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BGH · III ZR 209/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 209/64

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom *2o Januar '967 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Dr«, Arndt 9 Dr«, Beyer 9 Gähtgens, Keßler und Dr«, Reinhardt für Recht erkannt: Sie sind der Ansicht, daß die Peststellungsklage mangels eines Peststellungsinteresses unzulässig und die Klägerin nicht befugt sein Leistung an Klaus zu verlangen« Im übrigen stellen sie die behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers sowie Formfehler bei Abfassung des Testaments in Abrede und haben vorgetragen? Das Landgericht hat angenommen, daß der Erblasser bei Errichtung des Testaments geschäftsunfähig gewesen sei und den Klageanträgen stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin noch zusätzlich vorgetragen, daß sie mit Zustimmung ihres Neffen Klaus Kmi^ klage, und hat zu dem Beweise hierfür eine Prozeßvollmacht vom 27o Mai 'f964 vorgelegt« die Klaus K^|^p dem Prozeßbevollraächtigten der Klägerin für den Fall erteilt hatte, daß seine Teilnahme am Rechtsstreit erforderlich sei. Im Laufe des Revisionsrechtszuges haben die Beklagten Elisabeth und Wilhelm dem Rechtsanwalt und Notar Wilhelm G-flHIB in den Streit verkündeto Die Zustellung dieser Streitverkündung ist am 29o Mai *?965 erfolgt, jedoch ist der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht beigetreten« Da die Beklagte Elisabeth während des Revisionsrechtszuges verstorben ist und ihre Erben noch nicht benannt werden konnten, ist das Verfahren« soweit es gegen sie gerichtet ist, abgetrennt wordene Mit der Revision verfolgt der Beklagte Wilhelm Hf seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«, *r o) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Klägerin auch insoweit bejaht* als sie Leistung an ihren Neffen Klaus K^HK begehrt« und die hiergegen erhobene Rüge der Revision bleibt erfolglos« Palls nämlich das zweite Testament des Erblassers vom 5o Oktober *959 nichtig ist«, stehen die Klägerin und ihr Neffe, wovon auch die Revision ausgeht, in einer Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 74* ff BG-B, da ihnen ihr Forderungs-recht aus dem Vermächtnis gemeinschaftlich zusteht« Es mag auch sein, daß es sich hier um eine unteilbare Forderung handelt, die Klägerin und ihr Neffe folglich notwendige Streitgenossen sind und grundsätzlich nur gemeinschaftlich klagen könnent. gemeinschaftlichen Handelns erfüllt mit der Folge, daß das, was die Klägerin erstreitet, auch ihrem Neffen Klaus K^H^ zugute kommto Ihre Sachbefugnis ist daher zu bejahen, ohne daß es eines Beitritts des Neffen als Streitgenossen bedurfte* auch ergibt sich sonst nicht aus ihr, daß der Notar den Erblasser etwa für schreibunfähig gehalten und nur die Eormvorschrift des § 2242 Abs» 3 BOB außer acht gelassen hat* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann der Umstand-, daß der Notar die Überzeugung von einer Spreche und Sehbehinderung des Erblassers gewonnen hatte, hierfür nicht ausreichen» Es ist daher davon auszugehen, daß der testierfähige Erblasser auch schreiben konnte, also die Rechtsgültigkeit des Testaments seine Unterschrift zur Voraussetzung hatte» der einmalig ist« entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterzeichnung eines Namens dar-stellte Nur damit ist auch der Zweck des Gesetzes erreicht, daß die Unterschrift erkennbar von dem Erblasser geleistet wirdo Dieser Rechtsprechung folgt das Berufungsgericht und kommt bei Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, daß hier eine Unterschrift nicht vorliego- Es führt hierzu aus: Das Gebilde9 dao der Erblasser zustande gebracht habe«, bestehe aus einer gekritzelten Linie«, die jeglicher charakteristischer Merkmale entbehre und deren Entstehung aus dem Namenszug des Erblassers nicht einmal andeutungsweise herauszulesen seio Es handele sich um einen bloßen Schnörkel0 An dieser Beurteilung ändere nichts, daß der Erblasser sehr schwach gewesen sei, im Bett gelegen habe, aufgestützt worden sei, seine Brille nicht gehabt5 mit fremder Feder geschrieben, und daß die Ehefrau des Zweitbeklagten seinen Arm oder seine Hand gestützt habe« Auch unter diesen Umständen sei eine Unterzeichnung erforderlich9 die das von der Recht-sprechung geforderte Mindestmaß an Ähnlichkeit und Erkennbarkeit aufv/eisoo Wenn die Leistung einer solchen Unterschrift infolgo von Behinderungen nicht möglich sei* müsse der Notar nach § 2242 Abso 3 BGB verfahrene daß der Erblasser seinen Namen nicht schreiben könne * Daß aber das Berufungsgericht die von ihm vermutete Schreibunfähigkeit des Erblassers - eine Vermutung? Dieser Formfehler allein hat schon gemäß den §§ 2232, 2242 Abs, A Satz 4, 125 BGB die Nichtigkeit des Testamentes zur Folge und trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, sodaß es keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Formfehler und die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf.Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Teil -
III ZR 209/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Januar 1967 Sehorras
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kiesbaggereibesitzers Wilhelm
 Krs,
Beklagten und Revisionsklägers *
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pro
 gegen
die Zahnärztin Dr< S|
Gr er da R Istraße fl
 geb,
Klägerin und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
•• o
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom *2o Januar '967 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Dr«, Arndt 9 Dr«, Beyer 9 Gähtgens, Keßler und Dr«, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Wilhelm Herkenrath gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28= Oktober 1964 wird zurückgewiesen«,
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 11o Oktober 1959 verstorbene Kiesbaggereibesitzer Wilhelm	- im folgenden Erblasser genannt -
war zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks in das im Grundbuch von	Bd«, ^^Bl» 0/^ eingetragen
 ist« Br hatte den Anteil von seiner Schwester Elisabeth K^m^P geerbt P die noch als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist«,
Am 22o September 1952 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges Testament« in dem er - wie die Beteiligten es auslegen ~ den Beklagten Yiilhelm	zu dem	Erben
 einsetzte und mehrere Vermächtnisse verfügte „ Den bezeich-neten Grundstücksanteil vermachte er seiner Schwägerin Brau Dr«, Johann	oder deren Erben„ Frau Dr«,	ist
 im Jahre 1959 vor dem Erblasser verstorbene Ihre Erben sind
 die Klägerin und deren Neffe Klaus Kl
i/Z.
- 3
Am 5o Oktober ^959 errichtete der Erblasser in seiner
 Wohnung in
 vor Notar Gr
 aus D
ein Testament, in dem er den Grundstücksanteil in Abweichung von dem früheren Testament der Beklagten Elisabeth H
die Gültigkeit dieses Testamentes geht der Streit der Par-teienc
 Die Klägerin hat vorgetragen: Der Erblasser habe am 5o Oktober 1959 weder sprechen noch schreiben können0 Der Notar habe sich nicht mit ihm, sondern nur mit der als sogenannte Vertrauensperson zugezogenen Lydia verständigt, der Mutter der Beklagten Elisabeth Diese habe dem Erblasser bei der Unterschrift auch die Hand geführt«, Dem Erblasser habe zu dieser Zeit die Fähigkeit gefehlt, die Bedeutung eines Testamentes einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln* Im übrigen sei das Testament auch wegen Formmangels nichtig* Es enthalte weder eine ordnungsgemäße Unterschrift des Erblassers noch habe dieser eine mündliche Erklärung abgegeben oder die Niederschrift genehmigt, noch beurkunde die Niederschrift die Erklärung des Erblassers»
Die Klägerin hat beantragt:
* o) Gegenüber der Beklagten Elisabeth
 festzustellen, daß das von dem verstorbenen Kiesbaggereibesitzer Wilhelm KflHpaus
 Kreis	Oktober	*959 vor
 dem Notar Wilhj^LmCxBBHPin
 gern« UR Nr» ^P^59 errichtete Testament nichtig 1 st o
2.) Den Beklagten 7/ilhelm	zu	verurteilen,
 die Auflassung der im Grundbuch von K^BB^Bdo
 auf den Namen der dSlisabetlTlG^^J^ zu eingetragenen Grundstückshälfte an die Klägerin sowie den Medizinstudenten Klaus in	zu erklären und deren Eintragung als
 Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen„
der Tochter des Beklagten Wilhelm H
vermachte» Um
f-
~ 4 _
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten«,
Sie sind der Ansicht, daß die Peststellungsklage mangels eines Peststellungsinteresses unzulässig und die Klägerin nicht befugt sein Leistung an Klaus zu verlangen« Im übrigen stellen sie die behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers sowie Formfehler bei Abfassung des Testaments in Abrede und haben vorgetragen? das Testament habe einem schon lange gehegten Wunsch des Erblassers entsprochen«
Das Landgericht hat angenommen, daß der Erblasser bei Errichtung des Testaments geschäftsunfähig gewesen sei und den Klageanträgen stattgegeben. Es hat dabei jedoch die Verurteilung des Beklagten Wilhelm Herkenrath dahin gefaßt; daß dieser verurteilt wird; die Auflassung des auf den Namen Elisabeth	eingetragenen	Hälftean-
teils an dem im Grundbuch von KflHHV^dc ^^Bl« eingetragenen Grundstück dergestalt zu erklären; daß dieser zu gleichen Anteilen an die Klägerin und den Medizinstudenten Klaus K|^M in üWKtKKEKB übergehen soll«
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin noch zusätzlich vorgetragen, daß sie mit Zustimmung ihres Neffen Klaus Kmi^ klage, und hat zu dem Beweise hierfür eine Prozeßvollmacht vom 27o Mai 'f964 vorgelegt« die Klaus K^|^p dem Prozeßbevollraächtigten der Klägerin für den Fall erteilt hatte, daß seine Teilnahme am Rechtsstreit erforderlich sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
 
Im Laufe des Revisionsrechtszuges haben die Beklagten Elisabeth	und Wilhelm	dem	Rechtsanwalt und Notar Wilhelm G-flHIB in	den
 Streit verkündeto Die Zustellung dieser Streitverkündung ist am 29o Mai *?965 erfolgt, jedoch ist der Streitverkündete dem Rechtsstreit nicht beigetreten«
Da die Beklagte Elisabeth	während	des
 Revisionsrechtszuges verstorben ist und ihre Erben noch nicht benannt werden konnten, ist das Verfahren« soweit es gegen sie gerichtet ist, abgetrennt wordene
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte Wilhelm Hf seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«,
Entscheidungsgründe:
*r o) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Klägerin auch insoweit bejaht* als sie Leistung an ihren Neffen Klaus K^HK begehrt« und die hiergegen erhobene Rüge der Revision bleibt erfolglos«
Palls nämlich das zweite Testament des Erblassers vom 5o Oktober *959 nichtig ist«, stehen die Klägerin und ihr Neffe, wovon auch die Revision ausgeht, in einer Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 74* ff BG-B, da ihnen ihr Forderungs-recht aus dem Vermächtnis gemeinschaftlich zusteht« Es mag auch sein, daß es sich hier um eine unteilbare Forderung handelt, die Klägerin und ihr Neffe folglich notwendige Streitgenossen sind und grundsätzlich nur gemeinschaftlich klagen könnent. Die Revision übersieht jedoch, daß hier« wie das Berufungsgericht feststellt« Klaus	^rozeß”
führung zugestiramt hat«, Damit ist die Voraussetzung des
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gemeinschaftlichen Handelns erfüllt mit der Folge, daß das, was die Klägerin erstreitet, auch ihrem Neffen Klaus K^H^ zugute kommto Ihre Sachbefugnis ist daher zu bejahen, ohne daß es eines Beitritts des Neffen als Streitgenossen bedurfte*
Fehl geht der Hinweis der Revision auf § 744 Abs» 2 BOB, den sie für nicht anwendbar hält* Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (RU .360, 269;	298;	BOHZ
"8‘/<384^ würde diese Vorschrift sogar dazu führen, daß der Klägerin eine Sachbefugnis selbst dann zuzusprechen gev/esen wäre, wenn nicht die Zustimmung ihres Neffen vorläge oder er gar der Prozeßführung widerspräche*
2o) Während das Landgericht das Testament vom 5® Oktober J959 wegen Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne von § 2229 Abs* 4 BOB bei Errichtung des Testaments für ungültig angesehen hat, läßt das Berufungsgericht die Testierfähigkoit des Erblassers bei Errichtung des Testamentes dahingestellt, hält indes das Testament vom 5® Oktober 1959 wegen verschiedener Formfehler für nichtig, darunter wegon fehlender Unterschrift des Erblassers*
Nach den §§ 2232, 2242 Abs* ' Satz Ä BOB ist für die Rechtsgültigkeit eines öffentlichen Testaments, wie es hier vorliegt, unter anderem zwingende Voraussetzung die eigenhändige Unterschrift des Erblassers* Kann der Erblasser nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, so kann die Unterschrift des Erblassers nur durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Testamentsniederschrift ersetzt werden (§ 2242 Abse 3 BOBU Eine solche Feststellung ist hier in der Testaraentsniederschrift nicht enthalten., auch ergibt sich sonst nicht aus ihr, daß der Notar den Erblasser etwa für schreibunfähig gehalten und
 nur die Eormvorschrift des § 2242 Abs» 3 BOB außer acht gelassen hat* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann der Umstand-, daß der Notar die Überzeugung von einer Spreche und Sehbehinderung des Erblassers gewonnen hatte, hierfür nicht ausreichen» Es ist daher davon auszugehen, daß der testierfähige Erblasser auch schreiben konnte, also die Rechtsgültigkeit des Testaments seine Unterschrift zur Voraussetzung hatte»
Bas Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausführung der Unterschrift» Eine Auslegung kann sich daher nur aus Sprachgebrauch und Gesetzeszweck ergeben» Dies führt nach ständiger Rechtsprechung (OLG Büsseldorf, NJW "956, 923; BGHSt *2, 3*7; BGH MBR "960, 396> zu Mindestanforderungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind» Hierbei kann nicht der Wille des Unterschreibenden, das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten zu lassen, genügen» Im Hinblick auf die Sicherheit im Rechtsverkehr kommt es vielmehr auf das Äußere, sich dem Beschauer bietende Schriftbild an» Ber Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift» Eine Lesbarkeit wird allerdings nicht verlangt, zu demal dies kein sicheres Unterscheidungsmerkmal wäre, da das Urteil über die Lesbarkeit je nach der Person des Beurteilenden unterschiedlich ausfallen kann» Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen bleiben daher unschädlich» Ber Mangel darf indes nicht so weit gehen, daß der "Schriftzug” nicht mehr als ein solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben auch nicht mehr andeutungsv/eise zu erkennen ist»
Es muß zu demindest ein Maß an Ähnlichkeit mit dieser Schrift in dem Sinne erhalten geblieben sein, daß ein Britter, der den Namen des Unterschreibenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterschreibende also erkennbar bleibt» Ausreichend, aber auch erforderlich
I
 
ist mithin ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug? der einmalig ist« entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterzeichnung eines Namens dar-stellte Nur damit ist auch der Zweck des Gesetzes erreicht, daß die Unterschrift erkennbar von dem Erblasser geleistet wirdo
 Dieser Rechtsprechung folgt das Berufungsgericht und kommt bei Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, daß hier eine Unterschrift nicht vorliego- Es führt hierzu aus: Das Gebilde9 dao der Erblasser zustande gebracht habe«, bestehe aus einer gekritzelten Linie«, die jeglicher charakteristischer Merkmale entbehre und deren Entstehung aus dem Namenszug des Erblassers nicht einmal andeutungsweise herauszulesen seio Es handele sich um einen bloßen Schnörkel0 An dieser Beurteilung ändere nichts, daß der Erblasser sehr schwach gewesen sei, im Bett gelegen habe, aufgestützt worden sei, seine Brille nicht gehabt5 mit fremder Feder geschrieben, und daß die Ehefrau des Zweitbeklagten seinen Arm oder seine Hand gestützt habe« Auch unter diesen Umständen sei eine Unterzeichnung erforderlich9 die das von der Recht-sprechung geforderte Mindestmaß an Ähnlichkeit und Erkennbarkeit aufv/eisoo Wenn die Leistung einer solchen Unterschrift infolgo von Behinderungen nicht möglich sei* müsse der Notar nach § 2242 Abso 3 BGB verfahrene
3o) Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolge
 Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe zwar die Testierfähigkeit des Erblassers unterstellt, sei aber bei der Erörterung der Formfehler praktisch wieder von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen.,
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Die Revision zieht erkennbar diese Schlußfolgerung aus der Ausführung des Berufungsgerichts;, “der Erblasser konnte bei Errichtung des Testaments - aus welchen Gründen auch immer, z0B0 wegen großer körperlicher Schwäche -offenbar seinen Namen nicht schreiben „«„"o Damit hat das Berufungsgericht nicht die Testierfähigkeit des Erblassers verneint» Das Oberlandesgericht hat aus dieser Vermutung' auch nur den Schluß gezogen? daß eine Schreibunfähigkeit des Erblassers den Notar zu einem Vorgehen nach § 2242 Abso 5 BOB hätte veranlassen müssen? trifft dann aber die Feststellung? der Notar sei nicht davon überzeugt gewesen? daß der Erblasser seinen Namen nicht schreiben könne * Daß aber das Berufungsgericht die von ihm vermutete Schreibunfähigkeit des Erblassers - eine Vermutung? die rechtlich ohne jede Bedeutung blieb - etwa einer vermuteten Testier« Unfähigkeit des Erblassers im Sinne des § 2029 Abs„ 4 BOB gleichgesetzt und damit möglicherweise eine solche unterstellt hat? zeigt auch die Revision nicht auf»
Bei den -weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen verkennt die Revision? daß etwaige Mängel einer Unterschrift der Tatrichter gemäß § 286 ZFO nach freier richterlicher Überzeugung zu beurteilen hat0 Dem Revisionsgericht ist daher im Rahmen der erhobenen Rügen eine Prüfung nur dahin möglich? ob der Tatrichter alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen Verfahrensund Auslegungsregeln, gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesotzc verstoßen hat»
Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie ausführt? das ‘'Schriftgebilde” im Testament könne nicht lediglich als bloßer Schnörkel bezeichnet werden? der “Schriftzugu sei zwar zitterig? lasse aber deutlich charakteristische Merkmale und die Entstehung aus dem
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Namenszug erkennen, wobei sie auf einzelne, angeblich erkennbare Buchstaben hinweist, ist hierin nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgerioht verschlossenen neuen Beweiswürdigung zu sehen»
4o) Ohne Rechtsverstoß hat mithin das Berufungsgericht das Fehlen einer Unterschrift des Erblassers unter dem Testament vom 5o Oktober 1959 angenommen. Dieser Formfehler allein hat schon gemäß den §§ 2232, 2242 Abs, A Satz 4, 125 BGB die Nichtigkeit des Testamentes zur Folge und trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, sodaß es keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Formfehler und die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf.
Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten,
 Dr, Arndt
 Dr, Beyer	Gähtgens
 Keßler
 Dr, Reinhardt