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BGH · 11 U 41/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 U 41/86

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm beschlossen: Der Kläger verlangt von dem beklagten Land gemäß S 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG eine Entschädigung dafür, daß ihm während des Zeitraums vom 8. (2) die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den weiteren aus der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 28. 2. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag (mit Abstrichen bei der Zinsforderung) und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Den Streitwert für das Feststellungsbegehren hat es auf 15.000,— DM festgesetzt und dementsprechend eine Beschwer des Klägers von 33.335,28 DM errechnet (Zahlungsanspruch [28.898,08 DM ./. Der Kläger beantragt vorab, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, und führt unter Hinweis auf eine Bescheinigung seines Steuerberaters aus, der ihm entgangene Arbeitslohn belaufe sich allein für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis September 1988 (45 Monate) einen Schaden von rund 63.000 DM ausweist, ergibt sich ein Betrag von etwa 1.400 DM pro Monat. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß sich die dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden BegehrensVorstellungen des Klägers in einem Bereich von 1.300 bis 1.400 DM pro Monat bewegten. Juni 1988; 37 Monate) macht dies bereits einen Betrag von mehr als (37 x 1.300 -) 48.000 DM aus. Durch die volle Abweisung des Feststellungsantrags ist der Kläger mindestens in dieser Höhe beschwert. durch die Teilabweisung des bezifferten Zahlungsantrags begründeten Beschwer von weiteren 18.335,28 DM (oben I.

FeststellungsantragLandMonatKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

. V N
in 2R 209/98. BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte 2. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. ■■■
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1989
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 beschlossen:
Die Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. August 1988 - 11 U 41/86 - wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
1. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land gemäß S 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG eine Entschädigung dafür, daß ihm während des Zeitraums vom 8. Juni 1983 bis zu dem 2. Mai 1984 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Er behauptet, er habe wegen dieser Strafverfolgungsmaßnahme seinen Arbeitsplatz verloren. Mit der im Mai 1985 anhängig gemachten Klage hat er
(1) den Ersatz des ihm bis zu dem 31. Mai 1985 entstandenen Schadens verlangt, den er auf 28.898,08 DM beziffert hat;
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(2) die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den weiteren aus der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 28. Juni 1983 nach dem 31. Mai 1985 sich ergebenden Schaden zu ersetzen.
Den Streitwert für den Feststellungsantrag hat er mit 10.000,— DM angegeben; das Landgericht hat ihn entsprechend festgesetzt.
2.	Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag (mit Abstrichen bei der Zinsforderung) und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und das beklagte Land lediglich zur Zahlung von 10.562,80 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsanspruchs und hinsichtlich des gesamten Feststellungsantrages, hat es die Klage abgewiesen. Den Streitwert für das Feststellungsbegehren hat es auf 15.000,— DM festgesetzt und dementsprechend eine Beschwer des Klägers von 33.335,28 DM errechnet (Zahlungsanspruch [28.898,08 DM ./. zuerkannter 10.562,80 DM = ] 18.335,28 DM + Feststellungsantrag 15.000 DM).
3.	Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er bislang noch nicht begründet hat. Der Kläger beantragt vorab, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, und führt unter Hinweis auf eine Bescheinigung seines Steuerberaters aus, der ihm entgangene Arbeitslohn belaufe sich allein für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zu dem 11. September 1988 auf 63.066,68 DM.
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2?
ii.
Der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer ist zulässig (S 554 Abs. 4 ZPO) und auch begründet. Der Feststellungsantrag ist deutlich höher als mit 15.000 DM zu bewerten.
1. Der Kläger hatte seinem bezifferten Zahlungsbegehren für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zu dem 31. Mai 1985 (23 Monate) einen Verdienstausfall von 51.277,28 DM abzüglich geleisteter Arbeitslosenunterstützung von 21.267,80 DM, d.h. rund 30.000 DM, zugrundegelegt. Dies machte pro Monat einen Schaden von ca. 1.300 DM aus. Aus der im Revisionsrechtszug vorgelegten Neuberechnung, die für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis September 1988 (45 Monate) einen Schaden von rund 63.000 DM ausweist, ergibt sich ein Betrag von etwa 1.400 DM pro Monat. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß sich die dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden BegehrensVorstellungen des Klägers in einem Bereich von 1.300 bis 1.400 DM pro Monat bewegten.
2.	Für den Zeitraum vom Beginn des Feststellungsbegehrens (1. Juni 1985) bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (10. Juni 1988; 37 Monate) macht dies bereits einen Betrag von mehr als (37 x 1.300 -) 48.000 DM aus. Da ein Feststellungsantrag um etwa 20 % niedriger zu bewerten ist als ein bezifferter Zahlungsantrag, verbleibt mithin ein Wert in einer Größenordnung von 38.000 DM.
Durch die volle Abweisung des Feststellungsantrags ist der Kläger mindestens in dieser Höhe beschwert. Zusammen mit der
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durch die Teilabweisung des bezifferten Zahlungsantrags begründeten Beschwer von weiteren 18.335,28 DM (oben I. 2.) ergibt sich eine Gesamtbeschwer von weit mehr als 40.000 DM.
Krohn		Kroner		Werp
	Rinne		Wurm