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BGH · III ZR 209/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 209/05

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. mittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sachund interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS 2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 39 EGBGB § 677 BGB § 49f EGV Art. 12 GG
BGBRecht23BremenNJWKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 209/05
vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB §§ 677, 812
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW2000, 72).
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05 - OLG Bremen
LG Bremen
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gegenstandswert: 29.375,47 €
Gründe:
I.
1	Der	Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion er-
mittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig.
 
2	Der	Kläger	verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 %
jetzt noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
3	Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4	1.	Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind
 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.
5	2.	Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall
 anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sachund interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS 2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. März 2003 -1 ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998,
 
375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, §677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB, II.Aufl., §677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB II.Aufl., Rn. 7 vor §677; MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. §677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864; abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.
6	3.	Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats
 nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie
 
(vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.
Schlick	Streck	Kapsa
 Galke
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2004 -50 2841/03 -OLG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -