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BGH · III ZR 208/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 208/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Denn die Auslegung der umstrittenen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AB durch das Berufungsgericht hält - zu demindest in der Hilfsbegründung - auch einer Überprüfung in vollem Umfange stand. Die Anrechnungsklausel des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AB ist ihrem Wortlaut nach so weit gefaßt, daß sie alle vor Eintritt des Garantiefalles von demselben ausländischen Schuldner geleisteten Zahlungen auf Forderungen des Garantienehmers (hier: des Klägers) umfaßt. Der Garantienehmer wäre dann in der Fortführung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem ausländischen Schuldner erheblich beeinträchtigt, weil er Gefahr liefe, daß auch Zahlungen aus ordnungsgemäß erfüllten Geschäften, sofern sie vor Eintritt des Garantiefalles geleistet werden, auf die garantierte Forderung angerechnet werden. Eine solche Auslegung der Anrechnungsklausel würde auch dem Sinn der Garantieübernahme durch die Beklagte widersprechen, weil sie ihr Risiko in einem für den Garantienehmer unzu demutbaren Maße auf diesen abwälzen würde, wenn dieser weitere Geschäfte mit demselben ausländischen Schuldner abschließt und neue Ansprüche gegen ihn erwirbt. Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, scheiden Manipulationsmöglichkeiten des Garantienehmers zu Lasten der Beklagten, denen die Anrechnungsklausel entgegenwirken soll, aus. Für dieses Ergebnis kommt es auf die konkursrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts und die Frage, ob dem ausländischen Schuldner das Akkreditiv von seiner Bank nur kreditweise zur Verfügung gestellt wurde, nicht an. Soweit sich die Beklagte bei den Prolongationsgenehmigungen auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 AB bezogen hat, unterfällt auch in diesem Zusammenhang die Forderung aus dem nicht garantierten Neugeschäft nicht dieser Vorschrift.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnrechnungsklauselForderungBerufungsgerichtKlägerAuslegungAB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3S~
BESCHLUSS
III ZR 208/87
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesminister der Finanzen, vfliüHHBi Straße 0, B0A
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 Werner B e Maschinen- und Formenbau, Gewerbegebiet,
 Donsieders,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr
 Will
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 1987 - 1 U 6/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 114.555,-- DM
3LT
 
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO, zu demal die Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien (im folgenden: AB) in dem hier interessierenden Punkte geändert worden sind (vgl. heute § 7 AB). Die Revision verspricht im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung der AB in vollem Umfange oder nur eingeschränkt, nämlich auf Verstöße gegen Rechtssätze, Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, nachgeprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1982 - III ZR 67/81 - LM § 133 [Fb] BGB Nr. 8 = WM 1983, 151). Denn die Auslegung der umstrittenen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AB durch das Berufungsgericht hält - zu demindest in der Hilfsbegründung - auch einer Überprüfung in vollem Umfange stand.
2.	Die Anrechnungsklausel des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AB ist ihrem Wortlaut nach so weit gefaßt, daß sie alle vor Eintritt des Garantiefalles von demselben ausländischen Schuldner geleisteten Zahlungen auf Forderungen des Garantienehmers (hier: des Klägers) umfaßt. Wenn man - wie von der Beklagten erstrebt und vom Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen unterstellt - die Anrechnungsklausel auch auf nicht garantierte Forderungen erstreckt und sogar Forderungen aus vollständig abgewickelten Bargeschäften einbezieht, so würde damit die Hauptverpflichtung der Beklagten zur Garantieleistung für Fälle der vorliegenden Art weitgehend
4
entwertet (vgl. Senatsurteil aaO zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 AB). Der Garantienehmer wäre dann in der Fortführung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem ausländischen Schuldner erheblich beeinträchtigt, weil er Gefahr liefe, daß auch Zahlungen aus ordnungsgemäß erfüllten Geschäften, sofern sie vor Eintritt des Garantiefalles geleistet werden, auf die garantierte Forderung angerechnet werden. Es liegt auf der Hand, daß der Abschluß solcher Folgegeschäfte, deren wirtschaftliche Ergebnisse der Beklagten zugute käme, für den Garantienehmer wirtschaftlich ohne Interesse wäre. Eine solche Auslegung der Anrechnungsklausel würde auch dem Sinn der Garantieübernahme durch die Beklagte widersprechen, weil sie ihr Risiko in einem für den Garantienehmer unzu demutbaren Maße auf diesen abwälzen würde, wenn dieser weitere Geschäfte mit demselben ausländischen Schuldner abschließt und neue Ansprüche gegen ihn erwirbt.
Die Anrechnungsklausel ist daher regelmäßig dahin auszulegen, daß sie sich zu demindest nicht auf nicht garantierte Forderungen aus vollständig abgewickelten Bar- oder Akkreditiv-Geschäften bezieht. Für diese Auslegung spricht auch die sog. Unklarheitenregel (BGHZ 62, 83, 89). Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, scheiden Manipulationsmöglichkeiten des Garantienehmers zu Lasten der Beklagten, denen die Anrechnungsklausel entgegenwirken soll, aus. Für dieses Ergebnis kommt es auf die konkursrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts und die Frage, ob dem ausländischen Schuldner das Akkreditiv von seiner Bank nur kreditweise zur Verfügung gestellt wurde, nicht an.
3.	Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Klägers wegen unterlassener Unterrichtung der Beklagten über das nicht garantierte Neugeschäft verneint hat. Soweit sich die Beklagte bei den Prolongationsgenehmigungen auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 AB bezogen hat, unterfällt auch in diesem Zusammenhang die Forderung aus dem nicht garantierten Neugeschäft nicht dieser Vorschrift.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp