BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 1, 607; AbzG § 6 Beim finanzierten Abzahlungskauf ("B-Geschäft") verjährt der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht in zwei, sondern in dreißig Jahren. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Es hat angenommen, der Beklagte könne sich auch gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens auf Verjährung berufen. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, die gegenüber einem Kaufpreisanspruch durchgreifen würde (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), führe dazu, daß die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht geltend machen könne. für in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten RechtsgrundSätzen dürfe die Aufspaltung in ein rechtlich selbständiges Kaufund Kreditgeschäft nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Danach müsse sich der Käufer auch dem aus abgetretenem Darlehensrückzahlung sanspruch klagenden Verkäufer gegenüber darauf berufen können, daß der Kaufpreisanspruch verjährt wäre, wenn das wirtschaftlich als Einheit aufzufassende Teilzahlungsgeschäft nicht in zwei rechtlich zu trennende Verträge aufgespalten worden wäre. Die Geltendmachung der Verjährung gebe dem verspätet in Anspruch genommenen Schuldner generell ein einfaches Schutzmittel an die Hand, das etwaige durch Zeitablauf verursachte Beweisschwierigkeiten für sachliche Einwendungen gegen den Anspruch gar nicht erst aufkommen lasse. In besonderem Maße gebühre dem Abzahlungskäufer dieser Schutz, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von dem Verkäufer erhoben werde, der die für den Kaufpreisanspruch bestehende Verjährungsfrist habe verstreichen lassen. § 242 BGB der Käufer dem Kreditinstitut, das die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens begehrt, Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten, obwohl beide Verträge, die wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden, rechtlich selbständige Geschäfte sind (vgl. Da die Bank ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin abgetreten ("zurückbelastet”) hat, kommt es auf die Rechtsfragen, die sich sonst aus der Personenverschiedenheit von Verkäufer und Darlehensgeber ergeben, hier nicht an. 3. Es ist auch nicht möglich, die für den Kaufpreisanspruch geltende Verjährungsbestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrückzahlungsanspruch auszudehnen. Im Schrifttum wird zwar für den finanzierten Abzahlungskauf die Meinung vertreten, der Anspruch auf Darlehensrückzahlung stelle wegen der funktionellen Aufspaltung des Geschäfts in einen kaufrechtlichen und darlehensrechtlichen Teil eine ’’modifizierte Kaufpreisforderung" dar, weshalb es inkonsequent sei, die Verjährung seinrede anders zu behandeln als die übrigen - zugelassenen - Einwendungen aus dem Kaufvertrag (Palandt/Putzo, BGB, 32. Diese Folgerung kann indes aus den von der Rechtsprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätzen nicht hergeleitet werden. Die rechtliche Natur der Forderung auf Darlehensrückzahlung als eines von der Kaufpreisforderung zu unterscheidenden selbständigen Anspruchs (vgl. BGHZ 47, 233, 237) kann unter Berufung auf diesen Schutzzweck mit Wirkung für die verjährungsrechtliche Behandlung des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 195 BGB) nicht in Frage gestellt werden, da es insoweit nicht darum geht,daß der Käufer das Darlehen zurückerstatten muß, ohne in den Genuß der ihm vom Verkäufer zu gewährenden Gegenleistung gekommen zu sein. Auch der mit § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfolgte Zweck, bei "Geschäften des täglichen Verkehrs" den Schuldner und namentlich dessen Erben vor der Gefahr zu schützen, nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen zu werden,die voraussichtlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist (Motive I S. Ist dies der Fall und durfte der Beklagte dieses Verhalten dahin deuten, die Klägerin wolle wegen seiner die Erfüllung des Kaufvertrages betreffenden Einwendungen von der Geltendmachung des ihr abgetretenen Anspruchs absehen, so kann es der Klägerin durch § 242 BGB verwehrt sein, aus einem solchen Verhalten in diesem Rechtsstreit Vorteile zu ziehen.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 1, 607; AbzG § 6
Beim finanzierten Abzahlungskauf ("B-Geschäft") verjährt der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht in zwei, sondern in dreißig Jahren.
BGH, Urt. v. 18. Januar 1973 - III ZR 209/71 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
/
/
IM NAMEN DES VOLKES
III-55--22ZZi URTEIL Verkündet am
18. Januar 1973 Schorm,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geechiftwtelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Gertrud B , Inhaberin Gertrud BflB,
DÜBB-HHHB, ASM straße
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Arbeiter Matthias W o MeflHBi Straße W,
Bei
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter
- 2
/
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 12. November 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 10. November 1962 bestellte der Beklagte bei der Klägerin unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks verschiedene Schlafzimmer- und Kücheneinrichtung sgegenstände zu dem Preis von 4.512 DM. Auf demselben Formular beantragte er bei der MHBIM Teilzahlungsbank, mit der die Klägerin ständig zur Finan-
zierung von Teilzahlungsgeschäften zusammenarbeitete, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises von 4.012 DM zuzüglich Teilzahlungszuschlag und Nebenkosten. Die Klägerin versah den kombinierten Bestellschein und Darlehensantrag mit ihrer Schuldbeitrittserklärung gegenüber der Bank und leitete die Urkunde dann an diese weiter.
Die Bank zahlte das beantragte Darlehen zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs an die Klägerin aus.
Als der Beklagte im Jahre 1963 mit mehreren Raten in Rückstand geraten war und nach den Darlehensbedingungen der gesamte Restbetrag fällig geworden war, nahm die Bank die Klägerin aus dem von ihr eingegangenen Schuldbeitritt in Anspruch und trat ihr die Rechte aus dem Darlehensvertrag ab.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der am 24. November 1969 zugestellten Klage auf Zahlung eines Teilbetrages aus dem Darlehen in Anspruch.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
/
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, nur einen Teil der gekauften Gegenstände erhalten zu haben; diese Stücke habe
die Klägerin aber auch wieder abgeholt. Im übrigen hat er sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte könne sich auch gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens auf Verjährung berufen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, die gegenüber einem Kaufpreisanspruch durchgreifen würde (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB), führe dazu, daß die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht geltend machen könne. Der Darlehensvertrag habe hier zu einem wirtschaftlich einheitlichen sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäft gehört. Nach den hier-
für in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten RechtsgrundSätzen dürfe die Aufspaltung in ein rechtlich selbständiges Kaufund Kreditgeschäft nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Danach müsse sich der Käufer auch dem aus abgetretenem Darlehensrückzahlung sanspruch klagenden Verkäufer gegenüber darauf berufen können, daß der Kaufpreisanspruch verjährt wäre, wenn das wirtschaftlich als Einheit aufzufassende Teilzahlungsgeschäft nicht in zwei rechtlich zu trennende Verträge aufgespalten worden wäre.
Die Geltendmachung der Verjährung gebe dem verspätet in Anspruch genommenen Schuldner generell ein einfaches Schutzmittel an die Hand, das etwaige durch Zeitablauf verursachte Beweisschwierigkeiten für sachliche Einwendungen gegen den Anspruch gar nicht erst aufkommen lasse. Dieser Grundgedanke, der bei Geschäften des täglichen Lebens zu der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB geführt habe, gelte auch bei Abzahlungsgeschäften. In besonderem Maße gebühre dem Abzahlungskäufer dieser Schutz, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von dem Verkäufer erhoben werde, der die für den Kaufpreisanspruch bestehende Verjährungsfrist habe verstreichen lassen.
Dies wird von der Revision mit Erfolg beanstandet.
II.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anwendung des
§ 242 BGB der Käufer dem Kreditinstitut, das die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens begehrt, Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten, obwohl beide Verträge, die wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden, rechtlich selbständige Geschäfte sind (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303 m.w. Nachweisen) . Im vorliegenden Fall braucht auf die Ergebnisse dieser Rechtsprechung aber nicht zurück-gegriffen zu werden. Da die Bank ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin abgetreten ("zurückbelastet”) hat, kommt es auf die Rechtsfragen, die sich sonst aus der Personenverschiedenheit von Verkäufer und Darlehensgeber ergeben, hier nicht an. Der Beklagte kann dieser Gläubigerin gegenüber auch Einwendungen und Einreden erheben, die in seinen persönlichen Beziehungen zu ihr wurzeln (Ostler/Weidner, AbzG,
6. Aufl., § 6 Anm. 151; HÖrter, Der finanzierte Abzahlung skauf, S. 204, 251» Esser, Festschrift für Eduard Kern (1968), S. 87, 113).
2. Dem Beklagten steht eine Einwendung aber nicht etwa deshalb zur Verfügung, weil - wie das Berufungsgericht annimmt - er die eingetretene Verjährung des Kaufpreisanspruchs geltend machen
könnte , wenn dieser Anspruch nicht durch Auszahlung der Darlehenssumme an die Klägerin als Verkäuferin (im Jahre 1962) getilgt worden wäre.
Die Kaufpreisforderung ist mit der seitens der Bank für den Käufer geleisteten Zahlung an die Verkäuferin erloschen (vgl. BGHZ 33, 302, 307; BGH WM 1971, 1295, 1296; Esser aaO S. 89, 105; Weitnauer, JZ 1968, 201 f, 204). Die Klägerin besaß nach dieser Zahlung keine Kaufpreisforderung mehr, die infolge Untätigkeit bei der Geltendmachung hätte verjähren können.
3. Es ist auch nicht möglich, die für den Kaufpreisanspruch geltende Verjährungsbestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrückzahlungsanspruch auszudehnen. Im Schrifttum wird zwar für den finanzierten Abzahlungskauf die Meinung vertreten, der Anspruch auf Darlehensrückzahlung stelle wegen der funktionellen Aufspaltung des Geschäfts in einen kaufrechtlichen und darlehensrechtlichen Teil eine ’’modifizierte Kaufpreisforderung" dar, weshalb es inkonsequent sei, die Verjährung seinrede anders zu behandeln als die übrigen - zugelassenen - Einwendungen aus dem Kaufvertrag (Palandt/Putzo, BGB, 32. Aufl., Anh. zu § 6 AbzG Anm. 4 d, aa; aA LG Wuppertal BB 1971, 239; Ostler/Weidner aaO § 6 Anm. 159 a). Diese Folgerung kann indes aus den von der Rechtsprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätzen nicht hergeleitet werden. Diese zielen darauf ab, den Käufer gegen die Rechtsnachteile zu sichern,
die er durch die Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Ratenzahlungsgeschäfts erleidet, nämlich die nicht vom Kaufrecht erfaßte Darlehensforderung tilgen zu müssen, ohne Einwendungen aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages erheben zu können (Esser aaO S. 92). Die rechtliche Natur der Forderung auf Darlehensrückzahlung als eines von der Kaufpreisforderung zu unterscheidenden selbständigen Anspruchs (vgl. BGHZ 47, 233, 237) kann unter Berufung auf diesen Schutzzweck mit Wirkung für die verjährungsrechtliche Behandlung des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 195 BGB) nicht in Frage gestellt werden, da es insoweit nicht darum geht,daß der Käufer das Darlehen zurückerstatten muß, ohne in den Genuß der ihm vom Verkäufer zu gewährenden Gegenleistung gekommen zu sein.
Auch der mit § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verfolgte Zweck, bei "Geschäften des täglichen Verkehrs" den Schuldner und namentlich dessen Erben vor der Gefahr zu schützen, nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen zu werden,die voraussichtlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist (Motive I S. 297/298; vgl. Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl.,
§ 196 Rdnr. 1), erlaubt eine Ausdehnung der Vorschrift auf den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht. Das Abzahlungsgeschäft gibt heute nicht mehr nur wirtschaftlich schwachen Käufern die Möglichkeit,
L
sich den notwendigen Hausrat zu verschaffen; es wird von einem größeren Personenkreis im Vorgriff auf künftiges Einkommen vielfach zu dem Kauf von Luxusgütern oder Gegenständen des gehobenen Bedarfs verwendet, was nicht nur einen höheren Finanzierungsbedarf erzeugt, sondern oft auch zu längerfristiger Verschuldung mit entsprechendem Tilgungsplan führt. Bei der hier gebotenen generellen Betrachtung können für diesen Sachverhalt die vom Gesetz verfolgten "rechtspolizeilichen" Gründe (BGB-RGRK, 11. Aufl., § 196 Anm. 1) nicht in einem solchen Umfang Geltung beanspruchen, daß eine Gesetzeskorrektur durch den Richter unabweisbar wäre.
4. Es bedarf der Klärung, ob der Beklagte seinerzeit nur einen Teil der gekauften Gegenstände erhalten hat und ob die Klägerin auch diese Stücke wieder an sich genommen hat. Soweit es darauf ankommt, ob der Beklagte seine Darstellung beweisen oder die der Klägerin entkräften kann, wird zu prüfen sein, ob eine etwaige Beweisnot die Folge des langen Zögerns der Klägerin in der Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ist. Ist dies der Fall und durfte der Beklagte dieses Verhalten dahin deuten, die Klägerin wolle wegen seiner die Erfüllung des Kaufvertrages betreffenden Einwendungen von der Geltendmachung des ihr abgetretenen Anspruchs absehen, so kann es der Klägerin durch § 242 BGB verwehrt sein, aus einem solchen Verhalten in diesem Rechtsstreit Vorteile zu ziehen.
III.
Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Meyer
Gähtgens
Kreft
Dr. Krohn
Dr. Beyer