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BGH · III ZR 209/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 209/03

April 2004 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Kläger und Beschwerdegegner, Der III. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 97 ZPO
GalkeStreckHerrmannBUNDESGERICHTSHOFZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZR 209/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. April 2004 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Kläger und Beschwerdegegner,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 28. Mai 2003 - 27 U 679/02 - wird zurückgewiesen; insbesondere liegt der in der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, da das Berufungsgericht im Termin vom 16. April 2003 die erforderlichen Hinweise gegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.611,68 €
Schlick
 Galke
Streck
 Herrmann
Kapsa