Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagte Rechtsanwalt beansprucht Gebühren für Leistungen, die er im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichtsverfahren erbracht hat. Sie führten zur Aufspaltung des Familien-Vereins in den Fami-lien-Verein Dr. W.F. e.V. und den Kläger zu 1 - ebenfalls einem rechtsfähigen Familien-Verein -.Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen auf den Familien-Verein F. Vergleichsverhandlungen während des Schiedsgerichtsverfahrens führten dazu, daß sowohl das Schiedsgericht als auch der Beklagte Entwürfe für eine Neufassung der Gesellschaftsverträge vorlegten. Die Kläger haben vorgetragen, alle Tätigkeiten des Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren seien mit den gezahlten Gebühren abgegolten. Der Beklagte hat vorgetragen, die Vergleichsver-handlungen hätten ausschließlich der Neugestaltung der Gesellschaftsverträge als einer besonderen Angelegenheit gedient, die nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens gewesen sei. Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 73.763,67 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien unter Neufassung des Urteiltenors wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers zurückgewiesen und den Beklagten zur Zahlung von 72.739,17 DM nebst Zinsen verurteilt. Gebühren nach § 118 BRAGO für die Herstellung der Vertragsentwürfe hat das Berufungsgericht dem Beklagten rechtsbedenkenfrei versagt. 1. Wie auch die Revision nicht verkennt, kommen Ansprüche nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in anderen als den im dritten bis elften Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten Angelegenheiten tätig geworden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betraf die gesamte Tätigkeit des Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren, auch soweit er eine Neufassung der Gesellschaftsverträge entwarf, eine einzige Angelegenheit. Sie bildeten den Gegenstand der Tätigkeit des Beklagten, also das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Beklagten nach dem ihm erteilten Auftrag bezog (Senatsurteil vom 5. Daraus folgt aber noch nicht, wie die Revision meint, daß es eich bei der Neufassung der Gesellschaftsverträge um eine von dem Prozeßauftrag zu trennende und nach § 118 BRAGO zu entgeltende außergerichtliche Tätigkeit handelte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der für diese Unterscheidung maßgebliche Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags dahin, entsprechend einer Anregung des Schiedsgerichts zu versuchen, den Rechtsstreit durch eine vor dem Schiedsgericht zu protokollierende Einigung über die streitigen Punkte der Gesellschaftsverträge vom 3* Juni 1970 beizulegen. Solche gerichtlichen Vergleichsverhandlungen über rechtshängige Ansprüche gehören zu dem gerichtlichen Verfahren und werden von dem allgemeinen Prozeßauftrag auch dann umfaßt, wenn und soweit dabei zugleich über Rechte und Rechtsverhältnisse verhandelt wird, die mit dem Streitgegenstand des Prozesses nicht identisch sind (Gerold/Schmidt aaO vor § 118 Rn. 6). Soweit die Revision darauf abhebt, der Prozeß habe der Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes gegolten, nämlich die Wirksamkeit der im Jahr 1970 getroffenen Gesellschafttsverträge zu bestätigen, die erstrebte Einigung über den Abschluß neuer Gesellschaftsverträge habe dagegen eine zukünftige Regelung zu dem Gegenstand gehabt, die nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens hätte sein können, berücksichtigt sie nicht, daß mit der Neugestaltung der Gesellschaftsverträge nach dem Willen aller Beteiligten das Schiedsgerichtsverfahren enden sollte. 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht von der Erteilung nur eines Auftrags ausgeht, eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO nicht zu. Durch die Verweisung auf § 779 BGB stellt das Gesetz klar, daß nur eine Einigung die Gebühr nach § 23 BRAGO aus-lösen kann, die einen Vertrag zu dem Gegenstand hat, durch den die Parteien den Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen. 3. Zum Neuabschluß der Gesellschaftsverträge kam es unstreitig erst am Anfang des Jahres 1982, also erst längere Zeit nach dem Ende des Schiedsgerichtsverfahrens durch den rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch vom 27. Nach Rechtskraft der einen Prozeß abschließenden Entscheidung sind der Streit und die Ungewißheit, die den Rechtsstreit veranlaßt haben, in der Regel beseitigt (Gerold/ Schmidt aaO § 23 Rn. 19; Riedel/Sußbauer aaO § 23 Rn. 13; Hartmann aaO § 23 An. 2 unter "Rechtskraft”). Das Berufungsgericht hat - unangefochten von der Revision - festgestellt, daß der Schiedsspruch den "eigentlichen” Streit um die Wirksamkeit der Gesellschaftsverträge entschieden habe; zu dem zunächst beabsichtigten Vergleich habe es nicht mehr kommen können. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, es sei nicht ersichtlich, daß der Neuabschluß der Gesellschaftsverträge nach dem Ende des Schiedsgerichtsverfahrens der vergleichsweisen Bereinigung eines Streits oder einer Ungewißheit gedient habe. Es fehlt mithin sowohl an einem Nachweis dafür, daß der Neuabschluß der Gesellschaftsverträge anfangs des Jahres 1982 überhaupt auf einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB zurückgeht, als auch dafür, daß er die Beilegung von Streitpunkten betraf, um deren Beseitigung sich der Beklagte im Schiedsgerichtsverfahren bemüht hat. Die Rüge der Revision, es sei denkgesetzwidrig, die Ursächlichkeit der Vergleichsbemühungen des Beklagten für den Neuabschluß der Verträge zu verneinen, wenn man gleichzeitig davon ausgehe, daß er in nur einer Angelegenheit tätig geworden sei, geht unter diesen Umständen ins Leere.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 209/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. März 1984 S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Dr. Karlgustav F itraße 84, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen 1. den Dr. Hans Heinrich e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans Heinrich FJWP, Hubert Dr. Ludwig ?*■■■*’ hHBV, 2. den Rechtsanwalt Dr. Hans Heinrich Fl beide B^PBstraße 110, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1982 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagte Rechtsanwalt beansprucht Gebühren für Leistungen, die er im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichtsverfahren erbracht hat. Dem Kläger zu 2 und seinem am 9. Januar 1972 verstorbenen Bruder Dr. W.F. gehörten zu gleichen Teilen Anteile an der F. GmbH, die Beteiligungen an Versicherungs gesellschaften hielt, und an der C.-KG, die Beteiligungen an sonstigen Unternehmen besaß. Im Jahr 1970 übertrugen die beiden Brüder wesentliche Anteile an diesen Gesellschaften auf den neu gegründeten Familien-Verein F. e.V. Gleichzeitig wurden am 3. Juni 1970 die Gesellschafts- Verträge der beiden Gesellschaften neu gefaßt. Die Vertrag* schließenden sahen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts u.a. für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Gesellschaftsverträge vor. Nach dem Tode von Dr. W*F. entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Familienstämmen. Sie führten zur Aufspaltung des Familien-Vereins in den Fami-lien-Verein Dr. W.F. e.V. und den Kläger zu 1 - ebenfalls einem rechtsfähigen Familien-Verein -. Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen auf den Familien-Verein F. e.V. und die Nachfolge-Vereine sowie über die Wirksamkeit der Gesellschaftsverträge veranlaß-ten die Kläger, ein Schiedsgericht anzurufen. Die durch den Beklagten vertretenen Kläger beantragten festzustellen, daß die beiden Familien-Vereine Gesellschafter der beiden Gesellschaften geworden und die Gesellschaftsverträge wirksam seien. Vergleichsverhandlungen während des Schiedsgerichtsverfahrens führten dazu, daß sowohl das Schiedsgericht als auch der Beklagte Entwürfe für eine Neufassung der Gesellschaftsverträge vorlegten. Da sich die Schiedsgerichtsparteien nicht einigten, erließ das Schiedsgericht am 27. April 1979 einen Schiedsspruch, in dem es den Anträgen der Kläger im wesentlichen entsprach. Die Kläger zahlten dem Beklagten für ihre Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren einen Betrag von 206.348,08 DM. Mit Rechnung vom 28. August 1979 verlangte der Beklagte außerdem einen Betrag von 189.585,24 DM für "Entwürfe und Verhandlungen für Neugestaltung der GesellschaftsvertrcLge F. und C.", wobei er von einem Gegenstandswert von 25 Mio, DM ausging und die folgenden Gebühren ansetzte: 10/10 Geschäftsgebühr § 118 BRAGO 3/10 Erhöhung § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 10/10 Besprechungsgebühr § 118 Nr. 2 BRAGO Auslagen 6 % Mehrwertsteuer 77.730, — DM 23.319,— DM 77.730, — DM 73.— DM 178.854,— DM 10.751.24 DM 189.585,24 DM. Auf diese Kosten verrechnete der Beklagte verein nahmte Gelder in Höhe von 126.394,64 DM. Mit der Klage haben die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Kläger haben vorgetragen, alle Tätigkeiten des Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren seien mit den gezahlten Gebühren abgegolten. Sie hätten den Beklagten nicht darüber hinaus gesondert beauftragt, bei der Neufassung der Gesellschaftsverträge mitzuwirken. Die Verhandlungen darüber hätten dieselbe Angelegenheit wie die übrige Prozeßvertretung betroffen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, die Kläger zu verurteilen, an ihn 63.190,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Vergleichsver-handlungen hätten ausschließlich der Neugestaltung der Gesellschaftsverträge als einer besonderen Angelegenheit gedient, die nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens gewesen sei. Dieser Auftrag sei nach § 118 BRAGO zu entgelten. Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 73.763,67 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien unter Neufassung des Urteiltenors wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers zurückgewiesen und den Beklagten zur Zahlung von 72.739,17 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Gebühren nach § 118 BRAGO für die Herstellung der Vertragsentwürfe hat das Berufungsgericht dem Beklagten rechtsbedenkenfrei versagt. 1. Wie auch die Revision nicht verkennt, kommen Ansprüche nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in anderen als den im dritten bis elften Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten Angelegenheiten tätig geworden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betraf die gesamte Tätigkeit des Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren, auch soweit er eine Neufassung der Gesellschaftsverträge entwarf, eine einzige Angelegenheit. Wenn der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter in einem (schieds-)gerichtlichen Verfahren tätig ist, so ist dieses Verfahren im allgemeinen mit der von ihm zu betreuenden Angelegenheit identisch (BGH LM BRAGO 9 7 Nr. 2; Gerold/Schmidt BRAGO 7. Aufl. § 13 Rn. 5; Schumann/GeißInger BRAGO 2. Aufl. § 7 Rn. 13). Eine Ausnahme hiervon hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Unstreitig hatte der Beklagte den Auftrag erhalten, die Interessen der Kläger als ihr Prozeßbe.vollmächtigter im Schiedsgerichtsverfahren zu vertreten. Dieses Verfahren war der Rahmen und damit die Angelegenheit (Senatsurteile vom 5. April 1976 -III ZR 95/74 = WM 1976, 594 m.w.Nachw. und vom 13. März 1980 - III ZR 145/78 = WM 1980, 1044, 1045 - insoweit nicht mitabgedruckt in BGHZ 77, 27), innerhalb dessen sich die Tätigkeit des Klägers abspielen sollte. 2. Der Streitgegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war durch die Feststellungsanträge der Kläger bestimmt. Sie bildeten den Gegenstand der Tätigkeit des Beklagten, also das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Beklagten nach dem ihm erteilten Auftrag bezog (Senatsurteil vom 5. April 1976 aaO; Riedel/Suß-bauer BRAGO 4. Aufl. § 7 Rn. 7). Der Auftrag, die Gesellschaftsverträge neu zu fassen, betraf zwar nicht denselben Streitgegenstand wie die Feststellungsanträge. Daraus folgt aber noch nicht, wie die Revision meint, daß es eich bei der Neufassung der Gesellschaftsverträge um eine von dem Prozeßauftrag zu trennende und nach § 118 BRAGO zu entgeltende außergerichtliche Tätigkeit handelte. Ein Auftrag kann sich auf mehrere Gegenstände beziehen (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. § 13 BRAGO Anm. 3 A m.w.Nachw.). Es widerspricht der Einheitlichkeit des erteilten Auftrags daher, anders als die Revision meint, nicht, daß der Entwurf neuer Gesellschaftsverträge einen anderen Gegenstand als die im Schiedsgerichtsverfahren verfolgten Feststellungsanträge betraf. Ausschlaggebend ist, ob die VergleichsVerhandlungen über alle insoweit in Betracht kommenden Punkte innerhalb des Rechtsstreits oder völlig losgelöst davon geführt werden sollen. Nur im letzteren Fall kann ein ••neuer" zusätzlicher Auftrag vorliegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der für diese Unterscheidung maßgebliche Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags dahin, entsprechend einer Anregung des Schiedsgerichts zu versuchen, den Rechtsstreit durch eine vor dem Schiedsgericht zu protokollierende Einigung über die streitigen Punkte der Gesellschaftsverträge vom 3* Juni 1970 beizulegen. Solche gerichtlichen Vergleichsverhandlungen über rechtshängige Ansprüche gehören zu dem gerichtlichen Verfahren und werden von dem allgemeinen Prozeßauftrag auch dann umfaßt, wenn und soweit dabei zugleich über Rechte und Rechtsverhältnisse verhandelt wird, die mit dem Streitgegenstand des Prozesses nicht identisch sind (Gerold/Schmidt aaO vor § 118 Rn. 6). Soweit die Revision darauf abhebt, der Prozeß habe der Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes gegolten, nämlich die Wirksamkeit der im Jahr 1970 getroffenen Gesellschafttsverträge zu bestätigen, die erstrebte Einigung über den Abschluß neuer Gesellschaftsverträge habe dagegen eine zukünftige Regelung zu dem Gegenstand gehabt, die nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens hätte sein können, berücksichtigt sie nicht, daß mit der Neugestaltung der Gesellschaftsverträge nach dem Willen aller Beteiligten das Schiedsgerichtsverfahren enden sollte. Das zeigt deutlich die von den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens beschlossene Präambel einer Einigungserklärung. Ein Prozeßvergleich kann durchaus eine Neugestaltung streitig gewordener vertraglicher Beziehungen zu dem Gegenstand haben, die dem Grunde nach durch den Vergleich bestätigt werden sollen, auch wenn das Klageziel auf die Erhaltung eines früheren Zustandes gerichtet ist. II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht von der Erteilung nur eines Auftrags ausgeht, eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO nicht zu. Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens haben die Gesellschaftsverträge zwar unstreitig auf der Grundlage der während des Schiedsgerichtsverfahrens vom Beklagten erarbeiteten Fassung inzwischen neu abgeschlossen. Das allein kann jedoch eine Vergleichsgebühr nicht auslösen. 2. Nach § 23 BRaGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB oder bei VergleichsVerhandlungen, die für den Abschluß eines Vergleichs mindestens mit ursächlich geworden sind, eine volle Gebühr. Durch die Verweisung auf § 779 BGB stellt das Gesetz klar, daß nur eine Einigung die Gebühr nach § 23 BRAGO aus-lösen kann, die einen Vertrag zu dem Gegenstand hat, durch den die Parteien den Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen. An der Erfüllung dieser Voraussetzung fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. 3. Zum Neuabschluß der Gesellschaftsverträge kam es unstreitig erst am Anfang des Jahres 1982, also erst längere Zeit nach dem Ende des Schiedsgerichtsverfahrens durch den rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch vom 27. April 1979. Nach Rechtskraft der einen Prozeß abschließenden Entscheidung sind der Streit und die Ungewißheit, die den Rechtsstreit veranlaßt haben, in der Regel beseitigt (Gerold/ Schmidt aaO § 23 Rn. 19; Riedel/Sußbauer aaO § 23 Rn. 13; Hartmann aaO § 23 Anm. 2 unter "Rechtskraft”). Der Abschluß eines Vertrages über ein bereits rechtskräftig festgestelltes Rechtsverhältnis stellt daher im allgemeinen keinen Vergleich, sondern die Neubegründung eines Rechtsverhältnisses dar, es sei denn, es herrscht Streit oder Ungewißheit über die Auslegung oder Durchsetzung des Urteils, wofür hier nichts vorliegt (Erman/Seiler BGB 7. Aufl. § 779 Rn. 9; Palandt/Thomas BGB 43. Aufl. § 779 Anm. 2 c bb). 10 Das Berufungsgericht hat - unangefochten von der Revision - festgestellt, daß der Schiedsspruch den "eigentlichen” Streit um die Wirksamkeit der Gesellschaftsverträge entschieden habe; zu dem zunächst beabsichtigten Vergleich habe es nicht mehr kommen können. Danach sind die Bemühungen um eine vergleichsweise Beilegung des Schiedsgerichtsverfahrens fehlgeschlagen. Vergeblich gebliebene Vergleichsversuche lassen eine Vergleichsgebühr nicht entstehen. Insoweit entfaltete Tätigkeiten werden durch andere Gebühren vergütet (Gerold/Schmidt aaO § 23 Rn. 30; Riedel/ Sußbauer aaO § 23 Rn. 14). 4. Allerdings kann eine Vergleichsgebühr, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch dann ausgelöst werden, wenn unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts gepflogene Vergleichsverhandlungen zunächst gescheitert sind, die Parteien später aber ohne seine Mitwirkung den von ihm ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag mindestens im wesentlichen doch noch annehmen (Gerold/Schmidt aaO § 23 Rn. 30, 31; Riedel/Sußbauer aaO § 23 Rn. 18, 19; Hartmann aaO § 23 Anm. 3 C unter "Bemühung” und "Scheitern des Vergleichs”). Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, es sei nicht ersichtlich, daß der Neuabschluß der Gesellschaftsverträge nach dem Ende des Schiedsgerichtsverfahrens der vergleichsweisen Bereinigung eines Streits oder einer Ungewißheit gedient habe. Das läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen. Der Neuabschluß eines Vertrages muß nicht notwendig der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewißheit gedient haben. Da das Schiedsgerichtsverfahren z. Zt. des neuen Vertragsschlusses schon rund drei Jahre zurücklag, ist es nicht auszuschließen, daß inzwischen neue Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über den Inhalt der Verträge entstanden waren, die mit den Streitigkeiten nicht zusammenhingen, die zu dem Schiedsgerichtsverfahren geführt hatten. Es fehlt mithin sowohl an einem Nachweis dafür, daß der Neuabschluß der Gesellschaftsverträge anfangs des Jahres 1982 überhaupt auf einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB zurückgeht, als auch dafür, daß er die Beilegung von Streitpunkten betraf, um deren Beseitigung sich der Beklagte im Schiedsgerichtsverfahren bemüht hat. Die Rüge der Revision, es sei denkgesetzwidrig, die Ursächlichkeit der Vergleichsbemühungen des Beklagten für den Neuabschluß der Verträge zu verneinen, wenn man gleichzeitig davon ausgehe, daß er in nur einer Angelegenheit tätig geworden sei, geht unter diesen Umständen ins Leere. 5. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krohn Tidow Kroner Halstenberg Werp