Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27* Januar 1965 wird verworfen. Die Auffassung des Klägers, das Urteil hätte, weil es um eine Wiedergutmachungssache geho* von Amts wegen zugestellt werden müssen, die im Parteibetrieb erfolgte Zustellung habe daher die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt, greift nicht durch. net haben, im gewöhnlichen Zivilprozeß entschieden« Das Landgericht hat überdies in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung, die das Oberland es ge rieht in dem zwlgshen den Parteien anhängig gewordenen einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen hat, ausgeführt, die Klagansprüche gehörten eindeutig nicht vor die Entschädigungsgerichte, sondern vor die "ordentlichen Gerichte"; die ursprünglich vor dem Landgericht noch im Streit gewesener Ansprüche auf Pensionszahlungen seien als Nachwirkung aus dem von dem Kläger mit der Beklagten eingegantenen Dienstverhältnis anzusehen« Zinsen würden als Verzugszinsen geltend gemacht, als eine Forderung auf Schadensersatz wegen einer Amtshaftung des Beklagten habe sie der Kläger nicht begehrt«
BUNDESGERICHTSHOF in. zu 208/65 BESCHLUSS In Sachen Pro Max S t raße W> in Ml - P| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr gegen Stadt S Bürgermeister, vertreten durch den Ober- Beklagte' und Revisionsbeklagte^ - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr 2 - It Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senat oprä. si dent en Dr. Pagendarm sowie der Bundeerichter Br. Kroft, Br. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27* Januar 1965 wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. G r ü n d e Gegen das im i art eibetrieb im Februar 1965 zugestellte angefochteno Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg hat der Kläger am 15. Juli 1965 und damit nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist des § 552 ZPO Revision eingelegt. Die Auffassung des Klägers, das Urteil hätte, weil es um eine Wiedergutmachungssache geho* von Amts wegen zugestellt werden müssen, die im Parteibetrieb erfolgte Zustellung habe daher die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt, greift nicht durch. Bei dem Verfahren der Vorinstanzen handelt es sich nicht um ein Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, dem ein Verfahren vor der Entschädigungsbehörde vorausgeht und in dem allerdings (vgl. § 209 BEG) Zustellungen von Amts wegen zu erfolgen hätten. Vielmehr haben eine Zivilkammer und ein Zivilsenat, die sich auch als solche Spruchkörper und nicht als Sntschädigungsgerichte bezeich- net haben, im gewöhnlichen Zivilprozeß entschieden« Das Landgericht hat überdies in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung, die das Oberland es ge rieht in dem zwlgshen den Parteien anhängig gewordenen einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen hat, ausgeführt, die Klagansprüche gehörten eindeutig nicht vor die Entschädigungsgerichte, sondern vor die "ordentlichen Gerichte"; die ursprünglich vor dem Landgericht noch im Streit gewesener Ansprüche auf Pensionszahlungen seien als Nachwirkung aus dem von dem Kläger mit der Beklagten eingegantenen Dienstverhältnis anzusehen« Zinsen würden als Verzugszinsen geltend gemacht, als eine Forderung auf Schadensersatz wegen einer Amtshaftung des Beklagten habe sie der Kläger nicht begehrt« Im Berufungsverfahren hat der Kläger zur Begründung seines Zinsansprucho vorgebracht, die Beklagte habe im Jahi*e 1943 die Zahlung der Pension pflichtwidrig plötz-lich.'init der Begründung eingestellt, der Kläger habe weder eine'Lebänsbeschdinigung vorgelegt noch den von ihm nach dem Ergebnis des Dienststrafverfahrens zu erbringenden Nachweis seiner Bedürftigkeit geführt« Das Oberlandesgericht hat den Zinsanspruch als eine aus dem Dienstverhältnis des Klägers abgeleitete Forderung sowie unter dem Gesichtspunkt einer Forderung wegen Amtspflicht Verletzung geprüft und hat hierbei unter Annahme seiner Zuständigkeit ausgeführt, der Kläger dürfe nicht neben der Wiedergutmachung und über sie hinaus die von ihm eingeklagten Zinsen als eine Forderung aus *mts-Pflichtverletzung verlangen« Das Zimsrerlangen des Klägers ist mithin nicht als eine vor die Entschädigungsgerichte gehörende Wiedefgutmachungssache behandelt worden - 4 Nach alledem kann die Bestimmung des § 209 B£G nicht Platz greifen« Die daher verspätete Revision ist nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen« Dr. Pagendarm Br. Kreft Dr« Hußla Gähtgens Dr« Reinhardt