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BGH · III ZK 208/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 208/63

Pie Klägerin trat, da sie auf dem Grundstück eine Schule zu erbauen beabsichtigte - die Schule ist inzwischen schon erbaut im Jahre 1959 mit einigen Erben und Erbeserben des Erblassers in Vei*bindung, um das Grundstück käuflich zu erwerben. Oktober I960 in notarieller Form einen Vertrag, durch den das Kachlaßgrundstück zu dem Preise von 6 450 DM an die Klägerin verkauft und aufgelassen wurde. Mit Ausnahme des Beklagten und - wie dieser vorträgt -einer weiteren Miterbin haben alle Erben und Erbeserben nach Friedrich Carl den Vertrag vom 25.Oktober i960 Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Bas verkaufte Grundstück stelle den einzigen Kachlaßgegenstand dar» Der Vertrag vom 25» Oktober I960 habe daher nicht nur das Grundstück, sondern die Erbanteile der vertragschließenden Erben zu dem Gegenstand. lo) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren auf Zustimmung dgo Beklagten zu dem Vertrage vom 25« Oktober I960 aus fremden Recht ein fremdes sachliches Recht im Prozeß. Oktober I960 unter eingehender Würdigung seiner Vorgeschichte führt- das Berufungsgericht zunächst zu der Annahme, daß in dem Vertrage nicht eine Verfügung der beteiligten Miterben über ihren Anteil an dem Rachlaß im Sinne des § 2033 BGB gelogen habe«, a) Es ist der Revision zuzugeben, daß beim Vorliegen der von ihr angeführten Umstände, nämlich daß das verkaufte Grundstück der einzige Ifacrilaßgegenstand gewesen sei und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihre ganzen .Erbteile verkauft hätten, wobei diese Sachlage auch der Klägerin bekannt gewesen sei, eine Srbteilsüber-tragung im Sinne des § 2033 SÖB angenommen werden müßte mit der folge, daß ein solcher Vertrag gar nicht der Zustimmung des Beklagten bedürfte, dagegen aber für ihn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 2034 BGB ausgelöst hätte«, Der Revision steht jedoch in jedem Palle die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, weder der Klägerin noch den am Vertrage beteiligten Miterben sei es bekannt gewesen, daß das Grundstück der einzige Rachlaßgegenstand sei«, Auch das Berufungsgericht geht davon aus, unter besonderen umstunden könne ec im bins eifall geboten sein, die Veräußerung des einzigen Nachlaßgegenstandes als Erb-tcilcübertragung anzusehen, wenn ein darauf gerichteter V/ille der Verträgst eile erkennbar sei. Es ko mat jedoch nach Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Falle weder das Grundstück der einzige Sach-lsßgegenstand gewesen, noch der Wille der Vertragsparteien dahin gegangen sei, eine Erbteilsübertragung vorzunehmen, es mithin sowohl an den objektiven als auch an den subjektive]! Denn auf alle Fälle wird des Berufungsgerichtes von den Erwägungen getragen, die es zur Verneinung der subjektiven Voraussetzungen einer Erbteilsübertragung führen, hierzu stellt das Berufungsgericht fest, bei Abschluß des Vertrages seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß neben dem veräußerten frümmergrund stück Kriegsschädenaus- die Ent Scheidung die A yi 3 icht des trag cn, die cs zi gleiehsfordex’ungen zu dem Nachlaß gehöi’ten, die ausdrücklich von dex- Übertragung auf die Klägerin ausgeschlossen worden seien« Nach dem Willen der beteiligten sei allein die Veräußerung des Grundstücks, nicht dagegen die Übertragung des gesamten Nachlasses beabsichtigt gewesen, hie Erbengemeinschaft habe hinsichtlich der Kriegsschädenausgleichs-anspruchc fortgesetzt werden sollen. Selbst v;enn, wie die Revision meint, das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen sein sollte, so gibt dies nichts dafür her, daß die Vertragsbeteiligten dies gewußt haben oder es zu demindest erkennen konnten und mußten, zu demal auch das Nachlaßgericht und zwei Kollegialgerichte angenommen haben, daß außer dem Grundstück noch weiterer Nachlaß in form von Kriegsschädenausgleichsansprüchen vorhanden sei. Oktober I960 Beteiligten und insbesondere die Klägerin nicht gewußt haben, daß das veräußerte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand ist, so entfällt, gleichgültig ob das Grundstück tatsächlich der einzige Nachlaßgegenstand war oder nicht, die Möglichkeit einer Erbteilsübertragung im Wege eines Erbschaftskaufs. Denn nach § 2382 BGB haftet der Erbschaftskäufer vom Abschluß des Kaufes an nicht nur den Nachlaßgläubigern wie der Erbschaftsverkäufer, ohne daß diese Haftung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, sondern er hat darüber hinaus auch noch mit der Geltendmachung des den uiterben gemäß § 2034 13GB zustehenden Vorkaufsrechts zu rechnen» lie30 weitgehenden Folgen haben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaft sfcauf den bei der Vermögensübernahae im Sinne des v 419 -3GB ausgebildeten Grundsatz (EGE 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als ‘VermogensUbernchmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das Übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zu demindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (EGG 171, 185, 191 f}° Oktober I960 stelle sich als die Veräußerung von Viterbenanteilen am lachlaß dar, was einerseits die von ihm verlangte Zustimmung zu dem Vertrage gegenstandslos mache, andererseits für ihn aber ein Vorkaufsrecht im sinne des § 2034 BGB begründet habe» b) In gleicher weise geht die Ansicht der Revision fehl, der Vertrag vom 25» Oktober I960 sei als Gmgehungs-geschäft zur Vereitelung des Vorkaufsrechts des Beklagten abgeschlossen worden und daher nach § 138 BGB nichtig. Hier hätten mithin die am Vertrag Beteiligten und insbesondere die Klägerin wissen müssen, daß da3 Grundstück der einzige Hachlaßgegenstand ist» Wie aber bereits erörtert, steht dem die Feststellung des Berufungsgerichto entgegen, die Klägerin habe nicht gewußt, daß das Grundstück der einzige Hachlafigegenstand sei. Oktober 19^0 beinhalte nicht eine Veräußerung der Hach-laßanteile der am Vertrage beteiligten Miterben, führt das Berufungsgericht dazu, den Vertrag als einen Tei1erbauseinander setz ungsvertrag zu werten mit der Folge, daß es sich um eine zulässige Teilauseinandersetzung handele» der zuzustimmen der Beklagte im Hinblick auf seine geringe Beteiligungsquote nach Treu und Glauben verpflichtet sei. des Vertrages von einer TeilerbauseinanderSetzung ausdrücklich die Rede ist, sondern dafür spricht auch, daß cor mit der Klägerin vereinbarte Kaufpreis nicht in das Gesamtvermögen der Erbengemeinschaft fließen, sondern den einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote ausgezahlt werden soll«. ist der zwi sehen der Klägerin und den Kit erben abgeschlossene Kaufvertrag, der hier seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß in ihm auch die Auflassung des Grundstücks erfolgt ist, die beteiligten Kiterben also über einen Uachlsßgegenstand verfügt haben» In einer Erbengemeinschaft, wie sie hier vorliegt, können die Erben über einen IJachlaßgegenotand gemäß § 2040 BGB aber nur gemeinschaftlich verfügen, so daß der Vertrag vom 25» Oktober i960 erst dann wirksam werden kann, wenn der Beklagte ihm zustimmt (§ 182 BG3)» Bas Klagebegehren ist mithin in erster Linie auf die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Grundstücks gerichtet, während seiner Zustimmung zu der im Vertrage auch enthaltenen Brbauseinander-oetzung nur eine untergeox’dnete Bedeutung zukommt und diese nur verlangt wird, weil die Erbauseihandersetzung nun einmal auch in dem Vertrage mit geregelt ist,.wahrscheinlich aus Vereinfachungsgründen, um nicht wieder den Kauf-erlöo als Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft behandeln zu müssen» Unter diesem Gesichtspunkt gesehen stellt sich der Vertrag vom 25» Oktober I960 - hier abgesehen von der in ihm enthaltenen Srbauseinandersetzung -, wie auch schon das Berufungsgericht, allerdings nur in einer Eilfsbe-grundung angenommen hat, als eine Maßregel der Mit erbon dar, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 Abs» 1 BGB ei'forderlich war» Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hatte die Klägerin mit Schreiben vom 20«Februar I960 angekündigt, daß sie das Grundstück im öffentlichen Interesse zu dem Bau einer Schule enteignen werde, falls nicht alsbald der Abschluß eines KaufVertrages zustande komme, lies bedeutete, daß die Grundstückssubstanz dem Nachlaß nicht mehr zu erhalten war. Wenn der Beklagte etwa geltend machen wollte, die hier getroffene Verwaltungsmoßnahrae des freihändigen Verkaufs widerstreite seinem Interesse, da ein Verkauf oder auch eine Zwangsversteigerung {zu dem Zwecke der Auseinandersetzung) des Grundstücks im jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die inzwischen gestiegenen Grund stückspreise einen möglicherweise sogar erheblich höheren Erlös erbringen würde, als er im Vertrage vom 25. Oktober I960 vereinbart sei, so müßte er sich entgegenhalten lassen, daß dieser durch eine Erhöhung der Grundstückspreise eingetretene Verlust (Kichtmßhrausreichen des Kaufpreises zu dem Ankauf eines gleichwertigen Grundstücks) allein auf sein der ordnungsmäßigen Verwaltung widerstrebendes Verhalten zurückzuführen ist„ Hätte er seine Mitwirkung an dem Vertrage vom 25. Oktober I960 nicht versagt, dann wäre der Kaufpreis dem Beklagten (und auch den übrigen 'iterben) zu einem Zeitpunkt sugeflossen, der einen Verlust durch die inzwischen erfolgten Grundstückspreissteigerungen ausgeschlossen hätte. Lag somit dor Verkauf des Grundstücks durch den Vertrag vom 25o Oktober I960 im Kähmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Kachlasoes, dann war der Beklagte den übrigen Hiterben gegenüber gemäß § 2058 Abs» 1 BGB verpflichtet; su dieser Maßregel mitzuwirken» Mangels seines Mitwirkens können die Miterben nunmehr jedenfalls seine Zustimmung zu dem Vertrage verlangen, soweit es hier zunächst um die Veräußerung des Grundstücks geht» Handelt es sich bei dieser Veräußerung des Grundstücks um eine Verwaltungsmaßnahme, die mit der im Vertrage vom 25» Oktober i960 vereinbarten TeilerbauseinanderSetzung nur insoweit in Zusammenhang steht, als beide Maßnahmen in demselben Vertrag vereinbart sind, so geht die Rüge der Revision ins Leere, bei der Erbauseinandersetzung dürfe ein einzelner Mit erbe nicht majorisiert werden, widerstrebe er der Veräußerung eines Grundstücks im Wege eines freihändigen Verkaufs, dann habe die Auseinandersetzung nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2042, 795 BGB) über die Zwangsversteigerung zu erfolgen« Denn hier lag dem freihändigen Verkauf des Grundstücks nicht eine Teilerb-auseinanderoetzung, sondern allein eine Verwaltungsmaßregel zugrunde, deren Recht^Wirksamkeit nicht nach den Voraussetzungen einer Jeilauseinandersetzung, sondern ausschließlich nach den - hier wie ausgeführt gegebenen -Voraussetzungen einer Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung zu beurteilen ist» Dieser Vortrag zeigt, daß der Beklagte die i’eilauseinandersetzung sogar wünscht und sein Widerstand sich nicht gegen diese, sondern nur gegen die ihr vorausgegangene Veräußerung des Grundstücks richtet. das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit dem Erbteil untrennbar verbunden sind und zusammen mit diesem, aber nicht von ihm abgelöst, abgetreten werden können, da nicht ein außenstehender fritter aus eigenem Recht befugt sein soll, in eine Gesamthandsgemeinschaft, wie sie die Miterbengeraeinschaft darstellt, gestaltend durch Ausübung der IIachlaßverwa11ung oder Herbeiführung der Auseinandersetzung einzugreifen» Wenn das Berufungsgericht weiter erwägt, dennoch könne hier die Klägerin die Ansprüche der Miterben im Prozeß gegen den Beklagten geltend machen, da ihr von den Miterben die Prozeßführungsbefugnis insoweit übertragen sei, was sich aus der unbestrittenen Behauptung der Klägerin ergebe, ihr seien die Ansprüche der Miterben abgetreten, so ist dies reehtsbedenklich. Getragen wird diese Ansicht des Berufungsgerichts jedoch von seiner weiteren Erwägung, die "Prozeßstandschaft" der Klägerin sei auch im Hinblick auf das hier bestehende Abtretungsverbot deshalb nicht unzulässig, weil es sich hur um die Durchführung von genau festgelegten, von annähernd allen Miterben gebilligten Maßnahmen handele» Tatsächlich haben die Erben die ihnen aus ihrer flit-erbenötellung erwachsenen Rechte in dem Vertrag vom 25° Oktober i960 bereits in vollem Umfange "gestaltet", so daß es sich bei ihrem Anspruch gegen den Beklagten nur noch um die Durchführung der in ihrer "Gestaltung" bereits festgelegten Maßnahmen handelt, nämlich um die Zustimmung zur Verwöltungsnaßnahme des freihändigen Verkaufs des Grundstücks und zur Verteilung des daraus erzielten Erlöses auf die Erben, wobei selbst der Beklagte Einwendungen gegen die Aufteilung des - Erlöses auf die einzelnen Erben nicht erhebt. Mit Recht hat das Berufungsgericht das besondere eigene Rechteschutzinteresse der Klägerin darin gesehen, daß sie, da das Grundstück von ihr bereits bebaut worden sei, ein dringendes Interesse an der Durchführung des Vertrages vom 25. Oktober I960 habe, zu demal es bei der Vielzahl der Erben, die im Ralle der eigenen Verfolgung des Anspruchs als Kläger hätten auftreten müssen, eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits bedeute, daß die Klägerin zur Durchführung des Rechtsstreits ermächtigt worden sei.

Zitierte Normen: § 138 BGB
GrundstückBGBvertragenNachlaßHannoverKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
Amtliche Bemalung:	nein
BGB §§ 2382, 2371, 2033
Der Erbschaftskauf mit der aus § 2382 BGB folgenden Haftung gegenüber den Kachlaßgläubigern setzt voraus, daß der Brbschaftskäufer, wenn nicht die Erbschaft oder der Erbschaftsanteil als Ganze ausdrücklich den Gegenstand der Übernahme bilden, doch weiß, es handele sich um die ganze oder nahezu die ganze Erbschaft oder den ganzen oder nahezu den ganzen Erbanteil des Veräußerers, oder zu demindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt»
BGH,Urt.v. 22» Februar 1965 - III ZK 208/63 OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZK 208/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22o Februar 1965 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kraftfahrers Walter E bei	GÄÄstraw
- P ro z e »b e vol1 macht i gt er:
Beklagten; und Revisionsklägers,
 Rechtsanvvalt Frhr.v
die Hauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Hunnover,
- ProzeBbevollmachti
 Klägerin und Revisionobeklagte,
e: Rechtsanwälte Prof „Ir.!
und Pr.
2
Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspresidenten Pr. Fagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Beyer, Keßler und Pr. Reinhardt
 für Recht erkannt*
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des öberlancesgerichto in Celle vom 17. Oktober 1963 wird jsurückgewieseru
 Per Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Per ata 11. April 1907 in Hannover verstorbene Gemüsegärtner Friedrich Carl b4BB^^ wurde zu je 1/4 von seiner Ehefrau Johanne B<B0Bgeb, EBB» sowie seinen drei Kindern beerbt. Zum Nachlaß gehörte das im Grundbuch von Hannover-iiefenriede Band B Blatt BP verzeichnete Grundstück üggBP V»eg Nr. B das durch Kriegseinwirkung zerstört wurde. Als Eigentümer ist noch heute der Erblasser eingetragen. Seine Ehefrau starb am 5. März 1914.
Pie Klägerin trat, da sie auf dem Grundstück eine Schule zu erbauen beabsichtigte - die Schule ist inzwischen schon erbaut im Jahre 1959 mit einigen Erben und Erbeserben des Erblassers in Vei*bindung, um das Grundstück käuflich zu erwerben. Mit Schreiben vom 20. Februar I960 kündigte sie an, daß sie das Enteignungsverfahren ©inleiten werde, sofern es nicht alsbald zu dem Abschluß eines Kaufvertrages komme.
Zuvor, nämlich am 21. Januar I960, hatte das Nachlaß-re rieht eine fiachlaßpflegachaft für den Hiterbenanteil
 waren, angeordnet (68 VI 4352/59 Amtsgericht Hannover).
"Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses, sowie die Ermittlung der Erben".
Da sich die Ermittlung der Erben verzögerte, erwog der Nachlaßpfleger zunächst, den Miterbenanteil der Johanne an äie Klägerin zu veräußern, um ihr auf diesem hege den Bigentumoanteil am Nachlaßgrundstück zu verschaffen. Er reichte einen entsprechenden KaufVertragsentwurf dem Nachlaßgericht zur Genehmigung ein. In § 4 des Vertragsentwurfs erklärten die Vertragschließenden, daß nach ihrer Kenntnis das Grundstück das einzige Maehlaßaktivum sei.
Das Nachlaßgericht versagte diesem Vertrage seine Genehmigung mit der Begründung, es sei nicht zu übersehen, ob noch weitere Nachlaßgegenstände vorhanden seien. Zugleich regte es jedoch an, das Grundstück als solches durch die Erbengemeinschaft unter Mitwirkung des Nachlaßpflegers an die Klägerin zu verkaufen.
Der Nachlaßpfleger schloß daraufhin unter Vorlage seiner Bestallungsurkundc im Namen der unbekannten Erben der Witwe Johanne	zusammen mit 33 der insgesamt
 etwa 60 Erben und Erbeserben des Friedrich Carl am 25. Oktober I960 in notarieller Form einen Vertrag, durch den das Kachlaßgrundstück zu dem Preise von 6 450 DM an die Klägerin verkauft und aufgelassen wurde. Zu Eingang des Abschnittes I des Vertrages heißt es:
"Wir, nämlich die 1 - 26 Genannten, sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben bzw. ßrbeserben des am 11. April 1907 in Hannover verstorbenen Friedrich Carl
 der verstorbenen Johanne 3
deren Erben unbekannt
 Zum Nachlaßpfleger hatte es den Rechtsanwalt M in Hannover bestellt, sein Wirkungskreis umfaßte die
(auch	genannt),	über	den	Nachlaß
 des Verstorbenen wissen wir lediglich, daß außer Kriegssaclischäden-Ansprüchen auch das im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover für liefenriede Band #
Blatt 0/) eingetragene Grundstück gehört. Wegen dieses Grundbesitzes wollen wir eine ieilerbaus-einandersetzung herbeiführen und das Grundstück an die Stadtgemeinde Hannover verkaufen rnit der Maßgabe, daß der Kaufpreis an die Beteiligten nach Maßgabe ihrer Erbquoten auszuzahlen ist."
In § 2 des Vertrages heißt es u.a.s
"Das Grundstück wird als durch Kriegseinwirkung völlig zerstörtes irümtnergründstuck verkauft, soweit auf Grund der Kriegszerstörung Schadensansprüche für die Verkäufer entstanden sind, verbleiben sie innen".
Zu einer Genehmigung des Vertrages durch das Nachlaßgericht kam es nicht. Die Erbfolge nach Johanne konnte zuvor geklärt werden. Die Nachlaßpflegschaft wurde
 daher im Juni 1961 aufgehoben.
Zu den Erbesorben der Johanne	gehört	auch
 der Beklagte. Seine rechnerische Beteiligung am Gesamtnachlaß des Friedrich Carl	beträgt	infolge
 doppelter Erbfolge nach Johanne	1/144	und	1/1152.
Die auf ihn aus dem Kaufvertrag vom 25. Oktober i960 entfallende Kaufpreisquote beläuft sich auf 49»70 DM.
Mit Ausnahme des Beklagten und - wie dieser vorträgt -einer weiteren Miterbin haben alle Erben und Erbeserben nach Friedrich Carl	den	Vertrag	vom	25.Oktober i960
formgerecht genehmigt, soweit sie nicht bei dessen Abschluß anwesend oder vertreten gewesen sind. Die erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen sind erteilt worden.
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zu dem Vertrage vom 25. Oktober i960. Sie hat hierzu vorgetragen: Die vertragschliel3enden Erben hätten ihr das Recht auf
 
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezüglich des Grundstücks abgetreten» Wolle »an in de» Vertrag vom 25» Oktober I960 keine feilerbauseinandersetzung sehen., so sei die Veräußerung des Grundstücks durch die Erben angesichts der drohenden Enteignung jedenfalls eine unerläßliche Verwaltungsmaßnahme» Der Verkauf stelle eine :.!c'n r h e i t s ent sc held un g der Erben dar, an die der Beklagte gebunden sei»
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung zuzustimmen, den die Klägerin mit Carl	Erben	am
25» Oktober i960 zu Protokoll des Notars Br» jur »L.B^I^^P, Hannober - Urkundenrolle Sr» 00/0 - bezüglich des in Hannover,	Weg-Mr» ^gelegenen Grundstücks
 abgeschlossen hat»
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Bas verkaufte Grundstück stelle den einzigen Kachlaßgegenstand dar» Der Vertrag vom 25» Oktober I960 habe daher nicht nur das Grundstück, sondern die Erbanteile der vertragschließenden Erben zu dem Gegenstand. Als Hit erben stehe ihm das Vorkaufsrecht zu» Dieses habe er durch Schreiben vom 22» februar 1962, die an die Klägerin sowie an alle Erben gerichtet seien, wirksam ausgeübt»
Er verlange demgemäß die Übereignung des Grundstücks an sich» An dem Erwerb des Grundstücks habe er ein persönliches Interesse, da es sein Ziel sei, in seiner Heimatstadt Hannover eine neue Bleibe zu finden»
Das Handgerieht bat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben» Mit der revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabvveisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, dos Rechtsmittel zurückzuweisen»
Bntscheidungsgründe:
lo) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren auf Zustimmung dgo Beklagten zu dem Vertrage vom 25« Oktober I960 aus fremden Recht ein fremdes sachliches Recht im Prozeß. Zur frage ihres prozeßführungsrechtes läßt sich jedoch erst Stellung nehmen, wenn die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs fest steht«,
2o) Die Auslegung des Vertrages vom 25. Oktober I960 unter eingehender Würdigung seiner Vorgeschichte führt- das Berufungsgericht zunächst zu der Annahme, daß in dem Vertrage nicht eine Verfügung der beteiligten Miterben über ihren Anteil an dem Rachlaß im Sinne des § 2033 BGB gelogen habe«,
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos«,
a) Es ist der Revision zuzugeben, daß beim Vorliegen der von ihr angeführten Umstände, nämlich daß das verkaufte Grundstück der einzige Ifacrilaßgegenstand gewesen sei und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihre ganzen .Erbteile verkauft hätten, wobei diese Sachlage auch der Klägerin bekannt gewesen sei, eine Srbteilsüber-tragung im Sinne des § 2033 SÖB angenommen werden müßte mit der folge, daß ein solcher Vertrag gar nicht der Zustimmung des Beklagten bedürfte, dagegen aber für ihn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 2034 BGB ausgelöst hätte«, Der Revision steht jedoch in jedem Palle die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, weder der Klägerin noch den am Vertrage beteiligten Miterben sei es bekannt gewesen, daß das Grundstück der einzige Rachlaßgegenstand sei«,
Auch das Berufungsgericht geht davon aus, unter besonderen umstunden könne ec im bins eifall geboten sein, die Veräußerung des einzigen Nachlaßgegenstandes als Erb-tcilcübertragung anzusehen, wenn ein darauf gerichteter V/ille der Verträgst eile erkennbar sei. Es ko mat jedoch nach Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Falle weder das Grundstück der einzige Sach-lsßgegenstand gewesen, noch der Wille der Vertragsparteien dahin gegangen sei, eine Erbteilsübertragung vorzunehmen, es mithin sowohl an den objektiven als auch an den subjektive]! Voraussetzungen einer Erbteilsübertragung der Vit erben an die Klägerin gefehlt hebe»
Hmsicai
:h der objektiven Voraussetzungen nimmt da«
Berufungsgericht an, die auf Grund der auf dem Grundstück erfolgten Kriegszerstörung entstandenen Kriegsschüdenaus-rleichoanspriiche nach § 228 LAG seien Nachlsßforaerungon, so daß, jedenfalls insoweit, noch ein weiterer Nachlaß
 hinsichtlich dessen die Erbengemeinschaft fortbestehe. Lie hierzu vom üerufungsgericht im
 Lten Erwägungen und die dagegen erhobenen bedürfen keiner Erörterung, Selbst wenn c Revision als richtig unterstellt, An-31 ena u sgl e ich sg e s e t z seien keine Surrogate ;Örten Gegenstände und konnten deshalb nicht als stand angesehen werden, so.ist dies für >idung nicht erheblich. Denn auf alle Fälle wird des Berufungsgerichtes von den Erwägungen getragen, die es zur Verneinung der subjektiven Voraussetzungen einer Erbteilsübertragung führen,
 hierzu stellt das Berufungsgericht fest, bei Abschluß des Vertrages seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß neben dem veräußerten frümmergrund stück Kriegsschädenaus-
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 gleiehsfordex’ungen zu dem Nachlaß gehöi’ten, die ausdrücklich von dex- Übertragung auf die Klägerin ausgeschlossen worden seien« Nach dem Willen der beteiligten sei allein die Veräußerung des Grundstücks, nicht dagegen die Übertragung des gesamten Nachlasses beabsichtigt gewesen, hie Erbengemeinschaft habe hinsichtlich der Kriegsschädenausgleichs-anspruchc fortgesetzt werden sollen.
Demgegenüber bleibt die bloße Behauptung der Revision, die Klägerin habe gewußt, daß das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand sei, revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Selbst v;enn, wie die Revision meint, das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen sein sollte, so gibt dies nichts dafür her, daß die Vertragsbeteiligten dies gewußt haben oder es zu demindest erkennen konnten und mußten, zu demal auch das Nachlaßgericht und zwei Kollegialgerichte angenommen haben, daß außer dem Grundstück noch weiterer Nachlaß in form von Kriegsschädenausgleichsansprüchen vorhanden sei.
Steht somit in einer das Revisionsgericht bindenden Weise fest, daß die an dem Vertrage vom 25. Oktober I960 Beteiligten und insbesondere die Klägerin nicht gewußt haben, daß das veräußerte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand ist, so entfällt, gleichgültig ob das Grundstück tatsächlich der einzige Nachlaßgegenstand war oder nicht, die Möglichkeit einer Erbteilsübertragung im Wege eines Erbschaftskaufs. Diese setzt nämlich voraus, daß der Erwerber bei Vertragsschluß weiß, der erworbene Gegenstand stelle den ganzen oder nahezu den ganzen Nachlaß dar. Denn nach § 2382 BGB haftet der Erbschaftskäufer vom Abschluß des Kaufes an nicht nur den Nachlaßgläubigern wie der Erbschaftsverkäufer, ohne daß diese Haftung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt
 werden kann, sondern er hat darüber hinaus auch noch mit der Geltendmachung des den uiterben gemäß § 2034 13GB zustehenden Vorkaufsrechts zu rechnen» lie30 weitgehenden Folgen haben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaft sfcauf den bei der Vermögensübernahae im Sinne des v 419 -3GB ausgebildeten Grundsatz (EGE 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als ‘VermogensUbernchmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das Übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zu demindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (EGG 171, 185, 191 f}°
lie Annahme ues Berufungsgerichts, es lägen keine Veräußerungen von Bacnlaßanteilon vor, wird daher bereits von der Feststellung getragen, die Klägerin habe nicht gewußt, daß das von ihr gekaufte Grund stück der einzige Kachlaß-gegenotand sei» Unerheblich bleibt es daneben, ob tatsächlich noch weitere bachlaßgegenstände vorhanden waren oder nicht.- Der Geklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, der Vertrag vom 25. Oktober I960 stelle sich als die Veräußerung von Viterbenanteilen am lachlaß dar, was einerseits die von ihm verlangte Zustimmung zu dem Vertrage gegenstandslos mache, andererseits für ihn aber ein Vorkaufsrecht im sinne des § 2034 BGB begründet habe»
b) In gleicher weise geht die Ansicht der Revision fehl, der Vertrag vom 25» Oktober I960 sei als Gmgehungs-geschäft zur Vereitelung des Vorkaufsrechts des Beklagten abgeschlossen worden und daher nach § 138 BGB nichtig.
Bie Revision übersieht hierbei, daß ein Rechtsgeschäft als solches in den Fällen, in denen der Sittenverstoß nicht im Verholten gegenüber dem Geschäftsgogner liegt, nur dann
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unsittlich ist» wenn alle Mitv/irkenden unsittlich handeln, also den Tatbestand kennen, der das Rechtsgeschäft unsittlich macht (RGZ 114, 358, 341; BGB RGEK 11. Aufl. § 138 Ann. 7).
Hier hätten mithin die am Vertrag Beteiligten und insbesondere die Klägerin wissen müssen, daß da3 Grundstück der einzige Hachlaßgegenstand ist» Wie aber bereits erörtert, steht dem die Feststellung des Berufungsgerichto entgegen, die Klägerin habe nicht gewußt, daß das Grundstück der einzige Hachlafigegenstand sei.
3 .) Seine somit zutreffende Annahme, der Vertrag vom 25. Oktober 19^0 beinhalte nicht eine Veräußerung der Hach-laßanteile der am Vertrage beteiligten Miterben, führt das Berufungsgericht dazu, den Vertrag als einen Tei1erbauseinander setz ungsvertrag zu werten mit der Folge, daß es sich um eine zulässige Teilauseinandersetzung handele» der zuzustimmen der Beklagte im Hinblick auf seine geringe Beteiligungsquote nach Treu und Glauben verpflichtet sei.
Richtig ist die Annahme des Berufungsgerichtes insoweit, als in dem Vertrag vom 25. Oktober I960 auch eine Icileibuuseinandersetzung zwischen den Miterben enthalten ist. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich dies nicht nur daraus, daß im Hingang zu Abschnitt I. des Vertrages von einer TeilerbauseinanderSetzung ausdrücklich die Rede ist, sondern dafür spricht auch, daß cor mit der Klägerin vereinbarte Kaufpreis nicht in das Gesamtvermögen der Erbengemeinschaft fließen, sondern den einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote ausgezahlt
 werden soll«.
Tu eng ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichtes, wenn cs den Vertrag nur unter dem Gesichtspunkt einer Teil-erbauoeinandersotzung wertet. Sein wesentlicher Bestandteil
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ist der zwi sehen der Klägerin und den Kit erben abgeschlossene Kaufvertrag, der hier seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß in ihm auch die Auflassung des Grundstücks erfolgt ist, die beteiligten Kiterben also über einen Uachlsßgegenstand verfügt haben» In einer Erbengemeinschaft, wie sie hier vorliegt, können die Erben über einen IJachlaßgegenotand gemäß § 2040 BGB aber nur gemeinschaftlich verfügen, so daß der Vertrag vom 25» Oktober i960 erst dann wirksam werden kann, wenn der Beklagte ihm zustimmt (§ 182 BG3)» Bas Klagebegehren ist mithin in erster Linie auf die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Grundstücks gerichtet, während seiner Zustimmung zu der im Vertrage auch enthaltenen Brbauseinander-oetzung nur eine untergeox’dnete Bedeutung zukommt und diese nur verlangt wird, weil die Erbauseihandersetzung nun einmal auch in dem Vertrage mit geregelt ist,.wahrscheinlich aus Vereinfachungsgründen, um nicht wieder den Kauf-erlöo als Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft behandeln zu müssen»
Unter diesem Gesichtspunkt gesehen stellt sich der Vertrag vom 25» Oktober I960 - hier abgesehen von der in ihm enthaltenen Srbauseinandersetzung -, wie auch schon das Berufungsgericht, allerdings nur in einer Eilfsbe-grundung angenommen hat, als eine Maßregel der Mit erbon dar, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 Abs» 1 BGB ei'forderlich war»
Zwar umfaßt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Maßregeln, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der .Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich oder geeignet sind. Unter Umständen können jedoch zur
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Verwaltung aber auch Verfügungshandlungen erforderlich werden, d„h. solche Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlaßgegen-ständen dinglich verändern,(3GB - RGliK, 11. Aufl. § 2038 Ann. 1). Hin solcher Umstand, der die Veräußerung des hier in Hede stehenden Grundstücks im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderte, hat im vorliegenden Ralle Vorgelegen. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hatte die Klägerin mit Schreiben vom 20«Februar I960 angekündigt, daß sie das Grundstück im öffentlichen Interesse zu dem Bau einer Schule enteignen werde, falls nicht alsbald der Abschluß eines KaufVertrages zustande komme, lies bedeutete, daß die Grundstückssubstanz dem Nachlaß nicht mehr zu erhalten war. Kein Zweifel bestände an einer Ver-waltungomaßnahme, wenn die Klägerin der Mifcerbengemein-schaft ein gleichwertiges Ersatzgrundstück angeboten und diese einen dem Angebot ent sprechenden iausehvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte« Anders ist die Sachlage aber auch nicht anzusehen, 'wenn es, wie hier, zu einer Veräußerung des Grundstücks kam« Ließ sich das Grundstück dem Nachlaß nicht mehr erhalten und bot sich die Möglichkeit, das Grundstück zu einem Preis freihändig zu veräußern, der als EnteignungsentSchädigung vielleicht nicht einmal erreicht, aber jedenfalls nicht überschritten worden wäre - jedenfalls behauptet der Beklagte selbst nicht, daß etwa im Blick auf die steigenden Grundstückspreise der Verkauf zur Unzeit erfolgt und bei einer Enteignung ein höherer Geldbetrag zu erzielen gewesen wäre und entschloß sich die Mehrheit der Miterben zu dieser Veräußerung, um damit den Beschwernissen einer Enteignung, die für den Nachlaß zu keinem günstigeren Ergebnis führen konnte, aus dem „ ege zu gehen, dann lag das im Rahmen der Verwaltung, und zwar der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses.
 
Welche einzelne Maßregeln als solche der ordnungsmäßigen Verwaltung anzusehen sind, ist nämlich vom Standpunkt eines vernünftig und v/irtschaitlich denkenden Jeurteilers zu entscheiden {BGHZ 6, 76). Vernünftig und wirtschaftlich ist aber gedacht, bei gleichem Erfolg der. einfacheren und leichteren Weg zu wählen«,
Wenn der Beklagte etwa geltend machen wollte, die hier getroffene Verwaltungsmoßnahrae des freihändigen Verkaufs widerstreite seinem Interesse, da ein Verkauf oder auch eine Zwangsversteigerung {zu dem Zwecke der Auseinandersetzung) des Grundstücks im jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die inzwischen gestiegenen Grund stückspreise einen möglicherweise sogar erheblich höheren Erlös erbringen würde, als er im Vertrage vom 25. Oktober I960 vereinbart sei, so müßte er sich entgegenhalten lassen, daß dieser durch eine Erhöhung der Grundstückspreise eingetretene Verlust (Kichtmßhrausreichen des Kaufpreises zu dem Ankauf eines gleichwertigen Grundstücks) allein auf sein der ordnungsmäßigen Verwaltung widerstrebendes Verhalten zurückzuführen ist„ Hätte er seine Mitwirkung an dem Vertrage vom 25. Oktober I960 nicht versagt, dann wäre der Kaufpreis dem Beklagten (und auch den übrigen 'iterben) zu einem Zeitpunkt sugeflossen, der einen Verlust durch die inzwischen erfolgten Grundstückspreissteigerungen ausgeschlossen hätte. Bo hat bei spiel sv/oise auch im Enteignungsröcht nach dem 'Bundesbaugesetz (§ 95 Abs. 2 Ziff, 2) eine Werterhöhung, die nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kaufangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksiphtigt zu bleiben.
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Lag somit dor Verkauf des Grundstücks durch den Vertrag vom 25o Oktober I960 im Kähmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Kachlasoes, dann war der Beklagte den übrigen Hiterben gegenüber gemäß § 2058 Abs» 1 BGB verpflichtet; su dieser Maßregel mitzuwirken» Mangels seines Mitwirkens können die Miterben nunmehr jedenfalls seine Zustimmung zu dem Vertrage verlangen, soweit es hier zunächst um die Veräußerung des Grundstücks geht»
Handelt es sich bei dieser Veräußerung des Grundstücks um eine Verwaltungsmaßnahme, die mit der im Vertrage vom 25» Oktober i960 vereinbarten TeilerbauseinanderSetzung nur insoweit in Zusammenhang steht, als beide Maßnahmen in demselben Vertrag vereinbart sind, so geht die Rüge der Revision ins Leere, bei der Erbauseinandersetzung dürfe ein einzelner Mit erbe nicht majorisiert werden, widerstrebe er der Veräußerung eines Grundstücks im Wege eines freihändigen Verkaufs, dann habe die Auseinandersetzung nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2042, 795 BGB) über die Zwangsversteigerung zu erfolgen« Denn hier lag dem freihändigen Verkauf des Grundstücks nicht eine Teilerb-auseinanderoetzung, sondern allein eine Verwaltungsmaßregel zugrunde, deren Recht^Wirksamkeit nicht nach den Voraussetzungen einer Jeilauseinandersetzung, sondern ausschließlich nach den - hier wie ausgeführt gegebenen -Voraussetzungen einer Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung zu beurteilen ist»
Soweit nunmehr noch die Zustimmung des Beklagten zur Teilerbauseinandersetzung in Rede steht, da diese auch mit in der.: Vei'trage vom 25» Oktober I960 vereinbart ist, handelt es sich nicht mehr um die Auseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks, sondern um die Auseinandersetzung des an die stelle des Grundstücks getretenen Kauferlöses»
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Each § 2042 BGB kann jeder Biterbe die jederzeitige Auseinandersetzung verlangen, soweit nicht gesetzlich geregelte, hier nicht vorliegende Gründe entgegenstehen. In der Regl erfolgt die Srbauseinandersetzung zwar in der form einer Totalerledigung. Sachliche Gründe können jedoch auch eine Teilauseinandersetzung rechtfertigen, insbesondre v/enn das Interesse der einzelnen Bit erben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Derartige sachliche Gründe liegen aber vor,, wenn es sich, wie hier, uni, eine Geldsumme handelt, die Erbengemeinschaft schon jahrzehntelang besteht und es sich nicht übersehen läßt, ob überhaupt noch weitere üachlaSgegenstände und wann diese für eine weitere Auseinandersetzung zur Verfügung.stehen werden, und schließlich Passiva des Nachlasses nicht bestehen.
Abgesehen hiervon widerstrebt aber der Beklagte einer i'eilauseinandersetzung, wie sie hier erfolgt ist, ini Grunde gar nicht. Dies ergibt sich aus seinem eigenen, auch mit der Revision wiederholten Vortrag, die. Auseinandersetzung nvUsso Uber die Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgen, da ihm dies die Möglichkeit biete, selbst das Grundstück zu ersteigern. Dieser Vortrag zeigt, daß der Beklagte die i’eilauseinandersetzung sogar wünscht und sein Widerstand sich nicht gegen diese, sondern nur gegen die ihr vorausgegangene Veräußerung des Grundstücks richtet. Handelt es sich mithin um eine im Billen aller Kiterben liegende zulässige Teilauseinandersetzung, dann können die übrigen Miterben vom Beklagten verlangen, daß er seine Zustimmungs-erklürung auch insoweit ausdrücklich aogifet.
4.) Wie die bisherigen Erörterungen zeigen, leitet sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus ‘Rechten der an Vertrage vom 25. Oktober I960 beteiligten Mit erben her. Hierbei handelt es sich um Rechte, die, wie
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das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit dem Erbteil untrennbar verbunden sind und zusammen mit diesem, aber nicht von ihm abgelöst, abgetreten werden können, da nicht ein außenstehender fritter aus eigenem Recht befugt sein soll, in eine Gesamthandsgemeinschaft, wie sie die Miterbengeraeinschaft darstellt, gestaltend durch Ausübung der IIachlaßverwa11ung oder Herbeiführung der Auseinandersetzung einzugreifen» Wenn das Berufungsgericht weiter erwägt, dennoch könne hier die Klägerin die Ansprüche der Miterben im Prozeß gegen den Beklagten geltend machen, da ihr von den Miterben die Prozeßführungsbefugnis insoweit übertragen sei, was sich aus der unbestrittenen Behauptung der Klägerin ergebe, ihr seien die Ansprüche der Miterben abgetreten, so ist dies reehtsbedenklich. Getragen wird diese Ansicht des Berufungsgerichts jedoch von seiner weiteren Erwägung, die "Prozeßstandschaft" der Klägerin sei auch im Hinblick auf das hier bestehende Abtretungsverbot deshalb nicht unzulässig, weil es sich hur um die Durchführung von genau festgelegten, von annähernd allen Miterben gebilligten Maßnahmen handele»
Tatsächlich haben die Erben die ihnen aus ihrer flit-erbenötellung erwachsenen Rechte in dem Vertrag vom 25° Oktober i960 bereits in vollem Umfange "gestaltet", so daß es sich bei ihrem Anspruch gegen den Beklagten nur noch um die Durchführung der in ihrer "Gestaltung" bereits festgelegten Maßnahmen handelt, nämlich um die Zustimmung zur Verwöltungsnaßnahme des freihändigen Verkaufs des Grundstücks und zur Verteilung des daraus erzielten Erlöses auf die Erben, wobei selbst der Beklagte Einwendungen gegen die Aufteilung des - Erlöses auf die einzelnen Erben nicht erhebt. Gegen die Abtretung dieses "Zustiramungs"-Anspruches
 
an die Klägerin können daher rechtliche Bedenken, aus der Hechtsnatur der abgetretenen Ansprüche, nicht hergeleitet werden,.
Die Möglichkeit aber, einen Dritten zu ermächtigen, ein Recht des Ermächtigenden im eigenen Kamen für Rechnung des Ermächtigenden im Wege der Klage mit der Maßgabe geltend zu machen, daß nicht der Rechtsträger, sondern der Ermächtigte- Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, ist in der Rechtsprechung jedenfalls dann anerkannt, wenn ein besonderes eigenes Rechtsschutzbedürfnis des kraft einer solchen Ermächtigung auftretenden Klägers vorliegt (UGH in 111 § 325 SRO Kr. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung und Rechtslehre). Mit Recht hat das Berufungsgericht das besondere eigene Rechteschutzinteresse der Klägerin darin gesehen, daß sie, da das Grundstück von ihr bereits bebaut worden sei, ein dringendes Interesse an der Durchführung des Vertrages vom 25. Oktober I960 habe, zu demal es bei der Vielzahl der Erben, die im Ralle der eigenen Verfolgung des Anspruchs als Kläger hätten auftreten müssen, eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits bedeute, daß die Klägerin zur Durchführung des Rechtsstreits ermächtigt worden sei.
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Klägerin für befugt gehalten, den in Rede stehenden Anspruch im Klagewege gegen den Beklagten geltend zu machen,.
 
5.) Zusammen!assend erweist sieh somit die Revision des Beklagten als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen»
Er. Pagendarm
 Keßle:
Dr» Kreit Bundesrichter Er. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Er. Pagendarm
1)1% Reinhardt