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BGH · III ZR 208/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 208/82

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Auf dieses Urteil hin erklärte die Beklagte sich mit Schreiben vom 15. Mai 1975 bereit, die der Klägerin aus Anlaß des Unfalls entstandenen Aufwendungen zu 9/10 zu erstatten. Oktober 1980 zugestellten Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe restlicher 102.220,94 DM nebst Prozeßzinsen geltend; außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die vom 1. Sie hat sich auf die Haftungsgrenze des § 12 StVG und außerdem auf Verjährung berufen. Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruch bejaht und dazu ausgeführt: Es stehe außer Streit, daß die Beklagte der Klägerin gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Verb, mit § 1542 RVO zu 9/10 zu dem Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 31. Mai 1978 gehemmt gewesen; die Klägerin verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Verjährungs 1. Die Beklagte ist auf Grund des Unfalls vom 31. Juli 1968 der Klägerin sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG, Jeweils in Verb, mit § 1542 RVO, zu 9/10 zu dem Schadenersatz verpflichtet (vgl. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch der aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG sich ergebende Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt ist. Juli 1969 begonnen, oder ob vielmehr die Verjährung schon im Dezember 1968 begonnen hat, als die Klägerin erstmals von dem Schadensfall erfuhr (vgl. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 = LM BGB § 852 Nr. 8), braucht hier im Hinblick auf die spätere Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht entschieden zu werden. Diese Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Schädiger ist nicht auf denjenigen Teil der Schadenersatzforderung beschränkt, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat; eine solche Beschränkung widerspräche dem gesetzgeberischen Zweck der Einführung des Direktanspruchs und der daraus sich ergebenden Möglichkeit einer unmittelbar gegen den Versicherer gerichteten Klage durch die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. Die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung bei dem Versicherer erstreckt sich daher auf den gesamten Ersatzanspruch gegen den Schädiger und nicht nur auf den Teil, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat (BGH, Urteil vom 6. Die Verjährungshemmung ist durch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 11. Dezember 1969 bewirkt und erst durch das Schreiben der Beklagten vom 18. c) Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung ist während der Hemmung durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1975 außerdem unterbrochen worden (§ 208 BGB), in dem die Beklagte sich ohne summenmäßige Begrenzung bereit erklärte, die der Klägerin durch den Unfall vom 31. Es beschränkt sich - von der Mithaftungsquote abgesehen - auf den Grund des Anspruchs und umfaßt diesen daher in vollem Umfang (BGH Urteil vom 22. Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis auch nicht auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt, so daß auch die Verjährung nur für diesen Teil der Forderung unterbrochen worden wäre (vgl. Der Senat kann die Tragweite des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses im Rahmen von § 208 BGB durch Auslegung selbst ermitteln, ohne damit gegen den Grundsatz zu verstoßen, daß die Auslegung individueller Willenerklärungen grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann (BGHZ 65f 107, 110). d) Ist damit die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung durch das Schreiben der Beklagten vom 15.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 839 BGB § 12 StVG § 839 BGB § 16 StVG § 839 BGB § 2 PflVG § 208 BGB § 12 StVG § 208 BGB
BGBVerjährungStVGAnspruchSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 208/82 URTEIL	Verkündet	am:	16.	Februar	1984
Schorm, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Leiter der Wehrbereichsverwaltung IV,	9«	Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Bau-Berufsgenossenschaft,
_	Straße	10,	Kvertreten durch den
 Geschäftsführer,
Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Frhr
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Grund eines Verkehrsunfalls auf Schadenersatz in Anspruch.
Am 31. Juli 1968 stieß der bei der Klägerin versicherte M. mit seinem Motorrad mit einem VW-Transporter der Bundeswehr zusammen und wurde schwer verletzt. Das Bundeswehrfahrzeug wurde von dem Zivilfahrer T. gesteuert; es handelte sich um eine Dienstfahrt.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 1974 - 3 U 17/72 - ist rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte dem Versicherten zu 9/10 zu dem Schadener-
 
satz verpflichtet ist, soweit seine Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind. Auf dieses Urteil hin erklärte die Beklagte sich mit Schreiben vom 15. Mai 1975 bereit, die der Klägerin aus Anlaß des Unfalls entstandenen Aufwendungen zu 9/10 zu erstatten.
Die Klägerin hatte ihre Ersatzansprüche gemäß § 1542 RVO erstmalig mit Schreiben an die Beklagte vom 11. Dezember 1969 angemeldet. In dem anschließenden Schriftwechsel einigten die Parteien sich darauf, den Ausgang des Rechtsstreits zwischen dem Versicherten und der Beklagten abzuwarten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1978 an die Klägerin und die Landesversicherungsanstalt für das Saarland rechnete die Beklagte unter Zugrundelegung einer Haftungshöchstgrenze von 250.000 DM (§12 StVG) ab. In einem anschließenden Schriftwechsel stritten die Parteien über die Anwendbarkeit der Haftungsgrenze. Die Beklagte beharrte, zuletzt mit Schreiben vom 23. April 1980, auf ihrer Auffassung, die Haftungsgrenze gelte im vorliegenden Fall.
Mit der am 14. Oktober 1980 bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangenen und am 17. Oktober 1980 zugestellten Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe restlicher 102.220,94 DM nebst Prozeßzinsen geltend; außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die vom 1. Januar 1980 bis zu dem 1. August 1993 aufgrund des Unfalls entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
 
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat sich auf die Haftungsgrenze des § 12 StVG und außerdem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruch bejaht und dazu ausgeführt:
Es stehe außer Streit, daß die Beklagte der Klägerin gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Verb, mit § 1542 RVO zu 9/10 zu dem Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 31. Juli 1968 entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Auf die Haftungsgrenze des § 12 StVG könne die Beklagte sich nicht berufen; die Höhe der die Haftungsgrenze übersteigenden Aufwendungen sei unstreitig.
Auch auf Verjährung könne die Beklagte sich nicht berufen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens am 17. Juli 1969 zu laufen begonnen, da die Klägerin vorher keine hinreichend sichere Kenntnis ihrer Aktivlegitimation gehabt habe. Der Fristlauf sei gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vom 11. Dezember 1969 bis zu dem 18. Mai 1978 gehemmt gewesen; die Klägerin verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Verjährungs
 
hemmung berufe. Schließlich habe die Klägerin ihren Erstattungsanspruch auch nicht verwirkt.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.	Die Beklagte ist auf Grund des Unfalls vom 31. Juli 1968 der Klägerin sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG, Jeweils in Verb, mit § 1542 RVO, zu 9/10 zu dem Schadenersatz verpflichtet (vgl.
 BGHZ 68, 217 ff.). Der Anspruch aus § 7 StVG ist auf die Höchstbeträge nach § 12 StVG begrenzt; der konkurrierende Anspruch aus § 839 BGB erleidet eine solche Begrenzung nicht (vgl. § 16 StVG).
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch der aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG sich ergebende Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt ist.
a)	Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Verjährung des auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruchs habe frühestens am 17. Juli 1969 begonnen, oder ob vielmehr die Verjährung schon im Dezember 1968 begonnen hat, als die Klägerin erstmals von dem Schadensfall erfuhr (vgl. dazu RGZ 152, 115, 118 f.; BGHZ 48, 181, 192; BGH Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 = LM BGB § 852 Nr. 8), braucht hier im Hinblick auf die spätere Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht entschieden zu werden.
 
b)	Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche war vom 11. Dezember 1969 bis zu dem 18. Mai 1978 gehemmt.
Nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ist die Verjährung des dem Geschädigten nach § 3 Nr. 1 Satz 1 zustehenden Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer von der Anmeldung des Anspruchs bei dem Versicherer bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (BGHZ 67, 372, 375); das gleiche gilt für den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG bestehenden Anspruch gegen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Versicherungspflicht befreite Beklagte (§ 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG). Die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG bewirkt auch die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (§3 Nr. 3 Satz 4 PflVG). Diese Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Schädiger ist nicht auf denjenigen Teil der Schadenersatzforderung beschränkt, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat; eine solche Beschränkung widerspräche dem gesetzgeberischen Zweck der Einführung des Direktanspruchs und der daraus sich ergebenden Möglichkeit einer unmittelbar gegen den Versicherer gerichteten Klage durch die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGHZ 83, 162, 166). Die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung bei dem Versicherer erstreckt sich daher auf den gesamten Ersatzanspruch gegen den Schädiger und nicht nur auf den Teil, für den auch der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 212/81; vgl. auch Urteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 = NJW 1977, 532).
 
Wenn aber die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer sich auf den gesamten Anspruch gegen den von diesem verschiedenen Schädiger erstreckt, muß die Erstreckung erst recht gelten, wenn beide Ansprüche sich gegen denselben Schuldner richten, wie es der Fall ist, wenn eine öffentliche Körperschaft zugleich als von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeughalterin und als Dienstherrin des Fahrers wegen Amtspflichtverletzung haftet.
Die Verjährungshemmung ist durch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 11. Dezember 1969 bewirkt und erst durch das Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 1978 beendet worden, mit dem diese weitere Leistun gen abgelehnt hat. Die Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1975 und 20. August 1976 können, wie das Berufungsgericht zutreffend und insoweit von der Revision auch nicht beanstandet ausgeführt hat, nicht als endgültige Entscheidung im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG angesehen werden.
c)	Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung ist während der Hemmung durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1975 außerdem unterbrochen worden (§ 208 BGB), in dem die Beklagte sich ohne summenmäßige Begrenzung bereit erklärte, die der Klägerin durch den Unfall vom 31. Juli 1968 entstandenen Aufwendungen entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 1974 zu 9/10 zu erstatten. Dieses Schreiben stellt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB dar. Es beschränkt sich - von der Mithaftungsquote abgesehen - auf den Grund des Anspruchs und umfaßt diesen daher in vollem Umfang (BGH Urteil vom 22. Januar 1974 - VI ZR 26/73 = VersR 1974, 571).
y?
 
Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis auch nicht auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt, so daß auch die Verjährung nur für diesen Teil der Forderung unterbrochen worden wäre (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli I960 - VI ZR 163/59 = VersR I960, 831). Sie mag bei Absendung des Schreibens der rechtlichen Auffassung gewesen sein, nur bis zu dem Höchstbetrag nach § 12 StVG zu haften. Dieser Rechtsirrtum begrenzt aber die Wirkung des Anerkenntnisses nicht, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. Mai 1975 keinen ausdrücklichen dahingehenden Vorbehalt gemacht hat.
Der Senat kann die Tragweite des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses im Rahmen von § 208 BGB durch Auslegung selbst ermitteln, ohne damit gegen den Grundsatz zu verstoßen, daß die Auslegung individueller Willenerklärungen grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann (BGHZ 65f 107, 110). Der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 15. Mai 1975 ist unstreitig; es enthält keine ausdrückliche Einschränkung. Zusätzliche einzelfallbezogene Feststellungen zu seiner Auslegung sind nicht getroffen und kommen hier auch nicht in Betracht (BGHZ aaO S. 112). Das Berufungsgericht hat das Schreiben nur unter dem Gesichtspunkt eines Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB gewürdigt. Außerdem ist seine Würdigung nicht frei von Widersprüchen. Das Berufungsgericht bezeichnet die Erklärung der Beklagten als “Anerkenntnis dem Grunde nach”. Es versteht sie dahin, die Beklagte habe sich “nur zur Schadensersatzleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" verpflichten wollen, leitet aber gleichzeitig die unbeschränkte Haftung der Beklagten "aus dem Gesetz" her. Unter diesen Umständen liegt eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Auslegung nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 17. September
 
1980 - IVb ZR 550/80 = FamRZ 1980, 1104 m.w.Nachw.). Deshalb ist der Senat bei der Auslegung des Schreibens vom 15. Mai 1975 im Rahmen des § 208 BGB frei.
d)	Ist damit die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1975 in vollem Umfang unterbrochen worden, so hat nach Beendigung der schon vorher eingetretenen Verjährungshemmung am 18. Mai 1978 eine neue Dreijahresfrist begonnen. Diese war bei Klagerhebung am 14. Oktober 1980 noch nicht abgelaufen.
Krohn	Tidow	Engelhardt
 Halstenberg	Werp