Ist durch eine Anordnung des Li-rektors der Land-v/irt cchaf t skammer Rheinland aui dem Gebiet der künstlichen Besamung von Rindern zugleich in einen Gewerbebetrieb (hier: private Besamungsstation) enteignungsgleich eingegriffen, so ist-die Landwirt schaftskammer jedenfalls auch begünstigt und damit entschädigungspflichtig. Die Besamung wurde u,a« von örtlichen Tierärzten vorgenocmen, die mit dem Ehemann der Klägerin in vertraglichen Beziehungen standen und den Samen von der Station Issum bezogen. Mit dem Samen der dort gehaltenen Bullen wurden.die Viehhalter in den Kreisen des Bezirks beliefert, in denen eine Besamungsstation mit eigener Bullenhaltung nicht bestand. "Bio künstliche Besamung als bedeutende Züchtungs-' maßnahme kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn die Erstellung einer für die Förderung der Rinderzucht notwendigen Anzahl von Vatertieren gesichert ist, und wenn das Netz der Besamungsstationen so weit bleibt, daß eine unwirtschaftliche, die züchterische Leistung gefährdende Konkurrenz vermieden wird. Im Interesse der gesamten Viehzucht wird aus diesem Grunde in dem Bezirk einer Körstelle nur eine Organisation zugelassen, deren Aufgabe es 1st, die Besamung ira Sinne der nachstehenden Verordnung zu regeln, sei es, daß diese die Besamung selbst durchführt, oder von der Zentralbesasmngsstation bezogenen Samen verteilt. mit der Bitte wandten,•für die Bullen der Besamungsstation I^^^die Deekerlaubnis nicht auf den Kreis Geldern au be-schränken, erwiderte der Direktor der Beklagten als Leiter des Köramts am 23. "Auf Grund der den Bullen des Besaraungavereins erteilten beschränkten Beckerlaubnis verstoßen nunmehr die zwischen dem Besamungsverein und den Tierärzten abgeschlossenen Verträge, soweit diese eine Besamung im Kreise vorsehen, gegen ein gesetzliches Verbot und sind daher nichtig. Februar 1954 wandte sich Verwaltungsrechtsrat von im Aufträge des Ehemannes der Klägerin an das Bundesverwaltungsgericht in mit dem Antrag, die mit Bescheid vom 29. Februar 1954 übertrug Dr.i'i die bis dahin von ihm geleitete Besamungsstation gegen eine Abfindung von 45 000 BH auf die Besamungs-genossonschaft des Kreises Zugleich wurde er zu dem tierärztlichen Leiter der Genossenschaft bestellt. Der Direktor der Beklagten wies darauf hin, daß er dem Ehemann der Klägerin weder untersagt habe noch untersagen werde, eine private Besamungsstation zu betreiben; einen Enteignungsanspruch sah er nicht als gegeben an. Die gesetzwidrige Anordnung habe zu dem Ziel gehabt, den Ehemann der Klägerin 2ur Aufgabe seiner privaten Besamungsstation zu zwingen, um das ländliche Genossenschaftswesen und die Zentralbesamungsstation K«» in gesetzwidriger Weise zu fördern. Mit gezielten Maßnahmen habe sie unter Mißbrauch der Befugnisse ihres Direktors rechtswidrig und schuldhaft unter Verletzung der Amtspflicht zu korrekter Behandlung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Besamungsstation 1^^^ eingegriffen, der auch nach Gründung des "Besamungsvereins" nach wie vor Br. gehört habe und von ihm betrieben worden sei. Lie Beklagte habe mit der Anordnung vom Kovember/Le-aenbor 1953 in den eingerichteten Gewerbebetrieb aber auch enteignungsgleich oder enteignend eingegriffen. Lie Anordnung, daß in Zukunft nur noch einer Besamungsorgani-cation 2° Landkreis Leckerlaubnis erteilt werde, und vor allem, daß diese Organisation eine Genossenschaft oder ein eingetragener Verein sein müsse, habe sich für Lr.F^m als Verbot dargesteilt, seine Besamungsstation weiter als Privatmann zu betreiben» Er habe damit rechnen müssen, daß die Besar.ungsgenoo sen schaft auf Grund jener An- ordnung in Zukunft die alleinige Leckerlaubnis erhalten werde» Vielter habe die Beklagte durch ihro Anordnung, daß Lr. in Gegensatz zur früheren Regelung und Übung zukünftig nur noch einen Landkreis beliefern dürfe, in dessen bis dahin erworbenen Besitzstand eingegriffen. Lie Idaßnahtnen der Beklagten insgesamt müßten so angesehen werden, als ob die Beklagte dem Ehemann der iClägerin den Betrieb seiner privaten Besamungsstation ausdrücklich verboten hätte. Dabei hat sic diesen Teilbetrag in der Weise aufgegliedert, daß in erster Linie ein Betrag von 3 000 DM für den im ^ahre 1954 erlittenen Schaden und weitere 3 ICO DM für das Jahr 1955 - hilfsweise für die weiteren Jahre - begehrt wird, in zweiter Linie der volle Teilbetrag von 6 100 DM als Teil-Enteignungsentschädigung. Sie ist der Ansicht, daß sie weder für den geltend gemachten Amtohaftungsanspruch noch für einen Enteignungsentsehadi-gungsanspruch dio richtige Beklagte sei, sowie daß dio Klägerin zu dem Geltendmachen der KlageansprUche nicht befugt sei, weil Träger der Besamungsstation Issum ein nicht rechtsfähiger Verein gewesen sei. Sie stellt auch in Abrede, daß sie amtapflichtwidrig gehandelt oder enteignend in den Gewerbebetrieb der Besamungsstation Issum cingegriffen habe; ferner daß die Maßnahmen des Xöramfces ursächlich für den behaupteten Schaden ge^vesen seien, und erhebt schließlich gegenüber dem Amtshaftungsanspruch die Einrede der Verjährung. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgeriehtlichen Urteils den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungagleichen 1.) Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob in den «Maßnahmen des Direktors der Beklagten auf dem Gebiete des Körwegens und der künstlichen Besamung in den Jahren 1953 und 1954 Amtspflichtverletzungen gegenüber dem HechtsVorganger der Klägerin zu erblicken seien und die Beklagte gegebenenfalls hierfür einzutreten habe. hie Beklagte habe mit ihrer Anordnung vom Ilovember/Le-zember 1953 in den Gewerbebetrieb des Eechtsvorgängers der Klägerin insoweit enteignungsgleich eingegriffen* als in dieser Anordnung die Zulassung von Besamungsstationen geregelt und zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß künftig für den Bezirk der Körst'elle nur noch, eine Besamungs- oberste LandesbehÖrde» so daß sich hieraus auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Direktors der Beklagten vom Kovember/Dezember 1953 ergebe« Dieses rechtswidrige hoheitliche Handeln habe auch in einen Vermögens-wert des Rechtsvorgängers der Klägerin schädigend eingegriffen. 45 000 DM dem wirklichen inneren Wert des Betriebes nicht entsprochen habe, so daß die für-»ein Grundurteil noch § 304 2j?0 erforderliche, aber auch genügende Wahrscheinlichkeit einer Verraögensbeeinträchtigung des Rechta-vorgfingers der Klägei'in gegeben sei* Das Berufungsgericht stellt in einer eingehenden Bo'weiswürdigung weiter fest, daß der gekennzeichnete Kingriff der Beklagten auch für den Schaden ursächlich, zu demindest in ent sehe id end ein Maße mit ursächlich gewesen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht eine Entschädigungspflicht der Beklagten verneint, soweit nach der Meinung der Klägerin mit der Anordnung vom Eovember/Dezember 1953, gründete private Besamungsstation zwar ab 1952 im Geschäftsverkehr nach außen als "Besamungsverein11 aufgetreten, Dr. ist aber nach wie vor Eigentümer der wesentlichen Betriebsmittel Und -einriehtungen der Besamungsstation Issum geblieben« Lie Station sei auch tatsächlich wie bisher von Lr« in eigener und alleiniger Verantwortung weitergeführt worden, und ihm allein seien auch praktisch sämtliche Erträge des '‘Vereins11 zugefloosen, für die im übrigen er allein.auch die Gewerbesteuer habe zahlen müssen« Lies wird vor allem gestutzt durch die von der Beklagten selbst mit ächriftsats von 27. Juli 1961 vorgalegten Verträge betreffend die "Besamungsstation ~ Besamungsverein", insbesondere durch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 11«November 1961 lich eindeutig ergibt, daß sich an der Stellung Br.Fi als Inhaber des Gewerbebetriebes in Wirklichkeit nichts änderte, wie denn auch die Beklagte selbst in dem unstreitigen Schreiben vom 12= März 1954 an den Gutsbesitzer sch|^^-OH» zu dem Ausdruck gebracht hat: "Ein Besamungsverein I^^^alo Verein hat niemals bestanden. Es kommt hinzu, daß unstreitig Br. später auch allein den Erlös aus dem Verkauf der Besamungsstation an die neu gegründete Ber-amungsgonossenschaft erhalten hat, ohne daß etwa Mitglieder des "Vereins" daran beteiligt v;orden sind, und daß nach der eigenen Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 16. Die Annahme des Berufungsgerichts, Dr. sei unter den hier gegebenen besonderen Umständen nach wie vor Inhaber dos vorhandenen und eingerichteten Gewerbebetriebes der "Besamungsstation geblieben und dieser Gewerbe- Deshalb ist auch zutreffend, daß ein - hier unterstellter - hoheitlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb dieser Besamungsstation auch ein enteignender Eingriff in die eigenen Vermögensrechte des Dr. gewesen sei. Diese Revisionsangriffe bleiben ebenfalls ohne .Erfolg, Insoweit hat das Berufungsgericht aus dem objektiven Erklärungswert der Anordnung, aus dem inhaltlichen Zu-sarmenhang der getroffenen Regelung über die Zulassung von BesamungsOrganisationen sowie aus den späteren eigenen Er 1:1ärungon der Beklagten in den beiden Verwaltungsgerichtsverfahren 4 K 280/54 und 4 K 711/59 IVG Köln gefolgert, daß die Anordnung vom Kovember/De-zember 1955 erkennbar darauf abgezielt habe, Privatstationen von der künstlichen Besamung auszuschließen, persönlich gerichtet war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, da nach dem Ausgeführten - für die Beklagte erkennbar r- in Wahrheit der Inhaber des Betriebes geblieben und or der eigentlich Betroffene Wi Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Anordnung, daI3 künftig nur einer Organisation, und zwar lediglich eingetragenen Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen, die Deckerlaubnis für die künstliche Besamung erteilt werde, die noch dazu Br. ausdrücklich "zur Beachtung" zugeleitet wurde, konnte von diesem bei objektiver Beurteilung der Sachlage in der Tat nicht angenommen werden, er wurde auch in Zukunft mit Sicherheit wio bisher die Beckerlaubnis für die Bullen seiner Station erhalten, eben weil weder eine Genossenschaft noch ein eingetragener Verein als Rechtsträger für seine Station vorhanden war. Demgegenüber spielten die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, daß die Besamungsstation Issum ioi übrigen den gestellten Anforderungen genügte und für sie eine Beckerlaubnis bis zu dem 30« Juni 1954 noch unter den 9» Januar 1954 erteilt v/ar, keine entscheidende Rolle. Direktor ganz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß .es Sinn der Anordnung vom November/Bezember 1953 gewesen sei, die Dockerlaubnis für private Besamungsunternehmen zu verweigern, um die künstliche Besamung aus dem Bereich des freien privat-geschäftlichen 'Wettbewerbs herauszunehmen - ist nicht, wie die Revision glaubt, unzulässig, weil ;jenen Prozessen ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag.. Gerade im Hinblick darauf, daß stets die gesamten übrigen Umstände mit zu berücksichtigen sind, ist die Verwertung dieser an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen der Beklagten durch das Oberlandesgericht durchaus sachgerecht. Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht den letzten,somit zeitlich wesentlich späteren Erklärungen der Beklagten zu diesem Punkt sowohl in dem jetzigen Rechtsstreit als auch in den Verwaltungsgerichts-verfahren 4 K 711/59 LVG Köln eine entscheidende Bedeutung nicht zugenessen. Es kommt ferner hinzu, daß schon die Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Band-- Wirtschaft und Porsten zu dem Tiersuchtgesetz vom 7.Juli 1949 unter Nr. 2 bestimmten; "Pur die NeugrUndung von Besamungsstationen soll als Grundsatz gelten, daß Träger von Besamungsstationen nur bäuerliche Genossenschaften oder Vereine sein können". c) Bie tutrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts, die Anordnung der Beklagten vom Kovember/Bezetnber 1953, daß private Besamungsstationen künftig nicht mehr betrieben werden dürften, sei für den Entschluß des Ehemannes der Klägerin, seine Besamungsstation an die neu gegründete Genossenschaft zu verkaufen, zu demindest mitursächlich gewesen, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler, Zwar erhebt die Revision eine Rüge naoh §. 5 und 8 ff) selbst vorgetragenen Umstände schließen jedoch nicht■zwingend aus, daß - wie das Berufungsgericht vor allem in Würdigung des Sachvor-träges de3 Ehemannes der Klägerin zu seinen Lebzeiten gegenüber Verwaltungsstellen und dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit einigen Zeugenaussagen angenommen hat -letztlich die Anordnung von üovember/Lezember 1953 zu demindest entscheidend mit ursächlich war für den Verkauf der Besamungsstation durch den Ehemann der Klägerin am 9. Februar 1954 an die Genossenschaft« Bei dieser Sachlage ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechts-fehler des Oberlandesgerichts im 'Zusammenhang mit der Frage der Kausalität nicht ersichtlich* Lie Aussagen der vom Oberlandesgericht selbst vernommenen Zeugen und damit auch die von der Revision angezogene Bekundung des Zeugen hat das Berufungs- 1955 hebe der Erfüllung dieser "Spezialfunktion" gedient, so daß die Beklagte - unbeschadet einer etwaigen Entschädigungspflicht des Landes - auch die nach Enteignung« grur.deätzen Begünstigte und damit entschädigungspflichtig cei. Das greift die Revision mit der Ervjägung an: Da die Beklagte nicht Träger "der" (io Sinne der gesamten) tiersucht Griechen Belange sei und ihr insbesondere nicht die Aufgabe der Gefahrenebwehr auf dem Gebiet der Tierzucht gesetzlich übertragen worden sei, könne sie auch nicht als Vermögensträger mit einer "Spezialfunktion" im sinno der Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden. üa3 set2t allerdings voraus, daß für den Außenstehenden klar und deutlich zu erkennen ist, welchen Interessen oder Aufgaben die als enteignungsgleicher Eingriff charakterisierte hoheitliche Maßnahme ic Einzelfall dient oder dienen soll, so daß - soweit mit dem Eingriff verschiedene oder mehrere Aufgaben erfüllt werden sollen und somit die "Begünstigung" im Einzelfall nicht eindeutig trennbar ist - im Zweifel alle die öffentlichen Körperschaften, deren Interessen und Aufgaben jedenfalls miterfüllt oder miterledigt werden, auch als entschädigungs pflichtige Begünstigte anzusehen sind (vgl* hierzu auch! 14 in '.VM 1962, 1322) „ Darüber hinaus liegt es in durchaus berechtigten Interesse des von einem Eingriff betroffenen Staatsbürgers, daß jedenfalls dann, wenix mehrere öffentlichrechtliche Körperschaften an bestimmten öffentlichen Aufgaben beteiligt sind und sich nicht klar beantworten läßt, ob und welche Aufgabe von welcher der beteiligten Körperschaften mit dem Eingriff wahrgenommen werden soll oder worden ist, der Betroffene grundsätzlich jedo mit diesen Aufgaben betreute öffentliehrechtlichc Körperschaft in Anspruch nehmen kann. Las geschah dann formell auch mit der späteren Anordnung des Bandesministera für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 26. der inzwischen gebildeten vorläufigen Landwirtschafts-konmer als "Landeobeauf tragten", der insoweit auch die Aufgaben der früheren Landesbauernschaft übernahm und sich der bisherigen Einrichtungen bediente (I Ziffer 1-3 und Ziffer 9 der genannten Anordnung)« Lach Erlaß des i'ierzuchtgesetses vom 7« Juli 1949 (V.:iG31 3« 181), dos im wesentlichen eine Änderung der bisherigen materiellrechtlichen Regelung des 'Lierzuchtrechts nicht brachte (vgl. Hai 1936 aussprach sowie in seinem § 2 die jeweilige oberste Landesbehörde für Landwirtschaft ermächtigte, die für die Körung zuständigen Stellen zu bestimmen und das Verfahren zu regeln, fand diese Entwicklung in der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes im Lande Rordrhein-Westfalen vom 29°Juli I960 (GVB1 8. Ls kann nun offen bleiben, ob hiernach das Körwesen im engeren Sinne als reine Staatsaufgabe anzusehen ist, das dem Direktor der Landwirtschaftskammer zur Durchführung vcm Land und zur Wahrnehmung dieser Aufgabe für dieses übertragen worden ist, oder ob entsprechend der früheren für die "Lendesbauerncchaft" geltenden Regelung der Direktor der Landwirtschaftskammer als deren Vertreter oder Repräsentant jedenfalls grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung diese hoheitliche Aufgabe wahrniemt mit der Folge, daß je nach Beurteilung dieser Frage sich auch verschiedene "Begünstigte" (Land oder Landwirt schaftskammer) ergeben würden (vgl. e) Vergeblich wendet sich schließlich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift des-^ 254 3GB komme hier nicht zur Anwendung, weil Lr„F( sich zu dem Verkauf seiner Besamungsstation erst entschlossen habe, nachdem seine Bemühungen (sowohl bei der Beklagten lichen Gegenvorstellungen beim Ministerium und bei der Beklagten insoweit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könnte, zu demal zu demindest in der damaligen Zeit die Anwendbarkeit des § 254 BGB auf Knteignungsentscimdigungs-ansprüche einhellig abgelehnt wurde. Binar Entscheidung der Präge, ob eine solche Regelung (Ausschluß privater Besamungsstationen) mit dgq Grundgesetz oder, sonstigen Gesetzen überhaupt vereinbar ist und vor allem noch durch die Ermächtigung in § 10 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Brei von Rechtsbedenken ist schließlich auch, soweit das Oberlandesgericht die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens der Klägerin bejaht hat. Jedoch sei hierzu im Interesse der Klarstellung bemerkt, daß die Klägerin nicht etwa berechtigt ist, als Enteignungsentschädigung den seit dem Verkauf der Besamungsstation laufend entgangenen Gewinn zu verlangen.
Nachschlagewerk: 30
Amtliche Sammlung: nein
GG Art. 14 Cf, lb„
Ges» über die Errichtung der Landwirt sc haftska ’inner in Lande Mordrhein-Lestfalen v, 11. I'ehruar 1949,
GVE1 53, i 2 Zii'f. 1 a und $ 3
Ist durch eine Anordnung des Li-rektors der Land-v/irt cchaf t skammer Rheinland aui dem Gebiet der künstlichen Besamung von Rindern zugleich in einen Gewerbebetrieb (hier: private Besamungsstation) enteignungsgleich eingegriffen, so ist-die Landwirt schaftskammer jedenfalls auch begünstigt und damit entschädigungspflichtig.
BGH,Urt»v„ d, Harz 19&5 - III ER 209/63 OLG Lüsseldorf
Lt Krefeld
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
T.II,ZR_2P2^63
URTEIL
Verkündet am
8. März 1965 Scheibl, Justiz-ober sekretär
in dem Rechtsstreit
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Land w i r t sch aftskammer Rheinland, Bonn, Alle 0» gesetzlich Vertreten■ >
durch ihren Präsidenten/
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I>r.
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollcächtigter; Rechtsanwalt-Dr.
gegen
die Witwe Anneliese P
I
Kreis G
istraße fi,
2
Der III, Zivilsenat des bundesgericntshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Dundesrichter Dr. Arndt, Dr, Beyer, Keßler und Br« Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17, Oktober 1963 wird zurückgewiesen,
Die Beklagte hat die Kosten des Revioionsrechtszuges zu tragen.
Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits am 8« Februar 1961 verstorbenen
Klägers. Gegenstand der Klago ist ein Anspruch auf Schadens-_ ersatz oder EnteignungsentSchädigung wegen der behaupteten erzwungenen Aufgabe eines Gewerbebetriebes.
mit den von ihm gehaltenen Dullen die künstliche Besamung vcn Rindern, Die von ihm als Kunden bedienten Viehhalter
ncchbarten Gebieten, insbesondere in dem Kachbarkreis ansässig. Die Besamung wurde u,a« von örtlichen Tierärzten vorgenocmen, die mit dem Ehemann der Klägerin in vertraglichen Beziehungen standen und den Samen von der Station Issum bezogen. Das Unternehmen trug zunächst die Bezeichnung
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ehemannes, des Tierarztes Dr
des ursprünglichen
betrieb seit 1949 in I
Kreis
waren nicht nur im Kreise Ü
sondern auch in den be-
"Besamungsstation. Im Frühjahr 1952 wurde die "Station" in eine Interessengemeinschaft uragewandelt, die sich "Besamungsstation - Besamungsverein" nannte. Br.
wurde ihr Geschäftsführer; Bullen und Einrichtung der Station blieben sein Eigentum*
Am 1. September 1953 wurde in eine ^entrol-
Bullenstation gegründet. Mit dem Samen der dort gehaltenen Bullen wurden.die Viehhalter in den Kreisen des Bezirks beliefert, in denen eine Besamungsstation mit eigener Bullenhaltung nicht bestand. Im November/Lezember 1953 erließ der heiter des Köramtes in der zugleich Di-
rektor der Beklagten ist, folgende Anordnung:
"Bio künstliche Besamung als bedeutende Züchtungs-' maßnahme kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn die Erstellung einer für die Förderung der Rinderzucht notwendigen Anzahl von Vatertieren gesichert ist, und wenn das Netz der Besamungsstationen so weit bleibt, daß eine unwirtschaftliche, die züchterische Leistung gefährdende Konkurrenz vermieden wird. Im Interesse der gesamten Viehzucht wird aus diesem Grunde in dem Bezirk einer Körstelle nur eine Organisation zugelassen, deren Aufgabe es 1st, die Besamung ira Sinne der nachstehenden Verordnung zu regeln, sei es, daß diese die Besamung selbst durchführt, oder von der Zentralbesasmngsstation bezogenen Samen verteilt.
Hiermit ordne ich bezüglich der Erteilung der Beckerlaubnis für Bullen, die zur künftigen Besamung zu-gelaasen werden, im Einvernehmen mit dem Untex'aus-ochuS für künstliche Besamung, dem Ausschuß für Tierzucht, dem Köramt b/Bullen und dem Hauptausschüß der Landwirtochaftskaraaer folgendes an:
)
1«) In dem Gebiet einer Körsteile wird die Deckerlaübnis für künstliche Besamung nur an Bullen einer Organisation (eingetr. Verein oder eingetr. Genossenschaft) erteilt» Die Bullen dieser Organisation sind nur zur Besamung von Kühen, deren Halter im Bezirk der Körstelle wohnhaft sind, zugelassen. »»».»»
2) '— 4) oo»o.»».
Der Leiter des Köramts:
ge«.
it
Die Anordnung wurde an die Kreisverwaltungen als Präger der unteren Körbehörden (Körstellen), an sonstige betroffene oder interessierte Stellen versandt und in Fachzeit sehrifton sowie im Amtsblatt der Beklagten unter der Überschrift "Amtliche Bekanntmachung" veröffentlicht. Mit Anschreiben vom 10o Dezember 1955 erhielt auch der desamungsverein 1^0 eine Abschrift "mit der Bitte um gefl. Kenntnisnahme und Beachtung". Das Anschreiben trug im Briefkopf den Aufdruck "Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesboauftragter" und schloß mit der Unterzeichnung "Der Leiter des Köramts: I.V. gez. Dr. „
Unterdessen hatten Landwirte im Oktober 1955 eine ßeeamungsgenossenschaft für den Kreis gegründet.
Der Direktor der Beklagten ordnete daraufhin am 7» Dezember 1955 an, daß die künstliche Besamung der Rinder im Kreise ab 1. Februar 1954 nur noch durch die Zentral-
Bullenstation in Krefeld über die Besamungsgenossenschaft für den Kreis erfolgen solle. Auf mehrere Eingaben,
mit denen Landwirte des Kreises sich an das Kör amt
mit der Bitte wandten,•für die Bullen der Besamungsstation I^^^die Deekerlaubnis nicht auf den Kreis Geldern au be-schränken, erwiderte der Direktor der Beklagten als Leiter des Köramts am 23. Dezember 1953 u.a>:
"Die Beschränkung der Beckerlaubnis auf bestimmte Gebiete und Tiere ist zur Erfüllung von Zuchtmaßnahmen und zur Förderung der rheinischen Tierzucht notwendig.
Sie ist gern. § 10 Abs. 5 der Ersten Burchführungaver-ordnung zu dem Tiersuchtgesetz vom 26.5-1936 und 20.11.1939, dio noch in Kraft ist, rechtlich zulässig.
Durch die ergangene Regelung wird den landwirtschaftlichen Betrieben im Kreise insbesondere Ihnen,
irgend ein Schaden nicht zugefügt.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Tiere wie bisher besamen zu laösen; nur muß anstelle der Besamungsstation Issum nunmehr die Zentralbesamungsstation in in Anspruch genommen werden,"
Eine Abschrift dieses Schreibens sandte der Leiter des Köraats an den "Besamungsverein mit dem Zusatz:
"Ihnen gegenüber möchte ich noch auf die Strafbestimmungen des § 9 des fierzuchtgesetzes vom 7-7-1949 und § 29, Abs. 1 b der Ersten Durchführungsverordnung vom 26.5.1936 und 20.11.1939, die für noch
in Kraft ist, hinweisen."
Am 28, Dezember 1953 wurde die "Rinderbesamungsgenosäen-schaft für den Kreis eGmbH" gegründet, wobei der
Ehemann der Klägerin mitwirkte.
Lit Verfügung, des Köramtes vom 9» Januar 1954 wurde für die Bullen des Besamungsvereins eine neue leck-
erlauöni3 erteilt. Die Verfügung lautete:
"t.o....tDie nachstehenden*Bullen des Besamungsvereins wurden vom Kömmt der Landwirt schaffskammer für die künstliche Besamung KUgelaoaen»,,,,. Sio erholten die Deckerlauanis für künstliche Besamung für die Seit vom 1.2.1954 bis 30.6.1954» und zwar für die Kühe der Kuhhalter im Bereich der Körsteile des Kreises
Kür die Bullen, die nach dem 30.6.1954 noch zur künstlichen Besamung zugelaesen werden sollen, sind die Körbücher und Abstammungsnachwei.se unmittelbar nach der Krüh^ahrshauptkörung 1954 mit dem genauen Körergebnis spätestens bis zu dem 15.6.1954 an das Kür-omt einzureichen .
Mit schreiben vom 29. Januar 1954, gerichtet "an den Besamungsverein ippp z.ü. Ir. , teilte der Leiter
des Köramtes sodann weiter mit:
"Gegen die Erteilung der beschränkten Deckerlaubnis für die Bullen ..... ist der Einspruch innerhalb eines Monats bei dem Kammerdirektor der Landwirtschafts-kamtner Rheinland als Landesbeauftragten ....... zulässig.
Unbeschadet der Einlegung eines Einspruchs wird hiermit die Vollziehung des Verwalturigsaktes - hier Beschränkung der Beckorlaubnic - angeordnot.
Am 30. Januar 1954 erhob der Verwaltungsrechtsrat von Werder im Aufträge der "Besamungsstation Besamungs-
verein." beim Kömmt "E i h a p r u c h" sowohl gegen die Anordnung vom Hovember/Dezember 1953 als auch gegen den
Bescheid vom 9° Januar 1954, soweit die Beckerlaubniö (auf den Kreis beschränkt wurde. In der Ein-*
opruchsschrift wird die Auffassung vertreten, daß dem Küramt au Anordnungen generellen Charakters die gesetzliche Ermächtigung fehle; im übrigen stelle die Beschränkung der heckurlaubnis einen unzulässigen Eingriff in einen legal erworbenen Besitzstand dar.
Ebenfalls am 50. Januar 1954 wandte sich die "Besamungsgenossenschaft für den Kreis an die Tier-
ärzte dieses Kreises und übermittelte ihnen eine Ez’klärung des Köramtes folgenden Inhalts:
"Auf Grund der den Bullen des Besaraungavereins erteilten beschränkten Beckerlaubnis verstoßen nunmehr die zwischen dem Besamungsverein und den
Tierärzten abgeschlossenen Verträge, soweit diese eine Besamung im Kreise vorsehen, gegen ein
gesetzliches Verbot und sind daher nichtig. Irgendwelche Schadensersatzansprüche seitens des Besamungs-vereins können daher nicht entstehen."
Am 8. Februar 1954 wandte sich Verwaltungsrechtsrat von im Aufträge des Ehemannes der Klägerin an das
Bundesverwaltungsgericht in mit dem Antrag, die mit
Bescheid vom 29. Januar 1954 angeordnete sofortige Vollziehung der Beschränkung der Beckerlaubnis gemäß 5 51 Abc. 2 HR.V0 165 auszusetzen (4 L 8/54 LVG Köln).
Durch Vertrag vom 9. Februar 1954 übertrug Dr.i'i die bis dahin von ihm geleitete Besamungsstation gegen eine Abfindung von 45 000 BH auf die Besamungs-genossonschaft des Kreises Zugleich wurde er
zu dem tierärztlichen Leiter der Genossenschaft bestellt.
Als Vergütung erhielt er ein Grundgehalt von 600 DH monatlich
- Ci -
sowie außerdem für jedes besamte Tier eine jährliche he
samungegebühr von Ö LU und eine Prämie von -,75 DTJl für jede erfolgreiche Besamung«
30« Januar 1934 als gegenstandslos an« Das Verfahren 4 1 8/54 LVG Köln wurde am 5. März 1954 eingestellt, nachdem der Ehemann der Klägerin den Ausset2ungsantrag für erledigt erklärt hatte.
Die Erteilung beschränkter Deckerlaubnis führte in der Polge2eit zu einem Musterprozeß zwischen dem Gutsbesitzer und dem Direktor der Beklagten.
Hit Urteil von 25. Juli 1956 - IV A 889/54 - (« OVGJß Bd« 11 s. 174) stellte das Qberverwaltungsgericht Münster als Berufungsinstanz jedoch fest, daß die Deckerlaubnio nach geltendem Recht auf einen bestimmten Landkreis beschränkt werden durfte. .
Im Mai 1959 erhob Br. gegen den Direktor der
Beklagten eine verwaltungsgerichtliche Klage (4 K 711/59
LVG Köln) und begehrte die Feststellung?
\
a) daß er berechtigt und berechtigt gewesen sei, eine private Besamungsstation zu unterhalten,
b) daß ihm auf Grund der Anordnung vom Kovetnber/Be-
„ zember 1953 eine Enteignungaent Schädigung zustehe«
Der Direktor der Beklagten wies darauf hin, daß er dem Ehemann der Klägerin weder untersagt habe noch untersagen werde, eine private Besamungsstation zu betreiben; einen Enteignungsanspruch sah er nicht als gegeben an.
Im weiteren Vei'lauf des Veryjaltungsrechisatreits nahm Lr. P die Klage zurück, inobeoonder nachdem die
lisch Übernahme der "Besamungsstation I 1 durch die Genossenschaft G sah das KÖramt den Einspruch vom
l
Beklagte erklärt hatte, Lr. sei grundsätzlich zur
Führung einer privaten Besamungsstation berechtigt.
Mit der am 29- August I960 eingereichten Klage wird nunmehr die beklagte Kammer auf Schedensersatz wegen Amtspflichtverletzung sowie auf Zahlung einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Anspruch genommen. Her Rechtsvorgänger der Klägerin und später die Klägerin haben dazu vorgetrageni
Die Anordnung vom Novembsr/Bezember 1953 sei gesetzwidrig geweseru Ihre Bestimmung, daß für Bullen nur eine auf den Bezirk einer Körstelle beschränkte Beckerlaubnis erteilt werde, sei ebenso willkürlich erfolgt wie die Anordnung, daß im Bezirk einer Körstelle nur eine Besamungsorganisation - unter Ausschluß von Frivatstationen - zuge-lassen werde-. Die gesetzwidrige Anordnung habe zu dem Ziel gehabt, den Ehemann der Klägerin 2ur Aufgabe seiner privaten Besamungsstation zu zwingen, um das ländliche Genossenschaftswesen und die Zentralbesamungsstation K«» in gesetzwidriger Weise zu fördern. Die Beklagte habe Br. F^U^ gedroht, sie werde seine Bullen abkören, wenn er weiter eine private Station unterhalte. Mit gezielten Maßnahmen habe sie unter Mißbrauch der Befugnisse ihres Direktors rechtswidrig und schuldhaft unter Verletzung der Amtspflicht zu korrekter Behandlung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Besamungsstation 1^^^ eingegriffen, der auch nach Gründung des "Besamungsvereins" nach wie vor Br. gehört habe
und von ihm betrieben worden sei. Ihm sei schließlich nichts anderes übrig geblieben, als seine private Station an die neugegründete Besamungsgenossenschaft zu
verkaufen.
- 10
Lie Beklagte habe mit der Anordnung vom Kovember/Le-aenbor 1953 in den eingerichteten Gewerbebetrieb aber auch enteignungsgleich oder enteignend eingegriffen. Lie Anordnung, daß in Zukunft nur noch einer Besamungsorgani-cation 2° Landkreis Leckerlaubnis erteilt werde, und vor allem, daß diese Organisation eine Genossenschaft oder ein eingetragener Verein sein müsse, habe sich für Lr.F^m als Verbot dargesteilt, seine Besamungsstation weiter als Privatmann zu betreiben» Er habe damit rechnen müssen, daß die Besar.ungsgenoo sen schaft auf Grund jener An-
ordnung in Zukunft die alleinige Leckerlaubnis erhalten werde» Vielter habe die Beklagte durch ihro Anordnung, daß Lr. in Gegensatz zur früheren Regelung und Übung
zukünftig nur noch einen Landkreis beliefern dürfe, in dessen bis dahin erworbenen Besitzstand eingegriffen. Lie Idaßnahtnen der Beklagten insgesamt müßten so angesehen werden, als ob die Beklagte dem Ehemann der iClägerin den Betrieb seiner privaten Besamungsstation ausdrücklich verboten hätte. Larait sei ihm zugunsten der Beklagten ein Senderopfer auferlegt worden» Begünstigt sei die Beklagte deshalb, weil sie - wenn auch ohne gesetzliche Ermächtigung - versucht habe, ihre nach dem nandeQgesetz über die Errichtung der Landwirtschafstkammern übertragenen Aufgaben der Förderung der Tierzucht zu erfüllen»
Ler schaden bestehe einmal darin, daß Ir. iür
die Zeit nach dem Verkauf der "Besamungsstation die
Einkünfte daraus, die pro dahr mindestens 40 000 LU betragen hätten, entgangen seien; zu dem anderen sei er durch den Druck der Beklagten gezwungen gewesen, die ihm gehörende private Besamungsstation Übereilt weit unter ihrem Wert an die neu gegründete Besamungsgenossenschaft zu veräußern»
-11-
Dic Klägerin hat, indem sie klageweise lediglich einen Teilbetrag des behaupteten Schadens geltend macht, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6 100 DM
y
nebst 4 % Zinsen seit dem. 21. September i960 zü zahlen.
Dabei hat sic diesen Teilbetrag in der Weise aufgegliedert, daß in erster Linie ein Betrag von 3 000 DM für den im ^ahre 1954 erlittenen Schaden und weitere 3 ICO DM für das Jahr 1955 - hilfsweise für die weiteren Jahre - begehrt wird, in zweiter Linie der volle Teilbetrag von 6 100 DM als Teil-Enteignungsentschädigung.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, daß sie weder für den geltend gemachten Amtohaftungsanspruch noch für einen Enteignungsentsehadi-gungsanspruch dio richtige Beklagte sei, sowie daß dio Klägerin zu dem Geltendmachen der KlageansprUche nicht befugt sei, weil Träger der Besamungsstation Issum ein nicht rechtsfähiger Verein gewesen sei. Sie stellt auch in Abrede, daß sie amtapflichtwidrig gehandelt oder enteignend in den Gewerbebetrieb der Besamungsstation Issum cingegriffen habe; ferner daß die Maßnahmen des Xöramfces ursächlich für den behaupteten Schaden ge^vesen seien, und erhebt schließlich gegenüber dem Amtshaftungsanspruch die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Amts-haftungsanspruch wegen eingetretener Verjährung, den Entschädigungsanspruch nach Knteignungsgrundsätaen mit der Erwägung, richtige Beklagte sei insoweit nicht die beklagte Landwirtschaftskammer, sondern das Land Hordrheln-Westfalen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgeriehtlichen Urteils den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungagleichen
«12-
Kingriffs, nicht aber als Anspruch aus AmtspflichtVerletzung, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Mit ihrer Prevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter, hie Klägerin bittet um Zurück.-.eisung der Revision«
Ent scheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob in den «Maßnahmen des Direktors der Beklagten auf dem Gebiete des Körwegens und der künstlichen Besamung in den Jahren 1953 und 1954 Amtspflichtverletzungen gegenüber dem HechtsVorganger der Klägerin zu erblicken seien und die Beklagte gegebenenfalls hierfür einzutreten habe.
Denn es sieht insoweit etwaige Antshaftungsansprüehe der Klägerin als in jedem falle verjährt an.
Dagegen bejaht das Oberlandesgericht einen Enteignungs-antschädigung.oanspruch der Klägerin dem Grunde nach mit folgenden Erwägungen:
hie Beklagte habe mit ihrer Anordnung vom Ilovember/Le-zember 1953 in den Gewerbebetrieb des Eechtsvorgängers der Klägerin insoweit enteignungsgleich eingegriffen* als in dieser Anordnung die Zulassung von Besamungsstationen geregelt und zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß künftig für den Bezirk der Körst'elle nur noch, eine Besamungs-
orga n i ca t i o n unter Ausschluß privater Besamungsstationen zugelassen werde. Zu einer solchen generellen Zulassungsregelung sei jedenfalls der Direktor der Beklagten als lardesbeauftragt er im mittleren Behördenbereich nicht befugt gewesen, sondern - wenn überhaupt solche Zulassungs-vorcussetzungen rechtlich möglich seien - höchstens die
oberste LandesbehÖrde» so daß sich hieraus auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Direktors der Beklagten vom Kovember/Dezember 1953 ergebe« Dieses rechtswidrige hoheitliche Handeln habe auch in einen Vermögens-wert des Rechtsvorgängers der Klägerin schädigend eingegriffen. Denn trotz der im Jahre 1952 erfolgten rein formellen "Umwandlung" der von Br. begründeten
privaten Besamungsstation in einen "ßesamungs-
verein" sei Dr. tatsächlich weiterhin Inhaber
dieses Gewerbebetriebes geblieben. Auch besitze schon nach der Lebenserfahrung ein Geschäftsunternehmen, dessen Betrieb eingestellt werden müsse, ln der 'Regel fortan nicht mehr den Wert, den er vor Bekanntwerden der zwangsweisen künftigen Detriebseihstellung gehabt habe; jedenfalls bestünden hier so viel Anhaltspunkte (Höhe der früheren Umsätze und Gewinne der Besamungsstation ,
daß die an Dr. gezahlte Abfindungssumme von
45 000 DM dem wirklichen inneren Wert des Betriebes nicht entsprochen habe, so daß die für-»ein Grundurteil noch § 304 2j?0 erforderliche, aber auch genügende Wahrscheinlichkeit einer Verraögensbeeinträchtigung des Rechta-vorgfingers der Klägei'in gegeben sei*
Das Berufungsgericht stellt in einer eingehenden Bo'weiswürdigung weiter fest, daß der gekennzeichnete Kingriff der Beklagten auch für den Schaden ursächlich, zu demindest in ent sehe id end ein Maße mit ursächlich gewesen sei. Es vertritt schließlich die Ansicht, daß die Beklagte auch die nach Enteignungsgrundsitzen begünstigte und damit entschädigungspflichtige Körperschaft sei.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht eine Entschädigungspflicht der Beklagten verneint, soweit nach der Meinung der Klägerin mit der Anordnung vom Eovember/Dezember 1953,
daß künftig die Leekerlaubnis generell auf den Bezirk einer Köret eile (d„h. hier des Kreises beschränkt
werde, ebenfalls enteignungsgleich in den Gewerbebetrieb ihres Rechtsvorgängers eingegriff e.n sein soll«
2«) a) nie Revision wendet sich in erster Linie gegen die von Oberlandesgericht angenommene Öefugnis der Klägerin (oder ihres Rechtsvorgängers), den Entschädigungsanspruch in Form einer Leistung an sich klageweise geltend zu machen, da rechtlicher Träger des Gewerbebetriebes die Vereinsmitglieder zur gesamten ^and seien (S§ 54, ?1Ö üGB) und im - unterstellten - Fall einer Verurteilung zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin die Beklagte einer weiteren und somit> doppelten Inanspruchnahme durch den nichtrechtsfähigen Verein oder seiner .Mitglieder ausgesetzt sei«
Liese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen« Lach den insoweit nicht .angegriffenen tatrichter-lichen Feststellungen ist die von Lr« 1949 be-
gründete private Besamungsstation zwar ab 1952 im Geschäftsverkehr nach außen als "Besamungsverein11 aufgetreten, Dr. ist aber nach wie vor Eigentümer der
wesentlichen Betriebsmittel Und -einriehtungen der Besamungsstation Issum geblieben« Lie Station sei auch tatsächlich wie bisher von Lr« in eigener und
alleiniger Verantwortung weitergeführt worden, und ihm allein seien auch praktisch sämtliche Erträge des '‘Vereins11 zugefloosen, für die im übrigen er allein.auch die Gewerbesteuer habe zahlen müssen« Lies wird vor allem gestutzt durch die von der Beklagten selbst mit ächriftsats von 27. Juli 1961 vorgalegten Verträge betreffend die "Besamungsstation ~ Besamungsverein", insbesondere
durch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 11«November 1961
- 15
So 1 - 2 mit Hecht hervorgehobenen und als entscheidend angesehenen ungewöhnlichen Inhalt des Vertrages zwischen Br. und dero "Besamungsvorein", aus dem sich näm-
lich eindeutig ergibt, daß sich an der Stellung Br.Fi als Inhaber des Gewerbebetriebes in Wirklichkeit nichts änderte, wie denn auch die Beklagte selbst in dem unstreitigen Schreiben vom 12= März 1954 an den Gutsbesitzer sch|^^-OH» zu dem Ausdruck gebracht hat: "Ein Besamungsverein I^^^alo Verein hat niemals bestanden. Biese Bezeichnung diente Herrn Br. lediglich als Firmenname”. Es
kommt hinzu, daß unstreitig Br. später auch allein
den Erlös aus dem Verkauf der Besamungsstation an die neu gegründete Ber-amungsgonossenschaft erhalten hat,
ohne daß etwa Mitglieder des "Vereins" daran beteiligt v;orden sind, und daß nach der eigenen Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 16. Dezember 1962 S. 2 und 5) der "Bosamungsverein" nur "gegründet” wurde, um nach außen formalen Satzungsvorschriften des Rheinischen Verbandes ihr lieflandrinderzucht zu genügen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, Dr. sei
unter den hier gegebenen besonderen Umständen nach wie vor Inhaber dos vorhandenen und eingerichteten Gewerbebetriebes der "Besamungsstation geblieben und dieser Gewerbe-
betrieb sei nur nach außen unter dem "Firmennamen” eines ” Besä tnung3ver eins” auf ge treten, ist demnach frei von Rechtsbedenken. Deshalb ist auch zutreffend, daß ein - hier unterstellter - hoheitlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb dieser Besamungsstation auch ein enteignender Eingriff in die eigenen Vermögensrechte des Dr. gewesen
sei. Da Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit® nur Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe in Vermögenswerte dos Ehemannes der Klägerin sind, kommt es.
nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche etwa Mitglieder des nichtrechtsfähigen "ßesamungsvercins" oder dieser selbst geltend machen könnten.
b) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe fehlerhaft - sum feil unter Verletzung der §§ 286, 159 ZPO - angenommen, die Anordnung vom November/Dezem- ■ ber 1953 betreffend die Neuregelung der Zulassung von Besamungsstellen enthielte die Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen die private Besamungsstation 1^ und unter den Druck dieser Androhungen habe Sr» den Betrieb an die neue Besamungsgenossenschaft verkauft, was dem einen enteignenden hingriff charakterisierenden hoheitlichen Abnötigen eines Sonderopfero gleichstehe. Diese Revisionsangriffe bleiben ebenfalls ohne .Erfolg,
Insoweit hat das Berufungsgericht aus dem objektiven Erklärungswert der Anordnung, aus dem inhaltlichen Zu-sarmenhang der getroffenen Regelung über die Zulassung von BesamungsOrganisationen sowie aus den späteren eigenen Er 1:1ärungon der Beklagten in den beiden Verwaltungsgerichtsverfahren 4 K 280/54 und 4 K 711/59 IVG Köln gefolgert, daß die Anordnung vom Kovember/De-zember 1955 erkennbar darauf abgezielt habe, Privatstationen von der künstlichen Besamung auszuschließen,
.Aus der Art der allgemeinen Bekanntmachung und Veröffentlichung der Anordnung sowie der ausdrücklichen Übersendung einer Abschrift der Anordnung an Br,
"mit der Bitte um Beachtung." sei ersichtlich, daß diese..' Anordnung nicht nur als interne Verwaltüngsanweieung, sondern ganz allgemein und. damit auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin habe gelten sollen.
- 17
Bas zeigt keinen Rechtefehler. Insbesondere iot vom Oberlandeogericht entgegen der- Meinung der Revision weder der objektive Erklärungswert der Anordnung verkannt, noch wesentlicher Streitstoff übergangen, noch sind die Gesamtumstände des Falles nicht berücksichtigte Darauf, ob die Abschrift der Anordnung 11 zur Beachtung" formell an den "Besamungsverein" und nicht an Er«
persönlich gerichtet war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, da nach dem Ausgeführten - für die Beklagte erkennbar r- in Wahrheit der Inhaber des Betriebes geblieben und or der eigentlich Betroffene
Wi
Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der
Anordnung, daI3 künftig nur einer Organisation, und zwar lediglich eingetragenen Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen, die Deckerlaubnis für die künstliche Besamung erteilt werde, die noch dazu Br. ausdrücklich
"zur Beachtung" zugeleitet wurde, konnte von diesem bei objektiver Beurteilung der Sachlage in der Tat nicht angenommen werden, er wurde auch in Zukunft mit Sicherheit wio bisher die Beckerlaubnis für die Bullen seiner Station erhalten, eben weil weder eine Genossenschaft noch ein eingetragener Verein als Rechtsträger für seine Station vorhanden war. Demgegenüber spielten die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, daß die Besamungsstation Issum ioi übrigen den gestellten Anforderungen genügte und für sie eine Beckerlaubnis bis zu dem 30« Juni 1954 noch unter den 9» Januar 1954 erteilt v/ar, keine entscheidende Rolle. Inooweit konnte entgegen der Ansicht der Revision bei cb^ektiver Würdigung der Anordnung der Beklagten auch nicht ernsthaft zweifelhaft sein,.welche der beiden. Btötionen im Balle der Gründung einer neuen Besamungs-genossenccbaft im Kreise die Beckerlaubnis er-
halten würde.
V
- 18
Die Verwertung der spateren Erklärungen der Beklagten in den genannten Verwaltungsgerichtsprozeesen - mit denen von der Beklagten oder ihren. Direktor ganz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß .es Sinn der Anordnung vom November/Bezember 1953 gewesen sei, die Dockerlaubnis für private Besamungsunternehmen zu verweigern, um die künstliche Besamung aus dem Bereich des freien privat-geschäftlichen 'Wettbewerbs herauszunehmen - ist nicht, wie die Revision glaubt, unzulässig, weil ;jenen Prozessen ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag.. Gerade im Hinblick darauf, daß stets die gesamten übrigen Umstände mit zu berücksichtigen sind, ist die Verwertung dieser an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen der Beklagten durch das Oberlandesgericht durchaus sachgerecht. Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht den letzten,somit zeitlich wesentlich späteren Erklärungen der Beklagten zu diesem Punkt sowohl in dem jetzigen Rechtsstreit als auch in den Verwaltungsgerichts-verfahren 4 K 711/59 LVG Köln eine entscheidende Bedeutung nicht zugenessen. Es kommt ferner hinzu, daß schon die Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Band-- Wirtschaft und Porsten zu dem Tiersuchtgesetz vom 7.Juli 1949 unter Nr. 2 bestimmten; "Pur die NeugrUndung von Besamungsstationen soll als Grundsatz gelten, daß Träger von Besamungsstationen nur bäuerliche Genossenschaften oder Vereine sein können". Das erstrebte Ziel der Beklagten, nämlich die künftige Ausschaltung privater Besamungsstationen, lag also letztlich durchaus im Sinne dieser ministerillen Richtlinien, wie dies auch in anderen Bundesländern geschehen ist, z.B. in Bayern durch die vom zuständigen Ministerium erlassene Erste ßeBamungsverordnung vom 15= Dezember 1952, in der in § 2 Ziff. 1 b Abo. 2
gene'reil bestirnt worden ist: "Irager von ßeeamungssteilen können nur bäuerliche Genossenschaften oder Vereine sein" (vgl. hierzu Horlacher, Tierzuchtreeht 1959 3, 47 ait den hiergegen in Antn. 9 erhobenen beachtlichen rechtlichen bedenken).
I3t somit unbedenklich davon auszugehen, daß dem £bemann der Klägerin von der Beklagten in dienstlicher Korn eröffnet worden ist, künftig würden private Besamungsstationen von der künstlichen Besamung ausgeschlossen oder es sei mit Beckerlaubnissen für seine private Station auf die Bauer nicht mehr zu rechnen, so liegt in der lat ein hoheitliches Handeln der Beklagten vor, das dem betroffenen Ehemann der Klägerin gegenüber, selbst wenn dieser unter dem Bruck dieser Androhung durch eigenen Verkauf des mit der Stillegung bedrohten Betriebes selbst tätig geworden ist, wie ein enteignender Eingriff zu werten ist (vgl. Kroner, Bie Eigentunisgarantie usw„
S- 22 und 23 mit Nachweisen der Rechtsprechung).
c) Bie tutrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts, die Anordnung der Beklagten vom Kovember/Bezetnber 1953, daß private Besamungsstationen künftig nicht mehr betrieben werden dürften, sei für den Entschluß des Ehemannes der Klägerin, seine Besamungsstation an die neu gegründete Genossenschaft zu verkaufen, zu demindest mitursächlich gewesen, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler,
Zwar erhebt die Revision eine Rüge naoh §. 286 ZfO, das Berufungsgericht habe wesentlichen Streitstoff übersehen, mit folgender Begründung: Von der Klägerin selbst sei vörgetragen worden, der Verband für Tief-
landrinderzucht habe die Initiative ergriffen, die künstliche Besamung genossenschaftlich zu organisieren, und *
*
- 20
dieser Verband habe es auch mit verschiedenen Mitteln unternommen, die private üesamungsstation zur Auf-
lösung zu bringen; und weiterhin, die neu gegründete Genossenschaft oder deren Mitglieder hätten Lr„ unter massiven Lruck gesetzt, seine private Besamungsstation sofort an sie zu verkaufen, den er nachgekommen sei o
Liese von der Klägerin in einem ihrer letzten Schriftsätze (vom 7» Juni 1965 S. 5 und 8 ff) selbst vorgetragenen Umstände schließen jedoch nicht■zwingend aus, daß - wie das Berufungsgericht vor allem in Würdigung des Sachvor-träges de3 Ehemannes der Klägerin zu seinen Lebzeiten gegenüber Verwaltungsstellen und dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit einigen Zeugenaussagen angenommen hat -letztlich die Anordnung von üovember/Lezember 1953 zu demindest entscheidend mit ursächlich war für den Verkauf der Besamungsstation durch den Ehemann der Klägerin am 9. Februar 1954 an die Genossenschaft« Bei dieser Sachlage ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechts-fehler des Oberlandesgerichts im 'Zusammenhang mit der Frage der Kausalität nicht ersichtlich*
Lie Aussagen der vom Oberlandesgericht selbst vernommenen Zeugen und damit auch die von der Revision angezogene Bekundung des Zeugen hat das Berufungs-
gericht insgesamt gewürdigt (Bü S. 25 unten und S« 26 oben) und demnach entgegen der Meinung der Revision nicht rechtsfehlerhaft übergangen.
d) Die Revision greift ferner die Ansicht dos Oberlandesgerichts an, die Beklagte sei auch die durch den Eingriff Begünstigte und damit nach Enteignungsgrundsätzen entcchädigungspflichtig. Hierzu hat das Berufungsgericht
21
in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Kroner aaO S. 69 und 90) folgendes au3gefuhrt:
Die Anordnung der Beklagten von November/Dezember 1995 sei in Interesse der Landesviehsucht ergangen. Die Beklagte
sei als eine "Körperschaft mit Spezialfunktionen" anzu-
+ • .
sehen, nänlich für den besonderen Zweck, Träger der züchterischen Belange zu sein. Nach § 2 Nr. la des Gesetzes Uber die Errichtung von Landwirtschaftskammorn im -^ande Nordrhein-Westfalen von 11. Februar 1949 (GYB1 NRVt S. 55) habe die Beklagte die Aufgabe, die landwirtschaftliche Betreuung, insbesondere die landwirtschaftliche Erzeugung zu fördern und zu steigern. Zur "Landwirtschaft" in diesen Ginno gehöre nach § 5 Nr. 1 des genannten Gesetzes auch die Tierzucht. Die Anordnung der Beklagten von November/!e-zember 1955 hebe der Erfüllung dieser "Spezialfunktion" gedient, so daß die Beklagte - unbeschadet einer etwaigen Entschädigungspflicht des Landes - auch die nach Enteignung« grur.deätzen Begünstigte und damit entschädigungspflichtig cei.
»
Das greift die Revision mit der Ervjägung an: Da die Beklagte nicht Träger "der" (io Sinne der gesamten) tiersucht Griechen Belange sei und ihr insbesondere nicht die Aufgabe der Gefahrenebwehr auf dem Gebiet der Tierzucht gesetzlich übertragen worden sei, könne sie auch nicht als Vermögensträger mit einer "Spezialfunktion" im sinno der Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden.
. Das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:
Es ist zwar richtig, daß die Entschädigungspflicht bei ■ enteigr.ungsgleichen Eingriffen grundsätzlich nicht den eingreifenden Hoheit sträger, sondern den unmittelbar Begünstigt
22
trifft, und insbesondere die zwischen den "allzuständigen" Körperschaften (Gemeinde, Staat) stehenden Öffentlichen Verbände und Körperschaften nur dann unmittelbar begünstigt sind, wenn gerade die Erfüllung oder auch nur vermeintliche Förderung der ihnen übertragenen speziellen öffentlichen Aufgaben den Eingriff 'oder* das Opfer veranlaßt haben (BGHZ 11, 248, 259/260; BGHZ 26, 10, 12 f; BGHZ 40, 49, 52/55). üa3 set2t allerdings voraus, daß für den Außenstehenden klar und deutlich zu erkennen ist, welchen Interessen oder Aufgaben die als enteignungsgleicher Eingriff charakterisierte hoheitliche Maßnahme ic Einzelfall dient oder dienen soll, so daß - soweit mit dem Eingriff verschiedene oder mehrere Aufgaben erfüllt werden sollen und somit die "Begünstigung" im Einzelfall nicht eindeutig trennbar ist - im Zweifel alle die öffentlichen Körperschaften, deren Interessen und Aufgaben jedenfalls miterfüllt oder miterledigt werden, auch als entschädigungs pflichtige Begünstigte anzusehen sind (vgl* hierzu auch! Erteile des Senats von 7» Dezember 1959 III ZK 50/58 S. 10/11 in VVII I960, 410 und vom 11. Oktober 1962 III ZK 135/61 s. 14 in '.VM 1962, 1322) „ Darüber hinaus liegt es in durchaus berechtigten Interesse des von einem Eingriff betroffenen Staatsbürgers, daß jedenfalls dann, wenix mehrere öffentlichrechtliche Körperschaften an bestimmten öffentlichen Aufgaben beteiligt sind und sich nicht klar beantworten läßt, ob und welche Aufgabe von welcher der beteiligten Körperschaften mit dem Eingriff wahrgenommen werden soll oder worden ist, der Betroffene grundsätzlich jedo mit diesen Aufgaben betreute öffentliehrechtlichc Körperschaft in Anspruch nehmen kann.
So liegt der Fall aber hier, hach der historischen Entwicklung dient die Förderung der Tierzucht, wie sie zunächst durch das Tierzuchtgesetz vom 17. März 1936 (RGBl I, 175) i.V.m. der 1. DVO vom 26. Mai 1936 (RGBl I, 470) eingeleitet oder jedenfalls allgemein verbindlich geordnet wurde, in' der Hauptsache der Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung (vgl. Lüthge, Das Reichstiersuchtgesetz 1940 S. 2; Horlacher, Tierzuchtrecht 1959 S. 12). Bas zur Förderung der Tierzucht wichtige Gebiet des Norwegens wurde dabei dem hei den damaligen Landes-bauernschaften zu bildenden "Köramt'1 Übertragen, dessen Leiter der jeweilige "Landesbauernführer*1 war. Die genannte Verordnung vom 26. Hai 1936 galt im Gebiet des nach 1945 neu gebildeten Landes Nordrhein-Westfalen oder dessen Vorgängers zunächst grundsätzlich weiter, selbstverständlich unter Berücksichtigung der nach 1945 eingetretenen staats- und organisationsrechtliehen Neuregelungen (vgl. Kunze, Las Tierzuchtrecht 1959 S. 28 Anm. 1 und 5, sowie unter VIII S. 241; OVG. Münster in Entscheidunge-sammlung Band 11 3. 174). Schon durch die Anordnung des damaligen Oberpräsidenten Nordrhein-Frovlns über die Körung vom 1. September 1945 (abgedruckt im Sonderband der Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen 1945 - 1956 S. 745) wurde unter Aufrechterhaltung des bisherigen Köramtes in als künftiger
Leiter dieses Amtes der Leiter der in Aussicht genommenen landviirtschaftliehen Berufsorganisation bestimmt. Las geschah dann formell auch mit der späteren Anordnung des Bandesministera für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 26. Oktober 1948 (MinBl Nordrhein-Westfalen 1948 S. 571) durch Übertragung der Staatshoheit sauf gaben, „zu denen auch das Körweson bestimmt wurde, auf den Direktor
24 -
der inzwischen gebildeten vorläufigen Landwirtschafts-konmer als "Landeobeauf tragten", der insoweit auch die Aufgaben der früheren Landesbauernschaft übernahm und sich der bisherigen Einrichtungen bediente (I Ziffer 1-3 und Ziffer 9 der genannten Anordnung)« Lach Erlaß des i'ierzuchtgesetses vom 7« Juli 1949 (V.:iG31 3« 181), dos im wesentlichen eine Änderung der bisherigen materiellrechtlichen Regelung des 'Lierzuchtrechts nicht brachte (vgl. üorlacher aaO S. 12) und in seinem § 11 die grundsätzliche Vf'eitergeltung der 1. Verordnung zur Förderung der Tierzucht- vom 26. Hai 1936 aussprach sowie in seinem § 2 die jeweilige oberste Landesbehörde für Landwirtschaft ermächtigte, die für die Körung zuständigen Stellen zu bestimmen und das Verfahren zu regeln, fand diese Entwicklung in der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes im Lande Rordrhein-Westfalen vom 29°Juli I960 (GVB1 8. 308) ihren Abschluß. Hach dieser Verordnung ist obere Körbehörde der Direktor der jeweiligen. Landwirt-echaftskammer als "Landeobeauftr,agt er", der in dieser Eigenschaft die Bezeichnung "Köramt" führt.
Ls kann nun offen bleiben, ob hiernach das Körwesen im engeren Sinne als reine Staatsaufgabe anzusehen ist, das dem Direktor der Landwirtschaftskammer zur Durchführung vcm Land und zur Wahrnehmung dieser Aufgabe für dieses übertragen worden ist, oder ob entsprechend der früheren für die "Lendesbauerncchaft" geltenden Regelung der Direktor der Landwirtschaftskammer als deren Vertreter oder Repräsentant jedenfalls grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung diese hoheitliche Aufgabe wahrniemt mit der Folge, daß je nach Beurteilung dieser Frage sich auch verschiedene "Begünstigte" (Land oder Landwirt schaftskammer) ergeben würden (vgl. Urteile des
Senats
von 22p Kovcmber 1962 III ZR 121/61 3= 12 in VersR 1969, 254 und von 21» Dezember 1959 III ZE 157/56 S. 13 bis 14 in Y,'!,i I960, 463). Denn es bleibt auf alle lalle, daß [jedenfalls gerade die mit der künstlichen Besamung zusammenhängenden "fragen und Aufgaben, um die es hier allein geht, zu dem überwiegenden feil und in ganz besonderer Weise der allgemeinen Forderung und Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (stärkere Vermehrung gesunden und hochleistigen Zuchtviehs, bessere Ausnutzung hochwertiger Vatertiere, Vermeidung der Übertragung von Viehseuchen und -krankheiten usw), Daß Fragen der künstlichen Besamung, die erst nach dem 2, v/eltkrieg in Deutschland nachhaltig eingeführt wurde, Über das Körwesen selbst hinausgehen, folgt eindeutig aus einer Gegenüberstellung des Inhalts des Reichstiersuchtgesetzes'von 17. Vars 19-36 und seiner 1„ Durchführungsverordnung mit den Inhalt des Bundestierzuchtgesetzee vom‘7'- Juli 1949?.. insbesondere dessen Vorschrift in § 1 Satz 2, die ausdrücklich eine Sonderregelung für die künstliche Besamung vorsieht (vgl. hierzu auch: Korlacher aaO S. 43/44)=
Die Forderung und Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung ist aber eine öffentliche Aufgabe, die nach { 2 Ziffer 1 a i.V.tn. § 3 Ziffer 1 des Gesetzes über die brrichtung der Landwirtschaftekammer im Lande Korörhein-Vestfalen von 11. Februar 1949 (GVB1 S. 53) als spezielle Aufgabe der Landwirtschaftskamner gesetzlich bestimmt worden ist. Jedenfalls liegt insoweit hier eine solche Verzahnung der Öffentlichen Organisation und der Öffentlichen Aufgaben vor, daß mit der maßgeblichen Anordnung des Direktors der Beklagten über die künftige Gestaltung der künstlichen Besamung vom 14overaber/Dezember 1953 Interessen und Aufgaben sowohl des Landes als auch in
besonders starkem Maße der beklagten Landwirtschafts-kammer gefördert werden sollten, so daß die "Begünstigung" der einen oder anderen Stelle nicht eindeuti - trennbar ist, Leshalb1 gilt nach den eingangs dargeleg- an Grundsätzen, daß hier die beklagte Landwirtschafte^ammer zu demindest auch die "begünstigte" und damit entschüdigungs-pflichtige Körperschaft ist.
e) Vergeblich wendet sich schließlich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorschrift des-^ 254 3GB komme hier nicht zur Anwendung, weil Lr„F( sich zu dem Verkauf seiner Besamungsstation erst entschlossen habe, nachdem seine Bemühungen (sowohl bei der Beklagten
•m
selbst als auch im Ministerium) zur Änderung der Anordnung sich als vergeblich herausgestellt batten. Eines Eingehens auf die Lüge der Revision, Br» hätte insbesondere
auch eine verwaltungsgerichtliche Klage wegen der Unzuständigkeit der Beklagten für die von ihr generell getroffene Neuregelung der Zulassung von Besamungsstationen erheben müssen, bedarf es im einzelnen nicht. Denn - unabhängig
j
von der Frage, ob für L'nteignungsentsehädigungsansprüche die Vorschrift des. § 254 BGB überhaupt zu dem Zuge kommt -ist das Ergebnis des Oberlandesgerichte schon deshalb ichtig, weil Lr» im Hinblick auf seine vergeb-
lichen Gegenvorstellungen beim Ministerium und bei der Beklagten insoweit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könnte, zu demal zu demindest in der damaligen Zeit die Anwendbarkeit des § 254 BGB auf Knteignungsentscimdigungs-ansprüche einhellig abgelehnt wurde.
3,) Auch im übrigen zeigt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten. Las gilt insbesondere, soweit das Oberlandesgerieht die Rechtswidrigkeit der Anordnung
• J*'»
<
der Beklagten vom November/])ezember 1955 in dem hier maßgeblichen Punkte der Ne.**re&elung der Zulassung von Besamungostellen aus der Unzuständigkeit der Beklagten für derartige generelle Regelungen gefolgert hat (vgl. hierzu auohsRinck, Tierzuchtgesetz 1951,
Erl. zu § 10). Binar Entscheidung der Präge, ob eine solche Regelung (Ausschluß privater Besamungsstationen) mit dgq Grundgesetz oder, sonstigen Gesetzen überhaupt vereinbar ist und vor allem noch durch die Ermächtigung in § 10 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (WiGBl 0. 181) gedeckt wird (vgl. hierzu: Horlacher aaO), bedarf os-also nicht.
Brei von Rechtsbedenken ist schließlich auch, soweit das Oberlandesgericht die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens der Klägerin bejaht hat. Jedoch sei hierzu im Interesse der Klarstellung bemerkt, daß die Klägerin nicht etwa berechtigt ist, als Enteignungsentschädigung den seit dem Verkauf der Besamungsstation laufend entgangenen Gewinn zu verlangen. Vielmehr ist, da im Palle einer endgültigen Entziehung eines Gewerbebetriebes grundsätzlich auch nur in dio Substanz dieses Vermögensvvertes einge*-griffen worden ist, lediglich dessen objektiver Substanzwert zu ersetzen, und zwar hier abzüglich des Erlöses, den Br. durch seinen eigenen Verkauf
erzielt hat.
28
Hiernach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aas § 97 ZPO zurückzuweisen#
Lr» Pagendarm Bundesrichter Ir» Arndt Dr. Beyer
ist beurlaubt -und orts-abv/esend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert„
Lr» Pagendarm Keßler Cr» Reinhardt