Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 1. Keinen Rechtsfehler läßt die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, daß die Auswahl und Bestellung der Sachverständigen und die inhaltliche Beurteilung ihrer Gutachten nur unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Amtshaftungsanspruch begründen kann. Zu diesen Maßnahmen gehört nicht nur die Entscheidung, daß überhaupt ein Gutachten eingeholt werden soll, sondern auch die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen, die dem Spruchrichter obliegt, weil sie eine Entscheidung über die Eignung enthält. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftung nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB behauptet die Klägerin nicht. 2. Auf die Bewilligung von Vorschüssen und die Bemessung des Stundensatzes für die Sachverständigen hat das Berufungsgericht das Spruchrichterprivileg zutreffend nicht ausgedehnt. Ebenso zutreffend ist es insoweit davon ausgegangen, daß bei Schäden in Gestalt zu tragender Verfahrenskosten angesichts der in § 8 Abs. 1 GKG enthaltenen Regelung eine Amtspflichtverletzung objektiv nur angenommen werden kann, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und der Verstoß auch offen zutage getreten ist (Senatsurteil vom 6. Die Einbeziehung des § 8 GKG in die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen bindet den mit dem Amtshaftungsanspruch befaßten Richter nicht an eine frühere Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung von Kosten. Pflichtverstöße, die anhand des dargelegten Maßstabes einen Amtshaftungsanspruch begründen können, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Auch die übrigen von der Revision erwähnten Beschlüsse lassen offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Entscheidungen über Armenrecht und Prozeßkostenhilfe hat das Berufungsgericht zutreffend nicht dem Spruchrichterprivileg unterstellt (vgl. 1754 f.) das Armenrecht im Hinblick auf die im einzelnen erörterten Vermögensverhältnisse der Klägerin versagt hat, ist eine Amtspflichtverletzung nicht ersichtlich. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht als Amtspflichtverletzung gewertet, daß das Armenrechtsgesuch der Klägerin vom 5.
'^13 BUNDESGERICHTSHOF III ZR 208/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit traße § - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. IHHHB ~ gegen Land rWH-P|B, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. September 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1984 - 1 U 1814/83 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.473 DM. Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Keinen Rechtsfehler läßt die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, daß die Auswahl und Bestellung der Sachverständigen und die inhaltliche Beurteilung ihrer Gutachten nur unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Amtshaftungsanspruch begründen kann. In den spruchrichterlichen Tätigkeitsbereich i.S. von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen außer der Sachentscheidung als solcher auch alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (BGHZ 50, 14). Zu diesen Maßnahmen gehört nicht nur die Entscheidung, daß überhaupt ein Gutachten eingeholt werden soll, sondern auch die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen, die dem Spruchrichter obliegt, weil sie eine Entscheidung über die Eignung enthält. Das gleiche gilt für die Überwachung des Sachverständigen und die Würdigung seines Gutachtens, da auch sie der Vorbereitung der Sachentscheidung dienen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftung nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB behauptet die Klägerin nicht. 2. Auf die Bewilligung von Vorschüssen und die Bemessung des Stundensatzes für die Sachverständigen hat das Berufungsgericht das Spruchrichterprivileg zutreffend nicht ausgedehnt. 4 da diese Entscheidungen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Sachentscheidung stehen. Ebenso zutreffend ist es insoweit davon ausgegangen, daß bei Schäden in Gestalt zu tragender Verfahrenskosten angesichts der in § 8 Abs. 1 GKG enthaltenen Regelung eine Amtspflichtverletzung objektiv nur angenommen werden kann, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und der Verstoß auch offen zutage getreten ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - Ill ZR 61/82 = VersR 1984, 77 m.w.Nachw.). Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Einbeziehung des § 8 GKG in die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen bindet den mit dem Amtshaftungsanspruch befaßten Richter nicht an eine frühere Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung von Kosten. Es handelt sich vielmehr nur um eine materielle Konkretisierung des Pflichtmaßstabs. Pflichtverstöße, die anhand des dargelegten Maßstabes einen Amtshaftungsanspruch begründen können, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere der Beschluß vom 4. April 1978 (BA IX S. 1757 f.) betrifft Tätigkeiten, die der Sachverständige nach dem 1. Januar 1977 ausgeführt hat; dies räumt die Revision hinsichtlich des 5 3^ Beschlusses vom 31. Mai 1978 (BA IX S. 1775 ff.) - durch den der Beschluß vom 4. April 1978 geändert wurde - auch ein. Auch die übrigen von der Revision erwähnten Beschlüsse lassen offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Auch die Entscheidungen über Armenrecht und Prozeßkostenhilfe hat das Berufungsgericht zutreffend nicht dem Spruchrichterprivileg unterstellt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 aaO). Seine inhaltliche Beurteilung dieser Entscheidungen läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Oberlandesgericht durch den Beschluß vom 4. April 1978 (BA Bd. IX S. 1754 f.) das Armenrecht im Hinblick auf die im einzelnen erörterten Vermögensverhältnisse der Klägerin versagt hat, ist eine Amtspflichtverletzung nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für die Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 (BA Bd. XII S. 2210 ff.), vom 14. Dezember 1979 (BA Bd. XIII S. 2575) und vom 26. Januar 1982 (BA Bd. XIV S. 2810). Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht als Amtspflichtverletzung gewertet, daß das Armenrechtsgesuch der Klägerin vom 5. Februar 1980 nicht vor dem 1. Januar 1981 beschieden worden sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die Gerichtsakten vom 14. Mai 1980 # 6 (BA XIII S. 2709) bis zu dem 2. Februar 1981 (BA XIII S. 2729) und vom 27. Februar (BA XIII S. 2731) bis Ende April 1981 (BA XIII S. 2733 R.) zu dem Bundesgerichtshof versandt waren. Unter diesen Umständen kann die Verzögerung der Bearbeitung nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden. Im übrigen ist nicht dargetan, daß eine frühere Bescheidung zur Gewährung des Armenrechts hätte führen müssen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp