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BGH · III ZR 208/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 208/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Für das Berufungsverfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des 24. 1. Soweit der Senat die Revision der Beklagten gegen das - den Klageanträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgebende - Berufungsurteil nicht angenommen hat (Beschluß vom 29. Juni 1995), ergibt sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für das Revisionsverfahren aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für das Feststellungsbegehren der Klägerin (Ziffer 2 des Berufungsurteils), bezüglich dessen die Revision der Beklagten angenommen wurde, das allerdings infolge der zwischenzeitlichen Klagerücknahme seitens der Klägerin als nicht anhängig geworden anzusehen ist, käme an sich die Kostentragungspflicht der Klägerin gemäß § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO in Betracht. Wird eine Klage nur teilweise zurückgenommen, so gilt diese Vorschrift allerdings mit der Maßgabe, daß die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. § 269 Rn. 18 a, 19 a); unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO kann das Gericht jedoch einer Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ab der mündlichen Verhandlung vom 20.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Kosten19FeststellungsantragZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 208/94
vom 19. Oktober 1995
in dem Rechtsstreit
DRRR CflHH Treuhand AG, vertreten durch ihren Vorstand, wflHHHl Straße ^
Manfred
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 Dr
gegen
 Monika S Istraße R,
(früher:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 19. Oktober 1995
beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Für das Berufungsverfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - 24 U 166/91 - vom 18. Oktober 1994.
Unter teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1991 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ab der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 20. September 1994 und für das Revisionsverfahren auf 231.941,77 DM festgesetzt.
3
Gründe
1. Soweit der Senat die Revision der Beklagten gegen das - den Klageanträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgebende - Berufungsurteil nicht angenommen hat (Beschluß vom 29. Juni 1995), ergibt sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für das Revisionsverfahren aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für das Feststellungsbegehren der Klägerin (Ziffer 2 des Berufungsurteils), bezüglich dessen die Revision der Beklagten angenommen wurde, das allerdings infolge der zwischenzeitlichen Klagerücknahme seitens der Klägerin als nicht anhängig geworden anzusehen ist, käme an sich die Kostentragungspflicht der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Wird eine Klage nur teilweise zurückgenommen, so gilt diese Vorschrift allerdings mit der Maßgabe, daß die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Danach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten (§ 92 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 269 Rn. 18 a, 19 a); unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO kann das Gericht jedoch einer Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat hier Gebrauch gemacht. Es ist angemessen, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil die "Zuvielforderung" der Klägerin - der jetzt zurückgenommene, mit 3.000 DM bewertete zusätzliche Feststellungsantrag - im Vergleich mit den begründeten Leistungsanträgen der Klägerin (Wert zu dem maßgeblichen Zeitpunkt; 228.941,77 DM; s. unten zu 2) verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.
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Daraus folgt, daß auch die - insgesamt zu Lasten der Beklagten gehende - Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten war.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ab der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1994 und dementsprechend auch für das Revisionsverfahren beträgt 231.941,77 DM (78.620,77 DM Zahlungsantrag + 150.321 DM Freistellungsantrag +	3.000	DM	Feststellungsantrag).	Denn	zu	diesem Zeit-
punkt erlangte einerseits die (ursprünglich nur hilfsweise angekündigte) Erweiterung der Klage um den besagten, mit 3.000 DM bewerteten Feststellungsantrag wertmäßig Bedeutung, andererseits reduzierte sich der Wert der ursprünglich 244.516,51 DM betragenden Leistungsanträge der Klägerin (78.620,77 DM Zahlungsantrag; 165.865,74 DM Freistellungsantrag) auf 228.941,77 DM (78.620,77 DM Zahlungsantrag + 150.321 DM Feststellungsantrag, Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 1994).
Rinne	Engelhardt	Werp
 Streck	Schlick