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BGH · III ZR 208/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 208/67

Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspr eis identen Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Beyer9 Dr» Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6> Zivilsenats dos Obcrlandesgorichts Hamm vom 24e Oktober 1967 wird zurückgewieson» Text der Verfügung einschließlich der beiden Datumsangaben und der Unterschrift "Franz jedoch ohne die Unterschrift «Gertrud BöflBHB”, findet eich in einem farblosen Durchdruck noch ein zv/cites Mal auf dem Briefbogen p und zwar gegenüber dem mit Kugelschreiber geschriebenen Text in den einzelnen Zeilen etwas nach oben versetzto Der Kläger hat behauptet? Der Beklagte habe die Errichtung des Testamentes vom 10„ Juli 1963 durch widerrechtliche Drohung erzwungen, außerdem sei es- weil die an schwerer GallenblascnentZündung und Gallenkoliken leidende Erblasserin bei der Errichtung infolge starker Schmerzen und der Wirkung der von ihr eingenommenen Medikamente testierunfähig gewesen sei 5 unwirksam; das Testament von 25 o März 1964 sei gefälscht; der Beklagte, der sich im Frühjahr 1964 von der Erblasserin Blanko-Unterschriften auf Geschäfts-bogen habe geben lassen, weil er angeblich ihre Unterschriften in verschiedenen Angelegenheiten benötige5 habe auf einem dieser Gcochäi.tobogen ohne Wissen und Willen der Erblasserin den Text und seine Unterschrift über die Blanko-Untorschrift der Erblasserin gesetzte Der Kläger hat in seiner zu dem Amtsgericht erhobenen, dann nach einer "Widerklage” des Beklagten an das Landgericht verwiesenen Klage beantragt, den Beklagten für erbunwürdig zu erklären, hilfsweisc die Unwirksamkeit der beiden Testamente festzustellcno Bas Landgericht hat den Beklagten für erbunwürdig erklärt und ihn zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilte Mit der Berufung hat der Beklagte darum gebeten, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen«, Der Kläger hat beantragt, die Berufung zuriiekzuweisen, hilfsweise seinem Hilfsantrag aus der Klage stattzugeben* Bas Oberlandesgoricht hat die Berufung zurückgewiesen; jedoch hat es das landgorichtliche Urtoil dahin gefaßt, daß der Beklagte für erbunwiirdig nach seiner Ehefrau erklärt werde, und daß, weil das Landgericht über die Widerklage nicht entschieden und damit in Wirklichkeit ein foilurteil erlassen habe, die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz dem vom Landgericht zu erlassenden Schlußurteil Vorbehalten bliebe« 1. Der jetzt erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom I60 September 1968 den Streitwert für die Revisioninstanz auf 8„000 DM festgesetzt* so daß die Revision, weil sie die für sie in Betracht kommende Reviöionssumme von 15«.000 DM nicht Ubersteigt, unzulässig wäre» Er hat hierbei erwogen: Das angefochtene Urteil habe lediglich über die Klage entschieden; der Streitwert der Klage bemesse sich hinsichtlich des Hauptantrages nach dem Interesse des Klägers - der bei einem Wegfall des Beklagten zu 1/4 gesetzlicher Erbe der Erblasserin geworden wäre - an dem Ausspruch der Erbunwürdigkeit des Beklagten und damit, ebenso wie der Hilfsantrag auf Feststellung dor Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, nach dem Wert von 1/4 des auf 32*000 DM zu veranschlagenden Nachlasses* Dieser Wert des Streitgegenstandes begrenze entsprechend einem allgemeinen Rechtssatz den Wert des Beschwerdegegenstandes nach oben, möge auch das Interesse dos in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten an der Beseitigung des ihm ungünstigen Urteils höher sein« Wird dor Erbunwürdigkeitsklage eines Miterbon stattgegeben, so wirkt der Erfolg der Anfechtung zugunsten aller Anfochtungsberechtigteno Das ist ganz allgemeine Meinung (siehe etwa Zusammenstellung in LM ZPO § 3 Kr«, 16)0 Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob man (vgl» dazu PamRZ 1963, 392, 396) das der Klage stattgebende Urteil als ein Gestaltungsurteil ansieht oder für ein X?eststellungß-urteil, weil bereits die Klage gestaltende Wirkung äußere» Die erfolgreiche Erbunwiirdigkeitsklage führt dazu, daß der Erbunwürdige schlechthin scino Erbenstellung einbüßto Streitgegenstand mag zwar mehr äußerlich gesehen, das Begehren des Klägers auf Erb-unwürdigkeitserklärung des Beklagten sein; dem sachlichen Gehalt nach ist aber die Erbunwürdigkeit des Beklagten und damit seine Beteiligung am gesamten Nachlaß im Streit; der Beklagte ist im Palle des Unterliegens im gesamten Umfang seiner ihm bei einem Mißlingen der Klage zustehenden Nachlaßbeteiligung beschwert» Dort wie hier wird bei einer solchen Auffassung das Ergebnis vermieden - dem anders nur durch eino Durchbrechung des Grundsatzes, daß der Beschwerdewert den Streitwert nicht übersteigen darf, begegnet werden kann daß der unterlegene Beklagte trotz eines die Rechtsmittel-Gumrae übersteigenden Interesses an der Beseitigung des ihm ungünstigen Urteils ein Rechtsmittel nicht einlegen kann, weil ein nur anteilmäßig bewertetes Interesse des Klägers unter der Rechtsmittelsumme bleibt. Oktober 1969 - III ZR 214/68-es für angängig erklärt, auf diese Bestimmung auch bei anderen Personenvereinigungen zurückzugreifen« Bort aber handelt es sich immer um Pallgestaltungen, in denen die klagende und die beklagte Partei bereits durch das Band einer Gesellschaft u.a. verbunden sind, während bei der Erbunwürdigkeit ski age ein solches Band nicht oder doch, wenn der Beklagte in einem Palle Miterbe und erbunwürdig ist, nur scheinbar besteht« Eine Ausweitung des dem § 247 Abs« 1 AktG zugrundeliegenden Gedankens erscheint daher auf die Erbunwürdigkeitsklagc nicht statthaft« 2« a) Die Revision beanstandet vorweg in vorfahrensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht habe ungeachtet der vom Beklagten erhobenen Y/iderklage ein Endurteil erlassen, das Berufungsgericht hätte daher nicht, wio es dies getan hat, dieses Urteil in ein Toilurtoil umdeuten dürfen, sondern entweder unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verfahrens die Sache an das Landgericht zurückverweisen oder selbst umfassend, auch über die Widerklage, entscheiden müssen; zudem hätte ein Teilurteil zugunsten des Hier hat die Revision bereits folgendes gegen sich: Nach der Erhebung der Widerklage hat das zunächst angerufene Amtsgericht, ohne über diese zu verhandeln, die Sache zuständigkeitshalber an das Landgericht verwiesen» Vor dem Landgericht sind, wie die Sitzungsniederschriften vom 30o September 1966 und vom 23o Dezember 1966 ausweisen, zu der vom Beklagten gegen den Kläger und dessen drei Schwestern erhobenen “Widerklage" Anträge nicht verlesen worden» Das Landgericht hat über sie nicht verhandelt und nicht entschiedene In dem Borufungsrechtszug hat der Beklagte lediglich auf Klagabweisung angetragen (Sitzungsniederschrift vom 24« Oktober 1967 und Tatbestand des Berufungsurteils)„ Danach ist die Widerklage zwar rechtshängig und existent geworden; ihre Anträge sind aber, weil diese nicht in der Verhandlung aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlosen worden sind, nicht zu berücksichtigen gewesen (§ 297 Abs«, 5j § 523 ZPO)0 Die Nichtberücksiehtigung der Anträge bedeutet aber, daß sie das Gericht bei seiner Entscheidung außer acht zu lassen hat» Es muß also, wenn es über die verlesenen Sachanträge und nicht zu verlesenden Prozeßanträgc befindet, Es hat angenommen, daß der Beklagte sich hinsichtlich des Testamentes vom 25® März 1964 einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht habe, indem er über eine Blanko-Unterschrift der Erblasserin ohne deren Wissen und Willen den Text gesetzt habe, und damit erbunwürdig nach seiner verstorbenen Ehefrau geworden sei» Die Revision macht demgegenüber geltend, die Fälschung des zweiten Ehegatten-Testamentes habe nur wiederholt, was die Erblasserin in dem ersten Testament, dessen Rechts-Wirksamkeit das Berufungsgericht offengelassen habe und die für das Revisionsverfahren anzunehmen sei, bereits rechtswirksam verfügt habe» Bei dem Tatbestand des § 2339 Abs«, 1 Nr» 4 BGB steht für die Folge der Erbunwürdigkeit im Vordergrund, daß der Erbunwürdigo eine Handlung begangen hat, durch die der Wille dos Erblassers ungewiß worden kann«, Hier soll das zwoite Testament als gültig erscheinen mit der Folge, daß bei dessen Gültigkeit auf das erste, in seiner Gültigkeit umstrittene Testament nicht zurückgegangen werden dürfte« Eino durch die Handlung des Erbunwürdigen ermöglichte Verdunkelung des letzten Willens des Erblassers soll abgewehrt werden» Auch v/enn man in der Fälschungshandlung eine Verfehlung gegen den Erblasser sieht, so trifft sie ihn nicht unmittelbar, sondern richtet 3ich in erster Linie gegen eine letztwilligo Verfügung des Erblassers» Schon nach ihrem Wortlaut stellt die Nr«, 4 des Gesetzes auf eine Handlung 11 in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen” ab» Jede Fälschungshandlung aber ist ein unerlaubter Eingriff in den Testiervorgang und jede unter Nr» 4 des Gesetzes fallende Handlung führt zur Erbunwürdigkeit, ohne daß es auf die Beweggründe des Täters ankommt, ob er aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht« Das Gesetz sieht eine Unterscheidung, wie sio das Reichsgericht gemacht hat, nicht vor« Die reichs-gerichtlicho Auffassung könnte, wie Erman,; Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 4« Aufl« § 2359 Anm« 6 nicht mit Unrecht betont, zur Fälschung ermuntern» nach der gefälschten Verfügung; wird sie entdeckt, so kann er unter Umständen immer noch einen Pflichtteils“* anspruch durchsetzen« Die Auffassung vernachlässigt die Überlegung, daß in den Fällen, in denen überhaupt keine formgültigo letztwilligo Verfügung vorliegt, von einem rechtlich einwandfrei zugrunde zu legenden letzten Willen des Erblassers nicht gesprochen werden kann, und würde zu einer Entwertung der für die Errichtung von Testamenten bestehenden Formvorschriften führen«, Einen Unterschied jedoch zu machen, je nachdem, ob überhaupt keine formgültige Verfügung vorliegt oder ob außer der gefälschten festamentsurkünde eine weitere - hier möglicherweise ungültige und nicht im Sinne der Erblasserin gelegene - letztwillige Verfügung, die mit der gefälschten Urkunde übereinstiramt, vorhanden ist, ist nicht angängig« V/enn schließlich nach § 2339 Abs« 2 BGB die Erbunwürdigkeit nicht eintritt, wenn die Verfügung, in Ansehung deren die strafbare Handlung begangen worden ist, vor dem Eintritt des Erbfalls unwirksam geworden ist, so läßt diese - mehrfach getadelte -Bestimmung ausnahmsweise das Fehlen eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs in dem in ihr bezeichne ten Umfang von Bedeutung werden« Sie kann angesichts der Regelung in Abo« 1 Nr« 4 und nach den vorstehend angestellten Erwägungen nicht so ausdehnend ausgelegt oder entsprechend angewendet werden, daß die Erbunwürdigkeit bei einer Fallgestaltung wie hier nicht eintritt« Es hat erwogen, Mängel des Gutachtens seien nicht ersichtlich, ebenso nicht, daß ein anderer Sachverständiger Uber bessere Hilfsmittel verfüge, auch handele es sich nicht um eine Frage von besonderer Schwierigkeit, scrdaß ein «ralt einer Stereo-Lupe vertrauter und in der Auswertung d)r Erscheinungsbilder geübter und erfahrener Sachverständiger die Präge beantworten könne0 Liese Erwägungen lassen, zu demal wenn man unter besonders schwierigen Prägen im Grundsatz diejenigen begreift, in denen die Präge als solche trotz Vorhandenseins der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen besonders schwer zu bewerten ist, einen Rechtsirrtum nicht erkennen und schließen eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens aus (vgl0 Urteil vom 10« Juli 1969 - Ill ZR 196/66 - S» 8)o 3o La das angefochtene Urteil im übrigen einen beachtlichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten nicht ersehen läßt, muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen und der Beklagte

Zitierte Normen: § 2039 BGB § 546 ZPO
ErblasserinBerufungsgerichtErbunwürdigkeitVerfügungTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2009 075
ZPO § 3
Der Streitwert und der Rechtemittelwert bestimmt sich bei einer Erbunwürdigkeitsklage nach der Beteiligung des Beklagten am Nachlaß (Aufgabe von LM ZK) § 3 Nr» 16)P
BGB § 2339 Abo» 1 Rra 4
Die Fälschung eines Testaments hat die Erbunwürdigkeit auch dann zur Folge, wenn der Fälscher damit möglicherweise den wahren letzten Willen des Erblassers verwirklicht hat (Abweichung von RGZ 72, 207)«,
BGH, Urt.vo 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67 - OLG Hamm
LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SJ-25- 208/67	URTEIL	Verkünde»	.m
20 o Oktober 19C?>9 Schoriüp
 Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz H<
Am
 Beklagten und Revisionsklägers 9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
 Bernhard

. Kläger und Revisionsbeklagten 5
Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr0
 
Der III, Zivilsenat dos Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspr eis identen Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Beyer9 Dr» Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6> Zivilsenats dos Obcrlandesgorichts Hamm vom 24e Oktober 1967 wird zurückgewieson»
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Beklagte war in kinderloser Ehe mit der am B.	1964 im Alter von 66 Jahren verstorbenen
 Erblasserin Prau Gertrud BöflBI geb» TH^p verheiratete Der Kläger ist ein Bruder der Brau BöBÜBP? im Zeitpunkt de3 Todes der Erblasserin lobten auch noch drei Schwestern*
Nach dem Tode der Erblasserin eröffnete das Amtsgericht BrBB (• B/64) am ■ »	*1964
zwei lctstwillige Verfügungen, die der Beklagte eingereicht hatte» Die eine, deren erster Teil vom
~ 3 -
Beklagten unci deren sv/eitcr Tell von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben ist« lautets
"Mein letzter’ Wille!
Hach meinem Tode gehört sämtliches Vermögen •meiner Frau Gertrud	geb
 Franz BÖj BrflP« den 10/7« 63
Mein letzter Wille
 Nach meinem Tode gehört sämtliches Vermögen meinem Mann Franz Bö—HB
Gertrud Bc geb»
Bri
i? den 10v7® 1963**
Die andere Verfügung9 die auf einem gelben Firmen« Druckbogen des Beklagten geschrieben ist« lautets
"Unser letzter Wille!
Mir? die Unterzeichneten Eheleute Kaufmann Franz Bö—und Frau Gertrud BöflHBD gcb0 TflBB, beide Br^B? An	setzen	uns	hiermit
 gegenseitig zu Universalerben ein«
Brilon, den 25«3«1964 Brilon9 den 25*3«1964
Franz Bö Gertrud BÖ
Der Text dieser Verfügung, beide Datumsangaben und die Unterschrift "Franz Bö^HHB1' sind vom Be~ Irlagton geschrieben vjordon* Die Unterschrift "Gertrud BÖfll^^P11 stammt von der Erblasserina Der gesamte
 
Text der Verfügung einschließlich der beiden Datumsangaben und der Unterschrift "Franz	jedoch	ohne die
 Unterschrift «Gertrud BöflBHB”, findet eich in einem farblosen Durchdruck noch ein zv/cites Mal auf dem Briefbogen p und zwar gegenüber dem mit Kugelschreiber geschriebenen Text in den einzelnen Zeilen etwas nach oben versetzto
 Der Kläger hat behauptet? Der Beklagte habe die Errichtung des Testamentes vom 10„ Juli 1963 durch widerrechtliche Drohung erzwungen, außerdem sei es- weil die an schwerer GallenblascnentZündung und Gallenkoliken leidende Erblasserin bei der Errichtung infolge starker Schmerzen und der Wirkung der von ihr eingenommenen Medikamente testierunfähig gewesen sei 5 unwirksam; das Testament von 25 o März 1964 sei gefälscht; der Beklagte, der sich im Frühjahr 1964 von der Erblasserin Blanko-Unterschriften auf Geschäfts-bogen habe geben lassen, weil er angeblich ihre Unterschriften in verschiedenen Angelegenheiten benötige5 habe auf einem dieser Gcochäi.tobogen ohne Wissen und Willen der Erblasserin den Text und seine Unterschrift über die Blanko-Untorschrift der Erblasserin gesetzte
 Der Kläger hat in seiner zu dem Amtsgericht erhobenen, dann nach einer "Widerklage” des Beklagten an das Landgericht verwiesenen Klage beantragt, den Beklagten für erbunwürdig zu erklären, hilfsweisc die Unwirksamkeit der beiden Testamente festzustellcno
 
Der Beklagte ist dem Antrag des Klägers entgegen-getreten und hat die Abweisung der Klage beantragt. Außerdem hat er schriftsätzlich erklärt, er erhebe gegen den Kläger und dessen drei Schwestern eine "Widerklage*1 mit dem Antrag, featzustellen, daß er allein die Erblasserin beerbt habe, und hat später erklärt, er berichtige sich dahin, daß mit Ausnahme gegen den Kläger keine Yfiderklage, sondern eine ordentliche Klage erhoben worden sei*
Bas Landgericht hat den Beklagten für erbunwürdig erklärt und ihn zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilte
 Mit der Berufung hat der Beklagte darum gebeten, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen«, Der Kläger hat beantragt, die Berufung zuriiekzuweisen, hilfsweise seinem Hilfsantrag aus der Klage stattzugeben*
Bas Oberlandesgoricht hat die Berufung zurückgewiesen; jedoch hat es das landgorichtliche Urtoil dahin gefaßt, daß der Beklagte für erbunwiirdig nach seiner Ehefrau erklärt werde, und daß, weil das Landgericht über die Widerklage nicht entschieden und damit in Wirklichkeit ein foilurteil erlassen habe, die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz dem vom Landgericht zu erlassenden Schlußurteil Vorbehalten bliebe«
Mit der Revision vorfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter« Ber Kläger bittot um Zurückweisung der Revision«
 
Entscho idungagr ütad e
1. Der jetzt erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom I60 September 1968 den Streitwert für die Revisioninstanz auf 8„000 DM festgesetzt* so daß die Revision, weil sie die für sie in Betracht kommende Reviöionssumme von 15«.000 DM nicht Ubersteigt, unzulässig wäre» Er hat hierbei erwogen: Das angefochtene Urteil habe lediglich über die Klage entschieden; der Streitwert der Klage bemesse sich hinsichtlich des Hauptantrages nach dem Interesse des Klägers - der bei einem Wegfall des Beklagten zu 1/4 gesetzlicher Erbe der Erblasserin geworden wäre - an dem Ausspruch der Erbunwürdigkeit des Beklagten und damit, ebenso wie der Hilfsantrag auf Feststellung dor Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, nach dem Wert von 1/4 des auf 32*000 DM zu veranschlagenden Nachlasses* Dieser Wert des Streitgegenstandes begrenze entsprechend einem allgemeinen Rechtssatz den Wert des Beschwerdegegenstandes nach oben, möge auch das Interesse dos in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten an der Beseitigung des ihm ungünstigen Urteils höher sein«
An diesen Erwägungen hält jedoch der »Senat nach erneuter Überprüfung der Frage des Revisionswertes nicht mehr fest« Zu dieser Änderung seiner Auffassung führen ihn die nachstehenden Überlegungen:
 
Wird dor Erbunwürdigkeitsklage eines Miterbon stattgegeben, so wirkt der Erfolg der Anfechtung zugunsten aller Anfochtungsberechtigteno Das ist ganz allgemeine Meinung (siehe etwa Zusammenstellung in LM ZPO § 3 Kr«, 16)0 Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob man (vgl» dazu PamRZ 1963, 392, 396) das der Klage stattgebende Urteil als ein Gestaltungsurteil ansieht oder für ein X?eststellungß-urteil, weil bereits die Klage gestaltende Wirkung äußere» Die erfolgreiche Erbunwiirdigkeitsklage führt dazu, daß der Erbunwürdige schlechthin scino Erbenstellung einbüßto Streitgegenstand mag zwar mehr äußerlich gesehen, das Begehren des Klägers auf Erb-unwürdigkeitserklärung des Beklagten sein; dem sachlichen Gehalt nach ist aber die Erbunwürdigkeit des Beklagten und damit seine Beteiligung am gesamten Nachlaß im Streit; der Beklagte ist im Palle des Unterliegens im gesamten Umfang seiner ihm bei einem Mißlingen der Klage zustehenden Nachlaßbeteiligung beschwert»
Es erscheint angezeigt, diese Auswirkung einer Erbunwürdigkeitsklage auf das Interesse der Klagepartei ausstrahlen zu lassen und dieses nach den Wirkungen zu bewerten, die das von ihr verfochtene Klagobegohren auslöst» Eine Klagepartei, die bei Wegfall des Erbunwürdigen Miterbe wäre, wird sich vernünftigerweise die Auswirkungen einer von ihr beabsichtigten Erbunwiirdigkeitsklage überlegen und danach ihre Interessenlage und Entschlüsse bestimmen»
 
Die umfassende Wirkung dos die Erbunwürdigkeit aus-sprechenden Urteils ist in ihren Interessenkreis einbezogen, mag sie auch den übrigen Miterben mit zugute kommen. Ebenso wie der Streitwert für die Leistungsklage eines Mitorben aus § 2039 BGB nach der neueren Rechtsprechung (RGZ 149? 195? Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 = NJW 1967? 443 mit weiteren Belegstellen) nicht nach dem anteilmäßigen Interesse des klagenden Miterben, sondern nach dem Wert der geforderten Leistung zu bemessen ist, ist der Wert der Erbunwürdigkoitsklage nach dem Wert der im Stroit befangenen Beteiligung des Beklagten am Nachlaß zu bestimmen. Dort wie hier wird bei einer solchen Auffassung das Ergebnis vermieden - dem anders nur durch eino Durchbrechung des Grundsatzes, daß der Beschwerdewert den Streitwert nicht übersteigen darf, begegnet werden kann daß der unterlegene Beklagte trotz eines die Rechtsmittel-Gumrae übersteigenden Interesses an der Beseitigung des ihm ungünstigen Urteils ein Rechtsmittel nicht einlegen kann, weil ein nur anteilmäßig bewertetes Interesse des Klägers unter der Rechtsmittelsumme bleibt.
Eine ähnliche Konfliktsituation bei der Streit-wertbemessung scheint sich auf den ersten Blick bei der Anfechtungsklage eines einzelnen Gesellschafters gegen den Beschluß einer Mitgliederversammlung einer Personenveroinigung oder Kapital-
 
gesellschaft ranzubieten, die im Pelle eines Erfolgs den ganzen Beschluß zu Pall bringt. Hier haben für die Aktiengesellschaft neuere Bestimmungen des Aktiengesetzes (jetzt § 247 Abs» 1 AktG- 1965) eine Regelung getroffen, wonach die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen ist; und der jetzt erkennende Senat hat in seinem Beschluß von 13. Oktober 1969 - III ZR 214/68-es für angängig erklärt, auf diese Bestimmung auch bei anderen Personenvereinigungen zurückzugreifen« Bort aber handelt es sich immer um Pallgestaltungen, in denen die klagende und die beklagte Partei bereits durch das Band einer Gesellschaft u.a. verbunden sind, während bei der Erbunwürdigkeit ski age ein solches Band nicht oder doch, wenn der Beklagte in einem Palle Miterbe und erbunwürdig ist, nur scheinbar besteht« Eine Ausweitung des dem § 247 Abs« 1 AktG zugrundeliegenden Gedankens erscheint daher auf die Erbunwürdigkeitsklagc nicht statthaft«
Mithin ist hier der Streitwert der Erbunwürdigkoito-klage nach der Nachlaßbetoiligung des Beklagten zu bestimmen« Ber erkennende Senat, der nunmehr nach der Goschäftsverteilung füx' alle Rechtestreitigkeiton über Erbrecht zuständig ist, gibt die abweichende Auffassung des V. Zivilsenats in LM ZPO § 3 Nr« 16 auf, die auf das Interesse der Klagepartei an der für sie sich aus der Erbunwürdigkeit ergebenden Besserstellung abgostellt hat« Ebenso bestimmt die Nachlaßbeteiligung dos Beklagten
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hier den Revisionswert (§ 546 Abs, 3, § 3 ZPO)«
Der Beklagte ist in den vom Kläger angegriffenen Testamenten als Alleinerbe eingesetzte Der Wert des Nachlasses ist bei Berücksichtigung der Wertermittlung in den Nachlaßakten des Amtsgerichts Brfl|p ■■/64 und den in dor Revisions Verhandlung gemachten Angaben auf 40o 000 DM zu schätzen« Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Wert des zu dem Nachlaß gehörenden Grundbesitzes nicht unbeträchtlich höher als bisher mit dem Einheitswert geschehen, zu veranschlagen ist«
Die Revision v/eist mithin einen V/ert auf, der die Revisionssumme übersteigt, und ist daher, da im übrigen gegen ihre Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, darauf zu überprüfen, ob sie begründet ist oder nicht«
2« a) Die Revision beanstandet vorweg in vorfahrensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht habe ungeachtet der vom Beklagten erhobenen Y/iderklage ein Endurteil erlassen, das Berufungsgericht hätte daher nicht, wio es dies getan hat, dieses Urteil in ein Toilurtoil umdeuten dürfen, sondern entweder unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verfahrens die Sache an das Landgericht zurückverweisen oder selbst umfassend, auch über die Widerklage, entscheiden müssen; zudem hätte ein Teilurteil zugunsten des
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Klägers angesichts der vom Beklagten erhobenen Widerklage, da das über sie befindende Schlußurteil möglicherweise dom Teilurteil widersprechen würde, nicht ergehen und vom Berufungsgericht nicht bestätigt werden dürfen0
Hier hat die Revision bereits folgendes gegen sich: Nach der Erhebung der Widerklage hat das zunächst angerufene Amtsgericht, ohne über diese zu verhandeln, die Sache zuständigkeitshalber an das Landgericht verwiesen» Vor dem Landgericht sind, wie die Sitzungsniederschriften vom 30o September 1966 und vom 23o Dezember 1966 ausweisen, zu der vom Beklagten gegen den Kläger und dessen drei Schwestern erhobenen “Widerklage" Anträge nicht verlesen worden» Das Landgericht hat über sie nicht verhandelt und nicht entschiedene In dem Borufungsrechtszug hat der Beklagte lediglich auf Klagabweisung angetragen (Sitzungsniederschrift vom 24« Oktober 1967 und Tatbestand des Berufungsurteils)„ Danach ist die Widerklage zwar rechtshängig und existent geworden; ihre Anträge sind aber, weil diese nicht in der Verhandlung aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlosen worden sind, nicht zu berücksichtigen gewesen (§ 297 Abs«, 5j § 523 ZPO)0 Die Nichtberücksiehtigung der Anträge bedeutet aber, daß sie das Gericht bei seiner Entscheidung außer acht zu lassen hat» Es muß also, wenn es über die verlesenen Sachanträge und nicht zu verlesenden Prozeßanträgc befindet,
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ohne Rücksicht auf jene nicht verlesenen Anträge, mögen sie auch rechtshängig geworden sein, sein Urteil erlassen; etwas anderes hieße, die Anträge zu "beachten» Freilich kann das Urteil, da die Widerklage als solche existiert, nur als ein Teilurteil ergehen» Insoweit die Rechtskraft des der Erbunwürdigkeit sklage stattgebenden Urteils der vom Beklagten erhobenen,aber nicht weiterverfolgten Klage auf Feststellung seines Alleinerbrechts entgegenstehen sollte, ist dies eine Folge, die sich aus der Frozeßführung des Beklagten ergibt»
b) Bas Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Testament vom 10» Juli 1965 gültig ist oder nicht.-. Es hat angenommen, daß der Beklagte sich hinsichtlich des Testamentes vom 25® März 1964 einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht habe, indem er über eine Blanko-Unterschrift der Erblasserin ohne deren Wissen und Willen den Text gesetzt habe, und damit erbunwürdig nach seiner verstorbenen Ehefrau geworden sei» Die Revision macht demgegenüber geltend, die Fälschung des zweiten Ehegatten-Testamentes habe nur wiederholt, was die Erblasserin in dem ersten Testament, dessen Rechts-Wirksamkeit das Berufungsgericht offengelassen habe und die für das Revisionsverfahren anzunehmen sei, bereits rechtswirksam verfügt habe»
Der Revision ist zuzugeben, daß das Reichsgericht (RGrZ 72, 207 mit näherer Begründung, sowie RCrZ 81, 413) den Eintritt der Erbunwürdigkeit vor-
»
neint hat, wenn der Fälscher mit der Anfertigung des Testaments den wahren letzten Willen dos Erb-lasserc zu verwirklichen bestrebt war« Bas Reichsgericht hat dabei in RGZ 72, 207, in welchem Fall der Erblasser seine Frau in einem formungültigen Testament zur Alleinerbin eingesetzt und diese zwei gleichlautende Testamente hergestollt hatte, im wesentlichen erwogen, auch der Tatbestand des § 2339 Abs« 1 Nr. 4 BGB (Urkundenfälschung) sei eine - mittelbare - Verfehlung gegen den Erblasser, der sie nach § 2343 BGB mit der Wirkung, daß eine Anfechtung durch Erbunwürdigkcitsklage ausgeschlossen werde, verzeihen könne« Wenn auch eine kriminelle Strafe auf Urkundenfälschung stehe, so mache dies doch nicht eine private Strafe in Gestalt des gänzlichen Verlustes jedes, auch eines gesetzlichen Erbrechts notwendig«
Biese Auffassung, wie sie das Reichsgericht vertreten hat, ist im Schrifttum teils gebilligt, teils abgelehnt worden (vgl« Zusammenstellung bei Staudinger-Ferid, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 10o/11 o Auflo § 2339 Rdn„ 47)« Ber Senat vermag die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht fortzuführen • Er läßt sich dabei von folgenden, im Schrifttum (namentlich Staudinger-Ferid aaO; Flanclc-Strohal, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 4« Aufl« Bemerkung vor § 2339 Anm« 2 und § 2339 Anm« 2 d;
RGRXom 10« Auflo § 2339 Anm0 8) herausgestellten Erwägungen leiten;
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Bei dem Tatbestand des § 2339 Abs«, 1 Nr» 4 BGB steht für die Folge der Erbunwürdigkeit im Vordergrund, daß der Erbunwürdigo eine Handlung begangen hat, durch die der Wille dos Erblassers ungewiß worden kann«, Hier soll das zwoite Testament als gültig erscheinen mit der Folge, daß bei dessen Gültigkeit auf das erste, in seiner Gültigkeit umstrittene Testament nicht zurückgegangen werden dürfte« Eino durch die Handlung des Erbunwürdigen ermöglichte Verdunkelung des letzten Willens des Erblassers soll abgewehrt werden» Auch v/enn man in der Fälschungshandlung eine Verfehlung gegen den Erblasser sieht, so trifft sie ihn nicht unmittelbar, sondern richtet 3ich in erster Linie gegen eine letztwilligo Verfügung des Erblassers»
Schon nach ihrem Wortlaut stellt die Nr«, 4 des Gesetzes auf eine Handlung 11 in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen” ab» Jede Fälschungshandlung aber ist ein unerlaubter Eingriff in den Testiervorgang und jede unter Nr» 4 des Gesetzes fallende Handlung führt zur Erbunwürdigkeit, ohne daß es auf die Beweggründe des Täters ankommt, ob er aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht« Das Gesetz sieht eine Unterscheidung, wie sio das Reichsgericht gemacht hat, nicht vor« Die reichs-gerichtlicho Auffassung könnte, wie Erman,; Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 4« Aufl« § 2359 Anm« 6 nicht mit Unrecht betont, zur Fälschung ermuntern»
Wird diese nicht entdeckt, so erwirbt der Fälscher
V*
 
nach der gefälschten Verfügung; wird sie entdeckt, so kann er unter Umständen immer noch einen Pflichtteils“* anspruch durchsetzen« Die Auffassung vernachlässigt die Überlegung, daß in den Fällen, in denen überhaupt keine formgültigo letztwilligo Verfügung vorliegt, von einem rechtlich einwandfrei zugrunde zu legenden letzten Willen des Erblassers nicht gesprochen werden kann, und würde zu einer Entwertung der für die Errichtung von Testamenten bestehenden Formvorschriften führen«, Einen Unterschied jedoch zu machen, je nachdem, ob überhaupt keine formgültige Verfügung vorliegt oder ob außer der gefälschten festamentsurkünde eine weitere - hier möglicherweise ungültige und nicht im Sinne der Erblasserin gelegene - letztwillige Verfügung, die mit der gefälschten Urkunde übereinstiramt, vorhanden ist, ist nicht angängig«
V/enn schließlich nach § 2339 Abs« 2 BGB die Erbunwürdigkeit nicht eintritt, wenn die Verfügung, in Ansehung deren die strafbare Handlung begangen worden ist, vor dem Eintritt des Erbfalls unwirksam geworden ist, so läßt diese - mehrfach getadelte -Bestimmung ausnahmsweise das Fehlen eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs in dem in ihr bezeichne ten Umfang von Bedeutung werden« Sie kann angesichts der Regelung in Abo« 1 Nr« 4 und nach den vorstehend angestellten Erwägungen nicht so ausdehnend ausgelegt oder entsprechend angewendet werden, daß die Erbunwürdigkeit bei einer Fallgestaltung wie hier nicht eintritt«
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Demnach, hängt die Entscheidung nurmehr von der Frage ab, ob das Berufungsgericht ohne Verfahrtms-verstoß als erwiesen angesehen hat, daß der Beklagte das Testament vom 25° März 1964 im Vfege einer Blankettfälschung gefälscht hat«
Das Berufungsgericht hat nach den Gründen seines Urteils sich seine Überzeugung von dem Vorliegen einer Blankett-Fälschung in erster Linie auf Grund folgender Würdigung gebildet: Der von ihm herangezogene Sachverständige	habe	als Ergebnis der von ihm mit Hilfe
 einer Stereo-Lupe angcstellten Untersuchungen die Reihenfolge der auf der Testaraentsurkünde vom 25° März 1964 vorhandenen Schriftspuren dahin bostimmt: Zuerst sei die Unterschrift "Gertrud BöflHHD" entstanden, dann die Reliefschrift, gemeint der farblose fextdurchdruck auf der Testamentsurkunde, und als letztes die Kugelschreiberschrift des Beklagten mit dem Text, seiner Unterschrift und den beiden Datumsangabeno Der Sachverständige habe hierzu bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausgeführt, es sei eindeutig feststellbar, daß die Kugelschreiberschriftspur über der Reliefschriftspur und die Reliefschriftspur über der Unterschrift "Gertrud liege, wenn auch für die Prüfung insoweit nur eine einzige Kreuzungsstelle zur Verfügung stehe* Der Senat habe die Kreuzungsstellen, insbesondere die eine Kreuzungsstelle zwischen Reliefschrift und Unterschrift der Erblasserin, selbst mit Hilfe des vom Sachverständigen	benutzten	Stereo-Mikroskops
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in Augenschein genommen, habe zwar mangels Erfahrung selbst keine sicheren Feststellungen über eine bestimmte Reihenfolge der Entstehung der verschiedenen Schriftspuren treffen können, gleichwohl aber bei seiner Augenscheinseinnahme die Gewißheit erlangt, daß ein auf diesem Gebiet geübter und erfahrener Sachverständiger aus dem in der Stereo-Lupe sichtbaren, stark vergrößerten und durch flache Lichtzu-führung von der Seite außerordentlich plastischen Erscheinungsbild eindeutige und sichere Feststellungen darüber treffen könne, welche Schriftspur die obere und die untere sei«,
Fehl geht demgegenüber die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) sowie die Bestimmung des § 372 Abs» 1 ZPO, nach der das Gericht lediglich bei der Einnahme des Augenscheins einen Sachverständigen zuziehen dürfe, verletzt; es hätte eine sichere Feststellung, ob das Schriftrelief abgeflacht sei oder nicht, selbst treffen müssen, und habe die Lurchführung des Augenscheins und die Feststellung des Ergebnisses nicht einem Sachverständigen übertragen dürfen«, Es handelt sich hier um die Ermittlung einer nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts schwer wahrnehmbaren Tatsache0 Las Gericht hat selbst mit der Stereo-Lupe die Testaments-urkunde betrachtet, sich aber mangels eigener hinreichender Sachkunde kein eindeutiges Bild verschaffen können• In einem solchen Fall kann der Richter ohne

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Bedenken einen Sachverständigen, der kraft seiner Besonderen Sachkunde den zu klarenden Vorgang sicher beurteilen kann, zur Ermittlung des Geschehens heranzieheno Andernfalls wäre eine Feststellung von Tatsachen, man denke an den Vergleichsfall der Echtheit oder Unechtheit eines Gemäldes, Stiches uoft» vielfach überhaupt nicht möglich.«,
Entgegen dem Vortrag der Revision kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Sachverständige in seinem dem Landgericht erstatteten Gutachten vom 14o Juli 1967 So 5 sich nicht in der Lage gesehen habe, sichere Angaben über die Reihenfolge der Entstehung beider Schriftspuren zu machen, sondern zu dem Ergebnis gekommen sei, daß sich keine konkreten und zwingenden Merkmale einer nicht legalen Ausfertigung der letztwilligen Verfügung nachweisen ließen«, Das Berufungsgericht hat vielmehr - anders kann sein Vorgehen überhaupt nicht aufgefaßt werden - versucht, und zwar mit Erfolg, durch Einholung eines Ergän-zungsgutachtens und Vernehmung des Sachverständigen eine weitere Klärung . des Sachverhalts herbeizuführen o
Nachdem ihm die Klärung gelungen erschien, brauchte das Berufungsgericht, wiederum entgegen der Ansicht dei’ Revision, nicht noch einen weiteren Sachverständigen zur Begutachtung heranzuzieheno
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Es hat erwogen, Mängel des Gutachtens seien nicht ersichtlich, ebenso nicht, daß ein anderer Sachverständiger Uber bessere Hilfsmittel verfüge, auch handele es sich nicht um eine Frage von besonderer Schwierigkeit, scrdaß ein «ralt einer Stereo-Lupe vertrauter und in der Auswertung d)r Erscheinungsbilder geübter und erfahrener Sachverständiger die Präge beantworten könne0 Liese Erwägungen lassen, zu demal wenn man unter besonders schwierigen Prägen im Grundsatz diejenigen begreift, in denen die Präge als solche trotz Vorhandenseins der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen besonders schwer zu bewerten ist, einen Rechtsirrtum nicht erkennen und schließen eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens aus (vgl0 Urteil vom 10« Juli 1969 - Ill ZR 196/66 - S» 8)o
Laß der Grundsatz der "Y/affengleichheit1' im Prozeß das Berufungsgericht genötigt hatte, auch dem vom Beklagten zugezogenen Sachverständigen ProfoLro Schmm Gelegenheit zu geben, die Originalurkunde unter der Stereo-Lupe zu überprüfen, kann der Revision keinesfalls zugegeben werden«
3o La das angefochtene Urteil im übrigen einen beachtlichen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten nicht ersehen läßt, muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen und der Beklagte
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gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens belastet werden»
Pr» Pagendarm	Dr«,	Beyer	Pr»	Hußla
 Gähtgens
Keßler