gegen Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Präsident Udo WBHBr KBBBstraße S, Mi Klägerin und Revisionsbeklagte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. 1. Es entspricht der ausdrücklichen Regelung in Nr. 7 des DarlehensVertrages, wenn das Berufungsgericht einen Kündigungsgrund darin gesehen hat, daß in dem Vertrag mit dem a) Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß nicht die Beklagte (CflHIV Film GmbH), sondern die CflMV Film Verleih GmbH den Vertrag mit dem BR geschlossen hat. b) Darauf, daß der Beklagten ein Anspruch auf Verkürzung der Fernsehsperrfrist nach § 30 Abs. 2 FFG zugestanden habe, könnte sie sich allenfalls dann berufen, wenn sie rechtzeitig den notwendigen Antrag gestellt hätte. März 1983 hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des vorangegangenen Verwaltungsgerichtsprozesses keinen solchen Antrag gesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht, soweit das Berufungsgericht sich dabei darauf stützt, daß die Beklagten in dem Schreiben nicht auf die unmittelbar bevorstehende Fernsehausstrahlung hingewiesen hat. März 1983 der Beklagten zuzurechnen war, weil bereits in dem Vertrag mit dem BR eine Übertragung für die Zeit nach der Kinoauswertung - allenfalls zwei Jahre nach der Erstaufführung - vorgesehen war und die Beklagte auch, nachdem sie vom beabsichtigten Sendetermin Kenntnis erlangt hatte, nichts unternommen hat, um eine Ausstrahlung vor einer Verkürzung der Sperrfrist nach § 30 Abs. 2 FFG zu verhindern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung und Interessenabwägung hält den Angriffen der Revision stand. schon im Jahre 1983 einzusetzen", hat das Berufungsgericht mit Recht als Versuch der Täuschung über die bereits erfolgte Ausstrahlung gewertet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 208/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Cfli^BI Film GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer eBHBBB Straße B, Bvi 9, von zur Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Präsident Udo WBHBr KBBBstraße S, Mi Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. BB - Nebenintervenient: Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts^_ vertreten durch den Intendanten, RBMBBV Br Mi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Will 2 26 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 4. Juni 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1986 - 7 U 4624/84 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 290.000,— DM. Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Es entspricht der ausdrücklichen Regelung in Nr. 7 des DarlehensVertrages, wenn das Berufungsgericht einen Kündigungsgrund darin gesehen hat, daß in dem Vertrag mit dem 3 Bayerischen Rundfunk (BR) keine Vorabspielfrist von 60 Monaten vereinbart, sondern eine Übertragung der Filmnutzungsrechte bereits für die Zeit "nach Ende der Kinoauswertung (ca. ab April 1983)" vorgesehen war. a) Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß nicht die Beklagte (CflHIV Film GmbH), sondern die CflMV Film Verleih GmbH den Vertrag mit dem BR geschlossen hat. In den Tatsacheninstanzen herrschte stets Einigkeit darüber, daß beide Firmen im Einverständnis handelten, der Vertragsschluß der Verleihfirma also der Beklagten zuzurechnen war. b) Darauf, daß der Beklagten ein Anspruch auf Verkürzung der Fernsehsperrfrist nach § 30 Abs. 2 FFG zugestanden habe, könnte sie sich allenfalls dann berufen, wenn sie rechtzeitig den notwendigen Antrag gestellt hätte. Das hat sie nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht getan. aa) In dem Schreiben der Beklagten vom 2. März 1983 hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des vorangegangenen Verwaltungsgerichtsprozesses keinen solchen Antrag gesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht, soweit das Berufungsgericht sich dabei darauf stützt, daß die Beklagten in dem Schreiben nicht auf die unmittelbar bevorstehende Fernsehausstrahlung hingewiesen hat. Zwar muß nicht jeder Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts erkennen lassen, daß ein aktueller Entscheidungsbedarf besteht. Hier sprachen aber Formund Wortlaut des Schreibens vom 2. März 1983 dafür, daß die Beklagte damit einen Antrag nach S 30 4 26 Abs. 2 FFG noch nicht stellen, sondern erst ankündigen wollte. Ein Hinweis auf die Eilbedürftigkeit hätte deutlich machen können, daß das Schreiben bereits als Antrag gelten sollte. bb) Der am 16. März 1983 gestellte Antrag war nach § 30 Abs. 3 FFG verspätet. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, diese Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn die frühere Ausstrahlung dem Antragsteller nicht zugerechnet werden könne. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Ausstrahlung am 10. März 1983 der Beklagten zuzurechnen war, weil bereits in dem Vertrag mit dem BR eine Übertragung für die Zeit nach der Kinoauswertung - allenfalls zwei Jahre nach der Erstaufführung - vorgesehen war und die Beklagte auch, nachdem sie vom beabsichtigten Sendetermin Kenntnis erlangt hatte, nichts unternommen hat, um eine Ausstrahlung vor einer Verkürzung der Sperrfrist nach § 30 Abs. 2 FFG zu verhindern. 2. Die Ausübung des in Nr. 7 des Darlehensvertrags vereinbarten Kündigungsrechts widerspricht auch nicht Treu und Glauben. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung und Interessenabwägung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte insbesondere gegen die Feststellung, sie habe sich mit objektiv unzutreffenden Angaben eine ihr nicht zustehende nachträgliche Sperrzeitverkürzung zu erschleichen versucht. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, die Angaben im Antrag vom 16. März 1983 5 seien zwar unvollständig, enthielten aber keine Unwahrheit. Die Wendungen, die Fernsehausstrahlung sei "für 1983 vorgesehen" und "der Bayerische Rundfunk beabsichtigt, diesen Film ... schon im Jahre 1983 einzusetzen", hat das Berufungsgericht mit Recht als Versuch der Täuschung über die bereits erfolgte Ausstrahlung gewertet. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp