19, 21; GG Art. 14 Ea Wer für die Enteignung seines Grundstücks in Geld zu entschädigen ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, dio ihm durch die Beschaffung eines änderen Grundstücks entstehen. Mai 1955 von den britischen StrcitkrUftcn für die Errichtung einer Zahlmeisterei in Anspruch genommen worden war, wurde durch Beschluß des Regierungspräsidenten in DüflHBB vom 23- September I960 enteignet, wobei die Entschädigung auf 2.358 DM festgesetzt wurde. Sic ist der Meinung, der Beklagte könne eine Schadloshaltung für die Beschaffung eines anderen Grundstücks nicht beanspruchen, weil er Anspuch auf Eroatzland nicht gehabt habe und diese Kosten auch nicht eine notwendige, unvermeidbare spätere Folge der Enteignung gewesen seien. Der Streitfall ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Land-bcochaffungsgcootz) - LBG - vom. 33er Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§§ 63, 59 IBG), Die Klagefrist von zwei Monaten seit Zustellung (§ 63 LBG) ist dadurch gewahrt worden, daß die Klägerin ihre Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Landgericht (§ 59 Abs.3 LBG) eingereicht hat und die Klage demnächst zugestellt worden ist (§ 261 h Abs.3 ZPO). Die Enteignungsbehörde ist davon ausgegangen, daß die, "vollständige Entschädigung" begrifflich den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes für die Beschaffung eines anderen Grundstücks einschlicße, und hat die nachträgliche Festsetzung des der Grundstücksgröße entsprechenden Kostenanteils gemäß den §§ 55) 19 I<BG für zulässig und geboten erachtet, weil die Wicdcrbcschaffungskosten dem Beklagten zur Zeit des Enteig-nungobeschluoBos noch nicht bekannt gewesen seien. Bas Berufungsurtoil führt aus, der Beklagte habe allerdings Entschädigung in Land (§22 LBG) nicht beanspruchen dürfen; das aber sei für die hier zu entscheidende Frage bedeutungslos, weil § 22 LBG lediglich die Form der Entschädigung, nicht aber den Umfang des Ausgleichs betreffe. Wenn aber - wie meist beim Kauf eines Grundstücks - eine Wiederbeschaffung-nur mit weiterem Kostenaufwand möglich, sei, müßten solche Nebenkosten als von der Entschädigungspflicht umfaßt angesehen worden, falls und soweit ohne diese zusätzlichen Kosten eine Ersatzbcschaffung, das Ziel der Entschädigung, nicht erreicht werden könne. Der Enteignete, der das Grundstück nicht für seinen Erwerb genutzt habe, brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er die Entschädigung anderweit anlegen, von der Beschaffung eines anderen Grundstücks absehen und dadurch die Beschaffungskosten sparen könne. Durch Gewährung von Ersatzland ist der Ent-eignctc nur unter den Voraussetzungen des § 22 LBG zu entschä- digen, dann also, wenn er das enteignete Grundstück für seinen Erwerb genutzt hat oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland aigewiesen ist; diese Voraussetzungen sind nicht behauptet worden. Die Entschädigung in Geld, die der Beklagte hiernach zu beanspruchen hat, wird gemäß § 17 LBG gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust - sie bemißt sich insoweit nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung (§ 18 LBG) - sowie für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile, deren Voraussetzungen in § 19 LBG näher umschrieben sind. Nach § 19 DBG sind die Entschädigungen wegen anderer durch die Entoignung eintretender Vermögensnachteile unter gerechter Abwägung dor Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für den vorübergehenden oder dauernden Verlust des Enteigneten in seinem Erwerb, jdedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, dessen es bedarf, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das enteignete zu nutzen oder zu gebrauchen (Nr. 1), und für die. Denn es ist offenbar nicht von ungefähr, daß § 19 Nr. 1 LBG den Beschaffungsaufwand für ein neues Grundstück gerade für den Fall behandelt, daß der Betroffene durch die Enteignung in seinem Erwerb geschädigt wird, und damit diesen Fall dem der Entschädigung durch Ersatzland annähert. Allerdings hat das Reichsgericht wiederholt darauf hingewiesen, daß-die Frage, was der Eigentümer für den Er- , worb eines gleichartigen Ersatzgrundstücks aufwenden muß, für die Bemessung der Enteignungsentschädigung - unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Entschädigung (§ 1 Preuß. Andererseits hat das Reichsgericht (RGZ 58» 422) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wiederanschaffung eines anderen Grundstücks versagt und dies damit begründet, der Snteignetc könne nicht verlangen, daß ihm für das entzogene Grundstück zu dem Zwecke der Kapitalanlegung ein anderes, gleichartiges^) gewährt oder er zu dem Erwerb eines Boichon in den Stand gesetzt werde; die ihm zu gewährende Entschädigung bestehe vielmehr im Wertersatz, und zwar in dem Ersatz des vollen GrundstückBwerteB, der in Gold zu entrichten sei. März 1933 einen positiven An-> halt für die Lösung der vorliegenden Frage.^Benn die mitgeteilten Entscheidungen, in denen Beschaffungskosten zugebilligt wurden, sofern nicht in Land entschädigt worden war, betreffen Fälle, in denen der Enteignete aus betrieblichen, oder sozialen Gründen darauf angewiesen war, sich ein neues Grundstück zu beschaffen. Schädigung solle dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und ein solcher müsse - was das Berufungsgericht für wesentlich hält - in der Regel so bemessen sein, daß der Enteigneto in die Lage versetzt werde, mit der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt, wiederzubeschaffen (vgl. Mit der Zahlung der festgesetzten Entschädigung von 2.358 DM erhielt der Beklagte unstreitig und unanfechtbar den ihm gebührenden Wertausgleich nach dem gemeinen Wert des Grundstücks. Der Ansicht des Berufungsgerichtsj der Beklagte habe durch die Enteignung noch den weiteren entschädigungsfähigen Vermögensnachteil erlitten, daß er Rosten für die Beschaffung eines neuen Grundstücks habe aufwenden müssen, Diesen Nachteil entschädigungslos auf sich zu nehmen, mutet ihm das Gesetz (§ 21 LBG) zu und kann es ihm, ohne Artikel 14 GG zu verletzen, zu demuten, weil die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Interessen der Beteiligten zu bestimmen ist; deshalb ist es vertretbar, daß der Enteignete, der nicht aus Existenzgründen Land braucht, in Gold entschädigt wird. Der vom Reichsgericht (RGZ 58, 422) angedeutete Gesichtspunkt, möglicherweise könne etwas anderes gelten, wenn die obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine gleichwertige sichere Kapitalanlcgung nicht zuließen, kann nach den derzeitigen Verhältnissen außer Betracht bleiben; der Beklagte beruft sich hierauf auch nicht. Er würde durch Erstattung der Beschaffungskosten einen Vorteil erlangen, den er nach dem Gesetz nicht beanspruchen kann, und dadurch gegenüber einem anderen, der die Entschädigung etwa im eigenen Geschäft arbeiten läßt oder eine Beteiligung oder Wertpapiere erwirbt, in unzulässiger Weise bevorzugt werden (Art. 5 GG). Juni 1963 - XII ZR 228/61 = ITJW 1963, 1925) - auch für einen Pall, auf den die §§ 93, 96 BBauG nicht anwendbar waren, - für geboten erachtet hat, sofern die Enteignung einen Umzug des Betroffenen notwendig macht;•denn in derartigen Pallen wird der 'Entschluß 'Zur'; Beschaffung eines-. Ba der Aufwand für den Erwerb eines anderen Grundstücks hiernach nicht als ein Vermögensnachteil erscheint, der "durch die Enteignung" entstanden ist, erweist der Fest-stellvuigsbcscheid der Enteignungsbehörde sich als unrichtig, ohne daß cs der Erörterung bedürfte, ob die verfahrEnsmä-ßigen Voraussetzungen einer nachträglichen Festsetzung (§ 55 LBG) Vorlagen oder - wie die Revision meint - die Un-anfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses der späteren Festsetzung entgegensteht*
' fa Hachochlagewerk: ja / u Amtliche Sammlung: na 2223 084 LandheschoffungsG v. 23» Eehruar 1957» BGBl I 134» §§ 17, 19, 21; GG Art. 14 Ea Wer für die Enteignung seines Grundstücks in Geld zu entschädigen ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, dio ihm durch die Beschaffung eines änderen Grundstücks entstehen. BGH, Urt. v. 12. Mörz 1964 «m ZR 209/62 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach IllZR209/62 Verkündet am 12. März 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der B _____ vertreten durch den Buhdeaminister der" Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in Di Klägerin und Revisionsklägerin , Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. ge g e n den iPabakwarenhändlor Willy SflHBstraße Beklagten und Rcvisionsbeklagten., - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, von 12. März 1964 unter Mitwirkung des Se-riutaprüsidonton Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gahtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1962 aufgehoben und das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbaeh vom 26. März 1962 geändert. Der FestsetzungBbescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 1. September 1961 wird dahin geändert,•daß der Antrag auf nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung vollen Umfanges abgelehnt wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte war Eigentümer oines 104-8 qm großen Grundstücke in RhflHHHB. Das Grundstück, das vor dem 5. Mai 1955 von den britischen StrcitkrUftcn für die Errichtung einer Zahlmeisterei in Anspruch genommen worden war, wurde durch Beschluß des Regierungspräsidenten in DüflHBB vom 23- September I960 enteignet, wobei die Entschädigung auf 2.358 DM festgesetzt wurde. Der Enteignungsbeschluß ist in beiden Teilen unanfechtbar geworden. Mit der ausgezahlten Entschädigung erwarb der Beklagte ein anderes, 1410 qm großes Grundstück zu dem Preise von 3.000 DM. Hierbei entstanden Nebenkosten (Grundorworbotcucr, Notariats-, Gerichtskoston uow.) im Gesamtbeträge, von 316,33 DM. Auf Antrag des Beklagten setzte der Regierungspräsident in Düfl0|HBIi mit Festsotzungsbeschcid vom 1. September 1961 - zugcstollt am 7. September 1961 - nachträglich eine anteilige Entschädigung für die Erwerbskosten in Höhe von 210,88 DM fest. Die Klägerin hält diese nachträgliche Festsetzung für unberechtigt. Sic ist der Meinung, der Beklagte könne eine Schadloshaltung für die Beschaffung eines anderen Grundstücks nicht beanspruchen, weil er Anspuch auf Eroatzland nicht gehabt habe und diese Kosten auch nicht eine notwendige, unvermeidbare spätere Folge der Enteignung gewesen seien. Der Beklagte habe die Entschädigung sicher und werterhaltend, ohne besonderen Aufwand, auch in anderer Weise anlegen können. Die Tatsache allein, daß er ein Ersatzgrundstück erworben habe, rechtfertige eine Entschädigung für die Beschaffungskosten nicht. Die'Entschädigung für seinen Rechts verlaust sei unanfechtbar festgesetzt worden. Der Grundsatz der Gfeichbehsndlung werde vorletzt, wenn derjenige, der ein Ersatzgrundstück erwerbe, eine höhere Entschädigung erhalte als der, der die Entschädigung in anderer Weise anlege. 3 Mit der am 3. November 1961 bei dem Landgericht einge-reiohtcn, an 16. November 1961 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den nachträglich festgesetzten Entschädigungobetrag von 210,88 DM aufzuheben. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Meinung, ofn Enteignetor, der ein Ersatzgrundstück tatsächlich beschafft habe, könne Entschädigung für die Beschaffungskosten beanspruchen; sonst fehle es an dem ‘verfassungsrechtlich garantierten vollständigen Ausgleich der Vermögeno-einbuße, die ihm durch die Enteignung zugefügt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin , ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugclassencn Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweIsen. Entscheidungsgründe s I. 1. Der Streitfall ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Land-bcochaffungsgcootz) - LBG - vom. 270 Februar 1957 (BGBl I 134) zu entscheiden, weil das Grundstück des Beklagten vor dem 5. Mai 1955 von den britischen Streitkräfteh zur Errichtung von Gebäuden in Anspruch genommen worden war und für diesen Zweck enteignet wurde (§ 64 LBG). Der angegriffene Eestsotzungsbescheid beruht auf § 55 LBG, der eine nachträgliche Entschädigungsfestsetzung für Ver-nögononachtoile der in § 19 LBG bezoichneten Art zuläßt, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festge- 4 setzt werden konnte. 33er Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§§ 63, 59 IBG), Die Klagefrist von zwei Monaten seit Zustellung (§ 63 LBG) ist dadurch gewahrt worden, daß die Klägerin ihre Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Landgericht (§ 59 Abs. 3 LBG) eingereicht hat und die Klage demnächst zugestellt worden ist (§ 261 h Abs. 3 ZPO). 2. Die Enteignungsbehörde ist davon ausgegangen, daß die, "vollständige Entschädigung" begrifflich den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes für die Beschaffung eines anderen Grundstücks einschlicße, und hat die nachträgliche Festsetzung des der Grundstücksgröße entsprechenden Kostenanteils gemäß den §§ 55) 19 I<BG für zulässig und geboten erachtet, weil die Wicdcrbcschaffungskosten dem Beklagten zur Zeit des Enteig-nungobeschluoBos noch nicht bekannt gewesen seien. 3>as Landgericht ist dem gefolgt, indem es hervorgehoben hat, die Enteignungsentschädigung spllc dem Betroffenen gerade die Beschaffung eines gleichwertigen Grundstücks ermöglichen, was ohne weitere - neben dem Kaufpreis anfallende - Hebenkosten nicht möglich sei. Bas Berufungsurtoil führt aus, der Beklagte habe allerdings Entschädigung in Land (§22 LBG) nicht beanspruchen dürfen; das aber sei für die hier zu entscheidende Frage bedeutungslos, weil § 22 LBG lediglich die Form der Entschädigung, nicht aber den Umfang des Ausgleichs betreffe. Weiter hat das Berufungsgericht erwogen: Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 19 Hr. 1 (Verlust im Erwerbe.) ■ und Hr. 2 (Wertminderung durch Enteignung eines Grundstücke-tcils) seien zwar vorliegend nicht gegeben. Bas aber stehe der Annahme eines "anderen": VermögensnachteilB im Sinne des § 19 LBG nicht entgegen, weil dessen Hr. 1 und 2 lediglich Beispiele gäben, ohne die Entschädigungspflicht hierauf zu beschränken. Bei der Auslegung der Vorschrift seien allge- . * 5 mein Sinn und Zweck einer Bnteignungsentschädigung "unter gerechter Abwägung der Intereeeen der Allgemeinheit und der Beteiligten" zu berücksichtigen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die dem Beklagten Anspruch auf Entschädigung für den Beschaffungsaufwand gebe, beschränke die Entcchädigungspflicht sich grundsätzlich auf Entschädigung für den Substanzverlust; diese müsse aber so bemessen werden, .daß der Beklagte sich mit der Entschädigung eine gleichwertige Sache wiederbeschaffen könne. Wenn hierfür - wie z.B. meist beim Kauf beweglicher Sachen - weitere Aufwendungen nicht erforderlich seien oder der Enteignete von der Wiederboschaffung absehe, werde er mit dem bloßen Wert der enteignoten Substanz richtig entschädigt. Wenn aber - wie meist beim Kauf eines Grundstücks - eine Wiederbeschaffung-nur mit weiterem Kostenaufwand möglich, sei, müßten solche Nebenkosten als von der Entschädigungspflicht umfaßt angesehen worden, falls und soweit ohne diese zusätzlichen Kosten eine Ersatzbcschaffung, das Ziel der Entschädigung, nicht erreicht werden könne. Der Enteignete, der das Grundstück nicht für seinen Erwerb genutzt habe, brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er die Entschädigung anderweit anlegen, von der Beschaffung eines anderen Grundstücks absehen und dadurch die Beschaffungskosten sparen könne. Da die Beschaffungskosten im vorliegenden Fall notwendig und angemessen gewesen seien., habe die Enteignungsbehörde sie mit Recht anteilig festgesetzt. II. • Die Revision hat Erfolg. 1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Anspruch des Beklagten gehe ausschließlich auf Entschädigung in Geld (§21 LBG). Durch Gewährung von Ersatzland ist der Ent-eignctc nur unter den Voraussetzungen des § 22 LBG zu entschä- 6 digen, dann also, wenn er das enteignete Grundstück für seinen Erwerb genutzt hat oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland aigewiesen ist; diese Voraussetzungen sind nicht behauptet worden. Richtig ist ferner, daß die im Gesetz vorgesehene Entschädigung in Land über den Umfang der Entschädigung nichts besagt. Der Entschädigungspflichtige, der in Land zu entschädigen hat, mag für die Ent-■ Schädigung mehr aufwenden müssen, weil er bis an die Grenze der volksv/irtschaftlich vertretbaren Beschaffungskosten gehen muß (vgl. v. Schalburg, Landbeochaffungsgesetz und Schutz-borcichgösetz’,1957, zu § 22 LBG Anm. 11); der Enteignete aber erhält auch dann nicht mehr als den Ausgleich seiner Vermögens cinbuße, denn ein^geringerer. oder höherer Wert des Ersatzlandes ist durch Geldzahlungen auszugleichen (§24 LBG). Die Entschädigung in Geld, die der Beklagte hiernach zu beanspruchen hat, wird gemäß § 17 LBG gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust - sie bemißt sich insoweit nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung (§ 18 LBG) - sowie für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile, deren Voraussetzungen in § 19 LBG näher umschrieben sind. Eine ähnliche oder gleichlautende Passung findet sich in mehreren neueren Leistungsgepetzon (vgl. §§ 9, 11 BaulandbeschaffungsG; §§ 93, 96 BBauG; § 21 BIG; § 12 SchutzbereichG). Ob damit der Grundsatz der "Einheitlichkeit der Entschädigung" aufgegeben oder lediglich die Notwendigkeit betont werden sollte, im Rahmen einer einheitlichen vollständigen Entschädigung die individuellen Nachteile - d.h. die in der Person des Enteigneten ohne dingliche Wertbeziehung begründeten Schäden (so Schack BB 1959, 12§9, 1262) - zu berücksichtigen, kann dahinstehen. Nach § 19 DBG sind die Entschädigungen wegen anderer durch die Entoignung eintretender Vermögensnachteile unter gerechter Abwägung dor Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für den vorübergehenden oder dauernden Verlust des Enteigneten in seinem Erwerb, jdedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, dessen es bedarf, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das enteignete zu nutzen oder zu gebrauchen (Nr. 1), und für die. Wertminderung, die bei Enteignungen eines Teiles an dem übrigen Grundbesitz entsteht, soweit sie nicht schon anderweit berücksichtigt ist (Nr. 2). Beide Fälle hat das Berufungsgericht hier zutreffend für nicht gegeben erachtet. Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß damit die Entschädigungsfähigkeit der Beschaffungskosten nicht notwendig ausgeschlossen ist; denn der Fassung des Gesetzes (“insbesondere") ist zu entnehmen, daß die Fälle, der Nr. 1 und 2 nicht ausschließlich gemeint, sondern als Beispiele gedacht sind, Beispiele allerdings, die für die Richtung des gesetzgeberischen Willens bedeutsam sein können. Denn es ist offenbar nicht von ungefähr, daß § 19 Nr. 1 LBG den Beschaffungsaufwand für ein neues Grundstück gerade für den Fall behandelt, daß der Betroffene durch die Enteignung in seinem Erwerb geschädigt wird, und damit diesen Fall dem der Entschädigung durch Ersatzland annähert. 2. Beide Parteien berufen sich für ihre unterschiedliche Rechtoäuffassung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Allerdings hat das Reichsgericht wiederholt darauf hingewiesen, daß-die Frage, was der Eigentümer für den Er- , worb eines gleichartigen Ersatzgrundstücks aufwenden muß, für die Bemessung der Enteignungsentschädigung - unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Entschädigung (§ 1 Preuß. EnteignungsG) - von Bedeutung sein könne (RGZ 32, 298:;: 305; 80, 328). Andererseits hat das Reichsgericht (RGZ 58» 422) den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wiederanschaffung eines anderen Grundstücks versagt und dies damit begründet, der Snteignetc könne nicht verlangen, daß ihm 8 für das entzogene Grundstück zu dem Zwecke der Kapitalanlegung ein anderes, gleichartiges^) gewährt oder er zu dem Erwerb eines Boichon in den Stand gesetzt werde; die ihm zu gewährende Entschädigung bestehe vielmehr im Wertersatz, und zwar in dem Ersatz des vollen GrundstückBwerteB, der in Gold zu entrichten sei. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuer (RG JW 1917, 167) und einer etwaigen Wertzuwachssteuer (RGZ 80, 328) hat das Reichsgericht abgelehnt. Im ganzen ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage nicht einheitlich, was Eger (Bas Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, Bd. 1,3. Aufl. zu § 8 Anm. 55 S. 200 ff) in seiner Baratellung zutreffend hervorhebt. Eger selbst (aaO S. 201) lehnt die Berücksichtigung von Beschaffungskosten, wie überhaupt aller derartigen persönlichen Gesichtspunkte ab, weil es sich prinzipiell nur um Ersatz fpr das verlorene Grundeigentum handelt; diese Einschränkung kann allerdings schon nach dem Gesetzestext als überholt gelten. Ebenso Wenig wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts gibt die von Tischbein (Zur Interessenabwägung bei der Enteignungsentschädigung, RdL 1957, 113 ff) mitgeteilte Rechtsprechung des Reichsentschädigungsgerichts zu dem früheren Landbeschaffungsgesetz vom 29. März 1933 einen positiven An-> halt für die Lösung der vorliegenden Frage.^Benn die mitgeteilten Entscheidungen, in denen Beschaffungskosten zugebilligt wurden, sofern nicht in Land entschädigt worden war, betreffen Fälle, in denen der Enteignete aus betrieblichen, oder sozialen Gründen darauf angewiesen war, sich ein neues Grundstück zu beschaffen. Bas liegt etwa in der Richtung des § 19 Nr. 1 LBG und trifft nicht die vorliegende Sache, Ber Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden. Er hat allerdings stets hervorgehoben, die Ent- 0 9 Schädigung solle dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und ein solcher müsse - was das Berufungsgericht für wesentlich hält - in der Regel so bemessen sein, daß der Enteigneto in die Lage versetzt werde, mit der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt, wiederzubeschaffen (vgl. BGHZ 11, 162; 26, 373, 374; 29, 217,. 221; 39, 198, 200). Bas Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es diesen Entscheidun gen entnimmt, es sei das Ziel der Entschädigung, dem Ent-eigneten die Beschaffung von Ersatzland zu ermöglichen. Denn die angeführte Rechtsprechung setzt nicht voraus, daß der Enteigneto sich im Einzelfall wirklich einen gleichartigen und gleichwertigen Ersatzgegenstand beschaffen könnte oder wollte, und besagt insbesondere nichts über die Erstattung eines Beschaffungsaufwandes. Vielmehr soll "bildhaft" (vgl. BGH Urteile vom 9. November 1961 - III ZR 144/60 - und vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60 - = WM 1962, 919; NJW 1962, 1441) zu dem Ausdruck gebracht werden, daß dem Ent eigneten durch die Entschädigung das volle Äquivalent für das Genommene gegeben werden, er also den vollen Wert des Genommenen erhalten muß. Geschieht dies, so ist der geschuldete Wertausgleich vollzogen. 3. Mit der Zahlung der festgesetzten Entschädigung von 2.358 DM erhielt der Beklagte unstreitig und unanfechtbar den ihm gebührenden Wertausgleich nach dem gemeinen Wert des Grundstücks. Damit war die Störung seiner Vermögenslage, die durch die Enteignung veznrrsacht war, ausgeglichen worden; was ihm in Land genommen war, wurde durch den gleichen Wert in Geld - wie es das Gesetz vorsieht -ersetzt. Der Ansicht des Berufungsgerichtsj der Beklagte habe durch die Enteignung noch den weiteren entschädigungsfähigen Vermögensnachteil erlitten, daß er Rosten für die Beschaffung eines neuen Grundstücks habe aufwenden müssen, I * ist nicht zu folgen. Dor Beklagte mag es als einen Nachteil empfunden habe, daß er statt des enteigne ten Grundstücks Geld erhielt. Diesen Nachteil entschädigungslos auf sich zu nehmen, mutet ihm das Gesetz (§ 21 LBG) zu und kann es ihm, ohne Artikel 14 GG zu verletzen, zu demuten, weil die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Interessen der Beteiligten zu bestimmen ist; deshalb ist es vertretbar, daß der Enteignete, der nicht aus Existenzgründen Land braucht, in Gold entschädigt wird. Die Entschädigung in Geld schließt die Lücke in seinem Vermögen - nach der gesetzlichen Systematik - grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Entschädigung in Natur; dieser Grundsatz, der allen Leistungsgesetzen zugrunde liegt, gilt auch im Hecht des Schadensersatzes (vgl. §§249 Satz 2, 251 BGB). Der vom Reichsgericht (RGZ 58, 422) angedeutete Gesichtspunkt, möglicherweise könne etwas anderes gelten, wenn die obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine gleichwertige sichere Kapitalanlcgung nicht zuließen, kann nach den derzeitigen Verhältnissen außer Betracht bleiben; der Beklagte beruft sich hierauf auch nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß gegenwärtig jeder Enteignete eine Geldentschädigung in verschiedenster Weise werterhaltend und gewinnbringend anlegen kann; nichts spricht dafür, daß dies dem Beklagten, einem Geschäftsmann, verschlossen sein sollte. Wenn er unter den verschiedenen Anlagemöglichkoiten diejenige wählte, die mit zusätzlichen Kosten verbunden war, so ist der dadurch entstehende Vermögensnachteil nicht "durch die Enteignung" . (§§ 17, 19 LBG); sondern infolge seines persönlichen freien Entschlusses erwachsen. Er würde durch Erstattung der Beschaffungskosten einen Vorteil erlangen, den er nach dem Gesetz nicht beanspruchen kann, und dadurch gegenüber einem anderen, der die Entschädigung etwa im eigenen Geschäft arbeiten läßt oder eine Beteiligung oder Wertpapiere erwirbt, in unzulässiger Weise bevorzugt werden (Art. 5 GG). Die Dingo liegen, hier anders als bei dem Beschaffungsaufwand nach § 19 Hr, 1 LBG oder hei TJmaugskosten, deren Berück-■sichtigung in Rahnen einer angemessenen Entschädigung der erkennende Senat (BGH Urteil v, 27. Juni 1963 - XII ZR 228/61 = ITJW 1963, 1925) - auch für einen Pall, auf den die §§ 93, 96 BBauG nicht anwendbar waren, - für geboten erachtet hat, sofern die Enteignung einen Umzug des Betroffenen notwendig macht;•denn in derartigen Pallen wird der 'Entschluß 'Zur'; Beschaffung eines-. Ersatzobjekts oder zu dem Um-zug nicht frei, sondern unter dem Bruck einer durch die Ent-eignuhg geschaffenen "Lage gefaßt* Bas trifft für den Pall des Beklagten nicht.zu* Ba der Aufwand für den Erwerb eines anderen Grundstücks hiernach nicht als ein Vermögensnachteil erscheint, der "durch die Enteignung" entstanden ist, erweist der Fest-stellvuigsbcscheid der Enteignungsbehörde sich als unrichtig, ohne daß cs der Erörterung bedürfte, ob die verfahrEnsmä-ßigen Voraussetzungen einer nachträglichen Festsetzung (§ 55 LBG) Vorlagen oder - wie die Revision meint - die Un-anfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses der späteren Festsetzung entgegensteht* 12 Hiernach ist zu erkennen, wie geschehen. Die Kosten doo Rechtsstreits treffen gemäß § 91 ZPO den unterliegenden Beklagten. Dr. Pagendarm Die Bundesrichter Dr. Arndt und Dr. Reinhardt sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Ilußla Oähtgens .