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BGH · III ZR 210/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 210/51

Von Rechts wegen gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister des Innern in KM, In einem Wiederaufnahmeverfahren erreichte der Kläger seine Einstufung in Gruppe V« Daraufhin versetzte das beklagte land ihn mit Wirkung vom 12« September 1919 in den Warbestand« Seitdem bezieht er Wartegeld. Februar 1950 beantragte der Kläger bei dem beklagten Land,, ihm sein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 - mindestens aber das Wartegeid -seit dem 28« Oktober 1945 nachzuzahlen« Dieses Gesuch lehnte der Landesminister des Innern mit Bescheid vom 11« März 1950 ab« Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Teilbetrages von T 000 DM nebst 4 °/° Zinsen seit Klagzustellung« Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Entlaß- -sung vom 27« Oktober 1945 sei irrtümlich und rechtswidrig erfolgt;' denn er sei zwar Mitglied der NSDAP gewesen-, habe ' aber als Gegner des Nationalsozialismus späterhin Disziplinarstrafen erlitten und sechs Wochen Haft in einem Konzentrationslager verbüsst. Mindestens habe die Entscheidung vom 12, September 1949 über seine Einstufung in Gruppe V rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt des früheren Einreihungsbescheids der Militärregi rung vom 22, Oktober 1947, Die Unterlassung der Wieder' Stellung stelle eine Verletzung der dem beklagten Land liegenden Fürsorgepflicht aus § 36 DBG und zugleich at eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § BGB dar, derzufolge das beklagte Land ihm zu Schadenser in Höhe des Gehaltsausfalls verpflichtet sei. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuwe Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. In dem Einre hungshescheid der Militärregierung vom 22h Oktober 1 liege kein Befehl, den Kläger wieder einzustellen, R wirkende Kraft komme dem Entscheid vom 12, September nicht zu. Nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung der öf liehen Finanzen auf dem Gebiet der persönlichen Aus in Schleswig-Holstein vom 21V Dezember 1948 (GVB1 1 S 39)könne der Kläger Ansprüche erst nach seiner re tigen Einstufung in die Gruppen IV oder V und nur im des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Fortführung zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 10, Februar 19 (GVB1 1948 S 33) in der Fassung des Gesetzes vom 6, Ju 1948 (GVBl 1948 S 199) - Entnazifizierungsgesetz - geh machen, Schadensersatzansprüche seien nach diesem Geset ausgeschlossen. Die in der:'Ergänzung zur schriftlichen-RevisionsBegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe'den Tatsachen zuwider festgestellt, dass die Personalakten des Klägers zu dem Zwecke des Beweises beigezogen und Verhandiungsgegenstand gewesen seien, hat der Kläger fallen lassen* 1» Der Kläger gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu dem in Art 131 GrundG umschriebenen aus ' anderen als b e amt ehr e ch11i c hen Gründen, nämlich zufolge Anordnung der Militärregierung wegen Zugehörigkeit zur NSDAP, verloren und ist noch nicht entsprechend seiner früheren Stellung wi'edervcrwendet worden (§ 63 Abs 1 Nr la Gesetz zu Art 131 GrundG)4 : Die Revision meint, der Kläger sei 'Rviederverwendet11, -denn Beamte im Wartestand nähmen eine Mittelstellung zwischen den aktiven Beamten und den Ruhestandsbeamten ein', im Zweifel seien sie nach den Rechtssätzen für Beamte zu behandeln* 2o a.) Gehört der Kläger zu dem unter Art 131 Grund( fallenden Personenkreis, so kann er nach Bundesrecht aus) seinem, alten Beamtenverhältnis Ansprüche auf Gehalt, wil er sie mit der Klage geltend macht, nicht hörleiten* SoBc Ansprüche sind durch § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG ausgeschlossen* Hinsichtlich der Gültigkeit dieser Bestimmung! 3* Die Frage, ob dem Kläger Ansprüche, der Klage geltend macht, auf Grund von landesree.!'t-licher Vorschriften zustehen, die eine günstigere Regelung '-Ci -halten, als sie das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG triffjg^ und die nach dessen § 33 Abs 3 Satz 2 unberührt geblieblM« sind, hat das Berufungsgericht in nichtrevisibler Ausieg| Schleswig-Holsteinischen Landesrechts verneint•(vgl BGH| 1 /I57). .D:.e Revision meint, nach seiner Einstufung in Gruppe IV ..hake der .Wld.ereinsiellüng des Klägers kein ^Hindernis mehr entgegengestanden* Durch -.Verzögerung einer dem:Klager: ■günstigen Entscheidung habe das Land seine FürSorgepflicht' verletzte Der. Kläger ,habe deshalb einen Sehadensersatzan— spruch erwerben, der durch § 47 Schleswig-Holsteinisches Entnäzifizierungsgesetz und durch § 77 Gesetz zu Art.131 Indessen bestand, wo das Gesetz einem .am.tsenthcbenen Beamten nach Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung nicht gewährte auch kein dahingehender aus der FürSorgepflicht des Biens herrn herzuleitender Anspruch* Das alte Beamtenverhältnis stand nach dem Zusammenbruch von 1945 unter dem Vorbehalt künftiger gesetzlicher Regelung* Solange di . getroffen war, bestand für den Dienstherrn dem Beamten gegenüber nicht die Pflicht; von der blossen rechtlichen Möglichkeit seiner Wiedereihsteilung unter dem Gesichts-i punkt der Fürsorge auch Gebrauch zu machen? Denn nach § 47 Abs 2 des Schlesv| Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes sind Schadens satzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die im Zu saß hang mit der Entnazifizierung dem Betroffenen Nachteil gebracht haben, nicht ausgeschlossen? Kläger hat -zur Begründung des Schadensersatz-anspruchs ausgeführt , der Einreihungshescheid vom 22.gtüü77t Oktober 1947 habe dem land die Grundlage für seine Entlassung entzogen. Er habe, da die MilRegVO Nr 110 andere als die im Anhang zu der Verordnung vorgesehenenMassregeln nicht zulasse, die Anweisung enthalten, den Kläger weiter zu 'beschäftigen „ Die Nicht Befolgung dieser Anweisung sei eine Amtspflichtverletzung, Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, Es hat dargelegt, dass weder aus" dem Einreihungsbescheid Vom 22o0ktober Jedenfalls handelten, die' Beamten des beklagten Landes nicht schuldhaft, wenn sie, von dieser Auffassung ausgehend, den Kläger nicht wieder einstellten,, h) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten vor, wenn das beklagte Land vor der Entscheidung über die Wieder-einStellung des Klägers die Verabschiedung des Entnazifizie-rungsgesetzes abgewartet habe Auch dem ist beizustimmen,. c) Eine unerlaubte Handlung, so meint das'Berufungsgericht, könne nur:angenommen werden, wenn Personalsaehbe-arbeiter willkürlich oder schikanös die Wiedereinstellung' des Klägers verhindert hätten. abzuschliessen,Für den Beweis schuldhafter' Amtspflichtv.ei letzung genüge die Darlegung eines Sachverhalts, aus derm; sich- eine schuldhafte Pflichtverletzung ohne' weiteres" ergebe * Zumindest habe der -■Vortrag des Klägers das . Der Kläger würde dann vorge tragen haben, ihm seien nicht weniger als 31 Fälle bekanü; in denen das beklagte Land Personen, zu dem Teil ehemalige Mitglieder der NSDAP, ohne Ablegung der erforderlichen Prüfung in Beamtenstellen befördert habes deren Besetzu: die Vorbildung des Klägers zur Voraussetzung gehabt hätt Der inzwischen zu dem Regierungsrat beförderte ehemalige Stadt Sekretär MflHHI habe als Sachbearbeiter für Person Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, es sei offenbar die Absicht des Landes gewesen, eine Entscheidung über die Ansprüche und über die Wiedereinstellung des Klägers zu verschleppen, bis die Geltendmachung seiner Rechte durch den Erlass.des Entnazifizierungsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen erschwert werde.. Es war kein Anhalt für die Annahme gegeben, dass das Land willkürlich und arglistig die Wiedereinstellung durch Abschiebung der Entscheidung auf die Stadt KIMM zu verhindern versucht hätte oder dass der Sachbearbeiter unter Bevorzugung mangelhaft Vcrgebildeter die Wiedereinstellung ehemaliger Mitglieder der NSDAP grundsätzlich abgelehnt hätte. Diese Behauptungen, von denen die Revision sagt, sie würden vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sein, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht nachgekcmmen v/äre, hätte der Kläger auch ohne gerichtliche Befragung vortragen können und müssen, zu demal aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtlich war, dass die zunächst behauptete Amtspflichtverletzung durch Nichtbefolgung eines angeblichen Wiedereinstellungsbefehls verneint worden war;

Zitierte Normen: § 139 ZPO
BeamteLandWiedereinstellungGesetzBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

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Aktenzeichens III ZR 210/51 Urteil des BGH vom 21? Oktober 1954
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IG Kiel f/7	.	;>7|
OLG Schleswig
S 1
Ill ZR 210/5
Verkündet am 21»Ok:bcber 1954 Fieser» Just = Angest»., als Urkundsbeamter der Geschäfts-
stelle»
Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit.
des Polizei-Oberrentmeisters a,:!» Adolf J|
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Klägers,, Berufungsklägers und Revisiohsklägers, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
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für Recht -erkannt"?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
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Oberlandesgerichts- in Schleswig vom 8» Mai 1951 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 gegen
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesminister des Innern in KM,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr» flHl -
hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr„Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr»Weber, Dr„Wolany und Dr»Beyej
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Tatbestands
 Der Kläger war als Beamter auf Lebenszeit Polizei-cberrentmeister bei der staatlichen Polizeiverwaliung in KW® , Er wurde auf Anordnung der Militärregierung am 27* Oktober 1945 aus seinem Amt unter Wegfall aller. Dienstbezüge entlassen« Durch Einreihungsbescheid der Militärregierung vom 22, Oktober 1947 wurde er als früheres Mitglied der NSDAP in Gruppe IV eingereiht« Sein daraufhin gestellter Antrag auf Wiedereinstellung als Beamter wurde abgelehnt■
In einem Wiederaufnahmeverfahren erreichte der Kläger seine Einstufung in Gruppe V« Daraufhin versetzte das beklagte land ihn mit Wirkung vom 12« September 1919 in den Warbestand« Seitdem bezieht er Wartegeld.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1950 beantragte der Kläger bei dem beklagten Land,, ihm sein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 - mindestens aber das Wartegeid -seit dem 28« Oktober 1945 nachzuzahlen« Dieses Gesuch lehnte der Landesminister des Innern mit Bescheid vom 11« März 1950 ab« Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Teilbetrages von T 000 DM nebst 4 °/° Zinsen seit Klagzustellung«

Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Entlaß- -sung vom 27« Oktober 1945 sei irrtümlich und rechtswidrig erfolgt;' denn er sei zwar Mitglied der NSDAP gewesen-, habe ' aber als Gegner des Nationalsozialismus späterhin Disziplinarstrafen erlitten und sechs Wochen Haft in einem Konzentrationslager verbüsst. Nach seiner Einstufung in Gruppe IV durch den Bescheid vom 22« Oktober 1947. der zugleich einen Befehl der Militärregierung zu seiner Wiedereinstel-lung darstelle, habe er unter der Geltung der Verordnung
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Nr 79 nach der damaligen Auffassung mit rückwirkender wieder in sein Amt eingesetzt werden müssen. Mindestens habe die Entscheidung vom 12, September 1949 über seine Einstufung in Gruppe V rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt des früheren Einreihungsbescheids der Militärregi rung vom 22, Oktober 1947, Die Unterlassung der Wieder' Stellung stelle eine Verletzung der dem beklagten Land liegenden Fürsorgepflicht aus § 36 DBG und zugleich at eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § BGB dar, derzufolge das beklagte Land ihm zu Schadenser in Höhe des Gehaltsausfalls verpflichtet sei.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuwe Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. In dem Einre hungshescheid der Militärregierung vom 22h Oktober 1 liege kein Befehl, den Kläger wieder einzustellen, R wirkende Kraft komme dem Entscheid vom 12, September nicht zu. Nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung der öf liehen Finanzen auf dem Gebiet der persönlichen Aus in Schleswig-Holstein vom 21V Dezember 1948 (GVB1 1 S 39)könne der Kläger Ansprüche erst nach seiner re tigen Einstufung in die Gruppen IV oder V und nur im des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Fortführung zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 10, Februar 19 (GVB1 1948 S 33) in der Fassung des Gesetzes vom 6, Ju 1948 (GVBl 1948 S 199) - Entnazifizierungsgesetz - geh machen, Schadensersatzansprüche seien nach diesem Geset ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter* Er hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass er 1000 DM fordere
a)	als Teil seines C-ehaltes ah 27« Oktober 1945 und
b)	als Schadensersatz für Fürsorge- und Amtspflichtverletzung, weil er trotz Einstufung in Gruppe IV am’22«
it Oktober'1947 nicht wieder als Beamter eingestellt wor-/ den sei« ro t WWWWWWW^M:'MMWMMMWMWWWMM, WM.
Die in der:'Ergänzung zur schriftlichen-RevisionsBegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe'den Tatsachen zuwider festgestellt, dass die Personalakten des Klägers zu dem Zwecke des Beweises beigezogen und Verhandiungsgegenstand gewesen seien, hat der Kläger fallen lassen*
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurücksu-
weisen.,
En t s che i. düng s gr Und e %
1» Der Kläger gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu dem in Art 131 GrundG umschriebenen
■Personenkreis,,, Er stand ; als'Beamter am 8.= :':Mäi : 1945 ■ im öffentlichen Dienst und' hat sein Amt .unsfreitig. aus ' anderen als b e amt ehr e ch11i c hen Gründen, nämlich zufolge Anordnung der Militärregierung wegen Zugehörigkeit zur NSDAP, verloren und ist noch nicht entsprechend seiner früheren Stellung wi'edervcrwendet worden (§ 63 Abs 1 Nr la Gesetz zu Art 131 GrundG)4 :
Die Revision meint, der Kläger sei 'Rviederverwendet11, -denn Beamte im Wartestand nähmen eine Mittelstellung zwischen den aktiven Beamten und den Ruhestandsbeamten ein', im Zweifel seien sie nach den Rechtssätzen für Beamte zu behandeln*
Das ist nicht richtig., Art 131 Grunde- stellt nicht gjg darauf ab, ob e i n E e a n t er !! w i e G e r v e r w e n d e t1! wird', ent sehe i-
dend istf ob er »seiner früheren Rechtsstellung entspreche
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verwendet wird» Daran fehlt es bei der Übernahme.eines fri her aktiven Beamten in den War test and* Die Rechtsstellung:,! eines Wartestandsbeamten ist eine wesentlich andere als iui die eines aktiver, Beamten., Er steht durch den Verlust seine Amtsstelle und seiner Nebenämter, insbesondere aber hinsicb||^,ji lieh seiner Dienstbezüge, wesentlich schlechter als ein tiver Beamter (§§ 46? 86 DBG),
2o a.) Gehört der Kläger zu dem unter Art 131 Grund( fallenden Personenkreis, so kann er nach Bundesrecht aus) seinem, alten Beamtenverhältnis Ansprüche auf Gehalt, wil er sie mit der Klage geltend macht, nicht hörleiten* SoBc Ansprüche sind durch § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG ausgeschlossen* Hinsichtlich der Gültigkeit dieser Bestimmung! in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Pall gelten en^~||fj3 sprechende Erwägungen, wie sie der Senat in seinem Urteilp*» vom 5* Juli 1954 (BGHZ 14,.; 138 - NJW 54, 1481) angesteljiM hat* Darauf wird verwiesen*
3* Die Frage, ob dem Kläger Ansprüche, der Klage geltend macht, auf Grund von landesree.!'t-licher Vorschriften zustehen, die eine günstigere Regelung '-Ci -halten, als sie das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG triffjg^ und die nach dessen § 33 Abs 3 Satz 2 unberührt geblieblM« sind, hat das Berufungsgericht in nichtrevisibler Ausieg| Schleswig-Holsteinischen Landesrechts verneint•(vgl BGH|
 1 /I57).
Als Gehaltsforderung ist die Klageforderung somit, nicht begründet* Auf die Frage, ob andernfalls das beklli
 Land oder die"-Stadt '.MB als Dienstherr - zahlungspflichtig wäres kommt es somit nicht an*
< * Auch, unter dem Gesichtspunkt der Für s o'r ge Pflichtverletzung. steht dem Kläger die Klagförderung, nicht zu*
.D:.e Revision meint, nach seiner Einstufung in Gruppe IV ..hake der .Wld.ereinsiellüng des Klägers kein ^Hindernis mehr entgegengestanden* Durch -.Verzögerung einer dem:Klager: ■günstigen Entscheidung habe das Land seine FürSorgepflicht' verletzte Der. Kläger ,habe deshalb einen Sehadensersatzan— spruch erwerben, der durch § 47 Schleswig-Holsteinisches Entnäzifizierungsgesetz und durch § 77 Gesetz zu Art.131 GrundG nicht beseitigt sein-könne*" Denn■die Anwendung lit "dieser Bestimmungen"würde hier zu einer entschädigungs-m losen Enteignung führen, die nach Art 14 GrundG unzulässig sei* Dem ist entgegenzuhalten?
Unterstellt, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn bestanden hätte, dem Kläger nach seiner Einstufung in Gruppe IV Fürsorge durch Wi ed er e ins t el lung angedeihen zu lassen,, so würde ; ein aus ..Verletzung einer : solchen: Pflicht: herzu- ;■.....; 1 hit end er : Schadens er satzar; spruch V er schul den des Dienst- '
, her rh voraus setzen!- Dass" es lan: so Ichem Vei schul der! h'ehlt lv: ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen zur Präge d e r Am t s p f} i c h t "v e r 1 e t z un g,
Indessen bestand, wo das Gesetz einem .am.tsenthcbenen Beamten nach Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung nicht gewährte auch kein dahingehender aus der FürSorgepflicht des Biens herrn herzuleitender Anspruch* Das alte Beamtenverhältnis stand nach dem Zusammenbruch von 1945 unter dem Vorbehalt künftiger gesetzlicher Regelung* Solange di
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getroffen war, bestand für den Dienstherrn dem Beamten gegenüber nicht die Pflicht; von der blossen rechtlichen Möglichkeit seiner Wiedereihsteilung unter dem Gesichts-i punkt der Fürsorge auch Gebrauch zu machen? Weil eine solche Pflicht nicht bestand; kann aus der Unterlassung^ der Einstellung kein Anspruch erwachsen sein, dessen Ni<
erfüllung sich als Eingriff in das Eigentum oder in wohj
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erworbene Rechte des Beamten darstellen könnte,. Ob beso.j dere Umstände geeignet sind, bei der Nichteinstellung e|| Beamten in der Lage des Klägers Schadensersatzansprüchej aus Fürsorgepflichtverletzung auszulösen, etwa dann, wejj
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der Beamte hinsichtlich der Möglichkeit seiner Wiederveg
 Wendung falsch belehrt worden ist oder wenn er unter sal
 widrigen Gesichtspunkten hinhaltend beschied.en und dadi
 zu ihm ungünstigen wirtschaftlichen Massnahmen veranlaß
 worden ist, kann dahingestellt bleiben? Derartiges lie^
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hier nicht vor?
5? Der Kläger stützt seine Klage auch auf unerlaubt Handlung nach § 839 BGB? Ob so' begründete Schadensersal ansprüche durch § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG ausgeschl
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 sen sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. Anders, Gese* zu Art 131 GrundG 3» Auf1 1954 § 77 Anm 3 verneinend Ambrosius-Döns-RengierGesetz zu Art 131 GrundG 1952::|
§ 77 Anm 4 be iahend) ? Denn nach § 47 Abs 2 des Schlesv| Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes sind Schadens satzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die im Zu saß hang mit der Entnazifizierung dem Betroffenen Nachteil gebracht haben, nicht ausgeschlossen? Diese Bestimmung wenn § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG Schadensersatzanspi aus unerlaubter Handlung etwa ausschliessen wollte, günstigere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 6f Satz 2 dieses Gesetzes bestehen geblieben?
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a) Deis? Kläger hat -zur Begründung des Schadensersatz-anspruchs ausgeführt , der Einreihungshescheid vom 22.gtüü77t Oktober 1947 habe dem land die Grundlage für seine Entlassung entzogen. Er habe, da die MilRegVO Nr 110 andere als die im Anhang zu der Verordnung vorgesehenenMassregeln nicht zulasse, die Anweisung enthalten, den Kläger weiter zu 'beschäftigen „ Die Nicht Befolgung dieser Anweisung sei eine Amtspflichtverletzung, Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, Es hat dargelegt, dass weder aus" dem Einreihungsbescheid Vom 22o0ktober
1947 selbst noch aus 38 und den MilRegVOen
 den Kontrollratsdirektiven Nr 24. und Nr 79 und 110 eine .Anweisung der Mili-
tärregierung an das land hervorgehe, den Kläger wieder einzustellen,. Dem ist zuzustimmen. Jedenfalls handelten, die' Beamten des beklagten Landes nicht schuldhaft, wenn sie, von dieser Auffassung ausgehend, den Kläger nicht wieder
 einstellten,,
h) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten vor, wenn das beklagte Land vor der Entscheidung über die Wieder-einStellung des Klägers die Verabschiedung des Entnazifizie-rungsgesetzes abgewartet habe Auch dem ist beizustimmen,.
Die ungeklärte damalige Rechtslage schliesst den Vorwurf• pflichtwidrigen Verhaltens insoweit aus*
c)	Eine unerlaubte Handlung, so meint das'Berufungsgericht, könne nur:angenommen werden, wenn Personalsaehbe-arbeiter willkürlich oder schikanös die Wiedereinstellung' des Klägers verhindert hätten. Dafür habe der Kläger aber nichts Tatsächliches vorgetrageh.
Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Behauptungspflicht des Klägers
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üb er spannt o Aus dem .unstreitigen Saeüverhalt sei ersichtlich,-.dass ' das beklagte Land sich dem Kläger gegenüber nicht korrekt verhalten haben könnet Nachdem er schon am! 22o Oktober,1947 ohne Berufsbeschränkung in Kategorie IV| eingereiht worden seihabe das Land, obwohl ihm alle füj die Entnazifizierung wichtigen Tatsachen bekannt gewesen; seien5. noch nahezu zwei Jahre benötigt , um das 'Verfahren! abzuschliessen,Für den Beweis schuldhafter' Amtspflichtv.ei letzung genüge die Darlegung eines Sachverhalts, aus derm; sich- eine schuldhafte Pflichtverletzung ohne' weiteres" ergebe * Zumindest habe der -■Vortrag des Klägers das . Berufu
 gericht veranlassen müssen, von seiner• hragepflicht gemäs § 139 ZPO Gebrauch zu;machen! Der Kläger würde dann vorge tragen haben, ihm seien nicht weniger als 31 Fälle bekanü; in denen das beklagte Land Personen, zu dem Teil ehemalige Mitglieder der NSDAP, ohne Ablegung der erforderlichen Prüfung in Beamtenstellen befördert habes deren Besetzu: die Vorbildung des Klägers zur Voraussetzung gehabt hätt Der inzwischen zu dem Regierungsrat beförderte ehemalige Stadt Sekretär MflHHI habe als Sachbearbeiter für Person
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angelegenheiten sowohl dem Kläger als auch anderen Perso gegenüber erklärt, solange er seinen Posten, innehabe, weil kein »Nazi" wieder eingestellt* Der Kläger würde .dafür Ze-tg beweis angeboten haben! Das Land habe schliesslich die Wp dereinstellung des Klägers dadurch willkürlich und argli; zu verhindern versucht, dass die Stadt Kflflj als für die arbeitung und Regelung der Wiedereinstellung für zustand erklärt worden sei, während die Stadt, KllflP: ihrerseits dl Regierung des beklagten Landes als zuständig bezeichnet habe, wie der Schriftwechsel des Klägers ergebe*
Die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist unbegründ Im ersten Rechtszug hatte der Kläger als Amtspflichtver-;|
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letzung die Nichtbefolgung des angeblich im Einreihungsbescheid der Militärregierung vom 22„ Oktober 1947 liegenden Wiedereinsetzüngsbefehls bezeichnet. Een sc begründeten Schadensersatzanspruch hatte das Landgericht richt'anerkannt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, es sei offenbar die Absicht des Landes gewesen, eine Entscheidung über die Ansprüche und über die Wiedereinstellung des Klägers zu verschleppen, bis die Geltendmachung seiner Rechte durch den Erlass.des Entnazifizierungsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen erschwert werde.. Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Een Kläger zu befragen, ob er ausserdem noch andere Tatsachen vortragen wolle, die seinen Anspruch unter dem. Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung rechtfertigen könnten, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass. Es war kein Anhalt für die Annahme gegeben, dass das Land willkürlich und arglistig die Wiedereinstellung durch Abschiebung der Entscheidung auf die Stadt KIMM zu verhindern versucht hätte oder dass der Sachbearbeiter unter Bevorzugung mangelhaft Vcrgebildeter die Wiedereinstellung ehemaliger Mitglieder der NSDAP grundsätzlich abgelehnt hätte. Diese Behauptungen, von denen die Revision sagt, sie würden vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sein, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht nachgekcmmen v/äre, hätte der Kläger auch ohne gerichtliche Befragung vortragen können und müssen, zu demal aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtlich war, dass die zunächst behauptete Amtspflichtverletzung durch Nichtbefolgung eines angeblichen Wiedereinstellungsbefehls verneint worden war;
Ob der neuerliche Vortrag des Klägers geeignet gewesen wäre, den Vorwurf schuldhafter Amtspflicht Verletzung zu begründen, kann demnach dahingestellt bleiben.
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Die Klagabweisung ist nach alledem auch gerechtfertigt; soweit die Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflicht Verletzung gerichtet ist.Die Revision'kann somit keinen l folg habeno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* .»
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