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BGH · Ill ZR 209/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 209/54

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 2. Oktober 1950 beginnenden Rente sowie der Anspruch, die Klägerin von der Pflicht zu befreien, der Stadt Landau Heil- und Pflegekosten zu erstatten, werden dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin führt den Unfall auf den verkehrsgefährdenden Zustand der Treppe zurück und verlangt von dem beklagten Land als der für die VerkehrsSicherung der Treppe verantwortlichen Körperschaft Ersatz ihres»UnfallSchadens. Vor dem Berufungsgericht hat sie zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld sowie für die Zeit vom 10. Lebensjabres) eine Rente zu zahlen, wobei das Gericht jeweils die Höhe der Zahlungen bemessen möge, sowie sie von allen Ers&attungsverpflichtungen zu befreien, die ihr aus Leistungen der Stadt Landau anläßlich ihres Unfalles entstanden seien, insbesondere wegen der Heil- und Pflegekosten einschließlich Krankenhausbehandlung in Höhe von 568,20 DM. Das strittige Drittel der Rente zuzüglich eines Drittels des verlang ten Schmerzensgeldes sowie des von der Klägerin bezifferten Schadensbetrages übersteigt die Summe von 6,000 DM., Pie Revision, gegen deren Zulässigkeit im übrigen Bedenken nicht bestehen, ist daher sachlich zu prüfen» Pie Treppe, die die Klägerin als gefährlich beanstandet, bildete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den einzigen Zugang zu dem Sitzungssaal des Landgerichts. Sie war nach der starken Beschädigung des Gerichtsgebäudes durch einen Luftangriff im Jahre 1943 als Hottreppe im Innern des Gebäudes errichtet und im Herbst 1950 für die Dauer des Wiederaufbaues des Gebäudes an die Außenfront des Hauses verlegt worden* Bei einer Breite von 1,15 m wies sie 18 Stufen mit einer Stufenhöhe von 20 cm ohne Zwischenpodest auf und war, wie das Berufungsgericht ausführt, bei einem Steigungswin- Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Unfall der Klägerin ergibt sich daraus, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an dem Encle der steilen langen Treppe, als sie schon auf den schrägen Bretterübergang zu dem Boden achtete, infolge der ungenügenden Breite der Stufen mit ihrem Fuß zu weit über eine der unteren Stufenflächen trat, das Übergewicht bekam, abrutschte, umsank und bei der plötzlichen falschen Belastung den Fuß brach.. Eine schuldhafte MitVerursachung findet das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin darin: sie habe die Treppe schon vor dem Unfall zweimal benutzt, sei körperlich schwerfällig und damals bereits 55 Jahre alt gewesen. Sie hätte daher noch mehr auf die Sicherung jeden Tritts auf der Treppe bedacht sein und sich zweckmäßigerweise zur erhöhten Sichei’heit ihres Granges einen Halt mit der Hand suchen müssen; wenn sie sich des Treppengeländers nicht hätte bedienen wollen, was wegen der mangelnden Geländerfüllung nach der offenen Seite bei dem Körpergewicht der Klägerin verständlich sein möge, so hätte sie wenigstens sich ab und zu mit der Hand an der Wand stützen sollen, um eine erhöhte Sicherheit beim Suchen nach einer festen Auftrittsmöglichkeit zu haben* Wenn es der Klägerin ansinnt, sie hätte noch mehr auf die Sicherung jeden Tritts bedacht sein müssen - daß die Klägerin unvorsichtig die Treppe hinabgegangen ist, wird ihr nicht vorgeworfen -, so läuft dies letzten Endes und gemessen an dem Treppenbenutzer, wie ihn sich die Revisionsbeantwortung als optimalen vorstellt, darauf hinaus: Die Klägerin hätte Entfällt sonach auf seiten der Klägerin eine schuldhafte MitVerursachung, so ist ihr Klaganspruch so, wie er sich aus dem Berufungsantrag und dem Revisionsantrag ergibt, in Verbindung mit dem Umstand, daß das Berufungsgericht die Entscheidung über die Bauer der verlangten Rente in das Betragsverfahren verwiesen hat, dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären.

Zitierte Normen: § 276 BGB
BGBLandHöheRechtBerufungsgerichtPieRenteTreppeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 209/54
Verkündet laut Protokoll am 23o Februar 1956 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der berufslosen Elisabeth	in	I^HIR/'
RflHBstraße V,
Klägerin, Berufungsklägerin,» Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen ^
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das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaats
 anwalt beim Oberlandesgericht in N
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Beklagten, Berufungsbeklagten,. Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1956 unter Mitwir-
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kung des Senatspräsidenten Prof .Pr. Geiger sowie der Bundes riehter Rietschel, Pr. Arndtr Pr. Beyer und Pr. Hußla
 für Recht erkannt*
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heu-' stadt/Weinstr. vom 25. Mai 1954 in der Sache teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 18. Juni 1953 abgeändert %
Pie Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer am 10. Oktober 1950 beginnenden Rente sowie der Anspruch, die Klägerin von der Pflicht zu befreien, der Stadt Landau Heil- und Pflegekosten zu erstatten, werden dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.
Zur weiteren Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.
Von Rechts wegen
2
- 2

Tatbestands

Die Klägerin ging am 10. Oktober 1950 die hölzerne Behelfstreppe hinab, die von dem im ersten Obergeschoß liegenden Sitzungssaal des damals im Wiederaufbau befindlichen Landgerichtsgebäudes in Frankenthal an der Außenseite zu dem Erdgeschoß führte. Dabei kam sie zu Fall und trug einen Knochenbruch im Bereich des rechten Fußgelenks davon. Damals war sie als Zeugin vor das Landgericht geladen gewesen.,
Die Klägerin führt den Unfall auf den verkehrsgefährdenden Zustand der Treppe zurück und verlangt von dem beklagten Land als der für die VerkehrsSicherung der Treppe verantwortlichen Körperschaft Ersatz ihres»UnfallSchadens. Vor dem Berufungsgericht hat sie zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
 an sie ein Schmerzensgeld sowie für die Zeit vom 10. Oktober 1950 bis 31. Oktober I960 (Erreichung des 65. Lebensjabres) eine Rente zu zahlen, wobei das Gericht jeweils die Höhe der Zahlungen bemessen möge, sowie sie von allen Ers&attungsverpflichtungen zu befreien, die ihr aus Leistungen der Stadt Landau anläßlich ihres Unfalles entstanden seien, insbesondere wegen der Heil- und Pflegekosten einschließlich Krankenhausbehandlung in Höhe von 568,20 DM.
Das beklagte Land hat die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestritten.
Beide Vordergerichte haben sie der Klägerin zu 2/3 dem Grunde nach zuerkannt, zu 1/3 dagegen unter der Annahme eines die Klägerin treffenden Mitverschuldens an ihrem Unfall, aberkannt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin v/eiterhin die Zuerkennung ihrer Ansprüche in vollem Umfange mit der Maßgabe, daß der Befreiungsanspruch nur alle für sie von
 
der Stadt IMHB auf gewendeten Heil- und Pflegekosten - einschließlich der Krankenhausbehandlung - betrifft.,
Pas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgrunde:
L
Pie Revisionssumme ist erreicht. Pas zeigt bereits die folgende überlegungs Maßgebend für den Wert der un-bezifferten Klagansprüche ist der zu ermittelnde Wille der Klägerin. Pieser geht, was die verlangte Rente betrifft, mindestens auf einen Monatsbetrag von über 150,—DM. Bereits ein Monatsbetrag von 150,—DM ergibt für 10 Jahre die Summe von 18„000 PM. Das strittige Drittel der Rente zuzüglich eines Drittels des verlang ten Schmerzensgeldes sowie des von der Klägerin bezifferten Schadensbetrages übersteigt die Summe von 6,000 DM., Pie Revision, gegen deren Zulässigkeit im übrigen Bedenken nicht bestehen, ist daher sachlich zu prüfen»
II.
Pie Treppe, die die Klägerin als gefährlich beanstandet, bildete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den einzigen Zugang zu dem Sitzungssaal des Landgerichts. Sie war nach der starken Beschädigung des Gerichtsgebäudes durch einen Luftangriff im Jahre 1943 als Hottreppe im Innern des Gebäudes errichtet und im Herbst 1950 für die Dauer des Wiederaufbaues des Gebäudes an die Außenfront des Hauses verlegt worden* Bei einer Breite von 1,15 m wies sie 18 Stufen mit einer Stufenhöhe von 20 cm ohne Zwischenpodest auf und war, wie das Berufungsgericht ausführt, bei einem Steigungswin-
 
kel von über 45 Grad für eine Außentreppe zu steilf die benutzbare Stufenbreite betrug statt der erforderlichen 29 - 31 'cm.nur 25 cm. Zudem wurde, wie das angefochteue Urteil hervorhebt, das Sicherheitsgefühl der Benutzer dadurch beeinträchtigt, daß auf der Außenseite der Treppe eine Geländerfüllung fehlte - das Geländer bestand nur aus einem einfachen GeländerbaiLlcen - und an der Wandseite nicht einmal ein Handlauf vorhanden war und die Treppe nach unten auf einer schrägen, wenngleich mit Querlatten v-ersehenen Bretterebene endete.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Duldung dieses Zustand.s der Treppe eine von dem beklagten Land gemäß §§ Ö23,. 31 > 89 BGB zu vertretende schuldhafte Verletzung der dem Land oblj egenden Dflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Treppe erachtet. Hierzu erübrigt sich eine weitere Erörterung.
Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Unfall der Klägerin ergibt sich daraus, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an dem Encle der steilen langen Treppe, als sie schon auf den schrägen Bretterübergang zu dem Boden achtete, infolge der ungenügenden Breite der Stufen mit ihrem Fuß zu weit über eine der unteren Stufenflächen trat, das Übergewicht bekam, abrutschte, umsank und bei der plötzlichen falschen Belastung den Fuß brach..
Eine schuldhafte MitVerursachung findet das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin darin: sie habe die Treppe schon vor dem Unfall zweimal benutzt, sei körperlich schwerfällig und damals bereits 55 Jahre alt gewesen.
Sie hätte daher noch mehr auf die Sicherung jeden Tritts auf der Treppe bedacht sein und sich zweckmäßigerweise
 
zur erhöhten Sichei’heit ihres Granges einen Halt mit der Hand suchen müssen; wenn sie sich des Treppengeländers nicht hätte bedienen wollen, was wegen der mangelnden Geländerfüllung nach der offenen Seite bei dem Körpergewicht der Klägerin verständlich sein möge, so hätte sie wenigstens sich ab und zu mit der Hand an der Wand stützen sollen, um eine erhöhte Sicherheit beim Suchen nach einer festen Auftrittsmöglichkeit zu haben*
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einem Rechtsirrtum. Eine Fahrlässigkeit auf seiten des Schädigers im Sinne des § 276 BGB liegt dann nicht vor, wenn dem Schädiger die zur Verhütung eines Schadens geeigneten Maßnahmen nicht zugemutet werden können. Diese Grenze gilt in gleicher Weise, was das nach § 254 BGB rechtserhebliche Mitverschulden des Geschädigten anlangt. Auch er braucht bei der Besorgung seiner Angelegenheiten nicht mehr an Aufmerksamkeit und Sorgfalt an den Tag zu legen, als ihm zu demutbar ist. Das Verhalten des ordentlichen und verständigen Menschen gibt insoweit den Maßstab ab für die .Beurteilung d.er an den Geschädigten hinsichtlich der Schadensabwehr oder Schadensminderung- zu stellenden Anforderungen. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
Wenn es der Klägerin ansinnt, sie hätte noch mehr auf die Sicherung jeden Tritts bedacht sein müssen - daß die Klägerin unvorsichtig die Treppe hinabgegangen ist, wird ihr nicht vorgeworfen -, so läuft dies letzten Endes und gemessen an dem Treppenbenutzer, wie ihn sich die Revisionsbeantwortung als optimalen vorstellt, darauf hinaus: Die Klägerin hätte
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bei jedem,Schritt zunächst mit allem Bedacht mit dem einen Bein auf der zu schmalen Stufe etwa durch massige Querstellung des Bußes e£nen festen-Halt suchen müssen und erst, wenn sie sich von der hinreichenden Standfestigkeit durch vorsichtige, probeweise zu erfolgende Belastung dieses zuin Standbein ausersehenen Beines vergewissert hätte, das andere Bein unter gleichzeitiger und gleichmäßiger Verlagerung des Körpergewichtes nachziehen dürfen, und hätte sodann diesen Vorgang bei dem Tritt auf die jeweils nächste Stufe zu wiederholen gehabt. Bas kann von dem Benutzer einer Treppe in einem dem Publikumsverkehr eröffneten Gebäude schlechthin nicht verlangt werden« Ebensowenig ist ihm zuzu demuten, daß er sich dann, wenn er sich - wie hier - entschuldbar des Außengeländers der Treppe mit Rücksicht auf dessen unzulänglich erscheinende Beschaffenheit nicht bedienen will, beim Ab-wärtssteigen an der neben der Innenseite der Treppe verlaufenden Hauswand einen Halt suchen soll.
Entfällt sonach auf seiten der Klägerin eine schuldhafte MitVerursachung, so ist ihr Klaganspruch so, wie er sich aus dem Berufungsantrag und dem Revisionsantrag ergibt, in Verbindung mit dem Umstand, daß das Berufungsgericht die Entscheidung über die Bauer der verlangten Rente in das Betragsverfahren verwiesen hat, dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären. Zur Klarstellung nimmt der Senat das, was der Klägerin zugesprochen wird, in den Entscheidungssatz seines Urteils auf. Er fügt
 
zugleich den in § 538 Abs 1 »r 3 ZPO vorgesehenen Ausspruch Uber die ZurUckverweisung der Sache in das Betragsverfahren bei. Diesem wird auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz überlassen»
Dr.Geiger	BR	Rietschel	ist	Pr.Arndt
 beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
.BrGeiger
 Br«Beyer	Dr.Bußla