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BGH · 111 ZE 208/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZE 208/57

Dew Inhalier einer Gast-öder Schankwirtschaft m ü s s4 e n gemäß § 11 GaststättenG Auflagen gemacht werden* wenn '■ dies zu dem Schutze der Gäste, Angestellten oder Arbeiter gegen Gefahren für leben, Gesundheit oder Sittlichkeit . Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Dr. Be:rer für Hecht erkannt 8 Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er auf einem ihm von der beklagten Stadt im Wege des Eibbaurechts überlassenen Grundstück errichtet hat. Er verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz dafür, daß sie den Betrieb einer Schankwirtschaft in dem Wand an Wand mit seinem Haus errichteten Einfamilienhaus seines Nachbarn G(H zugelassen habe. baut worden ist, liegt in einem größeren, der Beklagten gehörenden Gelände, Dieses Gelände, in dem zunächst in den Jahren 1933/39 eine Siedlung für die Opfer des ersten Welt-X^krieges entstanden war, wurde nach 1945 in weiterem Umfang 'der Bebauung zugänglich gemacht und hat sich durch Vergabe von weiteren Erbbaurechten in der Folgezeit immer weiter ausgedehnt, öeit Ende November 1951 betreibt die Ehefrau GJgPHI auf Grund einer ihr vom Beschlußausschuß der beklagten Stadt erteilten Erlaubnis in ihrem Haus eine Schankwirtschafto Dazu hat der Kläger vo^getragens Bei dem Ortschaftsgebiet, in dem er sein Haus errichtet habe? Die Beklagte hätte daher weder die vertragliche Genehmigung noch die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zu dem Betrieb einer Schankwirtschaft - zu demal Wand an Wand mit ihm - erteilen dürfen, vielmehr notfalls ihr Heimfallrecht ausüben müssen« Von der Schankwirtschaft dringe ein derart starker Lärm in seine Bäume, daß er Tag und Nacht erheblich gestört werde und infolge der durch den Lärm hervorgerufenen ständigen seelischen Aufregungen und schlaflosen Nächte kränker geworden sei, so daß er im November 1955 sein Gewerbe habe aufgeben müssen« Außerdem seien die zu dem Nachbarhaus gelegenen Bäume praktisch unbenutzbar und das Haus allgemein im Wert erheblich gemindert worden« Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u„a» vorgebrachts Die Erlaubnis zu dem Betrieb der Schankwirtschaft habe sie der Ehefrau G£^Bl » nach dein Gaststättengesetz erteilen müssen; die Voraussetzungen für das in den Erbbaurechtsverträgen vorgesehene Heimfallrecht seien nicht gegeben gewesen«. Das Landgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung den Klageanspiuch dem Grunde nach für gerechtfertigt erlclärt und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß die Beklagte dem Kläger wegen positiver Vertragsverletzung den ihm durch die Geräuschbelästigung von seiten der Schankwirtschaft entstandenen Schaden zu ersetzen habe» Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 2 000 DM» Da die Bevisionssurome (§ 546 Abs.l ZPO) mithin nicht erreicht, die Bevision auch vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist die Bevision nur zulässig, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 547 ZPO die Bevision auch ohne Zulassung und ohne Hück-sicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet» Diese Voraussetzungen liegen hier nur insoweit vor, als der Klageanspruch auf AmtspflichtVerletzung von Beamten der beklagten Stadt gestützt worden ist (§ 547 Abs»l Br»2 ZPO ioVoin» § 71 AbSo2 Br»2 GVG) • Das Berufungsurteil kann mithin nur daraufhin nachgepr.üft werden, ob die Klage in- nicht enttäuschen dürfen und hätte * durch geeignete Anträge die 3eschlußbehörde zu Maßnahmen zu dem Schutze dieses Vertrauens veranlassen müssen» Wenn ausreichende Schutzmaßnahmen in Gestalt von Auflagen nicht tunlich gewesen seien? Gesundheit oder Sittlichkeit, aber auch zu dem Schutze der Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke sowie der Bevölkerung gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen gemacht werden können» Das bedeutetg Wenn es erforderlich ist, um Gefahren für Beben? Bie Präge, ob einem Beamten eine Pflicht einem Britten gegenüber obliegt im Sinne des § 339 BGB, entscheidet sich wesentlich nach dem Zweckr dem die Amtspflicht dient» Wenn sie (wenn nicht allein, so doch auch) den Zweck hat, das Interesse von einzelnen Personen wahrzunehmen, sc liegt sie dem Beamten auch diesem einzelnen als "Britten" gegenüber ob (BGH 18, 110, 113) •• Bö hier die Pflicht, durch entsprechende Auflagen an den Inhaber einer Gast-oder Schankwirfscbaft von anderen (Angestellten, Arbeitern, Hausbewohnern, Nachbarn) Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen fernzuhalten, gerade den Schutz bestimmter Personen bezweckt, handelt es sich mithin um eine Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der beklagten Stadt im Rahmen des Konzessionsverfahrens keine Amtspflichten gegenüber dem Kläger obgelegen hätten, ist sonach unrichtig« Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kenn daher ein-Amtsliaftungsanspruch'nicht verneint werdeno Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann insoweit auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden o Insbesondere ist mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nicht schlechthin, sondern nur unter dieser - unrichtigen-Voraussetzung verneint hat, den in Betracht kommenden Beamten der beklagten Stadt habe im Rahmen des § 11 GaststG eine Amtspflicht dem Kläger gegenüber gar nicht obgele-gen, von vornherein für die Anwendung des Grundsatzes, daß in der Regel zu demindest ein Verschulden eines Beamten zu verneinen sei, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten für objektiv rechtmäßig,erachtet habe, kein Raum« Das Berufungsurteil muß demnach aufgehoben werden« Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird zu prüfen haben, ob die zuständigen Beamten der beklagten Stadt nach MaBga.be des § 11 GaststG gehalten gewesen wären, der Erau entweder bei der Konzes-

Zitierte Normen: § 11 GastG § 547 ZPO § 339 BGB
BeamteSchankwirtschaftAmtspflichtErlaubnisaufliegenStadtBrKlägerSchutz

Volltext der Entscheidung

I	•
BSB § 839 C-, Be; GaetstätteiiG v. 28. April 1930, '
BSB1 I 146, § 11 ’
Dew Inhalier einer Gast-öder Schankwirtschaft m ü s s4 e n gemäß § 11 GaststättenG Auflagen gemacht werden* wenn '■ dies zu dem Schutze der Gäste, Angestellten oder Arbeiter gegen Gefahren für leben, Gesundheit oder Sittlichkeit . oder zu dem Schutze der-Bewohner des Grundstücks und.der Hachbargrundstücke sowie der Bevölkerung 'gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen erforderlich ist«».
Hur die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden und in gleicher Weise geeigneten’Auflagen steht' im - pflichtgemäßen - behördlichen. Erlesen. ♦
Biese durch § 11 GaststättenG begründeten Pflichten • sind Amtspflichten,' die.den zuständigen Beamten den durch die genannte Bestimmung geschützten Personen gegenüber obliegen«
V. 23. Eebiuar 1959' - 111 ZE 208/57 - OBS Celle/iSann.
Ill ZB 206/^7
Verkündet am 23* Februar 1959 -Fieser, Just.Ango. als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle
I m N a m e n des Volkes In dem Hechtsstreit
 dg^chneidermeisters Alfred
 Klägere, Berufungsbelclagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter 8 Eechtsanwalt Br
 gegen
die Stadtgemeinde H Verwaltungsausschuß ,
vertreten durch den
 Beklagte, Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter8 Bechtsanwalt Prof. Br.
hat der 111= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Dr. Be:rer
 für Hecht erkannt 8
Auf die Bevision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Oktober 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Bevision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
"• 2 —
Tatbestands
 Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er auf einem ihm von der beklagten Stadt im Wege des Eibbaurechts überlassenen Grundstück errichtet hat. Er leidet seit seiner Kindheit an einer mit großer nervöser Unruhe, Depressionszuständen? rechtsseitiger Lähmung verbundenen Geh irnkrs niche it und ist daher angeblich besonders lärmempfindlich und ruhebedürftig. Er verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz dafür, daß sie den Betrieb einer Schankwirtschaft in dem Wand an Wand mit seinem Haus errichteten Einfamilienhaus seines Nachbarn G(H zugelassen habe.
Das Haus des Klägers, das zusammen mit dem seines Nachbarn	a-s	Doppelhaus	in	leichter	Bauweise ge-
baut worden ist, liegt in einem größeren, der Beklagten gehörenden Gelände, Dieses Gelände, in dem zunächst in den Jahren 1933/39 eine Siedlung für die Opfer des ersten Welt-X^krieges entstanden war, wurde nach 1945 in weiterem Umfang 'der Bebauung zugänglich gemacht und hat sich durch Vergabe von weiteren Erbbaurechten in der Folgezeit immer weiter ausgedehnt,
§ 2 des Erbbauvertrages, wie ex mit dem Kläger und gleichlautend mit den übrigen Erbbauberechtigten und insbesondere auch mit dem Nachbarn G^^m des Klägers geschlossen worden ist, lautets
«Kraft des Erbbaurechts ist der Erbbauberechtigte berechtigt, auf der in § 1 bezeichneten Fläche ein Wohnhaus zu errichten- Anlagen und Einrichtungen mit ruhestörendem Lärm dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt errichtet oder eingerichtet werdenoM
In § 10 heißt ess
«Der Stadt steht in folgenden Fällen das Heimfall-recht zu* pp.•.
3. Wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück .zu
 anderen als den in § 2 bezeichneten Zwecken benutzt • oder ohne die erforderliche Genehmigung oder wesentlich abweichend von den genehmigten Bauzeichnungen baut oder gewerbliche-Anlagen oder Betriebe mit lärmenden Geräuschen errichteto”
öeit Ende November 1951 betreibt die Ehefrau GJgPHI auf Grund einer ihr vom Beschlußausschuß der beklagten Stadt erteilten Erlaubnis in ihrem Haus eine Schankwirtschafto Dazu hat der Kläger vo^getragens Bei dem Ortschaftsgebiet, in dem er sein Haus errichtet habe? handele es sich um ein reines Wohnviertel, um eine Siedlung für Kranke, Kriegsund Zivilgeschädigte, die nach Anlage und Bestimmung als ruhiger Wohnbezirk vorgesehen sei« Dieses Gepräge ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt der gleichlautenden Erbbaurecht sverträge , nach denen Anlagen mit ruhestörendem Darm ausgeschlossen seien» Er habe wegen der für ihn lebenswichtigen Buhe gerade dort gebaut und auf Erhaltung des Charakters des Wohngebietes vertrauen dürfen«. Die Beklagte hätte daher weder die vertragliche Genehmigung noch die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zu dem Betrieb einer Schankwirtschaft - zu demal Wand an Wand mit ihm - erteilen dürfen, vielmehr notfalls ihr Heimfallrecht ausüben müssen« Von der Schankwirtschaft dringe ein derart starker Lärm in seine Bäume, daß er Tag und Nacht erheblich gestört werde und infolge der durch den Lärm hervorgerufenen ständigen seelischen Aufregungen und schlaflosen Nächte kränker geworden sei, so daß er im November 1955 sein Gewerbe habe aufgeben müssen« Außerdem seien die zu dem Nachbarhaus gelegenen Bäume praktisch unbenutzbar und das Haus allgemein im Wert erheblich gemindert worden«
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u„a» vorgebrachts Die Erlaubnis zu dem Betrieb der Schankwirtschaft habe sie der Ehefrau G£^Bl » nach dein Gaststättengesetz erteilen müssen; die Voraussetzungen für das in den Erbbaurechtsverträgen vorgesehene Heimfallrecht seien nicht gegeben gewesen«. Der Kläger werde
 auch durch den Schankbetrieb überhaupt nicht nennenswert in seiner Buhe beeinträchtigt , da Brau	entspre-
chend einer Auflage ausreichende Schalldichtungen ange- •' bracht habe»
Das Landgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung den Klageanspiuch dem Grunde nach für gerechtfertigt erlclärt und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß die Beklagte dem Kläger wegen positiver Vertragsverletzung den ihm durch die Geräuschbelästigung von seiten der Schankwirtschaft entstandenen Schaden zu ersetzen habe»
Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Oberlande sgericht die Klage abgewiesen» -
Mit seiner Bevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde» Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Bevision»
EntscheidungsgrUndej I»
. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 2 000 DM» Da die Bevisionssurome (§ 546 Abs.l ZPO) mithin nicht erreicht, die Bevision auch vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist die Bevision nur zulässig, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 547 ZPO die Bevision auch ohne Zulassung und ohne Hück-sicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet» Diese Voraussetzungen liegen hier nur insoweit vor, als der Klageanspruch auf AmtspflichtVerletzung von Beamten der beklagten Stadt gestützt worden ist (§ 547 Abs»l Br»2 ZPO ioVoin» § 71 AbSo2 Br»2 GVG) • Das Berufungsurteil kann mithin nur daraufhin nachgepr.üft werden, ob die Klage in-
 
soweit zu Recht abgewiesen worden ist, als sie auf Amtspflichtverletzung gestutzt wird, während dem Revisionsge-riclit eine Nachprüfung hinsichtlich der übrigen Klagegriinde (Vertragsverletzung, Aufopferung) versagt ist«,
II.
Zur Frage der Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausge-fiilirts Eine bei der öffentlichrechtlichen Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GaststGes) zu beachtende Amtspflicht habe die Beklagte nicht verletzt» Frau &^HM|babe, nachdem die Beklagte auf Grund des § 2 des Erbbaurechtsvertrages nicht widersprochen gehabt habe, ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis gehabt, da Versagungsgründe nach § 2 GaststGes nicht Vorgelegen hätten» Abgesehen davon besage die Erlaubnis nur, daß dem beabsichtigten Gewerbe keine öffentlichrecht-lichen Hindernisse entgegenstünden; sie ergehe unbeschadet der privaten Rechte Dritter» Infolgedessen greife die Erlaubnis nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Klägers ein» Diesem gegenüber habe die Beklagte keine Amtspflichten zu beachten gehabt«, Der letzte Gesichtspunkt treffe such zu, wenn die Behörde dem Inhaber der Schankwirtschaft zu dem Schutze der- Nachbargrundstücke Auflagen nach § 11 Abs»l GaststGes erteile» Es stehe zudem in ihrem Ermessen, ob und welche Auflagen sie erteilen wolle« Überdies habe das Ordnungsamt der Beklagten der Frau	-m	Januar	1952
aufgegeben, eine Schallschluckwand nach näherer Anweisung des Bauaufsichtsamtes herzurichten» Ein Ermessensmißbrauch sei insoweit nicht ersichtlich» Frau	^lV£
erteilte Auflage auch erfüllt«
III«
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung?
Es sei eine der Konzessionsbehörde dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht gewesen, zu dem Schutze der Nachbarn
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der Erlaubnisinhaberin Auflagen zu machen» Insoweit habe hier die Beklagte sogar eine gesteigerte Amtspflicht gehabt, da die Erbbauberechtigten auf Grund der in den gleichlautenden Erbbaurechtsverträgen getroffenen Vereinbarungen darauf hätten vertrauen dürfen? in einer lärmgeschützten Siedlung zu wohnen» Der Betrieb der.Schankwirtschaft der Er au	se^ jedoch mit erheblichen Nacht eilen oder
 Belästigungen für den Kläger verbunden? deren Entstehung von den Organen der Beklagten unbedenklich habe voraus-gesehen werden müssen» Die Beklagte hätte in dem Konzes-sionsverfabren das von ihr selbst hervorgerufene Vertrauen der Siedlungsbewohner? daß sie gegen lärmende Betriebe geschützt sein würden? nicht enttäuschen dürfen und hätte * durch geeignete Anträge die 3eschlußbehörde zu Maßnahmen zu dem Schutze dieses Vertrauens veranlassen müssen» Wenn ausreichende Schutzmaßnahmen in Gestalt von Auflagen nicht tunlich gewesen seien? wäre es Pflicht des Beschlußausschusses gewesen? Frau	die	Erlaubnis	zu	versagen«
IV»
Soweit das Berufungsgericht die auf Amtspflichtverletzung gestützte Klage abgewiesen hat? kann das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden»
In § 11 GaststG ist vorgesehen? daß dem Inhaber einer Gast-oder Schankwirtschaft bei der Erteilung der Erlaubnis oder - auf Antrag der Polizeibehörde - auch nach der Erlaubniserteilung Auflagen einmal zu dem Schutze der Gäste? Angestellten und Arbeiter gegen Gefahren für leben? Gesundheit oder Sittlichkeit, aber auch zu dem Schutze der Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke sowie der Bevölkerung gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen gemacht werden können» Das bedeutetg Wenn es erforderlich ist, um Gefahren für Beben? Gesundheit oder Sittlichkeit von den Gästen? Angestellten und Arbeitern abzuwenden?
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oder um die Bewohner des Grundstücks oder der Nachbargrund^ stücke sowie die sonstige Bevölkerung vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen-zu schützen, dann müssen die zuständigen Behörden für entsprechende Auflagen, mit denen diesen Gefahren oder erheblichen Nachteilen oder Belästigungen begegnet werden kann, Sorge tragen» Es steht also nicht im Ermessen der Behörden, ob sie, wenn ohne Auflagen die genannten Gefahren für Gäste, Angestellte und Arbeiter bestehen würden oder Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke oder die sonstige Bevölkerung erhebliche Nachteile oder Belästigungen .hinnehmen müßten, überhaupt Auflagen erteilen wollen oder nicht» Vielmehr müssen unter den genannten Voraussetzungen Auflagen gemacht werden, und nur die Wahl unter verschiedenen in Betracht kommenden - und zur Abwendung der Gefahren oder erheblichen Nachteile oder Belästigungen gleich geeigneten - Auflagen steht' in ihrem pflichtgemäßen Ermessen» Baß im Gesetz gesagt ist,.daß die Auflagen gemacht werden "können", steht dem nicht entgegen» Mit den Worten "können »»»» gemacht werden” ist lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Behörde dem Inhaber der Gsst-oder Schankwirtschaft gegenüber befugt ist, derartige Auflagen zu machen; das spricht aber nicht gegen eine Pflicht der Behörde, wie sie oben beschrieben ist»
«
Bie Präge, ob einem Beamten eine Pflicht einem Britten gegenüber obliegt im Sinne des § 339 BGB, entscheidet sich wesentlich nach dem Zweckr dem die Amtspflicht dient» Wenn sie (wenn nicht allein, so doch auch) den Zweck hat, das Interesse von einzelnen Personen wahrzunehmen, sc liegt sie dem Beamten auch diesem einzelnen als "Britten" gegenüber ob (BGH 18, 110, 113) •• Bö hier die Pflicht, durch entsprechende Auflagen an den Inhaber einer Gast-oder Schankwirfscbaft von anderen (Angestellten, Arbeitern, Hausbewohnern, Nachbarn) Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen fernzuhalten, gerade den Schutz bestimmter Personen bezweckt, handelt es sich mithin um eine
. - s -
Amtspflicht, die den zuständigen Behörden auch diesen zu schützenden Personen gegenüber obliegt «>
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der beklagten Stadt im Rahmen des Konzessionsverfahrens keine Amtspflichten gegenüber dem Kläger obgelegen hätten, ist sonach unrichtig« Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kenn daher ein-Amtsliaftungsanspruch'nicht verneint werdeno Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann insoweit auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden o Insbesondere ist mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nicht schlechthin, sondern nur unter dieser - unrichtigen-Voraussetzung verneint hat, den in Betracht kommenden Beamten der beklagten Stadt habe im Rahmen des § 11 GaststG eine Amtspflicht dem Kläger gegenüber gar nicht obgele-gen, von vornherein für die Anwendung des Grundsatzes, daß in der Regel zu demindest ein Verschulden eines Beamten zu verneinen sei, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten für objektiv rechtmäßig,erachtet habe, kein Raum«
 
Das Berufungsurteil muß demnach aufgehoben werden« Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird zu prüfen haben, ob die zuständigen Beamten der beklagten Stadt nach MaBga.be des § 11 GaststG gehalten gewesen wären, der Erau	entweder	bei	der	Konzes-
sionserteilung oder später - weitergehend als bisher geschehen - Auflagen zujj Schutze des Klägers gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen zu machen, und ob dies gegebenenfalls schuldhaft unterblieben ist®
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•Dr« Bagendarm	Dr.	Kreft
 Dr• Geiger
 Dr« Arndt
 Dr. Beyer