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BGH · Ill ZR 209/30

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 209/30

Wirkung, selbst wenn die Baugenehmigung und die Aus-filming des Baues nicht vor der Währungsreform erfolgt ' • * J ist. Darauf erhob der langer Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag auf Verurteilung zur Fertigstellung der Scheune entsprechend der kurz nach der Währungsreform vom zuständigen Dandratsamt genehmigten Bauzeichnung und 3oubeSchreibung. schon erloschen gewecon und dass deshalb aus toährungs-umstellungsgesetz nach seinem 5 13 Abs 3 Satz 2-auf diese tteiihsmarkverbindlichkeit nicht anzuwenden sei. Bach der Auffassung des Beklagten soll von einem Brloschen-sein einer AU - Verbindlichkeit vor dem 21. Diese Auffassung der HeVision, die nicht gelten lassen will, dass eine ausnahmsweise 1 s 1 erfolgende Umstellung von ilil - Verbindlichkeiten nach § 18 UmstG das Vorhandensein einer nicht bereits durch Zahlung vor dem 21.Juni 1948 erloschenen BH-Verbindlich-keit voraus setzt, setzt sich in Widerspruch mit der im Schrifttum überwiegend zu dieser Präge vertretenen Meinung. Danach bewirkt die in zulässiger V/eise durch den Schuldner vor dem Stichtag erfolgte Zahlung das Erlöschen der - Verbindlichkeit (von Oaeimaerer 3JZ 1948, 514 und 50,. Juni 1948 erloschen sei, wenn die lieferungsverpflichtete Beklagte mit der vorherigen ?-£-Zahlung einverstanden war und erst nach dem Stichtag geliefert hat (vgl auch Urteil vom 21.Sovember 1950 - I SR 2/50 - MER 1951, 97? '..enn, v/ie hier, der an sich zur Vorleistung (§ 641 3GB) verpflichtete Geldglüubiger im Frühjahr 1948 eie Zahlung des Schuldners für den zu errichtenden Bau eineu fertigen Gebäudes entgegengenommen hat mit dem HinzufUgen, dass er weitere Forderungen nicht erhebe, so ist jedenfalls mit der Zahlung die HU-Schuld getilgt, und für die Anwendung des § 18 Abs 1 Br 2 UrnstG ist Lein Raum, auch wenn der Bau zur Zeit der währungsUmstellung noch nicht ganz errichtet v/ar. Die Vertreter der Gegenmeinung weisen für ihre Ansicht, dass das gesamte iiechts-verhültnis am Stichtag abgewiokelt sein müsse, wenn die Zahlung vor dem Stichtag schuldtilgende v/irkung im Sinne des §13 Abs 3 Satz 2 haben sollte, besonders auf die Äquivalenz der auszutausübenden Leistungen hin. vorzuheben, dass der Gedanke der >Lqui valenz hinsichtlich der Geldleistung Jedenfalls dünn zur vollen Auswirkung gelangt ist, wenn der Geldgläubiger selbst bekundet hax,-dass er die erfolgte Geldzahlung als volle Erfüllung anseh en will, ln einem solchen Ealle verkennt selbst die Gegenmeinung nicht, dass nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, insbesondere bei der zur Zahlung hinsutrstonden Einigung, dass die Geldleistung in voller Höhe abgegoltcn soi, sich ein anderes ergeben und der Zahlung schuldtilgend© Wirkung im Sinne des 5 13 Abs 3 Satz 2 IJmstir zuUcmmen könne (Otto a&0 300; ferner Junge aaü 240 und 345)« In der lat kann bei einer so von den Parteien gewollten Abwicklung nicht mehr von einem etwaigen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden. Insoweit lässt sich auch nicht etwa * aus den 55 18, 20 UustG noch etwas-zur Stütze des gegenteiligen Gedankens entnehmen« Billigkeitserwägungen, wie sie, worauf die Revision hinv/eist, in der Sonderregelung der 55 13, 20 UmstG für noch nicht vollständig abgev/ic. Lun glaubt die Revision weiter daraus, dass in der Urkunde vom 20.März 1948 die Zahlung der 16.000 iad als Vorauszahlung für die Errichtung einer Scheune bezeichnet ist, ein anderes Ergebnis herleit on zu können. Sie bezeichnet es als einen Verstoss gegen die Denkgesetze und -auch gegen § 286 ZPO, den Vertrag vom 20.-Iärz 1948 mit dem vorderrichtcr aus sich heraus auslegen zu wollen, ohne die äusceren Umstände dabei- zu beachten, und dem eindeutigen Begriff der "Vorauszahlung" seine Bedeutung dadurch zu nehmen, nur weil der Beklagte am i^nde des Vertrages erklärt habe, er erhebe keine weiteren Forderungen* Biese, aiige geht fehl# Gerade die besonderen Umstünde, die in der einheitlich zu wertenden Urkunde von 20«März 1948 in Festlegung des Parteiwiliens zu dem Ausdruck gelangt sind, lassen keine andere Beugung als die des Berufungsgerichts zu# Ber in der Urkunde gebrauchte Ausdruck n Voraus Zahlung” ist entgegen der Meinung der Revision nicht ein fest geprägter eindeutiger Begriff# In der Rechtsspräche ist er kein gesetzlich definierter Begriff. V.illen der Parteien nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die "Vorauszahlung11 der 16.000 RM für die Errichtung der fertigen Scheune iait dem HinzufUgen, dass der Unternehmer keine weiteren Forderungen erhebe, das •Schuldverhältnis auf der Oeldseite endgültig zur Bereinigung gebracht hat. Wenn der Beklagte in der Uevisions-begründung meint, der Zusatz, keine weiteren Forderungen ::u erheben, lasse auch die Beutung zu, dass der Preis von 16.000 Kil ein Peotproio, also nicht nur ein Kostenanschlag sei, und dass zur damaligen Zeit im März 1948 kein Baumeister einen Scheunenbau auf eigenes Risiko übernommen habe, so ist es hier gerade anders gewesen# Hach den Feststellungen des Oberlaudesgerichts war sich der Beklagte hei Vertragsabschluss völlig klar über eine kommende, mit einer weitgehenden Entwertung des Oeldes der Frage der Anrechnung der an einen Kechtsanv/alt von der Partei vor der Währungsreform geleisteten Vorschüsse muss hier versagen, da diese Vorschüsse zu späterer Verrechnung gegeben werden« Eine Ausdehnung dieser Bälle auch auf die -Tilgung sonstiger ^-Verbindlichkeiten hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Bx'itische Zone ^it 'Recht verneint' (QGHZ 164). Ist eine solche wie hier erloschen, dann ..unn der Sach-v/ertbesitzer nichts mehr fordern« Der Beklagte hat die "Vorauszahlung” der 16«000 KK als Erfüllung und Tilgung der Schuld des Klägers entgegengenommen« ».enn darauf hin-.gev/iesen wird, dass die Umstellung von Vorauszahlungen in Bestimmungen wie § 2 der 2« .70 zu dem Pestkontogesetz odor § 8 dor 3* DVO (Versicherungsverordnung) zu dem Um-utellxuigsgesetz angeordnet sei, so ist zu beachten, dass es sich dort um noch nicht entstandene oder noch nicht fällige Ki*I-3ch ulden handelt, deren Vorauszahlung keine schuldtilgende Wirkung beigenessen wird« Hier findet dagegen das Umstellungsgesetz nach § 13 Abs 3 Satz 2 überhaupt keine Anwendung« Entgegen der Kevision kann dann aber auch nicht auf die AllgeueinbeStimmung des § 2 V/ährG zurückgegriffen werden. Letzteres trifft aber nicht zu, denn die UrtoilsgrUnde bezeichnen den aussorgev/öhnlicben Umstund r dass dar Bauherr noch vor dem Vorliegen der Baugenehmigung den vollen Preis für das 3auv;erk voraus bezahlte, als ein aussergewöhnliclies Entgegenkommen gegern über dem Beatus führenden, also umgekehrt gegenüber dem Beklagten und zu Lasten des Klägers. Einmal beanstandet die Revision insoweit dass dus Vorderurteii den eigenen Hinweis des Beklagten in seiner Berufungsbogründung auf die verheerenden Pol- ’ gen der drehenden Währungsreform schon vor dem 20.Juni 1948 als Kenntnis des Beklagten bei dem Vertragsabschluss ausgewertet habe, während diese Kenntnis sich unsweifel- Und wenn weiterhin das Berufungsgericht erwägt, dass der Beklagte nicht im Zweifel darüber sein konnte, dass eine ’Währungsreform trotz der Ungewissheiten über ihre Art und weise im einzelnen jedenfalls eine weitgehende Entwertung des Ueldes mit sich bringen werde, so kann dies nicht als mit der damaligen allgemeinen Beurteilung der Dinge im .«ider-spruch stehend bezeichnet werden* übenso wenig ist die fernere Beanstandung des RevisionsKlägers gegenüber der Darlegung des Berufungsgerichts, die Möglichkeit, dass der Bau der Scheune erst nach der Währungsreform in Angriff genommen worden kömu, habe für den Beklagten auf der Hand gelegen, gerechtfertigt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es zur damaligen Zeit völlig unmöglich war, vorausZusagen, ob und wann eine behördliche Genehmigung auch für viel dringendere Bauvorhaben als das des Klägers erlangt werden konnte, widerspricht nicht der Erfahrung. er weist sogar selbst daraufhin, dass er ohne Baufreigabe und Bauschein, die dem Kläger bald nach der Währungsreform erteilt wurden, nicht hätte bauen dürfen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen dazu gelangt ist, anzunehmen, dass der.Beklagte das liisi ko dessen, was sich nachher durch die Währungsreform hin Sichtlich der Wertminderung des Ueldes ereignet hat, in Kauf genommen habe, unbeschadet dessen, ob der Beklagte die am 20«kürz 1948 erhaltene, als angemessene Gegenleistung betrachtete Zahlung, die er alsbald in seinem Geschäft . ..enn der Kläger abor den wirtschaftlichen Vorteil, der in der Möglichkeit der Verfügung Über die erst später geschuldete Geldsumme sofort mit dem Augenblicke des Vertragsschlusses lag, gewollc hat, dann erscheint es auch billig, dass er ebenfalls die damit verbundene Gefahr einer ‘währungsän-derung auf sich nimmt (OGIIZ 4,158 /flßjy)-* selbst wenn t ie ihm obliegende Sachleistung nach der YiÜhrungsreform ihm besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde (OGIIZ 4,172).

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 320 BGB § 286 ZPO
ForderungvollZahlungWährungsreformScheuneKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2360 034
Pilr das Nachschlagewerk ,1
Gesetzt Ümst Gesetz §§13 Abs 3 Satz 2, Id Abs 1 Kr 2j BG3 § 242.
v
Kechtssatzs
 Hie auf Grund eines im^Särz 1948 geschlossenen Bauver-träges von dem Besteller an den Unternehmer mit dessen	J
Einverständnis geleistete "Vorauszahlung” der Sohuld-summe mit der Erklärung des Unternehmers, dass er v/ei-	,	J
tere Forderungen nicht erhebe, hat schuldtilgende	A
Wirkung, selbst wenn die Baugenehmigung und die Aus-filming des Baues nicht vor der Währungsreform erfolgt ' • * J ist. Das Umstellungs-Gesetz findet keine Anwendung.	.	«
Der Unternehmer kann keine Dachforderung in Deutscher Uarl: geltend machen.
•
Aktenzeichen! Ill ZR 209/30 Urt. vom 15. Februar 1951 OLG. Celle.
___,	i

Verkündet am • b 1.5«2ebruar 1951 l gez♦Pieser $ Just .Angestellter
 als Urkundsbear.ter der
 Sesckäftsatelle des Bundesgerichtshof s •
Im Hamen d e s. V ol k e s !
In dem .Hechtsstreit des Baumeisters Heinrich S{
Kreis Hi
 in Sl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisions-
____klägers,
* Prozessbevollmächtigter: Kechtsanwult Br«
gegen
 den Hofbesitzer Heinrich iflHÜMin
 Kreis
Kläger, Berufungsbeklagten und revisions-' #	beklagten,
- Prozessbevollmäehtigter: Hechtsi-nwult Br.j
hat der 111« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verkanuluntf vc- r ;5V,vv? "irtrr ^tv/ir-
kung de^ Senatspräslr.c:....................... •*
richter Br* Delbrück, Prof. Br.Heisa, Br.Pagendarai und Br* Pasche
f'.lr liecht erkannt:
Die Revision des beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Obcrlanoesgerichts in Celle vom 26* September 1949 v;lrd auf seine Kosten surUckge-* wiesen* *
Von Hechts wegen
 
ff a t b e _s_ jb a n d •_
Der Klüger hatte den Beklagten im j&rz 1948 mit der Errichtung einer Scheune auf seinem Grundstück betraut« Hierfür zahlte der Klüger an den Beklagten den betrag von 16.000 Bm» worauf ihm der Beklagte folgende Bescheinigung, ausstellte:
"16.000 Im in Porten: sechzehntausend Reichsmark -habe ich heute als Vorauszahlung für die Errichtung einer Scheune und zwar kommt folgendes Gebäude zur Ausführung: 16 m lang und 12 m breit, der Schirm erhält die Breite von 3.3.0 m*. Der Breis für die Erstellung des fix und fertigen Gebäudes» insbesondere material mit ffüren und Dach sowie Ze-meatfussboaen- erhalten (gemäss Zeichnung der Fa.
. Weitere Forderungen erhebe ich nicht.	■
iiflm den20mttär^948 ge::. Heinrich
 Dor Bau sollte alsbald ausgeführt werden, ohne dass aber ein fermin vertraglich, festgelegt wur. Der Beklagte hat uueh im Frühjahr 1948 die Fundamente der zu errichtenden Scheune fertiggestellt, dann aber die weitere Arbeit eirgestellt« Each der 'Währungsreform machte der Beklagte die «eiterfübrung der Arbeiten von einer weiteren Eli-Sahlung abhängig» welche der Kläger verweigerte. Darauf erhob der langer Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag auf Verurteilung zur Fertigstellung der Scheune entsprechend der kurz nach der Währungsreform vom zuständigen Dandratsamt genehmigten Bauzeichnung und 3oubeSchreibung. Der Beklagte» der geltend gemacht hat» dass er ohne Baufreigabe und Bauschein nicht hätte bauen dürfen» hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem EHagartrag zur Fertigstellung .der Scheune verurteilt.
 
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Kit der Kovision beantragt der Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
BntscheidungsgrUndes ■ Der Beklagte bekämpft mit der Kevision die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zahlungsverbindlich.:eit des Klägers aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Bauvertrag über die Scheune bei Beginn des 21. Juni 1948. schon erloschen gewecon und dass deshalb aus toährungs-umstellungsgesetz nach seinem 5 13 Abs 3 Satz 2-auf diese tteiihsmarkverbindlichkeit nicht anzuwenden sei. Bach der Auffassung des Beklagten soll von einem Brloschen-sein einer AU - Verbindlichkeit vor dem 21. Juni 1948 überhaupt nur dann gesprochen werden können, wenn das gesamte Hechtsverhältnis, in welchem die Rtf - Verbindlichkeit begründet worden ist, an diesem Page abgewickelt gewesen sei. Danach würde, namentlich hei gegenseitigen Austauschvertrügen, auch wenn der Geldsohuldner vor dem 21. Juni 1948 voll gezahlt hätte, hei noch aiisstehender Sachleistung stets der Goldschuldner zur tfachzablung in Deutscher Hark verpflichtet sein,* weil die Sonderregelung des § 18 Abs 1 Ur 2 UmstGr für kaufund Werkverträge Platz greifen würde. Diese Auffassung der HeVision, die nicht gelten lassen will, dass eine ausnahmsweise 1 s 1 erfolgende Umstellung von ilil - Verbindlichkeiten nach § 18 UmstG das Vorhandensein einer nicht bereits durch Zahlung vor dem 21.Juni 1948 erloschenen BH-Verbindlich-keit voraus setzt, setzt sich in Widerspruch mit der im Schrifttum überwiegend zu dieser Präge vertretenen Meinung. Danach bewirkt die in zulässiger V/eise durch den
 Schuldner vor dem Stichtag erfolgte Zahlung das Erlöschen der - Verbindlichkeit (von Oaeimaerer 3JZ 1948, 514 und 50,. 12, 13; Harmening HJY/ 1948, 405; G.u'.D. leinicLe Ml 1948, 321, 322? ttürdinger i£DK 1948, 230; Buden DÜS 1943,. 333; Hardening - Süden, Sie Rährungsge-setze 1949, 200 u.a.). Eieaer auch sonst von der Rechtsprechung gebilligten Ansicht (OLG Kamm in 3JZ 1949» 550 und MB?. 1950, 165 mit zustimAender ibam von G.u.D. Rei-nici.^) hat sich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone für den Stell des-Einverständnisses des Gläubigers mit der RM-Zahlung in seinen Entscheidungen I ZS 84/49 (OGHZ 4, 158), I ZS 90/49 (OGIIZ 4, 165), I ZS 112/49, (0üIIZ 4*, 172) und Ilb ZS' 178/49 (BB 1950, 547) angeschlosscn. Auch der I.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 21.lTdveE.ber 1950 - I ZR 18/50 - 3JS 1951, 17 » AiJff 1951, 23, allerdings ohne weitere Begründung ausgesprochen, dass die Kaufpreisschuld des Klägers noch vor* dem Beginn des 21. Juni 1948 erloschen sei, wenn die lieferungsverpflichtete Beklagte mit der vorherigen ?-£-Zahlung einverstanden war und erst nach dem Stichtag geliefert hat (vgl auch Urteil vom 21.Sovember 1950 - I SR 2/50 - MER 1951, 97? Urteil vom 5. Dezember 1950 - I SR 41/50 - 2£DR-1951, 96). Run hat * das Cberlandesgerieht Stuttgart in dem Armenrechtsbeschluss von 24.November 1948 (HJV 1949, '509 - *Jj£ 1949, . 561) bei einer Klage des Käufers auf Übereignung eines Grundstücks•die gegenteilige Meinung dahin zu dem Ausdruc.. gebracht, dass eine vertrogsmässig vor dem 21.Juni 1948 erfüllte Rauf preis varbindlichlce it in Reichsmark nur dann als erloschen angesehen werden könne, v/enn das gesamte sie begründende Rechtsverhältnis an diesem Tage abge-
 
wickelt sei. Diese - übrigens in der■Hauptsache anscheinend nicht aufrecht ez’haltene Entscheidung (vgl (f.u D. Reinicke ÜIR 1950’, 166) - hat im Schrifttum Widerspruch erfaVren (Steppe in der Anm NJW 1949* 509? & uD neinicke in den Anm Z£xt 1949, 562 und i£Dli 1950, 166; von Caemmerer 3JZ 1950, 50),.ist aber andererseits auch gebilligt worden (Otto 3B 1949, 290? Jungfer üJtf 1949, 855? Oettinger, Y/irtschaftszeitung Ür 29 von 9.Ap~il 1949, 11? vgl auch ältillerberg JE 1948, 17o; Coing «J». t948, 442 ff; Junge, • Der Betrieb 1948, 239 u 345).
Einer allgemeinen Stellungnahme des Senats zu der aufgeworfenen Frage bedarf es indes im vorliegenden Falle nicVt. '..enn, v/ie hier, der an sich zur Vorleistung (§
 641 3GB) verpflichtete Geldglüubiger im Frühjahr 1948 eie Zahlung des Schuldners für den zu errichtenden Bau eineu fertigen Gebäudes entgegengenommen hat mit dem HinzufUgen, dass er weitere Forderungen nicht erhebe, so ist jedenfalls mit der Zahlung die HU-Schuld getilgt, und für die Anwendung des § 18 Abs 1 Br 2 UrnstG ist Lein Raum, auch wenn der Bau zur Zeit der währungsUmstellung noch nicht ganz errichtet v/ar. Die Vertreter der Gegenmeinung weisen für ihre Ansicht, dass das gesamte iiechts-verhültnis am Stichtag abgewiokelt sein müsse, wenn die Zahlung vor dem Stichtag schuldtilgende v/irkung im Sinne des §13 Abs 3 Satz 2 haben sollte, besonders auf die Äquivalenz der auszutausübenden Leistungen hin. Die Gleichwertigkeit der Leistungen beim gegenseitigen Vertrag zeige sich erst im Zeitpunkt der vollen Abwicklung. Der Anspruch auf die Geldleistung sei nicht begründet, wenn er noch mit der -inrede des nichterfüllten Vertraget (§ 320 BGB) behaftet sei. Demgegenüber ist her-
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vorzuheben, dass der Gedanke der >Lqui valenz hinsichtlich der Geldleistung Jedenfalls dünn zur vollen Auswirkung gelangt ist, wenn der Geldgläubiger selbst bekundet hax,-dass er die erfolgte Geldzahlung als volle Erfüllung anseh en will, ln einem solchen Ealle verkennt selbst die Gegenmeinung nicht, dass nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, insbesondere bei der zur Zahlung hinsutrstonden Einigung, dass die Geldleistung in voller Höhe abgegoltcn soi, sich ein anderes ergeben und der Zahlung schuldtilgend© Wirkung im Sinne des 5 13 Abs 3 Satz 2 IJmstir zuUcmmen könne (Otto a&0 300; ferner Junge aaü 240 und 345)« In der lat kann bei einer so von den Parteien gewollten Abwicklung nicht mehr von einem etwaigen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden. Insoweit lässt sich auch nicht etwa * aus den 55 18, 20 UustG noch etwas-zur Stütze des gegenteiligen Gedankens entnehmen« Billigkeitserwägungen, wie sie, worauf die Revision hinv/eist, in der Sonderregelung der 55 13, 20 UmstG für noch nicht vollständig abgev/ic. eite uchuldvcrliHltnisse niedergelegt sein mögen, müssen in einem solchen Pulle ..raft ausdrücklichen Parteiwillens aussoheiden.
Lun glaubt die Revision weiter daraus, dass in der Urkunde vom 20.März 1948 die Zahlung der 16.000 iad als Vorauszahlung für die Errichtung einer Scheune bezeichnet ist, ein anderes Ergebnis herleit on zu können. Sie bezeichnet es als einen Verstoss gegen die Denkgesetze und -auch gegen § 286 ZPO, den Vertrag vom 20.-Iärz 1948 mit dem vorderrichtcr aus sich heraus auslegen zu wollen, ohne die äusceren Umstände dabei- zu beachten, und dem eindeutigen Begriff der "Vorauszahlung" seine Bedeutung
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dadurch zu nehmen, nur weil der Beklagte am i^nde des Vertrages erklärt habe, er erhebe keine weiteren Forderungen* Biese, aiige geht fehl# Gerade die besonderen Umstünde, die in der einheitlich zu wertenden Urkunde von 20«März 1948 in Festlegung des Parteiwiliens zu dem Ausdruck gelangt sind, lassen keine andere Beugung als die des Berufungsgerichts zu# Ber in der Urkunde gebrauchte Ausdruck n Voraus Zahlung” ist entgegen der Meinung der Revision nicht ein fest geprägter eindeutiger Begriff# In der Rechtsspräche ist er kein gesetzlich definierter Begriff. Im itechtaleben konut er gerade in der verschiedenartigsten Bedeutung vor# Vorauszahlungen oder Vorschüsse mögen in der Regel nicht zur endgültigen Erfüllung von Verbindlichkeiten gegeben werden, sondern künftiger Verrechnung Vorbehalten sein# Hier aber kann nach dem in der Urkunde eindeutig zu dem Ausdruck gelangter. V.illen der Parteien nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die "Vorauszahlung11 der 16.000 RM für die Errichtung der fertigen Scheune iait dem HinzufUgen, dass der Unternehmer keine weiteren Forderungen erhebe, das •Schuldverhältnis auf der Oeldseite endgültig zur Bereinigung gebracht hat. Wenn der Beklagte in der Uevisions-begründung meint, der Zusatz, keine weiteren Forderungen ::u erheben, lasse auch die Beutung zu, dass der Preis von 16.000 Kil ein Peotproio, also nicht nur ein Kostenanschlag sei, und dass zur damaligen Zeit im März 1948 kein Baumeister einen Scheunenbau auf eigenes Risiko übernommen habe, so ist es hier gerade anders gewesen# Hach den Feststellungen des Oberlaudesgerichts war sich der Beklagte hei Vertragsabschluss völlig klar über eine kommende, mit einer weitgehenden Entwertung des Oeldes
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verbundene Währungsreform? er hat selbst zugegeben, dass man diese spätestens während oder nach der Köraerernte, also im Spätsommer erwartet habe. Bor Beklagte hat also mit dem verabredeten Breis und der vorbehaltlosen Entgegennahme der sofortigen, von ihm ausdrücklich als endgültig bekräftigten Zahlung das Währungsrisiko be-' ?;us3t mit in Eauf genommen.
Unter diesen besonderen Umständen ist für die Anwendung des § 18 Abs 1 Er 2 UmstG keinesfalls Kaum. Die Zahlung der 16.000 TU bat ein gesondertes rechtliches Schicksal, 3ie brachte die Forderung des Beklagtjn, die von den Barteion aus dem funktionellen Zusammenhang der einzelnen Schuldvcrhältnisse des Vertrags gelöst wurde, zu dem Erlöschen. Bor Hinweis der Kevision auf einen durch die liechtüprechung erweiterten Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 lir 2 UmstG ir. der Frage der Anrechnung der an einen Kechtsanv/alt von der Partei vor der Währungsreform geleisteten Vorschüsse muss hier versagen, da diese Vorschüsse zu späterer Verrechnung gegeben werden« Eine Ausdehnung dieser Bälle auch auf die -Tilgung sonstiger ^-Verbindlichkeiten hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Bx'itische Zone ^it 'Recht verneint' (QGHZ 164).
Es ist auch verfehlt, mit der Kevision unter Hin- • weis- auf OGHZ 3? 28 hier das Erlöschen der Hii-Verbind-lichkeit des SJ.?igors vor dom Stichtag deshalb verneinen zu wollen, weil nach dem Grundgedanken des Uustellungs-gesetces dem Sachwertbesitzer der volle DU-Wert zukommen solle. Der § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG, der in Ablehnung einer allgemeinen Aufwertung ein V/iederaufrollen erledigter 3d uldverhältnisse verhindern will, erstreckt
 
sich ersichtlich nur auf erledigte riii-Verbindlichkeiten. Ist eine solche wie hier erloschen, dann ..unn der Sach-v/ertbesitzer nichts mehr fordern« Der Beklagte hat die "Vorauszahlung” der 16«000 KK als Erfüllung und Tilgung der Schuld des Klägers entgegengenommen« ».enn darauf hin-.gev/iesen wird, dass die Umstellung von Vorauszahlungen in Bestimmungen wie § 2 der 2« .70 zu dem Pestkontogesetz odor § 8 dor 3* DVO (Versicherungsverordnung) zu dem Um-utellxuigsgesetz angeordnet sei, so ist zu beachten, dass es sich dort um noch nicht entstandene oder noch nicht fällige Ki*I-3ch ulden handelt, deren Vorauszahlung keine schuldtilgende Wirkung beigenessen wird« Hier findet dagegen das Umstellungsgesetz nach § 13 Abs 3 Satz 2 überhaupt keine Anwendung« Entgegen der Kevision kann dann aber auch nicht auf die AllgeueinbeStimmung des § 2 V/ährG zurückgegriffen werden.
Die Hevicion rtigt in zweiter Linie, dass das Vor- . derurteil die Prüfung veimisscn lasse, . ob dem Vertrag der Parteien nicht durch eine unvorhers-hbare Entwicklung die Grundlage entzogen worden sei« Auch diese Aüge kann nicht durchgroifon. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit einem späteren Wegfall der Vertrugsgrundlage aus~ einandergesetzt und zu Hecht verneint, dass dem Beklagten nach freu und Glauben bei der besonderen Lage des Palles ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen wäre, wenn nicht der Klüger seine Gegenleistung entsprechend den veränderten Verhältnissen ergänzen würde« Es verkennt entgegen der Üeinung der Revision nicht, dass allgemein jeder zweiseitige Vertrug unter dem Grundsatz steht, jeder Vertragspartner gehe von der Gleichwertigkeit
 seiner Leistung mit der des anderen aus« Ebenso v/enig ist die Darstellung der .Revision richtig, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auscinandergesetzt, die Parteien könnten ein unbilliges Ergebnis nicht gewollt haben, für die Annahme eines HisikogescbSftes fehle jegliche Grundlage, dem Vertrag sei vielmehr eine stillschweigende Bedingung über eine Fertigstellung der Scheune unter den bei Vertragsabschluss bestehenden Geldverhältnissen zu entnehmen. Der in diesem Zusammenhang von der iievioion gerügte Vers toss gegen § 551 1fr 7 ZPO liegt nicht vor.
Im einzelnen vermisst die jievlsionsbegründung im angefochtenen Urteil zunächst eine Erklärung für die dem Beklagten ausoergewöhnlich ungünstigen Abreden’des Vertrages r obwohl das Urteil selbst ausdrücklich in dem Vertrag ein aussergewöhnliches Entgegenkommen des Beklagten erblicke. Letzteres trifft aber nicht zu, denn die UrtoilsgrUnde bezeichnen den aussorgev/öhnlicben Umstund r dass dar Bauherr noch vor dem Vorliegen der Baugenehmigung den vollen Preis für das 3auv;erk voraus bezahlte, als ein aussergewöhnliclies Entgegenkommen gegern über dem Beatus führenden, also umgekehrt gegenüber dem Beklagten und zu Lasten des Klägers. Die weitere iittge der Revision, dass wesentliche? Proseßstoff von dem Be- • rufungsgericht ausser Acht gelassen sei, greift ebenfalls ins Leere. Einmal beanstandet die Revision insoweit dass dus Vorderurteii den eigenen Hinweis des Beklagten in seiner Berufungsbogründung auf die verheerenden Pol- ’ gen der drehenden Währungsreform schon vor dem 20.Juni 1948 als Kenntnis des Beklagten bei dem Vertragsabschluss ausgewertet habe, während diese Kenntnis sich unsweifel-
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baft erst auf die Zeit nach VertragsSchluss besiehe, ferner dass niemand das ^usuass der kommenden iVUh-rungsreform habe übersehen können* Demgegenüber ist festzühalten, dass der Hinweis des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 1-Juni 1949 sich namentlich auf die damaligen RohstoffSchwierigkeiten bezieht, welche über dem Beklagten bei Vertragsschluss im *ärz 1948 bekannt waren, du er Ja im ttegensats zu dem anfänglich vom Klüger wegen des Bauvorhabens herangezogenen Zimmermann Pa je 3flBBHH^r°tz der allgemein bekannten Schwierigkeiten der Holzbeschaffung die Arbeiten übernühm. Und wenn weiterhin das Berufungsgericht erwägt, dass der Beklagte nicht im Zweifel darüber sein konnte, dass eine ’Währungsreform trotz der Ungewissheiten über ihre Art und weise im einzelnen jedenfalls eine weitgehende Entwertung des Ueldes mit sich bringen werde, so kann dies nicht als mit der damaligen allgemeinen Beurteilung der Dinge im .«ider-spruch stehend bezeichnet werden* übenso wenig ist die fernere Beanstandung des RevisionsKlägers gegenüber der Darlegung des Berufungsgerichts, die Möglichkeit, dass der Bau der Scheune erst nach der Währungsreform in Angriff genommen worden kömu, habe für den Beklagten auf der Hand gelegen, gerechtfertigt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es zur damaligen Zeit völlig unmöglich war, vorausZusagen, ob und wann eine behördliche Genehmigung auch für viel dringendere Bauvorhaben als das des Klägers erlangt werden konnte, widerspricht nicht der Erfahrung. Im übrigen lag es nach den der Nachprüfung in der Kevisionsinstanz verschlossenen tat-richtei'lichen Feststellungen nicht an dem klüger, dass
 der wcitcrbau der Scheune nichterfolgte* Zu Unrecht erhebt die Revision die Rüge, dass das Berufungsgericht die unter 3ev/eisantritt erfolgten Behauptungen des Beklagten unberücksichtigt gelassen habe» gerade der Klüger habe dem Beklagten das Weiterbauen der Scheune verboten» und der klüger habe nachträglich die Scheune in arideren, grösseren flößen- bauen wollen, wodurch infolge der Unverwertbarkeit der in nor*aaler Listen-* grösse eingeschnittenen Hölzer der Bau zu dem Stillstand gekommen sei* Die für das Verbot des Weiterbauens durch den klüger vom rievisionsklägcr herangezogene Berufungsbegründung enthält keine derartige Behauptung, vielmehr nur die angebliche Äusserung des Baumeisters des Beklagten, MHBP, gegenüber dem Kläger, wegen der fehlenden Genehmigungen dürfte der Beklagte jedenfalls • jetzt zunächst auf keinen Ball erst mal weiterbauen*
Und wenn ferner die bestrittene Behauptung des Beklagten, der Häger habe später höher und in anderen Uaßen' bauen wollen, zuträfe, so führt doch der Beklagte in der Berufung selbst die Verzögerung in der Bauausführung hierauf nicht zurück? er weist sogar selbst daraufhin, dass er ohne Baufreigabe und Bauschein, die dem Kläger bald nach der Währungsreform erteilt wurden, nicht hätte bauen dürfen.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen dazu gelangt ist, anzunehmen, dass der.Beklagte das liisi ko dessen, was sich nachher durch die Währungsreform hin Sichtlich der Wertminderung des Ueldes ereignet hat, in Kauf genommen habe, unbeschadet dessen, ob der Beklagte die am 20«kürz 1948 erhaltene, als angemessene Gegenleistung betrachtete Zahlung, die er alsbald in seinem Geschäft . zur Anschaffung von material oder auch zur Aufbringung von BÖhnen hätte verwenden können, auch tatsäcb-
lieh wertbeständig erhalten habe/ so hat er sich dabei nicht von rechtsirrtltalicli .n Erwägungen leiten lassen. Alt itecht hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hervorgehoben (OGHZ 1,68), dass es für die Bedeutung des V/egfalls der Geschäftsgrundlage vornehmlich auf die Abwägung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben ankomwe. ..enn der Kläger abor den wirtschaftlichen Vorteil, der in der Möglichkeit der Verfügung Über die erst später geschuldete Geldsumme sofort mit dem Augenblicke des Vertragsschlusses lag, gewollc hat, dann erscheint es auch billig, dass er ebenfalls die damit verbundene Gefahr einer ‘währungsän-derung auf sich nimmt (OGIIZ 4,158 /flßjy)-* selbst wenn t ie ihm obliegende Sachleistung nach der YiÜhrungsreform ihm besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde (OGIIZ 4,172). Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z?0.
gez. Scl.elb' gez.Dr.Delbrück gez.Aeias gez. Br.Pagendarm gez.Br.Tasche.