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BGH · III ZR 209/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 209/88

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 3. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger unter Einbeziehung des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages 14.083,73 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 30. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs tragen der Kläger 83 v.H., das beklagte Land 17 v.H.. Von den Kosten des Rechtsstreits im übrigen tragen der Kläger 84 v.H., das beklagte Land 16 v.H. Krohn Engelhardt Werp

Zitierte Normen: § 128 ZPO
Landbeklagen27KrohnübrigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Teil-Anerkenntnis- und Schluß-
III ZR 209/88	URTEIL
Verkündet am:
27. September 1990 Freitag
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Adolf Heinz
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch den GeneralStaatsanwalt, GflHktraße 2,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.
WH
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund des Sachund Streitstands vom 27. September 1990 im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. August 1988 teilweise aufgehoben .
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 26. November 1985 teilweise abgeändert .
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger unter Einbeziehung des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages 14.083,73 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 30. Mai 1985 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Revisionsrechtszugs tragen der Kläger 83 v.H., das beklagte Land 17 v.H.. Von den Kosten des Rechtsstreits im übrigen tragen der Kläger 84 v.H., das beklagte Land 16 v.H.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm