Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. 2 Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 3.990 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M.S. F. 3 Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. September 2011 in der Parallelsache III ZR 36/11
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 209/11 vom 1. März 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2011 - auf 11.382 € festgesetzt. Gründe: 1 Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 11.382 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO). 2 Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 3.990 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 36.960 € (= 7.392 €) zu veranschlagen. 3 Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. September 2011 in der Parallelsache III ZR 36/11 (BeckRS 2011, 23101) und vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686 = NJW-RR 2012, 60) Bezug. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 13.01.2011 - 3 O 194/10 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.06.2011 - 12 U 26/11 -