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BGH · III ZR 209/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 209/65

Ist durch eine Anordnung des Direktors der Land-v/irtschaftskommer Rheinland auf dem Gebiet her künstlichen Besamung von Rindern zugleich in einen Gewerbebetrieb (hier: private Besamungsstation) enteignungsgleich eingegriffen, so ist die Landwirtschaft skammer jedenfalls auch begünstigt und damit entschädigungspflichtig* "Die künstliche Besamung als bedeutende Züchtungsmaßnahme kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn die Erstellung einer für die Förderung der Binderzucht notwendigen Anzahl von Vatertieren gesichert ist, und wenn das Metz der Besamungsstationen so weit bleibt, daß eine unwirtschaftliche, die züchterische Leistung gefährdende Konkurrenz vermieden wird* Im Interesse der gesamten Viehzucht wird aus diesem Grunde in dem Bezirk einer Körsteile nur eine Organisation zugelassen, deren Aufgabe es ist, die Besamung im Sinne der nachstehenden Verordnung zu regeln, sei es, daß diese die Besamung selbst durchführt , oder von der Zentralbesamungsstation bezogenen Samen verteilt* Ber Direktor der Beklagten ordnete daraufhin am ?* Dezember 1953 an, daß die künstliche Besamung der Rinder im Kreise Moers ab 1„ Februar 1954 nur noch durch dio Zentral-Bullenstation in Krefeld über die Besamungsgenossenschaft für den Kreis Moers erfolgen solle* Auf mehrere Eingaben, mit denen Landwirte des Kreises Moers sich an das Koramt nit der Bitte wandten, für die Bullen der Besamungsstation Issum die Beckerlaubnis nicht auf den Kreis Geldern zu beschranken, erwiderte der Direktor der Beklagten als Leiter des Köramts am 23* Dezember 1953 Uoao; "Auf Grund der den Bullen des Besamungsvereins 1^^^ erteilten beschränkten Beckerlaubnis verstoßen nunmehr die zwischen dem Besamungsverein 1^^ und den Tierärzten abgeschlossenen Vertrage, soweit diese eine Besamung im Kreise Moers vorsehen, gegen ein gesetzliches Verbot und sind daher nichtig. Nach Übernahme der "Besamungsstation durch die Genossenschaft Geldern sah das KÖramt den Einspruch vom 50o Januar 1954 als gegenstandslos an. Der Direktor der Beklagten wies darauf hin, daß er dem Ehemann der Klägerin weder untersagt habe noch unter- ' sagen werde, eine private Besamungsstation zu betreiben* einen Enteignungsanspruch sah er nicht als gegeben an» August I960 eingereichten Klage wird nunmehr die beklagte Kammer auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung sowie auf Zahlung einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Anspruch genommeno Der Hechtsvorgänger der Klägerin und später die Klägerin haben dazu vorgetragem Die Anordnung vom Kovember/Eezember 1955 sei gesetzwidrig gewesene Ihre Bestimmung, daß für Bullen nur eine auf den Bezirk einer Körstelle beschränkte Beckerlaubnis erteilt werde, sei ebenso willkürlich erfolgt wie die Anordnung, daß im Bezirk einer Körsteile nur eine Besamungsorganisation - unter Ausschluß von Privat Stationen - zugelassen werdeo Die gesetzwidrige Anordnung habe zu dem Ziel gehabt, den Ehemann der Klägerin zur Aufgabe seiner privaten Besamungsstation zu zwingen, um das ländliche Genossenschaftswesen und die Zentralbesamungsstation Krefeld in gesetzwidriger Weise zu fördern«. Die Beklagte habe mit der Anordnung vom hovember/be-zenber 1953 in den eingerichteten Gewex'b©betrieb aber auch enteignungsgleich oder enteignend eingegriffen» Die Anordnung, daß in Zukunft nur noch einer Besamungsorganisation je Landkreis Leckerlaubnis erteilt werde, und vor allem, daß diese Organisation eine Genossenschaft oder ein eingetragener Verein sein müsse, habe sich für br»F^M| als Verbot dargeotellt, seine Besamungsstation weiter als Privatmann zu betreiben* Er habe damit rechnen müssen, daß die Besamungsgenossenschaft Geldern auf Grund jener Anordnung in Zukunft die alleinige Leckerlaubnis erhalten werde» Weiter habe die Beklagte durch ihre Anordnung, daß br» iQ Gegensatz zur früheren Regelung und Übung zukünftig nur noch einen Landkreis beliefern dürfe, in dessen bis dahin erworbenen Besitzstand eingegriffen» Lie Maßnahmen der Beklagten insgesamt müßten so angesehen werden, als ob die Beklagte dem Ehemann der Klägerin den Betrieb seiner privaten Besamungsstation ausdrücklich verboten hätte» Lamit sei ihm zugunsten der Beklagten ein Senderopfer auferlegt worden* Begünstigt sei die Beklagte deshalb, weil sie - wenn auch ohne gesetzliche Ermächtigung - versucht habe, ihre nach dem uandesgesotz Uber die Errichtung der Landwirtschafstkammern übertragenen Aufgaben der Förderung der Pierzucht zu erfüllen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie ist der Ansicht, daß sie weder für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch noch für einen Lnteignungsentschädi-gungsanspruch die richtige Beklagte sei, sowie daß die Klägerin zu dem Geltendmachen der Klageansprüche nicht befugt sei, weil Träger der Besamungsstation ein nicht rechtsfähiger Verein gewesen sei« Sie stellt auch in Abrede, daß sie amtspflichtwidrig gehandelt oder enteignend in den Gewerbebetrieb der Besamungsstation Issum eingegriffen habe; ferner daß die laßnahmen des Köramtes ursächlich für den behaupteten Schaden gewesen seien, und erhebt schließlich gegenüber dem Amtshaftungsanspruch die 1inrede der Verwahrung« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, nicht aber als Anspruch aus Amtspf licht Verletzung, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Die Beklagte habe mit ihrer Anordnung vom Movember/be~ zember 1953 in den Gewerbebetrieb des Rechtsvorgängers der Klägerin insoweit enteignungsgleich eingegriffen* als in dieser Anordnung die Zulassung von Besamungsstationen geregelt und zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß künftig für den Bezirk der Körstelle Geldern nur noch eine Besamungs* organisation unter Ausschlußprivater BesamunEsstatIonen zugelassen werdeo Zu einer solchen generellen Zulassungsregelung sei Jedenfalls der Direktor der Beklagten als isndesbeauftragt or im mittleren Behördenbereich nicht befugt gewesen, sondern - wenn überhaupt solche Zulassungsvorausset zungen rechtlich möglich seien - höchstens die oberste Landesbehörde, so daß sich hieraus auch die Bochtswidrigkeit der Anordnung des Direktors der Beklagten vom Kovember/l)ezember 1955 ergebe« Lieaos rechtswidrige hoheitliche Handeln habe auch in einen Vermögens— wert des Hechtsvorgängers der Klägerin schädigend eingegriffen* Denn trotz der im Jahre 1952 erfolgten rein formellen 0 Umwand lung” der von Br begründeten privaten Besamungsstation 1^^ in einen "Besamungs-verein" sei Dr<> tatsächlich weiterhin Inhaber dieses Gewerbebetriebes geblieben« Auch besitze schon nach der Lebenserfahrung ein Geschäftsunternehmen, dessen Betrieb eingestellt werden müsse, in der Eegel fortan nicht mehr den Wert, den er vor Bekanntwerden der zwangsweisen künftigen Betriebseinstellung gehabt habe; jedenfalls bestünden hier so viel Anhaltspunkte (Höhe der früheren Umsätze und Gewinne der Besamungsstation 9 Das Berufungsgericht stellt in einer eingehenden Beweiswürdigung weiter fest, daß der gekennzeichnete Kingriff der Beklagten auch für den Schaden ursächlich, zu demindest in entscheidendem Maße mitursachlich gewesen sei* Bq vertritt schließlich die Ansicht, daß die Beklagte auch die nach Enteignungsgrundsätzen begünstigte und damit entschädigungspflichtige Körperschaft, sei» gründete private Besamungsstation zwar ab 1952 im Geschäftsverkehr nach außen als "Besamungsverein" aufgetreten, Br» ist aber nach wie vor Eigentümer der wesentlichen Betriebsmittel und -einriehtungen der Besamungsstation geblieben» Lie Station sei auch tatsächlich wie bisher von Lr» in eigener und alleiniger Verantwortung weitergeführt worden, und ihm allein seien auch praktisch sämtliche Erträge des "Vereins" zugef Lossen, für die im übrigen er allein auch die Gewerbesteuer habe zahlen müssen» Lies wird vor allem gestützt durch die von der Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 27» Juli 1961 vorgelegten Verträge betreffend die “Besamungsstation ~ Besamungsverein“, insbesondere durch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 11»Kovember 1961 ber 1953 betreffend die Heuregelung der Zulassung von Besamungsstellen enthielte die Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen die private Besamungsstation I| und unter dem Druck dieser Androhungen habe Br den Betrieb an die neue 3esamungogenossenschaft Geldern verkauft, was dem einen enteignenden Eingriff charakterisierenden hoheitlichen Abnötigen eines Sonderopfers gleichsteheo Biese Revisionsangriffe bleiben ebenfalls ohne Erf Insoweit hat das Berufungsgericht aus dem objektiven Er kl ä run gsvv er t der Anordnung, aus dem inhaltlichen Zu-sarmenhang der getroffenen Regelung Uber die Zulassung von Besamungsorganisationen sowie aus den späteren eigenen Erklärungen der Beklagten in den beiden Verwalt ungsgerichtsverfahren 4 x 280/54 und 4 X 711/59 BVG Köln gefolgert, daß die Anordnung vom Eovember/Be-zember 1953 erkennbar darauf abgezielt habe, Privatstationen von der künstlichen Besamung auszuschließen» "mit der Bitte um Beachtung'1 sei ersichtlich, daß diese .Anordnung nicht nur als interne Verwaltungsanv/eisung, sondern ganz allgemein und damit auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin habe gelten sollen0 Das zeigt keinen Hechtsfehler• Insbesondere ist vom Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision weder der objektive Erklärungswert der Anordnung verkannt, noch wesentlicher Streitstoff übergangen, noch sind die Gesamtumstände des Falles nicht berücksichtigt» Darauf, ob die Abschrift der Anordnung "zur Beachtung" formell an den "Besamungsverein" und nicht an Dr0 Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Anordnung, daß künftig nur einer Organisation, und zwar lediglich eingetragenen Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen, die Deckerlaubnis für die künstliche Besamung erteilt werde, die noch dazu Br* ausdrücklich "zur Beachtung" zugeleitet wurde, konnte von diesem bei objektiver Beurteilung der Sachlage in der Tat nicht angenommen werden, er würde auch in Zukunft mit Sicherheit wie bisher die Deckerlaubnis für die Bullen seiner station erhalten, eben weil weder eine Genossenschaft noch ein eingetragener Verein als Rechtsträger für seine Station vorhanden war. Demgegenüber spielten die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, daß die Besamungsstation Issum im übrigen den gestellten Anforderungen genügte und für sie eine Deckerlaubnis bis zu dem Bö. Die Verwertung der späteren Erklärungen der Beklagten in den genannten Verwaltungsgeriehtsprozessen - mit denen von der Beklagten oder ihrem Direktor ganz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß es Sinn der Anordnung vom Rovember/Bezember 1953 gewesen sei, die Deckerlaubnis für private Besamungsunternehmen zu verweigern, um die künstliche Besamung aus dem Bereich des freien privat-geschäftlichen Wettbewerbs hei'auszunehmen - ist nicht, wie die Revision glaubt, unzulässig, weil jenen Prozessen ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag«-Gerade im Hinblick darauf, daß stets die gesamten übrigen Umstände mit zu berücksichtigen sind, ist die Verwertung dieser an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen der Beklagten durch das öberlandesgerichi durchaus sachgerecht 0 Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht den letzten,somit zeitlich wesentlich späteren Erklärungen der Beklagten zu diesem Punkt sowohl in dem . jetzigen Hecht cotreit als auch in den Verwaltungagerichts-verfahren 4 K 711/59 LVG Köln eine entscheidende Bedeutung nicht zugemesseno Es kommt ferner hinzu, daß schon die Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Horsten zu dem Tierzuchtgesetz vom 7«Juli 1949 unter Hr. 2 bestimmten: ’’Für die Meugründung von Besamungsstationen soll als Grundsatz gelten, daß Träger von Besamungsstationen nur bäuerliche Genossenschaften oder Vereine sein können"„ Das erstrebte Ziel der Beklagten, nämlich die künftige Ausschaltung privater Besamungs-ctationen, lag also letztlich durchaus im Sinne dieser mini steril len Richtlinien, wie dies auch in anderen'' Bundesländern geschehen ist, z0B0 in Bayern durch die vom zuständiger* Ministerium erlassene Erste Besamungsverordnung vom 15o Dezember 1952, in der in § 2 Ziff» 1 b Aboo 2 1st somit unbedenklich davon auszugehen, daß dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten in dienstlicher Eorci eröffnet v/orden ist, künftig würden private Besamung*; Stationen von der künstlichen Besamung ausgeschlossen oder es sei mit Beckerlaubnissen für seine private Etation auf die Bauer nicht mehr zu rechnen, so liegt in der Tat ein hoheitliches Handeln der Beklagten vor, das dem betroffenen Ehemann der Klägerin gegenüber, selbst v/enn dieser unter dem Bruck dieser Androhung durch eigenen Verkauf des mit der Stillegung bedrohten Betriebes selbst tätig geworden ist, wie ein enteignender Eingriff zu werten ist (vgl. c) Die tatrichterliche Würdigung des Ob erla nd e sge r i c h die Anordnung der Beklagten vom Hovember/Bezember 1953, daß private Besamungsstationen künftig nicht mehr betrieben werden dürften, sei für den Entschluß des Ehemannes der Klägerin, seine Besamungsstation an die neu gegründete Genossenschaft zu verkaufen, zu demindest mitursächlich gewesen, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfchlor0 2war erhebt die Revision eine Rüge nach § 286 EFö, das Berufungsgericht habe wesentlichen Streitstoff übersehen, mit folgender Begründung: Von der Klägerin selbst sei vorgetragen worden, der Rheinische Verband für Tieflandrinderzucht habe die Initiative ergriffen, die künstliche Besamung genossenschaftlich zu organisieren, und 3 und 8 ff) selbst vorgetragenen Umstände schließen jedoch nicht zwingend aus, daß - wie das Berufungsgericht vor allem in Würdigung des Sachvor-trages des Ehemannes der Klägerin zu seinen Lebzeiten gegenüber Verwaltungsstellen und dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit einigen Zeugenaussagen angenommen hat -letztlich die Anordnung vom Kovember/Dezember 1953 zu demindest entscheidend mitursächlich war für den Verkauf der Besamungsstation durch den Ehemann der Klägerin am 9» Februar 1954 an die Genossenschaft« Bei dieser Sachlage ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Hechtsfehler des Gberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität nicht ersichtlich« Die Aussagen der vom Oberlandesgericht selbst vernommenen Zeugen und damit auch die von der Revision angezogene Bekundung des Zeugen hat das Berufungs- 1953 habe der Erfüllung dieser "Spezialfunktion" gedient, so daß die Beklagte - unbeschadet einer etwaigen Entschädigungspflicht des Landes - auch die nach Enteignungs-grundeätzen Begünstigte und damit entsehädigungspfliehtig ceio Das greift die Revision mit der Erwägung an: Da die Beklagte nicht Träger "der" (im Sinne der gesamten) tierzücht eriechen Belange sei und ihr insbesondere nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Tierzucht gesetzlich übertragen worden sei, könne sie auch nicht als Vermögensträger mit einer "Spezialfunktion" im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werdene Das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen: Horlacher aaü So 12) und in seinem § 11 die grundsätzliche Weitergeltung der L Verordnung zur Förderung der Tierzucht' vom 26« Mai 1936 aussprach sowie in seinem § 2 die jeweilige oberste Landesbehörde für Landwirtschaft ermächtigte, die für die Körung; zuständigen Stellen zu bestimmen und das Verfahren zu regeln9 fand diese Entwicklung in der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes im Lande Hordrhein-Westfalen vom 29*Juli I960 (GVB1 Bo 308) ihren Abschlüße Hach dieser Verordnung ist obere Körbehörde der Direktor der jeweiligen Landwirt-cchaftskammer als °Lanöesbeauftragt er”, der in dieser Eigenschaft die Bezeichnung "Köramt” führt * Es kann nun offen bleiben, ob hiernach das Körwesen im engeren Sinne als reine Staatsaufgabe anzusehen ist, das dem Direktor der Landwirtschaftskammer zur Durchführung vom Land und zur Wahrnehmung dieser Aufgabe für dieses übertragen worden ist, oder ob entsprechend der früheren für die "Landesbauerncchaft” geltenden Regelung der Direktor der Landwirtschaftskammer als deren Vertreter oder Repräsentant jedenfalls grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung diese hoheitliche Aufgabe wahrnimmt mit der Folge, daß je nach Beurteilung dieser Frage eich auch verschiedene "Begünstigte” ■Land oder Land- Errichtung der Landwirtschaftskammer im Lande Dorörhein-Vestfalen vom 11, Februar 1949 (GYBl S« 53) als spezielle Aufgabe der Landwirtschaftskammer gesetzlich bestimmt worden ist«, Jedenfalls liegt insoweit hier eine solche Verzahnung der offentliehen Organisation und der Öffentlichen Aufgaben vor, daß mit der maßgeblichen Anordnung de3 Direktors der Beklagten über die künftige Gestaltung der künstlichen Besamung vom Kovember/Bezefober 1953 Interessen und Aufgaben sowohl des Landes als auch in besonders starkem Maße der beklagten Landwirt schafts-kammer gefördert werden sollten, so daß die "Begünstigung" der einen oder anderen Stelle nicht eindeuti trennbar ist» Leshalb'gilt nach den eingangs dargeleg an Grundsätzen, daß hier die beklagte Landwirtschafttshammer zu demindest auch die "begünstigte" und damit entschädigungspflichtige Körperschaft ist. e) Vergeblich wendet sich schließlich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift des § 254 BGB komme hier nicht zur Anwendung, weil Lr0R^^|^ sich zu dem Verkauf seiner Besamungsstation erst entschlossen habe, nachdem seine Bemühungen (sowohl bei der Beklagten selbst als auch im Ministerium) zur Änderung der Anordnung sich als vergeblich herausgestellt hätten. Erl. zu § 10) o Einer Entscheidung der Präge, ob eine solche Regelung (Ausschluß privater Besamungsstationen) mit dem Grundgesetz oder sonstigen Gesetzen überhaupt vereinbar ist und vor allem noch durch die Ermächtigung in § 10 des Tierzuchtgesetzes vom 7» Juli 1949 (WiGBl S. Frei von Rechtsbedenken ist schließlich auch, soweit das Oberlandesgericht die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens der Klägerin bejaht hat» Jedoch sei hierzu im Interesse der Klarstellung bemerkt, daß die Klägerin nicht etwa berechtigt ist, als Enteignungsentschädigung den seit dem Verkauf der Besamungsstation laufend entgangenen Gewinn zu verlangen« Vielmehr ist, da im Falle einer endgültigen Entziehung eines Gewerbebetriebes grundsätzlich auch nur in die Substanz dieses Vermögenswertes eingegriffen worden ist, lediglich dessen objektiver substanzwert zu ersetzen, und zwar hier abzüglich des Erlöses, den Er« durch seinen eigenen Verkauf erzielt hat0

Zitierte Normen: § 54 BGB
privatBrBulleBesamungsstationKlägerinBesamungAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
GG Art» 14 Cf, Fb.
Geuo ubex* die Errichtung der Landwirtschaf-tskastrier im Lande Ilordrhein-Westialen v. 110 Februar 1949, GVB1 53» i 2 Ziff. 1 a und $ '5
Ist durch eine Anordnung des Direktors der Land-v/irtschaftskommer Rheinland auf dem Gebiet her künstlichen Besamung von Rindern zugleich in einen Gewerbebetrieb (hier: private Besamungsstation) enteignungsgleich eingegriffen, so ist die Landwirtschaft skammer jedenfalls auch begünstigt und damit entschädigungspflichtig*
BGH,ÜrtoVo Bo Mürz
III ZR 209/65
OLG Düsseldorf LC Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
H
IM NAMEN DES VOLKES
III ZK 209/63	URTEIL
Verkündet am
8c März 1965 Scheibl, Justizober selcretär
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der	Geschäftsstelle

sch a £ t
F,	A110
furch ihren Präsidenten,
3 k a m m e r ]	_
1, gesetzlich vertreten'
- ProzeiBbevoilmächtigter:
Beklagte und Revisionoklägerin,
 Rechtsanwalt
die Witwe
 Kreis G
geb
 Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des nundesgericntshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8„ März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten l)r. Pagendarm sowie der Sundesrichter Sr. .Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Br* Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivil Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17* Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno
 Von Rechts wegen ■Tatbestand:
Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits am 8* Februar I96I verstorbenen
 Ehemannes, des Tierarztes Dr
 des ursprünglichen
 Klägers. Gegenstand der Klage ist ein Anspruch auf Schadensersatz oder Enteignungsentschädigung wegen der behaupteten erzwungenen Aufgabe eines Gewerbebetriebes.
Dr. Funkbetrieb seit 1949 in Issum, Kreis Geldern, mit den von ihm gehaltenen Bullen die künstliche Besamung von Rinder Ho Die von ihm als Kunden bedienten viehhalter waren nicht nur im Kreise Geldern, .sondern auch in den benachbarten Gebieten, insbesondere in dem Machbarkreis Moers, ansässige Die Besamung wurde .u.a. von örtlichen Tierärzten vorgenommen, die mit dem Ehemann der Klägerin in vertraglichen Beziehungen standen und den Samen von der Station Issum bezogen. Das Unternehmen trug zunächst die Bezeichnung
»
 
"Besamungsstation ’1^^" «, Im Frühjahr 1952 wurde die "Statio in eine Interessengemeinschaft umgewandelt, die sich "Besamungsstation 1^^ - Besamungsverein" nannte, Br, wurde ihr Geschäftsführer; Bullen und Einrichtung der Station blieben sein Eigentum*
Am 1, September 1953 wurde in Krefeld eine Zentral-Bullenstation gegründet* Mit dem Saaten der dort gehaltenen Bullen wurden die Viehhalter in den Kreisen des Bezirks Mordrhein beliefert, in denen eine Besamungsstation mit eigener Bullenhaltung nicht bestand* Im November/Bezember 19! erließ der Leiter des Köramtes in Bonn, der zugleich Direktor der Beklagten ist, folgende A n o r d n u n g:
"Die künstliche Besamung als bedeutende Züchtungsmaßnahme kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn die Erstellung einer für die Förderung der Binderzucht notwendigen Anzahl von Vatertieren gesichert ist, und wenn das Metz der Besamungsstationen so weit bleibt, daß eine unwirtschaftliche, die züchterische Leistung gefährdende Konkurrenz vermieden wird* Im Interesse der gesamten Viehzucht wird aus diesem Grunde in dem Bezirk einer Körsteile nur eine Organisation zugelassen, deren Aufgabe es ist, die Besamung im Sinne der nachstehenden Verordnung zu regeln, sei es, daß diese die Besamung selbst durchführt , oder von der Zentralbesamungsstation bezogenen Samen verteilt*
Hiermit ordne ich bezüglich der Erteilung der Deckerlaubnis für Bullen, die zur künftlgeh Besamung zugelassen werden, im Einvernehmen mit dem Unterausschuß für künstliche Besamung, dem Ausschuß für Tierzucht , dem Köramt b/Bullen und dem Hauptausschuß der • Landwirtschaftskammer folgendes an;
 
lo) In dem Gebiet einer Körstelle wird die
 Beekerlaubnis für künstliche Besamung nur an Bullen einer Organisation (eingetr <> Verein oder eingetr«, Genossenschaft) erteilte Die Bullen dieser Organisation sind nur zur Besamung von Kühen, deren Halter im Bezirk der Körstelle wohnhaft sind, zu-g e 1 a s s e n * * * o»<, <>
2) - 4)
00000*00
Der Leiter des Köramts;
gezo
 Die Anordnung vmi*de an die Kreisverwartungen als Träger der unteren Körbehörden (Korstellon), an sonstige betroifene odei* interessierte Stellen versandt und in Fachzeitschriften sowie im Amtsblatt der Beklagten unter der Überschrift ''Amtliche Bekanntmachung" veröffentlicht* Hit Anschreiben vom lo. Dezember 1953 erhielt auch der Beoamungsverein Issum eine Abschrift "mit der Bitte um gef1 * Kenntnisnahme und Beachtung"* Bas Anschreiben trug im Briefkopf den Aufdruck "Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter11 und schloß mit der Unterzeichnung "Der Leiter des Köramts: I *V. gez. Br*
Unterdessen hatten Landwirte im Oktober 1953 eine Besamungsgenossenschaft für den Kreis Moers gegründet.,
Ber Direktor der Beklagten ordnete daraufhin am ?* Dezember 1953 an, daß die künstliche Besamung der Rinder im Kreise Moers ab 1„ Februar 1954 nur noch durch dio Zentral-Bullenstation in Krefeld über die Besamungsgenossenschaft für den Kreis Moers erfolgen solle* Auf mehrere Eingaben, mit denen Landwirte des Kreises Moers sich an das Koramt
 
nit der Bitte wandten, für die Bullen der Besamungsstation Issum die Beckerlaubnis nicht auf den Kreis Geldern zu beschranken, erwiderte der Direktor der Beklagten als Leiter des Köramts am 23* Dezember 1953 Uoao;
"Die Beschränkung der Beckerlaubnis auf bestimmte Gebiete und Biere ist zur Erfüllung von Zuchtmaßnahmen und zur Förderung der rheinischen Tierzucht notwendig* Sie ist gern« § 10 Abs» 5 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Tiersuchtgesetz vom 26»5ol936 und 20oll„1939, die noch in Kraft ist, rechtlich zulässig*
Durch die ergangene Regelung wird den landwirtschaftlichen Betrieben im Kreise Moers, insbesondere Ihnen, irgend ein Schaden nicht zugefügt.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Tiere wie bisher besamen zu lassen; nur muß anstelle der Besamungsstation Issum nunmehr die Zentralbesamungsstation in Krefeld in Anspruch genommen werden*"
Eine Abschrift dieses Schreibens sandte der Leiter des Köramts an den "Besamungsverein	mit	dem	Zusatzj .
"Ihnen gegenüber möchte ich noch auf die Strafbe-stimmungen des § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7*7o1949 und § 29, AbSo 1 b der Ersten Durchführungsverordnung vom 26*5»1936 und 20* 11 *1939» die für Kordrhein noch in Kraft ist, hinweisen*"
Am 28* Dezember 1953 wurde die "Rinderbesamungsgenossen-schaft für den Kreis Geldern eGmbH" gegründet, wobei der Ehemann der Klägerin mitwirkte*
LIit Verfügung des Köramtes vom 9. Januar 1954 wurde für die Bullen des Besamungsvereins	eine	neue	Beek-
erlaubnis erteilt. Die Verfügung lautete:
ooooo.ooBie nachstehenden Bullen des Besamungsvereins 1^^ wurden vom Köramt der Landwirt schaftskansmer flir die künstliche Besamung zugelassen.«„.«„ Sic erhalten die Beckerlaubnis für künstliche Besamung für die Zeit vom 1 o2.1954 bis 30*6<»1954» und zwar für die Kühe der Kuhhalter im Bereich der Körsteile des Kreise Geldern,,
00000009*000
Kur die Bullen, die nach dem 30*6„1954 noch zur künstlichen Besamung zugelassen werden sollen, sind die Körbücher und Abstammungsnaehweise unmittelbar nach der Brüh^ahrohauptkörung 1954 mit dem genauen Körergebnis spätestens bis zu dem 15*6.1954 an das Kör-amt einzureichen . „„
Mit Schreiben vom 29* Januar 1954, gerichtet "an den Besamungsverein	z,HB	Br*	,	teilte	der	Leiter
 des Köramtes sodann weiter mit:
"Gegen die Erteilung der beschränkten Beckerlaubnis für die Bullen . „ „ * * ist der Einspruch innerhalb eines Monats bei dem Kammerdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten * „ * „» zulässig«,
Unbeschadet der Einlegung eines Einspruchs wird hiermit die Vollziehung des Verwaltungsaktes - hier Beschränkung der Beckerlaubnis - angeordnet „ o" <>
Am 30^ Januar 1954 erhob der Werder im Aufträge der "Besamungs verein" beim Köramt "H i h s p r Anordnung vom Movember/])ezember 1
Verwaltungsrechterat von station	Besamungs-
u c h" sowonl gegen die 953 als auch gegen den
 
Bescheid vom 9» Januar 1954, soweit die Beckerlaub«is (auf den Kreis Geldern) beschränkt wurde. In der Einspruchssehrif t wird die Auffassung vertreten, daß dem Köramt zu Anordnungen generellen Charakters die gesetzliche Ermächtigung fehle; im Übrigen stelle die Beschränkung der Beckerlaubnis einen unzulässigen Eingriff in einen legal erwoi'benen Besitzstand dar»
Ebenfalls am 30« Januar 1954 wandte sich die "Besamungsgenossenschaft für den Kreis Moers" an die Tierärzte dieses Kreises und Übermittelte ihnen eine Erklärung des Koramtes folgenden Inhalts:
"Auf Grund der den Bullen des Besamungsvereins 1^^^ erteilten beschränkten Beckerlaubnis verstoßen nunmehr die zwischen dem Besamungsverein 1^^ und den Tierärzten abgeschlossenen Vertrage, soweit diese eine Besamung im Kreise Moers vorsehen, gegen ein gesetzliches Verbot und sind daher nichtig. Irgendwelche Schadensersatzansprüche seitens des Besamungsvereins können daher nicht entstehen."
Am ö. Februar 1954 wandte sich Verwaltungsrechtsrat von	im Aufträge des Ehemannes der Klägerin an das
 Bundesverwaltungsgericht in Köln mit dem Antrag, die mit Bescheid vom 29« Januar 1954 angeordnete sofortige Vollziehung der Beschränkung der Beckerlaubnis gemäß § 51 Abs. 2 HE?0 165 auszusetzen (4 L S/54 BVG Köln).
Durch Vertrag vom 9° Februar 1954 übertrug Br.Froning die bis dahin von ihm geleitete Besamungsstation 1^0 gegen eine Abfindung von 45 000 BM auf die Besamungsgenossenschaft des Kreises Geldern. Zugleich wurde er zu dem tierärztlichen Leiter der Genossenschaft bestellt.
Ale Vergütung erhielt er ein Grundgehalt von 600 BM monatlich
 sowie außerdem für jedes besamte Tier eine jährliche Be-samungsgebUhr von 6 JDM und eine Prämie von -,75 DM für jede erfolgreiche Besamung«,
Nach Übernahme der "Besamungsstation	durch die
 Genossenschaft Geldern sah das KÖramt den Einspruch vom 50o Januar 1954 als gegenstandslos an. Bas Verfahren 4 L 8/54 LVG Köln wurde am 5» Mars 1954 eingestellt, nachdem der Ehemann der Klägerin den Aussetzungsantrag für erledigt erklärt hatte„
Die Erteilung beschränkter Beckerlaubnis führte in der Folgezeit zu einem Musterprozeß zwischen dem Gutsbesitzer	und	dem	Direktor	der	Beklagten.
Ilit Urteil vom 25 <> Juli 1956 - IV A 889/54 - (~ OV'GE Bdo 11 So 174) stellte das Oberverwaltungsgericht Münster als Berufungsinstanz jedoch fest, daß die Beckerlaubnis nach geltendem Hecht auf einen bestimmten Landkreis beschränkt werden durfte»
Im Mai 1959 erhob Br»	gegen	den	Direktor	der
 Beklagten eine verwaltungsgei'icht 1 iche Klage (4 K 711/59 BVG Köln) und begehrte die Feststellung,,
a)	daß er berechtigt und berechtigt gewesen sei, eine private Besamungsstation zu unterhalten,
b)	daß ihm auf Grund der Anordnung vom Bovember/Be-
zember 1955 eine EntexgnungsentSchädigung zustehe»
Der Direktor der Beklagten wies darauf hin, daß er dem Ehemann der Klägerin weder untersagt habe noch unter- ' sagen werde, eine private Besamungsstation zu betreiben* einen Enteignungsanspruch sah er nicht als gegeben an»
Im weiteren Verlauf des Verwaltungsrechtsstreits nahm Dr.	die	Klage zurück, insbesonder nachdenf die
 
Beklagte erklärt hatte, Br»	sei	grundsätzlich	zur
 Führung einer privaten Besamungsstation berechtigte
 Mit der am 29. August I960 eingereichten Klage wird nunmehr die beklagte Kammer auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung sowie auf Zahlung einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Anspruch genommeno Der Hechtsvorgänger der Klägerin und später die Klägerin haben dazu vorgetragem
 Die Anordnung vom Kovember/Eezember 1955 sei gesetzwidrig gewesene Ihre Bestimmung, daß für Bullen nur eine auf den Bezirk einer Körstelle beschränkte Beckerlaubnis erteilt werde, sei ebenso willkürlich erfolgt wie die Anordnung, daß im Bezirk einer Körsteile nur eine Besamungsorganisation - unter Ausschluß von Privat Stationen - zugelassen werdeo Die gesetzwidrige Anordnung habe zu dem Ziel gehabt, den Ehemann der Klägerin zur Aufgabe seiner privaten Besamungsstation zu zwingen, um das ländliche Genossenschaftswesen und die Zentralbesamungsstation Krefeld in gesetzwidriger Weise zu fördern«. Die Beklagte habe Br«, F^m^ gedroht, sie werde seine Bullen abkören, wenn er weiter eine private Station unterhalte. Mit gezielten Maßnahmen habe sie unter Mißbrauch der Befugnisse ihres Direktors rechtswidrig und schuldhaft unter Verletzung der Amtspflicht zu korrekter Behandlung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Besamungs^ station Issum eingegriffen, der auch nach Gründung des "Besamungsvereins“ nach wie vor Br.	gehört	habe
 und von ihm betrieben worden sei. Ihm sei schließlich nichts anderes übrig geblieben, als seine private Station an die neugegründete Besamungsgenossenschaft Geldern zu verkaufen.
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Die Beklagte habe mit der Anordnung vom hovember/be-zenber 1953 in den eingerichteten Gewex'b©betrieb aber auch enteignungsgleich oder enteignend eingegriffen» Die Anordnung, daß in Zukunft nur noch einer Besamungsorganisation je Landkreis Leckerlaubnis erteilt werde, und vor allem, daß diese Organisation eine Genossenschaft oder ein eingetragener Verein sein müsse, habe sich für br»F^M| als Verbot dargeotellt, seine Besamungsstation weiter als Privatmann zu betreiben* Er habe damit rechnen müssen, daß die Besamungsgenossenschaft Geldern auf Grund jener Anordnung in Zukunft die alleinige Leckerlaubnis erhalten werde» Weiter habe die Beklagte durch ihre Anordnung, daß br»	iQ	Gegensatz	zur früheren Regelung und Übung
 zukünftig nur noch einen Landkreis beliefern dürfe, in dessen bis dahin erworbenen Besitzstand eingegriffen» Lie Maßnahmen der Beklagten insgesamt müßten so angesehen werden, als ob die Beklagte dem Ehemann der Klägerin den Betrieb seiner privaten Besamungsstation ausdrücklich verboten hätte» Lamit sei ihm zugunsten der Beklagten ein Senderopfer auferlegt worden* Begünstigt sei die Beklagte deshalb, weil sie - wenn auch ohne gesetzliche Ermächtigung - versucht habe, ihre nach dem uandesgesotz Uber die Errichtung der Landwirtschafstkammern übertragenen Aufgaben der Förderung der Pierzucht zu erfüllen»
Der Schaden bestehe einmal darin, daß Dr»	für
 die Zeit nach dem Verkauf der ''Besamungsstation	die
 Einkünfte daraus, die pro Jahr mindestens 40 000 LM betragen hätten, entgangen seien; zu dem anderen sei er durch den Druck der Beklagten gezwungen gewesen, die ihm gehörende private Besamungsstation übereilt weit unter ihrem Wert an die neu gegründete Besamungsgenossenschaft zu veräußern»
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Die Klägerin hat, indem sie klageweise lediglich einen Teilbetrag des behaupteten Schadens geltend macht, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6 100 DM nebst 4 > Sinsen seit dem 21« September I960 zu zahleno Dabei hat sie diesen Teilbetrag in der Weise aufgegliedert, daß in erster Linie ein Betrag von 3 000 DM für den im ahre 1954 erlittenen Schaden und weitere 3 ICO DU für das Jahr 1955 - hilfsweise für die weiteren Jahre - begehrt wird, in zweiter Linie der volle Teilbetrag von 6 1QÖ DM als Teil-BnteignungsentSchädigung0
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie ist der Ansicht, daß sie weder für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch noch für einen Lnteignungsentschädi-gungsanspruch die richtige Beklagte sei, sowie daß die Klägerin zu dem Geltendmachen der Klageansprüche nicht befugt sei, weil Träger der Besamungsstation	ein
 nicht rechtsfähiger Verein gewesen sei« Sie stellt auch in Abrede, daß sie amtspflichtwidrig gehandelt oder enteignend in den Gewerbebetrieb der Besamungsstation Issum eingegriffen habe; ferner daß die laßnahmen des Köramtes ursächlich für den behaupteten Schaden gewesen seien, und erhebt schließlich gegenüber dem Amtshaftungsanspruch die 1inrede der Verwahrung«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Amts-haftungsanspruch wegen eingetretener Verjährung, den Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen mit der Erwägung, richtige Beklagte sei insoweit nicht die beklagte Landwirtschaftskammer, sondern das Band Iforörhein-Westfalen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen
 Eingriffs, nicht aber als Anspruch aus Amtspf licht Verletzung, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0
Iuit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weitere Die Klägerin bittet uni Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe;
lo) bas Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob in den Maßnahmen des Direktors der Beklagten auf dem Gebiete des Körwesens und der künstlichen Besamung in den Jahren 1953 und 1954 Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu erblicken seien und die Beklagte gegebenenfalls hierfür einzutreten habe»
Denn es sieht insoweit etwaige Amtshaftungsansprüche der Klägerin als in Jedem lalle verjährt an»
Dagegen bejaht das Oberlandesgericht einen Enteignungs-entschädigunguanspruch der Klägerin dem Grunde nach mit folgenden Erwägungen}
Die Beklagte habe mit ihrer Anordnung vom Movember/be~ zember 1953 in den Gewerbebetrieb des Rechtsvorgängers der Klägerin insoweit enteignungsgleich eingegriffen* als in dieser Anordnung die Zulassung von Besamungsstationen geregelt und zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß künftig für den Bezirk der Körstelle Geldern nur noch eine Besamungs* organisation unter Ausschlußprivater BesamunEsstatIonen zugelassen werdeo Zu einer solchen generellen Zulassungsregelung sei Jedenfalls der Direktor der Beklagten als isndesbeauftragt or im mittleren Behördenbereich nicht befugt gewesen, sondern - wenn überhaupt solche Zulassungsvorausset zungen rechtlich möglich seien - höchstens die
 
oberste Landesbehörde, so daß sich hieraus auch die Bochtswidrigkeit der Anordnung des Direktors der Beklagten vom Kovember/l)ezember 1955 ergebe« Lieaos rechtswidrige hoheitliche Handeln habe auch in einen Vermögens— wert des Hechtsvorgängers der Klägerin schädigend eingegriffen* Denn trotz der im Jahre 1952 erfolgten rein formellen 0 Umwand lung” der von Br	begründeten
 privaten Besamungsstation 1^^ in einen "Besamungs-verein" sei Dr<>	tatsächlich	weiterhin	Inhaber
 dieses Gewerbebetriebes geblieben« Auch besitze schon nach der Lebenserfahrung ein Geschäftsunternehmen, dessen Betrieb eingestellt werden müsse, in der Eegel fortan nicht mehr den Wert, den er vor Bekanntwerden der zwangsweisen künftigen Betriebseinstellung gehabt habe; jedenfalls bestünden hier so viel Anhaltspunkte (Höhe der früheren Umsätze und Gewinne der Besamungsstation	9
daß die an l)r»	gezahlte	Abfindungssumme	von
45 000 DM dem wirklichen inneren Wert des Betriebes nicht entsprochen habe, so daß die für*»ein Grundurteil noch § 504 2B0 erforderliche, aber auch genügende Wahrscheinlichkeit einer Vermögensbeeinträchtigung des Rechtsvorgängers der Klägerin gegeben sei«
Das Berufungsgericht stellt in einer eingehenden Beweiswürdigung weiter fest, daß der gekennzeichnete Kingriff der Beklagten auch für den Schaden ursächlich, zu demindest in entscheidendem Maße mitursachlich gewesen sei* Bq vertritt schließlich die Ansicht, daß die Beklagte auch die nach Enteignungsgrundsätzen begünstigte und damit entschädigungspflichtige Körperschaft, sei»
Demgegenüber hat das Berufungsgericht eine Entschädigungspflicht der Beklagten verneint, soweit nach der Meinung der Klägerin mit der Anordnung vom E ovemb er/D ez e mb er 1955?
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V
daß künftig die Leckerlaubnis generell auf den Bezirk einer Körsteile (d»h» hier des Kreises Geldern) beschränkt werde, ebenfalls enteignungsgleich in den Gewerbebetrieb ihres Recht svoi’gängers eingegriffen sein soll*
2») a) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die vom Oberlandesgericht angenommene Befugnis der Klägerin (oder ihres Hechtsvorgängers), den Entschädigungsanspruch in Form einer Leistung an sich klageweise geltend zu machen, da rechtlicher Träger des Gewerbebetriebes die Vereinsmitglieder zur gesamten h^nd seien (§§ 54, 716 BGB) und im - unterstellten - Fall einer Verurteilung zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin die Beklagte einer weiteren und somit' doppelten Inanspruchnahme durch den nichtrechtsfähigen Verein oder seiner Mitglieder ausgesetzt sei»
Liese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelf en0 Lach den insoweit nicht angegriffenen tatriehterlichen Feststellungen ist die von Pr.	1949	be-
gründete private Besamungsstation zwar ab 1952 im Geschäftsverkehr nach außen als "Besamungsverein" aufgetreten, Br»	ist	aber nach wie vor Eigentümer der
 wesentlichen Betriebsmittel und -einriehtungen der Besamungsstation	geblieben»	Lie	Station	sei	auch
 tatsächlich wie bisher von Lr»	in	eigener und
 alleiniger Verantwortung weitergeführt worden, und ihm allein seien auch praktisch sämtliche Erträge des "Vereins" zugef Lossen, für die im übrigen er allein auch die Gewerbesteuer habe zahlen müssen» Lies wird vor allem gestützt durch die von der Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 27» Juli 1961 vorgelegten Verträge betreffend die “Besamungsstation	~	Besamungsverein“, insbesondere
 durch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 11»Kovember 1961
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So 1 - 2 mit Hecht hervorgehobenen und als entscheidend angesehenen ungewöhnlichen Inhalt des Vertrages zwischen Dt* mm und dem "äesamungsverein", aus dem sich nämlich eindeutig ergibt, daß sich an der Stellung Br,Fi als Inhaber des Gewerbebetriebes in Wirklichkeit nichts änderte, wie denn auch die Beklagte selbst in dem unstreitige Schreiben vom 12» März 1954 an den Gutsbesitzer sehmitz-Vvinnthal zu dem Ausdruck gebracht hat : "Bin Besaraungsverein als Verein hat niemals bestanden, Biese Bezeichnung diente Herrn Br, F^^Bl lediglich als Firmenname"„ Es kommt hinzu, daß unstreitig Br,	später	auch	allein
 den Erlös aus dem Verkauf der Besamungsstation an die neu gegründete Besamungsgenossenschaft Geldern erhalten hat, ohne daß etwa-'Mitglieder des "Vereins" daran beteiligt worden sind, und daß nach der eigenen Barstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 16, Dezember 1962 S, 2 und 3) der "Üesamungsverein” nur "gegründet" wurde, um nach außen formalen Satzungsvorschriften des Eheinisehen Verbandes für lieflandrindersucht zu genügen.
Die Annahme des Berufungsgcrichts, Br,	sei
 unter den hier gegebenen besonderen Umständen nach wie vor Inhaber des vorhandenen und eingerichteten Gewerbebetriebes der "Besamungsstation 1geblieben und dieser Gewerbebetrieb sei nur nach außen unter demennamen" ■ ■eines "Besamungsvereins" aufgetreten? ist demnach frei von Eechts“ bedenken. Deshalb ist auch zutreffend, daß ein - hier unterstellter - hoheitlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb dieser Besamungsstation auch ein enteignender Eingriff in die eigenen Vermögensrechte des Br, D^gf^gewesen sei. Da Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nur Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe in Vermögenswerte dos Ehemannes der Klägerin sind, kommt es
 nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche etwa Mitglieder des nichtrechtsfähigen "Besamungsvereins" oder dieser selbst geltend Dachen könnten»
b) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe fehlerhaft - zu dem Teil unter Verletzung der §§ 286, 139 ZPO - angenommen, die Anordnung vom Kovember/Dczem-
ber 1953 betreffend die Heuregelung der Zulassung von Besamungsstellen enthielte die Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen die private Besamungsstation I| und unter dem Druck dieser Androhungen habe Br den Betrieb an die neue 3esamungogenossenschaft Geldern verkauft, was dem einen enteignenden Eingriff charakterisierenden hoheitlichen Abnötigen eines Sonderopfers gleichsteheo Biese Revisionsangriffe bleiben ebenfalls ohne Erf
 Insoweit hat das Berufungsgericht aus dem objektiven Er kl ä run gsvv er t der Anordnung, aus dem inhaltlichen Zu-sarmenhang der getroffenen Regelung Uber die Zulassung von Besamungsorganisationen sowie aus den späteren eigenen Erklärungen der Beklagten in den beiden Verwalt ungsgerichtsverfahren 4 x 280/54 und 4 X 711/59 BVG Köln gefolgert, daß die Anordnung vom Eovember/Be-zember 1953 erkennbar darauf abgezielt habe, Privatstationen von der künstlichen Besamung auszuschließen»
Aus der Art der allgemeinen Bekanntmachung und Veröffentlichung der Anordnung sowie der ausdrücklichen Übersendung einer Abschrift der Anordnung an Br»
"mit der Bitte um Beachtung'1 sei ersichtlich, daß diese .Anordnung nicht nur als interne Verwaltungsanv/eisung, sondern ganz allgemein und damit auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin habe gelten sollen0
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Das zeigt keinen Hechtsfehler• Insbesondere ist vom Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision weder der objektive Erklärungswert der Anordnung verkannt, noch wesentlicher Streitstoff übergangen, noch sind die Gesamtumstände des Falles nicht berücksichtigt» Darauf, ob die Abschrift der Anordnung "zur Beachtung" formell an den "Besamungsverein"	und	nicht an Dr0
persönlich gerichtet war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, da nach dem Ausgel'ührten Br„Droning - für die Beklagte erkennbar - in Wahrheit der Inhaber des Betriebes geblieben und er der eigentlich Betroffene war. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Anordnung, daß künftig nur einer Organisation, und zwar lediglich eingetragenen Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen, die Deckerlaubnis für die künstliche Besamung erteilt werde, die noch dazu Br*	ausdrücklich
"zur Beachtung" zugeleitet wurde, konnte von diesem bei objektiver Beurteilung der Sachlage in der Tat nicht angenommen werden, er würde auch in Zukunft mit Sicherheit wie bisher die Deckerlaubnis für die Bullen seiner station erhalten, eben weil weder eine Genossenschaft noch ein eingetragener Verein als Rechtsträger für seine Station vorhanden war. Demgegenüber spielten die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, daß die Besamungsstation Issum im übrigen den gestellten Anforderungen genügte und für sie eine Deckerlaubnis bis zu dem Bö. Juni 1954 noch unter dem 9o Januar 1954 erteilt war, keine entscheidende Rolle. Insoweit konnte entgegen der Ansicht der Revision bei objektiver Würdigung der Anordnung der Beklagten auch nicht ernsthaft zweifelhaft sein, welche der beiden Stationen Im Falle der Gründung einer neuen üesämungs-genossenschaft im Kreise Geldern die Deckerlaubnis erhalten würüGo
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Die Verwertung der späteren Erklärungen der Beklagten in den genannten Verwaltungsgeriehtsprozessen - mit denen von der Beklagten oder ihrem Direktor ganz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß es Sinn der Anordnung vom Rovember/Bezember 1953 gewesen sei, die Deckerlaubnis für private Besamungsunternehmen zu verweigern, um die künstliche Besamung aus dem Bereich des freien privat-geschäftlichen Wettbewerbs hei'auszunehmen - ist nicht, wie die Revision glaubt, unzulässig, weil jenen Prozessen ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag«-Gerade im Hinblick darauf, daß stets die gesamten übrigen Umstände mit zu berücksichtigen sind, ist die Verwertung dieser an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen der Beklagten durch das öberlandesgerichi durchaus sachgerecht 0 Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht den letzten,somit zeitlich wesentlich späteren Erklärungen der Beklagten zu diesem Punkt sowohl in dem . jetzigen Hecht cotreit als auch in den Verwaltungagerichts-verfahren 4 K 711/59 LVG Köln eine entscheidende Bedeutung nicht zugemesseno Es kommt ferner hinzu, daß schon die Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Horsten zu dem Tierzuchtgesetz vom 7«Juli 1949 unter Hr. 2 bestimmten: ’’Für die Meugründung von Besamungsstationen soll als Grundsatz gelten, daß Träger von Besamungsstationen nur bäuerliche Genossenschaften oder Vereine sein können"„ Das erstrebte Ziel der Beklagten, nämlich die künftige Ausschaltung privater Besamungs-ctationen, lag also letztlich durchaus im Sinne dieser mini steril len Richtlinien, wie dies auch in anderen'' Bundesländern geschehen ist, z0B0 in Bayern durch die vom zuständiger* Ministerium erlassene Erste Besamungsverordnung vom 15o Dezember 1952, in der in § 2 Ziff» 1 b Aboo 2
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generell bestimmt worden ist: "Träger von Besamungsstelle> können nur bäuerliche üenossenseheften oder Vereine sein" (vgl. hierzu ilorlacher, Tierzucht recht 1959 So 47 mit den hiergegen in Anm. 9 erhobenen beachtlichen rechtlichen Bedenken)<>
1st somit unbedenklich davon auszugehen, daß dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten in dienstlicher Eorci eröffnet v/orden ist, künftig würden private Besamung*; Stationen von der künstlichen Besamung ausgeschlossen oder es sei mit Beckerlaubnissen für seine private Etation auf die Bauer nicht mehr zu rechnen, so liegt in der Tat ein hoheitliches Handeln der Beklagten vor, das dem betroffenen Ehemann der Klägerin gegenüber, selbst v/enn dieser unter dem Bruck dieser Androhung durch eigenen Verkauf des mit der Stillegung bedrohten Betriebes selbst tätig geworden ist, wie ein enteignender Eingriff zu werten ist (vgl. Kroner, Die Eigentumsgarantie uswe So 22 und 23 mit Nachweisen der Rechtsprechung) o
c)	Die tatrichterliche Würdigung des Ob erla nd e sge r i c h die Anordnung der Beklagten vom Hovember/Bezember 1953, daß private Besamungsstationen künftig nicht mehr betrieben werden dürften, sei für den Entschluß des Ehemannes der Klägerin, seine Besamungsstation an die neu gegründete Genossenschaft zu verkaufen, zu demindest mitursächlich gewesen, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfchlor0
2war erhebt die Revision eine Rüge nach § 286 EFö, das Berufungsgericht habe wesentlichen Streitstoff übersehen, mit folgender Begründung: Von der Klägerin selbst sei vorgetragen worden, der Rheinische Verband für Tieflandrinderzucht habe die Initiative ergriffen, die künstliche Besamung genossenschaftlich zu organisieren, und
 
{
dieser Verband habe es auch mit verschiedenen Mitteln unternommen, die private Besamungsstation I^^^sur Auflösung zu bringen; und weiterhin, die neu gegründete Genossenschaft oder deren Mitglieder hätten Dr. unter massiven Druck: gesetzt, seine private Besamungsstation sofort an sie zu verkaufen, dem er nachgekommen sei o
Diese von der Klägerin in einem ihrer letzten Schriftsätze (vom 7<> Juni 1963 S. 3 und 8 ff) selbst vorgetragenen Umstände schließen jedoch nicht zwingend aus, daß - wie das Berufungsgericht vor allem in Würdigung des Sachvor-trages des Ehemannes der Klägerin zu seinen Lebzeiten gegenüber Verwaltungsstellen und dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit einigen Zeugenaussagen angenommen hat -letztlich die Anordnung vom Kovember/Dezember 1953 zu demindest entscheidend mitursächlich war für den Verkauf der Besamungsstation durch den Ehemann der Klägerin am 9» Februar 1954 an die Genossenschaft« Bei dieser Sachlage ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Hechtsfehler des Gberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität nicht ersichtlich«
Die Aussagen der vom Oberlandesgericht selbst vernommenen Zeugen und damit auch die von der Revision angezogene Bekundung des Zeugen	hat	das	Berufungs-
gericht insgesamt gewürdigt (BU Sv 25 unten und S» 26 oben) und demnach entgegen der Meinung der Revision nicht rechtsfehlerhaft Übergangeno
d)	Die Revision greift ferner die Ansicht des Qber-
landesgerichts an, die Beklagte sei Eingriff Begünstigte und damit nach entschädigungspflichtigo Hierzu hat
 auch die durch den Enteignungsgrund sät zun das Berufungsgericht
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in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Kroner aaO So 69 und 90) folgendes ausgelührts
 Die Anordnung der Beklagten vom November/Dezembor 1955 sei im Interesse der Landesviehsucht ergangen. Die Beklagte sei als eine "Körperschaft mit Spezialfunktionen" anzu- . sehen, nämlich für den besonderen Zweck, Träger der züchterischen Belange zu sein. Nach § 2 Br. la des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskämmern im ^anöe Eordrhein-^estfülen vom 11. Februar 1949 (GVB1 -NEW S. 55) habe die Beklagte die Aufgabe, die landwirtschaftliche Betreuung, insbesondere die landwirtschaftliche Erzeugung zu fördern und zu steigern. Zur "Landwirtschaft" in diesem Ginne gehöre nach § 3 Nr. 1 des genannten Gesetzes auch die Tierzucht. Die Anordnung der Beklagten vom K o v e mber/Le-zerr.ber 1953 habe der Erfüllung dieser "Spezialfunktion" gedient, so daß die Beklagte - unbeschadet einer etwaigen Entschädigungspflicht des Landes - auch die nach Enteignungs-grundeätzen Begünstigte und damit entsehädigungspfliehtig ceio
 Das greift die Revision mit der Erwägung an: Da die Beklagte nicht Träger "der" (im Sinne der gesamten) tierzücht eriechen Belange sei und ihr insbesondere nicht die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Tierzucht gesetzlich übertragen worden sei, könne sie auch nicht als Vermögensträger mit einer "Spezialfunktion" im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werdene
 Das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:
Es ist zwar richtig, daß die Bntschädigungspflicht bei ' enteignungsgleichen Eingriffen grundsätzlich nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten
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trifft, und insbesondere die zwischen den "allzustanaigen" Körperschaften (Gemeinde, Staat) stehenden öffentlichen Verbände und Körperschaften nur dann unmittelbar begünstigt sind, wenn gerade die Erfüllung oder auch nur vermeintliche Förderung der ihnen übertragenen speziellen öffentlichen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt haben (8GHZ 11, 248, 259/260; BGHZ 26, 10, 12 f; BGHZ 40, 49» 52/55). Bas setzt allerdings voraus, daß für den Außenstehenden klar und deutlich zu erkennen ist, welchen Interessen oder Aufgaben die als enteignungsgleicher Ein-
griff charakterisierte hoheitliche Maßnahme im Einzelfall dient oder dienen soll, so daß - soweit mit dem Eingriff verschiedene oder mehrere Aufgaben erfüllt werden sollen
 und somit die "Begünstigung1' im Binzelfall nicht eindeutig trennbar ist - im Zweifel alle die öffentlichen
 Körperschaften, deren Interessen und Aufgaben jedenfalls miterfüllt oder miterledigt werden, auch als ent schädigungspflichtige Begünstigte anzusehen sind (vgl* hierzu auch;
 Erteile des Senats vom 7<> Dezember 1959 Hl ZR 50/58 So 10/11 in WM I960, 410 und vom 11o Oktober 1962 III SB 155/61 So 14 in WM 1962, 1322)f Darüber hinaus liegt es
 im durchaus berechtigten Interesse des von einem Eingriff betroffenen Staatsbürgers, daß jedenfalls dann, wenn mehrere öffentlichrechtliche Körperschaften an bestimmten öffentlichen Aufgaben beteiligt sind und sieh nicht klar beantworten läßt, ob und welche Aufgabe von welcher der beteiligten Körperschaften mit dem Mingriff wahrgenommen werden soll oder worden ist, der Betroffene grundsätzlich jede mit diesen Aufgaben betraute Öffentllehrechtlicho Körperschaft in Anspruch nehmen kann,,
 
So liegt der Fall aber hier» Nach der historischen Entwicklung dient die Förderung der Tierzucht, wie sie zunächst durch das Tierzuchtgesetz vom 17 * März 1956 (RGBl X, 175) ioV.ra. der 1, DVö vom 26. Mai 1956 (RGBl I, 470) eingeleitet oder jedenfalls allgemein verbindlich geordnet wurde, in der Hauptsache der Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung (vgl. Lüthge, Das Reichs-tierzuchtgesets 1940 S* 2; Horlacher, Tierzuchtrecht 1959 So 12) o Das zur Förderung der Tierzucht wichtige Gebiet des Körwesens wurde dabei dem bei den damaligen Landes-bauernschaften zu bildenden "Köramt'1 übertragen, dessen Leiter der jeweilige '’Landesbauernführer" war» Die genannte Verordnung vom 26o Mai 1936 galt im Gebiet des nach 1945 neu gebildeten Landes Nordrhein-Westfalen oder dessen Vorgängers zunächst grundsätzlich weiter, selbstverständlich unter Berücksichtigung der nach 1945 eingetretenen staats- und organisationsrechtlichen Neuregelungen (vglo Kunze, Das Tierzuchtrecht 1959 So 28 Am» 1 und 3, sowie unter VIII S. 241; OVG Münster in Entscheidungssammlung Band 11 So 174)» Schon durch die Anordnung des damaligen Oberpräsidenten Hordrhein-Provinz über die Körung vom 1. September 1945 (abgedruckt im Sonderband der Sammlung des bereinigten Landesrechte Hordrhein-West-falen 1945 - 1956 So 745) wurde unter Aufrechterhaltung des bisherigen Köramtes Rheinland in Bonn als künftiger Leiter dieses Amtes der Leiter der in Aussicht genommenen landwirtschaftlichen Berufsorganisation bestimmto Das geschah dann formell auch mit der späteren Anordnung des Landesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26o Oktober 1948 (MinBl Nordrhein-Westfalen 1948 So 571) durch Übertragung der Staatshoheitsaufgaben, zu denen auch das Körweson bestimmt wurde, auf den Direktor
 
der inzwischen gebildeten vorläufigen Landwirtgchafts-ka einer als "Landesbeaul'tragten", der insoweit auch die Aufgaben der früheren Landesbauernschaft übernahm und
 sich der bisherigen Einrichtungen bediente (I Ziffer 1-3 und Ziffer 9 der genannten Anordnung)o Hach Erlaß des
 fierzuchtgesetses vom 7. Juli 1949 (WiGBl So 181), das im wesentlichen eine Änderung der bisherigen materiell-rechtlichen Regelung des Tierzuchtrechts nicht brachte
(vgl. Horlacher aaü So 12) und in seinem § 11 die grundsätzliche Weitergeltung der L Verordnung zur Förderung der Tierzucht' vom 26« Mai 1936 aussprach sowie in seinem § 2 die jeweilige oberste Landesbehörde für Landwirtschaft ermächtigte, die für die Körung; zuständigen Stellen zu
 bestimmen und das Verfahren zu regeln9 fand diese Entwicklung in der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes im Lande Hordrhein-Westfalen vom 29*Juli I960 (GVB1 Bo 308) ihren Abschlüße Hach dieser Verordnung ist obere Körbehörde der Direktor der jeweiligen Landwirt-cchaftskammer als °Lanöesbeauftragt er”, der in dieser Eigenschaft die Bezeichnung "Köramt” führt *
Es kann nun offen bleiben, ob hiernach das Körwesen im engeren Sinne als reine Staatsaufgabe anzusehen ist, das dem Direktor der Landwirtschaftskammer zur Durchführung vom Land und zur Wahrnehmung dieser Aufgabe für dieses übertragen worden ist, oder ob entsprechend der früheren für die "Landesbauerncchaft” geltenden Regelung der Direktor der Landwirtschaftskammer als deren Vertreter
 oder Repräsentant jedenfalls grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung diese hoheitliche Aufgabe wahrnimmt mit der Folge, daß je nach Beurteilung dieser Frage eich auch verschiedene "Begünstigte” ■Land oder Land-
wirt
 chaft skacxie
 ergeben würden (vgl* Urteile des Senats
 
 von 22o November 1962 III ZE 121/61 s» 12 in VersR 1965» 254 und von 21. Dezember 1959 III ZR 157/56 S. 15 bis 14 in Wil I960, 465). Denn es bleibt auf alle Falle, daß jedenfalls gerade die mit der künstlichen Besamung zusammenhängenden Frager: und Aufgaben, um die es hier allein geht, zu dem überwiegenden feil und in ganz besonderer Weise der allgemeinen Förderung und Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (stärkere Vermehrung gesunden und hochleistigen Zuchtviehs, bessere Ausnutzung hochwertiger' Vatertiere, Vermeidung der Übertragung von Viehseuchen und -krankheiten usw)„ Daß Fragen der künstlichen Besamung, die erst nach dem 2* Weltkrieg in Deutschland nachhaltig eingeführt wurde, über das Körwesen selbst hinausgehen, folgt eindeutig aus einer Gegenüberstellung des Inhalts des Eeichstierzuchtgesetzes vom 17» Kürz 1956 und seiner 1» Durchführungsverordnung mit den Inhalt des Bundestierzuchtgesetzes vom = 7*. Juli 1949; insbesondere dessen Vorschrift in § 1 Satz 2, die ausdrücklich eine Sonderregelung fürdie künstliche Besamung vorsieht (vgl., hierzu auch: ilorlaoher aaO So 43/44).
Die Förderung und Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung ist aber eine öffentliche Aufgabe, die nach J 2 Ziffer 1 a i.V.m» § 3 Ziffer 1 des Gesetzes über die .
Errichtung der Landwirtschaftskammer im Lande Dorörhein-Vestfalen vom 11, Februar 1949 (GYBl S« 53) als spezielle Aufgabe der Landwirtschaftskammer gesetzlich bestimmt worden ist«, Jedenfalls liegt insoweit hier eine solche Verzahnung der offentliehen Organisation und der Öffentlichen Aufgaben vor, daß mit der maßgeblichen Anordnung de3 Direktors der Beklagten über die künftige Gestaltung der künstlichen Besamung vom Kovember/Bezefober 1953 Interessen und Aufgaben sowohl des Landes als auch in
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besonders starkem Maße der beklagten Landwirt schafts-kammer gefördert werden sollten, so daß die "Begünstigung" der einen oder anderen Stelle nicht eindeuti trennbar ist» Leshalb'gilt nach den eingangs dargeleg an Grundsätzen, daß hier die beklagte Landwirtschafttshammer zu demindest auch die "begünstigte" und damit entschädigungspflichtige Körperschaft ist.
e)	Vergeblich wendet sich schließlich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift des § 254 BGB komme hier nicht zur Anwendung, weil Lr0R^^|^ sich zu dem Verkauf seiner Besamungsstation erst entschlossen habe, nachdem seine Bemühungen (sowohl bei der Beklagten selbst als auch im Ministerium) zur Änderung der Anordnung sich als vergeblich herausgestellt hätten. Eines Eingehens auf die Rüge der Revision, Br.	hätte	insbesondere
 auch eine verwaltungsgerichtliche Klage wegen der Unzuständigkeit der Beklagten für die von ihr generell getroffene Neuregelung der Zulassung von Besamungsstationen erheben müssen, bedarf es im einzelnen nicht. Denn - unabhängig von der Frage, ob für Enteignungsentsehädxgungsanspruche die Vorschrift des § 254 BGB überhaupt zu dem Zuge kommt -ist das Ergebnis des Oberlandesgerichts schon deshalb ichtig, well Br.#	im	Hinblick	auf	seine	vergeb-
lichen Gegenvorstellungen beim Ministerium und bei der Beklagten insoweit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könnte, zu demal zu demindest in der damaligen Zeit die Anwendbarkeit des § 254 BGB auf Enteigrmngsentsehädigungs-arspräche einhellig abgelehnt wurde.
3o) Auch im übrigen zeigt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten. Las gilt insbesondere, soweit das 0berlande3gericht die Rechtsv/idrigkeit; der Anordnung
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der Beklagten vom November/Dezember 1955 in dem hier maßgeblichen Punkte der Neuregelung der Zulassung von Besamungssteilen aus der Unzuständigkeit der Beklagten für derartige generelle Regelungen gefolgert hat (vgl» hierzu auchsEinek, Tierzachtgesetz 1951,
Erl. zu § 10) o Einer Entscheidung der Präge, ob eine solche Regelung (Ausschluß privater Besamungsstationen) mit dem Grundgesetz oder sonstigen Gesetzen überhaupt vereinbar ist und vor allem noch durch die Ermächtigung in § 10 des Tierzuchtgesetzes vom 7» Juli 1949 (WiGBl S. 181) gedeckt wird (vgl» hierzu: Horlacher aaO), bedarf es also nicht 0
Frei von Rechtsbedenken ist schließlich auch, soweit das Oberlandesgericht die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens der Klägerin bejaht hat» Jedoch sei hierzu im Interesse der Klarstellung bemerkt, daß die Klägerin nicht etwa berechtigt ist, als Enteignungsentschädigung den seit dem Verkauf der Besamungsstation laufend entgangenen Gewinn zu verlangen« Vielmehr ist, da im Falle einer endgültigen Entziehung eines Gewerbebetriebes grundsätzlich auch nur in die Substanz dieses Vermögenswertes eingegriffen worden ist, lediglich dessen objektiver substanzwert zu ersetzen, und zwar hier abzüglich des Erlöses, den Er«	durch	seinen eigenen Verkauf
 erzielt hat0
u
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Hiernach ist Kostenfolge aus §
Dr,, Pagendartn
 die Revision der beklagten mit der 97 ZPO zuruckzuweisen0
Bundesrichter Br«, Arndt	Dr»	Beyer
 ist beurlaubt und orts-
abv;esend; er ist an der
 Leistung der Unterschrift
 verhindert „
Lrc Fügendem
 Keßler
 Br«, Reinhardt