Von Rechts wegen Tae standji Die Beklagten sind die Erben des im Jahre 1941 in in Brasilien verstorbenen Bechtsanwalts Dr. Bobert BQ^, der bis zun Jahre 1939 in FflHHIB ansässig war, Der Kläger nacht gegen sie im vorliegenden Bcchtsstreib Ansprüche geltend, die wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags, den die frühere Aktiengesellschaft in SflHBHHi (iia folgenden = AG) mit dem Erblasser geschlossen hatte, erwachsen und von der AG im Jahre 1930 an die Pfalzflugzeugwerke GmbH in Speyer a.Bh« (im folgenden = GmbH) und von dieser im Jahre 1940 an ihn. Am 24c Juni 1930 erhob die AG Xlage gegen das Land Bayern, Sie verlangte zunächst 7 000 RLI als Teilbetrag der Kosten, die ihr durch die Abweisung der später erhobenen Klagen entstanden warenc Während dieses Rechtsstreits trat am 14, Oktober 1930 die AG mit einer vom Vorsitzenden ihres Aufsichtsrats Unterzeichneten Erklärung ihre Ansprüche an die GmbH ab, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der heutige Kläger war. Die Abtretung erfolgt also zur Deckung der vorgelegten Beträge und der eingegangenen Bürgschaft« Die R^J^-Flugzeugwerke verpflichten sich, den gegen das Land Bayern anhängig gemachten Rechtsstreit auf ihre Kosten durchzuführen, selbstverständlich unter Vorbehalt des Ersatzes dieser KostenoM Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, filr die Erhebung der später erhobenen Entschädigungsfest-setzungs-Klagen habe im Hinblick auf die rechtzeitig erhoben gewesenen ersten Klagen kein Anlaß bestanden, erweiterte die GmbH in der Berufungsinstanz ihre Klage* Sie verlangte nunmehr u.a* auch den Bxsatz der Kosten der zurückgezogenen zunächst erhobenen Klagen sowie des Schadens, der ihr bzw, ihrer Rechtsvorgängerin dadurch entstanden sei, daß die Entschädigungsansprüche eines Teiles der Entschädigungsberechtigten durch Urteil nicht mehr herabgesetzt werden konnten. Bei diesem Prozeß st and wurde Rechtsanwalt Dr. BflBfcmit-geteilt, daß nicht nur Ansprüche gegen das Land Bayern, sondern hilfsweise auch gegen ihn geltend gemacht würden« Hierauf antwortete Dr. BflH^in einem an die Prozeßbevollmächtigten der GmbH gerichteten Schreiben vom 19*Oktober 1931 wie folgt? In c^er Folgezeit wurden die Ansprüche gegen das Land Bayern dem Grunde nach zu dem Teil voll, zu dem Teil nur zu drei Vierteln zugesprochen, weil insoweit das Verhalten der Rechts anwälte der AG für einen Teil dieser Schäden mitursächlich gewesen sei, was in Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden müsse. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Anwalt sver trag zwischen der AG und dem Erblasser der Beklagten (im folgenden kurz Dr. BflM) geltend mit der Behauptung, die AG habe die ihr gegen Dr. B®® zustehenden Ansprüche an die GmbH und diese habe sie an den Kläger abgetreten. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, daß selbst bei einer entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durchgeführten Streitverkündung an Dr. B®®eine Bindungswirkung aus dem Vorprozeß zwischen AG und Land Bayern zu der *‘rage nicht eingetreten sei, ob die Forderung der AG gegen Dr. B®® an die GmbH abgetreten worden sei. In dem Schadensersatzprozeß der GmbH gegen das Land Bayern kam es auf den Übergang der Scb;.-dcnsersabzanspruche aus dem Anwaltsvcrtrag von der AG auf die GmbH nicht an. ob diese anderen Ansprüche gegen Dr. BflB ihr ebenfalls abgetreten worden waren oder nicht; sie wurde durch die Abtretung der Schadensei'satzansprüolie seitens der AG gegen das Land Bayern nicht besser oder günstiger gestellt? Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung des Pr. Bfll von 19* Oktober 1931, er wolle sich so behandeln lassen, als sei ihm am 5« Oktober 1931 der Streit verkündet worden, Wirkungen wie eine prozeßord-nungsgemäß erfolgte Streitverkündung zeitigen konnte oder nicht. Es kommt also darauf an, daß der Kläger im vorliegenden Prozeß die Abtretung der angeblichen Schadensersatzansprüche gegen Pr. BflP von der AG an die GmbH und damit eine der Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit nachweist. P^s Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung vom 14* Oktober 1930 dahin ausgelegt, daß sie keine Abtretung der Schadenersatzansprüche der AG, die dieser angeblich aus Anwaltsvertrag gegen Pr. Bflfc zustehen, an die GmbH enthalte. Pa es sich hei der Abtretung vom 14-, Oktober 1930 und dem ihr zugrundeliegenden Kausalgeschäft um einen auf den Einzelfall zugeschnittenen, sogenannten atypischen Vertrag handelt, kann dessen Auslegung durch das Berufungsgericht, weil es sich dabei um tatrichterliche Würdigung handelt, im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob Auslegungsregeln, Penkgesetze, Erfahrungssatze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (vgl. Selbst bei nicht vorsätzlichem Hendeln zeigt sich bei Dichtdurchsetzbarkeit der anderweiten Ansprüche - etwa aus Armut des weiteren Schuldners, oder weil dieser im Ausland wohnt - deutlich, daß Ansprüche aus § 839 BGB und anderweite Ansprüche nebeneinander bestehen* Das gleiche gilt, wenn die anderweiten Ansprüche -gleichgültig aus welchem Hechtsgrund - gegen die- öffentliche Hand bestehen, weil diese als Einheit angesehen wird (BGilZ 13, 88), Die Selbständigkeit der Ansprüche aus § 839 3GB und der anderweiten Ersatzansprüche zeigt sich auch klar in den Fällen, in denen etwa anderweite Ersatzansprüche, die einer selbständigen Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden können, ohne daß dem Gläubiger dieser Umstand zu dem Verschulden gereicht; auch in einem solchen Falle sind , Ansprüche aus § 839 trotz des Fortbestehens andexweiter Ersatzansprüche gegeben. b) Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, .die Schadensexsatzanspxüche gegen das Land Bayern und die gegen Dr. BHBloeien wirtschaftlich als ein einheitlicher Anspruch auf Schadensersatz, hervorgegan- Infolgedessen ergehe sich z w i n & e n d, daß der GrihH mit den Ansprüchen gegen das Land Bayern auch die gegen Br, abgetreten seien, Bie Revision meint, den dinglichen Erfüllungageschäft der Abtretung habe auch ein obligatorisches aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten zugrundegelegen: das obligatorische Geschäft habe nach den gegebenen Umständen nur die Abtretung der gesamten Forderung im Auge haben können: es wäre nämlich zwecklos gewesen und hätte die GmbH nicht befriedigen können, wenn ihr nur die Forderung gegen da3 Land Bayern, nicht aber die gegen Br, BflB abgetieten worden wäre. konnte es sehr wohl einen wirtschaftlichen Sinn haben, nur eine dieser Forderungen ab:;u treten, Bas gilt vor allen dann, wenn die Beteiligten damals glaubten, die Verurteilung des Landes Bayern wegen der Gesamthöhe des Schadens unter Schonung des Br, B®^ erreichen zu können, wie das im Schriftsatz des Klugeis vom 18. blick auf diesen eigenen Vortrag des Klägers brauchte des Berufungsgericht auf die von der Revision herausgestellte "Interessenlago11 nicht ausdrücklich oinzugehen, wenn es vorn Wortlaut der Abtretungserklärung vom 14, Oktober 1950 ausgehend annahm, nur die Ansprüche der AG gegen das Land Bayern seien an die GmbH abgetreten worden. Es bestand nämlich nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine "Interessenlage”, die die Annahme rechtfertigte, nur die Abtretung auch der Ansprüche gegen Br. BflU entspreche neben der Abtretung der Ansprüche gegen das Land Bayern den wirtschaftlichen Belangen der GmbH, 3.) Unter Hinweis auf die reichsgcricktliche Rechtsprechung (RGZ 68, 126) macht die Revision geltend , das Berufungsgericht habe die Abtretungserklärung vom 14.Oktober 1930 nur nach dem Buchstaben ausgelegt und nicht, wie erforderlich, nach dem ganzen Zusammenhang sowie nach dem Zweck des Geschäftes« Diese Rüge übersieht aber, daß das Berufungsgericht sich eingehend mit dem wirtschaftlichen Zweck der Abtretung der Schadensersatzsnsprüche gegen das Land Bayern von der AG an die GmbH auseinandergesetzt hat. Dieser wirtschaftliche Zweck erforderte solange eine Abtretung der Ansprüche gegen Dr. BMI von der AG an die GmbH nicht, als die Beteiligten mit einem für sie günstigen Ausgang des Prozesses gegen das Land Bayern rechneten. Der Kläger selbst hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht als Grund für die Abtretung der Ansprüche gegen Dr. Bflfe von der AG an die GmbH gerade nicht angegeben, daß damit gerechnet wurde, die Ansprüche gegen das Land Bayern könnten nicht durchgesetzt werden; vielmehr hat er als Grund der Abtretung angegeben, ”daß die GmbH den Rechtsstreit gegen das Land Bayern geführt habe”. 4«) Die Bügen der Bevision« das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den vom Kläger zu dem Zwecke der Vertragsauslegung vorgetragenen Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt» sind unbegründetg a) Entgegen der Büge der Bevision liegt kein Verstoß ge^en § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht in den Urteilsgründen zu dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18» August 1956 nicht Stellung genommen hat, die Abtretung der Ansprüche der AG gegen Dr«. BHfesei in die Abtretungsurkunde vom 14»Oktober 1930 deshalb nicht ausdrücklich aufgenommen worden, weil diese Erklärung der Abtretung der Ansprüche der AG gegen das Land Bayern an die GmbH gegebenenfalls dem Gericht hätte vorgelegt werden müssen und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Abtretung der Forderung gegen Dr» SB®wegen der Bechtsfolgen des § 839 Abs.l Satz 2 BGB hätte vermieden werden müssen. Für die Frage, ob durch die Abtretungseiklärung vom 14» Oktober 1930 auch Ansprüche gegen Dr» Bflfe von der AG an die GmbH abgetreten worden sind, konnte dieser Vortrag des Klägers nur Bedeutung dahin gewinnen? künde eine solche Abtretung wohlüberlegt vermieden worden sei« Bedeutung konnte jener Vortrag demnach nur insoweit haben, als er Anlaß geben konnte, zu prüfen, ob die Abtretung der Ansprüche der AG- gegen Br- B^^an die GmbH außerhalb dieser Urkunde - sei es vor« gleichzeitig mit oder nach Erstellung der Abtretungserklärung der Ansprüche gegen das Land Bayern - erfolgt ist. Bür die Beantwortung dieser zu prüfenden und vom Berufungsgericht, wie erwähnt, tatsächlich auch geprüften Brage, ob außerhalb der Abtretungsurkunde vom 14» Oktober 1930 eine Abtretung der Ansprüche gegen Di* B®®erfolgt sei, konnte aus dem Vortrag, die Abtretung habe in die Urkunde vom 14. Oktober 1930 nicht aufgenommen werden können, weil sonst das damalige Prozeßgericht auf die etwaigen Ansprüche gegen Br, B|B| aufmerksam gemacht worden wäre und es so möglicherweise zur Abweisung der Ansprüche gegen das Land Baden hätte kommen können, aber nichts gewonnen werden- Denn der Vortrag des Klägers bezog sich insoweit allein auf die Gründe der Nicht-aufnahme der Abtretung der Ansprüche gegen Br. BBI i n die Urkunde vom 14. Oktober 1930, sagte aber nichts darüber aus, ob und wie die Abtretung der Ansprüche gegen Dr. BflB erfolgt sei. In der Nichterörterung der von der Bevision erwähnten Umstände durch das Berufungsgericht liegt daher ein Verstoß gegen die in § 286 ZPO niedergelegte Pflicht zu erschöpfender Würdigung des Sachverhalts nicht. Oktober 1931» wonach Dr. B^Msich so behandeln lassen wollte, als sei ihm am 5» Oktober 1931 der Streit verkündet worden, v;ie auch den Umstand gewürdigt, daß die GmbH durch ihre Anwälte Begreßansprüche gegen Dr. BflBaußergerichtlich schriftsätzlich angedroht hat. Das Berufungsgericht hat aber eingehend unter Verwertung der eigenen Angaben des Klägers anläßlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht begründet, warum es eine Abtretung auch der Ansprüche gegen Dr. BflBtrotz dieser - vom Berufungsgericht als irrig angesehenen - damaligen Auffassung des Dr. BflR der GmbH und deren Anwälte als nicht erwiesen angesehen hat. Vielmehr findet darin der gesunde Gedanke seinen Ausdruck, daß diejenigen Personen des Wirtschaftslebens, die es aus betrieblichen, rechtlichen oder steuerlichen Gründen für zweckmäßig halten, ihre Geschäfte teils als Privatperson, teils unter dem Namen von Kapitalgesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter und Vertreter sie selbst sind, zu führen, sich diese von ihnen herbeigeführten Unterschiede in der Haftung (teils persönlich, teils nur im Hamen der von ihnen geschaffenen Kapitalgesellschaft) auch dann entgegenhalten lassen müssen, wenn diese Verlagerung ihrer Rechte und Pflichten auf verschiedene selbständige Rechtspersönlichkeiten sich zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil auswirkt. Wer sich vor solchen Folgerungen schützen will, muß entweder darauf verzichten, Rechte und Pflichten durch Gründung solcher selbständiger Rechtspersönlichkeiten aufzuteilen, oder er muß ohne Rücksicht darauf, daß er bei wirtschaftlicher Betrachtung weitgehend mit diesen Gesellschaften personengleich ist, rechtlich so handeln, als bestände diese wirtschaftliche Identität nicht« Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dass Für eine stillschweigende Abtretung der Schadensersatzansprüche der AG gegen Br. 3fl|fcan die GmbH können nur solche Umstände von Bedeutung sein, die auch bei einer AG und einer GmbH, die nicht wirtschaftlich in einer Hand vereinigt wären,'Anhaltspunkte für eine stillschweigende Abtretung begründen würden. oben zu Ziff,II 3 des Urteils) davon aus, daß Umstände nicht Vorlagen, die nach § 181 BGB dem Vertreter der AG und der GmbH die Vornahme von In-sicli-Geschäften gestatten, weil das Bechfcsgeschüft (Abtretung der Ansprüche gegen Br. Bfl^von der AG an die GmbH) nicht ausschließlich ixi der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat. Weil unter diesen Umständen und den von Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung angestellten anderen oben erörterten Erwägungen nicht ersichtlich war, daß auf diese fc’eise eine weitere Klärung erfolgen könnte, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich im Urteil darüber auszusprechenj warum es von einer Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO über diesen Punkt abgesehen hat. Dort wird nur ausgeführt, daß Ansprüche aus einer Hypothek gegen Dritte auf Zurückschaffung von GrundStücksZubehör mit der Abtretung der Hypothek auf den neuen Gläubiger ohne Erwähnung in der Abtretungserklärung deshalb übergehen,' weil die abgetretene Hypothek sich kraft Gesetzes auch auf das zu Unrecht entfernte Grundstückszubehör erstreckt. Inwiefern dieser Pall mit dem vorliegenden rechtsähnlich ist, in dem es um die Präge geht, ob die Abtretung eines von zwei selbständigen Schadensersatzansprüchen die Folge hat, daß auch der andere Schadensersatzanspruch auf den neuen Gläubiger übergeht, ist nicht erkennbar . Hit den Ausführungen, die die Bevision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gemacht hat, das Berufungsgericht Habe das Vorliegen einer stillschweigenden Abtretung der Ansprüche der AG gegen Br. Bflfe an die GmbH für die Zeit vor der Abtretung der Ansprüche gegen das lend Bayern prüfen müssen, bezieht die Bevision sich auf einen neuen, im Bevisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag, nämlich die Behauptung, vor der Abtretung der Ansprüche gegen das Land Bayern seien bereits die Ansprüche gegen Br« B(| von der AG an die GmbH abgetreten worden. Die bestehende Verpflichtung zur Sicherung erforderte also den Abschluß eines neuen Hechts-geschüftes, bezog sich also nicht mehr auf die Ergänzung einer Lücke des bisherigen Vertragsgegenstandes, nämlich der Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen das Land Bayern, sondern führte zu einem völlig neuen Vertragsgegenstand, nämlich einer neuen Sicherung., Wenn die Revision ausführts Die Erhebung der Klage gegen das Land Bayern sei nicht nur im Einverständnis, sondern auch auf Wunsch des Dr. Td^BJerfolgt, um dessen Interessen zu wahren
Ill ZR 209/56 - Verkündet laut Protokoll am 21o April 1958 Sattler ap« Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2358 009 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ernst GflBBBBweg^, Klägers5 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, “ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1) Luise IflR} ... 2) Lieselotte geb, EflB? 3) HanneloreB|M^ ' ^_ alle Rua MKttm de Brasilien , Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt hat der IIIc Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br«. Geiger sowie der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br, Kreft, Br* Arndt und Br* Hußla für Recht erkannt * Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt (Weinstraße) vom 16«, Oktober 1956 v/ird zuriickgewie-** sen« Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tae standji Die Beklagten sind die Erben des im Jahre 1941 in in Brasilien verstorbenen Bechtsanwalts Dr. Bobert BQ^, der bis zun Jahre 1939 in FflHHIB ansässig war, Der Kläger nacht gegen sie im vorliegenden Bcchtsstreib Ansprüche geltend, die wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags, den die frühere Aktiengesellschaft in SflHBHHi (iia folgenden = AG) mit dem Erblasser geschlossen hatte, erwachsen und von der AG im Jahre 1930 an die Pfalzflugzeugwerke GmbH in Speyer a.Bh« (im folgenden = GmbH) und von dieser im Jahre 1940 an ihn. abgetreten worden sein sollen. Diese Schadensersatzansprüche werden aus folgendem Sachverhalt hergeleitet: Die AG, die seit dem Jahre 1921 die Enteignung von Grundbesitz betrieben hatte, hatte im Jahre 1925, vertreten durch die Bechtsanwälte Justizrat DflB und Dr.Bfll, Klage gegen die Entschädigungsberechtigten auf Herabsetzung der Enteignungsentschädigung erhoben. Kurz darauf berichtigte die Begierung der Pfalz als Enteignungsbehörde einige unrichtige und ungenaue Bezeichnungen der bisherigen Entschädigungsfestsetzungsbeschlüsse . Sie hob dabei die bisherigen Pestset-zungsbeschlüsse auf, setzte jedoch die Entschädigung in gleicher Hohe wie bisher fest. Dieser Beschluß enthielt den Hinweis, daß die Klage auf gerichtliche leststellung der Enteignungsentschädigung binnen der Ausschlußfrist von einem Monat zu erheben sei, die mit der Zustellung des Beschlusses beginne. Im Einvernehmen mit dem Kläger und der AG wurde von den Bechtsenwalten Justizrat DflHfeund Dr. Bflfeauch wegen dieser zweiten Entschädigungsfestsetzung Klage erhoben. Im April 1927 verstarb Justizrat Von nun an führte Bechtsanwalt Di., B^Hdas Anwaltsbüro allein weiter. Bei einer Unterredung, die er mit dem Berichterstatter der Zivilkammer des Dandge-richtshatte, vertrat dieser die Ansicht, die zweiten Entschädigungsfestsetzungen seien allein rechtsgültig. Daraufhin nahm Bechtsanwalt Dr. BHBim Jahre 1927 die zunächst - - erhobenen Klagen gegen die Entschädigungsberechbigten zurück, um dem von den Entschädigungsberechtigten geltend gemachten Einwand der Rechtshängigkeit zu begegnen. Die später erhobenen Klagen hatten nur in Richtung gegen einen Entschädigungsberechtigten Erfolg. Gegen die übrigen Entschädigungsberechtigten wurden sie im Jahr 1929 rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, die zweite Entschädigungsfestsetzung seitens der Regierung sei unwirksam; die später erhobenen Klagen seien hinsichtlich der ersten Entschädigungsfestsetzung verspätet erhoben. Danach wurden die von der Regierung für diese Enbschädigungsberechtigten festgesetzten Entschädigungen unabänderlich. Am 24c Juni 1930 erhob die AG Xlage gegen das Land Bayern, Sie verlangte zunächst 7 000 RLI als Teilbetrag der Kosten, die ihr durch die Abweisung der später erhobenen Klagen entstanden warenc Während dieses Rechtsstreits trat am 14, Oktober 1930 die AG mit einer vom Vorsitzenden ihres Aufsichtsrats Unterzeichneten Erklärung ihre Ansprüche an die GmbH ab, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der heutige Kläger war. Diese Abtretungserklärung hatte folgenden Wortlauts "Die Aktiengesellschaft 3? MHHH? , vertreten durch den Vorsitzenden ihres Aufsichtsrats Herrn Bankdirekt er Richard tritt hiermit an die Flugzeugwerke GmbH,; S| 9 vertreten durch ihren Geschäftsführer Fabrikdirektor Ernst folgende Forderung ab, ' Die AG Pflpbat an das Land Bayern eine Schadens ersatzforderung, deren Höhe noch nicht feststeht, des- halb-, weil durch Verschulden von Beamten der Regierung der PHBlbei Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens sie um bedeutende Beträge geschädigt worden ist.» Für einen Teilbetrag dieses Schadens hat die AG fflBlzu dem Landgericht Frankenthal Klage erhoben., die noch anhängig ist* Alle diese Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis« sowohl die Hauptforderung als auch alle Nebenforderun-gen, insbesondere an Zinsen und Kosten, tritt hiermit die AG an die PJBHM*lugzeugwerke GmbH ab. Die P^PJ-Plugzeugwerke hat nämlich der AG Pj|)Beträge vorgelegt und überdies bei der Nationalbank. . * ; für den ihr gewährten Credit selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Die Abtretung erfolgt also zur Deckung der vorgelegten Beträge und der eingegangenen Bürgschaft« Die R^J^-Flugzeugwerke verpflichten sich, den gegen das Land Bayern anhängig gemachten Rechtsstreit auf ihre Kosten durchzuführen, selbstverständlich unter Vorbehalt des Ersatzes dieser KostenoM Die GmbH führte den Rechtsstreit weiter. Nachdem das s Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, filr die Erhebung der später erhobenen Entschädigungsfest-setzungs-Klagen habe im Hinblick auf die rechtzeitig erhoben gewesenen ersten Klagen kein Anlaß bestanden, erweiterte die GmbH in der Berufungsinstanz ihre Klage* Sie verlangte nunmehr u.a* auch den Bxsatz der Kosten der zurückgezogenen zunächst erhobenen Klagen sowie des Schadens, der ihr bzw, ihrer Rechtsvorgängerin dadurch entstanden sei, daß die Entschädigungsansprüche eines Teiles der Entschädigungsberechtigten durch Urteil nicht mehr herabgesetzt werden konnten. Bei diesem Prozeß st and wurde Rechtsanwalt Dr. BflBfcmit-geteilt, daß nicht nur Ansprüche gegen das Land Bayern, sondern hilfsweise auch gegen ihn geltend gemacht würden« Hierauf antwortete Dr. BflH^in einem an die Prozeßbevollmächtigten der GmbH gerichteten Schreiben vom 19*Oktober 1931 wie folgt? "Betr- : Sache PiMÄ-ITugzeugwerke GmbH (AG PflBti) gegen Land Bayern. Sehr geehrte Herren Kollegen\ In vorstehender Sache erhielt ich Ihre Zuschriften vom 3> und 7. 10.1931 und teile Ihnen hier-auf nach Benehmen mit der und SflHlHHfe Ver- ein mit 8 Ich bin bereit, mich so behandeln zu lassen, als ob mir am 5. 10.1931 der Streit verkündet worden wäre.” In c^er Folgezeit wurden die Ansprüche gegen das Land Bayern dem Grunde nach zu dem Teil voll, zu dem Teil nur zu drei Vierteln zugesprochen, weil insoweit das Verhalten der Rechts anwälte der AG für einen Teil dieser Schäden mitursächlich gewesen sei, was in Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden müsse. Über die Höhe der Ansprüche wurde im Jahre 1954 ein Vergleich abgeschlossen. üit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz eines Viertels des der AG durch die zurückgenommenen zuerst erhobenen Klagen und durch die abgewiesene später erhobene Klage entstandenen Schadens sowie der Schäden wegen Unmöglichkeit, eine Herabsetzung der Entschädigungsbeträge mehrerer Entschädigungsberechtigter zu erreichen, sowie Schadenszinsen. Er hat vorgetragens Die AG habe am 14. Oktober 1930 auch die ihr gegen Rechtsanwalt Br. zustehenden Schadensersatzansprüche an die GmbH abgetreten. Bas ergebe sich auch aus dem Schreiben Br. BflPb vom 19. Oktober 1931. Am 28. Juli 1940 seien diese Ansprüche durch Abtretung von der GmbH auf ihn übergegangen. Ber Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn den Betrag von 9 986,12 BM nebst 7cf> Zinsen seit 1; Januar 1950 zu zahlen. U Die Beklagten haben gebeten* die Klage abzuweisen. Sie haben u.a. vorgetragens Ein Anwaltsvertrag habe nur mit der AG bestanden. Der nunmehr behauptete Anspruch sei nicht an die GmbH abgetreten worden. Er könne demnach durch die Abtretung vom 28. Juli 1940 nicht auf den Kläger übergegangen sein. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Uber 4 $ hinaus verlangten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe« Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Anwalt sver trag zwischen der AG und dem Erblasser der Beklagten (im folgenden kurz Dr. BflM) geltend mit der Behauptung, die AG habe die ihr gegen Dr. B®® zustehenden Ansprüche an die GmbH und diese habe sie an den Kläger abgetreten. Da die Beklagten bereits die Abtretung von der AG an die GmbH bestritten haben, kommt es darauf an, ob die Abtretung dieser eingeklagten Ansprüche von der AG an die GmbH bewiesen ist, denn die GmbH konnte ihrerseits an den Kläger solche Ansprüche nur abtreten, wenn sie ihr infolge Abtretung durch die AG zugestanden hatten. I. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, daß selbst bei einer entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durchgeführten Streitverkündung an Dr. B®®eine Bindungswirkung aus dem Vorprozeß zwischen AG und Land Bayern zu der *‘rage nicht eingetreten sei, ob die Forderung der AG gegen Dr. B®® an die GmbH abgetreten worden sei. Diese Beurteilung? die von der Revision nicht angegriffen wird*, ist zutreffend* Denn auch im Falle einer im Vorprozeß entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung erhobenen Streitverkündung an Dr. BflKkönnten nur diejenigen im Vorprozeß getroffenen Feststellungen gegen Dr * BBRund seine Erben gemäß § 68 ZPO bindend sein? auf denen die Entscheidung im Vorprozeß beruht U3GKZ 8? 72 [82]). Daß aber die Urteile des Vorprozesses auf der Entscheidung der -rage beruhten? ob die angebliche Schadensersatz-foiderung aus de:r. Anwaltsvertrag gegen Dr .BOB von der AG an die GmbH abgetreten worden ist? ist nie behaupteb worden? geschweige denn? daß sich etwas Derartiges aus der damaligen Bccntalage ergäbe. In dem Schadensersatzprozeß der GmbH gegen das Land Bayern kam es auf den Übergang der Scb;.-dcnsersabzanspruche aus dem Anwaltsvcrtrag von der AG auf die GmbH nicht an. Dann die GmbH konnte gegen das Land Bayern niemals höhere Ansprüche geltend machen? als ihrer Eechbsvorgüngerin, der AG? gegen das Land Bayern sugestan-den hatten. Soweit also die Ansprüche der AG gegen das Land Bayern durch Schaäensexsatzansprüche der AG gegen Dr. BflB aus dem Anwaltsvertrag gemindert oder gar ausgeschlossen wurden? mußte auch die GmbH? nachdem sie durch Abtretung ♦ der damals prozeßbefangenen Schadensersaczansoruche der AG gegen aas Land Bayern aktiv legitimiert worden war? sich alle den Umfang dieser abgetretenen Ansprüche mindernde umstünde und alle derartige Schadenscrsatzansprüche gegen das Land Bayern ausschließende Umstände? also auch das etwaige Bestehen von Scliadensersatzansprüchen der AG gegen Dr. entgegenhalten lassen, ohne daß es darauf ankam? ob diese anderen Ansprüche gegen Dr. BflB ihr ebenfalls abgetreten worden waren oder nicht; sie wurde durch die Abtretung der Schadensei'satzansprüolie seitens der AG gegen das Land Bayern nicht besser oder günstiger gestellt? als es die AG bisher gewesen war. Im vorliegenden Bechtsstreit wäre daher selbst eine im Vorprozeß prozeßoxdnungsgemäß erhobene Streitverkündung an Pi. die i'rage, ob Schadensersatzansprüche gegen Di«* BHPvon der AG gegen die GmbH abgetreten worden sind; unerheblich. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung des Pr. Bfll von 19* Oktober 1931, er wolle sich so behandeln lassen, als sei ihm am 5« Oktober 1931 der Streit verkündet worden, Wirkungen wie eine prozeßord-nungsgemäß erfolgte Streitverkündung zeitigen konnte oder nicht. Es kommt also darauf an, daß der Kläger im vorliegenden Prozeß die Abtretung der angeblichen Schadensersatzansprüche gegen Pr. BflP von der AG an die GmbH und damit eine der Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit nachweist. II. P^s Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung vom 14* Oktober 1930 dahin ausgelegt, daß sie keine Abtretung der Schadenersatzansprüche der AG, die dieser angeblich aus Anwaltsvertrag gegen Pr. Bflfc zustehen, an die GmbH enthalte. Pa es sich hei der Abtretung vom 14-, Oktober 1930 und dem ihr zugrundeliegenden Kausalgeschäft um einen auf den Einzelfall zugeschnittenen, sogenannten atypischen Vertrag handelt, kann dessen Auslegung durch das Berufungsgericht, weil es sich dabei um tatrichterliche Würdigung handelt, im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob Auslegungsregeln, Penkgesetze, Erfahrungssatze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1954 IV RT 145/53 S.5 = PK Nr.7 zu § 529 ZPO und Er.5 zu § 550 ZPOj Urteil vom 26. April 1954 III ZR 288/53 S.7/8). Nur in diesem Umfang kann daher das angefoch-tene Urteil überprüft werden. 1.) Pie Revision vertritt die Ansicht, das Berufungs- gericht habe bereits den Wortlaut der Abtrctungserklärung vom 14c Oktober 1930 hinsichtlich der mitabgetretenen "Nebenforderungen" nicht ausreichend gewürdigt. Unter diesen Kebcnforderungen könnten nicht mit den Berufungsgericht »Sinsen und Kosten" verstanden werden; es kämen als "Kebenfor-derung" mangels Vorhandenseins anderer Nebenforderungen nur die Schadensersatzansprüche gegen Dr« Bfllfein Frage« Die von der Revision vertretene Ansicht, Sinsen und Kosten könnten nicht zu den "Nebenforderungen" gehören, weil sie in der Abtretungserklärung ausdrücklich genannt seien, übersieht, daß der Wortlaut der Abtretungserklärung« "alle Kebenforderungen, insbesondere an Zinsen und Kosten" seien abgetreten, dafür spricht, daß die Abtretungserklärung selbst "Zinsen und Kosten" zu den"Ncbenfordorungen" zählt und damit bereits ihrem Wortlaut nach eine Auslegung des von ihr verwendeten Begriffes der "Nebenforderungen" gibt« Ein Anhalt dafür, daß unter den mitabgetretenen "Nebenforderungen" nur die Ansprüche gegen Dr« Einverstanden werden könnten, weil andere ‘Jebenf orderungen überhaupt nicht vorhanden seien, wie die Revision meint, bestellt daher nicht« 2«) Auch die von der Revision geltend gemachte Rüge, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die Denkgesetze, greift nicht durch« a) Die Revision meint, auch die Ansprüche der AG gegsn Dr o um seien mit der Abtretung der Schadensersatzfordexung der AG gegen das Land Bayern an die GmbH abgetreten worden, weil es sich insoweit um einen einheitlichen Schadensersatzanspruch handele« Es verstoße gegen die Denkgesetze, anzunehmen, daß die AG den Anspruch nur insoweit an die GmbH habe abtreten wollen, als er sich gegen das Land Bayern richte, nicht aber insoweit, als Dr« BIB als Schuldner in Frage gekommen sei; wegen § 839 Abs«2 und § 254 BGB sei es streitig gewesen, ob gegen das Land Bayern der Anspruch in voller Höhe bestehe oder nur teilweise oder sogar ganz abgewiesen werden müsse« weil als Haftpflichtiger al- .1 lein Dr, in Frage komme; deshalb lien dele es sich um einen einheitlichen Scliadensersatzanspruch. Sin Verstoß gegen die Denkgesebze liegt nicht vor* Die Ansprüche gegen Bayern und die gegen Dr. stellen nicht einen einheitlichen Schadensersatzanspruch dar. Ansprüche aus § 839 3GB bestehen trots des etwaigen Vorhandenseins von Ansprüchen gegen andere Personen (hier z.B, trotz des etwaigen Bestehens von Ansprüchen gegen Dr. neben Jenen Ansprüchen. Der Beamte kann nach § 839 Abs.l Sabz 2 BGB - unter bestimmten Voraussetzungen - allerdings nicht in Anspruch genommen werden* Jedoch bestehen Ansprüche aus § 839 BGB neben anderen Ansprüchen schlechthin, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat. Selbst bei nicht vorsätzlichem Hendeln zeigt sich bei Dichtdurchsetzbarkeit der anderweiten Ansprüche - etwa aus Armut des weiteren Schuldners, oder weil dieser im Ausland wohnt - deutlich, daß Ansprüche aus § 839 BGB und anderweite Ansprüche nebeneinander bestehen* Das gleiche gilt, wenn die anderweiten Ansprüche -gleichgültig aus welchem Hechtsgrund - gegen die- öffentliche Hand bestehen, weil diese als Einheit angesehen wird (BGilZ 13, 88), Die Selbständigkeit der Ansprüche aus § 839 3GB und der anderweiten Ersatzansprüche zeigt sich auch klar in den Fällen, in denen etwa anderweite Ersatzansprüche, die einer selbständigen Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden können, ohne daß dem Gläubiger dieser Umstand zu dem Verschulden gereicht; auch in einem solchen Falle sind , Ansprüche aus § 839 trotz des Fortbestehens andexweiter Ersatzansprüche gegeben. Können aber Ansprüche aus § 839 BGB und solche gegen Dr. B®fc nebeneinander bestehen, so ist es durchaus möglich, nur einen dieser selbständigen Ansprüche abzutreten. b) Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, .die Schadensexsatzanspxüche gegen das Land Bayern und die gegen Dr. BHBloeien wirtschaftlich als ein einheitlicher Anspruch auf Schadensersatz, hervorgegan- - 11 gen aus einem einheitlichen Lebensvorgang, anzusehen mit der Folgen da£ dieser wirtschaftlich als Einheit anzusehende Anspruch nur als Ganses abgetroten werden könne. Infolgedessen ergehe sich z w i n & e n d, daß der GrihH mit den Ansprüchen gegen das Land Bayern auch die gegen Br, abgetreten seien, Bie Revision meint, den dinglichen Erfüllungageschäft der Abtretung habe auch ein obligatorisches aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten zugrundegelegen: das obligatorische Geschäft habe nach den gegebenen Umständen nur die Abtretung der gesamten Forderung im Auge haben können: es wäre nämlich zwecklos gewesen und hätte die GmbH nicht befriedigen können, wenn ihr nur die Forderung gegen da3 Land Bayern, nicht aber die gegen Br, BflB abgetieten worden wäre. Ba die Schadensersatzansprüche gegen das Land Bayern und die gegen Br, rechtlich nebeneinander bestehen.- konnte es sehr wohl einen wirtschaftlichen Sinn haben, nur eine dieser Forderungen ab:;u treten, Bas gilt vor allen dann, wenn die Beteiligten damals glaubten, die Verurteilung des Landes Bayern wegen der Gesamthöhe des Schadens unter Schonung des Br, B®^ erreichen zu können, wie das im Schriftsatz des Klugeis vom 18. August 1956 ausdrücklich erwähnt ist, worauf die Revision im übrigen selbst liinv.sist* Im Hin- blick auf diesen eigenen Vortrag des Klägers brauchte des Berufungsgericht auf die von der Revision herausgestellte "Interessenlago11 nicht ausdrücklich oinzugehen, wenn es vorn Wortlaut der Abtretungserklärung vom 14, Oktober 1950 ausgehend annahm, nur die Ansprüche der AG gegen das Land Bayern seien an die GmbH abgetreten worden. Es bestand nämlich nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine "Interessenlage”, die die Annahme rechtfertigte, nur die Abtretung auch der Ansprüche gegen Br. BflU entspreche neben der Abtretung der Ansprüche gegen das Land Bayern den wirtschaftlichen Belangen der GmbH, Die Ausführungen des Berufungsgerichts Jeranken deshalb insoweit weder an einem Verstoß gegen die Denkgesetze, noch sind sie unter Hichtberücksichtigung der bestehenden Interessenlage als eines wesentlichen Umstandes und damit unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande gekommen. 3.) Unter Hinweis auf die reichsgcricktliche Rechtsprechung (RGZ 68, 126) macht die Revision geltend , das Berufungsgericht habe die Abtretungserklärung vom 14.Oktober 1930 nur nach dem Buchstaben ausgelegt und nicht, wie erforderlich, nach dem ganzen Zusammenhang sowie nach dem Zweck des Geschäftes« Diese Rüge übersieht aber, daß das Berufungsgericht sich eingehend mit dem wirtschaftlichen Zweck der Abtretung der Schadensersatzsnsprüche gegen das Land Bayern von der AG an die GmbH auseinandergesetzt hat. Dieser wirtschaftliche Zweck erforderte solange eine Abtretung der Ansprüche gegen Dr. BMI von der AG an die GmbH nicht, als die Beteiligten mit einem für sie günstigen Ausgang des Prozesses gegen das Land Bayern rechneten. Der Kläger selbst hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht als Grund für die Abtretung der Ansprüche gegen Dr. Bflfe von der AG an die GmbH gerade nicht angegeben, daß damit gerechnet wurde, die Ansprüche gegen das Land Bayern könnten nicht durchgesetzt werden; vielmehr hat er als Grund der Abtretung angegeben, ”daß die GmbH den Rechtsstreit gegen das Land Bayern geführt habe”. Wenn das Berufungsgericht daran anknüpfend ausführts Damit könne aber nicht schon angenommen werden, daß die Übertragung der Forderung ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geschehen sei, die etwa die AG gegen die GmbH bezüglich des gegen Dr. BflBgegebenen Rechtsanspruchs eingegangen gewesen sei, so läßt auch das nicht erkennen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe. Die Revision meint zwar, in dem T/ortlaut der Forderungsabtretung sei ausdrücklich ausgeführt, daß die Abtretung zur Deckung der vorgelegten Beträge und der oingegan- genen Bürgschaft erfolgt sei; es handele sich also um ein Bechtsgeschäfc, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit vor-genommen woiden sei» Die Bevision Übersicht dabei aber,, daß die Abtre'tungserklarung von 14« Oktober 1930 diesen wirtschaftlichen Zweck allein für die Abtretung der Schadenser-saizsnsprüche gegen das Land Bayern von der AG auf die GmbH ausspricht» Aus der oben erwähnten Bekundung des Klägers hat das Berufungsgericht entnommen, daß dieser für die Abtretung der Ansprüche gegen das Land Bayern in der Abtretungserklärung vom 14« Oktober 1930 genannte Grund vom Kläger selbst nicht als Grund für die angebliche Abtretung der Ansprüche gegen Di. B0) angeführt ist» Das Berufungsgericht hat also auch in diesen Zusammenhang die Würdigung des Inhalts der Abtretungserklärung vom 14» Oktober 1930 nicht unter Verletzung des § 286 ZPO außer acht gelassen« 4«) Die Bügen der Bevision« das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den vom Kläger zu dem Zwecke der Vertragsauslegung vorgetragenen Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt» sind unbegründetg a) Entgegen der Büge der Bevision liegt kein Verstoß ge^en § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht in den Urteilsgründen zu dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18» August 1956 nicht Stellung genommen hat, die Abtretung der Ansprüche der AG gegen Dr«. BHfesei in die Abtretungsurkunde vom 14»Oktober 1930 deshalb nicht ausdrücklich aufgenommen worden, weil diese Erklärung der Abtretung der Ansprüche der AG gegen das Land Bayern an die GmbH gegebenenfalls dem Gericht hätte vorgelegt werden müssen und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Abtretung der Forderung gegen Dr» SB®wegen der Bechtsfolgen des § 839 Abs.l Satz 2 BGB hätte vermieden werden müssen. Für die Frage, ob durch die Abtretungseiklärung vom 14» Oktober 1930 auch Ansprüche gegen Dr» Bflfe von der AG an die GmbH abgetreten worden sind, konnte dieser Vortrag des Klägers nur Bedeutung dahin gewinnen? daß i n der Ur- künde eine solche Abtretung wohlüberlegt vermieden worden sei« Bedeutung konnte jener Vortrag demnach nur insoweit haben, als er Anlaß geben konnte, zu prüfen, ob die Abtretung der Ansprüche der AG- gegen Br- B^^an die GmbH außerhalb dieser Urkunde - sei es vor« gleichzeitig mit oder nach Erstellung der Abtretungserklärung der Ansprüche gegen das Land Bayern - erfolgt ist. Jedoch hat das Berufungsgericht auch diese Prüfung vorgenommen. Bür die Beantwortung dieser zu prüfenden und vom Berufungsgericht, wie erwähnt, tatsächlich auch geprüften Brage, ob außerhalb der Abtretungsurkunde vom 14» Oktober 1930 eine Abtretung der Ansprüche gegen Di* B®®erfolgt sei, konnte aus dem Vortrag, die Abtretung habe in die Urkunde vom 14. Oktober 1930 nicht aufgenommen werden können, weil sonst das damalige Prozeßgericht auf die etwaigen Ansprüche gegen Br, B|B| aufmerksam gemacht worden wäre und es so möglicherweise zur Abweisung der Ansprüche gegen das Land Baden hätte kommen können, aber nichts gewonnen werden- Denn der Vortrag des Klägers bezog sich insoweit allein auf die Gründe der Nicht-aufnahme der Abtretung der Ansprüche gegen Br. BBI i n die Urkunde vom 14. Oktober 1930, sagte aber nichts darüber aus, ob und wie die Abtretung der Ansprüche gegen Dr. BflB erfolgt sei. Vor allem ist nicht vorgotragen worden, warum die Abtretung der angeblichen Ansprüche gegen Br. B|^^nicht in einer gesonderten Urkunde erfolgt ist. Ein Anhalt dafür, daß wegen der Unzweckmäßigkeit der ausdrücklichen Aufnahme der Abtretung der Ansprüche gegen Br. BHpdiess Abtretung unter der Abtretung der "Nebonforderungen" einbegriffen werden sollte, wie die Bevision in der mündlichen Verhandlung ausgsführt hat, konnte aus den im Schriftsatz vom 18. August 1956 vorgetragenen Tatsachen nicht gefunden werden. In der Nichterörterung der von der Bevision erwähnten Umstände durch das Berufungsgericht liegt daher ein Verstoß gegen die in § 286 ZPO niedergelegte Pflicht zu erschöpfender Würdigung des Sachverhalts nicht. b) Die Bevision führt weiter aus« das Berufungsgericht habe das Verhalten der GmbH während des Prozesses gegen das Band Bayern und das Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten zur Klärung des Willens der Parteien bei Vornahme der Abtretung vom 14o Oktober 1930 heranziehen müssen. Sie rügt die Nichtheranziehung dieser Umstände durch das Berufungsgericht. Auch diese Bilge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat diese Umstände in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es hat sowohl die Vereinbarung der GmbH mit Br, BJB^vom 19. Oktober 1931» wonach Dr. B^Msich so behandeln lassen wollte, als sei ihm am 5» Oktober 1931 der Streit verkündet worden, v;ie auch den Umstand gewürdigt, daß die GmbH durch ihre Anwälte Begreßansprüche gegen Dr. BflBaußergerichtlich schriftsätzlich angedroht hat. Das Berufungsgericht hat sogar - insoweit in Übereinstimmung mit der Darstellung der Bevision - unterstellt, daß die GmbH und Dr. BHfeam 19. Oktober 1931 von einer am 14. Oktober 1930 erfolgten Übertragung auch der jetzt geltend gemachten Forderung der AG gegen Dr. 3MHI auf die GmbH ausgegangen sind. Das Berufungsgericht hat aber eingehend unter Verwertung der eigenen Angaben des Klägers anläßlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht begründet, warum es eine Abtretung auch der Ansprüche gegen Dr. BflBtrotz dieser - vom Berufungsgericht als irrig angesehenen - damaligen Auffassung des Dr. BflR der GmbH und deren Anwälte als nicht erwiesen angesehen hat. c) Unrichtig ist ferner die Darstellung der Bevisioa. das Berufungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der einzige gesetzliche Vertreter der GmhH mit dem Vorstand der AG identisch gewesen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf S.15 der Urteilsgründe eingehend begründet, warum es aus jenem Umstand nicht entnommen hat. daß der personengleiche gesetzliche Vertreter der GmbH und der AG kein "In-sich-Geschäft” vorgenommen hat. Vor allem läßt auch der vom Berufungsgericht Z1 0 ausgesprochene Hinweis darauf, daß die trots Personenglejch-heit ihrer Vertreter gegebene rechtliche Verschiedenheit der Hechtspersönlichkeiten der AG und der GmbH keinen Anlaß gäbe, eine stillschweigende Abtretung der Schadensersatz-anspxüche gegen Br. BIBI von der AG an die GmbH anzunehmen, weil der Kläger ”die Verschiedenheit der Rechtspersönlich-keiten der AG und der GmbH auch sonst nicht libersehen habe”, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Vielmehr findet darin der gesunde Gedanke seinen Ausdruck, daß diejenigen Personen des Wirtschaftslebens, die es aus betrieblichen, rechtlichen oder steuerlichen Gründen für zweckmäßig halten, ihre Geschäfte teils als Privatperson, teils unter dem Namen von Kapitalgesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter und Vertreter sie selbst sind, zu führen, sich diese von ihnen herbeigeführten Unterschiede in der Haftung (teils persönlich, teils nur im Hamen der von ihnen geschaffenen Kapitalgesellschaft) auch dann entgegenhalten lassen müssen, wenn diese Verlagerung ihrer Rechte und Pflichten auf verschiedene selbständige Rechtspersönlichkeiten sich zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil auswirkt. Wer sich vor solchen Folgerungen schützen will, muß entweder darauf verzichten, Rechte und Pflichten durch Gründung solcher selbständiger Rechtspersönlichkeiten aufzuteilen, oder er muß ohne Rücksicht darauf, daß er bei wirtschaftlicher Betrachtung weitgehend mit diesen Gesellschaften personengleich ist, rechtlich so handeln, als bestände diese wirtschaftliche Identität nicht« Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dass Für eine stillschweigende Abtretung der Schadensersatzansprüche der AG gegen Br. 3fl|fcan die GmbH können nur solche Umstände von Bedeutung sein, die auch bei einer AG und einer GmbH, die nicht wirtschaftlich in einer Hand vereinigt wären,'Anhaltspunkte für eine stillschweigende Abtretung begründen würden. Gerade solche Umstände hat das Berufungsgericht aber als nicht erwiesen angesehen. B&.S Berufungsgericht geht rä'.*;: lieh auf Grund der ohne Rechtsverletzung getroffenen Fy^- /" / ' -17- etellungen (vgl. oben zu Ziff,II 3 des Urteils) davon aus, daß Umstände nicht Vorlagen, die nach § 181 BGB dem Vertreter der AG und der GmbH die Vornahme von In-sicli-Geschäften gestatten, weil das Bechfcsgeschüft (Abtretung der Ansprüche gegen Br. Bfl^von der AG an die GmbH) nicht ausschließlich ixi der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat. d) Endlich liegt auch entgegen der Auffassung der He-vision eine Verletzung des $ '148 ZPO nicht vor. B3s Berufungsgericht hatte den Kläger gemäß § 141 ZPO gehört. Die Revision behauptet nicht, daß diese Anhörung Anhaltspunkte dafür ergeben hätte, daß die AG und die GmbH in der Abtretung s er klär ung unter den mitabgetretenen ’’ITebenforderungen" auch die Schadensersatzensprüche gegen Br. BflBfcverstanden hätten. Weil unter diesen Umständen und den von Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung angestellten anderen oben erörterten Erwägungen nicht ersichtlich war, daß auf diese fc’eise eine weitere Klärung erfolgen könnte, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich im Urteil darüber auszusprechenj warum es von einer Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO über diesen Punkt abgesehen hat. 5c) Aus den von der Bevision angezogenen Heichsgerichts-EntScheidungen ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auslegung des Berufungsgerichts - in dem im Hevisiousrechtszug allein nachprüfbaren, oben näher umrisse-nen Bahmen - zu beanstanden ist. In EGZ 65, 164 [170/1] handelt es sich um die Auslegung des Begriffes von "inifc der (abgetretenen) Forderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechten”. Oben zu II 2 wurde aber bereits gezeigt, daß die Ansprüche der AG gegen das Land Bayern und die gegen Br. 3flH>völ-lig selbständig voneinander sind; keinesfalls können die Ansprüche gegen Br. Bfl^als "llebcnrechte” der Ansprüche gegen das Land Bayern, die. der Verstärkung dieser Bechte dienten, angesehen werden. Ein Übergang der Ansprüche gegen Dr. B®Pals "Ncbenrecht11 der abgetretenen Ansprüche gegen das Land Bayern infolge der Abtretung jenes HauptanSpruches scheidet daher aus. In der Entscheidung RGZ 62, 322 [327] wird gerade ausgeführt, daß ein Grundbuch-Berichtigungsanspruch durch die Auflassung nur dann als übergegangen angesehen wird, wenn die Parteien einen Übergang des Berichtigungsanspruches gewollt haben. Einen entsprechenden Übergangswillen hinsichtlich der hier interessierenden Ansprüche der AG gegen Dr. BflHphat das Berufungsgericht aber gerade nicht feststellen zu können geglaubt. Aus dieser angeführten Reichsgerichts-Entscheidung kann daher im Sinne der Revision nichts gewonnen werden. Desgleichen kann aus RGZ 70, 378 nichts zugunsten der Revision entnommen werden. Dort wird nur ausgeführt, daß Ansprüche aus einer Hypothek gegen Dritte auf Zurückschaffung von GrundStücksZubehör mit der Abtretung der Hypothek auf den neuen Gläubiger ohne Erwähnung in der Abtretungserklärung deshalb übergehen,' weil die abgetretene Hypothek sich kraft Gesetzes auch auf das zu Unrecht entfernte Grundstückszubehör erstreckt. Inwiefern dieser Pall mit dem vorliegenden rechtsähnlich ist, in dem es um die Präge geht, ob die Abtretung eines von zwei selbständigen Schadensersatzansprüchen die Folge hat, daß auch der andere Schadensersatzanspruch auf den neuen Gläubiger übergeht, ist nicht erkennbar . * III. Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Auseinandersetzung mit der Präge, ob nach dem 14. Oktober 1930 eine stillschweigende Abtretung erfolgt sei. Dazu bestand kein Anlaß, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekundet hatte, daß nach dem 14. Oktober 1930 eine Abtretung des Anspruchs gegen Dr « durch die AG nicht erfolgt sei (vgl.Urteil 8.12). Diese Er- -19- klärung kann ohne weiteres auch auf eine stillschweigende .Abtretung bezogen werden, so daß sich Ausführungen des Berufungsgerichts übei eine spätere stillschweigende Abtretung damit erübrigten, weil sie so selbstverständlich waren, daß es keiner Ausführungen dazu bedurfte. Hit den Ausführungen, die die Bevision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gemacht hat, das Berufungsgericht Habe das Vorliegen einer stillschweigenden Abtretung der Ansprüche der AG gegen Br. Bflfe an die GmbH für die Zeit vor der Abtretung der Ansprüche gegen das lend Bayern prüfen müssen, bezieht die Bevision sich auf einen neuen, im Bevisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag, nämlich die Behauptung, vor der Abtretung der Ansprüche gegen das Land Bayern seien bereits die Ansprüche gegen Br« B(| von der AG an die GmbH abgetreten worden. Infolgedessen kann dieser Sachverhalt im Bevisionsverfahren nicht weiter geprüft werden. IV. Bie Ausführungen der Bevision über die ergänzend« Vertragsauslegung liegen neben der Bache. Tür eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur dann Baum, wenn der Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Bahmens oder innerhalb der wirklich getroffenen Vereinbarungen, also innerhalb des abredemäßigen Vertragsgegenstandes selbst eine Lücke aufweist (BGBKoram. ?.Aufl.§ 157 Annul). Hiemals aber kann von einer ergänzungsbedürfügen bloßen Vertragslücke die Bede sein, wenn die Ergänzung zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes selbst führen soll (BGZ 87, 211 [214])» Nun ergibt sich aber aus der Abtretungserklärung vom 14.Oktober 1930? daß die GmbH gegen die AG Forderungen aus "Vorlage von Beträgen und übernommener Bürgschaft11 hatte;, diese Forderungen sollten gesichert werden. Zu dieser Sicherung wurde der Schadensexsatzanspruch gegen das Land Bayern -20- von dar AG cn die GmbH abgetreten. Dei "abre de gemäße Vertragsgegenstand” betraf also die Sicherung der GmbH durch eine genau bestimmte Abtretung. Stellte sich demnächst heraus, daß die zur Sicherung abgetretene Forderung wertlos war, so bestand nicht ohne weiteres eine Verpflichtung der AG, die GmbH nunmehr in anderer Weise zu sichern. Und selbst wenn eine solche Verpflichtung zu bejahen wäre, so entsprang als Folge der Sicharungspflicht nur die Verpflichtung, eine neue Sicherheit zu bestellen. Die bestehende Verpflichtung zur Sicherung erforderte also den Abschluß eines neuen Hechts-geschüftes, bezog sich also nicht mehr auf die Ergänzung einer Lücke des bisherigen Vertragsgegenstandes, nämlich der Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen das Land Bayern, sondern führte zu einem völlig neuen Vertragsgegenstand, nämlich einer neuen Sicherung., vielleicht durch Abtretung der Forderung gegen Dr. 23flp. Darin liegt aber keine ergänzende Vertragseuslegung mehr. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher auf eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt nicht eingegangen. Wenn die Revision ausführts Die Erhebung der Klage gegen das Land Bayern sei nicht nur im Einverständnis, sondern auch auf Wunsch des Dr. Td^BJerfolgt, um dessen Interessen zu wahren 4 und den Schadenseraatzanspruch gegen ihn entweder ganz oder zu demindest teilweise durch andere Haftpflichtige decken zu lassen; bei Erhebung des Einwandos der fehlenden Abtretung der AG an die GmbH hinsichtlich der Ansprüche gegen Dr. wäre dieser Punkt selbscrerstündlich sofort durch eine schriftliche Abtretung erledigt und Klage gegen Dr. BflU erhoben worden, so ergibt sich daraus nurs Hätte Dr. BflU im Jahre 1930 die Aktivlegitimation der GqibH zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn bestritten, so würde damals die noch felilende Abtretung dieser Ansprüche von der AG an die GmbH nachgeholt worden sein. Das ändert aber nichts daran, daß dadurch ein von der Abtretung der Ansprüche gegen das Land Bayern völlig neuer Vertragsgegenstand, nämlich die Abtretung der Ansprüche gegen Dr. B|^fc, entstanden wäre. -21- Bie Grundsätze Uber ergänzende Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht daher nicht verletzt« Nach alledem war die Revision des Klägers mit der ‘Ko-stenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Br» Geiger Br. Pagendarm Pr. Kreft Br. Arndt Br. Hußla f