Volltext der Entscheidung
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Zur ;Vercf leufliohung ;;
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i , Gesetz:
Bunde'$?banngese13 vom ]3, Dezember 1951 - BGB'l TV 955 -
I 20 5 r .5: :U- 'vteze;
2, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Recht©Verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 10, Oktober 1950 .ff
'26 - Absehn
0 7 Ab s 2:
Reehtesätzi
2Gesetz %
Rechtssatz :
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- BGBl 15
llDBG §’ 143 - ,
f Im 'Jahre 1934 in den Ruhestand getretene Beamte der mv Deutsehen■Reichsbahngesellschaft■ sind' nicht auf Grund des Bundesbahngeseizes -Bünde sbahnbeant'e ■,'gev?orden f Ih-. re Rechtsverhältnisse regeln sich gemäß ' Absehn IV C Abs 2 der 2, Verordnung' zu dem Bundespefscnalgeseiz nach . bisherigen Recht, Materiell gilt für. sie:mit .Ausnahme. einiger Übergangsregelungen (§184 Abs -1 DBG) das Reichsbeamtengesetz; hinsichtlich der -Eröffnung";des ; Rechtsweges für 'ihre' vermögehsrechtlichen. Ansprüchegelten §§ 142 ff 5 insbesondere § .143 ':I©G Vfl-
l'ümstG § 27 Abs 21 .:: ' 51,11: f
YWferf Art .1,29
§ 2? Abs 2 UmstG ermächtigt den Verordnuiigsgesetzgeber nur, die Regelungen der einzelnem beamtenrechtlichen i Gesetze,, allerdings .auch- soweit sie Reichsgesetzs \va~ i.renV zu ändern = Er. stellt aber den Verordnungsges.etz-geben .weder allgemein noch im Einzelfall frei von .der , : Bindung an die nicht in den einzelnen Geaintenrechtli-chen Gesetzen, sondern in Art 129 WeimYerf aufgestellten bearaxenrechtlichen Grundsätze-; Er ermächtigt daher nicht zu dem Eingriff in wohlerworbene Beantenrechte im, Sinne des Art 129 WeimVerf, unabhängig davon, ob :
V Art 129 nach dem Zusammenbruch hoch weiter mit Ver-., fas sung s'kraft galt oder, nicht,
'l:DBGi§t8055;.81,r':89'' 1 Reichsbesoldungsgesetz §§3f 39'
V.'eimVerf Art 129
Ruhegeha'i t»fähige' Dienstbezüge , ruhegehaltsfähige1 Dienstzeit und der d em. Ruhe stand »beamten zu st eher;— f de Prozentsatz der rühegehaltsfähigen;.Dieristbezüge begründen wohlerw'orbene Rechte im --Sinne des Art 129 1 ReimVerff. Jedoch kann die Höhe; derf ruhegehaltsfähigen Dienstbhsüge lohne Verletzung wohlerworbener Rechte für diel Zukunft herabgesetzt werden,-und zwar auch, dadurchi daß die Bestimmungen über das Aufsteigen im Dienstalter durch Vergrößerung 'der,•;füx',.-ld^sr^uf,steigbn ; in den Dienstaltersstufen vorgesehenen. eit raupe zu ; Ungutsten des Beamten geändert ■werden©^
UmstG § 2? Abs 2 '■ If iff: ffl’iflll
2, Verordnung zur Sicherung.der Währung und
i-i der öffentlichen Einanzon des iVerwultungsrats ill Aides Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom '20f f ■(Oktober ,1948 - GBl'VerWiGeb 111 § 3 Abs 1 Satz 2 f
§ 2 Abs 1 'Satz .2 Ger-Vf -Sicherüngsverordnüng:' ist -v nichtig f; soweit dadurch. der/Prozentsatz des Ruhe-'l ,stariäsbea;nvfcen an ■■’seinem ruh egehal t,sfähigen Dienst- .; eiT’komrnen’: her&bgehetz b v.ird 5 "gültig dagegen, soweit dadurch die Höhe ;seines ruhegehaltsfähigen Dienstein-' .koriaens üierabgesetzt wird „ i
Aktenzeichen;! XII ZR 20915^ Urteil:, des BGw -mw'V
IG Rrankfurt/Kain
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A.Tr
Yerkündet am. 26, Kara 1953 Fieser» Justizangestelltex als YJrkundobearater der Ge-: achy.fts3tel 1 e
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In dem Rechtsstreit
der -Deutschen .Bundesbahn5 .vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahn direkt! cm P3HBHH0/9SP:- '
Beklagtet Berufungsbeklagte und RevlsiohsklägeriUj; f- u
~ P r o z e ß b e v o 11 m li e h t i g t e r s: 2 e c l;xt s a n %al t:
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den Reichsbahninspektor a,D. Albert : E in F/
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Klägery Berufungsklager und Revisionsbeklagten}
- Prozeßbevollmächtigter? Rechitsanvalt Dr
hat der III,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf "die mühd- r liehe Verhandlung vom 29 - Januar 1953 unter'Mitwirkung-' der Bundesrichfer i?rof.Dri Heiß. Drv PagendaxG. Prof. Dr.Geiger, r Eietschel"und Dr. üEreft w"
für Recht -erkannt s
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des d-'',;..r 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/. Kain vom 7, 'Juni 1951 hinsichtlich der Eos ten ent-./ ..w:: Scheidung unc; insoweit aufgehoben., als festgestellt 1 wird, daß das Ruhegehalt ;d es/Klägers nach/' Gruppe:.7-7 Stufe 8 der Besoldungsordnuhg tu berechnen"''ist; hri-#' soweit wird die Berufung des Klägers : gegen das Urteil .1 der: 41 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main /: vom 30; Juni 1950 zurückgetaesen-
Das; Ur teil des Landgerichts wird ''folgendermaßen' neu ; :■£ go f a 13 !; ?. Sil.
lUSlsy'Es wird festges teilt1 daß id ie Beklagte1 ■ verpf lieh--tet ist, das Ruhegehalt des .-Klägers' vom -1Januar ui- 1949 at in Höhe von 65 cp des ruhegehaltsfähigen a; Biensteiukornuensj- berechnet nach Gruppe 7 Stufe ip 2 der Besoldungsordnung für Eeichsbahnbedienste-M ie> festzusetzen. uatlohi
Im übrigen v/ird die " Klagelabgewieseri
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu drei Vierteln, .die Beklagte.zu einem Viertel.
Von:Hechts wegen
Tatbestand s
3t?i 18/äger war R e i c h 2 b ahn i n s p ekt0r , Er wurde .1924 in Per Yunncestand und an E, Juni 1934 in den Ruhe stand rersetch;,, Er- erhielt ein monatliches Ehhegehait in Höhe von 179; 75 Eli (59 i- der Besoldungsgruppe 7 Stufe 2} unter BeriicKsientiguug eine?" ru 11 <2 g ebg 11sf M. h i g o n Bierscrcir v 0 n 2 2 J a b r e n 91 ! a g e n .. Y 0 n 1, J u 1 i 194 0 b i 3 31» J u i :l L9A 4 wurde er erneut boi der Re ich bahn beschäftigt, ur.d :r, t r als Beamter auf Eid erruf in einer in Besold, ungse lut rui-g e füll rt a n S t ei 0 ,, gain Be so 1 dungs a i e n s i ul toi w u 1 d -- neu festgesetzt. Er erhielt nach coiner V, 1 ecl0reinste3'irrg ein Grundgehalt nach Stufe C 3 ei c idungsgruppe 7 und erleg bis sa seinen erneuinen Euer-che > een ar. 33., Juli i942 in Besoldungsgruppe 7 ötule 8 Erru weinen erneuten lu"-scheiden erhielt er ab 1, - u<~> "t 1943 eilt r.onatl i ohes HuhegeI2r.1l t von 281,24 EJ;.f(ib h f -t lie sol dungs gruppe 7 Stufe C) ; dabei war gemäß § 9 der zweiten Verordnung Eber Idaßnahmen auf dem. Gebiete des Beamtonrechts’ in c: ± Passung "sera 9. Oktober 194 2 (PGEO I 580) (im Poigern.,, nur::
£ Rhaßnahxnen Verordnung gerannt) sein infolge der 7i -h.r ■ b e s e 1? ä 11 i gu n g e r h ö ht e s B e s 01 d u n g s d i e n s t a 1 t e r (B e s r, p • ,. c g s -gruppe 7 Stufe 6) und die durch die Seit seiner 7 j ein oosenäfirigung erhöhte ruhegehaltsfiihige Bi erstesji /cm
25 Janeon berücksichtig ’ 1 -
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Der 'Klüger vertritt die Auffassung, die Tatsache f daß er von 1940 bis 1943 Beamter auf Widerrufg gewesen ■ sei , hindere nach' den auf "seine Pen sich an zuv/en'd enden Bestimmungen des Reicdisbearntenge/setzes nicht die Aner-ikennüng dieser 2cif bei derr;Berechnung se 1 neripension, Deshalb irtisse sovvohl die durch seine '''zeitweise ■ Wieder- a ...he schüft igung erfolgt e ‘Y er im ehr ung der •" ruhege hal t s f ähigbru Dienstzeit /wie' -.die mährend seiner Wie derbe s'chäft imping eingetretene. Erhöhung seines 'letzten' Diensteinkohmens unabhängig'- von "der Anwendung der 2, Maßnahmenverordnüngl j berücksichtigt werden. Die Anrechnung seiner'- weiteren" ■■Beschäftigung bei Neufestsetzung seiner Ruhegehaltsb ezlig* sei ihm auch bei seiner Wiedereinste 11 ung im' Jahre 1940 '.zugesägt worden 4
Er hat beantragt?
1, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
sei, sein Ruhegehalt vom 1, Januar 1949 ab nach i Gruppe 7 Stufe 8 der Besoldungsordnung für Reichs-bahnbedienstete zu berechnen und in Höhe von 65 fr des ruhegehaltsfäliigeh Diensteinkoffimens der Grub-; pe 7 Stufe 8 festzusetzen ^ • ü
2o hilfsweise i . die Beklagte zu/veriirteilen, an ihn vorn XE Januar 1949 ab monatlich im voraus weitere 112,27 DÖI sut /zahlen.« //../i ///
//■Die Beklagte macht ''demgegenüber geltend,1 der Klägerin. | sei" trotz seiner'Einstellung als Widerrufsbesniter Riüie- t: 9 stand sbeamt er ge bi leben , Die Bestimmungen der 2, Maßnahmen-Verordnung könnten .auf Grund der 2, Sicherungsverordnung nicht angewandt werden üNach den für die Wiederbeschäf 11-/ t gung des Klägers in Betracht kotmnenden Bestimmungen behüü; r Deutschen Be&mfengesetzes stehe ihm aus dieser Tätigkeit -../ fein weiteres Ruhegehalt nicht zu. Eine Erhöhung seines /‘früheren'Ruhegehalts trete auf Grund der allein anzuwen-
äenden Vorschriften des Deutschen ;B5Gin:bSTigeset2es niehtg . 1 eins aber auch alle 'Vorausetzungen . einer 'Erhöhung 'des ;ur-V sprung! icheri Ruhegehalts auch : dem R2ichsbe%tehghse'tsi;h seien nicht gegeben. Sie bestreiter? daß dem Kläger bei seiner Einstellung'..Zusicherungen hinsichtlich der ..spa-v .-teren Neufestsetzung seines Ruhegehalts gegeben voraeuh seien., ; ;;:a u hrjhr^ i
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das • Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers nach dem. Haupt-hlageantrag ernanntKit der Revision erstrebt die Beklag" te Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. 1:
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Die Krage der 2ulä ssiglceit des.äEecht swege 3s ist vom Bernfungsgericht:ohne ausdrückliche1 ■Brcrterungeh bejaht . und auch hin Revisionsrechtszug von den Parteien "nicht .in Zweifel gezogen wordenrSie : ist aber trotzdem als der .lg Pa?- telver cs 1. n b axu n g e n t zöge n e öff e n t lieh-reo h t 11 c he Prozeß-; vorüüssetzung auch:,noeh im. Eevisionsrechtzug von Amts .. wegen su prüfen; Zu. dieser Prüfung ic, 1 besonderer Anlaß gegeben s gweil die Parteien in ersten Rechtszugeg wie die Gründe des lanägeriehtlichen Urteils zeigen, über die Zulässigkeit des Rechtswegs gestritten haben . Des Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Zulässigkeit des Rechtswegs für;ßie von Kläger geltend gemachten Ansprüche sich aus dem Deutscher! Beoratengesetz öder aus. dciinMilitärregief ungsgesetz Kr 15 ergibt, da -beide Be- hl stiifmrangeri.den"Rechtsveg vor den ordentlichen Gerichten g . ..eröffne ton und auch die Voraus set jungen des Vorbescheides nach § 143 DBG gewahrt;seien, üsghat die-Anwendung derl
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rH e s’si sc he n.: Best immu nge h üb or die Geltendmachung verEogens-f
;re:olitliclier Ansprüche aus dem Beantonverhältni's auf die •-vom Kläger gemachten Ansprncbe verneint 1 Ri;
11 '/Der. Kläger macht Ansprüche auf - Versorgungsbezüge■-■ als am ll Juni 1934 cur Ruhe gesctrter Beäm,ter der-frühe-ü ren .deutschen Reichsbabngesellschaft » dagegen! wie ertirf Eevisicnsrechtszug nochmals ausdrücklich betont hat» hicht|| als am 31. Juli.1943 zur Ruhe gesetzter Beamtet der deul- m sehen Reichs bahn. geltend w Zur Beantwortung der 'Frage nach vwp der Zulässigkeit des Rechtswegs bedarf :es deshalb der IJa- r’| rung., auf Ö-rund welcher gesetzlicher Bestirnrnungen Vercor-güngsahspriiehe eines ara 1<; Üuni 1934 :in; den Ruhestand ver-:|J setzten Beamten der früheren Re i c h s baimgeselIsohaft vorm; den:Gerichten geltend gemacht werden ■können rp
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unstreitig hat die beklagte Bundesbahn üie Yershr-;; J gungsbezür-re der in den Ruhestand getretenen Reichsbahnbeam-ten übernommen •> Diese Ruine st an äs be amten sind jedoch keine ■ Bunde sbeanten gevorden (3arter-Zi11e 1; Die -Deutsche Bun d es bahn 1952 § 19 Bundesbahngesetz Ann II Rußnote 3 S 115 und»*
S 133), § 19 des BunÖ.eshabngesetses vom 13. Dezember 1951 (BG-Bl 1. 955')- bestimmt nur, daß die Bunäesbahnbeamten an- ‘ mittelbare Bundesbeamte sind; dagegen bestimmt § 20 Abs 5 ^
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dieses Gesetzes für die "ehemaligen -Beamten/V•. •
deutschen Reichsbahngesellschaft", daß für sie geradeso
■wie regelmäßig für die Bunde Sb ahnbeamterr der -Vorstand die nj|
oberste -Dienstbehörde ist. Daraus ergibt sich, daß der Ge-
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setzgeber- eine besondere Regelung für diese "ehemaligen Be-R
■amten" für erforderlich ansah, und daß er davon.ausging, da|
ciis ah sich ohne Einschränkung für -alle --Bundesbahnbeamten gg
-troffehe Regelung des Abs 3 Satz 1 die; "ehemaligen Bearntent,|
4er'-genannten'--Yerwaltungeir nicht erfaßtes auch der Bunäes-',|
Gesetzgeber-.'sah /sie also nicht als -Bundesbähnbeämte an.
Ihre'Versorgung beruht daher 'nicht auf einem Bundesbeanten-
vei-n'i L 1-nJ<■', Deshalb findet nnf sic nrchc doe Goeerii, rar ^/brirLüfigsr/''Regelung der Rechtsverhältnisse der imrDienst. ■ ,:.*•••.-des Bmidssstehenden Personen vorn. 17 b -hai 1950 (BGBl 1. 207) ,•• auch nicht hinsichtlich der hui-"osigkeit 'des -Rechtsweges für die Geltendmachung Vermögensrecht! ich er Ansprüche, sondern die Überleitungsbestimmung des: Abschnittes IV c 7 Ado 2 der 2 1 Verordnung zur Bnrchfiihrung des Gesexzes zur vorl ünfl gen .Regelung der Rechtsverhältnisse der ira Dienst des Bundes stellenden ■'Personen vom 10, ■ Olrcober 1950 (BG31 1» 7269 Anven-du uv , hach, dieser Bestimmung regeln sich die Recht sver-if häirnisse der Kuhesiandsbeainten , . »v deren Versorgung .
. nicht auf einem. Bundesbahnbeamt enverhält hi5 .beruht und deren Versorgungsbezüge vom Bund übernommen.;werden? .nach bis-: her.igern locht.. i
Es bedarf daher zur Prüfung der ■■Zulässigkeit des hechte -vegs für eine Klage auf die Versorgungsbezüge 'der' -Ermittlung-. des "bisherigen Rechts". auf dem. die'Zahlungen der .Vers'br— ■ gungsbezüge dieser Beamten vor der■Übernahme der Vexsoxgungs-. Bezüge- auf den Bund oder die P u n d e s b ahn beruhen, ■
Im; Hinblick auf die zahlreichen Wandlungen der' staats-recht lieh eh Stellung der Eioennobuvoxvaltung; v/irä .:. bable^ zv;ecl<Afißig von den Verhältnissen zur Zeit der ursprünglichen
Surrüheseozuur des Klägers von j, Jan" 1934 eusgegangeno:' 1;.
; Damals war für die Gel lendnaohung der Versorgungsbe'~ '! ziige"' 'nach § 0 Relchbahnpersonalgesetz vom, 30, August 1924 f (RGBl IP, 237) in Verbindung mit § 149 des Reiohsbeam- *, y tengesetzea vom 18c Hai 1907 (RGBl 245) der Rechtsweg:vor-i ; den Ordentlichen Gerichten 'eröffnet;.- jedoch bedurften es gemäß§150 EBG eines Vorbescheides,uncl derErhebung der Klage innerhalb bestimmter Fristen, Diese Be stimnungen -wurden nach der in § 153 Abs 2 ;Sätb -2 DBG- getroffenen Re- ;
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püichc' ersetzt „ die nach § 184 Aba 1 Satz 3 DBG Furiestancisbesmto selten., die bereits 'vor eien I A; w-w läge des In kr a f 1t r 8 t <3 n s ö s s Deutschen Bee eczes, Ansprüche auf Verscrgung.sbezüga erworben cuw. Senat bereits in seinen] urteil vom 4- Juni 2?'A aüsgeführt hat, sind die Bestimmunge: m Beamtergesetzes, wonach eie vetmögensrscl (e der Beamter; und Ruhe stand shears ten aus Jem Beam.-' winds durch Krage ver den Serval tungsger ich ten oehü machen sinew niemals in Kraftgetreten; er durch Art 1.29 Abs j Satz 4 vVel.rn.Yerf c g des Becbtswegs vor den orcierrtliehen Cerlchlen ge-A| leer. Dar; Reiohsbahngesetz von 4: Juli. 1939 (KGAA. I, 12ög| Alte insoweit kerne Änderung u-:|
■ hach dem, Zusammenbruch trau in dem hi stowender: Land Hessen hinsichtlich der Zull vwnw: wir die veriobnensreekt 11.chee 'Anspruch
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rgungsbereditigten kraft landesgesetzlicher '1 noerung nicht ein. In § 1 Abs 1. Satz 2 des. 1; ensasrengesetzes vom 12.. November 1946 (GABI’:
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scimftsgebiefs (BrcklvHr (7 der ar.3 rilcapi® cheh (MiXitäf re- : gierimg; ?erc:rdnivng Hr 126 der bri tischen Militärregierüng)/ ‘ eine ;geraednsame b i z o h a'i e by e r wal t u ng geschaffen ■> Dadurclff. rinderte sich ziunfichst nichts can dein beamtenrechtlicheu f.
Re cht s zu s tan i der hier (inter e s s ier end en Euhestandsbeamfen , Auch durch das Gesetz 'über-(Den ■Vorläufigen Aufbau DerGWlif~i schäxtsvervaltuug des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 9 •> August 1947 (Überleitungsgesetz)i (GBl VerWiöeb 1947? 1) -und ■ durch dasGesetz über den Ä,ufbaü der: Verwaltung ■ für Verkehr vom 12. September: 1948 (GBL VerWiGeb 1948, 95) 'wurden die (• beamtenrechtlichen VerlüD tnisse der Beamten und der Euhe'-:standsbeamten der deutschen Reichsbahn. einschließlich der Bestirnyngen dir i die Verfolgung vermögensrechtlieher. An--sprüche ans dem Beamtenverhaltnis nicht geändert ('/hl;'
■':f .Das Übergangsgesetz 'über r<i 9 Rechtste).lung der Ver~. w*altirngsangehörigen öer Verwaltung des Vereinigten -Wirtschaftsgebietes vom. 2;h Juni 1948 (GBl VerWiGeb 1948,: (54) b betraf nur die aktiven Beamten des Vereinigten(birtschafts™:; gebieten ; nicht aber öle Ruhe stand sbeamten , deren JfersprG'V gungsbesüge das Vereinigte ■■■Wirtschaftsgebiet zu zahlenrf: übernommen linkte ; auch das liilitärregierimgsgesetz• Kr 15 (.Anlage 2 sein GBl VerV/iGeb 1949), betreffend Verwälttingsh f angehorige der Vervv.aj.tung des Vereinigten Wirtschafte-gebietesG bezieht sich nicht auf die bereits ingRuhestanä ' befindlichen Beamten, ... 0 .. reuig:
: Demnach vr.z es also bis dahin bei der nach .§§ 142 ff '(( DBG .und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in h Verbindung mit Art : 29 Abs i Satz 4 Y/eimVerf gegebenen fiu-.lassigkeit des RechIswcgs vor den ordentlichen Gerichten (undrien Erfordernis eines Vorbescheids nach § 143 DDG geblieben G Daran hat sich, weder durch die Schaffung miabhar-(gigex Vervaltungsgerichte und die Einführung der Genera L-(klausel für Die Verv/alcfcungsgerichtsbarkeit noch durch den
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//Erlaß ''he's/Grundgesetzes. etwas geändert, wie' der Senat /l/i ) bereits in BGHZ 2273 f ■ näher begründet hat7
''21'Da? der Rechtsweg . demnach grundsätzlich ;offenstehti-ibedärf es nur /nochsd.er Prüfung, ,ob die ’Yoraussetsungen/hes: §/143 /DBG (Vorbescheid und fristwahrung) /erfüllt" sind bf;g h
Bas: Landgericht hat ha den Bescheid des Bühdesver-- ’\/V' kehrsro'ini stets an den Anwalt des Klägers vom 4 h März 1950 den "Vorbescheid des § 1,43 DBG gesehen. Dem Kann/ nicht ge-folgt werden, weil es sich insoweit nicht um den ersten and * daher allein maßgeblichen Vorbescheid handelt„ Der Vorbescheid ist vielmehr bereits in der Neufestsetzung her Ver—-i| scrgüngsbezüge des Klägers durch die Reichshahndfrektion in Frankfurt a. Main vorn 18. Dezember 1948 zu erblicken . Auch 'J eine durch Gesetzesänderung bedingte Neufestsetzung der /%i?/| Veraorgungsvezüge ist als ein Bescheid nach. §§ 126 - 133 J DBG anzUsehen ( vgl das Urteil : des Senats vom 18// Dezember t 11952 -HI ZR 52/52) und gilt nach § 143 Abs 2 DBG als Vor-' be scheid „ Ein Vorbescheid liegt ’mithin vor, .■/..■■/l. t
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Auch die Dristen des. § 143 DBG sind gewahrt «. .Der Kläger mußte innerhalb 6/Monaten nach Zustellung;der Pestsetzurgs-* Verfügung vom 181/Dezember 1948 entweder Klage erheben oder Beschwerde bei. der obersten Dienstbehörde einlegen , Ob eine?
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diese fristen in Lauf setzende: Zustellung erfolgt ist«, 3lit| nacht fest, Es bedarf insoweit aber keiner weiteren A.ufoic-^ rung.. Die Pestsetzungsverfügung ist dem Kläger nach dem Inhalt der Personalakten erstmalig am. 4v April 1949 mitge-teilt worden, Wäre /-eine ordnungsmäßige Zustellung .im Sinne des § 163 DBG nichJi erfolgt, eso wären/die fristen des § 1433 DUG überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt/BGBZ 3, 307); hit Klage v;äre ;damit rechtzeitig/erhoben » Selbst -wenn eine ;fanh| riefle Zustellung in Sinne des § 163 I3G erfolgt wäre, so ware a1e dann am 4 » Oktober 1949 .'ablaufenoe Prist des § 143)
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JDBff doch gewahrt „ Die Klage isa zwar erst am 131 Februar' V" 3.95t) zages teilt worden, jedoch wirkt eine solche Zustellung':' gemäß iea damals noch in Hessen'vor dem Rechtövereinheit-lichungsgesetz in Kraft befindlichen § 2 Abs 2 der 4* Verein-fachu.rs.gsverordnung vom 121 Januar 194-3 (RGBl I, 7)1 'der.'.in- ; hältlich mit dem jetzigen § 263. b Abs 3 ZPO übereins timmt f," auf den Zeitpunkt der Einreichung der‘;Klageschrift zurück/ ; b wenn die Zustellung ''demnächst erfolgt" ist r Wie der; Senat bereits in seinem insoweit in BGHZ'■'■■8 f 169 ff - nicht abgedruck-1 terbUrteil vom'"«"Dezember 1952 -■ HI ZR 114/52 - ausgeführt hat! kann eins Zustellung dann als' "demnächst" erfolgt an- = gesehen werden^ wenn sie in einer den: Umstanden nach arge-r .messenen Frist, " ,hu ohne beschdere Verzögerung bewirkt ■wird. Hier ist die Klage"bereits am 8» August 3 949 bei Ge- / riebt eingereicht a Gleichzeitig wurde ein Arraenrechtsge- "• such eingereicht, ..über das: das Gericht im Armer.reditsprü-firngsverfahren aber erst am, IC, 'Februar 1950''.entschieden."b hat,, Infolgedessen sind hier 'die' Voraussetzungen der' Rück- ; Wirkung der Zustellung gegebene Mithin wäre auch in diesem ■ Falle die 'Klage -rechtzeitig-''erhöhen« tb .":
Die Voraussetzungen des §1143 DBG sin" daher für die vorliegende'Klage auf jeden;Fall gegeben« 1 i
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3 -. a) Der S treit d er Parteien geht urn f o3.gend es: Der K1 äger ; war ira Jahre 3.934 entsprechend seiner damaligen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vor:. 22 Jahren 31 lagen aus Besoldünge - : gruppe 7 Stufe 2 mit 59 / der rühegehaltsfähigen Bezüge. zur.; ■ Rübe gossi-zf wordenDas : Besoldungsdienstalter des Klägers ist f5)U äß1 ich seiner Wiederverwendung in Jahre 1940 unter " Berücksichtigung seiner Wartestends-und Ruhestands seiten-1 so festgesetzt worden, daß ersCatt früher:nach Besoldungs-;
:gruppe 7 Stufe 2' nunmehr hach;Besoldungsgruppe' 7 Stufe 8 53
besoldet wurde 1 bußer dieses erhöhten Besolciungsdienst-'t alter %urde der Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüget; anläßlich der BeenGigung seiüer Tätigkeit am 31/ Juli v ä rl : IS 4 3 im Einblick; auf; die vom 11:Juli: 194Qvbis izu dem 31 R V ;;;;; Jo 11 ].941 weiter geleisteten 'Dienste' eine Iruhegehaltsfä- u hi ge Dienstzeit von -2 5 Jahren statt früher 22 Jahren 3>.<-
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Tagen zugrunde gelegt <• Diese Neufestsetzung des Ursprung--;: liehen Ruhegehalts des;Klägers war formell" unter .Berufung ; auf § 9 Abs;- 2 Satz 2 v~ /4 ße? 2. Haßnahnenverördnung er-;r ..felgt » huf Grund der ; dort 'getroffenen' Regelung wurde nicht etwa' rieben .der ^ursprünglichen Pension des Klägers 'im Hin-1 blick auf seine erneute Tätigkeit von 1940 bis 1943 eine9 weitere Pension festgesetzt; sondern das ursprüngliche Ruhegehalt des Klägers war unter^Berücksichtigung der ''Er-4 höhunglder ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und unter Hin-R Zurechnung der Zeith der:neuen Verwendung zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit neu festgesetzt worden (vgl'Euppert5 1 ■DJ." 1940.? 685 m&/), ;Dufeh diese Änderung der Grundlage w; der Ruhegehaltsansprüche sind die"Rechtsverhältnisse desto Klägers geändert Worden» Auf ihn findet daher § 3 Abs-IRr Satz "2 der 2 . Sicherungsverordnung- Anwendungh Dieser be-. ~ stimuli ■ ,
,!8ov;eit d.i e Rechtsverhältnisse von Versorgungsbe-; rechtigten? die ihre Ansprüche vor dem 1h Juli
19 3 7 e rw 0 rb e n h ab e n, n a c ii d ;i e & em ■ z e i t pu n k t g e ä n - hh
■ vh wert worden sind» ist wieder das frühere. Recht
anzuwenderhn j'RR-R R
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b) Die Partei er streiten nun darum; welches Recht alSK-; das "fernere Recht" anzuwenden ist. ..-h-
Im erolen Rechtszug hat der Kläger sich auch darauf be-fl Rufer» daß ihm bol seiner V/iederyerwenöung im;Jahre 1940 aus« drückiieh Zusagen dahin gemacht .worden seiend: daß bei Noufestg Setzung seiner Pension das anläßlich "der W i e d. e f v e x w e n dung ver* diente erhöhte Diensteinkommen' und die'durch die Zeit der V.ie
1.3 ~ / . . :p
Gerverwenduhg erhöhte ruhegehaltsfähige ■■Dienstseit ange-rechnet werden sollten« Das Berufungsgericht hat ■ Sich mit dieser Frage nicht aussihähaergesetzt, du cs cf rCir au° a deren Gründen die ra Kläger geltend genachten Ansprüche zu- . . ........
spricht ,> Das handge il cht hat aber auf S 8 .seinesi Urteils niit , Recht ausgeführt ?r daß in 'der :Aostellungsurkünde des XCI&- l|
gers vom 26-:, ; Juni. 1940 ''oesöndere/iVer^ünstiguhgen für die :
Zeit nach der späteren Entlassung als Beamter auf/Wider-: D ruf nicht zugesagr, seien * Der Text der Ein stellnngsver- lu
fügung der Eeichsbähndirekticn Frankfurt äüiMain gibt5 wie das Landgerient zutreffend ausführt 1 lediglich den Inhalt einzelner Bestimmungen der Maßnahmenveroränirng wieder und kenn daher niche als eine neben dieser Verordnung h erlaufende''''be send ere Zusicherung angesehen werden ,
■ Die Parteien streiten darüber; ob das anzuwendende : i;': "frühere Recht" das Deutsche Beamtengesetz oder das Reichs- 1 1 'beärat enge setz' ist.* und ob das Puthegehalt des Klägers sich ■ >.
.unabhängig von der 2. KaSnahmenverprdnung, bereits auf : 1
Grund der 'Bestimmungen des Deutschen ' Beamt enge seizes oder des Beichsbearntengesetzes, nach seinem- auf 'Grund' erhöhten' tt; '-i Dienstalters berechneten letzter; Diensteinfcomiaen aus dem j
Jahre 194c und nach einer uni er Hinzurechnung der Eeir der erneuten Verwendung von 1940 bis 1943. c-rrcchneten neuer; 1 »I
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bemlßht Der Kläger"hält im I
Hinblick auf §■ 184 Abs 1 Satz 3. DBG die .Bestimmungen des Reichsbeae.tengesetzeö für maßgeblich uhd meint,, aus §§ 58 4 ■.
37 DBG einen Anspruch auf erhöhte Pension infolge seiner'
V;j ederVerwendung zu haben , Die beklagte Bundesbahn sieht dagegen hinsichtlich der Frage der Erhöhung der Pension ü ; die Bestimnungew des Deutschen'Beamtengeseizesallein für ff
errtscheideno an* sie verneint unter Berufung auf §§ 76 und 88 Aba 2 •'••DBG Ansprüche/auf ^ erhöhte Pensionsie 'vertritt weiter die hin sicht ? daß ab e r au c h hach' § § 58, 37 RBG dem r Kläger ;keine:';brhöhte.|Pehaibn4zustähd:eu:. 7 f
Des Bandgor ieh t sieh , chic Verrussetzuncon s insr
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Versor^urrabozüg« der;' Klügere anf D-Tuno des
Eeichsbeamtengesetues nicht als gegeten an; es linde-
teer erd nu ng die Grundlage a. sauge. Die 2 „ DiainahEieuverordnnpo-
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h 0 h 0 0 an und Irr t daher
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. J Y. rnr u n gsgsrieht h ex t S1. C11 dagegen d er Anita e sung
8 r s a n (r 0 schlessen, Es find. et auch im . Reichsb earn —
Zr 0 i n e ■ *0 eürrsg-'ünd 1 age für die Erhöh urig der Y & r —
e Z“ dg 9 hi Fin.bl ick auf die Zeit der V71 P Ü 0 TV ° rv. e n -
19 / na ' -vh s 1.943 und sieht tl eshalb die Aufhebu ng
d e f - blaß nahmen/ererb nung als bedeutungslos an. Es hat,da irr der Klage s i, at 1 ge geben Ir ihr, gegeri eh! aas ; Ehr den Eltge hä '■ l h.; n sicht lieh dear Berechn
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der: vvisderbe8ch&f t i gu n g ries Klägers von 194U bi« 194:; auf .wie Bens ions be züge sich. • i n tvo 11 era. lira fang : nach: |era
Reiehsoearntengesefz richteten Der Unterschied in der Beurteilung liegt allein darin;.t daß : der Kläger una das : g Berufungsgei’ieht armehmen ^;öe3:'Kläger sei .nährend der..;:.:.... ^ Zeit seiner Wiederverwendung "in eine au sicht zur Pen- .r sion here cli eigen de Stellung" ; (§§ 58? .37 HBG) eingetreten. p; während dass Landgericht den.Eintritt in eine solche"■Ste.l- u lung verneint . v.u
... 2: .Mit liecht rügt insoweit die Revision Verletzung t
der .§§ 127 .7 ,y
.ütfba’ die Rechtsverhältnisse des .Klägers <■ wie unter ; II 7 1. ta aus ge fuhrt wurdet, formell unter Berufung auf die 7 2 Maß-nahmenverordnung geändert worden sind, ist nach § 3 Abs 1 Satz 2 der 2, Sicherurigsverordnung" wieder das frühere Recht .anzuwenden - Dabei ist auf den. Rechte zü st and vom 1, Juli 1937. nicht etwa auf den vor dem ui h Juli 1937 abzustellen ß,mithin .nach dem. oben zu I 1 ‘Ausgeführten. auf den durch das -Deutsche Beämtengeseiz geregelten R e oh t s zu st an d' 2' IDaro i t ist aber noch nichtge sagt , ..daß . d ie Präge5 ob der Kläger Anspruch auf Sr-.; hdhung seiner iirsprlinglxcr.en Pension hat, nach § 76 DBG''zu beurteilen ist ;, lpv.> 'V. . .ggyptPc :
a.) Richtig ist . 2;war, daß am lit Juli 1937 die Rechtsver-,
,hä 11nisse der vor dera 1.. Ju 1 i 1937 in den Ruhestar:c! getrfete-nen Beamten sich gemäß § .184 Abs 1 Satz. 3 DBG im wesentli-’ eben nach bisherigem Recht ^regelten* 'oje doch finden nach der gleichen Bestimmung die §§■ 126 "3"Ul DBG. über gemeinsame: Po.
7 orscliri-f ten für War regele Ruhegehalt t. tW'i tonen™. und Waiseh-geld auch auf diese Ruhestandsbchhüen Anwendung 7 Die in §§ 1
12?R1..29 ;DBG .enthaltenen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit :Bezügen aus einer Y/iederver™ Wendung dm. öffentlichsncDienet und über 'das Zusammentreffen
mehrerer . Versorgungsbeeügp? sind daher auhi auf die vor dem I» Juli 1937 in den Kuh. esu and ge trenn ns n Bearu-erg nie den Kläger, anzuvrenden; damit sind die das gleiche Sech- ' gebiet regelnden Bestimmungen der r/,: 57 . 50 Abs 2 „ 59 ai die 01 tu
tiB (r auch
"nensi c.i'dtre nicht wehr am; enn bar
These Ervhgungeri + /-efCen dagegen auf o 50 Abs Ebd nicht zu. Dieser bestimmtt
'lir. rensinnäc vre] eher ■>, eine an sich zur Besinn hereohti renne Ehe ".lung des Bs icl sd > ensi er;
w; e ( c r i1 n g e : r p v e n i s
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hu lit hire Kais in den Kühen Laue den Anspruch auf dev.hiirung einer nach ließ gäbe seiner nunmehrigen reihenger rer Di er>s-rzei t und des ii der neuen Otc-J lung bezogenen Di cr-s te-iürcr'ner.ri r ere^bne hu,
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dt'- "non i,e ; ochnr Lru Pension" und '’der hft! ■ a -V f- rjr. tZrj, 1 HBG- die Frage, v,ans der rieOmbe-nrij'igri3c Tensions'" aus seiner neuen Tätigkeit neue zu
der alten Pension hinzutretende Ruhegehaltsansprüehe ; erwirbtso betrifft dieser Paragraph das gleiche Gebier r v/ie § 88’Abs 2jDBG A dieser läutet A;At;' "Auf "i t xff''"
!AA n Hohestandsbeanbcr - der wieder zu dem Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist, erhält;: lAA Ruhegehalt- aus dem; heuen Amte nur,, wenn er es wenigstens ein Jahr-bekleidet hat,n ;
§ 88 DBG ist in § 184 Abs ] Satz' A .ftl auf die Altpensionä,--. re nicht für anwendbar erklärt 'würden, Daraus kann aber '
A" . v"A .■■■"'■■ ... . . , ..A'" . ■' ' 1 : 1 .1 A-vA. r. •• A f •:: Ä fA
nicht. hergeleitet werden;, daß die Pensionsberechtigung der wiederbeschäftigten AltPensionäre aus ihrer neuen Tätigkeit ©ich wie die Rechtsverhältnisse aus ihrer alten Penslonsbexeehtigung nach den bisherigen Recht richtet .•
Es handelt Aäich bei der neuen Tätigkeit nicht nehr um AtAA das ai te Bearntenrechtsverhältnis n aus .'dem die bisherige Pension gehah]t wird, sondern um ein nach den inkraft-treten kies Deutschen Beartengesetzes begründetes:neues " BeärntenrechtsverhältnisHinsichtlich dieses Beamten-1;; rechtsverhältnisses unddainit auch hinsichtlich der Drage der Pensionsberechtigung aus diesem neuen Beamtehrechts-As. Verhältnis findet ohne weiteres das für aktive' Beamteii A: A: geltende Deutsche Beamtengesetz Anwendung,i ohne daß es insoweit einer besonderen' Bestimmung bedürfte , weil das Deutsche Beamtengesetz für alles nach'seinem Inkraft-- -treten begründeten Beamtehverhältnisse allein'anwendbar ist (Nad 1 e r -Y»1 ttl and DBG Au fl 1938 §: 184 Anmu 7 As. 1639) A
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>’ Ob ein 'hach dem Inkrafttreten des Deutschen .3 eamten-ge s e t z e s vä ed e rbe s chäf t i g t e r Al t p-3 n s i0när irr Hi n b 1 i c k auf : diese Wiederbeschäftigung Yerscrgungsbezüge■erhält, ist daher allein nach:dem!Deütscheh Beamiengesetz zu beur- : ; 'teilen,:
;: bf Der Kläger parvon 1940 an unstreitig ^al:8 Widerruf I be an ter beschäftigt.« Bin W i d e r r u f s b e amt e r hat nacht,§ :76t]2BG ausgen.oranen bei - JCrantehei '■ , Verwundung oder sonstiger"Bef . befbädigung? die er sich: im Dienst zugezogen hat -- ^eirienl f Reo h t s an e p r u c h auf Versetzung in den Ruhe stand . Du "diese:; Ausnahmen beim Kläger 'nicht verbiegen» hat er keinen Ruhef 7 gehaltsänsprucii :aufGrund des §: 76 DBG, ■ ;f:
:..fDaran ändert auch § 88 Abs 2 DBG nichts. Dieser findet zunächst nur auf Beamte Anwendung, die nieder für Bebens-- t zeit oder auf Zeit ernannt ■worden sind> a“ so nacht auf Wiöerruisbenmte* Aber selbst die Ernennung zu dem Beamten f auf'Lebenszeit oder Zeit hat5 wenn die Voraussetzungen : t
der Gev.-ährung eines neuen Ruhegehalts nichi vor! i egen ji;. nicht die Erhöhung der alten Euhogehaltsbezüge zur folgef 'die : Wie derbeschäftigung hat überhaupt Keiner: Einfluß ‘auf t .eie; Bernsssungsgru.nölagen des ali e n Ruhegehalts Das wird ft :auch durch die Ziff 2 der-: Ausführungsbestimmurfgetv •• zu”§ ”881" ■'DBG bestätigtdie' lauten?; a
"Wird ein Ruhastahdsbeamter Irröffentlichen Dienst vKederyexv/endeti :so Kanu die ruhegehaltsfähige 1, Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses weder ..durch die. Einrscbnung einer nachträglichen Dienstzeit in Dorra eines’ Privatdieneth/erhältnisses noch durch diejenige einer späteren Beamtendienstzeit erhöht werden*-Dies-gilt .beibat dann, wenn der . wi ed erverwende te Ruhestandsbeamte aus dem späteren ■■ 3 © amte nv e r häl t h.i s nach dessen Beendigung' kein Ruhegehalt erhäl liv!,f f:;f . g 1:11 i L h ■■■
Demnach hat der Kläger auf Grund des nach dem Willen der 2= oicherungsverordnung maßgeblichen' früheren Rechts keinen" Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehalts auf Grund seiner1 in der Zelt von 1940 bis 1943 erfolgten Y/iederVerwendung, Er stände damit den erst: nach dem lJuli 1937 •in den Euhestand getretenen und Während des Krieges a1s' Beamter auf Widerruf wieder' eingestellten Euhestandsbeam-
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lein dar auf beruhen. daß X 76 1)3 0- den Beamten f c'.tKfii iicejiar-i&naT'jvf'ii an f Iiuuegena.lt nie IK* ge
inruns i ,oicu; dad die Versorg rngsbezrg0 den 1C]H
"(■('a jj'i Jahre J64 7 nicnt nur forme.'., auf Grand der 2h ilhh-nahmenverorcinursg erhöht worden sind , sondern daß allein die 2» .6:hh > ahn enverordno.ng die materielle Grundlage für diese Erhönung abgegeben hat, weil nach den übrigen damals geltenden Vorschriften eine solche Erhöhung der Pensions- . beäuge des Klägers unzulässig gewesen wäre. Mithin sind d i e K e oht sve rhä 11 n i s s e d e s ver s orgung g b e:c e cht i gt en Klä --gern :in der Tat nach dem 1, Juli 1937 geändert worden.
Kenn daher § 3 hbs 1 Satz 2 der 2, Sicherungsverordnung
lohen hülfen wieder das frühere Recht sollen, damit dis Versorgungsbezüge isenden Versorgungsberechtigten und Klägers you der bei Anwendung der ;h ilißnahrijenscrordnung sich ergebenden Höhe auf die frü~ b e r e H c h e h e r a b g & s e t z t w e r d e n ,
be S X im mt; daß in. so
U Ti 4j IX. v;e nden ist, so
f| P r ;i n Bet raent fcom.
b i-. ;j ] r au (o i P '! (zi rl cz c-.
Es bedarf der Prüfung, ob eine .solche Beseitigung der auf Grund der 2, Maß nahm s nn/er ordnung erworbenen Rechte auf dem Rege der 2h Sie h e r u n g s? y e r o r d n u n g re entlieh möglich ist. Dabei ward insbesondere zu prüfen sein, ob es sich um einen Eingriff .in woh1erworbene Beamtenrechte handelt und welche Möglichkeiten eines solchen Eingriffs; auf Grund de
§ 27 UmstG, auf des. die
S i c n e ru n g sv e r o r d nun g b e r uh 1
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Berel in eroten Eeoht O r? ng Leiden erj o 3 'art eien dar Li
O0‘-" /rrnqr^l i e n _ oc eine eiern t i ige BrtLinelnnn ; reohtriä n r.
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G-vfev,: no-' re Vor Xe innen: roh i e r ’ r ' ■ > . rbdf.er Irnnri r; .... _ v; <•> ad; I to v ri Ile ;
in vor Lg er vV. d io naerprüfn 0 er idee'infer 21 /n • r 6". X Q 0 ..
Ej r-):( r ■ ’ r;re ; c rr d nr-ig deren d e r ehe Ger: "Vir Uri zu lass i g s ■
•/ 6 ’ J. an a 2 . Sichvir a:]g3 7erci<3ni:n g f uf G-r und der von der
nil'.1 e'rreg: ei in:r in f i? vor 2 VontQ erteilten Erreicht
■gegenüber nimmt die herrschende Meinung (Porsthoff , Verval-tüügsreoht 1951 S 254: Stoedter DYerwBl 1948, 21 ff; Pagenkopf ".NJW 1952, 1195 £1194 wmc! iimn 21/1. Giese DRiX 1953? 61* POG IXoln ilJVM 1950 j "340 ; Bay VerfGerHof in VerwRspr4 1, ■.125 ßßj) ..allerdings an , 3-.Art 129 fibs 1 Satz; 3 WeimVerf habe nach dem Zusarnmencrüch nur noch als einfaches Reichsgesetz weiterge- u gölten.. Biese Auffassung könnte für das Recht der hier3fal-3: lein in Betracht kommehden yer\valtungd es her einigten Wirt- : Schaftsgebietes üine Stütze an ;Art IX der Proklamation Nr 7/ MilRegVO Nr 126 finden, hfonäch PbhLe Gesetze des Virtsehafis-rats und des Länderrats und die dazu ergangenen 'Ausfuhiungs-be Stimmungen Beth nicht, 'damit j n Einklang 'stehenden deut-hSehen Recht .yorgehsrJ'V.; älso auch ■ den noch, geltenden Bestira.-; ;
iTiungen der Weimarer Verfassung (vgl 1)00 Köln aaO) . Run rar ■■'über; durch (Art III. Ziff(l der Pf o.klamat icn :Kr 7/MilRegVO 13. :
Nr 1.26 dein Vereinigten Wirtsohaftsgebiet "die .Regelung des Persona],wesens der öffentlichen Dienste, der :Verwaltungödes 3 Vereinigten Wirtschaftsgebiets" 3zugev;iesen . hrt ;l) 29 WeimVerf dürfte, soweit er die Bediensteten der Verv/altung des Ver-3 einigten Wirtschaftsgebietes betraf, ebenfalls zu Biesem.lyl Sachgebiet gehörenund hätte alsdann im lege der einfachen Gesetzgebung des 'vereinigten Wirtschaftsgebietes gelindert werden '--können .> 'Eihs'tBestimmuhg*hdie aber .jederzeit im Wege 3-der einfachen Gesetzgebung beseitigt werden kann, könnte kaum als ein "mit Verfassungskraft fortgeltender" Rechts-3'3ug: satz angesprochen^werdenOl
Jedoch kann diese Präge im :vorliegendenPalle dahihge-steiii: bleiben. Die 2, Sicherungsverordnung -ist nicht; von i ordentlichen Gesetzgeber"-dös Vereinigten Wirtschaftsgebietes; :dem lr.Ttschaftsrat und dem Länderrat, sondern vom Verwaltungs-rat erlassen worden. Die deiafverwaltungsrat in § 27 ümstG l o :■ erteilte Ermächtigung ging‘aber nicht: so weit, wie die Ge-3 setzge oungsbsiugn:. s des Wirt schaff srates und, des Land errate©. Die Ermächtigung des § 27' UfcistG'mußte eich zwar darauf1 er-: 3h
I
I
Strecken, daß : von der Regelung -der Beamtengesetze ? auch /. vis / soweiti: es sich dabei nr. Reichsrecht handelte,abgewichen /■ Ir f
werden durftep/weil für/die Bediensteten der Verwaltungt : h| des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in weitgehendem Maße/r./: Reichsbeamtenrecht galt rund eine neue Regelung, die dieses hg ■ Recht nicht hatte antasten dürfen, 'geradezu unclcnkbai gewesen wäre <. Der/Verordnungsgesetzgeber wurde; also durch : if § 21 UmstG ermächtigtä die Regelungen der einzelnen beamten’-:
•vrechtlichen Gesetze 5 auch soweit eie Rcionsgesetze-waren, : zu ändern„ Dagegen kann nicht angenommen werden, daß'/'d'ie;: / 4 Ermächtigung auch, eile Befugnis umfaßte, Uber■ die1®Xndbruhgen;::' einzelner beäratehrechtlicher Bestimmungen hinaus die/Bad 7 7/ Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze zu ändern, die nicht"’-j n den einzelnen7beamtenrechtliehen Gesetzen, sondern geh '/-m ...sondert davon ul s .Grundsätze - wie in Art 129 V/eimVerf aufm gestellt waren Zur Annahme einer so .weitgehenden Überträgüh|f der Gesetzgebungsbefugnis auf den Verordnungsgesetzgeber-vg 7;n ..(Verwaltungsrat) anstelle des parlamentarischen Gesetzgebers (Wirtschaftsrat und LancVerrat) besteht weder nach Wortlaut 1 / noch nach Zvjeck des § 27 Abs 2 IfcistG Anlaß / Diese Be- /lg Stimmung ermächtigt den Verordnungsgesetzgeber "auf dem Ge-7/ Abiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und V /Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen7i.die ihm zur 1 1 Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen"'.. Die Gesetzgebungsbefugnis des Ver0rdnungsge- ;f setzgebers umfaßt daher nicht schlechthin das "Beamten- >11 recht"v sondern nur soweit auf dem Gebiet des Beamtenfechts7 Maß nah men zur Sicherung der Währung und der^ öffentlichen: 7r/ Finanzen geboten erscheinenv Daß dabei nicht an grundlegende Änderungen der 'allgemeinen•' beamt enr echt 1 icherl Grundsätze //// gedacht istj ergibt sich daraus-: daß die Blickrichtung /rr:r ■hingelenkt wird "insbesondere auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht" , also auf beariitenrechtliche Binzeigesetze =7 7 ■Auch aus dem Vergleich der hier "gebrauchten Worte "auf dem:/ /Gebiet des Beamtenrechos" mit dem etwa in Art III Ziff I /
/ der Proklamation hr 7/lvIilRegVO: Nr . 126/gebrauchten Aus- .
druck "Regelung des Personalweseno des öffentlichen Med- ■ sxes V ergib c sien. vor allein in Verbindung mit -der' “be son—' der eh nerv orbs Dung "des Besol dungs — und Ver sorgüngsr echt sf ; in § 27 Aber2 TJmstG ein(Anhaltspunkt in -'gleicher Richtung.; (Die amtirohe Überschrift aes § \-2'J UmstCf i,Ahpassuug$iö.aßnahi-? inen aui der. Gebiet des Arberisracnts und des Bear;itenreclitsJ' im Verbindung mit der in § -27 Abs"l ümstG(getroffenen Rege iung über die vorzeitige Kündigung' langfristiger Arbeits-'■■verhältnisse zeigt, daß an die: Regelung von ?Übergangsschvle "■riglceigen gedacht war. die sich, 'aus hei Kährühgsumst ellüng ergaben,-, also nicht an grundsätzliche■ Änderungendes Beam-tenrechts ,, (Dieser Übergongseharakter der Maßnahmen des § 2? Abs 2 ergibt; sich rauch daraus ., daß die Ermächtigungnur:' bis zu dem 31 Karra 1949 > aIso nur für eine kurze -Zeit nach 1 .erfolgter tährurigsumsteiluhg gegeben (wurde . Sicherlich, ( -konnte daher der Veroränungsgösetsgeber die leitenden Grund (sät'ze "des Baamrrenroohts,, wie sie in Arx 129 WeimVsrf nieder gelegt waren, auf Grund der in §.27 Abs 2 '[JmstG erteilten ■ Ermächtigung nicht' a 1 lg® m ei n ändern, Darüberhinau lag aber' kein unbedingt zwingender'" Anlaß vor.. in Einzelfäl-len von Art 129 Abs 1 Satz 3 VeimVerf abzüweichen, um "die Sicherung der Währung und der offentl denen pinanzen" zu vervvirklb eben Irin allen" Besoldungs- und Versorgungsgesetzen waren deri § 39 RBesGes entsprechende Bestimmungen enthalten die die Gehalts- und Versorgungsbegügel der Beamten "nur 1; i "mit dem gesetzlichen Vorbehalt einer.(gewissen Beschränk-barkeit ;unö- Y/iderruflichkeit’’ zur Entstehung gelangen (lies-sen (RGZ 1.34? (1 ff)? so daß ihre Herabsetzung - mindestens für die Zukunft (vgl BG-HZ 6, 206) - innerhalb der Grenzen der Alimentationen::licht des (Dienstherrn kein Eingriff ."in-, die wohlerworbenen Rechte 'des Art 129 Abs 1 Satz )3;;heimVerf enthieltf Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und:
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^Acht/zu Teimute'L? daß .§ 27 /,bs 2,..UmstG, die deutschen /SteS-von rjer Bindung an diednichVln den einzelnen Idsamten- ■"
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intlichen Gesetzen?. sondern in Art 1.29 Y/simVerJ aufge-
eh Grund sitze für das. Beamt enr echt al 1 gern ein. ,;od er) 9 ‘Lti Sinzelfall frei stellen wollte d ohne daß. es duiauf m-n:0eirr.:tl, ‘ob Art 119 tfeirVc *"f tu- ob den Zvaemcenbruoh überhaupt .u°oh und insbesondere ob er nil; Y e r ia s su n g s kr aft if 0 r t g e go 1 -:
ueh has. , ln Ergebnis stimmt einher der Senat mit dem Beschloß v'e^ Großen Zivilsenats (BGHS Sr 208) überein.
Es kommt also darauf an ob die durch die 2Sieherungs-1 ercrdnung gewo 111;e 'Herabsei;zang der Yersorguhgsbezüge des Trägers ein Eingriff in wohlerworbene Beaintenrechte enthält■
UY.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, (vgl RGZ 134-, 1 /T2/137) zwar-lie Ansicht vertreten, daß das ■ Dneingosohränht '‘gewährto Geaalt als einmal erworbener,; sub-; 3aktiver j öfferrciich-reoh -'.„eher. Anspruch in voller Höhe ■ Yin wolUerworbenes Recut aarstellt. Das Reichsgericht hat diesen Grundsatz auch lauf die') Yuhegehaltsbezüge' der Ruhe-standsbeanten angewandt (vgl z.Bv Urteil von 261 September ; 1924 ~ XII1 11137/24’ - im Nachschlagewerk des- Reichsgerichts: zu Art 129 WeimVerf Hr 17) • .'In Anwendung dieser 'Grundsätze -hat es weiter .ausgesprochen,: die einmal erworbenen Ruhegehalt sbezüge könnten nicht dadurch entzogen werden, daß‘nach der Verabschiedung“:des Beamten eine Änderung der Ruhegehalts1 rcgelung erfolge (vgl das bereits angezogene urteil vom ,'•26.1 September 19 241 und das'Urteil-vom:6i Karzl 1^28 - III 234/2? . Ira Hachsehlagewörk des Reichsgerichts zu dart 129 :
YeirüVerf Hr 48) ) Sine Ausnahme hat das Reichsgericht allerdings da gemacht, wo;; die:Besoläungsbezüge ■ ihrem'-Inhalt '.'nach ■' von vornherein nur als beschränkte Rechte gewährt worden sind;, wie' z 93, wenn in den ‘Besoldungsgesetzen (vgl § 39 EBosG toi 'l. Dezember 1929 ~ RGBi I, 119) Vorbehalten: ist, daß : Änclerungeh der gewährten Celkl ter durch einfache. Ge-
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setze erfolgen können; dort können das Behält wie auch' : ■ die Versorgungsbezüge im Rahmen der Alimentationspflicht , des Dienstherrn herabgesetzt "werden. .Der. Senat' .hat sich in - ständiger Eechtsprechung dieser Hechtsauffsssufig des Reichsgerichts ■ abgeschlossen , ■
I)1m Anderinig 6er YersÖrgungsbezüge des Klägers .ist /f.-; dadurch eingetretent daß bei der vjerzt auf Grund der 2.■ ■ Sicherungs'verordnung erfolgten Iluhegehältsfestsetsung. von einem durch H1chtberüoksichtiguhg der Dienstzeit von 1940/ 1943 verminderten letzten Biensteinkoimmen (Verminderung > des•Besoldungsdienstalters) und von einer verminderten ruhe-gehaltsfahlgen Die nsfzeindes Kläger 3 im Vergieich zu r Hu he-gehältsfestseisung 'von 1.943 ausgegangen Awiro , Welche ruhe-gehal'tsfähigen Dienstbesiige und v;elche ruhegehaltsfähigen il Dienstz e iten der-Ber eehming der Versorgungsbesüge zugrunde zu 1 egen: sind g ist im Deutschen ; Beamtengesetz (§§180;;. 811 uv und nicht im /Reichsbesoldungs.gesets...geregelt. Eine Änderung dieser Regelung stellst daher'keine Änderung des Reichs Des ol ~ dungsgesetzes .: sondern ■ eine -Änderung des ’Deutschen 33 samt en-'
; ge seizes dar« Die Ö-evlihrung voh Bezügen unter den Vorbehalt ' der Abänderung durch einfaches' Gesetz enthält;aber v nur das Ikhsuisbeeoldungsgese uz.nicht auch das Deutsche Beamt enge-., g setz, Demnach sind die Vers orgungsb ezüge , soweit sic? auf Grund des Deutschen B säint enge set des nach bestimmten rühe- 11; gehaltsfähigen Dienstbezügen und einer bestimmten ruh.ege- A" haltsfähigen Dienstzeit zu berechnen sinck. unbeschränkz -er- 1 worbene Rechte'. Die Bestimmungen des Deutschen .Eearntengesetzes über die nüregehaitsfähigen Bienstbeziige und über die ruhe-31 gehalfähige Dieho.tzeit können daher nicht auf Grund der in § 27 .Abs 2 IJmstG erteilten Ermächtigung .zu dem Rachteil der ..l
Versorgungsberechtigten verschiechteTt werden! ;
11 -Run bestimmt § 80 3130'; •
!fEuliegehaltsfäiiige Dien:»tbezüge 'bArid
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1 r das von dem; Beamten nach dem Besoidungsrecht ■ zuletzt bezogene G-rundgehalt oder die -zuletzt1 1 bezogenendem Grundgehalt entsprechenden^Dienst-1 bezöge, vf;
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1 Diese BeStimmung wurde durch die: 2. Maßn^hiahnver6rd~f-nung in der Fassung vom 9h:Oktober 1942 "’(RGBl 1942' I758Ö)1-' dahin-geändert, daß das Ruhegehalt eines "'Während des Krieges v/iederbesctr';-Pfigten Ruhe stand sbearnten l der bei seinen. Eintritt ■ in den Ruhestand den Höchstbetrag des'. Ruhegehalts noch nicht erreicht hatte, 'neu“ festzusetfeen ist» Dabei rar
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eine -Erhöhung der ruhegbhaltsfähigert Diensrbezüge gemäß '2 §7 Abs 1 der 2; Maß nahmenve ro rd nu hg zu berücksichtigen; v « in jener Bestimmung war aber, ungeordnet? ...daß die als Beamte 6 6; auf Widerruf - in den Dienst1, gestellten Huhestandsbeamten mitR-i ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, nach denen das bis-fO :
.herige Ruhegehalt berechnet war, in' den Dienstalrersstufen e c aufsteigen , Ras führt im Ergebnis dazu! Bei der :IeuberechtR;lv : nung des Ruhegehalts war nicht mehr von dem bei der ur- (fr Ü sprlingliclient Zurruhesetzung zuletzt bezogenen Gehalt. son-irP| dern von dem' Gehalt aussugehen, das Infolge A.ufsteigens in ?• den''-Dienstaltersstufen bis zu dem erneuten Ausscheiden aus dem, u hach'-der 2 . Ma ß n a hm e n ■v e r c r d n u n g begründeten Verhältnis als lim]; Widerrufsbeamter bezogen wurde . : Insoweit v;urdeh also die fl ü ; Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes zu Gunstentüerl: 1| i s e it we i s e vi ederbeschäf i;i gten : Ruh e stand sie amte ng e a n d e r.t;f:. .11:: ll. Dieser - Zustand, begründet ein wohlerworbenes Recht des Ruhe- | standsbeajnten>‘ daß bei der Berechhung'fseines ;Ruhegeha 11e ;.1 n. :• J; Zukunft von diesem erst Vahrend des Krieges erreichten J'ruheff; gehaltsfähigen Geha.Iti; auszugehen; war. ../ 1 \1 g-r
Dagegen war damit die liehe der ruhegehaltsfähigen 6‘.t|
Dienstbezüge-'-nicht sin für alle Mal unabänderlich fest- _ v. 1 ff | gelegt » Die zur 2eil desliier maßgeblichen Ausscheidens ff:ifj§. _/Beendigung des Verhältnisses, als ;:.Widerrufeheamter) ge- , |
^zahlten: Beträge ergeben sich nämlich nicht aus deirMDeur--• f#
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sehen Beamtengesetz, sondern ans dein Reichst esoldungsgesetz Dieses gewährt aber, v;ie oben -bereits erörtert» im Hinblick auf seinen § 39 ihrem Inhalt nach von vornherein hur. be- big .schränkte Rechte, Ebenso wie datier die Höhe der Grimdge-. kälter der einzelnen Besoldungsorününgen herabgesetzt werden: känni können auch die Bestimmungen über das Aufsteigen im Dienstalter (vgl § ^bEBesGes) geändert werden - Die Herabsetzung eher Bezüge kann daher auch in der Dorm erfolgen, daß -anstelle einer Herabsetzung der Grundgehälter eine Vergrös-sertmg der für das Aufsteigen in den TJienstalterssfuf'en vorgesehenen Zeiträumen vorgenommen wird,
t ln § 3 Abs 1 Satz 2 der 2„ Sicherungsverordnung ist ■■ .
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"Soweit die Rechtsverhältnisse von Rersorgungsbe- : rechtigten, die ihre 'Ansprüche''vor dem 1, Juli 1937 erwerben haben,: nach diesem Zeitpunktgean- vrva dert worden sind« ist vile der • öasifrühere; Recht'gab a anzinvendcn . *'
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Darn i 1; i s t d re B e s e i t igu ng d e s Gr u nd s ä 1; z e s au s g e s pr o c h e n daß von den beim Ausscheiden aus Hern: Widerrufsbearntonver-hältnis susteheuden Bezügen äuszügehen ist; es sollte in 1 Zukunft wieder von den bei der ursprünglichen Zurruhesetzung zu stehenden Bezügen ausgegängeri werden a Darin liegt nach dem oben Äüsgefiihrten ein durch § 2? Absknb UmtrcG nicht ermächtigter Eingriff ift ’'wohlerworbene Be- v aratenröchte'", Als das Geringere benthälLt - diese Bestimmung zugleich die Anordnung; daß das zur Zeit der Beendigung des Wiö. errufsb eamtenverhä 11n 1 :söes :zu zah 1 ende Geha 11 herab-;gesetzt wird 1 Diese' Herabsetzung Hcbmmt dadurch zu dem Ausdruck., daß bei Berechnung der damals zu: zahlenden Diehstbezügetb entsprechend den früheren Bestimmungen ein-Aufsteigen in i; den Dienstälfersstuf eruwahrehok der Zeit, in der' Dienst ib als Vh.Gerruisbeamter abgeleistet - würde ; nicht erfolgte ,1 Eine solche Änderung der Bestimmungen -über das Aufsteigen bc
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innerhalb"; der Dienst alters stufen war aber nachldemiobenl Aurgcführten zulässig. In den .Umstand ? daß "fiiach;der" 2ipD;:. v f '( r rf c ° 02dn <ng d i - 'uhegehalt. des Klagers" nicht.;v. mehr nach Gruppe ;7: Stufe ■ 85 sondern v.’ieder nach einer , ; imgiinstigoren Gruppegzu berechnen ist , liegt caner ein; \ unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Rechte „jedenfalls dann nicht, wenn durch die Höhe dieser Herabsetzung der f Bezüge nicht in die A1ineh t a t i o n sye r pf1ichturig-des Diensp-herrn.eingegriffen wirdp
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2 f'.:;; hndera . rerhält es sich dagegen hinsi chtl ich; 'des ent™ s.D Sprechend1 der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zahlenden .r ,11 Prozentsatzes" der ruhegehaltsfülligen Dienstbezüge . Dieser,;, ff Prozentsatz ist dem ;Beamten in § 89 DBG uneingeschränkt f ,• ■;> gegeben; er hat also. auf Beibehe1rung dieses Prozentsatzes .; h ein wohlerworbenes Recht, Eine Änderung kann hier auch nicht-auf dem" Wege über eine" Änderung der: Bestimmungen über die D ;ruhegehaltsfähige -Dienstze:: t" durch einfaches Gesetz erfol-gen. Denn was als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechneri'üf left, ist nicht etwa im Besoldungsgesetz-"geregelt und im Hin-: blink auf dessen § 839 nur beschränkbar gewährt.sondern aus— .schließlich in § 81 DBG, also nicht eingeschränkt durch diel Möglichkeit jeder zeitiger Veränderung, Der Beamte hat daher ";i ein wohlerworbenes Recht darauf,- Ruhegehalt■in Höhe des einmal erdienten Prozentsatzes-zu erhalten, und dieses Recht kannf; nicht - dadurch'beeinträchtigt werden; daß ihm nachträglich" Wj die' für diesen Prozentsatz" als' Grundlage dienende ruhege- hi haltsfähige Dienstzeit zu seinem Nachteil verkürzt wird.P: —
Soweit also die 2t SicherungsverOrdnung bestimmt, daß bei Berechnung des Ruhegehalts von den durch die; 2 Ü Maß- i ■■ nahm ev er or ci. n u n g gewährten r u h e g e h a 11 s f äh i g e n D i e n s t z e i t e n:; absuvveichen und wieder von der bei der ursprünglichen- Zur1--'
ruhesstzung erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auszugehen ist. wird sie.durch die Ermächtigung des § 27üds 21 pmvtG .nicht gedeckt, weil diese Ermächtigung sich nicht auJ
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Eingriff8 in wohlerworbene Beamtenrechte erstreckt! (
v.: :i. -Eie teilweise Nichtigkeif des (§ 3 Abs 1 Satz ,2'.'fl er' ff' 2f Sicherunrsverordnung hat aber nicht die Nichtigkeit dieser ganzen Bestimmung zur Folge, Zwar besagt der j n § 139 BGB niedergelegte allgemein nach ständiger Hecht-sprechung des 'Senats auf das öffentliche Hecht und insbesondere auch auf Gesetze- anzuwendende Rechtsgrnndsatz, daß di- Teilnichtigkei t den ganzen A!:t ergreift, wenn nichi anzunebmen ist. c ß <>3 0uc> olrr de., im entire’' fei, vor ge no Eiten sein würde - Erkennbar wollte der Gesetzgeber dsr 2 . Si eherungave r o r c i1ung die vorgesehenen Herabse Izungen der Bezüge in möglichst gioßem Umfang, m nd Ostens aber, falls sie rrient vul 1 herbei Zufuhren waren, in den Umfang. in dem sie rechtsv/irksarn herb ei ge führt werden -konnten f
Im Rahmen der Prüfung, ; ob ein Eingriff in wohlerwor- ' fcene Hechte vorl legt r bedarf es: daher nur hoch der Unter-h suchung, ob durch die Herabstufung des Kl% srs von GruppeU "!l 7 Stufe:8 in die Gruppe 7 Stufe 2 .die Alimehtafiohsverh t p flieh tun g des TA enetherrn verletzt werden ist (vgl dazu .
: HG2 1754.. f /T4/197) > Diese (Prüfung (wird . zweckmäßig ver-~: h:X : 'bunden mit der Prüfung, ob in der Herabsetzung der Bezüge f (durch Herabsetzung des Besoldungsdienstalhers) etwa der ''aal Glelohheitsgrundsatz verletzt ist, weil solche Beamte, deren "p •Besoldungsdiehstalter sich nicht erst durch Wiederbeschüftigun als hiderrufshearate nach vorangegangener Zurruhesetzung, sondern durch ihre Dienstleistung während der aktiven Dienst-f' ■ zeiu erhöhe bat, durch die 2S Sicherungsverordnung in ihren ; Bezügen nicht herabgesetzt worden sind«
Zu Unrecht vergleicht derer sich mit dieser Gruppe von Beamten! Mit seiner Stellung: vergleichbar sind nur ;.m
eilejenigdh Ruhestandsbeämten?'. die [näcn ihrer .ZubruKeset'Suhgi |. ;vor-ffer durch;die 2, Maßaato ef.Ver 6 r a mrng geregelt eff Rriegs-i;.;| zeit vbrubergehencl Vvieder^tätig wurden »IDieselRuhestänäe-” :ll beamtennhätten auffihrerlWiederbeschäxtigung hach ihrer |ur-i"J sprünglieben-Zurruhesetzung kraft der Regelung, wie sie vor ;-;f der 2:, Maß nahmenve r o r d nung - - gal t , keinen Anspruch,; auf ErhU VK':| ■hung ihrer Ruhegehaltsbezüge im Hinblick auf diese spätere ,’f Wiederbeschäftigung ; wie im einzelnen oben bereits .dargefflk f
u: ,i:
"Bei dieser Sachlage jffegt ein Verstoß gegen den G„eicffr |, heitsgruttdsatz nicht darin, daß die auf Grund der 2, Maßnahme;!. Verordnungigeuährten Ruhegehaltsbezüge stärker gekürzt wer-" | den als aridere Bezüge;, die auf Grund der allgemeinen beamten-l rechtlichen" VorscHriftenigerährt iweraen «. Rer Gleichheits^ t: ill i-VVllgrunäsatz bedeutet, daß gleiche Tatbestände gleich su ;.ü behandeln sind.. 3r darf aber nicht dahin verstanden werden,-. | .daß alles gleich behandelt werden müsse; die in der Sache j liegenden Verschiedenheiten können vielfach feine verschie- J deffe-rechtliche Behandlung auch du ■'eh den Ceso l sgcbe_ recht- f fertigen’ und 'erfordern ff-Notwendig ist dabei nur, daß weder | Willkür noch Ermessensm.lßbrauch waiter, dürfen, vre der ße™ j hat bereits in BGHZ 2, 117 2X29/107 ausgefuhil nat„ ln vor- j liegenden Pall 'beseitigt die 2, Sicherüngswerordixung durch dis Herabsetzung der kraft der 2, Maßnahmeff/ero»dnung e:honten 1 Ruhegehalt sbeztige der während des Krieges als Widerruisbedm- | ten wieder eingestellten Ruhestandsbeamlen aber gerade eine \
.Ungleichheit; denn die vor dem Kriege als Widerrufsbeamte wieder beschäftigten Rühe stand sbeamten ’ erhalten trotz ihrer Wiederbsschäftigung ebenfalls keine erhöhten Ruhegehälter1 Nicht ohne Bereohtiguhg‘ weist die Revision auch darauf hin« daß die während' des'-Krieges in der freien Wirtschaft v/ieder1 tätig gewordenen Ruhestandsbeamten und Rentner, die durch diese zusätzliche kriegsbedingte Tätigkeit etwa ermöglich- 1 ten Ersparnisee über die Währungsreform im allgemeinen nicht haben bewahren können, also jetzt ebenfalls kaum einen Vor-
■D&geh'rt, - nach. Gruppe 7 Stuf e 8 , Sendern nach'Gruppe : ? Stufe 2 zu oereehneh ist?; Dagegen konnte die 2» Sioherungsyer-;■ /Ordnung den dem Klager nach 'der 2, Maßnahnenverordnung zu-
'■stehenden Pro sen t sat z von / 6 5 'ß> dieses ruhegehal t sfähi gen
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hi ensteinkoiriinens nicht rechiswirltsam herabse tseni Dem,ent- V ■ sprechend': tar „das ah gef achtens Urteil teilweise aufzuhecen1 , Iir übrigen aber mußte hie-Revision als unbegründet zurückge-
vdebert Vtiräsn.- , p/.;/' "!■ ft.
2-r; ■ Die Kostehentscheiduhg beruht-auf § 92 7/20, Bei der
Verteilung der hasten mußte berücksichtigt werden, daß die streitigen Kuhcgehaltsbezüge dies Klagers aüch'r dü ^cn'. Her'ab-:: ■Setzung des ruhegenaltsiähigen Diensteinkomens .hm.^Ergebnis
: nur, etvva /'zu/'einem /'viertel zu erkannt herd eh tf:.;
Heiß.' /////: Dr v l?agendara: - : br , Geiger/ | 2 / ; uf ; v
. HI ZR 209/51
Be sc h I u ß In Sachen
der Deutsche Bundesbahn«, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion 3J
Beklagte; Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwait
gegen
den Reichsbahninspektor al« Albert K in- P
? 1 Straße
Kläger« Berufungskläger und Revisionsbeklagtenj
- Prozeßbevcllmächtigter% Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Siuzung vom 17c Juni-1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger und der Bundesrichter•Dr. Pagendarm«, Rierschel-* Dr«, Weber und Dr, Kreft
beschlossene
Der entscheidende Teil des Urteils vom 26, Kars 1953 wird dahin berichtigt; daß nicht auf die Revision der Klägerin; sondern auf die Revision der Beklagten 'erkannt worden ist,
Dr „Geiger Dr «.Pagendarm Rietschel
"Dr«, Weber
Dr,Kreft