Per HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Arndt, Dr„ Beyer, Dr„ Hußla und Gähtgens am 16o September 1968 Eine solche Wertbestimmung bei einer Erbunwürdig-koitsklage hat der Ya Zivilsenat in seinem Beschluß vom 10o Juli 1959 - IM ZPO § 3 Nr0 16 - für richtig erachtet, und der jetzt beschließende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser auch anderweit in Rechtsprechung und Schrifttum gebilligten Auffassung abzugeheno Von seinem damals eingenommenen Standpunkt ist der V„ Zivilsenat in seinem von der Revision herangezogenen Beschluß vom 16o Pebruar 1962 - IM ZPO § 6 Nr* 7 -P in dem er seine Entscheidung vom 10«, Juli 1959 eigens erwähnt, nicht abgegangeno Wenn er in diesem späteren Beschluß den Streitwert einer Erbteilungsklage nach dem vollen Wert des Nachlasses bestimmt hat, so deswegen, weil der V» Zivilsenat - und dies mit Recht -die Rechtslage anders als bei einer BrbunwürdIgkeits-klage beurteilt hat» Den sonach für den Wert der Revision maßgebenden Wert von 1/4 des Nachlasses berechnet der Senat unter weiterer Berücksichtigung der vom Revisionskläger hierzu gemachten Angaben und der Wertermittlung in den Akten dos Amtsgerichts Brilon - VI 91/64 - auf 32o000 DM : 4 = 8o000 DM*
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 208/67 BESCHLUSS in Sachen des Kaufmanns Pranz B BrOT? Am #P Beklagten und Revisionsklägers, — Prozeßbevollmächtiffter Rechtsanv/alt Br, gegen Bernhard T •B 3 Von der - Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz % / Per HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Arndt, Dr„ Beyer, Dr„ Hußla und Gähtgens am 16o September 1968 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 8^000_DM festgesetzt«, Das angefochteno Urteil hat, v;ie gegenüber der Revision zu betonen ist, lediglich Uber die Klage entschieden» Es besagt in seinem Tatbestand und in seinen Gründen ausdrücklich, über die Widerklage sei in erster Instanz nicht verhandelt und noch nicht entschieden worden, und spricht außerdem in seinen Gründen davon, die Widerklage sei noch in erster Instanz anhängig; es behält weiter die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Schlußurteil des Landgericht s vor und bemißt den Streitwert des Berufungsverfahrens allein nach dem Interesse des Klägers an der Erbunwürdigkeitsklage, der bei einem Wegfall des Beklagten zu 1/4 Erbe sei, und dieses nach dem Wert von 1/4 des Nachlasseso Eine solche Wertbestimmung bei einer Erbunwürdig-koitsklage hat der Ya Zivilsenat in seinem Beschluß vom 10o Juli 1959 - IM ZPO § 3 Nr0 16 - für richtig erachtet, und der jetzt beschließende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser auch anderweit in Rechtsprechung und Schrifttum gebilligten Auffassung abzugeheno Von seinem damals eingenommenen Standpunkt ist der V„ Zivilsenat in seinem von der Revision herangezogenen Beschluß vom 16o Pebruar 1962 - IM ZPO § 6 Nr* 7 -P in dem er seine Entscheidung vom 10«, Juli 1959 eigens erwähnt, nicht abgegangeno Wenn er in diesem späteren Beschluß den Streitwert einer Erbteilungsklage nach dem vollen Wert des Nachlasses bestimmt hat, so deswegen, weil der V» Zivilsenat - und dies mit Recht -die Rechtslage anders als bei einer BrbunwürdIgkeits-klage beurteilt hat» Der Wert des Streitgegenstandes begrenzt grundsätzlich den Wert des Beschwerdegegenstandes nach oben<> Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz (statt vieler RGZ 47? 420) schließt es hier aus, ein höheres Interesse des in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten zur Grundlage der Bewertung zu machen * Den sonach für den Wert der Revision maßgebenden Wert von 1/4 des Nachlasses berechnet der Senat unter weiterer Berücksichtigung der vom Revisionskläger hierzu gemachten Angaben und der Wertermittlung in den Akten dos Amtsgerichts Brilon - VI 91/64 - auf 32o000 DM : 4 = 8o000 DM* Dr» Hußla Dr0 Pagendarm