Die Anmeldefrist des Finanzvertrages gilt auch für einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern, wenn dieser gegen die Streitkräfte geltend gemacht wird« Bei verschiedenartiger Beteiligung mehrerer Mitglieder der Streitkräfte können bei einem solchen Ausgleichsanspruch verschiedene Meldefristen laufen, etwa in dem Fall, daß der Verletzte bei einem Verkehrsunfall zunächst nur Kenntnis von der geringfügigen Beteiligung eines Fahrzeugs der Streitkräfte hat und erst später von einem unfallursächlichen schwerwiegenden Verkehrsverstoß eines anderen Soldaten erfährt« Die Fristen des Finanzvertrages seien eingehalten, soweit sie hier überhaupt gelten, mindestens hätten triftige Gründe für die etwa verspätete Geltendmachung Vorgelegeno Die Klägerin hat deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.487,39 DM nebst 6 $ Verzugszinsen seit dem 1. Februar I960 und die Feststellung beantragt, daß die Beklagte der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen habe, die ihr als Haftpflichtversicherter der Firma HflIV aus dem Unfall vom 19»Februar 1959 noch erwachsen. Auf jeden Fall seien die auch hier geltenden Fristen des Finanzvertrages versäumt, ohne daß ein triftiger Orund für die verspätete Geltendmachung Vorgelegen habe. Die Ansprüche der Firma HtflHP gegen die Streitkräfte richteten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23. Hach Art. 8 dieses Vertrages bestimmen sich nämlich die Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach dem 5« Mai 1955 im Gebiet der BOBHIBB» infolge von Handlungen oder Unterlassungen der hier stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften. Der Firma HBB^ habe dann gegen die Streitkräfte ein Ausgleichsanspruch zuge-standen, der auf die Klägerin nach § 67 VVG mit ihrer Zahlung an iBBH^ übergegangen wäre, wenn er noch bestanden hätte. Die Anmeldefrist nach dem Finanzvertrag beginne mit Kenntnis des Geschädigten, also hier der Firma Il(BlB als der Ausgleichsberechtigten. Art. 8 Abs.6 des Finanzvertrages bestimmt folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt ab, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt das als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet. War die Anmeldefrist vor der Leistung des Versicherers bereits abgelaufen und damit die Ersatzforderung erloschen, dann kann sie auch nicht mehr übergehen* var die Meldefrist vor der Entschädigung noch nicht ganz abgelaufen, dann läuft nach dem Forderungsübergang nur noch die restliche Zeit weiter. b) Die Anmeldefrist gilt auch für den Ausgleichsanspruch unter mehreren Gesamtschuldnern und ohne Rücksicht darauf, ob einer der Gesamtschuldner den Gläubiger bereits ganz oder teilweise befriedigt hat. Das wird aus der Fassung dieses Haftpflichtgesetzes gefolgert, weil dieses Haftpflichtgesetz eine Meldefrist nur für diejenigen Ansprüche vorschreibt, die ein Verletzter nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen den Bahnunternehmer geltend macht. Die Regelung des Finanzvertrages ist auch anders, denn der Vertrag gewährt keine neuen Ansprüche, sondern verweist insoweit auf das maßgebliche deutsche Recht, und unterwirft einer Meldepflicht alle Ansprüche, die gegen die Streitkräfte geltend gemacht werden können. auf die Kenntnis der Firma von der Beteiligung des amerikanisehen Fahrers statt des Fahrers abgestellt hat, obwohl die Klägerin nur Ausgleichsansprüche wegen d er Beteiligung des amerikanischen Fahrers V/efl^ geltend machte Die Ausgleichsansprüche richten sich im vorliegenden • Fall nach § 17 StVG, weil diese Bestimmung allein anwendbar ist, wenn mehrere Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, auch wenn dabei - abgesehen von Amts-hcftungsanspruchen - Ansprüche wegen Verschuldenshaftung erhoben werden (EGHZ 11, 170; BGH VI ZR 233/55 vom 11. Deshalb kann es für die Kenntnis des Schadens und des Bestehens eines Aucgleichsanspruches, also für den Beginn der Meldefrist nach dem Finanzvertrag nicht ohne Bedeutung sein, wenn verschiedene Kit- Ein Kraftfahrer etwa, der bei einem Verkehrsunfall ein Mitglied der Streitkräfte verletzt, hat noch keine Kenntnis von einem Verlust, Schaden oder Anspruch, wenn er zunächst nicht erkennt, daß auch der Verletzte die Entstehung des Schadens mitverschuldet oder - soweit das zur Haftung ^reicht - mitverursacht hat«, Bei verschiedenartiger Beteiligung mehrerer Mitglieder der Streitkräfto entstehen regelmäßig mehrere besondere Ansprüche, so daß auch für jeden daraus entstehenden Anspruch eine besondere Meldefrist laufen muß. Der Kraftfahrer, der im Hebel auf eine ganze Kolonne militärischer Fahrzeuge auffährt, hat eine solche Kenntnis,.daß er nach Maßgabe des Finanzvertrages die Ansprüche wegen aller beteiligten Mitglieder der Streitkräfte anmelden muß. Dem ihm folgenden Fahrer Sfl| gelang es, unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, seinen Kraftwagen noch rechtzeitig anzuhalten, Falls etwa seinen (Vagen ganz nach rechts abgestellt und ihn hier der später folgende Wagen der Firma HBIB angefahren hätte, wäre möglicherweise die Betriebsgefahr des Wagens von SBB überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur ganz geringfügig bei einem Ausgleich zu berücksichtigen gewesen. Es war deshalb für das Bestehen oder jedenfalls den Umfang der Ausgleichsansprüche der Firma HflB^ von wesentlicher Bedeutung, in welcher Weise die übrigen Gesamtschuldner zur Entstehung des Unfalls mitgewirkt hatten. Die für den Fristbeginn notwendige Kenntnis von einem Schaden oder Ausgleichsanspruch wegen eines derartigen Kettenunfalles hatte die Firma H^BB deshalb noch nicht, wenn sie nur von der Mitwirkung eines amerikanischen Soldaten erfuhr, der ohne jedes Verschulden sein Fahrzeug rechtzeitig zu dem Stehen gebracht hatte Darausfolgt: Für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern gilt die Anmeldefrist des Finanzvertrages, wenn der Anspruch gegen die Streitkräfte geltend gemocht wirdo Bei verschiedenartiger Beteiligung mehrerer Mitglieder der Streitkräfte können verschiedene Meldefristen laufen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verletzte bei einem Verkehrsunfall mit Massenzusammenstößen zunächst nur Kenntnis von der geringfügigen Beteiligung eines Fahrzeugs der Streitkräfte hat und erst später von einem unfallursächlichen schwerwiegenden Verkehrsverstoß eines anderen Soldaten erfährt. Das ist bei der Errechnung des Ausgleichs-anopruchs nicht anders zu behandeln, als wenn beispielsweise infolge einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner die Haftung dieses einen Gesamtschuldners im Verhältnis zu dem Gläubiger entfällt. Eine solche Vereinbarung über den .Ausschluß der Haftung mit einem Gesamtschuldner beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch der anderen Schädiger nicht (BGBZ 12, 219)- Ebenso bleibt für die Errechnung der Höhe des Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern die Folge einer Fristversäumung für einzelne Gesamtschuldner außer Betracht: Wenn beispielsweise die drei Wagen der Firma und der beiden amerikanischen Soldaten in gleichem Umfange die Ent- Wenn sie nur für einen Fahrer die Meldefrist nach dem.Finanzvertrag gewahrt und für den anderen versäumt hätte, könnte sie. Diese Berechnung bietet jedoch keinen Anhalt für die wirkliche Schadenstellung dieses Falles, weil-möglicherweise hier mehr als drei Fahrzeughalter beteiligt sind und der Wagen der Firma Hvielleicht den Schaden stärker als alle anderen Beteiligten verursacht hat« Die Kenntnis von der Beteiligung - des V/e^ erlangte die Klägerin unmittelbar, die sich in das Verfahren für die Firma H®|^ einechaltete, und zwar aus den Strafakten, die sie am 7* August 1959 erhielt. An diesem 'fage begann die 90-tägige Anmeldefrist für den Ausgleichsanspruch wegen einer Beteiligung des Fahrers wel^fco Das erste Schreiben der Klägerin an das AflP f# V^mm^ stammte bereits vom 13. Bei der Errechnung des Ausgleichsanspruchs wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Klägerin nach den früheren Ausführungen nur Ansprüche nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes und nicht wegen Amtspflichtvorlctzung geltend machen kann« Damit entfällt insbesondere ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld« Auch ist zu erwägen, daß bei derartigen Massenzusammenstößen und Auffahr-Unfallen der Halter des ersten Fahrzeugs nicht ohne weiteres stets für alle Schäden an den folgenden Fahrzeugen oder Fahrern haftet; der Ursachenzusammenhang kann unter gewissen Umständen entfallen (vgl« dazu BGH VersR 1962, 1103)« Keine Bedenken bestehen aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils dagegen, daß die Ansprüche v/egen der Beteiligung des Fahrers SflBP, die hier jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, nicht rechtzeitig angemeldet sind«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Finanzvertrag idF v. 30. März 1955» BGBl II 301, 381 ------------- Die Anmeldefrist des Finanzvertrages gilt auch für einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern, wenn dieser gegen die Streitkräfte geltend gemacht wird« Bei verschiedenartiger Beteiligung mehrerer Mitglieder der Streitkräfte können bei einem solchen Ausgleichsanspruch verschiedene Meldefristen laufen, etwa in dem Fall, daß der Verletzte bei einem Verkehrsunfall zunächst nur Kenntnis von der geringfügigen Beteiligung eines Fahrzeugs der Streitkräfte hat und erst später von einem unfallursächlichen schwerwiegenden Verkehrsverstoß eines anderen Soldaten erfährt« BGHyUrtovo 24. Januar 1963 - III ZK 209/61 OLG Stuttgart LG Stuttgart Verkündet am 24. Januar 1965 Fieser, Justizangcstellter a1p ürkundsbeamter der Geschäfteateile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dSB dP Vo und Dr. Theo -AG, St! Dr^Ro^f , , J t r a ß e - Klägerin und Revisionsklägerin, - froseßfcevollmächtigter: Rechtsanwalt PB - gegen Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die klagende Ve^BHHUHHHIHHHB na^ für die bei ihr gegen Haftpflichtschäden versicherte Firma Ferdinand hBHP aus BiBIHl aus Anlaß eines Verkehrsunfalles an Vater und Sohn sowie einen Ingenieur Sr. Ha^BI^ Ersatz geleistet. Sie macht die ihrer Versicherungsnehmer^ gegen die Streitkräfte wegen ihrer Mitbeteiligung am Unfall angeblich zustehenden und auf die Klägerin iibergegangenen Ausgleichsansprüche geltend, und zwar nach Maßgabe des Finanzvertrages gegen die Der Verkehrsunfall ereignete sich am Morgen des 19. Februar 1959 bei starkem Kebel auf der leicht vereisten Autobahn Stuttgart-Heilbronn. Ein Lastwagen der in der stationierten amerikanischen Streit- kräfte mit dem Fahrer WeflB fuhr auf einen deutschen Lastzug auf. Dem nachfolgenden Fahrer SBB eines anderen amerikanischen Lastkraftwagens gelang es zwar, seinen Wagen rechtzeitig anzuhalten, doch wurden sechs weitere Kraftwagen in den Unfall verwickelt. Der nächste Wagen kam zwar an dem Wagen von vorbei, prallte aber auf den Wagen von WeB^* Auf ihn fuhr Dr. EaflBIB mit seinem Mercedeswagen auf, während der nächste Wagen von MBBB zunächst rechtzeitig anhielt. Der nun folgende Wagen der Firma üBHB mit dem Fahrer kBB stieß auf den haltenden Volkswagen von und schleuderte ihn gegen den Lastwagen von S1 Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe für ihre Versicherungsnehmerin HflB insgesamt 5*487,59 DU aufgewandt, nämlich zwischen dem 26. Mai und 6. Oktober 1959 an die Geschädigten MBBB Zahlungen von 5»412,58 DI* und am 18. Juni I960 an d en weitere 75,01 DM. Damit sei Geschädigten Br. Ha der für die Firma H stehende Ausgleichsanspruch gegen die Streitkräfte wegen des schuldhaft falschen Verhaltens des Fahrers WeflP auf die Klägerin übergegangen; nur diesen Ausgleichsanspruch wegen des Verhaltens von Wefl^ mache sie hier geltend. I'-it weiteren Ausgleichsansprüchen der übrigen Beteiligten sei zu rechnen. Die Fristen des Finanzvertrages seien eingehalten, soweit sie hier überhaupt gelten, mindestens hätten triftige Gründe für die etwa verspätete Geltendmachung Vorgelegeno Die Klägerin hat deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.487,39 DM nebst 6 $ Verzugszinsen seit dem 1. Februar I960 und die Feststellung beantragt, daß die Beklagte der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen habe, die ihr als Haftpflichtversicherter der Firma HflIV aus dem Unfall vom 19»Februar 1959 noch erwachsen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt: Ein Ausgleichsanspruch bestehe nicht, weil ausschließlich 'die verkehrsvvidrige Fahrweise des Fahrers den Unfall verschuldet habe; das Verhalten von Wefl^ sei für den Schaden des und HaflflBi nicht ursächlich gewesen. Auf jeden Fall seien die auch hier geltenden Fristen des Finanzvertrages versäumt, ohne daß ein triftiger Orund für die verspätete Geltendmachung Vorgelegen habe. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der 90-tägigen Anmeldefrist abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist aus dem gleichen Grunde erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie die Klagansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheiaungsgründe: Io Die der Firma HflB etwa zustehenden Ansprüche gegen die Streitkräfte auf Ersatz oder Ausgleich ihrer Schäden sind nach 5 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die Klägerin übergegangen, soweit diese die Firma als ihre Versicherungsnehmerin von ihrer Haftung gegenüber unä Ha^HH befreit hat» Die Ansprüche der Firma HtflHP gegen die Streitkräfte richteten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 in der ab 5. Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381). Hach Art. 8 dieses Vertrages bestimmen sich nämlich die Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach dem 5« Mai 1955 im Gebiet der BOBHIBB» infolge von Handlungen oder Unterlassungen der hier stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften. Dabei sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der BUBHHHHk un‘ter sonst gleichen Umständen richten würde« Nach Art. 8 Abs. 10 dieses Vertrages ist bei einer Ablehnung des Antrages durch die deutsche Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung Klage gegen die zu erheben, die in FrozeB- standschaft für die Streitkräfte handelt. Diese Klagefrist ist hier gewahrt. Der ablehnende Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten ist am 8. Juni I960 mittels eingeschriebenen Briefes zur Post aufgegeben und der Klägerin nicht vor diesem Tage zugegangen. Die Klage ist bereits am 8. August I960 der Beklagten förmlich zugestellt worden, also rechtzeitig. - 0 “ II. 1» Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung u.a. mit folgenden Erwägungen begründet: Es könne unterstellt werden, daß sowohl der Fahrer Kitsche der Firma HBIB als auch der Fahrer WeW des vorderen amerikanischen Lastkraftwagens den Schaden des MtfHIB schuldhaft verursacht hätten. Die Firma llBBfr und die Streitkräfte hafteten dem Geschädigten a^9 Gesamtschuldner nach § 7 StVG, §§ 831 und 839 BGB, Art* 34 GG. Der Firma HBB^ habe dann gegen die Streitkräfte ein Ausgleichsanspruch zuge-standen, der auf die Klägerin nach § 67 VVG mit ihrer Zahlung an iBBH^ übergegangen wäre, wenn er noch bestanden hätte. Hier sei ein Anspruch jedoch nicht übergegangen, weil er vorher durch Versäumung der 90-tägigen Anmeldefrist des Finanzvertrages erloschen sei. Diese Fristbestimmung gelte auch für einen Ausgleichsanspruch, der schon vor der Zahlung mit dem Augenblick des Unfalls entstehe. Die Anmeldefrist nach dem Finanzvertrag beginne mit Kenntnis des Geschädigten, also hier der Firma Il(BlB als der Ausgleichsberechtigten. Für die Klägerin als Versicherer laufe keine eigene Meldefrist. Die Firma HflHB habe aus dem Unfallbericht ihres Fahrers nBBB sogleich die Beteiligung des amerikanischen Fahrers SBB ersehen; aus dem ihr am 20. März 1959 zugegangenen Schreiben des Anwalts von M(BW habe sie weiter ersehen, daß ihr Fahrer auf den stehenden Wagen dos BHHB aufgefahren sei. Damit habe sie alle erforderlichen Kenntnisse gehabt. Die Firma BBB habe sich niemals'an das Amt für Verteidigungslasten gewandt. 1959 * Lj e erste Anmeldung durch die Klägerin stamme vom 18.August und sei damit verspätet» Ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung liege nicht vor. 2. Zuzustimmen ist der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Fristbestimmungen des Pinanzvertrages für den Ausgleichsanspruch gelten. Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages bestimmt folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt ab, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt das als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet. a)Für die Klägerin als Privatversicherer, auf die die Ansprüche ihres Versicherungsnehmers nach § 67 VVG mit einer Schadensersatzleistung übergehen, läuft ira Gegensatz zu den Sozialversicherungsträgern keine besondere Anmeldefrist nach dem Finanzvertrag. Zur Begründung kann auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 1962 (III ZR 86/62) Bezug genommen werden, in der im einzelnen folgendes dargelegt ist: Die Frist zur Anmeldung beginnt auch bei einem Versicherten mit dessen Kenntnis. Bei dem Übergang der Ersatzansprüche auf den Privatversicherer nach § 67 VVG muß der Versicherer als* Rechtsnachfolger den etwaigen teilweisen Ablauf der Meldefrist gegen sich gelten lassen. War die Anmeldefrist vor der Leistung des Versicherers bereits abgelaufen und damit die Ersatzforderung erloschen, dann kann sie auch nicht mehr übergehen* var die Meldefrist vor der Entschädigung noch nicht ganz abgelaufen, dann läuft nach dem Forderungsübergang nur noch die restliche Zeit weiter. Hatte die Anmeldefrist mangels Kenntnis des Verletzten überhaupt noch nicht begonnen, dann kommt es vom Augenblick des Forderungsüberganges nur noch auf die Kenntnis des neuen Gläubigers, also des Privatversicherers an« b) Die Anmeldefrist gilt auch für den Ausgleichsanspruch unter mehreren Gesamtschuldnern und ohne Rücksicht darauf, ob einer der Gesamtschuldner den Gläubiger bereits ganz oder teilweise befriedigt hat. Denn Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages gilt ganz allgemein für alle Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, mit alleiniger Ausnahme der in Art* 8 Abs. 5 aufgeführten Ansprüche. Die rechtliche Natur der übrigen Ansprüche ist ohne Bedeutung, insbesondere fallen unter den Finanzvertrag auch Ansprüche wegen bloßer Gefährdungshaftung und wegen enteignender oder enteignungsgleicher Bingriffe (BGHZ 35, 185; BGH III ZR 211/60 vom 15. März 1962). Die Aus-gleichsansprüche zwischen Gesamtschuldnern, die auf Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte beruhen und sich gegen die Streitkräfte richten, sind demnach• nicht ausgenommen. Auch diese Ansprüche können nur nach Maßgabe des Finanzvertrages gegen die Streitkräfte geltend gemacht werden, unterliegen also den Fristbestimmungen des Vertrages. Allerdings geht der Ausgleichsanspruch, bevor ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat, nicht sogleich 8 auf Zahlung, sondern auf Befreiung oder Mitwirkung zur gemeinsamen Befriedigung (BGH LIv! BGB § 278 Nr. 24). Dafür ist cs unerheblich, daß die Strejtkräfte nach dem Finanz-vertrag als Entschädigungsleistung immer nur einen Geldbetrag anbieten. Dadurch ändern sich die Natur und der Inhalt des. Anspruchs nicht, der sich stets nach dem deutschen Hecht richtet. Infolgedessen muß auch in diesem Falle die Anmeldefrist gewahrt werden; Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, daß für die Ausgleichsansprüche nach § 17 des Straßenverkehrs-gecetzes (StVG) die ähnliche Meldefrist nach § 5 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden vom 29» April 1940 (RGBl I 691) nicht gelte (BGHZ 11, 170). Das wird aus der Fassung dieses Haftpflichtgesetzes gefolgert, weil dieses Haftpflichtgesetz eine Meldefrist nur für diejenigen Ansprüche vorschreibt, die ein Verletzter nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen den Bahnunternehmer geltend macht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung zuzustimmen ist, denn der hier geltend gemachte Anspruch stützt sich nicht auf das Gesetz vom 29» April 1940. Die Regelung des Finanzvertrages ist auch anders, denn der Vertrag gewährt keine neuen Ansprüche, sondern verweist insoweit auf das maßgebliche deutsche Recht, und unterwirft einer Meldepflicht alle Ansprüche, die gegen die Streitkräfte geltend gemacht werden können. Die Meldepflicht wird also nicht an bestimmte Ansprüche geknüpft, sondern an alle Ansprüche, die gegen die Streitkräfte erhoben werden» 3. Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht für den Fristbeginn zu Unrecht — Q _ auf die Kenntnis der Firma von der Beteiligung des amerikanisehen Fahrers statt des Fahrers abgestellt hat, obwohl die Klägerin nur Ausgleichsansprüche wegen d er Beteiligung des amerikanischen Fahrers V/efl^ geltend machte Die Ausgleichsansprüche richten sich im vorliegenden • Fall nach § 17 StVG, weil diese Bestimmung allein anwendbar ist, wenn mehrere Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, auch wenn dabei - abgesehen von Amts-hcftungsanspruchen - Ansprüche wegen Verschuldenshaftung erhoben werden (EGHZ 11, 170; BGH VI ZR 233/55 vom 11. Januar 1957 = VRS 12, 172; III ZR 212/61 vom 17.September 1962 = VersR 1962, 1103; BGB-RGRK 11„ Aufl. ? 426 Anm. 14; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. A.ufl. 5 17 StVG Anm. 2; Geigel, Haftpflichtprozeß 10. Aufl. S. 169). Wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen bestehen dagegenhier überhaupt keine Ausgleichsansprüche; denn den amerikanischen Soldaten wird nur Fahrlässigkeit vorgeworfen, so daß ein Amtshaftungsanspruch neben der Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes entfällt ? weil die Geschädigten durch die Ansprüche gegen die übrigen Beteiligten anderweitige Ersatzmöglichkeiton hatten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 34 GG; Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag). Im Verhältnis der einzelnen Gesamtschuldner zueinander hängt die Ausgleichung in erster Linie von der Verursachung ab. Die Verursachung prägt also entscheidend eien Ausgleichsanspruch. Deshalb kann es für die Kenntnis des Schadens und des Bestehens eines Aucgleichsanspruches, also für den Beginn der Meldefrist nach dem Finanzvertrag nicht ohne Bedeutung sein, wenn verschiedene Kit- 10 - 1 f \ glieder der Streitkräfte in verschiedener Art zur Entstehung des Unfalls mitgev/irkt haben«, Die Meldefrist nach dem Einanzvertrag beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte von dem Verlust oder Schaden und davon Kenntnis erlangt, daß am Unfall ein Mitglied der Streitkräfte bei dienstlicher Verrichtung beteiligt ist» Außerdem wird man verlangen müssen, daß der Verletzte einen Hergang erkennt, der nach deutschem Recht eine Haftung begründen kann, also die Umstände, von denen die Entstehung eines Anspruchs abhängt. Ein Kraftfahrer etwa, der bei einem Verkehrsunfall ein Mitglied der Streitkräfte verletzt, hat noch keine Kenntnis von einem Verlust, Schaden oder Anspruch, wenn er zunächst nicht erkennt, daß auch der Verletzte die Entstehung des Schadens mitverschuldet oder - soweit das zur Haftung ^reicht - mitverursacht hat«, Bei verschiedenartiger Beteiligung mehrerer Mitglieder der Streitkräfto entstehen regelmäßig mehrere besondere Ansprüche, so daß auch für jeden daraus entstehenden Anspruch eine besondere Meldefrist laufen muß. Dem entspricht die Behandlung der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Auch dort ist anerkannt, daß dann, wenn mehrere Personen für denselben Schaden nebeneinander haften, die Verjährung gegen die mehreren Ersatzpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen kann (BGB-RGRK 11. Aufl. § 852 Abs. 10). Ähnliches gilt für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern. Der einzelne Gesamtschuldner hat noch keine Kenntnis von einem Ausgleichsanspruch, wenn er nur von der Anwesenheit irgendwelcher Mitglieder der Streitkräfto weiß. Der Umfang seines Ausgleichsanspruchco ist bei Beteiligung mehrerer Gesamtschuldner von der Zahl der Gesamtschuldner und von der Art der Mitwirkung der einzelnen Gesamtschuldner abhängig. Andererseits braucht der Verletzte niemals alle Einzelheiten restlos erkannt zu haben. Der Kraftfahrer, der im Hebel auf eine ganze Kolonne militärischer Fahrzeuge auffährt, hat eine solche Kenntnis,.daß er nach Maßgabe des Finanzvertrages die Ansprüche wegen aller beteiligten Mitglieder der Streitkräfte anmelden muß. Hier liegt der Fall jedoch in tatsächlicher Hinsicht anders: Der amerikanische Fahrer WeflB hatte anscheinend durch Verschulden den ersten Zusammenstoß verursacht, der alle späteren Unfälle auslöste. Dem ihm folgenden Fahrer Sfl| gelang es, unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, seinen Kraftwagen noch rechtzeitig anzuhalten, Falls etwa seinen (Vagen ganz nach rechts abgestellt und ihn hier der später folgende Wagen der Firma HBIB angefahren hätte, wäre möglicherweise die Betriebsgefahr des Wagens von SBB überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur ganz geringfügig bei einem Ausgleich zu berücksichtigen gewesen. Es war deshalb für das Bestehen oder jedenfalls den Umfang der Ausgleichsansprüche der Firma HflB^ von wesentlicher Bedeutung, in welcher Weise die übrigen Gesamtschuldner zur Entstehung des Unfalls mitgewirkt hatten. Das war für den Fahrer der Firma HflBB nicht sofort erkennbar gewesen. Die für den Fristbeginn notwendige Kenntnis von einem Schaden oder Ausgleichsanspruch wegen eines derartigen Kettenunfalles hatte die Firma H^BB deshalb noch nicht, wenn sie nur von der Mitwirkung eines amerikanischen Soldaten erfuhr, der ohne jedes Verschulden sein Fahrzeug rechtzeitig zu dem Stehen gebracht hatte 12 Wohl hatte sie eine solche Kenntnis, wenn sie erfuhr, daß vier erste amerikanische Soldat unter grober Verletzung seiner Fahrerpflichten einen Kraftwagen angefahren und dadurch den Kettenunfall verursacht hatte. Darausfolgt: Für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern gilt die Anmeldefrist des Finanzvertrages, wenn der Anspruch gegen die Streitkräfte geltend gemocht wirdo Bei verschiedenartiger Beteiligung mehrerer Mitglieder der Streitkräfte können verschiedene Meldefristen laufen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verletzte bei einem Verkehrsunfall mit Massenzusammenstößen zunächst nur Kenntnis von der geringfügigen Beteiligung eines Fahrzeugs der Streitkräfte hat und erst später von einem unfallursächlichen schwerwiegenden Verkehrsverstoß eines anderen Soldaten erfährt. Daraus kann sich ergeben, daß der Ausgleichsberechtigte die Frist für die Ausgleichung hinsichtlich eines Mitgliedes der Streitkräfte versäumt, bezüglich eines anderen aber gewahrt hat. Das ist bei der Errechnung des Ausgleichs-anopruchs nicht anders zu behandeln, als wenn beispielsweise infolge einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner die Haftung dieses einen Gesamtschuldners im Verhältnis zu dem Gläubiger entfällt. Eine solche Vereinbarung über den .Ausschluß der Haftung mit einem Gesamtschuldner beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch der anderen Schädiger nicht (BGBZ 12, 219)- Ebenso bleibt für die Errechnung der Höhe des Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern die Folge einer Fristversäumung für einzelne Gesamtschuldner außer Betracht: Wenn beispielsweise die drei Wagen der Firma und der beiden amerikanischen Soldaten in gleichem Umfange die Ent- stehung des Schadens bei dem Verletzten verursacht hätten, müßte beim Ausgleich jeder Kalter 1/3 des Schadens tragen, Falls die Firma H0P den Verletzten voll befriedigt hätte, konnte sie im Wege des Ausgleichs von den Streitkräften für jeden der anderen beteiligten Kraftwagen 1/3, zusammen also 2/3 des Schadens ersetzt verlangen. Wenn sie nur für einen Fahrer die Meldefrist nach dem.Finanzvertrag gewahrt und für den anderen versäumt hätte, könnte sie. nur noch 1/3 von den Streitkräften verlangen. Diese Berechnung bietet jedoch keinen Anhalt für die wirkliche Schadenstellung dieses Falles, weil-möglicherweise hier mehr als drei Fahrzeughalter beteiligt sind und der Wagen der Firma Hvielleicht den Schaden stärker als alle anderen Beteiligten verursacht hat« 4. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfuhr die Firma auf Grund des Unfallberichts ihres Fahrer sogleich von der Beteiligung des amerikanischen Fahrers S®®, nicht aber von der Beteiligung des weiteren Fahrers We®fc. Die Kenntnis von der Beteiligung - des V/e^ erlangte die Klägerin unmittelbar, die sich in das Verfahren für die Firma H®|^ einechaltete, und zwar aus den Strafakten, die sie am 7* August 1959 erhielt. An diesem 'fage begann die 90-tägige Anmeldefrist für den Ausgleichsanspruch wegen einer Beteiligung des Fahrers wel^fco Das erste Schreiben der Klägerin an das AflP f# V^mm^ stammte bereits vom 13. August 1959; es war zwar nicht ganz vollständig, doch ergänzte die Klägerin auf Rückfrage des A®|P f® ihr Schreiben dahin, daß sich ihre Anmeldung auf die Ansprüche der Firma beziehe. Damit hatte sie alle 14 - H Angaben gemacht, die nach der Rechtsprechung für eine Meldung nach dem Finanzvertrag nötig sind» Dieses »Schreiben ist beim A0 i# am 14» September 1939? also innerhalb von 90 Tagen seit dem 7« August 1959 einge-gangen« Damit sind diese aus der Beteiligung von her- geleiteten Ausgleichsansprüche der Firma HtfHP rechtzeitig angemeldet, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß» Bei der Errechnung des Ausgleichsanspruchs wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Klägerin nach den früheren Ausführungen nur Ansprüche nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes und nicht wegen Amtspflichtvorlctzung geltend machen kann« Damit entfällt insbesondere ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld« Auch ist zu erwägen, daß bei derartigen Massenzusammenstößen und Auffahr-Unfallen der Halter des ersten Fahrzeugs nicht ohne weiteres stets für alle Schäden an den folgenden Fahrzeugen oder Fahrern haftet; der Ursachenzusammenhang kann unter gewissen Umständen entfallen (vgl« dazu BGH VersR 1962, 1103)« Keine Bedenken bestehen aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils dagegen, daß die Ansprüche v/egen der Beteiligung des Fahrers SflBP, die hier jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, nicht rechtzeitig angemeldet sind« Dr« Pagendarm Dr. Arndt Gähtgens Keßler Dr« Reinhardt