprüfbaren Weise die Befugrii;* der deutschen Behörden festgestellt ist, eine derartige Beorderung zu erlassen. Ein Verschulden deutscher Beamter] wegen Erlasses der Beorderung scheidet daher aus. Ein Verschulden deutscher Beamter könnte etwa noch darin liegen, dass die Beamten des Strassenverkehrsamtes 1 in bei Erlass der Beorderung den Willen der Mi- litärregierung nicht genügend klar zu dem Ausdruck gebracht haben, es händle sich nur um eine Beorderung' ’’zur Nutzung”. Insoweit hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beamten nach der damaligen Auffassung davon ausgehen durften, dass " die Beorderungen zu Gunsten der Militärregierung regelmässig J als Beorderungen ’’zur Verfügung” gedacht waren; denn dann 3 war es nicht schuldhaft, wenn die Beamten nicht zu dem Ausdruck'11 brachten, dass es sich nur um eine Beorderung ’’zur Nutzung” handeln sollte* % Der Kläger hat weiter ein Verschulden deutscher Beamter darin erblickt, dass bei der Weiterveräusserung des Wagens an Frau ein neuer Kraftfahrzeugbrief ausgestellt worden ist und dabei das Fahrzeug als im Eigentum des Fiskus und nicht mehr des Klägers stehend bezeichnet worden ist. Inwiefern durch diese Handlung dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, wird nicht näher be-gründet, ist aber auch nicht ersichtlich; denn das Eigentum am Wagen ist nicht im Hinblick auf die Ausstellung des ' neuen Kraftfahrzeugbriefes auf Frau gangen. St4fcl überge- Mit anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzungen kann das angefochtene Urteil daher zur Zeit noch nicht begründet werden. • <,jv :''* \ ^ % 2.) Soweit die Beorderung vom 11. Januar,1946 Beorderung nach deutschen Bestimmungen anzusehen wäre und ihre Stütze im^Heichsleistungsgesetz gefunden hätte, könn-ten auch bei einer Beorderung ’’zur Nutzung” Ansprüche wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe des Wagens nach § 26 Abs 3 ^ RLG gegen die Bedarfsstelle erhoben werden. Auf diese An^- VV; Sprüche kann im Revisionsrechtszug, auch wenn diese Ansprüche - wie hier - ihrer Höhe und ihrer Art nach nicht, revisibel sind, zurückgegriffen werden, um das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts mit anderer Be-i grandung zu halten. Bereits unter Ziff III l) ist aber darauf hingewiel sen, dass die deutschen Stellen vielleicht nur als verlän' gerter Arm der Besatzungsmacht tätig geworden sind; dann würde keine Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz vör liegen; Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz würden al dann nicht erwachsen sein. Deshalb kann das angefochtene Urteil zur Zeit auch nicht im Hinblick auf Ansprüche aus § 26 RLG gehalten werden. Es bedarf deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keiner Entscheidung, ob etwa nach § 26 Abs 3 RLGr der Be- • darfssteile gegenüber bestehende Ansprüche sich gegen däfr Land oder den Kreis richten würden. Desgleichen bedarf es jetzt noch keiner Entscheidung darüber, wie hoc derartige Ansprüche zu bemessen sind (vgl dazu die zur ^ Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Grossen Senä für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. November A 1953 _ GSZ 5/53 -). Insbesondere braucht hier noch nicht entschieden zu werden, ob und welchen Einfluss auf die Höhe jener Ansprüche der Umstand hat, dass der klüger siO vor der Währungsreform geweigert hat, den ihm angebotenen Schätzwert des Wagens anzunehmen. Das gilt umsomehr, als insoweit nicht einmal geklärt ist, ob ihm dieser Schätzwe nur als ”Vergütung” nach § 26 Abs 1 RLG für die in Wahrheit nicht erfolgte Beorderung ”zur Verfügung” angeboten worden ist. oder auch in Kenntnis, dass in Wahrheit nur eine Beorderung "zur Kutzuhg” vorlag, als ’’Entschädigung” nach § 26 Abs 3 HLG wegen des Abhandenkommens des Wagens« -• • :-r- - •;/' '•• - - • *v > r - ^ *' r t 3.) Entschädigungsansprüche aus ’’enteignungsgleichem Eingriff” ri( vgl BGHZ 6, 277 /jß9o/) r wie sie wegen der ”Wei-t erveraus aerung” des Wagens an Erau geltend gemacht werden, haben zur Voraussetzung, dass der Eingriff, aus dem solche Ansprüche hergeleitet werden,-in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt ist. Wie aber bereits oben zu : eführt wurde, k : der ”Weit^ri3 veräusserung” des Kraftwagens mangels ausreichender tat- sächlicher Feststellungen zur Zeit noch nicht abschliessend 1' beurteilt w.erden -31- >A '■ vision nicht mindestens insoweit abweisungsreif, als die Klage auf § 839 BGB gestützt ist, I.) Das beklagte Land ist zwar der Auffassung, auch wenn seine Beamten im Sommer 1946 davon hätten ausgeheni müssen,. der Wagen sei nur "zur Nutzung“ beordert, tg§ sie kein Verschulden, wenn sie ihn trotzdem an Frau St^Hi veräussert hätten. Dieser Auffassung kann jedoch hi beigetreten-werden. ä) Die Behauptung des beklagten Landes ging zunächst dahin, seine Beamten seien durch Drohungen der Militärregierung zu dieser Veräusserung gezwungen worden. Eine Anweisung der Militärregierung zur Veräusserung des Wagens hat jedoch nach der die deutschen Gerichte bindenden Erklärung der Militärregierung vom 29, Januar 1951 nicht Vorgelegen. Durch Zwang, der sich als eine bindende Anordnung der Militärregierung darstellen würde, ist also eine Schuld der Beamten des beklagten Landes an der Veräusserung des Wagens des Klägers an Frau B^NNft-St^fe nich ausgeschlossen;. % b) Das beklagte Land geht des weiteren davon aus, seine Beamten "hätten das nach den Erklärungen der Militär" regierung als “Empfehlungff zu wertende Schreiben vom 18. Mai 1946 schuldlos als Anordnung der Militärregierung ahr-sehen können, Das Berufungsgericht führt dazu aus, eine solche Auslegung der "Empfehlung**, durch die das Schreiben der Militärregierung praktisch in sein Gegenteil verkehrt werden würde,, sei nicht vereinbar mit der völlig eindeuti gen Passung des Schreibens. Die Militärregierung habe iii diesem Schreiben lediglich zu dem Ausdruck gebracht, sie habe, gegen den beabsichtigten Tausch der Fahrzeuge, die sich ' ' * ' ' : , / ' - X&i sämtlich im Besitze der Property Control Division befunden hatten,, keine Bedenken gehabt. Daraus ,sei unmissverständlich hervorgegangen, dass das, was erklärt worden sei,nicht mehr habe, . .?ein können als ein blosses . Anheimgeben. Unter diesen Umständen habe auf die Präge nicht weiter eingegangen zu werden brauchen, ob wirklich ein Beamter, der "in turbulenten Zeiten” einer Empfehlung'der Besatzungsmacht Folge leiste, dadurch, wie das beklagte Land meint, von jedem Verschulden freigestellt würde, wenn sich später die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens herausstellt. ' - Die im wesentlichen,auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts, die weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstossen, lassen einen Eechtsirrtum nicht erkennen. Wenn die Revision tend macht, es komme entscheidend darauf an, ob di$l ten diese "Empfehlung" unter den damaligen Verhä 11nassSrc^' als "Anordnung” hätten verstehen müssen, so ist dieser Ausgangspunkt zwar richtig. Es wird daher nach der Lebenser-fahrung sogar.davon ausgegangen werden können, dass im damaligen Zeitpunkt deutsche Beamte verhältnismässig leicht geneigt gewesen sein dürften, "Wünsche" von Dienststellen der Militärregierung als "bindende Anordnungen" anzusehen; Jedoch lässt gerade das Schreiben der Property Control an die Transportation vom 18- Mai -19.46 erkennen, dass diesem Schreiben bereits Verhandlungen zwischen Property Control den Beamten des beklagten Landes voräusgegangen waren..35$ heisst dort unter Ziffer 2,) in deutscher Übersetzung: "Das Strassenverkehrsamt hat gegen diesen Tausch keihfe Einwendungen, falls eine etwaige Wertdifferenz bezahlt wird, es erbittet aber eine Feststellung-Ihrer Dienststelle dahin, dass Sie keine Einwendungen haben, weil beide Fahrzeuge zu dem Gebrauch der MilReg. bestimmt sind." C-jä: v - '> <?V - 33 Entscheidend .ist also* ob. gerade die bei diesen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen der Property Control in fle Beamten den Eindruck einer "Anordnung" hervorrufen musste' Aus dem Schreiben vom 18. Mai 1946 ergibt sich aber weite* dass die Property Control auf die ihr gegenüber geäusser-; ten Bedenken des Strassenverkehrsamts eingegangen ist un4 diese Bedenken durch Anfrage bei "Transportation" wegen! dessen Zustimmung zu dem beabsichtigten Wagentausch beseitig hat. Das deutet darauf hin, dass bei den Vorverhandlungen;, erkennbar keine "bindende Anordnung" gegeben sein dürfte," die Wagen zu tauschen. Unter diesen Umständen hätte das Tatsachen vortragen müssen, die die Beamten veranlassten, doch von dem Vorliegen einer "bindenden Anordnung" aus zage, hen. In dieser Richtung hat aber das Land nur vorgetragt seine Beamten seien der Ansicht gewesen, sie seien unter Druck zu dem Umtausch der Fahrzeuge genötigt worden. Diese Stellung wiederum hat das Berufungsgericht aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme als widerlegt angesehen (Urteil S 21). An diese Tatsachenfeststellungen, gegen deren ord-nungsmassiges Zustandekommen die Revision Angriffe nicht, erhoben hat, ist das Revisionsgericht gebunden. •j?.' ■V.#1'1/ ; ' d ; - Die Revision macht! endlich geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO bei seiner Beurteilung übersehen, dass das Landgericht das Schreiben vf Iß. Mai 1946 in seinem Bericht an die Militärregiepi^ 22* November 1949 für eine "Anordnung der Transportati\ angesehen habe, denn dieser Bericht schliesse mit den WoW ten, dass die Überlassung des Fahrzeugs an Frau durch das Strassenverkehrsamt Stuttgart bzw. den Nbv sich auf eine "Anordnung der Transportation stütze". Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es in jenem Beric des Landgerichts heisst, dass "nach Darstellung des Zeugen Willi EgÄp der beabsichtigte Tausch auf Veranlassung der . ; w "■ - ' 7? Militärregierung (vgl das Schreiben der Militärregierung vom 18c Mäi 1946) und unter Gegenzeichnung des Captain von der Transportation Division, die für Anordnungen ah das Strassenverkehrsamt zuständig war, vorgenommen würde. ”Es handelt sich also gerade nicht um eine Beurteilung des Schreibens der Property Control durch das Landgerieht selbst, sondern durch den Zeugen Die Grundsätze, dass: ein Verschulden vori Beamten in der Regel ausgeschlossen ist, wenn sie eine Rechtslage gerade so be- ^ urteilen, wie das auch seitens eines'Kollegialgerichts ge- J sehehen ist, können daher entgegen der Annahme der Revision im vorliegenden Pall keine Anwendung finden. Hätten die Beamten des beklagten Landes also nicht von dem Vorliegend einer Beorderung ”zur Verfügung” aus-, gehen dürfen,; sö' wären alsdann keine Umstände ersichtlich, . | die der Annahme eines Verschuldens dieser Beamten bei Weil terveräusserung des Wagens an 'Frau 'stünden. ■ ■ entgegen- '5 : / , I ‘‘l! i >, Die Üb-erschi es senden Ansprüche aus § 839 BGB sind daher entgegen der Annahme der Revision nicht schön jetzt mangels Verschuldens der Beamten über die Beurteilung des Schreibens der Property Control als eine »bindende Anweij-sung” zur Abweisung reif. .t<\r 2.) Die Klage kann, auch soweit mit ihr Ansprüche aus § 839 BGB geltend gemacht werden, zur Zeit noch nicht’ im Hinblick auf das Vorhandensein anderweiter Ersatz^nsprü-^ che (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) abgewiesen werden. Als solche/l Ansprüche könnten Vergütungs- und Entschädigungsansprüche aus § 26 RLG sowie Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Frage kommen. Welche dieser Ansprüche bestehen. hängt zunächst, wie oben unter III 2 und 3 aus^f geführt wurde, noch von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab. Deshalb ist. es zur Zeit noch nicht erforderlich zu prüfen, ob und wann derartige Ansprüche als anderweite der Klage aus § 839 BGB entgegenstehende, Ansprüche anzusehen sind. Erst recht bedarf es keiner Prüfung, ob für den Fall, dass sie sich ebenso wie die j Ansprüche aus § 839 BGB wegen der unzulässigen Weiter-veräusserung des Wagens auch gegen das beklagte Land richten, die Voraussetzungen vorliegen, unter de-] nen der Senat in BGHZ 10, 137 ff trotz des Vorhandenseins anderweiter Ansprüche gegen den gleichen Beklagten die Klage aus § 839 BGB für zulässig erachtet hat; Aus den gleichen Gründen bedarf es auch in diesem Zusammenhang zur Zeit noch nicht der Entscheidung, ob derartige Ansprüche ihrer Höhe nach (vgl Ziff III 2) sich mit den Ansprüchen aus § 839 BGB voll decken. Jedoch mi ■' . das Tatsaehengericht - je nach Beurteilung der Vorfrage» auf alle oder einen Teil dieser Rechtsfragen eingehen müssen, ehe es Ansprüchen aus § 839 BGB stattgibt. O - - " '.fff . ■' . ' ' . . -V V- ’ f ff »f; ;'ft ; ■ 'f:' 'f- Das anga Gründen des B anderen Grund Klage kann au »fochtene Urteil kann daher weder mit den ierufungsgeriehts (vgl oben Ziff IX) noch aus len (vgl oben Ziff III) gehalten werden. Die ieh nicht ganz oder teilweise schon jetzt ab^ gewiesen werden (vgl oben Ziff IV). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision in der Tatsacheninstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Geiger Dr. Dr. Pagendarm BR Dr.Meyer ist Beurlaubt und an der Unterschrift verbind dert. j)r. Geiger '..’S Webet Dr.Kreft §jg§|| - - . ?<;« ' ' ' '■ . ' 1- . * „*« sr v : \ ' ■ '"%hr \