* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 209/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 209/13

Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sieht man die Beklagte als Wirtschaftsprüfer an, so wäre die Verjährung im Dezember 2004 eingetreten (§ 51a Satz 1 WPO a.F. i.V. m. Nach der Rechtsprechung des Senats fällt ein Wirtschaftsprüfer, der sich zur Mittelverwendungskontrolle verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a WPO a.F. Oktober 2013 - III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat bereits entschiedenen Fällen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Schadensersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 51a WiPO § 4 MVKV § 68 StBerG
AbsatzWirtschaftsprüferMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 209/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2013 -18 U 272/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vorgaben nach § 1 Absatz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechenden Sonderkontos.
 
3	Im Übrigen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte - jedenfalls - verjährt sind.
Sieht man die Beklagte als Wirtschaftsprüfer an, so wäre die Verjährung im Dezember 2004 eingetreten (§ 51a Satz 1 WPO a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs. 1 und 2 WPO). Nach der Rechtsprechung des Senats fällt ein Wirtschaftsprüfer, der sich zur Mittelverwendungskontrolle verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a WPO a.F. (= i.d.F. bis zu dem 31. Dezember 2003), da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur vor der Freigabe der Mittel lediglich das Vorliegen verschiedener vertraglich definierter Voraussetzungen zu überprüfen hatte (Senatsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, NZG 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn 25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat bereits entschiedenen Fällen.
4	Sieht	man die Beklagte nicht als Wirtschaftsprüfer, sondern (etwa im
 Hinblick auf § 4 Absatz 3 MVKV) als Steuerberater an, so folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Dann nämlich fände § 68 StBerG a.F. (= i.d.F. bis zu dem 14. Dezember 2004) Anwendung und wäre die Verjährungsfrist bereits im Dezember 2002 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Schadensersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. (Senat, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, NJW 2002,
 
888, 890; Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZR 53/13, BeckRS 2013, 22409 Rn. 2 fund III ZR 96/13, BeckRS 2013, 22115 Rn. 2 f).
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Seiters	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2012 - 27 O 29156/11 -OLG München, Entscheidung vom 30.04.2013 - 18 U 272/13 -