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BGH · III ZR 209/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 209/55

Rechtssatzs Bin Rechtsbehelf muß sich, um Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs 3 BGB zu sein, gegen die konkrete Amtspflichtverletzung seihst richten und schon seinem Zweckgedanken nach darauf abzielen, die amtspflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu beseitigen oder zu berichtigen» Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. kungsschutzantrag wurde beim Amtsgericht nicht als Eingang registriert, sondern versehentlich als Zweitschrift des Antrages gegen die Firma angesehen und dieser Gläubigerin zur Stellungnahme zugeschickt. Die Klägerin verlangt von dem beklagten ^and aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverietzung Ersatz des ihr angeblich durch die Versteigerung der Hobelbänke und Maschinen entstandenen Schadens und hat dazu im wesähtlichen vor get ragen: ant rages gegen die Gläubigerin V4HHHK & Co durch das Amtsgericht Rahden würde die Zwangsvollstreckung durch richterlichen Entscheid eingestellt und die Versteigerung der Pfandstücke vermieden worden sein. Jedenfalls würde sie es wegen der verhältnismäßig geringfügigen Forderung der betreibenden Gläubigerin nicht zur Versteigerung der wertvollen Maschinen haben kommen lassen, sondern die Gläubigerin befriedigt haben, wie das auch in den meisten anderen^Fällen geschehen sei. Das beklagte hand, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Durch die Versteigerung der Maschinen sei der Klägerin ein Schaden überhaupt rieht oder doch zu demindest nicht in der von ihr angegebenen Höhe entstanden, Auch ein freihändiger Verkauf der Pfandstücke würde einen höheren Betrag als den Versteigerungserlös nicht erzielt haben. Jedenfalls aber sei die Fehlleitung und Nichtbearbeitung des Vollstreckungsschutzantrages beim Amtsgericht iRahden nicht ursächlich für einen etwaigen Schaden der Klägerin. Bei der Kürze der danach für die Bearbeitung.verbliebenen Frist sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig vor dem Fersteigerungstermin nach dem Stande des Verfahrens zu erkundigen und an die Erledigung ihres Antrages zu erinnern. Das Landgericht hat das beklagte ^and nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 4 524,75 IM nebst Zinsen verurteilt und die Klägerin mit dem weitergehenden Anspruch abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung für gegeben erachtet, jedoch ein Mitverschulden der Klägerin darin gesehen,.daß sie ihren Antrag erst fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eingereicht habe, obwohl die Pfändung bereits mehr als vier.Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt.bleiben, ob die Behandlung des Vollstreckungsschutzantrages der Klägerin gegen ihre Gläubigerin V^pflMP & Co durch das Amtsgericht Rahden als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, Art 34 GrundG anzusehen und ob dadurch der von der Klägerin behauptete Schaden entstanden sei. Die Klage müsse schon deswegen abgewiesen werden, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, von einem ihr zustehenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen und dadurch den Eintritt des Schadens zu Im vorliegenden Fall bestand die Amtspflichtverletzung darin, daß beim .^^Amtsgericht Rahden der Vollstreckungsschutzantrag gegen die Firma & Co als solcher nicht erkannt und des- Das Verhalten der Klägerin, in dem das berufungsgerioht das schuldhafte Unterlassen eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs 3 BGB gesehen hat, kann daher allenfalls als mitwirkendes Verschulden im Rahmen des § punkte für das Vorhandensein einer anderweiten Ersatzmöglichkeit für die Klägerin (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) nicht gegeben sind und auch nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden kann, daß es an einer sonstigen Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs fehle« Andererseits reichen aber auch diö bisherigen Feststellungen noch nicht aus, um bereits jetzt eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen* Jedoch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellungen getroffen, die eine abschließende Entscheidung in der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Amtspfliehtverletzung und dem Schaden der Klägerin sowie über die Frage des mitwirkenden eigenen Verschuldens der Klägerin ermöglichen würden.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBVersteigerungFirmaAntragesGläubigerinVersteigerungsterminKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz §	BGB	§ ©59
Rechtssatzs	Bin Rechtsbehelf muß sich, um Rechtsmittel im
 Sinne des § 839 Abs 3 BGB zu sein, gegen die konkrete Amtspflichtverletzung seihst richten und schon seinem Zweckgedanken nach darauf abzielen, die amtspflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu beseitigen oder zu berichtigen»
Aktenzeichens III ZR 209/55
Urt* des BGH v* 21, Pebruar 1957 OLG Hamm (Westf)
IG Bielefeld
 Ill ZR 209/55
Verkündet laut Protokoll am 21. Februar 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Firma A^P &	OHG,	MflHHHB in B® 0
in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Heinrich
 HflBtotr.t,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm i.W..,
Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigters, Rechtsanwalt
 Streitgehilfin*
Hilde WdH^geb. Bit - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz* Rechtsanwalt Pr.	in
s,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br,
 Kreft, Br. Arndt, Br. ^olany und Br. Hußla für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Hamm (Westf,) vom 14. Juli 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
d!
Tatbestands
 Die Klägerin befand sich Anfang 1953 in Zahlungsschwierigkeiten, Mehrere ihrer Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung, U.a, gourde am 27. Februar 1953 für eine Firma	Holz gepfändet und am 16, März 1953 für eine Firma	&	Co wegen
 einer Forderung von rund 220 DM nebst Zinsen und Kosten eine Anschlußpfändung von mehreren Hobelbänken und Holzbearbeitungsmaschinen vorgenommen. In beiden Vollstreckungssachen wurde Versteigerungstermin auf den 17* April 1953 anberaumt.
Am 10. April 1953 beantragte die Klägerin gegenüber den Gläubigerfirmen Ho^HB^P und V^Hp Vollstreckungsschutz. Beide Anträge gingen gleichzeitig am 12, April 1953' beim Amtsgericht in Kahden ein. In dem Verfahren	wurde die Zwangsvoll-
streckung durch Gerichtsbeschluß vom 16, April 1953 einstweilen eingestellt. Der das Verfahren	betreffende Vollstrek-
kungsschutzantrag wurde beim Amtsgericht nicht als Eingang registriert, sondern versehentlich als Zweitschrift des Antrages gegen die Firma	angesehen und dieser Gläubigerin zur
 Stellungnahme zugeschickt. Infolgedessen kam es in dem Verfahren nicht zu einer richterlichen Entscheidung. Am 17« April 1953 wurde die Versteigerung der für	anschlußweise	ge-
pfändeten Hobelbänke und Maschinen durchgeführt. Der dabei erzielte Erlös von 1 820 DM wurde der der Firma VMMk & Co im Range vorgehenden Gläubigerin ausgezahlt, die ihrerseits der Klägerin Ausstand gewährt und die Versteigerung nicht betrieben hatte^
Die Klägerin verlangt von dem beklagten ^and aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverietzung Ersatz des ihr angeblich durch die Versteigerung der Hobelbänke und Maschinen entstandenen Schadens und hat dazu im wesähtlichen vor get ragen:
Bei ordnungsmäßiger Bearbeitung ihres Vollstreckungsschutz-. ant rages gegen die Gläubigerin V4HHHK & Co durch das Amtsgericht Rahden würde die Zwangsvollstreckung durch richterlichen Entscheid eingestellt und die Versteigerung der Pfandstücke vermieden worden sein. Selbst bei Ablehnung ihres Antrages durch das Amtsgericht würde sie, Klägerin, durch Einlegung von-Rechtsmitteln

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die Möglichkeit gehabt haben, die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen zu lassen, so daß es am 17. April 1953 nicht zur Versteigerung gekommen wäre. Jedenfalls würde sie es wegen der verhältnismäßig geringfügigen Forderung der betreibenden Gläubigerin nicht zur Versteigerung der wertvollen Maschinen haben kommen lassen, sondern die Gläubigerin befriedigt haben, wie das auch in den meisten anderen^Fällen geschehen sei. Sie habe zudem tatsächlich bereits bald nach dem Versteigerungstermin ihre Schuld bei der Firma	&	Co	bezahlt.	Die Hobelbänke und
 Maschinen hätten-insgesamt einen Wert von 8 093 DM gehabt, so daß ihr Schaden angesichts des nur 1 820 DM betragenden Versteigerungserlöses 6 273 DM ausmache. Die Klägerin hat beantragt das beklagte -^and zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Das beklagte hand, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: Durch die Versteigerung der Maschinen sei der Klägerin ein Schaden überhaupt rieht oder doch zu demindest nicht in der von ihr angegebenen Höhe entstanden, Auch ein freihändiger Verkauf der Pfandstücke würde einen höheren Betrag als den Versteigerungserlös nicht erzielt haben. Jedenfalls aber sei die Fehlleitung und Nichtbearbeitung des Vollstreckungsschutzantrages beim Amtsgericht iRahden nicht ursächlich für einen etwaigen Schaden der Klägerin. Y/enn dem Vollstreckungsrichter außer dem Antrag gegen die Gläubigerin Ho^P-auch noch der Antrag Vorndamme Vorgelegen hätte, würde er die Zwangsvollstreckung weder vorläufig noch endgültig eingestellt haben,, zu demal sich die' Gläubigerin V^HHl damit nicht einverstanden erklärt habe. Außerdem sei der Vollstreckungsschutzantrag zu spät, nämlich erst fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eingereicht worden. Bei der Kürze der danach für die Bearbeitung.verbliebenen Frist sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig vor dem Fersteigerungstermin nach dem Stande des Verfahrens zu erkundigen und an die Erledigung ihres Antrages zu erinnern. .
: Die Justizangestellte Hildegard	geb.	Bil
 dem beklagten hand als Streitgehilfin beigetreten.
ist
 
Das Landgericht hat das beklagte ^and nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 4 524,75 IM nebst Zinsen verurteilt und die Klägerin mit dem weitergehenden Anspruch abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung für gegeben erachtet, jedoch ein Mitverschulden der Klägerin darin gesehen,.daß sie ihren Antrag erst fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eingereicht habe, obwohl die Pfändung bereits mehr als vier.Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgt sei. Das- Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht mit einem Viertel bewertet und für die Berechnung der Höhe des Schadens den Gesamtwert der Versteigerungsgegenstände mit 7 855 DM, den Mindererlös sonach mit (7 853 IM - 1 820 DM -) 6 033 DM angenommen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage ,im vollen. TJmfahg abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Die Streitgehilfin WflBHBP ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten..
Entscheidungsgrunde:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt.bleiben, ob die Behandlung des Vollstreckungsschutzantrages der Klägerin gegen ihre Gläubigerin V^pflMP & Co durch das Amtsgericht Rahden als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, Art 34 GrundG anzusehen und ob dadurch der von der Klägerin behauptete Schaden entstanden sei. Die Klage müsse schon deswegen abgewiesen werden, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, von einem ihr zustehenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen und dadurch den Eintritt des Schadens zu
 
verhindern (§ 839 Abs‘3'BGB). Als Rechtsmittel im Sinne der angeführten Vorschrift sei auch die formlose Erinnerung an die Erledigung eines Antrages anzusehenc Als eine solche Erinnerung sei hier die Anfrage der Klägerin heim Amtsgericht Rahden nach der Erledigung ihres Antrages, insbesondere nach der rechtzeitigen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht gekommen. Es sei angesichts der Bestimmungen in § 7.75 Kr 1 und 2 ZPO grunö satzlich Sache‘der Klägerin gewesen, dem Gerichtsvollzieher die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Vorlage eines Einstellungsbeschlusses nachzuweisen» Zu diesem Zweck'hätte sich die Klägerin rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin nach der Entscheidung des Vollstreckungsge^ichts erkundigen uiid sich die Ausfertigung des Einstellürigsbeschlusses beschaffen müssen» In dem Untätigbleiben der Klägerin und der Unterlassung ihrer Rückfrage beim Amtsgericht Rahden habe die Unterlassung eines Rechts mittels im Sinne des § 839 Abs 3 BGB gelegene Durch eine rechtzeitige Rückfrage hätte die Klägerin erreicht, daß das Versehen des Amtsgerichts noch rechtzeitig bemerkt und auch der Voll-streckungsschutzantrag gegen die Firma	&	Cb nocil recht
 zeitig bearbeitet worden wäre. Die Klägerin habe, wenn sie die Rückfrage beim Amtsgericht unterließ, in hohem Maße fahrlässig gehandelt„
II,
Das Berufungsgericht hat den Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs.,3 BGB verkannt, Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind - wie der Senat in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis entschieden hat -alle, aber aueh nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine AmtspflichtVerletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157? 197 £2067’% 163, 121 /T25Y; Urteil'^des . Senats’ vom 18, Januar 1954
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— 6 —
-III 2R 257/52- S 11, vom 20»März 1956 - III ZR 183/54 - S 8/9 tua.m.). Im vorliegenden Fall bestand die Amtspflichtverletzung darin, daß beim .^^Amtsgericht Rahden der Vollstreckungsschutzantrag gegen die Firma	&	Co	als	solcher nicht erkannt und des-
halb nicht bearbeitet, sondern als Zweitschrift des Antrages gegen die Firma	angesehen	und	dieser Firma zur Stellungnahme
 zugesandt wurdec Selbst wenn man ann^hmen wollte, daß gegen diese Amtspflichtverletzung überhaupt ein "Rechtsmittel" gegeben gewesen sein sollte, so konnte jedenfalls die Klägerin davon nicht rechtzeitig Gebrauch machen, da ihr bis zu dem Versteigerungstermin der die AmtspflichtVerletzung darstellende Sachverhalt überhaupt nicht bekannt war, Fs mag sein, daß durch eine Anmahnung an die Erledigung ihres Antrages oder eine Nachfrage nach dem Stand der Sache die Fehlleitung des Antrages erkannt und die Folgen der Fehlleitung daraufhin beseitigt worden wären« Darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, da der Rechtsbebjelf, um als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs 3 charakterisiert werden zu können, sich gegen die konkrete Amtspflichtverletzung richten und schon seinem Zweckgedanken h^ch-’daDaif'ab^ieien muß. die amtspflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu beseitigen (vgl Urteil des Senats vom 14* November 1955 - III ZR 53/54 - S 10). Davon aber, daß hier die Anmahnung an die Erledigung des Vollstreckungsschutzantrages oder die Sachstahdsanfrage darauf abgezielt hätten, die hier in Rede stehende Amtspflichtwidrigkeit zu beseitigen, kann keine Rede sein. Das Verhalten der Klägerin, in dem das berufungsgerioht das schuldhafte Unterlassen eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs 3 BGB gesehen hat, kann daher allenfalls als mitwirkendes Verschulden im Rahmen des §
254 BGB Berücksichtigung finden«
Sonach kann die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der ihr gegebenen Begründung nicht gehalten werden»
III»
Die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, da Anhalts-
punkte für das Vorhandensein einer anderweiten Ersatzmöglichkeit für die Klägerin (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) nicht gegeben sind und auch nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden kann, daß es an einer sonstigen Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs fehle« Andererseits reichen aber auch diö bisherigen Feststellungen noch nicht aus, um bereits jetzt eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen*
Zwar ergibt schon der unstreitige Sachverhält, daß der Klägerin gegenüber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen worden ist«"Bei Anwendung der Sorgfalt, die von pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung der hier mit der Bearbeitung des Antrages der Klägerin befaßten Beamten gefordert werden muß, hätte man beim Amtsgericht Rahden bemerken müssen5 daß die Klägerin nicht einen Vollstreckungsschutzantrag (in doppelter Ausfertigung), sondern zwei getrennte und sich gegen verschiedene Gläubiger richtende Anträge eingereicht hatte, zu demal die beiden Schriftstücke schon in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht unerheblich voneinander abweichen* Dabei braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, ob allen beteiligten Beamten-(dem Geschäftsstellenbeamten, der die Eingänge zu registrieren hatten dem sachbearbeitenden Richter und der Kanzleiangestellten, die den Antrag gegen VflHMl & Co als vermeintliche Zweitschrift des Antrages gegen Ho^^-dieser Firma übersandt hat) oder welchen von ihnen ein Schuldvorwurf zu machen ist* Auch hat das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben, daß es bei den verschiedenen Aufgaben der einzelnen mit der Angelegenheit befaßten Beamten nicht nur um die Wahrnehmung rein innerdienstlicher Aufgaben ging, sondern daß damit gleichzeitig auch Amtspflichten zu erfüllen waren, die den Beamten gegebner der damaligen Antragstellerin und jetzigen Klägerin oblagen.und die im Rahmen der hoheitlichen Betätigung des Staates, mithin "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne des Art 34 GrundG wahrzunehmen waren»
 
Jedoch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellungen getroffen, die eine abschließende Entscheidung in der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Amtspfliehtverletzung und dem Schaden der Klägerin sowie über die Frage des mitwirkenden eigenen Verschuldens der Klägerin ermöglichen würden.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war, zurückverwiesen werden.
Dr. Geiger	Dr,	Kreft	Er.	Arndt
 Wolany	Er.	Hußla