Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Mit Schreiben vom 18„ Juli 1939 (Abschrift ääO) antwortete Rechtsanwalt dem Erstbeklagten, indem er den Eingang des Schecks bestätigte und "zur Vermeidung von Mißverständnissen” darauf hinwies, Darauf wurde Rechtsanwalt für die Klägerin bei der Preisbehörde vorstellig und erreichte in zweiter Instanz die Genehmigung des Vertrages mit der Preisabrede von 2 KM je qm. Die Beklagten ließen durch-den Landmesser Hl statt der nach dem Kaufvertrag schräg verlaufenden Grundstücke zunächst- ein "grades Grundstück'1 vermessen, dessen Die Klägerin hielt diese Art der Vermessung'nicht für .richtig 'und. Die. Beklagten lehnten jedoch die Erstattung jeglict Rechtsanwaltsgebühren ab,.-bezahlten aber mittels Schecks den sich nach der Vermessung ergebenden Rifferenzbetrag bis zu einem Grundstückspreis von 5-288 EM (Schreiben des Erstbeklagten vom 26.-August 1940, Abschrift Bl 8 der Beiakten 1 0 80/43)- gelegentlich der Ü'ber-isendungweines Schriftsatzes,'daß die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde, wenn die Beklagten ihr bis zu dem-30- Dezember.1940 nicht die durch Durch-Urteil des Amtsgerichts ■'Kempen' vorn 22 „ Januar 1941 wurde die Klage .abgewiesen, ohne daß eine Beweisaufnahme durchgeführt wurdet (Abschrift .desUrteils in den Handakten der Rechtsanwältin als Anlage . Gegen dieses Urteil legte ' die Klägerin beim Landgericht in Krefeld Berufung ein».Auf Grund der hier ange-ordneten Beweisaufnahme wurden am 24» Juni |1941 der ■-Ver-messungsrat DflBHi und Rechtsanwalt als Zeugen vernommene Rechtssnwält S(MNBi'bekundetedaß er sich kurze Zeit vor den oben angeführten Schreibenvom 16e und 18. Juni' 1941-erklärt, daß er bei den im Schriftwechsel erwähnten Kosten niemals an Gebührenansprüche des Rechtsanwalts S^dH|gedacht habe; bei der mündlichen Besprechung mit Rechtsanwalt sei von der Rechtsanwalts-, Auf die Berufung' der Klägerin gab das Landgericht,- in Krefeld durch urteil vom 29'. Das Landgericht in Krefeld bejahte, grundsätzlich die Haftung, der Zweitbeklagten: aus Ziff 4 des notariellen Vertrages vom 3. Eine,solche von der'gesetzlichen Vergütung abweichende Honorierung hätte gesondert vereinbart werden müssen; das sei aber nicht nachgewiesenp der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt stehe insowei-tidie/bestiirimte' Das Landgericht in Krefeld hat die Kosten- dieses -Rechtsstreits’ zu 95 K der Klägerin und zu 5 P der beklagten Ehefrau auf erlegt, vom 30 o: Juli-'194-1 rechnete die Zweitbeklagte mit ihrem Kostenerstattuiigsanspruch aus .dem Hechts streit gegen die Urteilsforöerung von 58,-76 KM auf,. 3) Anschließend erhob die Klägerin gemäß § 826 BGB vor dexa Amtsgericht in Kempen unter dem Aktenzeichen 9 0 37/42 Klage gegen die Beklagten auf Erstattung' der ihr in dem Torprozeß entstandenen Kosten ,in Höhe von 567,93 EM mit der Behauptung, daß die urteile des Vorprozeäses unrichtig seien und von'den Beklagten erschlichen worden seien; der _,r st Beklagte habe gegenüber der Aussage des Zeugen oflHBl der Y/ahrheit zuwider behauptet, '»mit .dem-Kauf nichts zu tun gehabt zu haben" und sich-zur Zahlung der Kosten des Rechtsanwalts SMHBB nach den Sätzen der Eechtsankaltsge-bührenordnuug nicht verpflichtet .zu haben. Bas Amtsgericht in Kempen hat diese neue Klage, durch Urteil vom 200 Juli 1942 ahgewiesen (Bl '1 der Beiakten, 9 C -37/42) ITachdem die Klägerin gegen diese Urteil Berufung eingelegt hatte,ließen die Beklagten im April 1943 das gehäufte Grundstück entsprechend dem Kaufvertrag erneut durch das Yermessungsbüro 'üNHB & Sohn vermessene Danach, beträgt die Größe des gekauften« schräg laufenden Grundstücks nur Sie stellte sich auf den Standpunkt« daß der Kaufvertrag vom 3> September 1939 durch das-Schreiben des pechtsanwalts SflMHP vom Das Landgeiicht in Krefeld wies schließlich durch Urteil vom 29» Mai 1946 (1 S 111/42) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Kempen vom 20» Juli 1942 zurück mit der Begründung;, daß der Erstbeklagte durch seine Aussage, die Entscheidung des Landgerichts vom 29» Juli 1941 überhaupt nicht beeinflußt habe 5 auch unter 'Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Rechtsanwalts die Gebührenre'dhnung nicht nach der Deutschen R-echts&nwaltsgehtthrenordnung, sondern nach der Preußischen Landesgebührenordnung vorzunehmen gewesen» Im übrigen sei das Landgericht ganz der Darstellung der Klägerin gefolgt' und hetbe bei der Berechnung die beigezogenen Genehmigungsakten berück- Eie Klägerin habe, im übrigen auch keinen ausreichenden Beweis für die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Angaben des Erstbe-klagten angotreten« Es genüge nicht., sich hierfür auf 7 den .Schriftwechsel vom 16.; /18. Dezember 1940 wegen fruchtlosen7 Eristablaufs keine Erfüllung des7'Kaufvertrages mehr, verlangt werden könne ; die ■ Zweitbeklagte (derzeitige7 Klägerin) sei damals zu dem /mine; es menu mit der urteils--'summe von 58,76 DM in Verzug gewesen, ■. gegebenen Umständen öieKUerzugsfolgen des § 326 BGB nicht hätten ausgelöst weröenijkönneno las Oberlandesgericht hat zudem angenommen/" daß-'die Zweitbeklagte .(damalige ■Klägerin) mit deffitüherzahlten Kaufpreisbetrag gegen die Kostenschuld von’••58,76 EM aufgerechnet und diese mit rückwirkender Kraft bereits vor der .’■Fristsetzung zu dem Erlöschen gebracht habe , 5') • Mit der : vorliegenden im Juni 1948 erhobenen Klage hat die Klägerin' zunächst begehrt, festzustellen;, daß- 1) die beklagte Ehefrau nicht berechtigt ist, aus den Urteilen des Landgerichts in M.-Gladbach vom 11. 2) die, Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus den zu 1) erwähnten. Verpf lichtungen 'aus dem notariellen Vertrage nicht nachgekommen ist, desgleichen der beklagte Ehemann nicht den Verpflichtungen, die ihm auf Grund der Besprechung zu vorstehenden Hotariatsakten obliegen, wobei der bereits.erwachsene Schaden ziffernmäßig gleich der Summe ist, welche das Gericht oder Sachverständige ermitteln, Sie meint, auch die in der Sache 1 0 80/43 -ergangenen Urteile seien durch unrichtige ■■Angaben der Beklagten herbeigexührt oder zu dem mindesten in sittenwidriger Leise pausgenutzt' worden. Sc/reiberf3des Erstbeklagten vom 23° Juni 1948 (Abschrift :;Blfll//eindeutig hervor, daß dieser der; eigentliche Käufer des Grundstücks sei, was er früher' immer in :Ab^,.. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß die Urteile'unrichtig' seien» Die Beklagten hätten keine unwahren Angaben gemacht und die Urteile auch nicht sittenwidrig für sich ausgenutzt» Ihre angeblich'unwahren Angaben seien für die Urteils-, fällung überhaupt nicht ursächlich gewesen. Mörz 1947 (1 0 80/43) auf die Zweitbeklagte umgeschrieben worden war-, hat die Klägerin mit der Berufung beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils b) festzustellen, daß die Beklagten als Ge samt s ehulclne: verpflichtet-sind, der Klägerin allen weiteren entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen der ihr .dadurch* erwachsen ist und erwächst, daß dies Beklagten: : Härz 1947 (1 0 80/45') und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf (5 U 135/47) durch unrichtige Angaben erschlichen haben, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen vom .Gericht oder durch Sachverständige festzusetzenden Geldbetrag als Lrsatz .vorbezeiclineten Schadens zu zahlen, I. ■ Die an sich - statthafte und beim,Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in Köln formund fristgerech eingelegte Revision, über die gemäßArt 8 III Hr 110 des Gesetzes, von 12, September 1950 (BGBl 455 ff) der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist sachlich ■nicht gerechtfertigt. II» Das Berufungsgericht hat.den auf die §§ 826, 823 Abs 2 BGB in Verb- mit § 263 StGB gestützten und auf Schadensersatz, insbesondere auf Rückauflassung des der Zv/eitbeklagten verkauften Grundstücks gerichteten Klaganspruch im Ergebnis rechtlich zutreffend gewürdigt und sich dabei in erster 'Linie mit der Beiiaupxung der Klägerin befaßtv die Beklagten hatten in dem Vor-'prozeß' 1- 0 80/43 .^Landgericht; M»~Gladbach) :durch unwahre Begaben unrichtige Urteile erschlichen. Das Be-rufungsgerfcht geht ersichtlich von dem in der'• früheren Hechtsprechung ues Reichsgerichts aufgestellten Grundsatz- aus,:: daß die Wirkung der'Urteilsrechtskraft dann" äüfhöre, wenn sie bewußt rechtswidrig zu dem -Zweck’, her-beigefiihrt sei,- dem Unrecht den Stempel des Rechts zu geben (EGZ 61, 359/3647). Später hat das Reichsgericht zwar daran f estgehal.ti daiß Kenntnis der sachlichen Unrichtigkeit des .benutzten Urteils allein noch kein sittenwidriges Verhalten nach §■ 826 BGB begründet (vgl P,GZ 163? Die. Arglisteinrede und der" Anspruch auf Schadensersatz greifen • vielmehr auch'dann Platz, wenn ein sonstiges .sittenwidriges' Verhalten bei Ausnutzung eines .sachlich•• unrichtigen 'Urteils' infrage, steht (rgz 155, 57? als• «unhaltbar erkanntes" Urteil vollstreckt' oder sonstwie geltend macht» Hierzu gehört auch der Pall, daß das Urteil sich nachträglich als "offensichtlich"' objektiv unzutreffend herausstellt und daß seine Vollstreckung 'oder sonstige■Geltendmachung für den Betroffenen eine• dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden gröblich widersprechende Härte, auf Seiten des Berechtigten dagegen ein unredliches Ausnutzen einer formalen.Rechtsposition darstellen würde (vgl Stein-Johas-Schönke ZPO § 322 X •1 Note 186. 1) .Soweit sich, das Berufungsgericht mit; dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, hat,' daß die Beklagten der Wahrheit zuwider■■angegeben hätten,' dessen Urteile in erster Linie mit der vorliegenden Klage als - unrichtig angegriffen worden sind, hat die Zv/ei tbeklagte als Klägerin Keine andere Darstellung gegeben. Sie konnte auch nicht mehr vorgenommen ' werden, nachdem die Urteils!orderung bereits durch- Aufrechnung4mit dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Rechtsstreit 9 C •272/46 gemäß Schreiben ihres derzeitigen Prozeßbevollmächtigten'Rechtsanwalt Br. vom 30. Zur Zeit der Fristsetzung durch das Schreiben des Rechtsanwalts iflHHRF vom 19»--Dezember■ 194Ö waren also, die von ihm geforderten Gebühren weder bar bezahlt, noch durch Aufrechnung, beglichen.•’ Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat aber, in der Begründung des Urteils vom 18. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, wie bereits dargelegt', .in'erster Linie stets, die sachliche Unrichtigkeit des Urteils, Sie muß "nachweisbar" sein, worauf - im'Kommentar von Stein-Jonas-Schönke ZPO § 322 X 1 Abs 2 lote 186 a .unter Bezugnahme auf RGZ 163, 292 hingewiesen wird.. Wenn dieses-Erfordernis der "Nachweisbarkeit" einen Sinn' haben'soll, kann es für die schlüssige Begründung eines Anspruchs aus § 826 nicht genügen, nochmals dieselben- Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und 'Rechtsausführungen vorzubringen, wie sie schon in dem rechtskräftig abgeschlossenen 'Vorprozeß vorgetragen worden sind» Das wäre eine nicht zu billigende unzulässige Mißachtung der Rechtskraft des Urteils’’. Das 'mit dem Schadensersatzanspruch aus § 826 'BGB befaßte Gericht hat zwar über einen neuen Anspruch, dabei als Vorfrage aber immer über die Richtigkeit des bereits iia Vorprozeß getroffenen ürt ei1saus Spruch s zu entscheiden. Eine derartige Mißachtung der Urteils-rechts'kraft läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, 'daß bei einer Wi e der auf ro lliing des Streit komplexes und bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme immerhin die Möglichkeit besteht, daß das Gericht nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. ä) Die auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützte Folge der Revision bezieht sich auf die schon im ersten Prozeß 9 0 272/40 aufgestellte Behauptung der Klägerin, Rechtsanwalt der Erstbeklagte hätten, am SflHHfc im Hinblick auf die bestimmte gegenteilige Äußerung des Erstbeklagten gewürdigt und ist;; danach zu dem Ergebnis gekommen, daß ein ausreichender Beweis für die Behauptung der Klägerin nicht erbracht seio Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, daß' die Beweisaufnahme.. lediglich zu dem Zwecke der Beeidigung der vorbezeichiieten Personen wiederholt wird* Die vom Landgericht vorgenoinraene Beweiswürdigung war rechtlich (im Sinne einer Ilevisionsnacbprülimg) in keiner Weise zu beanstanden- ln der Entscheidung vom 29° Juli 1941 hat das Landgericht, auch den von der Klägerin wiederholt angeführten Briefwechsel' zwischen Rechtsanwalt SBBBBI. SflHBHP als \ Zeuge bei seiner Vernehmung' am 24° Juni 1941 sogar ausdrücklich bezogen hat- Bas ergibt sich im übrigen auch aus" dem Urteil des Landgerichts in Krefeld vom ' ;~ Las völlig gleichlautende Vorbringen der Klägerin im vorliegenden verfahren ist also schon-' aus diesen Gründen rechtlich unbeachtlich und keine schlüssige Begründung für die Behauptung, die urteile - des Vor--Prozesses seien sachlich unrichtig* Fir eine reine Wiederholung der Beweisaufnahme und für die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks der Beteiligten” wegen ihrer Glaubwürdigkeit liegt kein gerechtfertigter Anlaß vor„ • zuii mindesten die Möglichkeit eines- Irrtums oäenleines Mißverständnisses des Zweitbeklagten bei einer etwaigen Erörterung von Gebührenfragen nichtimiüvaus“ reichender -oichorheitlnussehließen läßt!/Abgesehen;davon, daß die Unrichtigkeit der früheren urteile in keiner „eise "feststeht", hat dieKlägerin für ihre Behauptung, die Urteile seien unrichtig, nicht inggeeigneter Weise Beweis angetreten» ."Angesichts, der sich gegenübers teilend er; .Behauptungen des Rechtsanwalts und des Erstbe- ■ I)as Beruf ungsgerieht:- hätte;-..s.i.c.h bei dieser Sachlage schon mit der Erwägung begnügen müssen,- 'daß' die rsachliche Unrichtigkeit des im Vorprozeß gegen die Klägerin ergangenen UrtellsenacK dem bisherigen.Vorbringen;der Klägerin'-'nicht nachgewies'en werden kann . vom 3, September -1939 angenommen' habe; in Wirklichkeit- sei ; nicht die Zweitbeklagte, sondern dor Erstbeklagte "Käufer" des Grundstücks geworden; der "nur zu dem Schein abgeschlossene": notarielle Ksufverirag seisebenso' wie die hierfür'erteilten behördlichen Genehmigungen nichtig. Zweitbeklagten vollzogenen Rechtserwerb des Grundstücks falsche Schlüsse» Schon aus dem Schreiben., des Erstbeklagten vom 26o August 1940 ging hervor, daß das Grundstück wirtschaftlichen und gewerblichen. Baduirch wird aber -der Rechts-erverb durch diefZweitbeklagte in keiner Weise in Frage gestellt» Die; ühstreitigeUTatsache, daß die Zweitbeklagte das Grundstück auch zu dem Zweck erwerben sollte, um den. Juni 1948 (Abschrift Bl 11) kann die Klägerin.für ihre Auffassung nichts herleiten, wie das Berufungsgericht ebenfalls r rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Trotzdem ist;nur die;Zweitbeklagte als Käuferin des, Grundstücks, berechtigt und verpflichtet worden. hach .allem kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht der formellen Rechtskraft der,früheren Urteile,Reifte zu weitgehende rechtliche Bedeutung beige-"Siesäen 'R§: K22 ZPO) und den Antrag der Klägerin auf
I'll ZU 2.1.0 /;5o
Verkündet am 21„ Juni 1951
Fieser, üust.Ang«
als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
1 if: W- a mi4,e n d e s Yolk
der Jrraujhuise 3 straße^BBpkv""
ln dem Rechtsstreit
in K
Klägerin, Berufüngaklngerin i Eevisibnsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanvval t Kr.
gegen
l) den IC auf mann Karl
2) dessen Ehefrau Elisabeth G flBHHHP geh» beide wohnhaft- SMHHHHI; früher
- Prozeßbevollmächtigter
Beklag Ge , Borui umgs oekly Itevisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Justizrat Kr
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1951 unter Mitwirkung-der Bundesrichter Br, Delbrück, Prof. Kr. Ke iß,
Er, Pagendarm, Kr. Gelhaar und Kr. Bock
für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. -Juli 1949 wird zurückgev/iesen
Die Kosten der Revision werden der Klägerin aux erlegt.
Von Rechts wegen
T „a. E. X. 'L/- -- Ö- -i_
1) Die Klägerin war Eigentümerin .der' im Grundbuch won SflHHHHl Bd Bl BMI eingetragenen Parzelle Klar 8 Pr |®6/5o
Wegen des Verkaufs dieser Parzelle nahm Rechtsan-wait ;der Schwager der 'Klägerin, tm' Sommer 1939
die. Verhandlungen mit dem Erstbeklagten auf. Arm 15» Juli! 1939 fand zwischen ihnen eine Besprechung' .stattauf welche der Erstbeklagte ■ mit Schreiben vorn: 16. Juli: 1939 (Abschrift im Schriftsatz der Klägerin vom 25» Juli 1948 S 2, Bl 8. Ii) . Bezug nahm. Er bestätigte seinen Entschluß, pro Quadratmeter des.damals -noch nicht ausgemessenen Grundstücks den verlangten Kaufpreis von 2 EM -zu bewilligen, und legte, im Hinblick auf sein eigenes Bauvorhaben besonderen Wert auf eine beschleunigte »Ausmessung und. notarielle Beschreibung'».« Er zahlte, durch Scheck zunächst 1.000 EM auf den voraussichtlichen Kaufpreis an ‘und gab .der Hoffnung Ausdruck, daß' auch eine' schnelle Einigung über die entstehenden Kosten erzielt werden möge!
Mit Schreiben vom 18„ Juli 1939 (Abschrift ääO) antwortete Rechtsanwalt dem Erstbeklagten,
indem er den Eingang des Schecks bestätigte und "zur Vermeidung von Mißverständnissen” darauf hinwies,
•’’daß das Grundstück zu. 2. EM pro .am angestellt. wird.
Dieser Betrag muß netto" herauskoßimen* Sie haben
also alle mit der Umschreibung, -pp. entstehenden
Kosten zu tragen ...»
Ara 3. September 1939 wurde vor dem Botar Er
Dr» Wilhelm DflHHB -in MflHHHHl der Kaufvertrag. zwischen'der Klägerin' als Verkäuferin und der' Zweit?-beklagten als Käuferin abgeschlossen. Der Kaufvertrag "betraf bestimmte, den Parteien bekannte Grundstückstei1e, die eine Größe von etwa'2.45.0 qm hatten „und noch ver- ■' messen -werden.'sollten. Als Kaufpreis wurden zunächst •5«000 KM gezählt. lach endgültiger Peststellung der Flächengröße' des Grundstücks sollte der Differenzbetrag ausgeglichen werden 1
Unter Ziff 4 dieses Vertrages heißt es?
I!lie mit. dem Kaufverträge jetzt und in der folge , verbundenen Kosten einschl. der G-runderwerbs teuer,: nebst Zuschlägen trägt,die'Ankaufemhr^^Abschrift des Vertrages Bl 9 f: der Beiakten 4HHHH|des -Landgerichts M.-Gladbach).
"Die Preisbehörde erhob wegen der Höhe des Preises Beanstandungen und verweigerte zunächst die Genehmigung des Kaufvertrages. Darauf wurde Rechtsanwalt für die Klägerin bei der Preisbehörde vorstellig und erreichte in zweiter Instanz die Genehmigung des Vertrages mit der Preisabrede von 2 KM je qm. Wegen der Erstattung der ’ Gebühren, die Eechtsanwalt o|H für diese Tätigkeit nach der Deutschen Reichs-Gebührenordnung für."
Rechtsanwälte vom 7« Juli 1879 auf mindestens 500 SM bezifferte, kam es zwischen den Parteien za Unstimmigkeiten. ■ •
Die Beklagten ließen durch-den Landmesser Hl statt der nach dem Kaufvertrag schräg verlaufenden Grundstücke zunächst- ein "grades Grundstück'1 vermessen, dessen
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Größe auf 2.644- qm festgestellt wurde. Die Klägerin hielt diese Art der Vermessung'nicht für .richtig 'und. beanstandete, daß das vermessene Land größer 'sei "als das nach dem Vertrage verkaufte. .Trotzdem'erklärte sich Rechtsanwalt SlBBBBi gemäß Schreiben vom 16» August 1194c (Abschrift ■ Bl 7 • der 'Beiakten 1 0.80/43.) bereit, diese Vermessung anzuerkennen, sofern .die Beklagten .seine für die Einholung der. Preisgenehmigung entstandenen Gebühren im'Betrage von 500 EM vergüten würden.
Die. Beklagten lehnten jedoch die Erstattung jeglict Rechtsanwaltsgebühren ab,.-bezahlten aber mittels Schecks den sich nach der Vermessung ergebenden Rifferenzbetrag bis zu einem Grundstückspreis von 5-288 EM (Schreiben des Erstbeklagten vom 26.-August 1940, Abschrift Bl 8 der Beiakten 1 0 80/43)-
2) - Darauf erhob die Klägerin vor dem Amtsgericht in
Kempen/l'rhein unter dem Aktenzeichen 9 C 272/40 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung eines Gebührenteilbe-; träges von 500: RlKniicL auf : Freistellung von; weiteren Gebührenansprüchen des: Rechtsanwalts SflHUfür seine Tätigkeit bei Brlungüng der' Genehmigung des Kaufvertrages vöml3:<. September J-939.
/ImlEaufe dieses Rechtsstreits erklärte Rechtsanwalt mmm mit schreiben' v.om. 19- Dezember I94Q (Abschrift ;B1* 5‘ dbr Beiakteii 1 0 80/43.) gelegentlich der Ü'ber-isendungweines Schriftsatzes,'daß die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde, wenn die Beklagten ihr bis zu dem-30- Dezember.1940 nicht die durch
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seine Tätigkeit entstandenen Gebühren:zahlen würden. Die Beklagten lehnten die Erstattung dieser Gebühren nach wie vor ab =.
Durch-Urteil des Amtsgerichts ■'Kempen' vorn 22 „ Januar 1941 wurde die Klage .abgewiesen, ohne daß eine Beweisaufnahme durchgeführt wurdet (Abschrift .desUrteils in den Handakten der Rechtsanwältin als Anlage .
zu den Beiahten 9 C 37/42 des Amtsgerichts Kempen).
Gegen dieses Urteil legte ' die Klägerin beim Landgericht in Krefeld Berufung ein».Auf Grund der hier ange-ordneten Beweisaufnahme wurden am 24» Juni |1941 der ■-Ver-messungsrat DflBHi und Rechtsanwalt als Zeugen
vernommene Rechtssnwält S(MNBi'bekundetedaß er sich kurze Zeit vor den oben angeführten Schreibenvom 16e und 18. Juli 1939 mit dem Beklagten wegen der möglicher-, weine zurr: Zwecke der Kaufpreisgenehmigung erforderlich: werdenden Tätigkeit unterhalten, und dabei erklärt habe, daß er hierfür die gesetzlichen Gebühren nach:der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung berechnen müsse; es habe Einigkeit darüber bestanden, "daßGflMB alle entstehenden Kosten übernehme"..Demgegenüber hat der Brstbeklagte bei seiner Vernehmung am 24. Juni' 1941-erklärt, daß er bei den im Schriftwechsel erwähnten Kosten niemals an Gebührenansprüche des Rechtsanwalts S^dH|gedacht habe; bei der mündlichen Besprechung mit Rechtsanwalt sei von der Rechtsanwalts-,
gebührenordnung überhaupt nicht die Rede gewesen; das sei erst nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens geschehen. - Sowohl '-Rechtsanwalt SflBHP, als auch der
-- o—
Ers'tbeklagte erklärten sich, zur;Beeidigung ihrer Aussagen Bereit (Abschrift des Sitzungsprotokolls.Bl 18)„
Auf die Berufung' der Klägerin gab das Landgericht,- in Krefeld durch urteil vom 29'. Juli 1941 ( -1 S 13/41? Abschrift; des Urteils in den. Handakien der Rechtsanwältin als Anlage der Beiakten' 9 0 37/42) der Klage auf Gebührenerstattung gegen die Zweitbeklagte zur Höhe von .58,76 EM statt und - wies die Berufung im. übrigen zurück. Das Landgericht in Krefeld bejahte, grundsätzlich die Haftung, der Zweitbeklagten: aus Ziff 4 des notariellen Vertrages vom 3. September 1939 auch für alle Kosten der behördlichen Genehmigung des Kaufvertrages einschl.- der notwendigen Kosten eines , zugezogenen. Anwalts; es sei aber -nicht.nachgewiesen, -daß die Zweitbeklagte Kosten nach.der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenördnung erstatten müsse. Eine,solche von der'gesetzlichen Vergütung abweichende Honorierung hätte gesondert vereinbart werden müssen; das sei aber nicht nachgewiesenp der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt stehe insowei-tidie/bestiirimte'
gegenteilige Erklärung des Erstbeklagten'gegenüber. Deshalb könne die Gebührenberechnung nur nach der ' .
Preußischen Landesgebührenordnüng für Rechtsanwälte erfolgen. Danach sei nur ein Betrag von 58,76 EM als notwendig und erstattungsfähig au-zusehen. Der Erstbeklagte, hafte überhaupt nicht, weil er in dem maßgeblichen notariellen Kaufvertrag nicht als Käufer und Kostenschuldner aufgeführt sei und weil1 seine vorherigen Besprechungen sich im Rahmen unverbindlicher Yorver-
handlangen gehalten'; hätten;' etwaige spätere Zusagen seien auf den Hamen seiner - Ehefrau gegangen« Hie Klägerin habe schließlich für ihre Behauptung, daß-der frstbeklagte erklärt hake, er werde alles be-zahlen, seine krau trete nur.liehen ihn, keinen Beweis mp .e treten.
Das Landgericht in Krefeld hat die Kosten- dieses -Rechtsstreits’ zu 95 K der Klägerin und zu 5 P der beklagten Ehefrau auf erlegt,
G:emäß Schreiben ihres Rechtsanwalts I)r. vom 30 o: Juli-'194-1 rechnete die Zweitbeklagte mit ihrem Kostenerstattuiigsanspruch aus .dem Hechts streit gegen die Urteilsforöerung von 58,-76 KM auf,.
3) Anschließend erhob die Klägerin gemäß § 826 BGB vor dexa Amtsgericht in Kempen unter dem Aktenzeichen 9 0 37/42 Klage gegen die Beklagten auf Erstattung' der ihr in dem Torprozeß entstandenen Kosten ,in Höhe von 567,93 EM mit der Behauptung, daß die urteile des Vorprozeäses unrichtig seien und von'den Beklagten erschlichen worden seien; der _,r st Beklagte habe gegenüber der Aussage des Zeugen oflHBl der Y/ahrheit zuwider behauptet, '»mit .dem-Kauf nichts zu tun gehabt zu haben" und sich-zur Zahlung der Kosten des Rechtsanwalts SMHBB nach den Sätzen der Eechtsankaltsge-bührenordnuug nicht verpflichtet .zu haben. Im Vor-prozeß seien nur 500 EM eingeklagt worden, so daß auch die Rechtskraftwirkung nur bis zu dieser Höhe gehe, -
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Bas Amtsgericht in Kempen hat diese neue Klage, durch Urteil vom 200 Juli 1942 ahgewiesen (Bl '1 der Beiakten, 9 C -37/42) ITachdem die Klägerin gegen diese Urteil Berufung eingelegt hatte,ließen die Beklagten
im April 1943 das gehäufte Grundstück entsprechend
dem Kaufvertrag erneut durch das Yermessungsbüro 'üNHB & Sohn vermessene Danach, beträgt die Größe des gekauften« schräg laufenden Grundstücks nur
2«589 qm, so daß sich der 'Preis um 110 EM auf 5.178 EI.1 ermäßigte» Die Klägerin hatte es trotz Ladung abgelehnt, zu dem Vermessungsterrain zu erscheinen! Sie stellte sich auf den Standpunkt« daß der Kaufvertrag vom 3> September 1939 durch das-Schreiben des pechtsanwalts SflMHP vom
19« Dezember 1940 aufgehoben norden sei (vgl auch das
Schreiben des hechtsanwalts 3■■■Brom 8» April 1943? Abschrift Bl 4 der Beiakten 1 0 80/43)« •
Das Landgeiicht in Krefeld wies schließlich durch Urteil vom 29» Mai 1946 (1 S 111/42) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Kempen vom 20» Juli 1942 zurück mit der Begründung;, daß der Erstbeklagte durch seine Aussage, die Entscheidung des Landgerichts vom 29» Juli 1941 überhaupt nicht beeinflußt habe 5 auch unter 'Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Rechtsanwalts die Gebührenre'dhnung
nicht nach der Deutschen R-echts&nwaltsgehtthrenordnung, sondern nach der Preußischen Landesgebührenordnung vorzunehmen gewesen» Im übrigen sei das Landgericht ganz der Darstellung der Klägerin gefolgt' und hetbe bei der Berechnung die beigezogenen Genehmigungsakten berück-
•
s’fphjigt»' Ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich unrichtigen Angaben des Erstbeklagten und den- ergangenen Entscheidungen sei - nicht gegeben. Eie Klägerin habe, im übrigen auch keinen ausreichenden Beweis für die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Angaben des Erstbe-klagten angotreten« Es genüge nicht., sich hierfür auf 7 den .Schriftwechsel vom 16.; /18. Juli 1939 und die Aussage des Zeugen .Rechtsanwalts zu berufen; diese Be- ■
weismittel hätten dein Gericht bereits 'im'Vorprozeß vorge— ■ legen und seien auch zutreffend gewürdigt’ worden.-
4) Da die Klägerin sich weigerte, die im. April 1943 vorgenommene Vermessung des 1 Grundstücks anzuerkennen und die Auflassung zu erklären, erhob die Zweitbeklagte im Mai 1943 gegen die Klägerin unter dein. Aktenzeichen-7 1 0 80/43 (Landgericht M.-Gladbach) Klage auf Anerkennung, der Vermessung und auf Auflassung.. Die Klägerin(damalige;' Beklagte), wandte ein, daß nach dem: Schreiben ;desfEechtfl' anwalt.s SflHi vom ‘19".' Dezember 1940 wegen fruchtlosen7 Eristablaufs keine Erfüllung des7'Kaufvertrages mehr, verlangt werden könne ; die ■ Zweitbeklagte (derzeitige7 Klägerin) sei damals zu dem /mine; es menu mit der urteils--'summe von 58,76 DM in Verzug gewesen, ■.
' Die Klägerin hatte mit ■ ihren .Einwendungen gegen7’ diese Klage weder beim Landgericht in-Mi-Gladbadh, ’’Urteil, vom 11. März .1947), noch beim GberlandesgeTichdf in Düsseldorf (urteil vom 18. Juli 1947) Erfolg (Bl 7? und 87 der Beiakten 1 0 80/43 = 5 Ü 13 3/4 7)’.
Beide Gerichte haben sich auffdenlSüandpünkt
-BC;j
, s;;|i:;v3.Q. -
gestelltdaß {durch die verhältnismäßig kleine Rest-schuldivon"nur 58 > 76 111 unter den. gegebenen Umständen öieKUerzugsfolgen des § 326 BGB nicht hätten ausgelöst weröenijkönneno las Oberlandesgericht hat zudem angenommen/" daß-'die Zweitbeklagte .(damalige ■Klägerin) mit deffitüherzahlten Kaufpreisbetrag gegen die Kostenschuld von’••58,76 EM aufgerechnet und diese mit rückwirkender Kraft bereits vor der .’■Fristsetzung zu dem Erlöschen gebracht habe ,
5') • Mit der : vorliegenden im Juni 1948 erhobenen Klage hat die Klägerin' zunächst begehrt, festzustellen;, daß-
1) die beklagte Ehefrau nicht berechtigt ist, aus
den Urteilen des Landgerichts in M.-Gladbach vom 11. März'1947 (l 0 80/43) und des Gberlandesge- .. richtö (in Düsseldorf vom. 18... Juli 194-7 (5 U 133/47) ■ Rechte herzuleiten, /
2) die, Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus den zu 1) erwähnten. Urteilen erwachsen ist und uloch erwächst, sowie . allen Schaden, welcher. - ihr) dadurch.; erwachsen ist und-noch erweichst, daß die beklagte Ehefrau ihren. Verpf lichtungen 'aus dem notariellen Vertrage nicht nachgekommen ist, desgleichen der beklagte Ehemann nicht den Verpflichtungen, die ihm auf Grund der Besprechung zu vorstehenden Hotariatsakten obliegen, wobei der bereits.erwachsene Schaden ziffernmäßig gleich der Summe ist, welche das Gericht oder Sachverständige ermitteln,
3) den beklagten Ehemann, soweit Verurteilung : erfolgt, zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung
. in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.,
nie Klägerin hat ihr Vorbringen betreffend die sittenwidrige Erwirkung der Urteile in der-Sache
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9 C 272/4O (Amtsgericht Kempen.und Landgericht Krefeld) wiederholt. Sie meint, auch die in der Sache 1 0 80/43 -ergangenen Urteile seien durch unrichtige ■■Angaben der Beklagten herbeigexührt oder zu dem mindesten in sittenwidriger Leise pausgenutzt' worden. Die Beklagten hätten unwahrerweise behauptet? daß sie mit ihrer -Forderung'". . . aus P zuviel gezahltem Kaufpreis aufgerechnet und dadurch, die Forderung der Klägerin bereits vor Fristsetzung zu dem Erlöschen gebracht hätten* Im übrigen gehe ; aus dem . Sc/reiberf3des Erstbeklagten vom 23° Juni 1948 (Abschrift :;Blfll//eindeutig hervor, daß dieser der; eigentliche Käufer des Grundstücks sei, was er früher' immer in :Ab^,.. / rede gestellt habe.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß die Urteile'unrichtig' seien» Die Beklagten hätten keine unwahren Angaben gemacht und die Urteile auch nicht sittenwidrig für sich ausgenutzt» Ihre angeblich'unwahren Angaben seien für die Urteils-, fällung überhaupt nicht ursächlich gewesen.
■Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und jede. sittenwidrige Erwirkung oder Ausnutzung der früheren p Urteile verneint.
nachdem das Grundstück auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in M.-Gladbach vom 11. Mörz 1947 (1 0 80/43) auf die Zweitbeklagte umgeschrieben worden war-, hat die Klägerin mit der Berufung beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a) die 'beklagte Ehefrau zu verurteilen, die im Grund-"
buch von MWE Band MBI Blatt eingetragene
ParzellenFlur 8 NrBK/5 an die Klägerin auf zulasse und su bewilligen, daß die Klägerin als Eigentümer! dieser Parzelle im Grundbuch eingetragen wird,
b) festzustellen, daß die Beklagten als Ge samt s ehulclne: verpflichtet-sind, der Klägerin allen weiteren entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen der ihr .dadurch* erwachsen ist und erwächst, daß dies Beklagten: :
1;) ihrer Kostentragungspflicht aus dem Schriftwechsel vom'16.718 .'Juli 1959'-und aus dem notariellen Tertrage vom 3« September .1939 -. nicht n&ohgekommen sind, ■■
2) die Urteile des Landgerichts in' M.-Gladbach vom 11. Härz 1947 (1 0 80/45') und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf (5 U 135/47) durch unrichtige Angaben erschlichen haben,
hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen vom .Gericht oder durch Sachverständige festzusetzenden Geldbetrag als Lrsatz .vorbezeiclineten Schadens zu zahlen,
c) den'' beklagten iBheiä%m'- zti; verurteilen/ die Zwangs-v ol 1 streckung in "das eihgebrachte Gut -seiner Ehefrau zu gduldeUo
Das Oberlandesgericht hat diese Berufung zurück-govnesen.
Mit: der Revision erstrebt, die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils, die Beklagten bitten um Zurückweisung'der'Revision. . ■
Bnt sehe! dungsgründe: ■ • .•
I. ■ Die an sich - statthafte und beim,Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in Köln formund fristgerech
eingelegte Revision, über die gemäßArt 8 III Hr 110 des Gesetzes, von 12, September 1950 (BGBl 455 ff) der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist sachlich ■nicht gerechtfertigt.
II» Das Berufungsgericht hat.den auf die §§ 826, 823 Abs 2 BGB in Verb- mit § 263 StGB gestützten und auf Schadensersatz, insbesondere auf Rückauflassung des der Zv/eitbeklagten verkauften Grundstücks gerichteten Klaganspruch im Ergebnis rechtlich zutreffend gewürdigt und sich dabei in erster 'Linie mit der Beiiaupxung der Klägerin befaßtv die Beklagten hatten in dem Vor-'prozeß' 1- 0 80/43 .^Landgericht; M»~Gladbach) :durch unwahre Begaben unrichtige Urteile erschlichen. Das Be-rufungsgerfcht geht ersichtlich von dem in der'• früheren Hechtsprechung ues Reichsgerichts aufgestellten Grundsatz- aus,:: daß die Wirkung der'Urteilsrechtskraft dann" äüfhöre, wenn sie bewußt rechtswidrig zu dem -Zweck’, her-beigefiihrt sei,- dem Unrecht den Stempel des Rechts zu geben (EGZ 61, 359/3647). Die Kenntnis von der sachlichen Unrichtigkeit eines Urteils genügt für sich allein noch nicht,, um die Ausnutzung eines solchen Urteils als .einen Verstoß gegen die guten Bitten zu . kennzeichnen-. Das rechtskräftige Urteil muß nach der früheren Auffassung vielmehr selbst in einer sittenwidrigen Weise, -z.B. durch Herbeiführung falscher uneidlicher Aussagen oder auch durch unwahre Angaben einer Partei (§ 138 ZPO) erwirkt oder erschlichen sein (vgl I.GZ 126,. 239).
' .
Später hat das Reichsgericht zwar daran f estgehal.ti daiß Kenntnis der sachlichen Unrichtigkeit des .benutzten Urteils allein noch kein sittenwidriges Verhalten nach §■ 826 BGB begründet (vgl P,GZ 163? 289*, 165? 28) , aber ij übrigen''die Anwendbarkeit des § 826 BGB. nicht mehr auf den Fall der Urteilserschleichung, also der Irreführung, ■ des-Richters beschränkt (vgl Palandt BGB 9» Aufl § 826 Anm 8 o S 817). Die. Arglisteinrede und der" Anspruch auf Schadensersatz greifen • vielmehr auch'dann Platz, wenn ein sonstiges .sittenwidriges' Verhalten bei Ausnutzung eines .sachlich•• unrichtigen 'Urteils' infrage, steht (rgz 155, 57? /597; RGJW 163', 294;; 168, 12)1 Das verkennt auch das Berufungsgericht: nicht, wenn es in anderem Zusammenhänge'-auf Seite 8 der Entscheidungsgründe (Bl 8 ansführt, der Senat habe nicht feststellen können "daß Beklagten die Urteile in 9 C 272/40 erschlichen tezw. in sittenwidriger Weise ausgenutzt haben'’ . Ein Verstoß .gegen § 826 BGB kann darin liegen, daß eine Partei ein zwar nicht, von ihr; arglistig 'erwirktes, aber . als• «unhaltbar erkanntes" Urteil vollstreckt' oder sonstwie geltend macht» Hierzu gehört auch der Pall, daß das Urteil sich nachträglich als "offensichtlich"' objektiv unzutreffend herausstellt und daß seine Vollstreckung 'oder sonstige■Geltendmachung für den Betroffenen eine• dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden gröblich widersprechende Härte, auf Seiten des Berechtigten dagegen ein unredliches Ausnutzen einer formalen.Rechtsposition darstellen würde (vgl Stein-Johas-Schönke ZPO § 322 X •1 Note 186. Staudinger BGB II 1. Teil 10. Aufl.Anm 648 bis. 661, S 351 ff;)'. In allen diesen Pallen muß der
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Grundsatz der Recht skr aft, der deia Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dient» dem höchsten Zweck der Rechtspflege, Gerechtigkeit zu wirken, weichen (Eaneccerus-Lehmann, Schuldrecht. 1950 § 236 III 1 b
s goo f). ; • :
Auf Grund dieser Erwägungen- sind mit dem Reichsgericht (EGZ 168, 12) beim Gebrauchmachen von einem! unrichtigen,' aber nicht ''’erschlichenen!' Urteil die 7 or aus se t zungen für eine Anwendungdes’ § '826 BGB dann als' gegeben anzusehen', -wenn . z
1) das Urtei 1 im - Ergebnis sachlich unrichtig. ist:
wobei 'es für ' eiriö.sT i; t o uw I d r £ g e" V e rmioTfins s e' i:' d i --
gung niemals entscheidend auf irgendwelche■das Verfahren und. nicht das sachliche 3Bfgebni.s-.be--'. treffende;Fehler ankommen kann (EGZ 163, 293),ln
2) der sich auf die Rechtskraft des Urteils berufend
und von diesem .Urteil-.Gebrauch .machende-'Teil• ’die’ Unriohtigkei-tV';-kennt .und R
-3) ■ besondere -Umstände hinzutreten, -.weiche..-."die Aus-nutzüh^’"eines)unrichtigen und als'unrichtig erkannten Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen»
Wie allgemein anerkannt wird,- sind an diese Voraus-' s et zungen, die zu einer/Durchbrechung der Rechtskraft ■ führen, im IntereSs'e tie'siRechtsfriedens und der Rechts- ' Sicherheit strenge: Anforderungen zu stellen (vgl RGZ 156, 2bg; 1631:293 f; OLG Oldenburg, in NdsEpfl 1948, 16) .
III;» ;B-ie Revision meint, daß "sämtliche -Voraussetzungen .schifüsaf^. vor ge tragen"' -seien, und rügt, daß dieses Vor— brifigen vom Berufungsgericht -nicht beachtet und nieht
5%t
zu dem- Gegenständ, einer
erneut en Bewe i saufnähme , g ernacht
worden sei»
1) .Soweit sich, das Berufungsgericht mit; dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, hat,' daß die Beklagten der Wahrheit zuwider■■angegeben hätten,'
a) s.ie,'i 'hatt en;' nur. die 500 HM üb er st elgeh.de V Kosten- -f örderungideä Hechtsanwältsi
, b) . beim Oberiandesgericht in Düsseldorf sei bereits ■'deine .ähnliche Klage anhängig' gewesen und abge-wiesen" worden: ;
c) sie; hätten mit einem am 2b» August 1940 zuviel ■ gezahlten Kaufpreisbetrag von 110 ihi gögen die ,
■ als; berechtigt anerkannte' ■ rordeg^ hin liöh^ auf ge r e ohne t, ".
ist die. .rechtliche Würdigung dieses Vorbringens durch dass .BerufungSgeri;cht nicht' ,;zu: beanstanden.,
Zu a) b
Bas; Berufungsgericht .hat ohh|ü^ gestellt,, ;daß: die; Beklagten .'nipmals^
' von 500 BIß. anerkannt und; keines.w,egs:.t ■
.bestfitienrhaben,, Bereits imrersi.eh':k^
Parteien (9 0' 272/4-0., ■ AG-'■ Kempenf; istgar^ foMerungidJr Klägerin;' betreffend-, die. ^Oebührenansprciche ; des ■fi'eohtsanwalts SflHP für seine- latigkei^ü'ü^...,B^eis-■ ■'gbh©hmigung^er'f e ge genüb er;.:Beiq.^n;’'•Bekl^gt.enV'i-h
voller Höhe Streitgegenstand gewesen und' - Dis .auf ; einen,;Bef rag, toir 5.58176 IßM . gegenübersüerü rechtskräftig' abgevieserr worden» ln diesem Vor-prozeß war auch nicht nur eine f e:i.Iforcierung A/öriflül 5.10 eingeklagt, sondern zugleich die Kreistellung von allen
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weitergehenden Gebührenansprüchen des Keehtsanwalts verlangt worden. In dem weiteren.. Vorprozeß .'
1 0 80/43 (IG M.-Gladbach.) dessen Urteile in erster Linie mit der vorliegenden Klage als - unrichtig angegriffen worden sind, hat die Zv/ei tbeklagte als Klägerin Keine andere Darstellung gegeben. Im übrigen Käre ihre angebliche Behauptung' - für - di e Urteilsfindung 'in'dem Rechtsstreit 1 0 '80/43 auch.' nicht von Bedeutung gewesen. :
Zu b) /
.Soweit das Oberlandesgericht1 in Düsseldorf' im/g Tatbestand des Urteils" vom ' 18K'Juli 1947 (1 0 80/43. -5 U 1:33/47.) ausgeführt"hatj ■
!!Auch beim Oberländesgericht in Düsseldorf soll eine' Klage der Beklagten mit■ ähnlichem Vor-: bringen anhängig gewesen und ahgewieseii worden ■ .sein”
handelt.es sich offensichtlich um ; einen - übrigens rechtlich völlig u.nbeachtlicheh:.. ■- Irrtum,"., aus welchem in den Entscheidungsgründen keinerlei Schlüsse gezogen worden 'sihd;/ ’ .
Zu e)
I-Iinsiehilich der "Aufrechnung" mit dem am.
?(■)-. Au:c.ust 1940 tatsächlich wzuviel bezahlten Kauf-, preisbeträgivon■ 110 EM ist dem Oberlandesgericht in Düsseldorf allerdings im Tatbestand und in den Entsehe idungsgründen des .Urteils-vom 16. Juli 1947 ein ‘Irrtum unterlaufen, indem es anscheinend das Vorbringen der Zweitbeklagten im Schriftsatz vom 13= Dezember 1946
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(BI 47 der Beiakten 1 0 80/43) mißverstanden hat. 'Tatsächlich ist eine solche Aufrechnung gegen die ürteils-forderung von 58,76 EM (9 C 272/40, AG Kempen) überhaupt nicht erfolgt. Sie konnte auch nicht mehr vorgenommen ' werden, nachdem die Urteils!orderung bereits durch- Aufrechnung4mit dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Rechtsstreit 9 C •272/46 gemäß Schreiben ihres derzeitigen Prozeßbevollmächtigten'Rechtsanwalt Br. vom 30. : Juli 1941 getilgt t/örden war
und da sich erst bei der -zweiten Vermessung des. Grundstücks im April 1943 herausgestellt hat, daß der Kaufpreis. für das Grundstück um 110 EM überzahlt worden war. Zur Zeit der Fristsetzung durch das Schreiben des Rechtsanwalts iflHHRF vom 19»--Dezember■ 194Ö waren also, die von ihm geforderten Gebühren weder bar bezahlt, noch durch Aufrechnung, beglichen.•’
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat aber, in der Begründung des Urteils vom 18. Juli 1947 deutlich zu erkennen gegeben, daß es die angenommene Aufrechnung keineswegs für allein entscheidend gehalten hat., daß es vielmehr schon im Hinblick auf(die Geringfügigkeit der Kostenschuld von nur.;58,76 EM die Verzugsfolgen aus § 326 BGB trotz einer etwaigen Nachfrist-Setzung nicht als eingetreten angesehen hat. Darnach hat das angefochtene Berufungsurteil insoweit mit Recht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen irrtümlicher Tatsachenfeststeilurig und Urteilsaus-spruch verneint! I
Die Revision hat hinsichtlich dieser rechtlichen-Würdigung, des Berufungsurteils auch keine Ragen erhöhend
2) Die 'Revision verkennt, was als' "schlüssiger Vortrag" für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen' angeblichen Urteils-mißbrauche zu gelten hat».
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, wie bereits dargelegt', .in'erster Linie stets, die sachliche Unrichtigkeit des Urteils, Sie muß "nachweisbar" sein, worauf - im'Kommentar von Stein-Jonas-Schönke ZPO § 322 X 1 Abs 2 lote 186 a .unter Bezugnahme auf RGZ 163, 292 hingewiesen wird.. Wenn dieses-Erfordernis der "Nachweisbarkeit" einen Sinn' haben'soll, kann es für die schlüssige Begründung eines Anspruchs aus § 826 nicht genügen, nochmals dieselben- Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und 'Rechtsausführungen vorzubringen, wie sie schon in dem rechtskräftig abgeschlossenen 'Vorprozeß vorgetragen worden sind» Das wäre eine nicht zu billigende unzulässige Mißachtung der Rechtskraft des Urteils’’. Das 'mit dem Schadensersatzanspruch aus § 826 'BGB befaßte Gericht hat zwar über einen neuen Anspruch, dabei als Vorfrage aber immer über die Richtigkeit des bereits iia Vorprozeß getroffenen ürt ei1saus Spruch s zu entscheiden. Insoweit "muß die Wirkung der Rechtskraft- zessieren" (RGZ 61,-365),
kenn eine Partei unterliegt, weil die Aussage des von ihr benannten. Zeugen sum Nachweis einer IClagbehauptung vorn Gericht nicht für ausreichend erachtet wird, so genügt
?
es, zur schlüssigen Begründung einer neuen, auf § 826 BGB gestützten Klage' wegen angeblichen ürteilsmißbrauehs nicht, wenn die unterlegene Partei nur die Behauptung wiederholt, hei "richtiger” Würdigung der Zeugenaussage werde sich ergeben, daß die Gegenpartei bewußt die Unwahrheit gesagt habe, und wenn die unterlegene Partei zu diesem Zweck lediglich die Wiederholung der.Beweisaufnahme fordert. Eine derartige Mißachtung der Urteils-rechts'kraft läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, 'daß bei einer Wi e der auf ro lliing des Streit komplexes und bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme immerhin die Möglichkeit besteht, daß das Gericht nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Anders liegt es nur dann, wenn e.ine auf .einer unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung- beruhende "offensichtliche" Fehlbeurteilung gegeben ist, die zu keinerlei tatsächlichen-oder rechtlichen Zweifeln Anlaß geben könnte„
ä) Die auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützte Folge der Revision bezieht sich auf die schon im ersten Prozeß 9 0 272/40 aufgestellte Behauptung der Klägerin, Rechtsanwalt der Erstbeklagte hätten, am
15° Juli 1939 mündlich vereinbart, daß die Beklagten die. nach der Reichsrechtsanwaltsgebührenordnung zu berechnenden Gebühren des Rechtsanwalts SQHHP' tragen würden. Die Klägerin hat zu dieser Behauptung nichts Heues vortragen können. Sie bezieht sich hierfür.erneutauf eine eidliehe Vernehmung des Rechtsanwalts S (■■■■> und des Erstbeklagten.' Beide Personen sind jedoch schon
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vor dem Landgericht am 24° Juni 1941 über diese Behauptung vernommen worden (Abschrift der Sitzungsnieder-scnrift Bl 18). Das Landgericht hat die Aussage des:
' .__ . ,i;
Zeugen- Recht sanwält.• SflHHfc im Hinblick auf die bestimmte gegenteilige Äußerung des Erstbeklagten gewürdigt und ist;; danach zu dem Ergebnis gekommen, daß ein ausreichender Beweis für die Behauptung der Klägerin nicht erbracht seio Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, daß' die Beweisaufnahme.. lediglich zu dem Zwecke der Beeidigung der vorbezeichiieten Personen wiederholt wird* Die vom Landgericht vorgenoinraene Beweiswürdigung war rechtlich (im Sinne einer Ilevisionsnacbprülimg) in keiner Weise zu beanstanden- ln der Entscheidung vom 29° Juli 1941 hat das Landgericht, auch den von der Klägerin wiederholt angeführten Briefwechsel' zwischen Rechtsanwalt SBBBBI. und dem Erstbeklagten vom 16 */l8. Juli 1939 1 ■ berücksichtigt, auf den sich llechtsam/alt. SflHBHP als \ Zeuge bei seiner Vernehmung' am 24° Juni 1941 sogar ausdrücklich bezogen hat- Bas ergibt sich im übrigen auch aus" dem Urteil des Landgerichts in Krefeld vom ' ;~
29° Mai 1946 in der Sache 9 C 37/42 = 1. S 111/42° ■
Las völlig gleichlautende Vorbringen der Klägerin im vorliegenden verfahren ist also schon-' aus diesen Gründen rechtlich unbeachtlich und keine schlüssige Begründung für die Behauptung, die urteile - des Vor--Prozesses seien sachlich unrichtig* Fir eine reine Wiederholung der Beweisaufnahme und für die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks der Beteiligten” wegen ihrer Glaubwürdigkeit liegt kein gerechtfertigter Anlaß vor„ •
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Von einer offensichtlich uiiricht! gen Würdie-une: clor uev.'ci saufnahme kenn. schon umlde sw ill en; keine Rede sein« ’•veil sich nach den "von der Klägerin selbst-ciargelegten .Umständen! zuii mindesten die Möglichkeit eines- Irrtums oäenleines Mißverständnisses des Zweitbeklagten bei einer etwaigen Erörterung von Gebührenfragen nichtimiüvaus“ reichender -oichorheitlnussehließen läßt!/Abgesehen;davon, daß die Unrichtigkeit der früheren urteile in keiner „eise
• - . .. :' .......; "i: '-
"feststeht", hat dieKlägerin für ihre Behauptung, die Urteile seien unrichtig, nicht inggeeigneter Weise Beweis angetreten» ."Angesichts, der sich gegenübers teilend er; .Behauptungen des Rechtsanwalts und des Erstbe-
klagten v.ürde jedes : Urteil hinsich11 ich• der :tatsäch 1 ichen Würdigung;' Iminer - irgendwelchen'Zweifeln aus-gesetzt bleiben,
■ I)as Beruf ungsgerieht:- hätte;-..s.i.c.h bei dieser Sachlage schon mit der Erwägung begnügen müssen,- 'daß' die rsachliche Unrichtigkeit des im Vorprozeß gegen die Klägerin ergangenen UrtellsenacK dem bisherigen.Vorbringen;der Klägerin'-'nicht nachgewies'en werden kann . (RGZ 163, . 293 f} «•
5) .Die lievision -rügt weiter ,;; daß das Beruf ungsürte i 1 zu Unrecht die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages.- vom 3, September -1939 angenommen' habe; in Wirklichkeit- sei ; nicht die Zweitbeklagte, sondern dor Erstbeklagte "Käufer" des Grundstücks geworden; der "nur zu dem Schein abgeschlossene": notarielle Ksufverirag seisebenso' wie die hierfür'erteilten behördlichen Genehmigungen nichtig.
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Es ist richtig, claß dieser Einwand in den Urteilen der Vorprozesse nicht erörtert worden ist ,, Das - ahgefochtene-Berufungsurteil hat jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die von der Klägerin vorgebrachten fatsachenbe-hauptungen nicht geeignet, sind, die Annahme eines ÜScheinvertrages" zu rechtfertigen’. Deshalb bedurfte es auch keiner Erhebung; der von der Klägerin auf Seite 4 der Beruxungsbegründung (Bl 38) und auf Seite 3 des Schriftsatzes vom- 2. Juli' 1949 (Bl 53) angetretenen Beweise„
Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt- auch insoweit nicht vor. Die (Revision' zieht aus dem wirtschaftlichen Interesse des Erstbeklagten an dem von der. Zweitbeklagten vollzogenen Rechtserwerb des Grundstücks falsche Schlüsse» Schon aus dem Schreiben., des Erstbeklagten vom 26o August 1940 ging hervor, daß das Grundstück wirtschaftlichen und gewerblichen. Interessen des Erstbeklagten dienengßo'llteo. Baduirch wird aber -der Rechts-erverb durch diefZweitbeklagte in keiner Weise in Frage gestellt» Die; ühstreitigeUTatsache, daß die Zweitbeklagte das Grundstück auch zu dem Zweck erwerben sollte, um den. Besitz bei Wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Erstbeklagten nicht zu gefährden, spricht sogar dafür,
-daß die Zweitbeklagte keinesfalls hur ."zu dem Schein vorgeschoben'' : worden ist, sondern daß der Erwerb des GrundA-' sttlcks; für sie durchaus ernstlich gemeint war. Die Zweitbeklagte ist .deshalb .auch allein als Käuferin des Grund-. Stücks in dem notariellen Vertrag vom-' 3« September 1939 ■aufgetreten. Auf sie ist das Grundstück im -Grundbuch umgeschrieben worden. Ob und in-welchem Umfange der Erstbeklagte eigene Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks
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~ 2a: _
zur Verfügung ge erteilt hat, ist für die rechtliche Beurteilung des irundstücksverkaufs. ohne -Bedeutung.'
Aus dem Schreiben des Erstbeklagten vom 23. Juni 1948 (Abschrift Bl 11) kann die Klägerin.für ihre Auffassung nichts herleiten, wie das Berufungsgericht ebenfalls r rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Selbst wenn der Brstbeklagte für den Erwerb des; Grundstücks eigene Mittel zur Verfügung gestellt hat,-.' ändert dies nichts an der Tatsache, daß er nicht; häufer des Grundstücks seih wollte und es auch nicht geworden■ist;und haß er jedenfalls - gegenüber der "Klägerin "mit der. Zahlung überhaupt nichts zu tun gehabt'- hat:;Wemi ;die:. Klägerin den Erstbeklagten wirklich als'den "eigentlichen" Erwerber und'als -den zur Erfüllung'aller sich aus .dem Kaufvertrag ergebenden Zahlungsansprüche verpflichteten "wirtschaftlichen' Käufer" angeseheiidhätte: und hieraus irgendwelche rechtlichen Folgerungen gegen den.Erstbeklagten hätte ziehen wollen, dann hätte dies irgendwie im notariellen. Kaufvertrag zu dem Ausdruck: gebracht werdenmüssen. Das'wäre auch sicherlich geschehen, zu- ; mal die Klägerin--ständig- durch Eechtsamvalt'-S'^MI® beraten worden ist. Trotzdem ist;nur die;Zweitbeklagte als Käuferin des, Grundstücks, berechtigt und verpflichtet worden.
hach .allem kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht der formellen Rechtskraft der,früheren Urteile,Reifte zu weitgehende rechtliche Bedeutung beige-"Siesäen 'R§: K22 ZPO) und den Antrag der Klägerin auf
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üekauflassung des Grundstücks aus § 826 BGB oder inen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus 894- BGB unter Verletzung des § 139 ZPO'zu Unrecht hgelehnt hätte*
Die Hevision war deshalb mit der ICostenfolge aus 97 ZPO zurückzuweisen*
r» Delbrück Meiß
BiU; Gelhaar
Bock