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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. 1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt, insofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden muß. Jedoch setzt der Senat bei der Beeinträchtigung von Anlieger-Gewerbebetrieben durch Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienen, die Opfergrenze niedriger an und stellt darauf ab, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkungen so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist (Senatsurteil vom 1. Es hat die infolge der U-Bahn-Arbeiten eingetretenen Ertragsminderungen bei den Geschäften F^H^-straße 82 und 54 der Klägerin für das Jahr 1981 sachverständig beraten mit 61.500 DM ermittelt und diesen Betrag um 15 % "wegen Sozialbindung des Eigentums" und wegen einer zu berücksichtigenden Zinsersparnis für ein von der Beklagten gewährtes Darlehen auf 34.730 DM gemindert. Wenn danach das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Ertragseinbußen des Jahres 1981 von den Werten des zweiten Ergänzungsgutachtens ausgegangen ist, so hat es sich dabei in den Grenzen des ihm durch die SS 286, 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Revision erhobenen Angriffe hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Zweck des von der Beklagten gewährten Darlehens ist es u.a. auch gewesen, die von den U-Bahn-Bauarbeiten ausgehenden Beeinträchtigungen für die einzelnen Gewerbetreibenden so gering zu halten, daß Entschädigungsansprüche nicht ausgelöst wurden. Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen den Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146).

StraßeGrundsatzBerücksichtigungBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 2Q8/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Ingrid Ji fcstraße 32,
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt
 vertreten durch den Oberstadtdirektor, »latz
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 1988 - 7 U 127/85 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Streitwert: 178.598 DM, davon entfallen 34.730 DM auf die Anschlußrevision .
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1.	Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt, insofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden muß. Jedoch setzt der Senat bei der Beeinträchtigung von Anlieger-Gewerbebetrieben durch Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienen, die Opfergrenze niedriger an und stellt darauf ab, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkungen so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist (Senatsurteil vom 1. Februar 1982 - III ZR 93/80 =
BGHZ 83, 61, 65 m.w.Nachw.). Diese Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner über den Einzelfall hinausgehenden Fortentwicklung.
Werden ausgehend von diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bejaht, so ist zu beachten, daß Entschädigung nur für die entzogene Vermögenssubstanz zu gewähren ist, der Geldwert der Entschädigung
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daher an dem Verkehrswert der entzogenen "Substanz" ausgerichtet werden muß (BGHZ 57, 359, 368). Wenn die Rechtsprechung gleichwohl bei vorübergehenden Eingriffen, insbesondere in einen Gewerbebetrieb, einen Ertragsverlust zugebilligt hat, so handelt es sich dabei in Wahrheit nur um eine vereinfachte Berechnung der Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung (Senatsurteil vom 28./30. Juli 1975 - Ill ZR 141/72 = NJW 1975, 1966 m.w.Nachw.).
2.	Auch das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat die infolge der U-Bahn-Arbeiten eingetretenen Ertragsminderungen bei den Geschäften F^H^-straße 82 und	54	der	Klägerin	für	das	Jahr
1981 sachverständig beraten mit 61.500 DM ermittelt und diesen Betrag um 15 % "wegen Sozialbindung des Eigentums" und wegen einer zu berücksichtigenden Zinsersparnis für ein von der Beklagten gewährtes Darlehen auf 34.730 DM gemindert. Diese Erwägungen lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst von dem Sachverständigen ein schriftliches Gutachten eingeholt. Sodann hat es dieses Gutachten unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien zweimal schriftlich ergänzen lassen. Schließlich hat es den Sachverständigen sein Gutachten mündlich erläutern lassen. Wenn danach das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Ertragseinbußen des Jahres 1981 von den Werten des zweiten Ergänzungsgutachtens ausgegangen ist, so hat es sich dabei in den Grenzen des ihm durch die SS 286, 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Die dagegen von der
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Revision erhobenen Angriffe hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Von einer Begründung wird abgesehen.
b) Das Berufungsgericht hat auf die unter Berücksichtigung eines 15 %igen Abschlages ermittelte Ertragseinbuße von 52.275 DM den Barwert des Zinsvorteils des Darlehens angerechnet, das die Beklagte der Klägerin Ende 1981 anläßlich der Durchführung der U-Bahn-Bauarbeiten gewährt hatte, und zwar beschränkt auf den Anteil des Zinsvorteils, der der Differenz zwischen der Ertragseinbuße von 52.275 DM und der Darlehenssumme von 80.000 DM entspricht. Das ist - entgegen der Ansicht der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zweck des von der Beklagten gewährten Darlehens ist es u.a. auch gewesen, die von den U-Bahn-Bauarbeiten ausgehenden Beeinträchtigungen für die einzelnen Gewerbetreibenden so gering zu halten, daß Entschädigungsansprüche nicht ausgelöst wurden. Von daher ist die anteilige Berücksichtigung des Zinsvorteils berechtigt. Auf die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Vorteilsausgleichung braucht nicht zurückgegriffen zu werden.
3.	Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision letztlich als unbegründet.
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Mit der Ablehnung der Annahme der Revision verliert die Anschließung ihre Wirkung (S 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen den Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146).
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Rinne		Wurm